Steuerliche Änderungen im Bilanzrecht 1999/2000/2001


Trabajo de Seminario, 2001

30 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Abnutzbares Anlagevermögen
1.1 Änderung beim Wertansatz des abnutzbaren Anlagevermögens
1.2 Änderung der Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens
2. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
2.1 Änderung beim Wertansatz des nicht abnutzbaren Anlagevermögens
2.2 Änderungen bei der Abschreibung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens
3. Umlaufvermögen
4. Verbindlichkeiten
5. Rückstellungen
5.1 Änderungen bei der Bildung von Rückstellungen
5.2 Änderungen bei der Bewertung von Rückstellungen
6. Wertaufholungsgebot
6.1 Änderungen beim Wertaufholungsgebot
6.2 Gewinn mindernde Rücklagen
7. Bilanzberichtigung/-änderung
7.1 Erläuterung der Begriffe
7.2 Änderung nach dem StEntlG und dem StBereinG
8. Neuregelungen beim Verlustabzug

C Änderungen im Körperschaftsteuerrecht
1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
2. Anteilsverkäufe an Kapitalgesellschaften

D Fazit

Anlagen
1. Vergleich der alten und neuen Abschreibungsregeln am Beispiel einer Drehbank
2. Grafische Darstellung des Abschreibungsverlaufs
3. Grafische Darstellung des Gewinnverlaufs
4. Beispiel zum Abzinsungsgebot von Verbindlichkeiten
5. Entwicklung des Körperschaftsteuersatzes in Deutschland seit 1977
6. Grafische Darstellung der Entwicklung des Körperschaftsteuersatzes

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Nach dem Regierungswechsel 1998 beabsichtigten die Bundestagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung mit dem Ziel, eine rechtsformunabhängige Besteuerung aller Einkünfte von Unternehmen mit einem einheitlichen Steuersatz von 35 % einzuführen.1

Auf der Grundlage der "Brühler Empfehlungen" hat die Bundesregierung eine umfassende Reform der Unternehmensbesteuerung vorbereitet.2 Am 14. Juli 2000 hat der Bundesrat das Steuersenkungsgesetz mit einigen Änderungen zur Entwurfsfassung verabschiedet.3 Das StSenkG sieht für das Jahr 2001 einen Körperschaftsteuersatz von einheitlich 25 % vor.4 Die Gesamtsteuerbelastung (KSt und GewSt) für die Unternehmen in Deutschland sinkt auf insgesamt 37,5 %.5

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Erlass des "Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung" (Steuersenkungsgesetz) vier Ziele:

- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
- nachhaltige Förderung von Wachstum und Beschäftigung
- mehr Steuergerechtigkeit
- Transparenz und Planungssicherheit im Steuersystem.6

Eine positive Beeinflussung der Investitionsbedingungen soll durch eine Senkung der Unternehmenssteuersätze herbeigeführt werden.7 Zur Gegenfinanzierung der tarifsenkungsbedingten Steuerausfälle ist eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch Einschränkung der steuerlichen Abschreibungen (§ 7 EStG)8 und eine Aufhebung des Zuschreibungswahlrechtes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorgesehen.9

Diese Ausarbeitung kann nur einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Bilanzrechtes geben. Unter anderem mussten die Änderungen beim Schuldzinsabzug (§ 4 Abs. 4 EStG), die Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG), die Organschaft (§§ 14 ff KStG) und die Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (§ 36 ff. KStG) ausgegrenzt werden, um den vorgegebenen Rahmen nicht zu sprengen.

B Änderungen im Einkommensteuergesetz

1. Abnutzbares Anlagevermögen

1.1 Änderung beim Wertansatz des abnutzbaren Anlagevermögens

Der § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB schreibt in der HB das sog. gemilderte Niederstwertprinzip vor.10 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG sind WG des abnutzbaren Anlagevermögens mit den AHK (oder dem an deren Stelle tretenden Wert), vermindert um die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG anzusetzen. Ist am Bilanzstichtag der Teilwert auf Grund einerdauerhaften Wertminderung niedriger als der Buchwert, so kann dieser angesetzt werden (Wahlrecht).11

Im März 1999 wurde die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass eine Teilwertabschreibung nur noch dann zulässig ist, wenn diese durch eine dauernde Wertminderung verursacht wurde.12 Dies bedeutet, dass eine vorübergehende Wertminderung nicht für eine Teilwertabschreibung ausreicht. Es gibt faktisch kein Wahlrecht in der Steuerbilanz. Im Handelsrecht wird in § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgeschrieben, welcher i. d. R. dem Teilwert entspricht.13 Diese Tatsache führt zu Unterschieden zwischen Steuer- und Handelsbilanz.

Eine dauernde Wertminderung kann unterstellt werden, wenn mindestens für die halbe Restnutzungsdauer der Teilwert unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.14 Bei der Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden und einer dauernden Wertminderung kann der Bilanzierende auf die handelsrechtliche Kommentarliteratur zurückgreifen.15

1.2 Änderungen bei der Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens

Im § 7 Abs. 2 EStG wurden die Höchstabschreibungsbeträge wie folgt geändert:

Die Abschreibung darf höchstens das Doppelte (bisher Dreifache) der linearen Abschreibung betragen.16 "Die geometrisch-degressive AfAfür bewegliche WG des Anlagevermögens wird von 30 % auf maximal 20 % abgesenkt."17 Diese Regelung ist auf WG anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 (§ 52 Abs. 21a Satz 1 EStG) angeschafft oder hergestellt werden.

Am Bsp. einer Drehbank wird ein Vergleich zwischen alter und neuer Gesetzeslage dargestellt, s. hierzu Anlage 1 bis 3, S. 20 ff.

Die Abschreibung fürGebäude(§ 7 Abs. 4 EStG), welche sich im BV befinden und nicht Wohnzwecken dienen, wurde von bisher 4 v. H. auf jetzt 3 v. H. gesenkt. Eine Ausnahme stellt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Der Bilanzierende kann die tatsächliche ND eines Gebäudes der Abschreibung zu Grunde legen, und zwar dann, wenn die ND weniger als 33 Jahre (bisher 25 Jahre) beträgt. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 21b Satz 1 EStG bei Gebäuden anzuwenden, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2000 gestellt wurde.

Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe wurde die Ansparabschreibung beibehalten (§ 7g Abs. 3 EStG). Allerdings wurde die Höhe der Gewinn mindernden Rücklage von bisher 50 % auf 40 % ab dem WJ 2001 (§ 52 Abs. 23 Satz 2 EStG) reduziert.18 Auf weitere Einzelheiten zur Ansparabschreibung wird im Folgenden nicht eingegangen.

Neben den oben aufgeführten Änderungen werden auch die steuerlichen Nutzungsdauern (AfA-Tabellefür allgemein verwendbare Anlagegüter) ab dem WJ 2001 geändert, d. h. die Abschreibungsdauer wird i. d. R. verlängert und somit der tatsächlichen ND angepasst.19

2. Nicht abnutzbares Anlagevermögen

2.1 Änderungen beim Wertansatz des nicht abnutzbaren Anlagevermögens

Die Bewertungsvorschriften für das nicht abnutzbare Anlagevermögen befinden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich sind WG des nicht abnutzbaren Anlagevermögens mit den AHK zu bewerten, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge.

§ 6b EStG enthält steuerliche Erleichterungen bei der Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, auf die nicht weiter eingegangen werden soll.

2.2 Änderungen bei der Abschreibung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens

WG des nicht abnutzbaren Anlagevermögens unterliegen nicht der Abnutzung. Ein niedriger Teilwert darf nur angesetzt werden, wenn die voraussichtliche Wertminderung (außergewöhnliche Abschreibung) dauerhaft ist (s. abnutzbares Anlagevermögen).

3. Umlaufvermögen

WG des Umlaufvermögens (Vorratsvermögen, Forderungen, Wertpapiere) werden nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 2a EStG bewertet.20 Grundsätzlich sind die WG des Umlaufvermögens mit den AHK zu bewerten, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge. Die Bewertung nach der LiFo-Methode (last in - first out) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ist unverändert zulässig21. Eine Bewertung nach der LiFo-Methode kann zur Bildung von stillen Reserven führen, wenn die Preise der bewerteten WG steigen.22.

Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes darf nur angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.23 Zur Beurteilung, ob es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelt, müssen zusätzliche Erkenntnisse (allgemeine Marktentwicklung oder Kursschwankungen von börsennotierten WG) berücksichtigt werden.24

Die steuerrechtliche Bewertung weicht von der handelsrechtlichen Bewertung dahingehend ab, dass sie unabhängig davon, ob eine Wertminderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist, den niedrigsten Wert verlangt (strenges Niederstwertprinzip, vgl. § 253 Abs. 3 HGB).25

4. Verbindlichkeiten

Der § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt für alle Verbindlichkeiten einschließlich Fremdwährungsverbindlichkeiten, selbst wenn die Verbindlichkeit bereits zum 31.12.1998 bestanden hat und der Grund für die Entstehung in einem der vorangegangenen WJ liegt (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).26

Das Steuerrecht weicht bei der Bewertung von Verbindlichkeiten vom handelsrechtlichen Nominalprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) ab. Die Verbindlichkeiten sind erstmals im WJ, das nach dem 31.12.1998 endet (vgl. § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG), mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.27 Ausgenommen von der Abzinsung sind:

- Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten
- verzinsliche Verbindlichkeiten
- Anzahlungen und erhaltene Vorausleistungen.28

Je näher die Fälligkeit der Verbindlichkeit rückt, desto höher ist der Barwert, bis letztlich 100 % des Rückzahlungsbetrages erreicht werden. Die jährliche Barwerterhöhung der Schuld stellt für ein Unternehmen einen betrieblichen Aufwand dar.29

Steigt der Wert einerFremdwährungsverbindlichkeitauf Grund eines Wechselkursanstieges, so kann der Wert der Valutaschulden die Anschaffungskosten überschreiten, wenn es sich um eine dauerhafte Wertsteigerung handelt (sog. unrealisierte Verluste30). Handelsrechtlich sind Valutaschulden mit dem zum Bilanzstichtag geltendem Briefkurs zu bewerten. Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sind damit vorprogrammiert.31

In Anlage 4 (S. 23) wird ein Beispiel zum Abzinsungsgebot von Verbindlichkeiten dargestellt.

5. Rückstellungen

5.1 Änderungen bei der Bildung von Rückstellungen

Neu eingeführt wurde § 5 Abs. 4b EStG in das EStG 1999. Die Vorschrift dieses Paragraphen stellt einVerbotder Bildung einerRückstellung für Anschaffungs- oder Herstellungskostendar, i. d. R. richtet sich dieses Verbot gegen Rückstellungen für den Umweltschutz.

Die Einführung dieses Verbots entspricht der bisherigen Rechtssprechung (vgl. Fettabscheider-Urteil32) und ist bereits in H 31c Abs. 1 EStH geregelt33. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten lediglich eine Umschichtung von Betriebsvermögen darstellen. Erst durch die späteren Abschreibungen wird die Ausgabe als Aufwand auf die Nutzungsdauer verteilt.

Besonders betroffen von den Neuregelungen des § 5 Abs. 4b EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) Satz 2 EStG ist die Atomindustrie. Es dürfen zwar Rückstellungen für die Kosten der Stilllegung eines Atomkraftwerkes gebildet werden, aber wenn der Zeitpunkt der Stilllegung noch nicht feststeht, beträgt der Ansammlungszeitraum 25 Jahre.34

Außerdem wurden kleinere Änderungen bei der Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich einesDienstjubiläums35 (§ 5 Abs. 4 EStG) und bei der Bildung einerPensionsrückstellung36 (§ 6a Abs. 4 EStG) durch das StEntlG 1998 und StEntlG 1999/2000/2002 durchgeführt. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Details dieser Änderungen nicht eingegangen.

5.2 Änderungen bei der Bewertung von Rückstellungen

Spezielle steuerliche Bewertungsvorschriften gab es bisher nur für Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG).37 Die Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthält einen umfangreichen Katalog von Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen. Diese Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 ist auf Rückstellungen, die bereits zum Ende des WJ 1998 gebildet worden sind, anzuwenden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a) EStG

Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen(Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzleistungsrückstellungen) sind auf Grund von Erfahrungen aus der Vergangenheit zu bilden.38 Diese Regelung deckt sich weit gehend auch mit der handelsrechtlichen Auffassung (§ 253 Abs. 1 HGB), nach der die Rückstellungen mit dem Betrag der höchsten Wahrscheinlichkeit anzusetzen sind.39

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG

Nach dem neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG sind die Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen(z. B. Einzelgarantierückstellungen oder Jahresabschlusserstellungskosten und -prüfungskosten) mit den Einzelkosten (variablen Kosten)40 und angemessenen Teilen der Gemeinkosten zu bewerten. Damit lehnt sich die Neuregelung an die Kostenrechnung an.41 Die Gesetzesbegründung enthält aber keine Erläuterung über das, was unter "angemessenen Teilen der Gemeinkosten" zu verstehen ist42, hier gibt es einen Interpretationsspielraum sowie eine Rechtsunsicherheit für die Bilanzierenden. Abhilfe schafft hier die R 33 Abs. 1 EStR, in dem die Einbeziehung der Gemeinkosten der Bewertungsuntergrenze für HK entspricht.43

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c) EStG

Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind bei der Bemessung der Rückstellung wertmindernd zu berücksichtigen.44 Handelsrechtlich stellt die Saldierung künftiger Vorteile gegen die Rückstellungsverpflichtung einen Verstoß gegen das Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) dar. Dies führt zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG

Unter dem BegriffAnsammlungsrückstellungenwerden Rückstellungen verstanden, bei denen am Bilanzstichtag feststehende Verpflichtungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die WJ verteilt werden müssen, die für das Entstehen der Verpflichtung ursächlich sind.45 Handelsrechtlich werden sog. Ansammlungsrückstellungen (z. B. für Entsorgungs- und Abbruchverpflichtungen) über den Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung aufgebaut.

Die steuerliche Neuregelung bringt insoweit keine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.46 Solche Verpflichtungen entsprechen den allgemeinen Grundsätzen, und deren Bewertung wird durch diese Neuregelung nicht geändert. Dies wird durch den Zusatz ,,für deren Entstehen [...] der laufende Betrieb ursächlich ist" klargestellt.47

Die erstmalige gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG berührt daher nur solche Verteilungsrückstellungen, bei denen zu Beginn des Ansammlungszeitraums die endgültige Höhe der Inanspruchnahme abgeschätzt werden kann. Nicht berührt von dieser Regelung sind nach der Begründung zum StEntlG 1999/2000/2002 Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Wert im Zeitablauf (z. B. durch Ausbeutung eines Kiesvorkommens) tatsächlich ansteigt.48

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG

Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt, die Rückstellung nicht verzinslich ist und nicht auf einer Anzahlung oder auf einer erhaltenen Vorleistung beruht (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).49 Das generelleAbzinsungsgebot berührt sowohl Rückstellungen für Geldleistungsverpflichtungen (Rückstellungen für Schadensersatzverpflichtungen, Garantieleistungen) als auch für Sachleistungsverpflichtungen (Rekultivierungsaufwendungen).

Die Abzinsung von Rückstellungen, deren Erfüllungsbetrag keinen Zinsanteil enthält, verstößt gegen das handelsrechtliche Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), es kommt daher zwingend zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.50

6. Wertaufholungsgebot

6.1 Änderungen beim Wertaufholungsgebot

Das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG n. F.) ist eng mit der Teilwertabschreibung verknüpft.51 Das Gebot zur Wertaufholung ergibt sich indirekt aus der Streichung des Wahlrechts zur Beibehaltung oder Aufholung eines niedrigen Buchwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG a. F.).52

§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeit) schreibt bisher schon eine Zuschreibung für Kapitalgesellschaften in der HB vor. Durch den geänderten § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wurde die Anwendung des Wertaufholungsgebotes auch auf Personengesellschaften ausgedehnt. Allerdings kann es zu Abweichungen zwischen Wertansätzen in der HB und der StB kommen, ursächlich hierfür ist das weiterhin gültige Wertbeibehaltungswahlrecht für Personengesellschaften (§ 253 Abs. 5 HGB).53

Das Wertaufholungsgebot gilt sowohl für das nicht abnutzbare Anlagevermögen, das abnutzbare Anlagevermögen als auch für das Umlaufvermögen. Das Wertaufholungsgebot verlangt, dass eine vergangene Teilwertabschreibung (gilt auch für außerordentliche technische Abnutzung) bis maximal zur Höhe der historischen AHK54 zugeschrieben werden muss (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a EStG)55, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

Unter Umständen muss bei der Ermittlung der ursprünglichen AHK auf die DM- Eröffnungsbilanz von 1948 oder 1990 (neue Bundesländer) zurückgegriffen werden (vgl. DMBilG).56 Entscheidend für eine Zuschreibung ist, dass der Teilwert eines WG wieder gestiegen ist.57

Wenn Rückstellungen bereits am vorangegangenen Bilanzstichtag ausgewiesen wurden, muss eine Neubewertung im WJ 1999 erfolgen. Wurden die Rückstellungen zu gering bewertet, ist eine Zuschreibung zwingend vorgeschrieben, vgl. Wertaufholungsgebot.58

Sinkt nun z. B. der Briefkurs von Fremdwährungsverbindlichkeiten nach vorherigem, als dauerhaft qualifizierten Überschreiten des ursprünglichen Einbuchungskurses wieder, greift steuerlich das strikte Wertaufholungsgebot.59

Das Wertaufholungsgebot ist für WJ, die nach dem 31.12.1998 enden, d. h. in der Regel in der Bilanz zum 31.12.1999, anzuwenden und es gilt rückwirkend für Teilwertabschreibungen, die bereits in früheren WJ vorgenommen wurden.60

6.2 Gewinn mindernde Rücklagen

Das Wertaufholungsgebot kann sich vor allem im ersten WJ ihrer Anwendung existenzbedrohend auswirken, weil in diesem Jahr Wertaufholungsgebot und Verbot von Teilwertabschreibungen zu einer kumulierten Belastung führen können. Im Erstjahr der Anwendung werden zum Teil über Jahre gebildete stille Reserven aufgelöst; es kann sogar zu einer kumulierten Versteuerung von Scheingewinnen führen, hierbei handelt es sich nicht um reale Vermögensmehrungen. Dem gegenüber steht aber kein Liquiditätszufluss.61

Um also die Besteuerung im Erstjahr zu entschärfen, wurde eine Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 Satz 1 bis 5 EStG eingeführt.62 Diese Regelung sieht vor, dass nur im ersten Jahr der Anwendung eine Gewinn mindernde Rücklage (Passivposten63) gebildet werden kann, die in den folgenden WJ gewinnwirksam aufzulösen ist.64

Sofern die steuerliche Übergangsregelung in Anspruch genommen wird, ist in der HB auf Grund der umgekehrten Maßgeblichkeit ein Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 i.V.m. § 273 HGB) zu bilden.65

Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Wurde bei einem Vermögensgegenstand des Anlagevermögens eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, bei einem Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 HGB oder bei einem Vermögensgegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens eine steuerrechtlich zulässige Sonderabschreibung nach § 254 Satz 1 HGB vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.66

Im Erstjahr der Anwendung der Neuregelung (Wertaufholung) kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage i. H. v. vier Fünftel des eigentlichen Zuschreibungsbetrages vorgenommen werden und muss in den folgenden vier WJ (Auflösungszeitraum) jeweils mit mindestens einem Viertel aufgelöst werden, vgl. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG.67 Scheidet ein WG während des Auflösungszeitraums aus dem BV aus, dann muss die Rücklage im Jahr der Veräußerung oder Entnahmen in vollem Umfang Gewinn erhöhend aufgelöst werden.68

Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Für Gewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Wertaufholungsgebotes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 EStG) bei der Bewertung von Verbindlichkeiten ergeben, kann im Erstjahr der Anwendung eine Gewinn mindernde Rücklage i. H. v. neun Zehntel gebildet werden. Diese Rücklage ist in den kommenden neun WJ in gleichen Jahresbeträgen aufzulösen (§ 52 Abs. 16 Satz 7 EStG).69

Für Rückstellungen enthält die Vorschrift des § 52 Abs. 16 Satz 8 i. V. m. Satz 10 und Satz 7 EStG eine Übergangsregelung für den Auflösungsbetrag der Rückstellung, der sich auf Grund der Neuregelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergibt. Hiernach ist in der StB nur ein Zehntel des Auflösungsbetrags ertragswirksam im Erstjahr der Anwendung zu vereinnahmen, neun Zehntel sind in den nachfolgenden neun Jahren (Auflösungszeitraum) mit jeweils einem Neuntel Gewinn erhöhend aufzulösen. So weit Gewinne aus der Auflösung von Rückstellungen in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, liegt kein Anwendungsfall der umgekehrten Maßgeblichkeit vor. Die Handelsbilanz lässt keinen Raum für einen Sonderposten mit Rücklageanteil, weshalb es zwingend zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt.70

Wenn Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen während des Auflösungszeitraums fällig werden, muss auch im Jahr der Fälligkeit die Gewinn mindernde Rücklage erfolgswirksam aufgelöst werden.

7. Bilanzberichtigung/-änderung

7.1 Erläuterung der Begriffe

§ 4 Abs. 2 EStG a. F. verwendet lediglich den Begriff der Änderung und meint damit die Bilanzberichtigung sowie die Bilanzänderung.71

Bei derBilanzberichtigunghandelt es sich um die Korrektur eines falschen Bilanzansatzes durch einen richtigen Bilanzansatz.

Unter einerBilanzänderungversteht man den Austausch eines richtigen Bilanzansatzes gegen einen anderen richtigen Bilanzansatz. Mit der Bilanzänderung wird es dem Stpfl. möglich, sowohl Bewertungs- als auch Bilanzierungswahlrechte vor der Bestandskraft (§ 172 Abs. 1 AO) der Steuerbescheide nachträglich zu ändern.72

7.2 Änderung nach dem StEntlG und dem StBereinG

Das StEntlG 1999/2000/2002 beschloss die Abschaffung der Bilanzänderung, die bisher im § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. mit Zustimmung des FA möglich war. Die neue Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. sollte auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 (§ 52 Abs. 9 EStG) gelten. Aber das StBereinG 1999 hat die vorgenannte Vorschrift erneut geändert. Eine Bilanzänderung ist nun eingeschränkt zulässig, - wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F). Ein "enger" zeitlicher Zusammenhang liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn die Bilanz "unverzüglich" bzw. zeitnah nach der Bilanzberichtigung geändert wird und - so weit eine Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999).73

Die Neufassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor dem 01.01.1999 und damit rückwirkend anzuwenden (§ 52 Abs. 9 EStG).74

8. Neuregelung beim Verlustabzug

Der § 10d EStG ist über § 8 Abs. 1 KStG auch im Körperschaftsteuerrecht anzuwenden.

Durch die Neuregelung des § 10d EStG i. V. m. § 52 Abs. 25 EStG ergeben sich im Körperschaftsteuerrecht folgende Änderungen:

- Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die ab demVeranlagungszeitpunkt 1999entstehen, sind i. H. v. maximal2 MillionenDM nur noch auf ein Jahr rücktragbar (bisher 10 Millionen DM auf zwei Jahre rücktragbar).
- Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die ab demVeranlagungszeitpunkt 2001 entstehen, sind i. H. v. maximal1 MillionDM auf ein Jahr rücktragbar.
- Beim Verlustvortrag bleibt die bisherige Regelung erhalten, ein Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften bleibt zeitlich und der Höhe nach unverändert bestehen.75

C Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 wurde die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für thesaurierte Gewinne ab dem WJ 1999 auf 40 % beschlossen, bisher waren es 45 %.76

Eine weitere Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf einheitlich 25 % (§ 23 Abs. 2 KStG) gilt ab dem Veranlagungsjahr 2001. Der Steuersatz gilt unabhängig davon, ob die Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden.77

Zur Entwicklung des Körperschaftsteuersatzes s. Anlage 5 und 6 (S. 24).

2. Anteilsverkäufe an Kapitalgesellschaften

§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG befasste sich bislang mit der Beteiligung an ausländischen Gesellschaften und wurde durch das StEntlG nunmehr auf Gewinne ausgedehnt, die Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften erzielen. Diese Gewinne sind künftig steuerfrei. Die Anteile müssen jedoch mindestens ein Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen gehört haben.78

Ausnahme:

Zur Steuerpflicht kommt es bei der Wertaufholung (§ 280 HGB und § 6 Abs. 1 EStG) oder der Betriebsveräußerung, gem. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG n. F., wenn in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Von der Steuerbefreiung sind einbringungsgeborene Anteile sowie die Fälle, in denen eine Veräußerung über die Einbringung in den Betrieb oder Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft als steuerfreier Verkauf von Anteilen erfolgt ausgenommen (§ 8b Abs. 4 KStG).79

Für Veräußerungsgewinne bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften gilt diese Regelung für WJ, die nach dem 31.12.2000 enden bzw. bei abweichendem WJ erst ab 2002/2003 (§ 34 Abs. 6d KStG).

