Sendefenster für unabhängige Dritte im deutschen Privatfernsehen und ihr Beitrag zur Meinungsvielfalt


Bachelorarbeit, 2012

103 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung
1 Problematik
2 Problemstellung und Struktur der Arbeit
3 Forschungsstand

II Theoretische Grundlagen zur Meinungsvielfalt
1 Vielfalt und Meinung
2 Der Zusammenhang zwischen Meinung(säußerung), Meinungsbildung, Meinungsvielfalt und Meinungsmacht
3 Rundfunkrechtliche Entwicklungen
4 Binnen- und Außenpluralismus
5 Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als rechtliche Grundlage für Drittsendefenster
5.1 Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
5.2 Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag
5.3 Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag

III Sendefenster für unabhängige Dritte in der Praxis
1 Die Verpflichtung von RTL und Sat.1 zur Einräumung
2 Die derzeitigen Veranstalter und ihre Sendungen bei RTL und Sat.1
3 Die Ausstrahlung
3.1 Umfang und Platzierung der Sendezeiten
3.2 Die tatsächlichen Ausstrahlungszeiten

4 Aspekte der Meinungsvielfalt
4.1 Das Zuschaueraufkommen
4.2 Anbietervielfalt
4.3 Inhaltevielfalt

IV Schlussbemerkungen
1 Zusammenfassung
2 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

I Einleitung

1 Problematik

„Triebe, Trash und Tralala: Privatfernsehen in Deutschland. RTL und Sat.1 dominieren den Markt mit viel Buntem und wenig Gehaltvollem. Doch in ihrem Programm verstecken sich Sendungen, auf die sie keinen Einfluss haben.“1 Mit den Sendungen meint das medienkritische NDR -Magazin ZAPP solche, die von unabhängigen Dritten produziert werden. Sie sollen die marktbeherrschende Position dieser Sender schmälern und durch Inhalte bereichern, welche zu dem Bunten und wenig Gehaltvollen im Gegensatz stehen. Diese so genannten Drittfensterprogramme2 sind eine im Jahre 1997 eingeführte Maßnahme der Medienpolitik, um die für das Demokratieverständnis unserer Gesellschaft wichtige Vielfalt von Meinungen im Privatfernsehen zu sichern.

Seit ihrem Bestehen wird an ihnen gezweifelt. Laut Heide Simonis zum Beispiel stellen die Sendungen „oft einen solchen Bruch im Programm dar, da[ss] man fassungslos davor steht“3. Die frühere SPD -Politikerin forderte deshalb schon 1999 die Abschaffung der rundfunkrechtlichen Vorschrift.4 Aktuell zweifeln Kritiker an ihrer Sinnhaftigkeit, weil es im heutigen digitalen Zeitalter angeblich nicht mehr an Meinungsvielfalt mangelt.5 Als „Fernsehen, wie aus der Zeit gefallen“6, bezeichnete ZAPP die bestehende Lage mit den Fensterprogrammen unabhängiger Dritter.

Aktuelle Brisanz besitzt das Thema durch das derzeitige Vergabeverfahren von Drittsendelizenzen für die anstehende Ausstrahlungsperiode von 2013 bis 2018. Es kam im Zuge dessen nämlich zu einer Klagewelle, die einen Wandel in der nationalen Fernsehwelt nach sich ziehen könnte.

In dieser Arbeit soll überprüft werden, ob die momentane Drittsendefenster-Situation dem Anspruch der Pluralitätssicherung von Meinungen genügt. Dazu werden zunächst Meinungsvielfalt und Drittsenderegelung aus rechtlicher Perspektive beleuchtet, daraufhin ihre gegenwärtige Praxis im Hinblick auf die Meinungsvielfalt beurteilt sowie abschließend die getroffenen Aussagen zusammengefasst und ein Fazit gezogen.

2 Problemstellung und Struktur der Arbeit

Die konkrete Forschungsfrage lautet: „Trägt die Einräumung von Sendefenstern für unabhängige Dritte zur Meinungsvielfalt bei?“ Sie soll im Folgenden beantwortet werden.

Diese Arbeit besteht aus einem theoretischen Teil, welcher die rundfunkpolitische Maxime Meinungsvielfalt zum Gegenstand hat. Dabei werden zunächst die grundlegenden Begriffe Vielfalt und Meinung beleuchtet und der untrennbare Zusammenhang zwischen Meinung(säußerung), Meinungsvielfalt, Meinungsbildung und Meinungsmacht hergestellt. Danach soll die rundfunkrechtliche Entwicklung der Meinungsvielfalt bis zu ihrer heutigen Umsetzung im dual organisierten Rundfunksystem aufgezeigt werden, um die aus diesem hervorgehende Drittsendefenster-Regelung einordnen zu können. Die Vorschrift selbst wird anschließend detailliert beschrieben. Weil es sich um eine Thematik des Rundfunkrechts handelt, sind die Theoriegrundlagen auch rein rechtlicher Natur.

Mit der praktischen Umsetzung von Sendefenstern unabhängiger Dritter beschäftigt sich der restliche Teil der Arbeit. Dabei wird anfangs begründet, warum RTL und Sat.1 zu deren Einräumung verpflichtet sind sowie die Fensterprogrammveranstalter mit ihren jeweiligen Sendungen aufgeführt und Aussagen zu Ausstrahlungs-Gegebenheiten wie Sendeumfang, -platzierungen und Ausstrahlungszeiten getroffen. Damit wird übergeleitet zum ersten der drei Aspekte, anhand derer die Forschungsfrage nach dem Beitrag zur Meinungsvielfalt beantwortet werden soll: dem Zuschaueraufkommen der Drittsendungen als Voraussetzung für Meinungsbildung und -vielfalt. Ob der zweite Aspekt, die Vielfalt von verschiedenen unabhängigen Drittanbietern, erfüllt wird, klärt der anschließende Abschnitt. Zuletzt wird anhand einer empirischen Untersuchung Meinungspluralität unter dem dritten Aspekt, der Vielfalt von Programminhalten, bewertet.

Am Ende werden die Ausführungen und Erkenntnisse zusammengefasst und münden in ein abschließendes Fazit, in welchem eine Gesamteinschätzung dazu erfolgt, ob die Praxis der Sendefenster für unabhängige Dritte der Forderung folgt, meinungsvielfältig zu sein.

3 Forschungsstand

Mit dem Phänomen der Drittsenderegelung hat sich bisher nur eine Arbeit aus sowohl rechtlicher als auch praktischer Sicht beschäftigt: Annegret Holthusen fragte in ihrem 2008 erschienenen Buch Fenster zur Vielfalt, ob die Umsetzung der Rundfunkrecht-Vorschrift tatsächlich mehr Vielfalt schafft oder nur ein „medienpolitisches Alibi“7 ist.

Es erscheint angebracht, vier Jahre nach Veröffentlichung ihrer Arbeit, die Thematik erneut aufzugreifen und ein Urteil über die heutige Situation zu fällen. Rechtlich gesehen hat sich die Vorschrift zwar nicht geändert, sodass Holthusens Ausführungen dazu aktuell Gültigkeit besitzen. Doch kann in der vorliegenden Arbeit der Bezug zur anstehenden Lizenzperiode hergestellt werden, die einen Rechtsstreit mit sich brachte, welcher damals (in diesem Ausmaß) nicht existierte. Weiterhin bestanden in ihrem Untersuchungszeitraum, der sich auf den Monat Mai des Jahres 2006 beschränkt, zwei Drittsendungen noch nicht. Diese werden dafür hier einbezogen.8 Außerdem können durch die Betrachtung des Zuschaueraufkommens und der in den Programmen vorgekommenen Themen des Jahres 2011 aktuellere Aussagen zu diesen Aspekten getroffen werden. Die empirischen Ergebnisse dieser Arbeit werden mit denen von Holthusen verglichen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede festzustellen.

