Der "locus ab efficientibus rebus". Die Kommunmauer


Seminararbeit, 2020

23 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Der locus ab efficientibus rebus: Die Kommunmauer
A. Einführung in die Problematik im locus ab efficientibus rebus, insbesodere die Kommunmauer
B. Textinterpretation von Cicero, top
I. Die Feststellung im Eröffnungssatzes
1. Bestimmen der Rechtslage
a) Rechtslage in der Klassik
b) Die beschriebene Rechtslage in top
2. Festsetzen der Ausgangslage
II. Zuordnung der Konkretisierung „ vel solidum vel fornicatum
1. Grammatikalische Zuordnung
2. Bautechnische Interpretation
III. Das Rechtsinstitut der cautio damni infecti
1. Differenzierungen innerhalb der cautio damni infecti
a) Die cautio vitium aedium
b) Die cautio vitium operis
aa) Vitium operis iam factum
bb) Vitium operis quod fit
c) Einordnung des Beispielfalls
2. Prozessuales
a) Erstreiten der cautio
b) Durchsetzung im Schadensfall
c) Subsidiarität
IV. Das rechtmäßige Nutzen der Kommunmauer
1. Rechtslage in der Klassik
2. Die Arbeiten in top
V. Die Antithese eius vitio – eius operis vitio
D. Argumentationsstruktur im locus ab efficientibus rebus
I. Die res efficiens
1. Die res efficiens als conditio sine qua non
2. Einschränkung nach dem Rechtsgedanken der Adäquanzformel
3. Widerrechtlichkeit als qualifizierendes Kriterium
II. Der Anwendungsbereich des locus ab efficientibus rebus
E. Abschließende Bemerkungen

Literaturverzeichnis

- Andresen, Carl: Architektur, in: C. Andresen u.a. (Hg.), Lexikon der Alten Welt. Band 1. A commentariis – Gynaikonomen, Augsburg 1994, S. 247 (= Andresen, Architektur).

- Bayer, Karl: Topica. Die Kunst richtig zu argumentieren, 1. Ausgabe, München 1993 (= Bayer, Topica).

- Bonfante, Pietro: Corso di Diritto Romano. Volume Secondo. La Proprietà. Parte 1, 1. Auflage, Milano 1966 (= Bonfante, Diritto Romano).

- Degering, Hermann: Fornix, in: G. Wissowa/W. Kroll (Hg.), Paulys Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Dreizehnter Halbband. Fornax-Glykon, Stuttgart 1910, S. 8 (= Degering, Fornix).

- Groß, Walter: Fornix , in: K. Ziegler/W. Sontheimer (Hg.), Der Kleine Pauly. Lexikon der Antike. Band 2. Dicta Catonis – Iuno, München 1979, S. 596 (= Groß, Fornix).

- Grüner, Andreas: Venvs ordinis. Der Wandel von Malerei und Literatur im Zeitalter der römischen Bürgerkriege, 1. Auflage, Paderborn 2004 (= Grüner, Venvs ordinis).

- Heumann, Hermann: Heumanns Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 9. Auflage, Jena 1907 (=Heumann, Handlexikon).

- Honsell, Heinrich: Römisches Recht, 8. Auflage, Berlin 2015 (=Honsell, Römisches Recht).

- Lenel, Otto: Das Edictum Perpetuum. Ein Versuch zu dessen Wiederherstellung, 1. Auflage, Leipzig 1883 (= Lenel, Edictum Perpetuum).

- Medicus, Dieter; Lorenz, Stephan: Schuldrecht I. Allgemeiner Teil. Ein Studienbuch, 21. Auflage, München 2015 (= Medicus/Lorenz, Schuldrecht I).

- Nörr, Dieter: Cicero, Topica 4.22. Zur Anwendung der cautio damni infecti bei einer Kommunmauer und zum rhetorisch-philosophischen Topos àpò toῦ aitiou, in: J. Modrzejewski/D. Liebs. (Hg.), Symposion 1977. Vorträge zur griechischen und hellenistischen Rechtsgeschichte, Köln 1982, S. 268 (= Nörr, Topica 4.22).

- Rainer, Johannes: Bau- und nachbarrechtliche Bestimmungen im klassischen römischen Recht, 1. Auflage, Graz 1987 (= Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht).

- Rainer, J. Michael: Der Paries communis im klassischen römischen Recht, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 105 (1988), S. 488 (= Rainer, Der Paries communis).

- Reinhardt, Tobias: Marcus Tullius Cicero, Topica, 1. Auflage, Oxford 2003 (= Reinhardt, Topica).

- Salmen-Everinghoff, Christoph: Zur cautio damni infecti: Die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2009 (= Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti).

- Süss, Philipp: Die verschuldensunabhängige Haftung analog § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB. Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen faktischen Duldungszwangs, Diss. Bonn 1998 (= Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB).

Der locus ab efficientibus rebus: Die Kommunmauer

A. Einführung in die Problematik im locus ab efficientibus rebus, insbesodere die Kommunmauer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird.“ – so ist das Benutzungsrecht einer Grenzlage heutzutage bei uns in § 922 S. 1 BGB geregelt. Dieses Recht gilt unter anderem auch für die in § 921 Var. 5 BGB explizit erwähnte Kommunmauer. Allgemein definiert wird eine solche als Mauer, die auf der Grenze von zwei Grundstücken errichtet ist und deshalb im gemeinschaftlichen Eigentum zweier Parteien steht.1 Aus dieser Konstellation ergeben sich noch in der Moderne viele Detailprobleme.2

Noch heute kann man am Beispiel Pompejis sehen, wie dicht bebaut schon kleinere römische Städte waren (siehe Abb. 1) und dementsprechend dort auch aus Platzgründen Kommunmauern zum Einsatz kamen.3 Diese Verwendung von Kommunmauern in römischen Städten löste wohl bereits in der republikanischen Zeit im Zuge des starken Bevölkerungswachstums die nach den Zwölftafeln eigentlich gebotene Bauweise mit einem Freiraum zwischen zwei Gebäuden (ambitus) ab4 und brachte schon damals juristische Probleme mit sich.

Angesichts dessen behandelt auch Cicero in top.22 im Rahmen seines locus ab efficientibus rebus die Kommunmauer in Kombination mit einer cautio damni infecti.5 Aus dieser Textstelle ergeben sich eine Vielzahl von Interpretationsproblemen,6 die im Folgenden umfassend analysiert werden sollen. Insbesondere wird die Problematik der cautio damni infecti bei einer Kommunmauer und die Argumentationsstruktur im locus ab efficientibus rebus näher beleuchtet werden.7

B. Textinterpretation von Cicero, top. 22

I. Die Feststellung im Eröffnungssatzes

Top. 22 beginnt mit dem Satz Ab efficientibus rebus hoc modo: (Von den bewirkenden Dingen auf diese Weise:). Auf die dahinterstehende Argumentationsstruktur soll erst später eingegangen werden.

Den eigentlichen locus ab efficientibus rebus eröffnet Cicero mit einer Feststellung:8 Omnibus est ius parietem directum ad parietem communem adiungere vel solidum vel fornicatum. (Jeder hat das Recht, eine Mauer senkrecht an eine Kommunmauer anzufügen, sei sie massiv oder eine Bogenmauer.) Durch diese will Cicero wohl zweierlei Dinge zum Ausdruck bringen.

1. Bestimmen der Rechtslage

Erstens zeigt Cicero hier die zu seiner Zeit herrschende Rechtslage auf. Fraglich ist, wie man seine Beschreibung dahingehend deuten kann.

Da Vergleichsstellen zur beschriebenen Rechtslage aus der republikanischen Zeit nicht überliefert sind,9 sollen zunächst die Rechtsverhältnisse an einer Kommunmauer in der klassischen Zeit erörtert werden.

a) Rechtslage in der Klassik

Der frühklassische Jurist und Begründer der prokulianischen Rechtsschule Proculus10 schreibt zur erlaubten Anbauten an die Kommunmauer: (…) non licet autem tubulos habere admotos ad parietem communem, sicuti ne parietem quidem suum per parietem communem ( D. 8, 2, 1 3 , pr. (P roc. 2 epist .) ). Demnach war also das Einziehen von Balken in die Kommunmauer und auch das Anbauen einer Mauer an die Kommunmauer grundsätzlich nicht erlaubt.

Dazu gilt zu bemerken, dass Proculus hier wohl das Anbauen einer statisch von der Kommunmauer abhängigen Mauer meint.11 Denn im Gegensatz dazu hält der spätklassische Jurist Paulus12 fest: Iuxta communem parietem cameram ex figlino opere factam, si ita retineatur, ut etiam sublato pariete maneat, si modo non impediat refectionem communis parietis, iure haberi licet. (D. 8, 2, 19, 1 (Paul. 6 ad Sab.)). Das Anfügen einer Mauer an die Kommunmauer soll also jedenfalls dann möglich gewesen sein, wenn sie ihre eigene Last tragen kann und somit statisch von der Kommunmauer unabhängig ist.13

Zwar trennten Proculus und Paulus über einhundert Jahre, in denen eine Rechtsänderung nicht auszuschließen ist. Allerdings wählt Proculus die Präposition per parietem communem“ und weist damit schon auf den die Kommunmauer durchdringenden Charakter der angebauten Mauer hin. Des Weiteren deutet das Adverb „quidem“ darauf hin, dass der Anbau der Mauer jedenfalls nicht erlaubt sein kann, wenn schon das Einziehen eines Balken verboten ist. Es würde sich insofern um ein „Plus“ der Beeinträchtigung der Kommunmauer handeln, das bei einer statisch unabhängig angebauten Mauer nicht vorläge. Es kann also davon ausgegangen werden, dass Proculus und Paulus keine gegensätzliche Rechtslage beschreiben.

Laut Proculus sind die eigentlich nicht erlaubten Nutzungen der Kommunmauer aber dennoch dann möglich, wenn zuvor die Zustimmung des anderen Nachbarn eingeholt wurde: Nec hiberum pro ea re dubitare puto, quod rem non permissam facit tubulos secundum communem parietem extruendo. ( D. 8, 2, 1 3 , pr. (P roc. 2 epist .) ). Als andere Beispiele für Nutzungen der Kommunmauer, die gleich dem Anbau einer selbsttragenden Mauer keiner Zustimmung des anderen Nachbars bedurften werden bei Proculus das Vertäfeln und Bemalen der Kommunmauer14 und bei Paulus leicht entfernbare Treppen15 genannt.

b) Die beschriebene Rechtslage in top. 22

In Ciceros top. 22 wird jedoch explizit keine Einschränkung dergleichen vorgenommen. Dem Wortlaut ist lediglich zu entnehmen, dass ein generelles Recht zum Anfügen (adiungere) einer Mauer im rechten Winkel (parietem directum) an die Kommunmauer besteht.16 Zwar ist es sicherlich angesichts dessen, dass zwischen dem o.a. Bericht des Proculus über verbotene Anbauten und der Schilderung Ciceros in etwa einhundert Jahre liegen, gut möglich, dass sich die Rechtslage geändert hat.17 Im Ergebnis kann Cicero aber keineswegs ein unbeschränktes Recht zum Anbau im Kopf gehabt haben. Sein Argumentationsmuster lässt nur eine mit klassischem Recht kompatible Interpretation zu.18

Insofern muss auch nicht angenommen werden, dass Cicero einer fehlerhaften Vorstellung über die zu seiner Zeit geltende Rechtslage hatte.19 Da der Adressat von Ciceros Topica Trebatius ja bekanntermaßen selbst Jurist war,20 scheint Cicero davon ausgegangen zu sein, dass dieser sich der Rechtsproblematik, die eine Kommunmauer umgibt, bewusst gewesen war.

Es lässt sich also festhalten, dass Cicero im Eröffnungssatz eine Rechtslage konstituiert, in der es erlaubt ist, eine Mauer an eine Kommunmauer anzubauen, solange sie statisch unabhängig von letzterer ist. Weitergehende Anbauten bedurften wohl hingegen der Klassik entsprechend der vorherigen Zustimmung des anderen Nachbars bedürfen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Festsetzen der Ausgangslage

Im Übrigen erfüllt der Einleitungssatz hier auch noch einen anderen Zweck. Indem Cicero hier einen klar strukturierten Aussagesatz verwendet, weist er darauf hin, dass es sich hierbei um die Ausgangslage handeln soll, auf die sich im Folgenden bezogen wird. Zwischen dem Gebäude des Nachbarn A und dem Gebäude des Nachbarn B steht eine Kommunmauer, die im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden steht. A hat bereits von seinem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht und eine Mauer an die Kommunmauer gebaut (siehe Abb. 2).21

II. Zuordnung der Konkretisierung „ vel solidum vel fornicatum“

Speziell problematisch erweist sich in ebenjenem ersten Satz des locus die Zuordnung von vel solidum vel fornicatum. Es ist strittig, ob hierbei auf die Kommunmauer, die angebaute Mauer oder beide Mauern Bezug genommen wird.

1. Grammatikalische Zuordnung

Die teilweise vertretene Ansicht, der Bezugspunkt wäre sowohl die Kommunmauer als auch die angebaute Mauer22 ist schon deshalb abzulehnen, weil Cicero in diesem Fall zur Verdeutlichung ohne weiters vel solidos vel fornicatos hätte verwenden können. Es ist nicht ersichtlich warum hier eine solche Ausdehnung des Bezugs auf beide Mauern konkret nötig wäre.

Von einem rein grammatikalischen Standpunkt aus könnte sich dieser Satzteil nämlich unproblematisch entweder nur auf parietem directum im Sinne der angebauten Mauer oder nur auf parietem communem, also die Kommunmauer beziehen.

2. Bautechnische Interpretation

Weitere Klarheit verschafft nur die Auslegung des Wortes fornicatus. Der fornix ist zunächst ein bautechnischer Begriff für einen tragenden Bogen.23 Er war typisch für die römische Architektur und wurde in vielen Bereichen wie Brückenbau, Bau von Aquädukten und Bau von Arkaden genutzt.24 Vor allem aber bezeichnete ein fornix auch die Entlastungsbögen über Tür- und Fensteröffnungen.25 Angewendet auf top. 22 wäre der paries fornicatus dann eine von Tür- bzw. Fensteröffnungen durchbrochene Wand und der paries solidus eine nicht durch solche durchbrochene Wand.26

Entscheidend ist, dass einen fornix gerade das tragende Element qualifiziert; wenn das Tragen nicht relevant wäre, dann käme hingegen das Wort camera oder concameratio zum Einsatz.27 Wenn nun eine solche tragende Konstruktion mit einer bereits bestehenden Mauer verbunden wird, können leicht statische Probleme entstehen.28 Und auch im Beispiel von top. 22 hängt die von Cicero formulierte Rechtsfolge gerade davon ab, dass an die Kommunmauer eine Mauer fehlerhaft angebaut wird. All dies könnte dafürsprechen, dass der Satzteil vel solidum vel formicatum den paries directus, also die angebaute Mauer qualifiziert.

Nun könnte man jedoch daran zweifeln, ob Cicero überhaupt Kenntnis über solche bautechnischen Probleme hatte. Allerdings verwendete Cicero auch an anderen Stellen gerne Beispiele aus Architektur und Bauwesen, um seine rhetorischen Beispiele zu verdeutlichen.29 Dies deutet auf eine gewisse Affinität Ciceros zur Thematik hin und lässt es plausibel erscheinen, dass er sich der statischen Bedeutung des fornix bewusst war, als er ihn in top. 22 einbaute.

Das würde auch erklären, warum Cicero im Folgenden den paries solidus vollkommen außer Acht lässt. Beim Anbau einer solchen undurchbrochenen Wand dürften sich im Normalfall keine schwerwiegenden Statikprobleme ergeben, da sie in sich stabil ist.30 31 32 Deshalb diskutiert Cicero hier nur den problematischen Anbau eines paries fornicatus. Die Erwähnung des paries solidus scheint lediglich der Vollständigkeit zu gelten.33 34 35 36

Es lässt sich hierüber auch nochmals eine Brücke zum klassischen Recht schlagen. Wie o.a. lässt Paulus den Anbau einer camera ex figlino an die Kommunmauer zu. Soeben wurde festgestellt, dass bei einer camera das Element des Tragens nicht entscheidend ist. Ciceros paries solidus nimmt also funktional die gleiche Stellung innerhalb der erlaubten Anbauten an die Kommunmauer wie bei Paulus camera ex figlino ein. Der paries fornicatus lässt sich nur in dem Fall in die Reihe einordnen, in dem er seine eigene Last zu tragen vermag.

Im Ergebnis ist also der herrschenden Meinung zu folgen, die den Satzteil vel solidum vel fornicatum auf den paries directus bezieht.

Der Nachbar A hat in unserem Beispiel ein paries fornicatus an die Kommunmauer angebaut (siehe Abb. 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 (Eigene Darstellung)

III. Das Rechtsinstitut der cautio damni infecti

Cicero fährt im nächsten Satz des locus fort: Sed qui in pariete communi demoliendo damni infecti promiserit, non debebit praestare quod fornix viti fecerit. (Aber wer beim Abreißen der Kommunmauer die cautio damni infecti zugesagt hat, wird nicht für das haften müssen, was der Bogen an Schaden erleidet.).37 38 39 40

Damni infecti promittere ist ein auch in den Digesten häufig zu findender Ausdruck. Damni infecti scheint insofern eine unter Juristen gebräuchliche, verkürzte Form für cautio damni infecti zu sein.

Diese war ein wesentlicher Bestandteil des römischen Nachbarschaftsrechts. Bereits im alten römischen ius civile scheint es eine legis actio damni infecti gegeben zu haben, die aber wohl nur bestenfalls als Vorläufer der hier behandelten cautio damni infecti anzusehen ist. Positiv-rechtlich wurde letztere wahrscheinlich im Verlaufe des zweiten Jahrhunderts vor Christus durch Aufnahme in das Edikt des praetor peregrinus und bald darauf auch des praetor urbanus festgehalten. Es ist zu vermuten, dass die cautio damni infecti allerdings schon zuvor in Form eine konventionalen cautio gängig war und aufgrund der stark wachsenden praktischen Notwendigkeit in das prätorische Edikt aufgenommen wurde.

Cautio beschreibt ganz grundsätzlich eine besondere Form der stipulatio und somit ein mündliches, förmliches Leistungsversprechen. Zum damnum infectum definiert Gaius folgendermaßen: Damnum infectum est damnum nondum factum, quod futurum veremur. (D. 39, 2, 2 (Gai. 28 ad ed. prov.)). Es handle sich um einen Schaden, der erstens noch nicht eingetreten ist und zweitens zu befürchten ist.41 42 43 44

Frei übersetzt bedeutet das in top. 22 verwendete damni infecti promittere somit in etwa „Ersatz von zu befürchtenden zukünftigen Schäden versprechen“ oder einfach „die cautio damni infecti zusagen“.

1. Differenzierungen innerhalb der cautio damni infecti

Die cautio damni infecti lässt sich in mehrere Kategorien einteilen. Grundsätzlich wird die cautio für ein vitium aedium von der cautio für ein vitium operis unterschieden. Daneben gibt es noch die wenig bedeutsame cautio für ein vitium loci, die hier nicht näher behandelt werden soll.

a) Die cautio vitium aedium

Eine cautio für ein vitium aedium lag allgemein dann vor, wenn sie für den potenziellen Einsturz eines Gebäudes aufgrund dessen Instabilität geleistet wurde. Diese Art der cautio war aufgrund dem großen Bestand an baufälligen Häusern in Rom bei den Juristen ein besonders beliebtes Beispiel.

Das damnum, das es mit der cautio zu kompensieren galt, musste jedenfalls durch einen (zumindest teilweisen) Gebäudeeinsturz (ruere) entstehen. In einem zweiten Schritt musste dann ermittelt werden, ob dafür ein vitium – sprich ein baulicher Mangel – ursächlich war und wenn ja, was wiederrum die Ursache für dieses vitium war.45 46 47 48

Ursprünglich wurde wohl nur ein solches vitium beachtet, der auf zeitlichen Verfall eines Gebäudes zurückzuführen war (intrinsecus). Später wurde der Anwendungsbereich in der Hinsicht auch auf äußere Einflüsse erweitert (extrinsecus), dass die cautio auch dann verfiel, wenn der Schaden durch für den Standort gewöhnliche Naturereignisse entstand oder wenn zwar der Schaden von einer außergewöhnlichen Naturgewalt hervorgerufen wurde, das vitium aedium aber allenfalls durch rechtzeitige Reparaturmaßnahmen hätte verhindert werden können. Die cautio verfiel jedoch weiterhin nicht dann, wenn die Ursache für das vitium direkt in völlig übermenschlichen Ereignissen (vis divina) wie Fluten oder Stürme lag.

b) Die cautio vitium operis

Die andere Variante der cautio damni infecti ist die cautio für ein vitium operis. Da opus in seiner Grundbedeutung „Werk“ sowohl als Tätigkeit selbst als auch als Produkt einer Tätigkeit verstanden werden kann, wurde parallel dazu innerhalb der cautio vitium operis nochmals zwischen der cautio für ein vitium operis quod fit und der cautio für ein vitium operis iam factum unterschieden.

aa) Vitium operis iam factum

In dieser Bedeutung wird opus als Produkt einer baulichen Tätigkeit verstanden. Da ein solches Produkt auch ein Gebäude sein konnte, ist der baufällige Zustandes eines Hauses also auch als vitium operis qualifizierbar.49 50 51

Ein Teil der Literatur nimmt daher an, dass die cautio für ein vitium aedium und die cautio für ein vitium operis iam factum bedeutungsgleich sind. Diese Interpretation lässt allerdings außer Acht, dass hinsichtlich des Entstehens des vitium doch Unterschiede vorliegen.

Beim vitium aedium ist der Grund dafür, dass die cautio verfallen soll, dass der Eigentümer des baufälligen Bauwerks es unterlassen hat, den gefährdenden Zustand zu beseitigen. Den baufälligen Zustand überhaupt erst hervorgerufen hat im Falle des vitium aedium ein vom Menschen unabhängiges Ereignis.52 53 54 55 56

Im Gegensatz dazu ist der Anknüpfungspunkt für das Verfallen der cautio beim vitium operis stets ein positives menschliches Tun. Ulpian schrieb hierzu: Sed quod dictum est de operis vitio sic accipiendum est, etiam si proponas non tantum tempore, quo opus fit, sed etiam si postea contingat: quid enim si ideo, quia male aedificatum erat, corruit? (D. 39, 2, 24 (Ulp. 81 ad ed.)). Ein vitium operis soll also nicht schon deshalb verneint werden, weil die bauliche Tätigkeit schon vollendet ist. Er stellt aber klar, dass dieses vitium operis iam factum sich davon ableitet, dass das Werk schlecht erbaut worden ist.

[...]


1 Vgl. Reinhardt, Topica, S. 244.

2 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 270.

3 Vgl. Rainer, Der Paries communis, S. 491.

4 Vgl. Rainer, Der Paries communis, S. 489.

5 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 276.

6 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 269 f.

7 Der folgenden Textinterpretation liegt die in Reinhardt, Topica verwendete Version des lateinischen Textes zu Grunde.

8 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 276.

9 Vgl. Reinhardt, Topica, S. 244.

10 Vgl. Honsell, Römisches Recht, S. 16.

11 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 274.

12 Vgl. Honsell, Römisches Recht, S. 17.

13 Vgl. Rainer, Der paries communis, S. 498.

14 Vgl. D. 8, 2, 13, 1. (Proc. 2 epist.).

15 Vgl. D. 8, 2, 19, 2 (Paul. 6 ad Sab.).

16 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 276 f.; Reinhardt, Topica, S. 244.

17 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 277.

18 Vgl. Reinhardt, Topica, S. 244; Nörr, Topica 4.22, S. 285; siehe auch unten.

19 Angedeutet in Nörr, Topica 4.22, S. 277.

20 Vgl. Bayer, Topica, S. 107.

21 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 285.

22 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S 277 f.

23 Vgl. Groß, Fornix, S. 596.

24 Vgl. Andresen, Architektur, S. 269.

25 Vgl. Degering, Fornix, S. 8.

26 Vgl. Degering, Fornix, S. 9; Groß, Fornix, S. 596.

27 Vgl. Degering, Fornix, S. 8.

28 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 280.

29 Vgl. Grüner, Venvs ordinis, S. 81.

30 Vgl. Reinhardt, Topica, S. 245; Nörr, Topica 4.22, S. 283.

31 Siehe z.B. D. 41, 2, 30, 2; D. 39, 2, 44, pr.; D. 39, 2, 7, pr.; D. 39, 2, 15, 29; D. 39, 2, 24, 10.

32 Vgl. Bonfante, Diritto Romano, S. 381.

33 Vgl. Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 27 f.

34 Vgl. Rainer, Römisches Bau- und Nachbarreccht, S. 141.

35 Vgl. Nörr, Topica 4.22, S. 271; Bonfante, Diritto Romano, S. 391 f.

36 Vgl. Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 33 f.

37 Vgl. Reinhardt, Topica, S. 245

38 Vgl. Honsell, Römisches Recht, S. 34.

39 Vgl. Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht, S. 97.

40 Vgl. Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 18.

41 Vgl. Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB, S. 27.

42 Vgl. Bonfante, Diritto Romano, S. 384 f.

43 Vgl. Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB, S. 27; Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht, S. 118.

44 Vgl. Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht, S. 119.

45 Vgl. ebd.

46 Vgl. Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 16; Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht, S. 118 f.

47 Vgl. Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB, S. 27.

48 Vgl. Rainer, Römisches Bau- und Nachbarrecht, S. 102.

49 Vgl. Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 17.

50 Vgl. ebd.

51 Vgl. Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB, S. 27.

52 Vgl. Bonfante, Diritto Romano, S. 400.

53 So Bonfante, Diritto Romano, S. 406; Süss, Die verschuldensunabhängige Haftung analog 906 II 2 BGB, S. 27; Salmen-Everinghoff, Zur cautio damni infecti, S. 17.

54 Vgl. Rainer, Römisches Bau- und Nachbarschaftsrecht, S. 119.

55 S.o.

56 Vgl. Bonfante, Diritto Romano, S. 400.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der "locus ab efficientibus rebus". Die Kommunmauer
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Cicero, Topica. Argumentationskunst (auch für Juristen)
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2020
Seiten
23
Katalognummer
V983941
ISBN (eBook)
9783346340092
ISBN (Buch)
9783346340108
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Cicero, Topica, locus ab efficientibus rebus, Kommunmauer, Römisches Nachbarschaftsrecht, Textinterpretation, cautio damni infecti
Arbeit zitieren
Julius Pälke (Autor:in), 2020, Der "locus ab efficientibus rebus". Die Kommunmauer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/983941

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