Das neue Geldwäschegesetz. Die praktische Umsetzung für Güterhändler


Hausarbeit, 2020

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Überblick rechtlicher Grundlagen
2.1 Internationale und Europäische Ebene
2.1.1 Internationale Bekämpfung von Geldwäsche
2.1.2 EU-Geldwäscherichtlinien
2.2 Nationale Rechtslage
2.2.1 § 261 Strafgesetzbuch (StGB)
2.2.2 Geldwäschegesetz (GwG)

3 Begriffsdefinitionen
3.1 Geldwäsche
3.2 Güterhändler
3.3 Risikomanagement
3.4 Sorgfaltspflichten

4 Analyse und Diskussion
4.1 Umsetzung in der LEDVANCE GmbH
4.1.1 Über LEDVANCE
4.1.2 Compliance bei LEDVANCE
4.2 Der Geldwäschebeauftragte in der Rechtsabteilung
4.2.1 Geldwäscherechtliche Verpflichtung
4.2.2 Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
4.3 Geldwäscheprävention in Konzernen
4.3.1 Gruppenweite Pflichten
4.3.2 Haftung für Auslandsgesellschaften

5 Resümee

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

ABl. Amtsblatt

AG Aktiengesellschaft

AO Abgabenordnung

AAH Anwendungs- und Auslegungshinweise

BGBl. Bundesgesetzblatt

BMI Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BRAK Bundesrechtsanwaltskammer

BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung

CMS Compliance Management System

Co. Company

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EUR Euro

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GwG Geldwäschegesetz

KYC Know Your Customer

LED Leuchtdiode

LTD. Limited

OrgKG Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels u. a. Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität

peP politisch exponierte Person

RAK Rechtsanwaltskammer

StGB Strafgesetzbuch

Hinsichtlich der übrigen Abkürzungen siehe Kirchner, Hildebert/Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl., Berlin 2018.

1 Einleitung

Am 12. Dezember 2019 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ von Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19. Dezember 2019, veröffentlicht. Das Gesetz dient zur Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU“ (ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43) (5. EU-Geldwäscherichtlinie). Es trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ vom 23. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I, S. 846) geändert wurde, erneut geändert. Mit den Änderungen sind zahlreiche neue Regelungen und erhöhte Anforderungen verbunden.

Laut dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ist die Grundmotivation der Organisierten Kriminalität, das Streben nach maximalen Gewinnen. Daher sind ein effektives und konzertiertes Vorgehen gegen Geldwäsche und der Einzug der belasteten Gelder, wesentlich im Kampf gegen Geldwäsche und damit gegen die Organisierte Kriminalität. Das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche ist, die Täter daran zu hindern, illegal erwirtschaftetes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und ihm dadurch den Anschein der Legalität zu geben, d. h. es soll nicht für legale alltägliche Geschäfte nutzbar sein.

Die Bekämpfung der Geldwäsche erfolgt durch eine repressive Seite, bei der Täter ergriffen und bestraft werden (sollen) und eine präventive Seite, bei der durch das Melden von Verdachtsfällen die Transparenz von Finanzströmen erhöht und die Verschleierung von illegalen Geldströmen verhindert werden soll.

Das Geldwäschegesetz deckt hierbei die präventive Seite der Geldwäschebekämpfung ab. Es verpflichtet bestimmte Personenkreise (Verpflichtete) zu besonderer Sorgfalt und Aufsicht. Dadurch sollen anonyme wirtschaftliche Transaktionen verhindert werden. Daher sind Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch Immobilienmakler, Spielbanken und Güterhändler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren und Transaktionen bzw. Geschäftsbeziehungen fortlaufend zu überwachen. Verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen (Verdachtsfälle) müssen sie den zuständigen Behörden möglichst frühzeitig melden.1

Am Beispiel der LEDVANCE GmbH zeigt die vorliegende Arbeit auf, welche Probleme sich bei der praktischen Umsetzung des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) 2020 für Güterhändler ergeben. Insbesondere werden die Fragen aufgegriffen, ob 1) die Rechtsabteilung eines Unternehmens nun einen eigenen Geldwäschebeauftragten benötigt und 2) Konzerngesellschaften auch für Verstöße ihrer Auslandsgesellschaften haften. Ziel der Arbeit ist es die wichtigsten Aspekte des Themas aufzugreifen und die beiden oben genannten Fragestellungen zu diskutieren. Nach der Einleitung und Hinführung zum Thema im ersten Kapitel folgen im zweiten Kapitel der Überblick relevanter rechtlicher Grundlagen sowie die Erläuterungen der Kernbegriffe zu den wichtigsten Themenbestandteilen. Das dritte Kapitel befasst sich sodann mit der Analyse und der Diskussion des untersuchten Themas und im vierten Kapitel wird abschließend Resümee gezogen.