D Fazit

Die Vorziehung der Unternehmenssteuerreform von 2002 auf 2001 ist nur zu begrüßen, da hierdurch bereits ein Jahr früher die Unternehmen entlastet werden. Besonders empfehlenswert ist auf jeden Fall die Senkung der Steuersätze, was vor allem auch eine psychologische Wirkung entfalten wird.80 Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 kommt insbesondere dem mittelständischen Unternehmen zugute, diese werden i. H. v. circa 23 Milliarden DM81 entlastet.

Mit dem Geld, welches die Unternehmen durch das StEntlG mehr zur Verfügung haben, kann die Finanzierung von Investitionen erleichtert werden. Allerdings gilt es auch zu bedenken, dass die Abschreibungssätze sowie die ND zu Ungunsten der Investoren geändert wurden.

Dies kann und wird wahrscheinlich auch in einigen Unternehmen dazu führen, dass Ersatzinvestitionen erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Eine längere Abschreibungsdauer bewirkt eine Verlängerung des Mittelrückflusses.

Nachteilig wirkt sich auch das steuerliche Wertaufholungsgebot und die damit verbundene Auslösung von stillen Reserven aus. Da unter Umständen sogar ein Ausweis von nicht vorhandenen Vermögen erfolgen muss, erzwingt der Gesetzgeber damit den Ausweis und die Besteuerung von Scheingewinnen.82

Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde auch teilweise das Maßgeblichkeitsprinzip aufgegeben. Nach den Änderungen/Neuerungen im EStG kann es häufig zu Unterschieden zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertung kommen. Unter anderem kommt es zu Differenzen bei:

- WG des Anlagevermögens (gemildertes Niederstwertprinzip) bzw. Umlaufvermögens (strenges Niederstwertprinzip), wenn WG am Bilanzstichtag auf einen niedrigen Teilwert in der HB abgeschrieben werden. Das EStG sieht eine Teilwertabschreibung nur dann vor, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Stellt die Wertminderung keine voraussichtlich dauernde Wertminderung dar, muss auch keine Teilwertabschreibung erfolgen.
- Das steuerliche Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten und Rückstellungen stellt einen steuerlichen Bewertungsvorbehalt nach § 5 Abs. 6 EStG dar. Dieses Gebot verstößt handelsrechtlich gegen das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), es ist daher handelsrechtlich unbeachtlich und führt zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.83
- Bei Pensionsrückstellungen ergibt sich bilanzrechtlich folgende Situation: Handelsrechtlich ist der Unterschiedsbetrag aus § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG stufenweise über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren (1998 - 2001) zu verteilen, während in der Steuerbilanz eine Verteilung des Unterschiedsbetrags auf die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001, also auf drei Jahre zu erfolgen hat. Damit ergibt sich auch hier für den vorstehend bezeichneten Zeitraum zwingend eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.84

Neben der teilweisen Aufgabe des Maßgeblichkeitsprinzips gibt es noch Interpretationsspielräume bei der Auslegung, ob es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt oder nicht. In diesem Punkt gibt es für die Unternehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit.85

Das Veräußerungsprivileg (steuerfreier Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften) ist kein Steuergeschenk, sondern eine "technische" Befreiung zur Vermeidung mehrfacher Belastungen mit KSt und GewSt. Im Ergebnis wird mit je einmal KSt, GewSt und Halbeinkünfte-Steuer die Vollbesteuerung erreicht.86

Die Unternehmenssteuerreform geht in die richtige Richtung, um den Standort Deutschland attraktiver für in- und ausländische Investoren zu gestalten und ein weiteres Wirtschaftswachstum zu fördern. Aber um ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, sind in Zukunft weitere Schritte notwendig.

Anlagen

Anlage 1. Vergleich der alten und neuen Abschreibungsregeln am Beispiel einer Drehbank.

Eine Drehbank wird für 500.000 DM im Jahr 00 angeschafft. Der Stpfl. erwirtschaftet jedes Jahr einen Gewinn i. H. v. 2.000.000 DM, die Höhe des Gewinns p. a. wird sich bis zum Ende der Abschreibungsdauer nicht ändern.

Die bisherige Nutzungsdauer betrug 10 Jahre, nach der neuen Rechtslage ab dem WJ 2001 verlängert sich die dann gültige Abschreibungsdauer auf 20 Jahre. Der Stpfl. schreibt bis zum vorletzten WJ geometrisch-degressiv ab und im letzten WJ wechselt er zur linearen Abschreibung, deshalb vermindert sich der Gewinn im letzten WJ deutlich.

In der Anlage 2 (S. 21) wurde der Abschreibungsverlauf nach alter und neuer Rechtslage grafisch dargestellt und in Anlage 3 (S. 22) die Gewinnauswirkung nach alter und neuer Rechtslage in einer Grafik abgebildet.

Fazit:

Der Gesamtgewinn über 20 Perioden (Jahre) bleibt in der Summe identisch, es verschiebt sich lediglich die Besteuerung der Gewinne. Für die Unternehmen entsteht somit ein Zinsnachteil, durch die frühere Versteuerung. Der Staat kann in den ersten Jahren mit höheren Steuereinnahmen durch die geringere Abschreibung rechnen.

Anlage 2 Grafische Darstellung des Abschreibungsverlaufs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anlage 3 Grafische Darstellung des Gewinnverlaufs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anlage 4 Beispiel zum Abzinsungsgebot von Verbindlichkeiten

Die Kauf GmbH erwirbt am 01.01.2000 ein unbebautes Grundstück.87 Es wurde vereinbart den Kaufpreis i. H. v. 100.000 DM erst am 30.06.2003 zu bezahlen. Die Kauf GmbH passiviert den Barwert (abgezinst mit 5,5 %) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Die errechneten Barwerte betragen:

Barwertberechnung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Vermögensminderung ist Aufwand, um das Grundstück zu erwerben, sog. Anschaffungskosten. Jeweils zum Jahresende 2000 und 2001, ist die Verbindlichkeit (Schuld) mit den Barwerten auszuweisen. Zum 31.12.2002 wird die Schuld mit dem nicht abgezinsten Rückzahlungsbetrag von 100.000 DM bewertet, weil zum Bilanzstichtag die Restlaufzeit weniger als 12 Monate beträgt.

Anlage 5 Entwicklung des Körperschaftsteuersatzes in Deutschland seit 1977

Datentabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deppe, E. u.a., a.a.O., S. 380 und Herzig, N. u.a., a.a.O., S. 14 Anlage 6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafische Darstellung der Entwicklung des Körperschaftsteuersatzes in Deutschland seit 1977

Literaturverzeichnis

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[...]


1 Zu diesem Abschnitt, vgl. Biermann, F. u. a., Unternehmenssteuerreform 2001, Freiburg, 2000, S. 19.

2 Vgl. Thiel, J., Unternehmenssteuerreform: Auswirkungen auf das Umwandlungssteuerrecht - Geplante Änderungen und Ausblick, in: FR 2000, S. 493.

3 Vgl. Pache, S., Die Neuregelung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft nach dem Steuersenkungsgesetz, in: GmbHR 2000, S. 764 ff.

4 Vgl. Dorenkamp, C., Unternehmenssteuerreform und partiell nachgelagerte Besteuerung von Einkommen, in: StuW 2000, S. 121.

5 Vgl. Wagner, F. W., a.a.O., S. 109.

6 Zu diesem Abschnitt, vgl. Graf, G., Das Steuersenkungsgesetz, in: WiSt 2000, S. 301.

7 Vgl. Wagner, F. W., Unternehmenssteuerreform und Corporate Governance, in: StuW 2000, S. 109.

8 Vgl. Sigloch, J., Unternehmenssteuerreform 2001 - Darstellung und ökonomische Analyse, in: StuW 2000, S. 161.

9 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 Auswirkungen auf die handels- und steuerrechtliche Gewinnermittlung, in: FR 1999, S. 408.

10 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., a.a.O., S. 406.

11 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., Die Änderung der Bilanzierungsvorschriften, in: b & b 1999, S. 217.

12 Vgl. Biermann, F. u.a., a.a.O., S. 68.

13 Vgl. Deppe, E. u.a., Steuerrecht und Buchführung, Auflage 15, Herne/Berlin, 2000, S. 744 f.

14 Vgl.: o. V., Handbuch der Bilanzierung, Freiburg, 2000, S. 1189.

15 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., a.a.O., S. 406.

16 Vgl. Bilsdorfer, P., Neuerungen im Steuerrecht durch das Steuersenkungsgesetz, in: Steuer & Studium 2000, S. 467.

17 BT-Drs. 14/2683; BR-Drs. 90/00.

18 Vgl. Bilsdorfer, P., a.a.O., S. 467.

19 Vgl. Sigloch, J., Unternehmenssteuerreform 2001 - Darstellung und ökonomische Analyse, in: StuW 2000, S. 161.

20 Vgl. Deppe, E. u.a., a.a.O., S. 753.

21 Vgl. Herzig, N. u.a., Steuerberater-Jahrbuch 1999/2000, Köln, 2000, S. 211.

22 Vgl. Meyer, C., Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 12. Auflage, Herne/Berlin, 1998, S. 139.

23 Vgl. Deppe, E. u.a., a.a.O., S. 753.

24 Vgl. o. V., Handbuch der Bilanzierung, Freiburg, 2000, S. 1192.

25 Zu diesem Abschnitt, vgl. Deppe, E. u. a., a.a.O., S. 753.

26 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

27 Vgl. ebd., S. 218.

28 Vgl. Theile, C., Maßgeblichkeitsprinzip, europäisches und internationales Bilanzrecht: die Bilanzierung bei der GmbH und GmbH & Co. im Umbruch (I) in: GmbHR 1999, S. 1186.

