Haftungsrecht in der ambulanten Pflege


Trabajo de Seminario, 2000

11 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Fallbeschreibung

2 Voraussetzungen
2.1 Arbeitsrechtliche Konsequenzen
2.2 Zivilrechtliche Haftung (BGB)
2.3 Haftung im Strafrecht
2.3.1 Dreiteilung der strafrechtlichen Prüfung
2.3.1.1 Tatbestandserfüllung
2.3.1.2 Rechtswidrigkeit der Handlung
2.3.1.3 Schuld
2.3.1.4 Schuldfähigkeit

3 Fallbezogene Betrachtung der Haftung
3.1 Arbeitsrecht
3.2 Zivilrecht
3.2.1 Schmerzensgeld
3.2.2 Mitverschulden
3.2.3 Ersatzansprüche
3.3 Strafrecht
3.3.1 Strafrechtliche Prüfung

4 Schlussbemerkung

5 Anhang

6 Literaturnachweis

1 Fallbeschreibung

Ein häuslicher Krankenpflegedienst mit zwanzig Angestellten hat es sich zur Aufgabe gemacht, vorwiegend alte Menschen in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen. Dazu gehören neben den Tätigkeiten der Krankenpflege, auch Tätigkeiten in der Hauswirtschaft. Alle Arbeitsbedingungen (z.B. Ort, Umfang, Zeit der Arbeitsleistung, Lohn, Urlaub etc.) sind einzelvertraglich geregelt. Die Mitarbeiter treffen sich täglich in der Zentrale. Hier wird durch den Leiter, der auch Besitzer ist, durch Gebrauch des Weisungsrechtes eine Arbeitseinteilung vorgenommen. Dies funktioniert reibungslos, denn alle Mitarbeiter sind schon länger bei ihm beschäftigt. Sie haben alle unbefristete Arbeitsverträge mit unterschiedlicher Arbeitszeit.

Zu den Personen, die den Dienst in Anspruch nehmen (nach § 15 Abs.2 SGB XI), gehört auch eine 87-jährige Frau (im folgend Frau M. genannt). Sie braucht neben der Hilfe zur Körperpflege, auch Unterstützung bei der Reinigung ihrer Wohnung, beim Einkaufen, und Anziehen. Das Mittagessen wird vom Samariterhilfsdienst (Essen auf Rädern) geliefert. Sie wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in die Pflegestufe II eingruppiert. Sie bezieht dementsprechend Pflegesachleistungen ( § 36 Abs.3 SGB XI). Ihr Sohn, der in der Nähe wohnt, kümmert sich nachts und am Wochenende um seine Mutter.

Tathergang:

Zwei Mitarbeiter des Krankenpflegedienstes (eine Vollzeitkraft und eine Teilzeitkraft) kommen an diesem Morgen zu Frau M., um sie zu baden. Nachdem Frau M. in der Badewanne sitzt, fängt sie laut an zu schreien. Sie schreit, daß das Wasser zu heiß sei. Sie wird wieder aus dem Wasser geholt und ins Bett gelegt. Ihr ganzer Körper zeigt starke Hautrötungen. Sie wimmert unaufhörlich. Die zwei Altenpflegerinnen verständigen den Hausarzt. Der stellt schwere Verbrennungen am ganzen Körper fest und weist Frau M. in das nächste Krankenhaus ein. Hier verstirbt Frau M. am nächsten Morgen laut Obduktionsbericht an den Folgen der schweren Verbrennungen.

Der Sohn informiert den Pflegedienst, seinen Rechtsanwalt und die Staatsanwalt. Er klagt auf Schadensersatz, die Staatsanwaltschaft ermittelt und prüft ob Strafantrag gestellt werden kann.

Der Besitzer des ambulanten Pflegedienstes händigt den betroffenen Mitarbeitern bei der nächsten Teambesprechung die schriftliche, fristlose Kündigung im Beisein aller Kollegen aus.

2 Voraussetzungen

Haftung ist die rechtliche Verpflichtung, für ein Tun oder Unterlassen einzustehen durch das einem Anderen Nachteil, Schaden zugefügt wird.