2 Überblick rechtlicher Grundlagen

2.1 Internationale und Europäische Ebene

2.1.1 Internationale Bekämpfung von Geldwäsche

Geldwäsche dient der Legalisierung von Gewinnen aus kriminellen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Menschenhandel, Prostitution, illegaler Waffenhandel, Schmuggel, etc. Diese illegalen Aktivitäten finden sehr häufig auf internationaler Ebene statt. Geldwäsche muss daher nicht nur national, sondern vor allem auch international bekämpft werden.2

2.1.2 EU-Geldwäscherichtlinien

Die EU-Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung werden in regelmäßigen Abständen vom Europäischen Parlament herausgegeben und müssen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung entsprechend umgesetzt werden. Zweck dieser oft auch einfach „Geldwäscherichtlinien“ genannten EU-Richtlinien ist, ein einheitliches Regelungsumfeld zu schaffen, durch das neuen Arten von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begegnet werden kann. Mittlerweile wurde bereits die 6. Geldwäscherichtlinie (EU 2018/1673), erlassen. Die 5. Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843), auf der das aktuelle GwG basiert, ist der 4. Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) relativ ähnlich, allerdings umfasst sie die Stärkung und Erweiterung bestehender Vorschriften sowie neue Regulierungsmaßnahmen für Kryptowährungen.3

2.2 Nationale Rechtslage

2.2.1 § 261 Strafgesetzbuch (StGB)

„Der Tatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels u. a. Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) v. 15.7.1992 (BGBl. I 1302) in das StGB eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber internationale Verpflichtungen zur Schaffung eines Straftatbestandes gegen die Geldwäsche und insbes. die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Ersten Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG v. 10.6.1991 (ABl. 1991 L 199, 77) umgesetzt.“4 § 261 StGB stellt die relevanten Tatbestände unter Strafe, bereits der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre und in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.5

2.2.2 Geldwäschegesetz (GwG)

Eine wichtige Ergänzung erfuhr § 261 StGB durch das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“, dass am 26.6.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten und zwischenzeitlich novelliert worden ist.6 Das GwG regelt umfangreiche Überwachungs- und Meldepflichten für Finanzinstitute und andere Unternehmen. Es behandelt in seinen sieben Abschnitten unter anderem das notwendige Risikomanagement und die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten und Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften und den Datenschutz.

Eine der wichtigsten Änderungen, im Vergleich zu früheren GwG-Versionen, ergibt sich aus der Erweiterung und Konkretisierung des Bußgeldkataloges in § 56 GwG, wonach gegenüber Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3, 6–9 GwG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Millionen EUR, alternativ eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres möglich ist.7

3 Begriffsdefinitionen

3.1 Geldwäsche

Geldwäsche i. S. von § 1 Abs. 1 GwG ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB).8 Der Begriff der Geldwäsche wird in § 261 StGB nicht näher definiert.9 Allgemein bezeichnet man mit diesem Begriff jedoch einen Vorgang, der darauf abzielt, Vorhandensein, Herkunft oder Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Geschäften stammen, um sie dann als rechtmäßige Einkünfte erscheinen zu lassen.10 Tatobjekt einer Geldwäsche ist i. d. R. ein Gegenstand (oder auch ein Surrogat), der aus einer Vortat herrührt.11 Als Vortaten einer Geldwäsche kommen alle Verbrechen sowie die in § 261 Abs. 1 Nr. 2 - 5 StGB genannten Vergehen, z. B. Bestechung, Betäubungsmitteldelikte, Steuerstraftaten sowie verschiedene weitere Delikte, sofern sie gewerbs- oder bandenmäßig begangenen wurden (z. B. Zuhälterei, Menschenhandel, Glücksspiel) in Betracht.12

Unter Geldwäsche werden insofern die folgenden vorsätzlich begangenen Handlungen verstanden: i) Die Umwandlung von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass sie aus kriminellen Tätigkeiten stammen, ii) die Verheimlichung der wahren Herkunft der Vermögenswerte, iii) der Erwerb oder Besitz solcher Vermögenswerte, bei Kenntnis, dass es sich um illegale Werte handelt und die Beteiligung an einer solchen Handlung.13

Für den Prozess der Geldwäsche gibt es verschiedene angewendete Modelle, z. B. das „Drei-Phasen-Modell“ bei dem der Geldwäscheprozess in den drei Schritten: i) Platzierung / Einspeisung (Placement); ii) Aufsplittung / Verschleierung (Layering) und iii) Integration erfolgt.14

3.2 Güterhändler

Neben diversen weiteren Verpflichteten, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 GwG überwiegend dem Finanzbereich bzw. diesem angrenzenden Bereichen zuzuordnen sind, werden in der Neufassung des GwG nun auch Güterhändler explizit als Verpflichtete genannt. Güterhändler i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt. Im Vergleich zu anderen Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 GwG, unterliegen Güterhändler bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen jedoch geringeren Anforderungen in Bezug auf Risikomanagement und Sorgfaltspflichten.15