Daneben setzt sich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als rundfunkpolitisches Expertengremium mit der Regelung intensiv auseinander. Sie fasst zu sämtlichen Bestimmungen in Bezug auf Drittsendefenster Beschlüsse, die abschließend beurteilen und für die Landesmedienanstalten9 als Entscheidungsträger von Drittsendelizenzen bindend sind. Die Beschlüsse werden deshalb in dieser Arbeit oft herangezogen.

Außerdem besteht eine Vielzahl von (kritischen) Medienstimmen und -rezensionen, die sich auf das Thema beziehen und besonders häufig im Zusammenhang mit dem aktuellen Drittsendelizenz-Vergabeverfahren vorkommen. Um die öffentliche Debatte nachzuvollziehen, werden sie in diese Arbeit eingebunden.

II Theoretische Grundlagen zur Meinungsvielfalt

1 Vielfalt und Meinung

„Ebenso wie im Hinblick auf andere unbestimmte Rechtsbegriffe im Rundfunkrecht enthält auch das Vielfaltsgebot der Rundfunkstaatsverträge erhebliche Interpretations[…]spielräume“10, stellt die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten fest. Trotzdem bestimmt die ALM zwei wesentliche Merkmale, nach denen sie den Begriff differenziert: Vielzahl und Unterschiedlichkeit.11 Beides bezieht sich hinsichtlich Meinungsvielfalt auf Anbieter und Inhalte, wie die KEK interpretiert.12

Wann Vielfalt tatsächlich vorhanden ist, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Dafür existieren keine wahrhaftigen Maßstäbe. Durch die Messung von Zuschaueranteilen wird geglaubt, zumindest Vielfaltsbedrohungen feststellen zu können.13

Das Grundgesetz versteht unter dem zweiten in Meinungsvielfalt enthaltenen Terminus Meinung Folgendes: ‚Meinung […] ist jegliche Aussage – unabhängig davon, ob sie auf Glauben oder Vermutungen beruht und eine „Meinung“ im engeren Sinne enthält oder ob sie auf Wissen gegründet ist und eine „Tatsachenbehauptung“ beinhaltet. Als „Meinung“ ist nicht nur eine Stellungnahme, Wertung, ein wertendes Urteil oder gar nur eine „grundsätzliche Stellungnahme“ geschützt. Meinungsäußerung […] ist vielmehr auch die auf Wissen gestützte Äußerung über Tatsachen.‘14

2 Der Zusammenhang zwischen Meinung(säußerung), Meinungsbildung, Meinungsvielfalt und Meinungsmacht

Der Verfassungsgesetzgeber legt in mehrerlei Hinsicht großen Wert auf die Meinung. Die Freiheit, seine Meinung zu äußern, ist grundrechtlich verankert; die Bildung von Meinung soll gewährleistet sein; und ihre Vielfalt ist strikt gefordert. Ihren Ausdruck findet die hohe Wertschätzung der Meinung im ersten Satz des fünften Artikels im Grundgesetz:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“15

Mit diesen Worten wird die Freiheit der Meinungsäußerung bzw. -verbreitung expliziert. Das Verlangen der Meinungsbildung impliziert der darauf folgende zweite Satz:

„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“16

Damit wird nicht nur gesagt, dass jede Person die Möglichkeit hat, sich freiheitlich über diese Massenmedien zu äußern und sich aus ihnen zu unterrichten. Mit „gewährleistet“ ist auch gemeint, dass Medienfreiheit nicht nur im schützenden Sinne zur Geltung kommen darf. Sie hat auch eine dienende Funktion: nämlich Meinungen zu bilden. Dass den Massenmedien diese Aufgabe zukommt, ist damit zu begründen, dass sie eine besondere Stellung im gesellschaftlichen Leben einnehmen und somit einen starken Einfluss auf die Meinungsbildung haben.17 Denn sie sind ideale Kommunikationsplattformen, um Meinungen weitreichend zu transportieren und zu vermitteln. Dadurch ermöglichen sie die öffentliche Diskussion, halten sie in Gang und verhelfen so zur Meinungsbildung, die von staatlicher Seite gefordert wird, um eine Pluralität von Meinungen herzustellen.

Nachdem im Dritten Reich die Meinungsvielfalt unterbunden wurde und nur die nationalsozialistische Ideologie der NSDAP zählte, gehörte es zum alliierten Programm der Entnazifizierung und demokratischen Umerziehung der Deutschen besonders, eine Fülle verschiedener Meinungen herzustellen und zuzulassen, um die Gefahr der erneuten Manifestierung einer einzelnen Meinung entschieden zu verhindern. Seitdem gilt die Meinungsvielfalt in Deutschland als konstitutiver Faktor der freiheitlichen Demokratie, welche in der Bundesrepublik als gesellschaftliche Grundordnung vorherrscht. Dazu sollen alle sozialen Gruppen sich äußern können und keine darf vom gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden.

Vor allem beim Fernsehen wird durch seine hohe Reichweite18 und das intensive Nutzungsverhalten der Rezipienten19 eine hohe Einflusskraft auf die Meinungsbildung der Bevölkerung vermutet. Das Interesse vieler Meinungsanbieter ist es, sich dieser zu bemächtigen und gleichzeitig andere vom Meinungsmarkt zu verdrängen. Dadurch entsteht die Gefahr einer vorherrschenden Meinungsmacht, die das Risiko des Missbrauchs birgt. Laut Bundesverfassungsgericht liegt sie vor, „wenn ein einzelner Veranstalter oder ein einzelnes Programm einseitigen, in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung ausüben kann“20. Dies würde dem Verlangen nach Meinungsvielfalt widerstreben. Deshalb hat der Staat gesetzliche Reglements veranlasst, welche die Meinungskonzentration beschränken, die publizistische Kompetition aufrecht erhalten und Kommunikationsmonopole verhindern sollen. Dazu ist es notwendig, die Maßnahmen präventiv durchzuführen, da „sich einmal eingetretene Fehlentwicklungen im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen“21. Schon die abstrakte Möglichkeit des Entstehens oder Verstärkens vorherrschender Meinungsmacht wird als gefährdend angesehen.22

Die Medienpolitik erhebt die Meinungsvielfalt zum Zentralbegriff und sieht ihre Sicherstellung als eine der wichtigsten Aufgaben an. Sie hat bei der Reglementierung eine Balance zu schaffen zwischen der Schonung der Rundfunkfreiheit als Grundrecht der Veranstalter einerseits, und andererseits die Gesetze so zu gestalten, dass sie die Pluralität von Meinungen bestmöglich herstellen und wahren.

3 Rundfunkrechtliche Entwicklungen

Das Bundesverfassungsgericht fällte in der Geschichte des Rundfunks mehrere Entscheidungen, die wegweisend für die Entwicklung des deutschen Fernsehens waren. In den früheren Rundfunkurteilen spielte die Sicherung der Meinungsvielfalt eine wesentliche Rolle. Bevor das erste im Jahre 1961 gesprochen war, wurde sich damit noch nicht eingehend auseinander gesetzt und es bestand keine hoheitliche Basis, anhand derer sich die Gesetze ausrichten konnten.

Neben der Festlegung, Rundfunk solle dienende Freiheit gewährleisten, betonte das Bundesverfassungsgericht in der ersten Entscheidung vom 28.02.1961 unter anderem auch die Notwendigkeit, dass Rundfunk plural zu organisieren sei. Das heißt, dass zur Gewährleistung von Meinungsvielfalt alle maßgeblichen Kräfte zu Wort kommen können sollen. Schon damals wurde die Veranstaltung privater Anbieter prinzipiell für zulässig erklärt. Jedoch war dies an die Voraussetzungen geknüpft, der Privatrundfunk solle erstens allen gesellschaftlichen Gruppen die Möglichkeit der Meinungsäußerung verschaffen und zweitens einen Beitrag zur dienenden Rundfunkfreiheit leisten.

Urteil zwei aus dem Jahre 1971 schloss an die in Urteil eins aufgestellten Prinzipien an und gab ihnen noch mehr Bedeutsamkeit. Es bestärkte somit also auch das Axiom der Herstellung und Sicherung von Meinungsvielfalt.

Bereits Ende der 1970er Jahre schufen die technischen Entwicklungen des Rundfunks die praktische Grundlage für den privaten Rundfunk in der Bundesrepublik. Erweiterte Möglichkeiten der Übertragung und Verbreitung wurden geschaffen durch moderne Breitband- und Glasfaserkabel sowie ausgereiftere Satellitentechnik und die Erschließung zusätzlicher Frequenzen. Die rechtliche Basis für den Rundfunk in privatkommerzieller Trägerschaft forderte dann das dritte Rundfunkurteil vom 16.06.1981. Danach müsse der Gesetzgeber Grundlinien bestimmen, welche seine Einführung reglementieren. Das Urteil betonte erstmals ausdrücklich den Begriff der Meinungsvielfalt, welche für die freiheitliche Demokratie konstitutiv sei. Sie durch das Gesamtprogramm zu gewährleisten läge in der Verantwortung der Gesetzgebung. Außerdem solle vorherrschende Meinungsmacht vermieden und nicht einzelnen Gesellschaftsgruppierungen ausgeliefert werden.

Die Bundesländer wurden für ihren internen Rundfunk zu jeweils selbstständiger Reglementierung aufgefordert. Ihre Landesregierungen orientierten sich an den Bestimmungen des dritten Rundfunkurteils, erneuerten ihre Rundfunksysteme und integrierten die privaten Anbieter.

Zwei Jahre nachdem die ersten Programme in privater Trägerschaft ausgestrahlt wurden, konkretisierte die vierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.1986 die Bestimmungen des dritten Urteils und setzte damit einen Meilenstein in der Rundfunkpolitik Deutschlands. Es sieht eine duale Rundfunkorganisation vor. Dabei soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den so genannten Binnenpluralismus gestaltet werden, während der private dem außenpluralistischen Modell folgt.

Beide Regulierungsformen werden im nächsten Kapitel beleuchtet, um die dem Außenpluralismus entspringende Regelung zur Einrichtung von Sendefenstern für unabhängige Dritte nachvollziehbar zu machen.

4 Binnen- und Außenpluralismus

Binnenpluralismus meint die Herstellung und Gewährleistung von Programm- und Meinungsvielfalt innerhalb eines Senders. Seit dem wegweisenden vierten Rundfunkurteil wird das binnenpluralistische Modell durch das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem verkörpert. Alle Landesrundfunkanstalten23 und deren Gemeinschaftsprogramm Das Erste sowie das Zweite Deutsche Fernsehen sind jeweils dazu verpflichtet, ein in sich umfassendes Programmangebot zu kreieren und innerhalb des Senders die Pluralität des gesellschaftlichen Meinungsspektrums gleichgewichtig abzubilden sowie selbst Meinungsvielfalt zu erzeugen. Sie sollen dabei neutral und nicht tendenziös sein.

Außenpluralismus bedeutet hingegen, dass sich die nötige Pluralität von Meinungen durch die Existenz vieler verschiedener Anbieter einstellt. Deren jeweilige Meinungstendenzen sollen das gesellschaftlich vorhandene Meinungsspektrum abdecken. Seit der verfassungsrichterlichen Entscheidung des Jahres 1986 steht der private Rundfunk für das außenpluralistische Modell. Die Vielfaltserwartungen an ihn sind nicht so hoch wie an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das liegt zum einen daran, dass sich durch die Werbefinanzierung wirtschaftliche Nachteile gegenüber ARD, ZDF und den Landesrundfunkanstalten ergeben. Deren Finanzierung ist durch die Erhebung von Rundfunkgebühren gesichert. Die Privatveranstalter sind dagegen abhängig von den Gesetzmäßigkeiten des kapitalistisch orientierten Marktes. Allein deshalb schon darf der Anspruch an Privatveranstalter nicht gleich hoch sein. Zum anderen sind ja bereits die öffentlich-rechtlichen Sender in der von der Existenz der Privatanbieter unabhängigen Pflicht, für größtmögliche Meinungsvielfalt zu sorgen. Private haben somit ein Recht darauf, ihr Programm kommerziell und massenattraktiv zu gestalten. Doch auch wenn die zugelassene Privatautonomie eine Reduktion der Vielfaltsanforderungen mit sich bringt, wird auch von ihnen ein Grundstandard an Meinungspluralität gefordert: Bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Kräfte und Gruppen müssen im Wesentlichen und angemessen zu Wort kommen können.24 Die niedrigeren Erwartungen gelten für die privatkommerziellen Anbieter jedoch nur solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag gerecht wird.

Wäre dem nicht mehr so, müssten die Ansprüche an Private gesteigert werden. Das öffentlich-rechtliche System hat zwar seit dem sechsten Rundfunkurteil vom 05.02.1991 eine Bestands- und Entwicklungsgarantie inne, sodass eine Abschaffung ausgeschlossen ist. Doch gibt das Bundesverfassungsgericht im Grunde keinem der beiden Modelle einen Vorrang, wenn es um die Sicherung der Meinungsvielfalt geht: „Die gesetzgeberische Tätigkeit hat sich […] primär am Ergebnis und nicht an der Art und Weise seiner Verwirklichung zu orientieren.“25 Eine Modellkonsistenz existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht schließt deshalb zum Beispiel eine Mischung aus Binnen- und Außenpluralismus prinzipiell nicht aus.

5 Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als rechtliche Grundlage für Drittsendefenster

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf den allgemeinen Komplex der Meinungsvielfalt im Rundfunkwesen. Nun gilt es jedoch, konkrete gesetzliche Vorgaben zur Wahrung von Meinungsvielfalt zu betrachten. Solche befinden sich in landes- und bundesweit geltenden Gesetzestexten, die zur Rundfunkpolitik existieren. Mit Berücksichtigung des inhaltlichen Schwerpunkts dieser Arbeit bedarf es einer Vernachlässigung der Landesregelungen. Denn die gesetzliche Grundlage von Drittsendefenstern besteht ausschließlich auf Bundesebene und manifestiert sich im bundesweit gültigen Rundfunkstaatsvertrag.

Dieser ist ein rundfunkrechtliches Übereinkommen aller Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Er kam erstmals im Jahre 1987 zustande. Vier Jahre später wurde er im Zuge der deutschen Wiedervereinigung neu gefasst und seitdem kontinuierlich erweitert. Aktuell besteht er in seiner 13. Änderungsversion. „[ Der Rundfunkstaatsvertrag ] enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.“26

Neben Artikel fünf des Grundgesetzes wird mit diesen einleitenden Worten der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages nochmals deutlich, welch hohen Stellenwert Meinungsbildung und -vielfalt im Rundfunkwesen der deutschen Bundesrepublik haben. Im Folgenden sollen die in diesem Gesetzestext enthaltenen Bestimmungen näher beleuchtet werden. Der Fokus liegt hierbei auf dem dritten Abschnitt mit dem Titel „Sicherung der Meinungsvielfalt“, der in seinem dritten Unterabschnitt namens „Vorschriften für den privaten Rundfunk“27 im Rundfunkstaatsvertrag zu finden ist. Die Richtlinien für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nicht von Interesse für die Drittsendefenster-Regelung, da diese exklusiv für den bundesweit ausgestrahlten Privatrundfunk gilt.

Welche Paragrafen des dritten Unterabschnitts für die Drittsendefenster von Bedeutung sind und welche im Laufe der Zeit erfolgten Neuerungen zu deren heutigem Stand führten, werden im übrigen Teil dieser theoretischen Grundlagen dargestellt.

5.1 Der Dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus dem Jahre 1997 brachte wesentliche Änderungen für die Vorschriften zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk hervor. Er rief die Drittsendefenster-Bestimmung überhaupt erst ins Leben.

Zunächst wurde die vorher geltende Vorschrift, ein Veranstalter dürfe nur eine bestimmte Anzahl von Programmen verbreiten28, aufgehoben. Unter Berücksichtigung der zu verhindernden Meinungsmacht darf seitdem eine uneingeschränkte Anzahl von Programmen einem Unternehmen zugerechnet werden.29

Wann Meinungsmacht vorherrschend ist, veranschaulichte konkret zum ersten Mal Paragraf 26, der den Titel „Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen“ trägt:

„Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, da[ss] vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, da[ss] der dadurch erzielte Meinungseinflu[ss] dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht.“30

Außerdem wurde die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) geschaffen. Sie stellt seither ein endgültig beurteilendes Organ in der Bekämpfung vorherrschender Meinungsmacht bei bundesweit veranstalteten Fernsehprogrammen dar.31 Die KEK operiert staatsfern und standortunabhängig mit dem Ziel, die Sicherung der Meinungsvielfalt zu kontrollieren und dementsprechend zu entscheiden. Die Landesmedienanstalten sind an ihre Urteile gebunden.32 Stellt die KEK durch Messung der Zuschaueranteile und/oder durch eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen fest, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Meinungsmarkt erlangt hat, bietet die für den Betrieb zuständige Landesmedienanstalt dem Veranstalter Optionen an, um die Meinungsmacht zu schmälern. Entweder löst sich das Unternehmen von Anteilen an Veranstaltern, die ihm zugewiesen werden, bis der Anteil der jährlich erreichten Zuschauer unter die genannte 30-Prozent-Hürde fällt bzw. die dominierende Position auf einem medienrelevanten verwandten Markt – wie beispielsweise dem Hörfunk – nicht mehr gegeben ist.33 Oder es richtet als vielfaltsichernde Maßnahmen Sendezeit für unabhängige Dritte oder einen Programmbeirat ein.34

Unabhängig von dieser 30-Prozent-Marke, welche den Zuschaueranteil eines Unternehmens insgesamt anbelangt, existiert seither auch ein im Jahresdurchschnitt geltender Grenzwert für einzelne Sender, dessen Überschreitung zu der Pflicht führt, Drittsendefenster in das Programm zu integrieren. Er liegt bei zehn Prozent und ist in Paragraf 26 festgeschrieben.35

Ihren eigenen Platz im Rundfunkstaatsvertrag erhielt die Regelung zu Sendezeiten für unabhängige Dritte mit Paragraf 31. Dieser formuliert verschiedene Ansprüche an deren Einräumung bei einem Sender. So wird verlangt, dass die Fensterprogramme rechtlich und redaktionell und unabhängig vom Hauptprogramm besonders in den Bereichen Kultur, Bildung und Information einen zusätzlichen Vielfaltbeitrag zu leisten haben.36 Ihre Dauer und Sendezeit sind wie folgt festgelegt: Die Programme müssen pro Woche wenigstens vier Stunden und zwanzig Minuten laufen, mindestens 75 davon in der Zeitspanne von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr. Im Falle meinungsvielfaltsichernder Regionalfensterprogramme, welche der Sender ausstrahlt, genügen bereits wöchentlich drei Stunden Sendezeit für unabhängige Dritte. Weiter beschreibt der Paragraf die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Landesmedienanstalt und dem Hauptprogrammveranstalter, die auf eine einvernehmliche Bewerberauswahl abzielen soll und dabei vor allem den Aspekt der größtmöglichen Meinungsvielfalt zu beachten hat. Außerdem werden bestimmte vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbieter des Hauptprogramms und ausgewähltem Bewerber getroffen. So hat erster das Fensterprogramm des zweiten ausreichend zu finanzieren. Außerdem kann eine Kündigung nur mit bedeutendem Grund oder bei gravierender Verletzung der Vereinbarung mit sechsmonatiger Frist erfolgen. Abschließend werden Aussagen zur Zulassung des Fensterprogramms bei der Landesmedienanstalt getroffen. Dazu gehört zum Beispiel die dreijährige Gültigkeit der Lizenz für den Veranstalter des Fensterprogramms.37

Seit dem dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgten im Hinblick auf Sendezeit für unabhängige Dritte keine so wesentlichen Änderungen mehr. Dennoch detaillierten sich zwei Paragrafen bis zum aktuellen 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der seit 01.04.2010 Gültigkeit besitzt.

5.2 Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus dem Jahre 2002 reformierte Paragraf 26. Dabei scheinen zwei Änderungen relevant.

Erstens wurde die uneindeutige Formulierung „geringfügige Unterschreitung des Zuschaueranteils“38 konkretisiert und mit 25 Prozent beziffert.39 Erreicht ein Unternehmen mit seinen Programmen diesen Wert im Durchschnitt eines Jahres und hat gleichzeitig auf einem verwandten Medienmarkt eine beherrschende Position, wird Meinungsmacht angenommen.

Zweitens wurde folgender Satz eingefügt:

„Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung [für die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte] den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.“40

5.3 Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Erhöhung der Zulassungsdauer eines Drittsendeanbieters von drei auf fünf Jahre war bis dato die letzte relevante Änderung, welche die Drittsendefenster-Regelung betrifft. Sie trat mit dem neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 01.03.2007 in Kraft.41

III Sendefenster für unabhängige Dritte in der Praxis

Der restliche Teil dieser Arbeit baut auf den vorangegangen theoretischen Ausführungen auf und nähert sich dem Phänomen der Drittsendefenster aus Sicht der praktischen Umsetzung. Zunächst wird in den drei folgenden Kapiteln beschrieben, erstens inwiefern die Vorschrift auf Sender im Privatfernsehen zutrifft, zweitens welche Anbieter und Sendungen bestehen und drittens wie die Ausstrahlungs-Gegebenheiten sind.

1 Die Verpflichtung von RTL und Sat.1 zur Einräumung

Seitdem die Vorschrift für das Einräumen von Sendezeit für unabhängige Dritte im deutschen Privatfernsehen mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Einzug in die Medienpolitik fand, sind zwei bundesweit ausstrahlende Privatsender von ihr betroffen. So übertragen die Vollprogramme RTL und Sat.1 seit dem Jahre 1998 Drittsendungen.42 Denn sie erfüllten bisher immer mindestens eines der im Gesetzestext stehenden Kriterien.

So erreichte RTL bisher stets einen jahresdurchschnittlichen Zuschaueranteil von über zehn Prozent.43 ´44 Außerdem fuhr die Sendergruppe RTL Group, zu der neben RTL auch die frei empfänglichen Vollprogramme VOX, RTL II, n-tv und SUPER RTL gehören, fortwährend weit über 20 Prozent ein.45 Diese bilden seit dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag des Jahres 2002 den Grenzwert, dessen Überschreitung Drittsendeplätze im quotenstärksten Programm des Gesamtunternehmens verlangt – und dieses ist RTL.46

Im Fall von Sat.1 lag der prozentuale Anteil von Rezipienten nicht kontinuierlich über der Zehn-Prozent-Marke. In den Jahren 2002, 2006 und 2007 wurde der Wert geringfügig unterschritten.47 Doch sicherte die stets überschrittene 20-Prozent-Grenze des Senderkonzerns ProSiebenSat.1 Media AG, zu dem neben Sat.1 derzeit auch die frei empfangbaren Sender ProSieben, kabel eins und sixx gehören, bisher das Fortbestehen von Sendefenstern für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1.48 Denn der Sender ist derjenige mit der höchsten Anzahl von Zuschauern im Vergleich mit den übrigen Programmen.49

Der Sender Sat.1 und die Firma ProSiebenSat.1 Media AG übertraten die Schwellen mit den für das Jahr 2011 gemessenen Zahlen in Höhe von 10,1 Prozent bzw. 20,6 Prozent50 nur knapp. Zuletzt genannter Betrag ist der bisherige Tiefstwert in der Geschichte des Senderkonzerns. Vergleicht man die jährliche Entwicklung der Zuschaueranteile, lässt sich beim Gesamtunternehmen eine insgesamt fallende Tendenz feststellen. Eine baldige Unterschreitung der 20-Prozent-Marke ist nicht unwahrscheinlich. Grund dafür ist zum einen die erstarkte Marktposition der größten Konkurrentin RTL Group, die 2011 mit 26,5 Prozent51 ihr höchstes Niveau seit 1996 erreichte. Zum anderen sank zwar die Anzahl erreichter Rezipienten durch öffentlich-rechtliche Sender leicht, doch erhöhte sich die der restlichen Rundfunkveranstalter umso deutlicher.52 Je mehr die Sehbeteiligung an konkurrierenden Sendern wächst, desto stärker sinkt sie folglich bei der ProSiebenSat.1 Media AG. Ob Drittsendeplätze bei Sat.1 in Zukunft noch eingerichtet werden müssen, ist deshalb fraglich. Da sich das derzeitige Vergabeverfahren von Drittsendelizenzen auf die Werte von 2011 beziehen, ist eine Ausstrahlung von Fenstern unabhängiger Dritter jedoch noch bis mindestens Mitte 2018, dem Jahr, in dem die bevorstehende Lizenzperiode endet, gesichert. Und bis Zuschaueranteile wieder herangezogen werden, also die des Jahres 2017 für den Zeitraum von 2018 bis 2023, kann sich deren Verteilung noch signifikant ändern.

2 Die derzeitigen Veranstalter und ihre Sendungen bei RTL und Sat.1

Seit die Vorschrift für einzurichtende Sendefenster für unabhängige Dritte besteht, erhielten stets dieselben Firmen die Lizenz. Sie übertragen ihre Sendungen auf den dafür vorgesehenen Drittsendeplätzen also seit 1998. Es handelt sich um die drei Programmanbieter dctp, AZ MEDIA TV und News and Pictures. Auch manche Sendungen, die derzeit auf den Ausstrahlungsplätzen bei RTL und Sat.1 laufen, blieben seither dieselben. So übertragt Sat.1 seit 1998 das „Wissensmagazin“53 Planetopia und die „Morningshow“54 Weck Up, die beide von News and Pictures produziert werden. Die dctp -Kulturmagazine News & Stories und 10 vor 11 laufen sogar schon seit 1988 im Privatfernsehen, also bereits neun Jahre bevor die Pflicht für Drittsendefenster überhaupt bestand. Das gleiche gilt für die mit dctp -Sendelizenz ausgestrahlte Sendung Spiegel TV Magazin, die im selben Jahr bei RTL das erste Mal übertragen wurde. Die dctp - RTL -Kooperation Stern TV sendet bereits seit 1990.55 Drei weitere Sendungen, welche die Zulassung der Firma dctp für sich beanspruchen und bei Sat.1 laufen, sind Spiegel TV Reportage, Focus TV Reportage und Faszination Leben. Außerdem sendet RTL die AZ MEDIA TV -Produktionen Die große Reportage, 30 Minuten Deutschland und Future Trend Reportage.56

3 Die Ausstrahlung

3.1 Umfang und Platzierung der Sendezeiten

Aufgrund der Tatsache, dass beide Sender redaktionell unabhängige Regionalfensterprogramme ausstrahlen, welche wenigstens die Hälfte aller Fernsehhaushalte erreichen, werden diese mit 80 Minuten auf die Drittsendezeit angerechnet.57 Somit verringert sich die erforderliche Anzahl von Sendeminuten pro Woche von 260 auf 180.58

In der laufenden Lizenzperiode, die seit Mitte 2008 gilt und bis Mitte 2013 anhält, existieren für RTL zwei Sendezeitschienen und für Sat.1 vier. Welcher Sender welche Sendungen welches Drittanbieters in diesen Sendezeitschienen im Jahre 2011 ausstrahlten, veranschaulichen Tabellen 2 und 3:59 ´60

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es ist ersichtlich, dass nicht alle aufgeführten Sendungen in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern ausgestrahlt werden. So läuft montags in der Uhrzeit von 00.30 Uhr bis 01.15 Uhr keine Sendung eines unabhängigen Dritten bei RTL, obwohl in dieser Zeitspanne zwei Drittsendeplätze vorgesehen sind. Die 15 Minuten Sendezeit, die dctp in der Uhrzeit von 00.30 Uhr bis 00.45 Uhr zustehen, werden an anderer Stelle ausgeglichen. So sendet Faszination Leben dafür sonntags zwischen 23.30 Uhr und 23.45 Uhr. Auch die AZ MEDIA TV -Produktion Die große Reportage wird ebenfalls nicht auf dem ursprünglichen Sendeplatz ausgestrahlt. Anstatt montags zwischen 00.45 Uhr und 01.15 Uhr läuft die Sendung sonntags zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr.61

Im Falle von Sat.1 wurde ab 14.03.2011 der sonntägliche Drittsendeplatz von 22.45 Uhr bis 23.30 Uhr nicht mehr durch die eigentlich für diese Uhrzeit vorgesehene News and Pictures -Sendung Planetopia bespielt. Dafür platzierte Sat.1 sie montags zwischen 22.15 Uhr und 23.00 Uhr.

Zwar ist „die Fixierung des jeweiligen Sendeplatzes integraler Bestandteil der Zulassung des Fensterprogrammveranstalters“62, doch sah die KEK in der „Verlegung der Sendezeiten des Programms Planetopia […] keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt“63. Dass sie dieser Ansicht ist liegt daran, dass die Sendung eine halbe Stunde früher beginnt als die Sendezeitschiene ursprünglich vorsah. Laut der Kommission empfiehlt sich nämlich eine möglichst frühe Platzierung der Drittsendezeiten im Interesse eines effektiven Beitrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt.64 Demnach dürfte die KEK auch die Vorverlegungen der beiden Drittsendungen bei RTL auf die früheren Sendeplätze positiv bewerten. Dennoch sieht sie das Gros der Sendezeiten als zu spät platziert an und äußert sich für möglichst frühe Ausstrahlungen. Denn die bisherigen „Mitternachtssendungen“65 mindern den Beitrag, den die Drittfenster zur Vielfaltsicherung leisten können und das Anliegen des Rundfunkstaatsvertrages wird bei dieser Gestaltung nur eingeschränkt erfüllt, meint die Kommission.66 Der Journalist Claus Morhart kritisierte bereits im Jahre 1997 diese „in die Schlummer-Stunden vieler Zuschauer gedrängt[en]“67 Ausstrahlungszeiten.

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) kommt der Forderung der KEK in ihrer aktuellen Ausschreibung nach und verschiebt zwei Drittsendeplätze in die samstäglichen Vormittagsstunden. Laut NLM sind nun 30 sowie 15 daran anschließende Drittsendeminuten samstags zwischen 09.15 Uhr und 10.00 Uhr zu füllen – allerdings von zwei unterschiedlichen Sendungen.68 Diese insgesamt 45 zu sendenden Minuten in der bisherigen Zeitspanne von montags 00.30 Uhr bis 01.15 Uhr entfallen damit.69 „Durch günstigere Sendeplätze bestünde die Chance, ein signifikant höheres Zuschaueraufkommen zu erzielen und so dem Geist der Drittsenderegelung besser zu entsprechen“70, appellierte Annegret Holthusen in Fenster zur Vielfalt. Durch den Fakt, dass der Samstagvormittag aber ähnlich wenig zuschauerintensiv ist wie die ursprüngliche Sendezeit, macht die Verschiebung im Hinblick auf den Zweck einer möglichst hohen Zuschauer-„Bemerkbarkeit“71 von Drittsendungen zweifelhaft.72 Welche Bedeutsamkeit das Zuschaueraufkommen für die Meinungsvielfalt hat, klärt Kapitel III.4.1. Zuvor werden noch die tatsächlichen Ausstrahlungszeiten der 2011 gesendeten Drittfensterprogramme beleuchtet.

3.2 Die tatsächlichen Ausstrahlungszeiten

Die bei Sat.1 gesendeten73 Drittfenster starteten pünktlich; Abweichungen von den vorgeschriebenen Sendeplätzen waren in der Regel minimal. Die tatsächlichen Ausstrahlungszeiten der RTL -Drittprogramme divergierten hingegen stark von den Vorgaben. Das betraf vor allem die sonntags im Anschluss an einen Spielfilm oder eine Show ausgestrahlten Sendungen. Die Dauer des Vorprogramms bestimmte deren Startpunkt. So liefen Spiegel TV Magazin, Die große Reportage und Faszination Leben teilweise deutlich zu früh bzw. zu spät. Ein pünktlicher Sendungsbeginn war die Ausnahme. Betrachtet man zum Beispiel die Sonntage des vierten September und des vierten Dezember, verschoben sich die Ausstrahlungen der drei aufeinander folgenden Drittsendungen beim ersten Datum um jeweils circa 30 Minuten nach vorn, die des zweiten Datums um etwa 81 Minuten nach hinten. Es geschah auch, dass in elf Wochen des Jahres 2011 bei RTL die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl von 75 Minuten Sendezeit in der Zeitspanne von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr unterschritten wurde. Das war der Fall, als das sonntägliche Vorprogramm die Ausstrahlung von Spiegel TV Magazin und somit auch die beiden daran anschließenden Drittsendung um mehr als eine halbe Stunde nach hinten verschob. Die vorgeschriebenen Sendeplätze umfassen insgesamt 105 Minuten in dieser Zeitspanne, bieten also 30 Minuten Zeitpuffer, um die 75-Minuten-Forderung noch erfüllen zu können. Sobald Spiegel TV Magazin also später als 22.45 Uhr begann, wurde die Grenze unterschritten.74 Somit war auch die Bemerkbarkeit eingeschränkt, welche diese 75 Minuten im zuschauerintensivsten Abendprogramm den Drittsendungen eigentlich verschaffen sollen. Da laut KEK (im Sinne der Bemerkbarkeit) die zeitliche Fixierung des Programms und der Zeitpunkt der Ausstrahlung den Beitrag entscheidend bestimmen, „den das Programm eines unabhängigen Dritten zur Meinungsvielfalt zu leisten vermag“75, kann dieser bei solch häufigen und langen Zeitverzögerungen nicht im positiven Sinne erfolgen.

Für die gewünschte Bemerkbarkeit der Fensterprogramme bei den Rezipienten ist ein möglichst hohes Zuschaueraufkommen unabdingbar. Dessen Bedeutsamkeit für die Meinungsbildung und -vielfalt wird im nächsten Kapitel erörtert.

4 Aspekte der Meinungsvielfalt

Im Folgenden soll diskutiert werden, ob die derzeitigen Drittsendefenster tatsächlich ihrer Aufgabe nachkommen, einen Beitrag zur Pluralität von Meinungen zu leisten. Dabei gelten drei Aspekte als Beurteilungskriterien. Die dem Terminus Vielfalt immanenten Merkmale Vielzahl und Unterschiedlichkeit ergeben sich in Bezug auf Meinungen durch eine Pluralität von Anbietern einerseits und Inhalten andererseits. Auch das Aufkommen von Zuschauern spielt für die Beantwortung der Forschungsfrage eine Rolle.

4.1 Das Zuschaueraufkommen

4.1.1 Relevanz für die Meinungsvielfalt

Zuschaueranteile stellen für die Medienpolitik den zentralen Maßstab für die Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht dar. Das machen die Grenzbestimmungen des Zuschaueraufkommens in Höhe von 10, 20, 25 beziehungsweise 30 Prozent deutlich, bei deren jeweiliger Überschreitung eine gewisse Dominanz auf dem Meinungsmarkt vom Rundfunkstaatsvertrag unterstellt wird.76 Die Sehbeteiligung ist das einzige verlässliche Kriterium für die Ermittlung dominierender Meinungen.77 Die Akzeptanz der Zuschauer gibt gleichzeitig Auskunft über den potenziellen Einfluss der Programme auf die Meinungsbildung.78 Deswegen legte der Gesetzgeber zum Beispiel fest, Drittsendungen mindestens 75 Minuten pro Woche im Abendprogramm auszustrahlen. Ihnen soll durch die Platzierung in dieser zuschauerintensivsten Tageszeit eine hohe Aufmerksamkeit zuteil werden, welche die Wahrscheinlichkeit der Meinungsbildung bei den Rezipienten erhöht. Indizien für Meinungsmacht und -bildung sind konsequenterweise auch welche für Meinungsvielfalt.79 Deswegen spricht die KEK ebenfalls von einem geminderten Beitrag zur Vielfaltsicherung, wenn die Drittfenster zu Tageszeiten mit schwacher Sehbeteiligung platziert werden.80

4.1.2 Darstellung durch Zuschauermarktanteile

Anstatt die konkreten Anzahlen erreichter Zuschauer zu betrachten, welche in Ermangelung eines konkreten Relationsbezugspunkts keine objektive Einschätzung über die Akzeptanz von Sendungen zulassen, sollen im Folgenden die erzielten Marktkanteile Auskunft über den Erfolg der Drittsendungen geben, denn „[i]n dem methodisch möglichen Rahmen ist die spezifische Zielsetzung des Fernsehforschungssystems in Deutschland auf die modellhafte Abbildung von Relationen ausgerichtet. […] Am deutlichsten zeigt sich dies bei den Marktanteilen: Sie stellen exakt die auf der Programmnutzung durch Zuschauer basierende Bedeutungsrelation von anbietenden Sendern im Markt dar.“81

Der anschließende Vergleich der jahresdurchschnittlichen Marktanteile der Drittfensterprogramme mit denen der Hauptprogrammveranstalter gibt Auskunft darüber, wie akzeptiert und damit potenziell meinungsbildend die Sendungen unabhängiger Dritter in Relation zum kompletten Programm des Senders sind.

4.1.3 Drittsendungen und Hauptprogrammveranstalter im Vergleich

Die in der Medienforschung führenden Unternehmen Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF), Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) und media control ermitteln regelmäßig Zuschauerzahlen. Die KEK und die Rundfunkveranstalter vertrauen auf ihre Messungen. Auch für das Jahr 2011 haben sie Werte berechnet, auf die sich nun bezogen werden soll:82

Die Sehbeteiligung von RTL lag im Jahr 2011 bei 14,1 Prozent. Nur die Drittsendung 30 Minuten Deutschland konnte mit 15,3 Prozent den Wert des Hauptsenders übertreffen. Alle anderen lagen darunter. Während Future Trend Reportage nur leicht abwich, unterboten Spiegel TV Magazin, 10 vor 11, Faszination Leben und Die große Reportage mit ihren Werten in Höhe von unter neun Prozent die 14,1 Prozent signifikant. Zuletzt genannte Sendung erreichte mit 7,1 Prozent gerade mal knapp die Hälfte des Zuschaueranteils, welchen die Gesamtheit der Sendungen im RTL -Programm durchschnittlich einfuhr.83