Voraussetzung für die Leistungserbringung der beiden Altenpflegerinnen, ist zum einen der Abschluss eines Behandlungsvertrages, der übereinstimmenden Willenserklärung zwischen Patient und Sozialstation, wobei die Geschäftsfähigkeit beider Parteien Voraussetzung ist. Zum anderen werden die Altenpflegerinnen zur Leistungserbringung nach §611 BGB (,,Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.") verpflichtet. Die Wirksamkeit beider Verträge bilden die Voraussetzung und richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts aus dem BGB.

Die Pflegekräfte sind also für eine fachgerechte Durchführung verantwortlich.

2.1 Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Für jeden Arbeitsvertrag (schuldrechtlicher, gegenseitiger Vertrag) gelten mangels Sonderbestimmungen die §§611-630 BGB und damit auch die allgemeinen Vorschriften des BGB.

Im Arbeitsvertrag wird neben Vergütung, Urlaubsanspruch etc. auch der Ort, die Art, der Umfang und die Zeit der Arbeitsleistung definiert und in diesem Fall durch Weisungsrecht konkretisiert.

Erfüllt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann das für ihn insbesondere 3 Rechtsfolgen haben. Dazu gehören die Gehaltsminderung, die Kündigung (Abmahnung) und bei Zivilklage Schmerzensgeld sowie bei Anklage im strafrechtlichen Rahmen, eine Bestrafung.

2.2 Zivilrechtliche Haftung (BGB)

Die zivilrechtliche Haftung behandelt die Frage, inwieweit gegenüber Klienten, Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen ist.

Man unterscheidet hier die Haftung aus Vertrag und die Haftung aus unerlaubter Handlung. Schon bei Erlass des BGB wurde hinsichtlich der Arbeitnehmerhaftung von einer Gesetzeslücke ausgegangen. In den Materialien wurde ,,baldtunlichst" eine spezialgesetzliche Regelung für Arbeitsverträge ,,einschließlich der schadenersatzrechtlichen Fragen" gefordert. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer seit der Zeit des Inkrafttretens des BGB Haftungsrisiken in zunehmenden Maße ausgesetzt. Hielten sich früher die von Arbeitnehmern verursachten Schäden noch in Grenzen, so kann inzwischen der Schaden wegen des erheblich höheren Wertes der vom Arbeitsgeber eingesetzten Betriebsmittel für den Arbeitnehmer zu unzumutbaren Haftungssummen führen. Insoweit besteht wegen der von Anfang an vorhandenen Regelungslücke im BGB eine offensichtliche Fehlentwicklung, die nicht hinzunehmen ist. Nicht nur durch die Eigenart der Arbeit, sondern auch durch die Erhöhung des Wertes der Betriebsmittel ist der Arbeitnehmer in der heutigen Arbeitswelt einem sehr viel höheren, teilweise existenzbedrohenden Schadensrisiko ausgesetzt.

Gemäß §254 BGB hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Über den Wortlaut des §254 BGB hinaus, das der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens selbst mitgewirkt hat, wird diese Vorschrift auch angewandt, wenn der Geschädigte für den entstandenen Schaden aufgrund einer von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist, wenn er also bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dabei ist anerkannt, dass sich eine nach Abwägung der Umstände im Einzelfall abgestimmte Schadenstellung zwischen der vollen Haftung des Schädigers und seiner vollen Entlastung bewegen kann (vgl. BGH 2 52, 166[168]= NJW 1969, 1899= LM §252[DA] BGB; BGH 2 63, 189[194]= NJW 1975, 168 = LM § 823 [e] BGB Nr.46).

Diese Rechtsgrundsätze gelten auch im Arbeitsverhältnis bei der Arbeitnehmerhaftung. Das BAG geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Seiten des Arbeitgebers , das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.

Darüber hinaus ergibt sich der Zurechnungs- und damit Haftungs- bzw. Mithaftungsgrund des Arbeitgebers im Rahmen des §254 BGB aus seiner tatsächlichen Organisations- und Personalhoheit und der rechtlichen Gestaltung der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, die es rechtfertigen, dem Arbeitgeber auch das Organisationsrisiko als Element des allgemeinen Unternehmensrisikos aufzubürden. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsbedingungen weder tatsächlich noch rechtlich ausweiten. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (z.B. durch organisatorische oder technische Maßnahmen) Einfluss nehmen. Auch die zeitliche Komponente der Arbeitsleistung kann er im Rahmen der zulässigen Höchstgrenzen maßgebend gestalten. Schließlich kann er auch den Ort der Arbeitsleistung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelung festlegen. Damit bestimmt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer.

Der Schutzumfang der Regelung des §254 BGB im Arbeitsverhältnis wird auch durch verfassungsrechtliche Gewährleistungen aus Art.12 I 2 in Verbindung mit Art.2 I 66 beeinflusst.

Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die Zwingendes enthalten und damit Privatautonomie Schranken setzen (Bverf GE 7, 198 [205f] = NJW 1958, 257; Bverf GE 81. 242[254]= NJW 1990; 1469 = NZA 1990, 389).

Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb vor, weil je nach rechtlicher Ausgestaltung des Arbeitnehmerhaftungsrechts in die wirtschaftliche Handlungs- und Bestätigungsfreiheit des Arbeitsgebers, die Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers sowie die Berufsausübung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer tendenziell eingegriffen wird. Haftet der Arbeitnehmer für von ihm zu vertretenden Schäden, so wirkt sich dies auf die Entfaltung seiner Persönlichkeit aus und berührt seine Berufsausübung. Haftet der Arbeitgeber ganz oder teilweise, so greift dies in seine wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit und die Berufsausübung ein.

2.3 Haftung im Strafrecht

Das Strafrecht gehört dem öffentlichen Recht an, verankert ist es im Strafgesetzbuch (StGB). Es regelt die Beziehung zwischen Bürger und Staat. Ein Strafverfahren wird durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die dann gegebenenfalls auch Anklage erhebt.

Wer eine Straftat begeht und dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, hat die verhängte Strafe selbst zu tragen.

Eine Bestrafung setzt immer voraus, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt ist.

2.3.1 Dreiteilung der strafrechtlichen Prüfung

2.3.1.1 Tatbestandserfüllung

Hier wird zum einen objektiv auf das Vorliegen der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Regelung (StGB) geprüft. Andererseits sind als subjektiver Maßstab bei Fahrlässigkeit, die konkreten Umstände und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2.3.1.2 Rechtswidrigkeit der Handlung

Da bei Taterfolg die Rechtswidrigkeit offensichtlich findet hier die Prüfung auf strafrechtliche Rechtfertigungsgründe (Notwehr [§32 StGB], rechtfertigender Notstand [[§34 StGB]) statt. Die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe und die gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgründe können hier vernachlässigt werden.

2.3.1.3 Schuld

Hier wird auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit geprüft. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung des Straftatbestandes. Hier von größerer Bedeutung ist die Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt verletzt.

Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist.

Bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt wird, aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. Der Täter will den Erfolg nicht und vertraut auf sein Ausbleiben.

2.3.1.4 Schuldfähigkeit

Die Strafbarkeit eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handeln setzt den Schuldvorwurf voraus. Maßgeblich hierfür ist die Schuldfähigkeit des Täters. Das ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und den eigenen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen.

3 Fallbezogene Betrachtung der Haftung

3.1 Arbeitsrecht

Die grobfahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge, das zu heiße Vollbad der 87-jährigen Patientin, zieht eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Altenpflegerinnen durch den Arbeitgeber nach sich.

In diesem Fall konnte auf die sonst vorgeschriebene Abmahnung verzichtet werden, da es sich um eine schwere Verletzung von Arbeitspflichten handelt. Der Arbeitnehmer kann also nicht mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen, denn hier führte das Fehlverhalten (Verletzung der Sorgfaltspflicht) zu einer grobfahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge.

Den Bestimmungen des §125 Satz 1 bzw.2 BGB (Schriftform) sowie §130 Abs.1 BGB (über Kündigungserklärung) sowie §626 BGB (Art und Frist der Kündigung) ist hier entsprochen worden.

Der Rechtsprechung des BAG über das Vorliegen eines ,,wichtigen Grundes" vor dem Arbeitsgericht, ist die Kündigung zum nächstmöglichen Termin rechtskräftig (§140 BGB). Die Altenpflegerinnen verzichteten auf eine Klage.

3.2 Zivilrecht

Die Grundpflege gehört generell zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang einer Einrichtung. Der Träger hat bei der Auswahl der Mitarbeiter auf deren Kenntnisse und Befähigungen im Grundpflegebereich zu achten. Die Haftung ergibt sich zwar nicht persönlich, aber aus dem vom angestellten Mitarbeiter schlecht erfüllten Vertrag (§278 BGB). Unter Berücksichtigung der nachfolgend zitierten Gesetzestextauszüge, ergibt sich folgendes Bild:

§ 823 BGB : Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 831 BGB : Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schaden verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person oder die Leitung, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 840 BGB : Haftung mehrerer

Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner

§ 844 BGB : Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verrichtung obliegt, diese Kosten zu tragen

§ 847 BGB : Schmerzensgeld

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nichtübertragbar und geht nicht auf die Erbenüber, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtskräftig geworden ist.

§ 254 BGB: Mitverschulden (der Beschädigten)

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz davon ab, vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

3.2.1 Schmerzensgeld

Durch die Nichtübertragbarkeit der billigen Entschädigung in Geld oder das Ableben von Frau M. nach Taterfolg entfällt die Festlegung von Schmerzensgeld.

3.2.2 Mitverschulden

Ein Mitverschulden von Frau M. kann nicht nachgewiesen werden und kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

3.2.3 Ersatzansprüche

Unter Berücksichtigung der §§ 823, 831 und 840 BGB ergibt sich die Zahlung der Kosten der Beerdigung (§844) sowie die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten durch die beiden Altenpflegerinnen. Ob hier ein Versicherungsschutz der Schuldner vorliegt, ist mir nicht bekannt.

3.3 Strafrecht

Für diesen Fall ist die Garantenstellung aus tatsächlicher Gewährübernahme von Bedeutung. Hier vertraut der Patient auf den Einsatz und die Hilfe der Pflegeperson.

Unter Berücksichtigung der nachfolgend zitierten Gesetzestextauszügen, ergibt sich folgendes Bild:

§ 222 StGB : fahrlässige Tötung

§ 227 StGB : Körperverletzung mit Todesfolge

§ 70 StGB : Anordnung des Berufsverbots

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt so kann das Gericht die Ausübung des Berufs für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

§ 212 StGB : Totschlag

Wer einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslangen Freiheitsentzug zu erkennen

3.3.1 Strafrechtliche Prüfung

Durch die grobfahrlässige Verletzung der (zumutbaren) Sorgfaltspflicht (Überprüfung der Wassertemperatur) ist hier der Tatbestand aus §227 StGB erfüllt. Als Rechtsgut wird der lebende Mensch betrachtet sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 166).

Die Ursache des Todes ist in der Handlung (bzw. Unterlassung) der Altenpflegerinnen zu sehen, wobei der Beruf die Sorgfaltspflicht ausreichend begründet.

Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§32 StGB) oder rechtfertigender Notstand (§34 StGB), Überschreitung der Notwehr (§33 StGB) oder Notstand (§35 StGB) greifen hier nicht. Das Nichtüberprüfen der Wassertemperatur stellt ein grobfahrlässiges bewusstes Verhalten dar, getragen vom Gedanken ,,wird schon gut gehen".

Eine Schuldunfähigkeit oder bedingt Schuldfähigkeit im Sinne §§ 19, 20 StGB liegt nicht vor. Die dausfolgende Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren wird begleitet von einem Berufsverbot (§70 StGB) von bis zu 5 Jahren.

4 Schlussbemerkung

In den letzten Jahren hat sich das Recht der Dienstleistungsberufe zu einem eigenen Haftungsgebiet entwickelt. Ein eigenes Gesetz über die Haftung in der ambulanten Pflege gibt es nicht. Durch die zunehmende ambulante Pflege im Gesundheitswesen ist auch in diesem konkreten Bereich in der Zukunft mit einer Weiterentwicklung zu rechnen. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Rechtsgrundlagen, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt worden sind, somit also Richterrecht.

Es geht um Ansprüche eines Geschädigten gegen einen Schädiger. Diese sind auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gerichtet. Der Schadensausgleich erfolgt durch Geld. Mit der haftungsrechtlichen Verantwortung geht vielfach die arbeitsrechtliche Verantwortung angestellter Mitarbeiter der ambulanten Pflegeberufe einher (siehe Hausarbeit Arbeitsrecht Roales-Welsch). Anders ist die Bedeutung des Strafrechts. Eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die gesetzlich unter Strafe gestellt ist, ist in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu ahnden. Dies ist eine staatliche Aufgabe.

Ein und dasselbe Handeln oder Unterlassen kann daher zivilrechtliche, durch Regress, und strafrechtlich im Sinne strafrechtlicher Verantwortung, aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Grundlage der zivilrechtlichen Haftung ist eine Verschuldungshaftung. Sie setzt Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Sie dienen aber nur zum einmaligen Schadensausgleich. So können sich die Schadensersatzansprüche sowohl aus vertraglicher als auch gesetzlich aus deliktischer Haftung ergeben.

Bedeutsam in diesem Falle sind die strafrechtlichen Konsequenzen, die anders als beim Zivilrecht nicht durch Versicherung abzusichern sind. Durch die grobe Fahrlässigkeit der Täterinnen, tragen diese auch die volle Verantwortung. Eine deliktische Haftung des Arbeitgeber (verursacht durch Organisationsmängel), sowie eine Mithaftung der Vorgesetzten ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen worden (siehe Zeitungsartikel). Strafantrag durch die Staatsanwaltschaft ist somit nur gegen die Altenpflegerinnen gestellt worden. Ein Mitverschulden von Frau M. oder Rechtfertigungsgründe jeglicher Art liegen nicht vor. Somit sind keine schuldmindernde Gründ zu finden und bei der bestehenden Schuldfähigkeit ist von einer hohen Strafe bis zu Höchststrafe auszugehen, was auch ein lebenslanges Berufsverbot beinhaltet.

5 Anhang

5.1 Ein heißes Bad mit tödlichen Folgen: Zeitungsartikel vom 3.11.1999 aus Oberhessische Presse; Marburg

5.2 S. Roales-Welsch: Hausarbeit Recht in der Pflege GM5 FH Frankfurt vom Juni 1999, FH Frankfurt

6 Literaturnachweis

6.1 Brenner G: Rechtskunde für das Krankenpflegepersonal, 4.Auflage

6.2 Klie T, Stascheit U: Gesetzt für Pflegeberufe, 4.Auflage

6.3 Rossbruch R: Handbuch des Pflegerechts, Loseblattsammlung, Marburg

6.4 Bürgerliches Gesetzbuch: AGB- Gesetz, Auflage 1986, Becktexte im dtv

6.5 Mugdan: Die gesamten Materialen zum BGB, Bd.2, Seite 1328, 1333, 1340

6.6 Brox: Anmerkungen zu AP § 611 BGB -Haftung des Arbeitnehmers- Nr. 82

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Detalles

Título
Haftungsrecht in der ambulanten Pflege
Calificación
2
Autor
Año
2000
Páginas
11
No. de catálogo
V98355
ISBN (Ebook)
9783638968065
Tamaño de fichero
443 KB
Idioma
Alemán
Notas
Anhang nicht enthalten!
Palabras clave
Haftungsrecht
Citar trabajo
Stefan Roales-Welsch (Autor), 2000, Haftungsrecht in der ambulanten Pflege, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98355

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