Alterssicherung von Frauen/ Grundlage Examensvortrag


Exposé (Elaboration), 2000

18 Pages


Extrait


Gliederung

1. Einleitung

2. Bestandsaufnahme der Situation von Frauen im Berufsleben und im Ruhestand

3. Alterssicherung von Frauen
3.1 Renten aus eigenen Anwartschaften
3.1.1 Situation
3.1.2 Defizite und Reformmöglichkeiten
3.2 Hinterbliebenenversorgung
3.2.1 Situation
3.2.2 Defizite und Reformmöglichkeiten

4. Fazit

Literatur

1. Einleitung

Die Alterssicherung der Frau ist ein zentrales Thema der aktuellen sozialpolitischen Diskussion. In den Koalitionsvereinbarungen von Bündnis 90/ Die Grünen und der SPD wurde bereits 1998 eine eigenständige Alterssicherung der Frau gefordert. Auch in der aktuellen Diskussion um die Rentenreform spielt dieser Problembereich eine Rolle. Grund für die Brisanz des Themas ist die Beobachtung, dass Frauen im Alter zunehmend nicht mehr ausreichend abgesichert sind und oft Gefahr laufen, in Altersarmut zu geraten.

In diesem Beitrag soll nun ausgehend vom System der Gesetzlichen Rentenversicherung (GKV) als lohn- und beitragsbezogene Arbeitnehmerversicherung, die Situation der Alterssicherung von Frauen untersucht werden. Auszugehen ist vom Grundgedanken der Rentenversicherung, dem Versicherungs- bzw. Äquivalenzprinzip: Einer Beitragsleistung, die sich im Normalfall aus den Arbeitseinkünften errechnet, steht beim Eintritt in den Ruhestand eine entsprechende Leistung gegenüber. Die Monatsrente die ein Versicherter erhält, errechnet sich aus der Rentenformel: Dabei werden persönliche Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor (z.B. für Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Witwenrente) und dem aktuellen Rentenwert (ist derzeit an die Entwicklung der Nettolöhne angepaßt) multipliziert.1

Mit diesem Hintergrund kann im Folgenden verdeutlicht werden, warum Frauen aufgrund ihrer speziellen Biographien oft keine armuts- und lebensstandardsichernde Rente2 erhalten. Sie sind auf Unterhalt, bzw. Hinterbliebenenversorgung durch den Ehemann oder andere Einkünfte angewiesen3. Die Zunahme von Single-Haushalten und Ehescheidungen machen dies jedoch immer unsichererer, so dass gerade ledige oder geschiedene Frauen besonders von Altersarmut betroffen sind.

Anschließend soll die Situation von Frauen im Erwerbsleben und die daraus resultierende Auswirkung auf die Rentenansprüche betrachtet werden. In einem dritten Kapitel geht es um die Ausgestaltung der Alterssicherung von Frauen unter zwei Blickwinkeln: Einmal um Rentenansprüche, die Frauen aus eigenen Leistungen erwerben und zum anderen um abgeleitete Ansprüche, die Frauen aus der Hinterbliebenenversorgung erhalten. Hierbei werden jeweils die Bedeutung der verschiedenen Möglichkeiten und die Defizite herausgearbeitet. Außerdem werden Reformmöglichkeiten vorgestellt. Ausgeklammert wird die private Vorsorge, die aufgrund ihrer vielgestaltigen Ausprägungen einer eigenen Untersuchung bedarf. Auch die Funktion der Betriebsrenten wird, weil ihre Bedeutung für die Alterssicherung der Frau nicht ausschlaggebend ist und dies den Rahmen des Beitrags sprengen würde, hier nicht beachtet.4

2. Bestandsaufnahme der Situation von Frauen im Berufsleben und im Ruhestand

Da die Rentenversicherung als lohn- und beitragsbezogene Arbeitnehmerversicherung konzipiert ist, hat die Situation im Erwerbsleben unmittelbaren Einfluss auf die Rentensituation. Die Rentenversicherung ist so konzipiert, das in der Regel nur bei einem vollen Erwerbsleben eine ausreichende Rente erreicht werden kann. Zunächst sollen deshalb entscheidende Probleme von Frauen in Erwerbssituationen aufgezeigt werden.

Frauen weisen insgesamt eine niedrigere Erwerbsquote als Männer auf. Diese steigt zwar stetig an5, hat aber noch lange nicht das Niveau der Männer erreicht. Begründet wird dieses Phänomen mit der gesellschaftlichen Rollenverteilung, die bis von einigen Jahrzehnten den Frauen eine Aufgabe als Hausfrau, Mutter und Witwe zuwies, dem Mann dagegen die Rolle des Ernährers.6 Besonders in Zeiten der Kindererziehung war Frauenerwerbstätigkeit gesellschaftlich unerwünscht.7 Heute hat sich dieses Rollenbild zwar größtenteils gewandelt, viele Frauen legen trotzdem eine Berufsunterbrechung ein oder arbeiten nur noch Teilzeit, um sich der Familienarbeit und der Kindererziehung widmen zu können. Hier können sich Renteneinbußen von bis zu 50% bemerkbar machen. Eine weiterer Aspekt ist die Rolle der Frau als stille Arbeitsmarktreserve. In Zeiten von Arbeitskräftemangel (z.B. in den Kriegs- und Nachkriegsjahren) steigt die Frauenerwerbsquote rasant an. In Zeiten mit hoher Arbeitslosigkeit ist ein Rückgang der Frauenerwerbstätigkeit zugunsten von Familienarbeit zu verzeichnen.8

Frauen sind überproportional von Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit betroffen. Soweit sie von der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden, wird - wenn auch geringere - Unterstützung gezahlt. Bei längerer Arbeitslosigkeit von Frauen kommt es zum Teil zu einem Rückzug in die Hausfrauenrolle9. Dies führt einmal zu Lücken bei der Beitragszahlung und zu Problemen beim Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit, z.B. wegen Qualifizierungsdefiziten.10

Der Blick auf die Arbeitsmarktdaten zeigt, dass vor allem Frauen Teilzeitbeschäftigungen annehmen. Bei verheirateten Frauen mit Kindern ist die Teilzeitquote mit 60% hoch. Die Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit ist vor allem auf dieses Phänomen zurückzuführen.11 Als Hintergrund wird die Doppelbelastung in der Familie vermutet, die keine weitere Erwerbstätigkeit zuläßt. 87% aller Teilzeitarbeitsplätze sind von Frauen besetzt. Die Tendenz ist steigend. Die Zahl der Teilzeitarbeitsplätze nimmt ebenfalls stetig zu. Zu Beachten ist jedoch, dass diese Arbeitsplätze oft auf unterqualifizierte und schlechtbezahlte Tätigkeiten, z.B. in der Gastronomie, in der Pflege, in privaten Haushalten, in Büros, etc. entfallen.12 Die insgesamt geringen Einkünfte die durch Teilzeit von den beschäftigten Frauen erzielt werden, führen am Ende trotz langer Versicherungszeiten zu entsprechend geringen Rentenanwartschaften.

Auch die verstärkte Beschäftigung von Frauen in sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen13 birgt rentenpolitische Probleme. Ging man bis vor einiger Zeit davon aus, dass solche Beschäftigte anderweitig, z.B. durch den Ehemann abgesichert sind und so eine Sozialversicherungspflicht überflüssig sei, versucht die Bundesregierung heute durch die Sozialbeiträge der Arbeitgeber eigene Anwartschaften aufzubauen.14 Allerdings führt die Abgabenpflicht der Arbeitgeber auch bei langjähriger Beschäftigung nicht zu Rentenanwartschaften, die eine Sicherungsfunktion im Alter übernehmen können. Auch durch eine freiwillige Aufstockung auf den normalen Beitragssatz durch die Arbeitnehmer werden kaum Anwartschaften aufgebaut, die den Sozialhilfesatz überschreiten.15

Die Teilzeitarbeit und die geringfügige Beschäftigung sind auch mitbestimmende Faktoren eines weiteren Phänomens: Frauen beziehen insgesamt niedrigere Einkommen als Männer. Oft kommt es zu Renteneinbußen von über 50%.16 Eine Untersuchung von Eurostat, dem statischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, kam zu dem Ergebnis, dass Frauen durchschnittlich ¼ weniger verdienen als Männer. Begründet wird dies u.a. mit der Teilzeitarbeit, da dort geringere Stundenzahlen und Löhne zu beobachten sind.17 Des weiteren werden gerade in von Frauen dominierte Berufe (z.B. im sozialen Bereich, Friseurinnen, Bürokräfte, Verkaufspersonal...) geringe Löhne bezahlt. Offene Lohndiskriminierung ist zwar abgeschafft, trotzdem ist eine Tendenz erkennbar, dass Frauen in niedrigere Lohngruppen eingestuft werden als Männer. Daneben sind Frauen auch in geringerem Maße von Schichtarbeit mit tariflichen Zulagen und Überstunden betroffen. Entscheidend ist auch, dass Spitzenpositionen mit Spitzenverdiensten fast ausschließlich von Männern besetzt sind. Hier wie auch bei anderen Formen des beruflichen Aufstiegs wird mit den Erwerbslücken, die Frauen in ihrer Karriere bremsen, argumentiert. Die Erwerbslücken führen auch zu geringeren Betriebszugehörigkeitszeiten, was sich ebenfalls in geringeren Einkommen niederschlägt.18 Für ältere Bevölkerungsgruppen ist daneben der Befund, dass Frauen früher deutlich schlechter gebildet und ausgebildet waren interessant. Heute herrscht zwar weitgehend Bildungs- und Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen. Trotzdem verdienen die derzeit 20-29-Jährigen nur 87% dessen was ihren männlichen Altersgenossen durchschnittlich erhalten.19

All diese Befunde aus der Erwerbssituation von Frauen wirken sich auch auf die Rente aus: So beziehen Frauen durchschnittlich wesentlich geringere Alterseinkünfte als Männer.20 Oft fallen diese unter die Sozialhilfesätze oder Armutsgrenze. Das erklärt, warum meist Frauen von Altersarmut betroffen sind. Ungeachtet der deutlichen finanziellen Schlechterstellung der Frauen bei den Renteneinkünften muss beachtet werden, dass die Renten oft nur ein Teil des Einkommens sind. Unterhaltsleistungen des Ehemannes, zw. Hinterbliebenenversorgung oder andere Einkünfte aus Kapitalvermögen, etc. können hinzukommen. Bei einem großen Teil der alten Frauen ist aber z.B. die Hinterbliebenenversorgung die einzige Einkunftsquelle.21

Zur Verdeutlichung einige Zahlen22:

Durchschnittliche Versichertenrenten im Juli 1999 (in DM):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durchschnittliche Versicherungsjahre 1999:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhand der dieser Zahlen wird deutlich, dass die kürzere Erwerbstätigkeit von Frauen - natürlich auch in Verbindung mit den oben angesprochenen geringeren Einkommen - zu geringen Rentenanwartschaften führt. Die in den neuen Bundesländern höhere Rente ist durch die höhere Erwerbsquote der Frauen in der ehemaligen DDR bedingt.23 Die Lücken in der Erwerbsbiografie können Ursachen in einer individuellen Prioritätensetzung für die Familienarbeit, in mangelnden Anreizen zur Berufstätigkeit (z.B. Ehegattensplitting im Steuerrecht), in einem schwierigeren Arbeitsmarkt und schließlich in mangelhaften Angeboten an Kinderbetreuungseinrichtungen begründete werden.24

Zusammengefasst sind die Erwerbsverläufe von Frauen durch Lücken und Phasen mit unterdurchschnittlichen Einkommen, sowie kinder- bzw. familienbezogenen Erwerbsunterbrechungen gekennzeichnet, die zudem den beruflichen Karriereverlauf negativ beeinflussen. Daraus erwachsen Nachteile bei der Rente. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gleicht dies nur ungenügend aus.25

3. Alterssicherung von Frauen

In der Entwicklung und ständigen Reform der Rentenversicherung war es ein Ziel, die besonderen Lebensumstände und Biografien von Frauen zu berücksichtigen. Deshalb gibt es spezifische Rentenmöglichkeiten und Maßnahmen für Frauen, bzw. Möglichkeiten, die in besonderem Maße von Frauen beansprucht werden. Dabei muss die im vorherigen Abschnitt erläuterte, besondere Situation von Frauen im Erwerbszum zehnten Lebensjahr ebenfalls die Anrechnung von 75% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erfolgen, und zwar ohne die bisher notwendige lange Versicherungszeit.28

Um der Doppelbelastung von Beruf und Familie gerecht zu werden wurde die besondere Altersrente für Frauen eingeführt. Danach können Frauen unter bestimmten Umständen29 bereits mit 60 Jahren Altersruhegeld beziehen. Diese Inanspruchnahme war ohne versicherungsmathematische Abschläge möglich (normalerweise werden bei einem vorzeitigen Renteneintritt - Regelaltersgrenze 65 Jahre - 0,3% pro Monat abgezogen). Es wird nur die kürzere Versicherungszeit berücksichtigt.

Diese Rentenform, vor allem aber die Rente wegen Arbeitslosigkeit, führte zu einer enormen Absenkung des Renteneintrittsalters. Gingen 1970 die Frauen in Westdeutschland mit durchschnittlich 63, 3 Jahren in Ruhestand (Männer mit 65, 2 Jahren), waren es 1998 bei den Frauen 62, 6 Jahre (Männer: 62, 4 Jahre).30 Zusammen mit der gestiegenen Lebenserwartung führt die frühere Renteninanspruchnahme zu deutlich längeren Rentenlaufzeiten und damit zu höheren Ausgaben der GKV.

Durchschnittliches Renteneintrittsalter in Jahren31:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Rentenreformgesetze von 1992 und 2000 heben die Altersgrenzen fast aller besonderen Altersrenten (für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit, etc.) schrittweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren an. Bis 2012 soll das Privileg der Frauenaltersrente völlig wegfallen. Dann kann zwar immer noch ein früherer Rentenbeginn gewählt werden, jedoch nur mit spürbaren Abschlägen. Damit kommt es nicht mehr zu einer als ungerecht empfundenen Umverteilung zu Gunsten von Versicherten die vorzeitig in den Ruhestand treten.32

Aus Sicht der Rentenversicherungsträger ist die Anhebung der Altersgrenzen wegen der finanziellen Entlastung zu befürworten. Aus arbeitsmarktpolitscher Sicht gibt es Bedenken, da viele Versicherte länger im Berufsleben bleiben müssen. Lasten der GKV werden so z.B. auf die Arbeitslosenversicherung verschoben. Aus Sicht der Betroffenen können sich durch längere Lebensarbeitszeit Vorteile ergeben. Für viele ist die Arbeit mit sozialer Anerkennung und Ausfüllung des Lebens verbunden. Außerdem kann die Situation älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden. Betriebe könnten ältere Arbeitnehmer eher einstellen, bzw. weiterbilden, wenn sie dem Betrieb noch einige Jahre erhalten bleiben.33 Dem steht natürliche der höhere Freizeitwert bei früherem Renteneintritt gegenüber.

Wie schon erwähnt spielen bei der Berechnung der Rente die Versicherungsjahre eine Rolle. Bei Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung kann es daher zu Lücken und geringeren Ansprüchen kommen. Als Ausgleich wurde eine rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungszeiten eingeführt.

Seit Juli 1979 können vier Monate angerechnet werden, seit 1986 ein Jahr, seit 1992 drei Jahre. Dabei werden 75% des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten als Pflichtbeiträge angerechnet. Seit 1992 können zudem zehn Jahre wegen Kindererziehung für die Wartezeit berücksichtigt werden (Berücksichtigungszeiten).34

Aufgrund von Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes von 1992 und 199635 wurde diese familienpolitische Maßnahme in der Rentenversicherung noch weiter ausgebaut. Mit dem Rentenrefomgesetz 1999 werden die Kindererziehungszeiten mit 100% des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten angerechnet. Dazu kommt die additive Anrechnung von Einkommen aus eigener Beschäftigung - allerdings nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird die Erziehungsleistung honoriert und ein Anreiz zur Berufstätigkeit gegeben.36

3.1.2 Defizite und Reformmöglichkeiten

In der Alterssicherung der Frau aus eigenen Anwartschaften gibt es zahlreiche Defizite, die in Zusammenhang mit der Rentenreform diskutiert werden. Hier sollen beispielhaft zwei Problembereiche aufgezeigt werden, die meiner Meinung nach für die betroffenen Frauen die größten Auswirkungen haben.

Ein für Frauen gravierendes Problem ist die Rentenniveausenkung. Mit der Rentenreform 1992 und dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 wurden Maßnahmen ergriffen, die eine deutliche Absenkung des Rentenniveaus erreichten. Neben dem Übergang von der Brutto- zur Nettolohnanpassung37 wirkten auch die verminderte Anrechnung von Ausbildungszeiten (drei statt sieben Jahre) und die beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen senkend auf das Rentenniveau. Auch in Zukunft soll das Rentenniveau durch Aussetzung der Anpassung in den Jahren 2000 und 2001 und Berücksichtigung der demographischen Entwicklung38 auf bis zu 64 % abgesenkt werden. Auch wenn damit die Finanzierung der Renten und eine Entlastung der Beitragszahler erreicht werden kann, wird das Ziel der Lebensstandardsicherung aber auch das Ziel der Armutsvermeidung unterlaufen. Die Rentenniveauabsenkung betrifft vor allem Frauen, so dass deren Renten oft deutlich unter denen der Männer liegen. Frauen beziehen schon heute oft Renten am Rande des Sozialhilfeniveaus. Bei einer weiteren Absenkung würden sie zu Sozialfällen werden, bzw. noch stärker als bisher vom Unterhalt durch den Ehemann abhängig werden. Die Rente würde ihre Funktion als lebenseinkommensbezogene Versicherung und damit ihre Sicherungsfunktion verlieren. Auch eine Anhebung der Regelaltersgrenze, z.B. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Lebenserwartung wird als sozialverträglichere Form der Finanzierungssicherung der GKV vorgeschlagen.39

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten ist zwar eine der wichtigsten Reformen, um Frauen trotz ihres Einsatzes für die Familie eigene Anwartschaften zu sichern, doch auch hier gibt es Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten. In der Kritik stehen die hohen Kosten, die durch diese sogenannte versicherungsfremde Leistung40 verursacht werden. Da es sich um eine familienpolitische Maßnahme handelt, müsste sie von der Allgemeinheit, d.h. aus Steuermitteln finanziert werden und nicht von der Versichertengemeinschaft. Der Bundeszuschuss trägt die Ausgaben für die Anrechnung Kindererziehungszeiten nicht. Beamte, Selbstständige und andere nicht-versicherte Gruppen wären sonst an der Finanzierung unbeteiligt. Hier wird vorgeschlagen eine steuerlich finanzierte Familienkasse einzuführen, die im Falle von Kindererziehung Beiträge an die GKV abführt. Mit einer solchen Kasse würde die Finanzierung einmal verteilungsgerechter gestaltet, da sich alle Bürger an der Finanzierung beteiligen und nicht nur die Gruppe der Versicherten. Zum anderen würde das Versicherungsprinzip nicht zugunsten einer familienpolitischen Umverteilung ausgehöhlt. Allerdings könnte es deshalb zu Steuererhöhungen mit Belastungen der Erwerbsbevölkerung, und evtl. zu einer Anhebung des Preisniveaus in der Volkswirtschaft kommen.41

Der Unterschied zwischen berufstätigen Frauen ohne und mit Kindern wurde durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zwar erheblich gemildert, nicht jedoch komplett beseitigt. Die Unterbrechung des Berufslebens wirkt sich auf jeden Fall auf die Höhe der Einkommen aus.42

3.2 Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenenversorgung entwickelte sich aus der gesellschaftlichen Vorstellung vom Ehemann als Ernährer der Familie, der auch für den Unterhalt der Frau aufkam. Bei Tod des Ehemannes soll die Ehefrau durch die Hinterbliebenenversorgung, die sich aus der Rente des Ehemanns ableitet, abgesichert werden. Es handelt sich hier also um eine Unterhaltsersatzfunktion der Rente. Bis 1968 hatte die verheiratete Frau nur Anspruch auf Anwartschaften aus der Hinterbliebenenversorgung. Ab 1968 konnten Frauen durch Pflichtbeiträge eigene Anwartschaften aufbauen.43 Seit 1986 gibt es im Zuge der Gleichberechtigung auch eine Witwerrente für hinterbliebene Ehemänner.44

Die Hinterbliebenenversorgung kostete 1997 rund 70 Mrd. DM. Das macht rund 20% der gesamten Rentenausgaben der GKV aus.45 Hier wird ein hohes Einsparpotential vermutet. „Die Hinterbliebenenrenten in der heutigen Form müssen möglichst schnell abgeschafft werden und durch eine moderne Form der eigenständigen Alterssicherung für Frauen ersetzt werden, die die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt weniger belastet und den Unterhaltsgedanken neu definiert.“46 Bei Kürzungen werden auch mehr Anreize zur Frauenerwerbstätigkeit vermutet, die positiv und negativ ausgelegt werden können.

3.2.1 Situation

Die derzeitige Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung sieht eine große und eine kleine Witwenrente vor, die bei Tod des Ehegatten einspringt. Nach einer 3-monatigen Übergangszeit in der 100% der Anwartschaften des Ehepartners an den Hinterbliebenen ausbezahlt werden, folgt eine Abstufung. Frauen, die über 45 Jahre alt, Schwerbehindert sind, oder ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt erziehen, erhalten die große Witwenrente, die 60% der Anwartschaften des Mannes beträgt. Erfüllt die Frau diese Anforderungen nicht, wird davon ausgegangen, dass sie selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann und sie erhält nur eine kleine Witwenrente von 20% der Anwartschaften des Mannes.47 Oft werden die Prozentzahlen von 60% und 20% nicht erreicht, da alle Erwerbs- und Renten-Einkommen, die über einem Freibetrag von derzeit ca. 1275 DM liegen zu 40% angerechnet werden.48 Rund 50% aller Witwen bezogen in den alten Bundesländer 1996 neben der Witwenrente eine eigene Rente. Insgesamt lag der durchschnittliche Gesamtzahlbetrag mit 1760DM etwa so hoch wie die durchschnittliche Männerrente. In den neuen Bundesländern bezogen sogar 80% aller Witwen noch eigene Renten, was an der höheren Erwerbsquote in der DDR liegt.49

3.2.2 Defizite und Reformmöglichkeiten

Die ehebezogenen Leistungen der Hinterbliebenenversorgung entsprechen nicht mehr den modernen Vorstellungen einer partnerschaftlichen Ehe und den Lebensrealitäten von Frauen. „Die klassische, lebenslängliche Hausfrauenehe, auf der die heutige Hinterbliebenenrente aufbaut gehört nach Meinung der gegenwärtigen Regierung der Vergangenheit an.“50 Die in der Rente erworbenen Rentenanwartschaften sind nach heutiger Vorstellung Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung. Wenn sich also ein Partner der Familie gewidmet hat und keine lohnbezogenen Beträge in die Rentenversicherung einbezahlt hat, soll er dadurch nicht geringere Ansprüche im Alter haben. Zudem bewirkt eine höherere Frauenerwerbsquote und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten mehr eigene Ansprüche. Dies ist oft jedoch nicht ausreichend, da nur Teilzeit gearbeitet wurde oder die Berufstätigkeit unterbrochen wurde.51 Dies Änderung der gesellschaftlichen Vorstellung von Familie muss sich auch im Rentenrecht niederschlagen. Es wurde eine Vielzahl von Konzepten entwickelt, von denen hier nur die aktuellsten und m.E. realistischsten vorgestellt werden. Von Vorschlägen, die dass System der GRV komplett revidieren würden, wird hier abgesehen, da hierfür auf mittlere Sicht kein Konsens in der Politik zu finden ist.52

Die Rot-Grüne-Koalition setzte nach dem Regierungswechsel 1998 eine Reform durch, die die gesellschaftliche Veränderung und die neue Rolle der Frau berücksichtigen soll. Zukünftig können Anspruchsberechtigte zwischen zwei Optionen wählen: Einmal kann das leicht modifizierte alte Modell der Hinterbliebenenversorgung, das sogenannte Unterhaltsersatzmodell gewählt werden, bei der 60% der Ansprüche des verstorbenen Partners und eigene Ansprüche ausbezahlt werden. Hier werden aber Vermögen und Einkünfte die einen Freibetrag übersteigen zu 40% angerechnet. Besonderes für Ehepaare, mit einem vollerwerbstätigen Partner und einem nichterwerbstätigen Partner bietet sich dieses Modell in der bewährten Form an.

Die zweite Möglichkeit bildet das sogenannte Partnerschaftsmodell: Dabei werden die während der Ehe gemeinsam erworbenen Ansprüche zusammengeführt. Beim Tod eines Ehepartners erhält der überlebende Ehepartner 75% der gemeinsamen Anwartschaften. Dazu kommen noch seine außerhalb der Ehe erworbenen Anwartschaften zu 100%. Bis zum Eintritt des zweiten Ehepartners in den Ruhestand muss eine Entscheidung für diese Option gefallen sein.53 Der späte Entscheidungszeitpunkt wurde bewußt so spät gewählt, da der Erwerbsverlauf und die familiäre Situation zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. bei der Eheschließung noch nicht überschaubar wäre. Dies Option ist besonders für Eheleute interessant, die beide berufstätig sind und die Höhe der Anwartschaften nicht zu weit auseinander liegen. Diskutiert wird auch eine Anwendung dieses Modells auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften.54

Das Optionsmodell soll nicht nur eine Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung von Frauen durch die Neueinführung des Partnerschaftsmodells herbeiführen: Es wird wertneutral auf die unterschiedliche Lebensplanung der Versicherten Rücksicht genommen.55 Die Reform scheint erscheint auch wegen ihrer einfachen Integration in das bestehende System als realisierbar. Da eine Wahlmöglichkeit zwischen herkömmlichen und neuen Regelungen besteht, kann man auf eine relativ hohe Akzeptanz in der Bevölkerung hoffen. Allerdings wird einer seit langem geforderten Vereinfachung des Rentenrechts nicht gerecht. Auch ob das Ziel mehr eigenständiger Alterssicherung für Frauen erreicht werden kann, ist fraglich. Für einen Wandel im Rentensystem sollte vorwiegend das Partnerschaftsmodell gewählt werden. Dies erscheint bei den rentennahen Jahrgängen bislang noch unwahrscheinlich und kann auch wegen des Bestandsschutzes nicht verpflichtend eingeführt werden. Unklarheit herrscht auch noch über die finanziellen Vor- und Nachteile dieser Rentenreform. Hier widersprechen sich die Fachleute.56

Ein weiterer Vorschlag wäre, nicht erwerbstätige Ehepartner mit einem Pflichtbeitrag aus dem Familieneinkommen zu versichern. Damit werden eigene Anwartschaften aufgebaut. Diese Idee hat den Hintergrund, alle erwerbsfähigen Personen in die GRV mit einzubeziehen und so einen Anreiz zur verstärkten Erwerbsneigung zu schaffen.57 Im Falle von Kindererziehung, Pflege, Ausbildung, Wehrdienst, Krankheit, etc. müsste der Staat, entsprechende Sozialträger oder eine noch einzuführende Familienkasse die Beiträge entrichten. Damit würde die Hinterbliebenenversorgung auf Dauer überflüssig werden und Altersarmut eingeschränkt werden.58 Seit 1972 können sich Hausfrauen in der GRV freiwillig versichern. Davon wurde, da Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil selbst getragen werden müssen, wenig Gebrauch gemacht. Eine Abwandlung dieses Systems wäre, die Rentenbeiträge zu splitten, so dass beide Ehepartner unabhängig vom Umfang ihrer Erwerbstätigkeit die selben Anwartschaften erhalten.

Hier muss allerdings geklärt werden, wieviele Jahre für Kindererziehung anerkannt werden.

Vielen Frauen ist wegen der schlechten Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der derzeitigen Arbeitsmarktsituation keine Berufstätigkeit nach drei Jahren möglich, bzw. die familiäre Situation verlangt eine intensivere Betreuung der Kinder durch die Eltern. Um eine ausreichende Sicherung zu gewährleisten müssten so ca. 10 Jahre von der Familienkasse finanziert werden. Das erscheint aufgrund der Kassenlage unrealistisch. Problematisch ist auch, dass viele Familien mit einem sehr geringen Einkommen auskommen müssen. Werden zusätzlich Beiträge für die Frau abgezogen, kann es zu finanziellen Engpässen und einer deutlichen Schlechterstellung der Familien kommen.59

Man könnte auch an die Einführung von flexiblen Anwartschaften, die im Falle von Arbeitslosigkeit, Ausbildung, mißglückten Versuchen zur Selbständigkeit oder Kindererziehung (über die drei anzuerkennenden Jahre hinaus) eingesetzt werden, denken. Vorstellbar sind z.B. fünf Jahre die mit dem durchschnittlichen Versicherteneinkommen angerechnet werden. Damit könnten "diskontinuierliche Erwerbsverläufe besser abgesichert werden."60 Diese sind vor allem durch die Heterogenität der Erwerbsverläufe und die Probleme am Arbeitsmarkt gegeben. Bei durchgängigem Arbeitsleben könnten die flexiblen Rentenanwartschaften für einen früheren Rentenbeginn genutzt werden. Außerdem käme dieses Modell auch den ledigen, geschiedenen und Alleinerziehenden Frauen zugute, die von den bisherigen Reformen der Hinterbliebenenversicherung keinen Gewinn haben.

Solche Maßnahmen würden auf Dauer die Abschaffung der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigen. Damit könnte sowohl der Beitragssatz als auch der Bundeszuschuss ganz erheblich gesenkt werden. Allerdings käme es zu einem Anreiz zu mehr Frauenerwerbstätigkeit, was derzeit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eher unerwünscht ist. Für die Umgestaltung spricht, dass sich die bisherige Ausgestaltung an der Hausfrauenehe orientiert und Nichterwerbstätigkeit von Frauen unterstützt. Hier müssen sich Sozialpolitiker fragen, ob dies noch sinnvoll ist und mit modernen Vorstellung en der partnerschaftlichen Ehe vereinbar ist.

Vor allem ledige und geschiedene Frauen mit geringen Renteneinkünften und ohne Hinterbliebenenversorgung geraten in Gefahr von Altersarmut. Bei Scheidungen vor 1977 gab es wegen des fehlenden Versorgungsausgleichs Lücken. Das ist mit dem 1977 in den alten 1992 in den neuen Bundesländern eingeführten Versorgungsausgleich61 ausgeglichen worden. Demnach ist die Hinterbliebenenversorgung eine einseitige Bevorzugung von Verheirateten. Dies ist mit der steigen Zunahme von Singlehaushalten, Alleinerziehenden und Geschiedenen nicht mehr zur vereinbaren. Hier müssen Maßnahmen ansetzen, die für alle Frauen die gleichen Alterssicherungsmöglichkeiten, unabhängig von ihrem Familienstand erlauben. Pflichtbeiträge für nicht-erwerbstätige Ehefrauen sind also auch in Hinblick auf Alleinstehende Frauen gerecht.

Fraglich ist auch wie sich die Pläne der Regierung bezüglich einer obligatorischen privaten Alterssicherung und kapitalgedeckter Betriebsrenten auswirken. Bei Betriebsrenten sind die Frauen insgesamt wesentlich schlechter gestellt als Männer und auch bei der privaten Vorsorge auf dem Immobilien- und Kapitalmarkt, haben Frauen aufgrund ihrer geringeren Einkünfte deutlich schlechtere Sicherungschancen. Eine Besserstellung der Frau funktioniert nur über eine deutliche Umverteilung zugunsten der Benachteiligten Mütter und Niedrigverdienenden. In einem privaten System sind solche sozialstaatlichen Elemente nicht zu finden. Deshalb erscheint es umso problematischer, wenn die erste Säule der Rentenversicherung zugunsten der privaten Vorsorge geschwächt wird (Absenkung des Rentenniveaus).62

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Frauen aufgrund ihrer speziellen Arbeits- und Familienbiographien (Frauen tragen die Hauptlast der Erziehungs- und Familienarbeit) und ihrer Benachteiligung im Berufsleben oftmals nur geringere Rentenanwartschaften aufbauen können. Die Rentenpolitik entwarf oft erst nach einem verfassungsgerichtlichen Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz und den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Altersarmut und zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen. Dabei waren und sind - betrachtet man die Sicherung aus eigenen Anwartschaften - die vorgezogene Altersrente der Frau, die Rente nach Mindesteinkommen und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Frauen wichtige Instrumente zur Verbesserung der Frauen Alterssicherung. Eine Absenkung des Rentenniveaus würde hier Erreichtes wieder zunichte machen und viele Frauen in Altersarmut abdriften lassen.

Viele Frauen können aufgrund von Erwerbslücken keine eigene Alterssicherung aufbauen und sind deshalb von Unterhalt durch den Ehemann abhängig. Sie sind im Falle seines Todes auf die Hinterbliebenensicherung angewiesen. Hier liegt eine Unterhaltsersatzfunktion der Rente vor im Gegensatz zur Lohnersatzfunktion der Rente aus eigenen Anwartschaften. Aufgrund des Rollenwandels der Frauen geht man davon aus, dass die Funktion der Hinterbliebenenvericherung besser durch eingene Anwartschaften erfüllt werden könnte. Hier werden mehrere Modelle diskutiert, die die eigenen Verantwortung der Frau hinsichtlich ihrer Alterssicherung stärken soll und auf volle Erwerbstätigkeit als Grundlage der Alterssicherung abstellt.

Das Partnerschaftsmodell der Regierung bzw. der Vorschlag für nicht-erwerbstätige Ehefrauen Beiträge zur Rentenversicherung zu erheben erscheint als ein Weg zumindest eine Mindestsicherung von Frauen zu gewährleisten. Dabei müssen jedoch Leistungen wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen als volle Arbeitsleistung anerkannt werden.

Mit den Reformmodellen soll ein Anreiz zu mehr Frauenerwerbstätigkeit gegeben werden und so eine eigene Alterssicherung automatisch aufgebaut werden.

Um dies zu erfüllen ist neben den rentenrechtlichen Bestimmungen ein deutlicher Wandel in der Sozialpolitik hinsichtlich der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Gleichstellung beider Geschlechter im Berufsleben notwendig.

Literatur:

Auplat, M., Kruse, B., Schmidt, M., 1999: Möglichkeiten einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen: Utopie oder Wirklichkeit? In: Universität Kaiserslautern (Hrsg.): Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge Nr. 12/ 1999.

Beck-Flachenberg, Elke, 2000: Familie und Arbeitswelt: Wechselwirkungen und Abhängigkeiten. In: KDA - Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der ev. luth. Kirche in Bayern (Hrsg.): Info-Spezial 5/ 2000, S. 15-21, Nürnberg.

Brückner, E. Brückner, H. Allmendinger, J.: Arbeitsleben und Arbeitsentlohnung. In: Gather, C./ Gerhard, U./ Prinz, K./ Veil, M. (Hrsg.), 1991: Frauen Alterssicherung: Lebensläufe von Frauen und ihre Benachteiligung im Alter, S,. 133- 174. Bonn.

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1999, Die Rente. Bonn.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (bfa) 1999: Unsere Sozialversicherung, Berlin. Ernestus, Heike, 1998: Die Alterssicherung von Frauen. In: Soziale Sicherheit 6/ 1998, S. 213 -216.

Gather, C./ Gerhard, U./ Prinz, K./ Veil, M. (Hrsg.), 1991: Frauen Alterssicherung: Lebensläufe von Frauen und ihre Benachteiligung im Alter, Bonn.

Hujer, Marc, 2000: Sieben Schritte zur neuen Rente. In: Süddeutsche Zeitung vom 15./16. 1. 2000, S. 12.

Klammer Ute, 2000: Alterssicherung von Frauen als Aufgabe und Chance der anstehenden Rentenstrukturreform. In: WSI-Mitteilungen 2/ 2000, S. 179-191.

Kleinhenz, Gerhard 1996: Familienlastenausgleich: Wann sind Kinderlasten gerecht verteilt? In: Textor, M.: Sozialpolitik, S. 107-122, München.

Michaelis, Klaus, 2000: Alterssicherung von Frauen. In: DAngVers 3/ 2000, S. 81-112.

Müller-Heine, Karin, 1998: Frauenspezifische Aspekte der Rentenpolitik. In: Arbeit und Sozialpolitik 5-6 / 1998, S. 15-28

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 1999/ 2000: Sozialpolitische Umschau, Jahrgänge 1999 und 2000.

Verband der Rentenversicherungsträger (VdR) 1997: Rentenversicherung in Zahlen, Frankfurt am Main.

[...]


1 Eine genaue Darstellung der Rentenberechnung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. In zahlreichen Broschüren und Softwareangeboten der Rentenversicherungsträger und der Bundesregierung gibt es genaue und aktuelle Informationen; z.B. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die halbjährlich aktualisierte Broschüre: „Wie berechne ich meine Rente“.

2

3

4 Zu Betriebsrenten in der Frauen-Alterssicherung: Klammer, 2000, S. 181 f.

5 Frauenerwerbsquote 1970: 46% 1987: 55%. Hier kann das bestehende Steuersystem mit dem Ehegattensplitting als Anreiz zur Hausfrauentätigkeit entlarvt werden. Vgl.: Auplat et al. 1999, S.27ff.

6 es gibt natürlich auf vereinzelt Männer die um der Kindererziehung willen teilweise aus dem Berufsleben aussteigen und z. B. Erziehungsurlaub nehmen - dies ist aber ein sehr kleiner Teil und wird deshalb hier vernachlässigt.

7 Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 8.

8 Vgl.: Allmendinger et al. 1991, S.ff.

9 womit die These von Allmendinger et al. bestätigt wäre.

10 Vgl.: Ernestus 1998, S. 214.

11 Vgl.: Ernestus 1998, S. 214.

12 Vgl.: Sozialpolitische Umschau, Nr. 379 vom 1. 11. 1999, S. 31.

13 Verdienst im Monat unter 630 DM, bzw. weniger als 15 Stunden pro Woche oder Saisontätigkeiten.

14 Primär ging es beim sog. 630 DM -Gesetz um eine Einschränkung des Mißbrauchs dieser Beschäftigungsform von Arbeitgebern, die Sozialversicherungsbeiträge für reguläre Beschäftigte einsparen wollten.

15 Vgl.: Ernestus, 1998, S. 214.

16 Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 28

17 Vgl.: Sozialpolitische Umschau, Nr. 251 vom 12. 7 1999, S. 28ff.

18 Vgl.: Müller-Heine 1998, S. 17.

19 Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 29ff

20 Frauenrenten liegen nämlich durchschnittlich 60% unter den durchschnittlichen Renten der Männer. Vgl.: Michaelis 2000, S. 81 und Auplat et al. 1999, S. 9.

21 Vgl.: Michaelis 2000, S. 82.

22 Zahlen aus Michaelis 2000, S. 81f.

23 Die Erwerbslücken sind einmal mit der früher vorherrschenden Rollenverteilung (Mann als Ernährer, Frau als Hausfrau und Mutter) zu erklären. Dies ist mit dem modernen Rollenverständnis einer partnerschaftlichen Ehe nicht mehr zu vereinen. Trotzdem scheiden viele Frauen in Zeiten der Kindererziehung zumindest teilweise aus dem Erwerbsleben aus. (auch Alleinerziehende).

24 Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Hinblick auf Frauen, Vgl.: Beck-Flachsenberg 2000, S. 18f.

25 Vgl.: Michaelis 2000, S. 82.

28 Vgl.: Klammer 2000, S. 187.

29 Wartezeit von mind. 15 Jahren, nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge. gezahlt. Zu Pflichtversicherungszeiten zählen Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit, Zeiten der Kindererziehung mit Lohnersatzzeiten und Pflichtbeiträge für Pflegepersonen. Vgl.: BfA 1999, S.70.

30 Vgl.: Sozialpolitische Umschau Nr. 126 vom 17. 4. 2000.

31 Vgl.: Sozialpolitische Umschau Nr. 126 vom 17. 4. 2000.

32 Vgl.: Müller-Heine 1998, S.20f.

33 Vgl.: Müller-Heine, 1998, S. 21.

34 Außerdem kann seitdem die unentgeltliche Pflege von Angehörigen angerechnet werden. Vgl.: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1999, S. 83 ff.

35 Das Mütterurteil vom 7. 7. 1992 besagte, dass der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet sei, "den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch kindererziehungbedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfange als bisher auszugleichen." BverfG, zitiert nach Kleinhenz 1996, S. 111. 1996 wurde diese Ansicht expliziert.

36 Bis 1998 fehlte diese additive Anrechnung . Damit fehlte der Anreiz, neben der Kindererziehung zu arbeiten. Frauen die sich eine Berufsunterbrechung nicht leisten konnten, zahlten so für die Mütter im Erziehungsurlaub mit. Das BVerfG entschied, dass dies nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei und berufstätige Mütter besser gestellt werden müssen. Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 7 und 18f, sowie Michaelis 2000, S. 85.

37 Die Bruttolöhne stiegen stärker als die Nettolöhne, bei denen teilweise sogar reale Einbußen hingenommen werden mussten.

38 Der sog. Demographiefaktor, der die Rente entsprechend der Steigerung der Lebenserwartung senken sollte wurde bereits wieder abgeschafft.

39 Vgl.: Müller-Heine 1998, S. 21f.

40 Die Rentenversicherung versichert Alter und Invalidität, nicht aber Kinder.

41 Vgl.: Müller-Heine, 1998, S. 19.

42 Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 18

43 Vgl.: Auplat et al..1999, S. 4.

44 Gleichzeitig wurde aber auch die Anrechnung eigner Einkünfte zu 40% soweit sie einen Freibetrag von derzeit 1275 DM übersteigen eingeführt. Aus Platzgründen wird hier nur aus der Sicht der Frau und daher unter Vernachlässigung der Witwerrente argumentiert. 1996 betrug die Witwerrente in den alten Bundesländern 356 DM, die Witwenrente dagegen 1022 DM, auf 300.000 Witwerrenten kamen 5,2 Mio. Witwenrenten. Vgl.: VdR 1997, S. 32f und BfA 1997, S. 71 und Auplat et al. 1999, S. 5.

45 Vgl.: Die Welt vom 30. 11. 1998, S. 1.

46 Schmidt, Ulla, sozialpolitische Sprecherin der SPD in : Die Welt vom 30. 11. 1998, S. 1.

47 Vgl.: BfA 1999, S. 71

48 Vgl.: BfA 1999, S. 71.

49 Vgl.: Müller-Heine, 1998, S. 23.

50 Hujer in SZ vom 15/16. 1. 2000, S. 12

51 Vgl.: Müller-Heine 1998, S. 23f.

52 Zu denken wäre hier an die Idee der steuerfinanzierten Staatsbürger-Grundrente von Biedenkopf/ Miegel, die Modelle der Elternrente und das Voll-Eigenständige System von Krupp, Wagner, Rolf.

53 Vgl.: Hujer in Süddeutsche Zeitung vom 15./16. 1. 2000, S. 12.

54 Vgl.: Michaelis 2000, S. 84.

55 Vgl.:Michaelis 2000, S. 83f.

56 Vgl.: Michaelis 2000, S. 84.

57 Vgl.: Auplat et al. 1999, S. 39.

58 Vgl.: Müller-Heine 1998, S. 24.

59 Klammer 2000, S. 187f.

60 Michaelis 2000, S. 87.

61 Hierbei muss der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen einen Teil an den geschiedenen Ehepartner mit den geringeren Ansprüchen abtreten. Problematische ist, dass die jeweils verbleibenden Anwartschaften oft nicht für beide für eine auskömmliche Alterssicherung reichen.

62 Vgl.: Klammer 2000, S. 188f.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Alterssicherung von Frauen/ Grundlage Examensvortrag
Auteur
Année
2000
Pages
18
N° de catalogue
V98274
ISBN (ebook)
9783638967259
Taille d'un fichier
382 KB
Langue
allemand
Annotations
Grundlage für einen Examensvortrag, aber in Form einer Hausarbeit
Mots clés
Alterssicherung, Frauen/, Grundlage, Examensvortrag
Citation du texte
Clara Grau (Auteur), 2000, Alterssicherung von Frauen/ Grundlage Examensvortrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98274

Commentaires

  • invité le 8/1/2001

    Alterssicherung von Frauen.

    Hi,
    Dein Referat ist wirklich gut.
    Echt super!
    Viele Grüsse aus Hamburg
    Iwona

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Titre: Alterssicherung von Frauen/ Grundlage Examensvortrag



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