3.3 Risikomanagement

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das gem. § 4 Abs. 1 GwG im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement setzt sich wiederum aus einer Risikoanalyse nach § 5 GwG, d. h. der Identifizierung und Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb der konkreten Geschäftstätigkeit des Verpflichteten, sowie internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. interne Regeln, Prozesse und Kontrollen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten) nach § 6 GwG zusammen.16 Für Güterhändler besteht die Verpflichtung für ein wirksames Risikomanagement nur dann, soweit gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG, im Rahmen einer Transaktion über sonstige Güter (keine Kunstgegenstände, keine hochwertigen Güter i. S. von § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG) selbst oder über Dritte Barzahlungen über mindestens 10.000 EUR getätigt oder entgegengenommen werden.17

3.4 Sorgfaltspflichten

Neben dem Risikomanagement müssen die Verpflichteten zusätzliche Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden erfüllen. Diese folgen dem sog. KYC ("Know Your Customer“) - Prinzip. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG sind: i) Identifizierung des Geschäfts- bzw. Vertragspartners; ii) Abklärung des wirtschaftlichen Berechtigten gem. § 3 GwG; iii) Feststellung ob es sich beim Vertragspartner oder wirtschaftlichen Berechtigten um eine politisch exponierte Person (peP) gem. § 1 Abs. 12 GwG handelt; iv) Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der angestrebten Geschäftstätigkeit; v) Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.18 Verpflichtete müssen i. S. von § 14 GwG nur vereinfachte Sorgfaltspflichten oder gem. § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 des GwG (zusammengefasster Überblick siehe Anlage 1) genannten Risikofaktoren (z. B. Kunden in bestimmten geografischen Gebieten ansässig, bargeldintensive Unternehmen) feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, entweder nur ein geringes Risiko oder ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.19

Für privilegierte Güterhändler gilt die Verpflichtung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG analog der erleichterten Regelungen zum Risikomanagement gem. Pkt. 3.3. Eine einzelne Transaktion von mehr als 9.999,99 EUR führt allerdings bereits zum dauerhaften Wegfall dieser Erleichterungen.20 Privilegierte Güterhändler müssen somit stets sicherstellen, dass i) Die Höchstgrenze bei Bartransaktionen nicht überschritten wird; ii) Es keine Fälle von sog. „smurfing“ gibt, d. h. keine Verschleierung der Einzahlung von hohen Geldbeträgen auf ein Konto durch Aufteilung in eine Vielzahl kleinerer Geldbeträge; iii) Anhaltspunkte auf eine mögliche Geldwäsche gem. §§ 10 Abs. 3 Nr. 3, 43 ff. GwG erkannt und an die zuständigen Behörden gemeldet werden.

[...]


1 https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/geldwaesche/geldwaesche-node.html; Stand: 17.10.2020.

2 https://www.europewatchdog.info/voelkerrechtsvertraege/konventionen_und_monitoring/geldwaesche/; Stand 28.10.2020.

3 https://complyadvantage.com/de/knowledgebase/zusammenfassung-der-eu-geldwaescherichtlinien/; Stand 28.10.2020.

4 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 1.

5 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 60.

6 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 2.

7 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 2.

8 Erbs/Kohlhaas/Häberle, GwG § 1 Rn. 2.

9 Für Legaldefinition vgl. z. B. Art. 1 Abs. 2 EG-Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG.

10 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 3.

11 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 15.

12 BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 261 Rn. 13.

13 Lampe, BWNotZ, 1996, 114.

14 Lampe, BWNotZ, 1996, 114, 115.

15 BeckOK GwG/ Pelz, GwG § 2 Rn. 218.

16 Erbs/Kohlhaas/Häberle, GwG § 4 Rn. 1.

17 BeckOK GwG/ Lochen, GwG § 4 Rn. 57, 62.

18 BeckOK GwG/ Krais, GwG § 10 Rn. 6.

19 BeckOK GwG/ Pfandl, GwG § 14 Rn. 1; BeckOK GwG/ Gabriel, GwG § 15 Rn. 1.

20 Erbs/Kohlhaas/Häberle, GwG § 4 Rn. 2.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Das neue Geldwäschegesetz. Die praktische Umsetzung für Güterhändler
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2020
Seiten
23
Katalognummer
V978995
ISBN (eBook)
9783346330536
ISBN (Buch)
9783346330543
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geldwäsche Geldwäschegesetz GwG
Arbeit zitieren
Stefan Geißdörfer (Autor:in), 2020, Das neue Geldwäschegesetz. Die praktische Umsetzung für Güterhändler, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/978995

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das neue Geldwäschegesetz. Die praktische Umsetzung für Güterhändler



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden