Die aktuelle Diskussion um das NPD-Parteienverbot aus politikwissenschaftlicher und juristischer Sicht


Magisterarbeit, 2002

106 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) Einführung

B) Hauptteil
I) Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot
1) Art. 21 GG (Grundgesetz).
2) Das Verbotsverfahren
a) Antragsstellung
b) Vertretung.
c) Vorverfahren
d) Parteienverbot
II) Verbotsantrag der Bundesregierung
1) Verfassungsfeindlichkeit der Ziele und
Aktivitäten der NPD.
a) Angriffe der NPD gegen die freiheitliche
Grundordnung insgesamt.
b) Äußerungen gegen einzelne Merkmale der freiheitlich
demokratischen Grundordnung
aa) Völkischer Kollektivismus 13 bb) Antisemitismus . 13 cc) Rassismus/Fremdenfeindlichkeit
c) Abkehr vom Grundsatz der Völkerverständigung
d) Wesenverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
2) Aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung der NPD
a) Strategische Konzepte
aa) Drei-Säulen-Konzept
bb) Befreite Zonen
b) Systematische Schulungen
c) Sprachliche Militanz
d) Einstellung zur Gewalt als Mittel im politischen Streit –
Strafbares Verhalten von Mitgliedern/Anhängern
3) Verhältnismäßigkeit .
a) Gefahr, die von der NPD ausgeht
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit.
d) Angemessenheit.
e) Ergebnis
f) Kritik zum Verbotsantrag der Bundesregierung .
III) Probleme des Versammlungsrechts gem. Art. 8 GG
1) Schutzbereich des Art. 8 GG
2) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG
3) Gesetzesvorbehalt des Art 8 Abs. 2 GG
4) Probleme eines Demonstrationsverbots
gegen die NPD .
5) Lösungsansätze
IV) Konzeption der streitbaren Demokratie
1) Historische Grundlagen der Weimarer Republik
2) Kontroversen zum Begriff „streitbare Demokratie“
a) Gegner der Konzeption „streitbare Demokratie“
aa) Bulla
bb) Jaschke
b) Befürworter der Konzeption „streitbare Demokratie“
aa) Befürwortung in der Literatur
(1) Dreier
(2) Klein.
(3) Everts
bb) Befürwortung durch das Bundesverfassungsgericht
c) Bewertung nach Loewenstein
d) Ergebnisse und eigene Stellungnahme .
V) Meinungen zum NPD-Parteiverbot
1) Das NPD-Parteiverbot in der Rechtswissenschaft .
a) Befürworter des Parteienverbots
aa) Ladeur
bb)Wassermann.
cc) Klein
b) Gegner des Parteienverbots
aa) Groh
bb) Jäckel
cc) Preuß
c) Gefahren beim Verbotsverfahren (nach Grimm)
2) Das NPD-Parteiverbot in der Politik-
und Geschichtswissenschaft
a) Befürworter des Parteienverbots
Bracher
b) Gegner des Parteienverbots
aa) Mommsen
bb) Jesse
3) Ergebnisse und eigene Stellungnahme
VI) Die Problematik der Verdeckten Ermittler
1) Politisch-rechtliche Problematik von Verdeckten Ermittlern
2) Die Ereignisse in der V-Mann Affäre
3)Kritische Würdigung der V-Mann-Affäre

C) Schlussbetrachtung

A) Einführung

Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland wurde der Antrag auf ein Parteienverbot insgesamt viermal gestellt.

Parteienverbote wurden jedoch nur zweimal, nämlich durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.1952 gegen die Sozialistische Reichspartei(SRP)[1] und vom 17.08.1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)[2] verhängt.

Die weiteren der vor dem Bundesverfassungsgericht ge­stellten Anträge scheiterten daran, dass es sich bei diesen Organisationen nicht um Parteien im engeren Sinn han­delte, sondern um Vereinigungen.

Vereinigungen können nach Vereinsrecht von der Exekutive vom Bundesinnenminister gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Vereinsgesetz(=VereinsG)[3] oder von den Landesinnenministern gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG verboten werden.

Die beiden abgelehnten Verbotsanträge betrafen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (=FAP), die am 22.02.1995 vom Bundesinnenminister verboten wurde und die Nationale Liste (=NL), die am 23.02.1995 vom Bundesland Hamburg verboten wurde.[4]

„Am 12. September 2000 hat der Bundesminister des Innern z. B. ‚Blood & Honour– Division Deutschland’ sowie ihre Jugendorganisation ‚White Youth’ verboten.“[5]

„Noch bis Juli 2000 hatte es so ausgesehen, als ob im Jahresverlauf insgesamt mit einem Rückgang rechtsextremistischer Straftaten gerechnet werden könnte“.[6]

Leider hat sich diese Prognose als falsch erwiesen. 2000 wurden 15.951 (1999: 10.037) Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund erfasst, davon 998 Gewalttaten (1999: 746) und 14.953 sonstige Straftaten (1999: 9.291).[7]

Da­mit stieg die Zahl der Straftaten im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 58,9 %, die der Gewalttaten um 33,8 %.