Der prozentuale Zuschaueranteil von Sat.1 betrug 10,1 Prozent im Jahre 2011. Keine der ausgestrahlten Drittsendungen konnte dieser Zahl nahe kommen; alle unterschritten sie deutlich. Planetopia fuhr nicht einmal die Hälfte des Marktanteils von Rezipienten ein, den alle bei Sat.1 in dem Jahr ausgestrahlten Sendungen insgesamt im Durchschnitt verbuchen konnten.84 Während der Firmenchef von News and Pictures Josef Buchheit in Planetopia und Weck Up im Jahre 1999 keine quotengefährdenden Veranstaltungen sah85 und die Sendungen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) auch noch im Jahre 2002 für ihre hohe Beliebtheit bei den Zuschauern gelobt wurden86, drücken die aktuellen Einschaltquoten das Gegenteil aus. Auch Spiegel TV Reportage kann „nicht gerade mit guten Zuschauerzahlen glänzen“87, wie das Medienmagazin DWDL treffend äußert. Das schien früher anders gewesen zu sein, wenn man der Aussage der TAZ aus dem Jahre 2004 folgt. Denn diese schrieb der Sendung – genauso wie der Focus TV Reportage, die 2011 fast ebenso schlecht abschnitt – damals noch eine Zuschauerbeliebtheit zu.88

Die dctp -Sendungen von Alexander Kluge, von denen jeweils eine auf RTL und Sat.1 ausgestrahlt wird, erreichten nie gute Werte und wurden deshalb oft beanstandet. So bezeichnete der frühere RTL -Chefredakteur Hans Mahr sie schon im Jahre 1996 als „Publikumsvertreibung“89, Financial Times Deutschland kürzlich sogar als „Quotentod in Magazinform“90. Und der ehemals Sat.1 geschäftsführende Roger Schawinski nannte Kluges Sendungen wirkungslos, da sie keine Adressaten erreichen würden.91 Die Zuschaueranteile des Jahres 2011 von 10 vor 11 und News & Stories bestätigen die kritischen Äußerungen.

Als „recht unpopulär“92 und „eher unbeliebt“93 bei den Sendern bezeichnen DWDL und die Medienzeitschrift sat+kabel die Mehrheit der Drittfensterprogramme aufgrund der mangelnden Zuschauerakzeptanz. Im Hinblick auf die Zahlen von 2011 ist das nachvollziehbar, denn das Gros der Sendungen unabhängiger Dritter war quotenschwach. Nur eine Sendung konnte den Marktanteil des Hauptprogramms überschreiten, eine weitere war mit einem Defizit von 0,8 Prozentpunkten noch auf dem Niveau des Senderdurchschnitts. Beide werden von der Firma AZ MEDIA TV produziert. Alle anderen Angebote können aufgrund ihrer erheblichen Unterbietung des Zuschauermarktanteils vom Hauptprogrammveranstalter als Misserfolge bezeichnet werden. Während sich die Zuschauer für immerhin zwei der drei AZ MEDIA TV -Sendungen interessierten, stießen sämtliche Produktionen der anderen beiden Fensterprogrammveranstalter dctp und News and Pictures auf Rezipientendesinteresse. Hat die für Sat.1 zuständige LMK im Jahre 2002 für die damals bevorstehende Lizenzerteilung argumentiert, News and Pictures würde die Drittsendelizenz auch aufgrund von Zuschauerbeliebtheit verdienen94, kann sie dieses Argument aktuell nicht mehr anführen. Auch im Falle von dctp würde eine solche Rechtfertigung für die Zulassungsberechtigung derzeit nicht überzeugen können.

Eine angemessene Sehbeteiligung ist eine entscheidende Voraussetzung für meinungsbildende und somit auch -vielfältige Wirkung. Mit diesen niedrigen Zuschauerwerten kann bei den Sendungen unabhängiger Dritter aber kaum von einer solchen Wirkung geredet werden.

4.2 Anbietervielfalt

4.2.1 Relevanz für die Meinungsvielfalt

Henning Engelage, Mitglied des Kompetenzteams für Medien und Kultur beim Evangelischen Pressedienstes (epd), konstatiert: „Geht es um eine möglichst große Anbietervielfalt, lässt sich kritisieren, dass außer den drei bisherigen Lizenzinhabern bislang noch niemand zum Zug gekommen ist.“95 Der frühere RTL -Programmchef Helmut Thoma sieht die Vielfalt ebenfalls durch den Veranstalterwechsel definiert.96 Und auch die KEK betrachtet es als mögliches Vielfaltskriterium, als Bewerber für einen Drittsendeplatz noch nicht berücksichtig worden zu sein.97 „Vielmehr muss auch erwogen werden, ob ein Wechsel98 zu anderen, nicht minder geeigneten Drittveranstaltern bereits als Vielfaltsgewinn zu beurteilen wäre.“99 Schließlich bestünde ja auch ein gesetzlicher Zwang zur Neuausschreibung, der nach Ablauf einer Lizenzperiode einen Anbietertausch ermöglicht.100 Dass die für RTL -Drittsendeplätze zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt und die für Sat.1 -Drittsendezeiten beauftragte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz stattdessen bisher auf „Kontinuität“101 gesetzt haben, wie letztere selbst äußerte, widerspricht somit der Auffassung der Kommission. Diese sprach sich im Jahre 2002 sogar klar gegen eine wiederholte Zulassung von AZ MEDIA TV als Drittsendeanbieter und für einen Veranstalterwechsel bei RTL aus.102 Die Relevanz einer Pluralität von Anbietern für die Meinungsvielfalt wird damit deutlich.

[...]


1 Casjens & Fischer 2012

2 Werden im Folgenden auch als Drittsendefenster, Drittsendezeiten, Drittsendeplätze, Sendungen/Fenster unabhängiger Dritter oder mit ähnlichen gängigen Begriffen bezeichnet.

3 Heide Simonis. Zitiert nach: epd medien 1999: 19

4 Vgl. Heide Simonis. Zitiert nach: ebd.

5 Vgl. Serrao 2010; vgl. Feidt 2008; vgl. Meckel 2012

6 Casjens & Fischer 2012

7 Holthusen 2008: Buchrückseite

8 Es handelt sich um 30 Minuten Deutschland und Faszination Leben

9 Landesmedienanstalten sind Organe der Rundfunkpolitik. Sie haben die Aufsicht über private Rundfunkanbieter. Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein und Hamburg sowie Brandenburg und Berlin, die jeweils über eine gemeinsame verfügen, hat jedes Bundesland seine eigene Landesmedienanstalt (LMA).

10 Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2012: 98

11 Vgl. ebd.: 96

12 Vgl. Ausführungen in Kapitel III.4.2.1 und III.4.2.2.2

13 Über den Zusammenhang zwischen Meinungsmacht, -vielfalt und -bildung vgl. Kapitel II.1.2

14 Herrmann 1994: 117

15 Grundgesetz. Zitiert nach: von Münch 1974: 195

16 Grundgesetz. Zitiert nach: ebd.

17 Einige bedeutende Theorien der Medienwirkungsforschung gehen von tatsächlichen Medienwirkungen aus. Dazu gehören zum Beispiel solche namens Stimulus-Response, Agenda-Setting, Schweigespirale, Uses-and-Gratifications Approach, Wissensklufthypothese, Two-Step-Flow und Kultivierungshypothese.

18 98 Prozent der deutschen Haushalte verfügen über mindestens ein Fernsehgerät.

19 Die tägliche Sehdauer lag im Jahre 2011 auf dem bisherigen Höchststand. Sie betrug 225 Min./Person.

20 Bundesverfassungsgericht. Zitiert nach: Zorn 2010: 223

21 FRAG -Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Zitiert nach: Gounalakis & Zagouras 2008: 35

22 Vgl. ebd.

23 Bayerischer Rundfunk (BR), Hessischer Rundfunk (HR), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Radio Bremen (RB), Saarländischer Rundfunk (SR), Südwestrundfunk (SWR), Westdeutscher Rundfunk (WDR), Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) und Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)

24 Vgl. 13. RÄStV § 25 Absatz 1 Satz 1 in Auszug 1 im Anhang

25 Poll 1999: 164

26 Hervorhebungen nicht im Original

27 Komplett dargestellt in Auszug 1 im Anhang

28 Vgl. 2. RÄStV § 21 Absatz 1 Satz 1

29 Vgl. 3. RÄStV § 26 Absatz 1 Satz 1; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

30 3. RÄStV § 26 Absatz 2

31 Vgl. 3. RÄStV § 36 Absatz 4 Satz 1

32 Vgl. KEK, 14. Jahresbericht: 5

33 Vgl. 3. RÄStV § 26 Absatz 4 Nummer 1 + 2; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

34 3. RÄStV § 30; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

35 Vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

36 Wie die Angebote unabhängiger Dritter diesen Inhalten entsprechen, wurde mit der empirischen Untersuchung für diese Arbeit geprüft. Auf die rundfunkstaatsvertragliche Wahrnehmung der Termini Kultur, Bildung und Information wird dementsprechend später eingegangen.

37 Vgl. auch 13. RÄStV § 31 Absätze 1, 3 und 5 in Auszug 1 im Anhang

38 Vgl. Fußnote 30

39 Vgl. 6. RÄStV § 26 Absatz 2 Satz 2; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

40 6. RÄStV § 26 Absatz 5 Satz 2; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

41 Vgl. 9. RÄStV § 31 Absatz 6 Satz 4; vgl. auch 13. RÄStV in Auszug 1 im Anhang

42 Der dritte Rundfunkänderungsstaatsvertrag trat zwar schon am 01.01.1997 in Kraft, doch wurden bis Mitte des Jahres 1997 noch Zuschaueranteile gemessen, welche die Grundlage für die Drittsendefenster-Regelung bilden. Die zweite Hälfte des Jahres 1997 wurde vom Drittsendeanbieter-Auswahlverfahren in Anspruch genommen.

43 Vgl. Tabelle 1 im Anhang

44 Vgl. Ausführungen zur 10-Prozent-Regelung in Kapitel II.5.1

45 Vgl. Tabelle 1 im Anhang

46 Vgl. Ausführungen zur 20-Prozent-Regelung in Kapitel II.5.2

47 Vgl. Tabelle 1 im Anhang

48 Der Quizsender 9live wurde am 9. August 2011 eingestellt und der Nachrichtensender N24 machte sich am 16. Juni 2010 selbstständig.

49 Vgl. Tabelle 1 im Anhang

50 Der Wert ergibt sich aus der Zusammenrechnung von Zuschaueranteilen der Vollprogramme Sat.1 (10,1%), ProSieben (6,2%), kabel eins (4,0%) und sixx (0,3%). Vgl. Tabelle 1 im Anhang

51 Der Wert ergibt sich aus der Zusammenrechnung von Zuschaueranteilen der Vollprogramme RTL (14,1%), VOX (5,6%), RTL II (3,6%), Super RTL (2,2%) und n-tv (1%). Vgl. Tabelle 1 im Anhang

52 Vgl. Diagramm 1 im Anhang

53 News and Pictures‘ Beschreibung von Planetopia

54 News and Pictures‘ Beschreibung von Weck Up

55 Stern TV wird im Folgenden (außer in den Tabellen 2 + 3 des Kapitels III.3.1) bewusst ausgespart, da es sich bei ihr um eine hauptsächlich von RTL produzierte Sendung handelt und deshalb nicht als Sendung des unabhängigen Dritten dctp bezeichnet werden kann.

56 Eine Übersicht über die Veranstalter und ihre Drittsendungen liefern die Tabellen 2 + 3 in Kapitel III.3.1

57 Vgl. KEK 700-1: 3 - 8; vgl. KEK 660-1: 3 - 7

58 Vgl. Ausführungen zur Regelung bzgl. des Umfangs von Sendezeit in Kapitel II.5.1

59 Vgl. KEK 383-3: 3; vgl. KEK 461-3: 3

60 Im Fall von Sat.1 gab die zuständige Landesmedienanstalt, bis auf Sendezeitschiene drei, flexiblere Uhrzeitfenster vor, in denen die Sendungen platziert werden durften, als bei RTL.

61 Vereinzelt wurde die Reihenfolge der Ausstrahlung getauscht, sodass erst Faszination Leben und im Anschluss Die große Reportage lief.

62 KEK 550: 4

63 Ebd.: 1

64 Vgl. KEK 700-1: 8

65 Ebd.

66 Vgl. ebd.; KEK 383-2: 13

67 Morhart 1997

68 Vgl. Funkkorrespondenz 2012b: 13

69 Vgl. ebd.

70 Holthusen 2008: 109

71 KEK 700-1: 8

72 Verteilung der Zuschauerintensität nach Tageszeiten: Vgl. Mediendaten Südwest 2012

73 Eine Übersicht über die jeweiligen Anfangs- bzw. Endausstrahlungszeiten zeigen Tabellen 4 - 14 im Anhang.

74 Vgl. Sendungen vom 09.01., 16.01., 23.01., 06.02., 21.08., 25.09., 30.10., 20.11., 27.11., 06.12. und 18.12. in Tabelle 8 im Anhang

75 KEK 550: 4

76 Vgl. Ausführungen zu prozentualen Zuschaueranteilsgrenzen in Kapiteln II.5.1 und II.5.2.

77 Peifer 2005: 83

78 Vgl. KEK 2010: 379

79 Vgl. Ausführungen zum Zusammenhang zwischen den Meinungsbegriffen in Kapitel II.1.2.

80 Vgl. KEK 700-1: 8

81 Darkow 1998: 128 f.

82 Die detaillierten Auflistungen der Zuschauermarktanteile und konkreten Zuschauerzahlen aller Sendungen unabhängiger Dritter sind in den Tabellen 4 - 14 im Anhang ersichtlich.

83 Vgl. Diagramm 2 im Anhang

84 Vgl. Diagramm 3 im Anhang

85 Vgl. Josef Buchheit. Zitiert nach: epd medien 99: 19

86 Vgl. LMK. Zitiert nach: KEK 136-1: 14

87 Krei 2011

88 Vgl. Dilk 2004

89 Hans Mahr. Zitiert nach: Lilienthal 1996

90 Hübner 2012

91 Vgl. Roger Schawinski. Zitiert nach: Serrao 2010

92 Mantel 2012

93 sat+kabel 2011

94 Vgl. LMK. Zitiert nach: KEK 136-1: 14

95 Engelage 2012a: 4

96 Vgl. Helmut Thoma. Zitiert nach: Casjens & Fischer 2012

97 Vgl. KEK 136-3: 11

98 Unterstreichung auch im Original

99 KEK 041: 9

100 Vgl. KEK 660-2: 23

101 LMK. Zitiert nach: epd medien 2003a: 18

102 Vgl. KEK 136-2: 25

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Sendefenster für unabhängige Dritte im deutschen Privatfernsehen und ihr Beitrag zur Meinungsvielfalt
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Kommunikations- und Medienwissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
103
Katalognummer
V981481
ISBN (eBook)
9783346339898
ISBN (Buch)
9783346339904
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Drittsendefenster, Drittsendeplätze, Drittsendeformate, Drittsendezeiten, Meinungsvielfalt, Privatfernsehen, Meinungsmacht, KEK, Kommission Ermittlung Konzentration Medienbereich, RTL, Sat.1, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Spiegel TV, Stern TV, Focus TV, Planetopia, dctp, AZ Media TV, News and Pictures, Landeszentrale Medien Kommunikation Rheinland-Pfalz, Niedersächsische Landesmedienanstalt, LMK, NLM, Sendefenster unabhängige Dritte, Drittanbieterformate, Drittanbieter
Arbeit zitieren
Mario Thieme (Autor:in), 2012, Sendefenster für unabhängige Dritte im deutschen Privatfernsehen und ihr Beitrag zur Meinungsvielfalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/981481

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