29 Vgl. Deppe, E. u. a., a.a.O., S. 754.

30 Vgl. Meyer, C., a.a.O., S. 163.

31 Zu diesem Abschnitt, vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1186.

32 BFH-Urteil vom 19.08.1998, BStBl II 1999, S. 18.

33 Vgl. Günkel, M./Fenzl, B., a.a.O., S. 650.

34 Vgl. Hoffmann, W-D./Rüsch, C., u. a., Schwerpunkte des Entwurfs zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 aus Sicht der Beratungspraxis, in: GmbHR 1998, S. 1200.

35 Vgl. Günkel, M./Fenzl, B., Ausgewählte Fragen zum Steuerentlastungsgesetz: Bilanzierung und Verlustverrechnung, in: DStR 1999, S. 649.

36 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1188.

37 Vgl. ebd., S. 1187.

38 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

39 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1187.

40 Vgl. Hoffmann, W.-D./Rüsch, C., a.a.O., S. 1200.

41 Vgl. Hoffmann, W.-D., Auswirkungen des StEntlG, in: GmbHR 1999, S. 387.

42 Vgl. Günkel, M./Fenzl, B., a.a.O., S. 654.

43 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., a.a.O., S. 415 f.

44 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 219.

45 Vgl. ebd., S. 219.

46 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1187 f.

47 BT-Drs. 14/442, S. 9.

48 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1187 f.

49 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 220.

50 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1188.

51 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

52 Vgl. Jakobs, N./Lorbacher, C., a.a.O., S. 1205.

53 Zu diesem Abschnitt, vgl. Herzig, N. u.a., a.a.O., S. 192.

54 Vgl. Ziemba, M., Auswirkungen der Neuregelungen auf den Bilanzierenden, in: b & b 1999, S. 333.

55 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

56 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., a.a.O., S. 408.

57 Vgl. Herzig, N. u.a., a.a.O., S. 191.

58 Vgl. o. V., Handbuch der Bilanzierung, Freiburg, 2000, S. 1157.

59 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1186.

60 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

61 Vgl. Jakobs, N./Lorbacher, C., a.a.O., S. 1206.

62 Vgl. Herzig, N. u.a., a.a.O., S. 191.

63 Vgl. Stobbe, T./Loose, M., a.a.O., S. 409.

64 Vgl. Jakobs, N./Lorbacher, C., a.a.O., S. 1206.

65 Vgl. Herzig, N., u.a., a.a.O., S. 192.

66 Zu diesem Abschnitt, vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1188.

67 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1185.

68 Vgl. Schulze zur Wiesche, D., a.a.O., S. 218.

69 Zu diesem Abschnitt, vgl. ebd., S. 218.

70 Zu diesem Abschnitt, vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1188.

71 Vgl. Schoor, H. W., Bilanzänderung nach dem Steuerbereinigungsgesetz 1999, in: Steuer & Studium 2000, S. 389.

72 Vgl. Bock, K. H. u. a., Bilanzänderung nach dem StEntlG 1999/2000/2002, in: Steuerberater 2000, S. 5.

73 Vgl. Schoor, H. W., a.a.O., S. 389 f.

74 Zu diesem Abschnitt, vgl. Schoor, H. W., a.a.O., S. 389.

75 Zu diesem Abschnitt, vgl. Deppe, E., u.a., a.a.O., S. 420 f.

76 Vgl. ebd., a.a.O., S. 377 f.

77 Vgl. Müller-Gatermann, G., Grundentscheidungen der Unternehmenssteuerreform, Entlastungswirkungen und Gegenfinanzierungsmaßnahmen, in: GmbHR 2000, S. 650 ff.

78 Vgl. Bilsdorfer, P., a.a.O., S. 469.

79 Vgl. Bilsdorfer, P., a.a.O., S. 469.

80 Vgl. Schiffers, J., Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner nach dem Regierungsentwurf eines "StEntlG", in: GmbHR 2000, S. 214.

81 Vgl. Ramb, J., a.a.O., S.459.

82 Vgl. Jakobs, N./Lorbacher, C., a.a.O., S. 1206.

83 Vgl. Theile, C., a.a.O., S. 1186.

84 Vgl. ebd., S. 1188.

85 Vgl. Ziemba, M., a.a.O., S. 335.

86 Vgl. van Lishaut, I., Die Reform der Unternehmensbesteuerung aus Gesellschaftersicht, in: StuW 2000, S. 192.

87 Zu diesem Beispiel, vgl. Deppe, E. u. a., a.a.O., S. 754.

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Steuerliche Änderungen im Bilanzrecht 1999/2000/2001
Universidad
Pforzheim University
Curso
Seminar Rechnungswesen I, Neue Entwicklungen in der Rechnungslegung und moderne Unternehmensformen
Autor
Año
2001
Páginas
30
No. de catálogo
V98213
ISBN (Ebook)
9783638966641
Tamaño de fichero
509 KB
Idioma
Alemán
Notas
Neue Bewertungsvorschriften nach dem StEntlG 1999/2000/2002
Palabras clave
Steuerliche, Bilanzrecht, Seminar, Rechnungswesen, Neue, Entwicklungen, Rechnungslegung, Unternehmensformen
Citar trabajo
Andreas Kähl (Autor), 2001, Steuerliche Änderungen im Bilanzrecht 1999/2000/2001, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98213

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