„Angesichts der Serie von Gewalttaten gegen Ausländer, Obdachlose und Bürger jüdischen Glaubens hat Bayerns Innenminister Günther Beckstein nach Rücksprache mit mehreren Länderkollegen bereits im August 2000 (Anm. d. Verf.) ein Verbot der NPD verlangt“.[8]

Nach der Bundesregierung, die ihren Verbotsantrag am 30.01.2001 gestellt hat[9] und dem Bundesrat hat nun auch der Bundestag seinen Antrag auf Verbot der rechtsextremistischen NPD am 28.03.2001 vorgelegt.[10]

Die Pannen in Zusammenhang mit den V-Männern(= Verdeckte Ermittler)haben zusätzliche Probleme verursacht. Eine genaue Erörterung dieser Problematik folgt unter B)VI). Eine durch die Forschungsgruppe Wahlen vom 16.Oktober bis zum 19.Oktober 2000 durchgeführte Umfrage für das ZDF-Po­litbarometer ergab, dass sich auch die Mehrheit der Bevölkerung, nämlich 66 Prozent für ein Parteiverbot aussprechen; nur 28 Prozent sind dagegen.[11]

Ziel dieser Arbeit ist es zunächst die wesentlichen Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot vorzustellen.

Der zweite Teil wird sich eingehend mit der Begründung des Verbotsantrags gegen die NPD auseinandersetzen, der am 8.November 2000 in sehr stark gekürzter Form via Internet veröffentlicht wurde.

Besonders in der jüngeren deutschen Vergangenheit haben Versammlungen der NPD an symbolträchtigen Orten wie z. B. dem Brandenburger Tor oder dem Bauplatz für das Holocaust-Mahnmal in Berlin zu heftigen Kontroversen in der Rechtswissenschaft geführt. Der dritte Abschnitt wird sich deshalb mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auseinandersetzen.

Der vierte Teil untersucht den Begriff „streitbare Demokratie“ unter historischen, politischen und verfassungsrechtlichen Aspekten.

Im fünften Teil werden die Meinungen in der Rechtswissenschaft, der Politik- und Geschichtswissenschaft zum Parteienverbot der NPD gegenübergestellt und anschließend bewertet.

Die aktuelle Problematik der verdeckten Ermittler (sog. „V-Männer“), die seit Ende Januar 2002 die aktuelle Diskussion um das Parteienverbot stark beeinflusst, wird im sechsten Teil erörtert, bevor anschließend eine Schlussbetrachtung neue Aspekte aufgreift, die nicht in den Teilergebnissen vorkommen.

B) Hauptteil

I) Rechtsgrundlagen zum Parteienverbot

1) Art. 21 GG

Art. 21 GG (= Grundgesetz) regelt die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien an zentraler Stelle, nämlich unmittelbar im Anschluss an die Staatsfundamentalnorm des Art. 20 GG.[12]

„Das GG hat die Parteien als „verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben“(BVerfGE 41, 399/416).[13]

Der Begriff der Parteien in § 2 Abs. 1 Satz(=S.) 1 Parteiengesetz (= ParteiG[14] ) entspricht dem des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG und wird näher definiert als „Vereinigungen von Bürgern die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag teil nehmen wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation , nach Zahl ihrer Mitglieder und nach Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. “Voraussetzung für ein Parteienverbot gem. Art. 21 Abs. 2 GG ist, dass die Vereinigung als Partei „anerkannt“ ist.

Gem. Art. 21 Abs. 2 S.1 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden verfassungswidrig.

Eine ausdrückliche Definition des Begriffes der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ sucht man im Grundgesetz vergebens. Das Bundesverfassungsge­richt hat jedoch im SRP-Urteil[15] die freiheitlich demo­kratische Grundordnung grundlegend wie folgt umschrieben:

„Die freiheitlich demokratische Grundordnung lässt sich „als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechts-staatliche Herrschaftsordnung auf die Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.[16]

Einige dieser Aspekte finden sich auch in der Begründung des Verbotantrages der Bundesregierung wieder, auf die unter B) II) noch näher eingegangen wird.

Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei besitzt gem. Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Man spricht daher auch vom Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts.[17]

Solange eine Entscheidung darüber nicht vorliegt, genießt die Partei als legitimierte Verfassungsinstitution(s. o.) „eine erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie (sog. Parteienprivileg)“[18], d. h. sie kann bis zum endgültigen Verbot ihre Arbeit als politische Partei ungehindert fortsetzen.

2) Das Verbotsverfahren

Für das Verfahren über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verweist Art. 21 Abs. 2 GG ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgericht, so dass das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (=BVerfGG)[19] zur Anwendung kommt.

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungswidrigkeit von Parteien zu entscheiden, ergibt sich aus § 13 Nr. 2 BVerfGG.

Das Verbotsverfahren wird in den §§ 43 - 47 BVerfGG ge­regelt.

a) Antragsstellung

Gem. § 43 BVerfGG kann der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, vom Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.

Die Bezeichnung „kann“ im Wortlaut des § 43 BVerfGG deutet darauf hin, dass es im Ermessen des jeweiligen Verfassungsorgans steht, einen Verbotsantrag zu stellen.

Allerdings ist auch eine Fallkonstellation denkbar, in der aus der Ermessensentscheidung eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Antragsstellung wird.

„Diese Situation ist dann gegeben, wenn die verfassungsfeindliche Partei objektiv zu einer konkreten Gefahr für das politische Gemeinwesen geworden ist und wenn nach Abwägung aller Gesichtspunkte die schnelle Einleitung eines Verbotsverfahrens als einzige Möglichkeit übrig bleibt, um die entstandene Gefahr noch erfolgreich abzuwehren“.[20]

Für die Einleitung des Verfahrens reicht schon der Antrag eines Verfassungsorgans aus.Dass im Falle des aktuellen NPD-Verbotsantrags alle drei Verfassungsorgane einen (eigenen) Antrag gestellt ha­ben, könnte

mehrere Gründe haben:

Zum einen soll Einigkeit aller drei Verfassungsor­gane demonstriert werden und zwar unabhängig von den in Bundestag und Bundesrat vertretenen Parteien und auch von der Bundesregierung.

Zum anderen hängt dies auch mit den unterschiedli­chen Anträgen und den dazugehörigen Beweismitteln zusammen, denn scheitert (wider Erwarten) einer der drei Anträge, so ist das Verfahren noch nicht beendet weil immer noch ein anderer Antrag „erfolgreich“ sein könnte.

„Der Antrag des deutschen Bundestags konzentriert sich im Gegensatz zur übergreifenden Klageschrift der Bundesregierung auf einen speziellen Aspekt, nämlich auf die Parallelen zwischen der NPD und Adolf Hitlers NSDAP.[21]

Alle drei Anträge zusammengenommen bedeuten ein Mehr an Beweisen, vor allem ist dabei an das regionalspezifische Beweismaterial aus den einzelnen Bundesländern zu denken.

Das könnte eine Beschleunigung des Verfahrens bedeuten nach dem Motto: „Je stärker die Beweise, umso schneller das Verfahren“.[22]

b) Vertretung

Gem. § 44 S. 1 BVerfGG bestimmt sich die Vertretung der Partei nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung.

Der Schriftsatz wurde von den drei Prozessbevollmächtigten der Antragssteller gemeinsam erarbeitet: für die Bundesregierung von Professor Hans Peter Bull und Rechtsanwalt Karlheinz Quack (Berlin); für den Bundestag von den Professoren Wolfgang Löwer (Bonn) und Günter Frankenberg (Frankfurt); für den Bundesrat von Rechtsanwalt Dieter Sellner (Berlin).[23]

„Die NPD wird vor Gericht durch den ehemaligen RAF- und jetzigen Neonazi-Anwalt, Horst Mahler, vertreten“.[24]

c) Vorverfahren

Nach Maßgabe des § 45 BVerfGG ist ein sog. Vorverfah

ren durchzuführen.

Dem Vertretungsberechtigten (§ 44 BVerfGG) wird Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist gegeben. Das Bundesverfassungsgericht beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

„Das Vorverfahren dient dem Schutz der inkriminierten Partei und soll verhindern, dass es allein in der Hand der Antragsteller liegt, ob ein Verbotsverfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung durchgeführt wird“.[25]

Die NPD hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Parteienverbotsantrag der Bundesregierung fristgerecht am 20.04.2001[26] beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. „Zu den Ende März eingegangenen Verbotsanträgen konnte die Partei noch bis zum 1. Juni 2001 Stellung nehmen.“[27]

d) Parteienverbot

§ 46 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, dass sofern sich der Antrag als begründet erweist, das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die politische Partei verfassungswidrig ist.

Mit dieser Feststellung ist gem. § 46 Abs. 2 BVerfGG die Auflösung der Partei, sowie das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen zu verbinden. Das Verbot von Ersatzorganisationen stellt sich als notwendige Rechtswirkung der Entscheidung dar, weil anderenfalls die für verfassungswidrig erklärte Partei stets unter anderem Namen erscheinen und wiederum die Schutzwirkung des Art. 21 GG beanspruchen könnte.[28]

Außerdem verlieren die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei ihre Mandate (§ 46 Abs. 1 Nr.5 Bundeswahlgesetz[29] ), was jedoch im Falle der NPD keine Rolle spielt.

Das Bundesverfassungsgericht kann darüber hinaus die Einziehung des Parteivermögens zugunsten des Bundes oder Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen (§ 46 Abs. 3 S. 2 BVerfGG), was beispielsweise beim Verbot der KPD auch vollzogen wurde.

Der nun folgende Abschnitt wird sich mit relevanten Teilen des Verbotsantrags der Bundesregierung befassen, zumindest mit dem Teil, der am 27.10.2000 im Internet[30] veröffentlicht wurde.

II)Verbotsantrag der Bundesregierung

Die Begründung des Verbotsantrags der Bundesregierung ist in zwei Hauptkapitel, I) und II)gegliedert.

Abschnitt I)[31] erläutert v.a. den Sachverhalt des Parteienverbots, Entwicklung der Mitgliederzahlen, Finanzen sowie Parteiorganisation und die Parteieigenschaft.

Abschnitt II)[32] enthält die eigentliche Begründung des

Verbotsantrags und ist somit Gegenstand dieser Arbeit.

Der Inhalt kann aufgrund des Umfangs des Verbotsantrags nur stark gekürzt wiedergegeben werden und es müssen Schwerpunkte gesetzt werden. Aufbau und Struktur des Verbotantrags werden jedoch im Wesentlichen beibehalten.

1) Verfassungsfeindlichkeit der Ziele und Aktivitäten der NPD

Ein Parteienverbot hat zunächst nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Partei die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt bzw. angreift.

Die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurden bereits in Kapitel B) I) 1) S. 4/5) namentlich genannt worauf an dieser Stelle hingewiesen werden kann.

a) Angriffe der NPD gegen die freiheitliche Grundordnung insgesamt

Die NPD kämpft gegen das System, womit sie die freiheitliche Ordnung in Deutschland meint.[33] Dies belegen v.a. Äußerungen des NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt und anderen hohen Parteifunktionären auf öffentlichen Parteiveranstaltungen.

Aber auch Parteiprogramme, Flugblätter und parteieigene Publikationen demonstrieren die systemfeindliche Haltung der NPD.

So findet sich beispielsweise in der von NPD/JN

(=Junge Nationale; Nachwuchsorganisation der NPD) herausgegebenen „ Südwest-Stimme“, Ausgabe Nr. 2/98, S.3 folgende Textpassage:

„Nicht Mitregieren wollen wir, keine Beteiligung an der Macht streben wir an, von Reformen reden wir schon gar nicht, sondern wir wollen die absolute Macht in Deutschland, um unsere Politik zum Wohle des deutschen Volkes zu verwirklichen und um das liberal-kapitalistische System durch unsere nationale, solidarische Volkswirtschaft zu ersetzen. Das und nichts anderes, ist die deutsche Revolution“.[34]

Darüber hinaus werden auch die Grundprinzipien von Volkssouveränität und Parlamentarismus abgelehnt, was der JN-Bundesvorsitzende Sascha Rossmüller im April 1998 deutlich machte:„Die Mitglieder der Bundesregierung gehörten an die Wand gestellt – man sollte sie erhängen!“.[35]

b)Äußerungen gegen einzelne Merkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Die NPD missachtet wesentliche Menschenrechte. Dies zeigt sich in ihrem völkischen Kollektivismus, dem Antisemitismus sowie in einer rassistischen und fremdenfeindlichen Grundhaltung.

aa) Völkischer Kollektivismus

„Die hier gemachten Äußerungen weisen eindeutige Parallelen zu der von der NSDAP propagierten Blut- und Schicksalsgemeinschaft auf, in der die Interessen des Einzelnen bedingungslos der Gemeinschaft der Volksgenossen untergeordnet wurden“.[36]

In einer Rede auf einer Schulungsveranstaltung der NPD 1999 erläuterte ein hoher JN-Funktionär, Volk sei ein biologischer Begriff und bedeute deshalb auch „Volksgemeinschaft“. „Dieser Gemeinschaft könne man nur durch Geburt angehören. Das Individuum sei also ‚eingebunden in den Blutstrom’, es könne sich diesen ‚nur blutmäßig aneignen’. Als Individuum wachse das Individuum ‚nur aus der Gemeinschaft heraus’“.[37]

bb) Antisemitismus

Die NPD verbreitet antisemitische Propaganda und bie-

tet Antisemiten ein Forum für ihre Agitation auf Par-

teiveranstaltungen.[38]

Das folgende Beispiel zeigt eindringlich mit welcher

Deutlichkeit antisemitische Einstellungen geäußert werden. Es steht stellvertretend für die Vielzahl solcher Äußerungen, die hier aus Platzgründen nicht eingehender dargestellt werden können:

„Anläßlich einer Mitgliederversammlung des NPD-Kreis-verbandes Rosenheim erklärte der JN-Pressesprecher Michael Praxenthaler im November 1999 zum Thema „Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland:

‚Dieses verjudete Bonner System (...)Manchmal denke ich mir, eines Tages stehe ich früh auf, ziehe meine schwarze Uniform an und dann ist es so, als ob nichts gewesen ist und ich gehe nach – Dachau’“.[39]

cc) Rassismus/Fremdenfeindlichkeit

„Fremden- und Ausländerfeindlichkeit sind elementarer

Bestandteil der NPD-Parteiideologie vom ‚lebensrich-

tigen Menschenbild’“[40].

So wird Fremdenfeindlichkeit als „legitimes Mittel der Arterhaltung bezeichnet, als ein biologisches und verpflichtendes Grundprinzip“.[41]

In einer Rede auf einer Schulungsveranstaltung der Partei bezeichnet ein hoher Funktionär Ausländer-feindlichkeit als „normale“ Verhaltensweise durch die sich das Volk gegen eine „innere biologische Heimat-vertreibung“ wehre.[42]

Eine in ihrer Deutlichkeit nicht zu überbietende Äußerung findet sich in der Beilage zum Parteiorgan „Deutsche Stimme“(Nr. 10/03-2000, S. 1):

„Rassenvermischung ist gegen die Natur und Völkermord“.[43]

c) Abkehr vom Grundsatz der Völkerverständigung

Die Mitglieder der NPD richten sich in ihrem Programm gegen die elementaren Prinzipien von Völkerverstän-digung und friedlichem Zusammenleben.

Die Art und Weise wie die NPD eine Revision der Grenzen anstrebt, verstößt gegen die Idee einer Partnerschaft zwischen verschiedenen Völkern.

So verlangte der NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt an­lässlich des Bundesparteitages 1998 laut Mittei­lungsblatt des NPD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpom-

mern „Der Kamerad“ (Nr.1/98, S. 11) den „Aufbau des Deutschen Reiches“, das sich „von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt“ erstrecken soll.[44]

Obwohl die Leugnung des Völkermord an ca. 6 Millionen Juden gem. § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch[45] (=StGB) strafbar ist, werden Verbrechen des Nationalsozialismus teils verharmlost, geschönt, relativiert oder gänzlich geleugnet.

In diesem Zusammenhang wird im NPD-Organ „Deutsche Stimme“ (Nr10/99, S.2) folgendes ausgeführt:

„Aus Anlass des Beginn des 2. Weltkrieges hat sich Bundespräsident Rau (SPD)in der Hansestadt Danzig vor den ‚sechs Millionen Opfern des Nazi-Terrors’ ver-neigt. Eine differenzierte Betrachtung kommt zu einem anderen Ergebnis ...“.[46]

Auch für die Leugnung der Kriegsschuld der Deut­schen am 2. Weltkrieg lässt sich folgendes Beispiel anführen, das im November 1997 über die Internet-Homepage des JN-Landesverbandes Sachsen verbreitet wurde:

„Alles was seit 1945 in unserem Lande und mit unserem Volke geschah und noch immer geschieht, findet sei-ne‚Rechts’- Begründung in der behaupteten Kriegsschuld Deutschlands, deren einwandfreier Beweis bis heute noch nicht geführt wurde“.[47]

d) Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus

„Eine Partei erfüllt den Verbotstatbestand des Art.

21 Abs. 2 GG auch dann, wenn sie im Programm, Vor

stellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit der NSDAP aufweist (BVerfGG 2,70)“.[48]

Eine Wesensverwandtschaft mit der NSDAP ergibt sich bereits aus den o. a. Kapiteln B)3)a), 3 b)und 3c).

Diese wird vom NPD-Bundesvorsitzenden Voigt auch noch unterstrichen, wenn er sich laut „Deutscher Stimme“ Nr. 4/2000, S. 4 am 18/19. März 2000 in Mühlhausen an die Delegierten mit folgendem Satz richtet:

„Das Reich ist unser Ziel, die NPD ist unser Weg“. Noch deutlicher wird die Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus und damit zur NSDAP, wenn in der NPD-Publikation der „Niedersachsen-Spiegel“ Nr.2/96 S.12 der NS-Begriff „Endlösung“ fällt, nämlich: „Die Endlösung steht vor der Tür“.[49]

Angebliche Vorzüge der NS-Herrschaft wie der Autobahnbau, keine Arbeitslosigkeit, keine Obdachlosen, keine Zuhälter oder Bettler relativieren die NS-Verbrechen und tragen zur Verherrlichung des NS-Re­gimes bei.

Letztlich fallen alle Zweifel an einer Wesensverwandtschaft mit der NSDAP, wenn in der Publikation des Landesverbandes Sachsen „Sachsens Stimme“ (Mai /Juni 1997, S. 5) das Verhältnis zur NSDAP wie folgt umschrieben wird:

„Die NPD hat keinerlei Berührungsängste mit dem Sys-

tem des Dritten Reiches“.[50]

Aufgrund der o.a. Gründe kommt der Verbotsantrag zu

dem Zwischenergebnis, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

2) Aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung der NPD

Wie bereits im ersten Teil des Verbotsantrags aus­geführt wurde, sind die Ziele der NPD verfassungsfeindlich. Für ein Parteienverbot reicht dies allein jedoch noch nicht aus.

„Eine Partei mag also noch so staats- und demokratiefeindliche Vorstellungen haben, verfassungswidrig wird sie erst, wenn sie daran geht, ihre Absichten

durch praktisches politisches Handeln der Verwirkli

chung näher zu bringen“.[51]

Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG sind erst dann erfüllt, wenn die Partei zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik übergegangen ist.

„Diese Grenze wird dann überschritten, wenn diese politischen Zielsetzungen so weit in Handlungen zum Ausdruck kommen, dass man von einem planvoll verfolg­ten politischen Vorgehen der Partei sprechen kann“.[52]

Einzelne Angriffe von Anhängern oder Mitgliedern überschreiten diese Grenze somit noch nicht, weil der

Aspekt des planvollen Handelns fehlt.

a) Strategische Konzepte

Zur Verwirklichung ihrer Ziele bedient sich die NPD

verschiedener strategischer Konzepte die nachfolgend näher zu erörtern sind.

aa) Drei-Säulen-Konzept

Das Drei-Säulen-Konzept wurde erstmals im Oktober 1997 in einem Positionspapier vorgestellt.

Die drei strategischen Säulen sind nach der Defini­

tion der NPD:

1. Programmatik: Schlacht um die Köpfe.
2. Massenmobilisierung: Schlacht um die Straße.
3. Wahlteilnahme: Schlacht um die Wähler.

„Innerhalb des „Drei-Säulen-Konzeptes“ räumt die NPD dem „Kampf um die Straße“ gegenwärtig Priorität ein“.[53]

Zum Konzept des Kampfes um die Strasse gehören von

der NPD organisierte Veranstaltungen wie Demonstra­tionen, Skinhead-Konzerte, Kameradschaftsabende und sonstige öffentliche Aktionen, die seit dem Amtsan­tritt des Parteivorsitzenden Udo Voigt im November 1996 in erheblichem Maße zugenommen haben[54] und vor allem die Jugend mobilisieren sollen.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist ein Unterschied zwischen Skinheads, Neonazis und „normalen“ NPD-Mitgliedern nicht mehr erkennbar. Das damit ver­bundene Ziel ist, das Image der NPD als Altherrenriege „abzustreifen“ und(durch die Jugend= jugendlichen Skinheads) für die Jugend attraktiv zu machen. Abgesehen von der Mitwirkung von Skinheads an Demonstrationen werden diese jedoch auch gezielt als Order auf NPD-Veranstaltungen eingesetzt. „So schützen z.B. Mitglieder der „ Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS) (Anm. des Verf.: inzwischen durch Verfügung des sächsischen Innenministers verboten[55] ) ausweislich deren

Publikation „Froindschaft“ NPD-Veranstaltungen durch

Ordnerdienste und unterstützen sie im Wahlkampf“.[56]

Neben dem „Kampf um die Straße“ spielt auch das Kon­zept um die Schaffung „befreiter Zonen“ eine wichtige Rolle.

bb) Befreite Zonen

Das Konzept der „befreiten Zonen“ geht auf erstmals in der Zeitschrift Vorderste Front-Zeitschrift für politische Theorie & Strategie (Ausgabe 2/Juni 1991) des „Nationaldemokratischen Hochschulbunds (NHB) veröffentlichte Überlegungen zurück. Darin heißt es u. a.: „Aus militanter Sicht befinden wir uns dann in einer BEFREITEN ZONE, wenn wir nicht nur ungestört demonstrieren, sondern die Konterrevolutionäre dies genau nicht können. (…)Es genügen zehn oder zwölf entschlossene Revolutionäre und WIR bestimmen, was aus militanter Sicht in Leipziger Sicht angesagt ist und was nicht“.[57]

Ziel des Konzepts „ befreite Zonen“ ist es v. a. nach und nach eine Kontrolle über bestimmte Stadtteile und Wohngebiete zu erreichen. Dazu gehören in einem ers­ten Schritt sozusagen laut Äußerungen des sächsischen NPD-Landesvorsitzenden Winfried Petzold „in vielen Regionen Mitteldeutschlands nationale Szeneläden, die nebenbei als Treffpunkte dienen“.[58]

Neben den soeben erläuterten strategischen Konzepten fällt dem Bereich der systematischen Schulungen eine wichtige Rolle zu, um die Jugend zu mobilisieren und dementsprechend neue Kader heranzubilden.

b) Systematische Schulungen

Im vom Referat Schulung im NPD-Parteivorstand herausgegebenen „Nationalistischen Schulungsheft Weg und Ziel“, Nr. 1 Januar- März 2000 werden die Grundsätze systematischer Schulungen wie folgt umschrieben:

„Grundlage aller Schulungen ist die Weltanschauung,

d.h. unser Welt- und Menschenbild. (…)Die Schulung

hat eben nicht nur die Aufgabe, weltanschauliches und

politisches Wissen zu vermitteln, sondern auch strategische und taktische Grundsätze. (…) Die Voraussetzung für jeglichen politischen langfristigen Erfolg ist die konsequente und kontinuierliche Heranbildung eines Führungskaders“.[59]

Wichtig ist hierbei, dass solche systematischen Schulungsveranstaltungen auf allen Ebenen der Partei und selbstverständlich auch in der Nachwuchsorganisation der NPD, der JN stattfinden.

Die aktiv-kämpferische und aggressive Grundhaltung

der NPD kommt auch in den kämpferischen Formulierungen und der Rhetorik ihres Führungspersonals deutlich zum Ausdruck.

c) Sprachliche Militanz

Belege für sprachliche Militanz gibt es auf allen Ebenen der Partei. Stellvertretend für die schier unendliche Zahl von Beispielen sprachlicher Militanz werden hier nur einige zitiert.

Der NPD-Bundesvorsitzende sagte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung 1998 in Kaufbeuren:

„Nun, werte Kameraden und Kameradinnen, Wehrdienst hat niemand geschadet und ich rate den Jungen, davon Gebrauch zu machen, denn man weiß nie, wozu das eines Tages gut ist, wenn man eine Waffe gebrauchen kann, denn auf Deutschland kommen schwere Zeiten zu“.[60]

Der JN-Landesvorsitzende von Bayern, Frederick Sei-

fert, äußerte sich am 24. Mai 1999 zur bevorstehenden Europawahl wie folgt:„ Jeder der uns wählt, ist ein Stachel im Fleische des Systems, mehrere Stacheln ergeben einen Speer, der den Todesstoß gegen das System führt“.[61]

Auch auf Kreisebene nehmen Verantwortliche in Bezug auf sprachliche Militanz kein Blatt vor den Mund.

In einem nicht datierten Flugblatt ruft der NPD-Kreisverband Göttingen wie folgt zu einer Demonstration auf:„Am 15. April ist deshalb wieder jeder Deutsche in der Pflicht, den Zorn des Volkes auf die Strasse zu tragen! Jetzt erst recht! Wir sind im Recht und mit zwei Messern im Rücken gehen wir noch lange nicht nach Hause!“.[62]

d) Einstellung zur Gewalt als Mittel im politischen Streit - Strafbares Verhalten von Mitgliedern/Anhängern

Die Einstellung zur Gewalt innerhalb der Partei ist ambivalent. Zum einen distanzieren sich Parteiverantwortliche von Gewalt, andererseits sprechen sich die gleichen Personen wiederum für die Anwendung von Gewalt aus. Laut einer Pressemitteilung der NPD-Bundesgeschäftsstelle vom 2. August 2000 wirft der Parteivorsitzende Udo Voigt den Regierenden vor, dass sie die Gewalt gegen Ausländer selbst mitzuverantworten hätten, da sie den Zustrom von Ausländern jahrelang gegen den Willen der Deutschen betreiben. „Demnach müsse damit gerechnet werden, dass sich irgendwann ein Widerstandswille im Volke kundtut. Das sei

eine normale völkische Reaktion, die von der NPD nicht gesteuert werden müsse“.[63]

Die Liste der Straftaten von NPD-Mitgliedern ist lange und reicht von Körperverletzung über Brandstiftung bis zu versuchtem Mord.[64]

„Gegen NPD-Mitglieder sind nach einer Aufstellung des Bundesinnenministeriums mehr als 350 Ermittlungsverfahren anhängig. Wie die Leipziger Zeitung berichtet, besteht bei etwa achtzig Verfahren der Verdacht, dass

[...]


[1] BVerfGE 2, S. 1 ff.

[2] BVerfGE 5, S. 85 ff.

[3] zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 425, S. 1 - 12

[4] Sachs 1996, S. 167

[5] BMI 2001, S. 36

[6] BMI 2001, S. 23

[7] BMI 2001, S. 23

[8] Schlötzer 2000, S. 1

[9] Nelles 2001a, S.2

[10] vgl. Nelles 2001b, S. 2

[11] vgl. SZ-Redaktion 2000c S. 11

[12] Artikel des Grundgesetzes werden nach der Grundgesetztextausgabe der Bayerischen Landeszentrale für poli-

tische Bildungsarbeit zitiert

[13] Jarass/Pieroth 1992, S. 395

[14] zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 58, S. 1 - 20

[15] BVerfGE 2, S. 1 ff.

[16] vgl. BVerfGE 2, S. 1; 12/13

[17] vgl. Ipsen 1999 , S. 851 (Art. 21 Rd. 145);vgl. Zirn 1988, S. 132

[18] vgl. Zirn 1988, S. 131

[19] zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 40, S. 1 - 28

[20] Stollberg 1976, S. 76

[21] Nelles 2001b, S. 2

[22] Prantl 2000, S. 4

[23] Prantl 2002a, S, 2

[24] Prantl 2001, S.2

[25] Ipsen 1999, S. 858 (Art. 21 Rdn. 179)

[26] vgl. Ramelsberger 2001, S. 13

[27] SZ-Redaktion 2001, S. 1

[28] Ipsen 1999, S. 859 (Art. 21 Rdn. 187

[29] zitiert nach Sartorius 2000, Ordnungsnummer 30, S. 1 - 24

[30] Bundesministerium des Inneren (=BMI) 2000, S. 1 - 74

[31] in der Begründung des Verbotsantrags ohne Titelangabe, BMI 2000, S. 2 ff.

[32] in der Begründung des Verbotsantrags ohne Titelangabe, BMI 2000, S. 14 ff

[33] BMI 2000, S. 16

[34] BMI 2000, S. 19

[35] BMI 2000, S. 28

[36] BMI 2001, S. 51

[37] BMI 2000, S. 22

[38] vgl. BMI 2001, S. 23

[39] BMI 2000, S, 22

[40] BMI 2000, S. 24

[41] BMI 2000, S. 24

[42] BMI 2000, S. 24

[43] BMI 2000, S. 26

[44] BMI 2000, S. 33

[45] zieiert nach Schönfelder, 2000 Ordnungsnummer Nr. 85 , S. 1 - 142

[46] BMI 2000, S. 34

[47] BMI 2000, S. 35

[48] BMI 2000, S. 38

[49] BMI 2000, S. 42

[50] BMI 2000, S. 45

51 Zirn 1988, S. 91

[52] Zirn 1988, S. 92

[53] BMI 2000, S. 51

[54] vgl. BMI 2000, S. 51

[55] Schneider 2001, S. 6

[56] BMI 2000, S. 57

[57] BMI 2000, S. 61

[58] BMI 2000, S. 61

[59] BMI 2000, S. 62

[60] BMI 2000, S. 63

[61] BMI 2000, S. 64

[62] BMI 2000, S. 64

[63] BMI 2000, S. 66

[64] vgl. BMI 2000, S. 67

Ende der Leseprobe aus 106 Seiten

Details

Titel
Die aktuelle Diskussion um das NPD-Parteienverbot aus politikwissenschaftlicher und juristischer Sicht
Hochschule
Universität Augsburg  (Lehrstuhl für Politikwissenschaft)
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
106
Katalognummer
V9796
ISBN (eBook)
9783638164085
ISBN (Buch)
9783638728164
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteienverbot, NPD-Verbot, Rechtsradikalismus, Rechtliche Grundlagen eines Parteiverbots
Arbeit zitieren
Frank F. Maier (Autor:in), 2002, Die aktuelle Diskussion um das NPD-Parteienverbot aus politikwissenschaftlicher und juristischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9796

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