Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Bildungsungleichheit in Deutschland. Schulschließungen, Homeschooling sowie mögliche Gegenmaßnahmen


Thèse de Bachelor, 2020

81 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit
1.2 Fragestellung der Arbeit

2. Grundlagen
2.1 Infektionskrankheiten
2.2 Viren
2.3 Epidemie
2.4 Pandemie
2.5 Das Coronavirus und seine bisherige Ausprägung
2.5.1 SARS-CoV (2002/2003)
2.5.2 MERS-CoV (2012)
2.5.3 SARS-CoV-2/Covid-19

3. Krisenmanagement des Staates
3.1 Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie
3.2 Rechtsgrundlage
3.2.1 Infektionsschutzgesetz alte Fassung
3.2.2 Infektionsschutzgesetzes neue Fassung
3.2.3 Kritik
3.3 Grundrechte
3.3.1 Grundrechtseinschränkungen
3.3.2 Verhältnismäßigkeit
3.4 Krisenmanagement des Staates
3.4.1 Freiheit versus Sicherheit
3.4.2 Sicherheit oder Freiheit - ein fundamentales Spannungsverhältnis
3.4.3 Sicherheit oder Freiheit in Zeiten von Corona?
3.4.4 Föderalismus

4. Bildungspolitische Effekte der Corona-Pandemie
4.1 Bildungsungleichheit in Deutschland
4.1.1 Der Begriff der Bildungsungleichheit
4.1.2 Die soziale Herkunft
4.2 Ursachen von Bildungsungleichheiten nach Boudon/Bourdieu
4.2.1 Raymond Boudon
4.2.2 Pierre Bourdieu
4.3 Bildungsungleichheit verstärkt durch Corona-Pandemie
4.3.1 Schulschließung
4.3.2 Homeschooling - Ungleichheit wird verstärkt
4.3.3 Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates
4.3.4 Erfolgreiches Lernen
4.3.5 Mögliche Maßnahmen und Strategien

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ausgangsbeschränkungen, Kontaktverbote, Maskenpflicht, Grenzkontrollen, Lockdown - solche und ähnliche Schlagzeilen beschreiben die aktuelle Lage der Staaten weltweit. Es ist eine Situation, wie sie in Hollywoodfilmen oft auf Kinoleinwänden zu sehen war, doch in der Realität kaum vorstellbar ist. Szenarien solcher Filme beschreiben den Aus­bruch eines neuartigen Virus und dessen katastrophalen Folgen für die gesamte Welt. Hier, in der Realität ist die Rede von SARS-CoV-2/Covid-19 - einem neuartigen Corona­virus, welches Staat, Wirtschaft, Gesellschaft und Institutionen, aber auch alle Bürgerin­nen und Bürger vor bisher unbekannten Herausforderungen stellt.1 Seit dem Ausbruch des Covid-19 Virus - erstmals in der chinesischen Stadt Wuhan im Dezember 2019 ge­schehen -, entwickelte sich das Virus durch seine rasante Ausbreitung zu einer Pande­mie und damit zu einem globalen Problem. Das Virus erreichte Ende Januar schließlich auch Deutschland.2 In wenigen Wochen wurde das öffentliche Leben lahmgelegt. Mitte März wurden sämtliche Geschäfte und öffentliche Einrichtungen geschlossen, Produkti­onen in vielen Unternehmen eingestellt, viele berufliche Tätigkeiten in das Homeoffice verlagert sowie das Verbleiben in den eigenen vier Wänden aufgrund der Corona-Pan­demie verordnet. Öffentliches Leben, Berufsleben und privates Leben wurden auf das Minimum heruntergefahren.3 Mit diesen drastischen Einschränkungen haben Bund und Länder die Ausbreitung des Coronavirus Mitte März in Deutschland versucht einzudäm­men. Dazu Frau Merkel:

„Das sind Maßnahmen, die es so in unserem Lande noch nicht gegeben hat“4

Ziel dieser Maßnahmen ist ein Abflachen der bisher steil ansteigenden Kurve der Infek­tionszahlen, die Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und damit eine Reduktion von schweren Erkrankungen und Todesfällen.5 Damit möchten Bund und Län­der in Zeiten von Corona für mehr Sicherheit - besonders in Bezug auf Leib und Leben der Bevölkerung - festgehalten in Art. 2 Abs. 2 GG6 - sorgen. Die Kehrseite der Politik führt jedoch zur teilweise massiven Einschränkung von Freiheits- und Grundrechten.

Damit steht fest: Getroffene Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen, Schul-, Kultur­einrichtungsschließungen etc. berühren die verfassungsrechtliche Tektonik zwischen Freiheit und Sicherheit. Hierbei stehen sich folglich zwei Extreme gegenüber - auf der einen Seite stehen diejenigen, die die Pandemie wirkungsvoll bekämpfen möchten und hierfür Eingriffe in die Freiheitsrechte dulden, auf der anderen Seite befinden sich dieje­nigen, denen die Wiedereröffnung des Wirtschafts- und Soziallebens nicht schnell genug gehen kann.7 Die Ambivalenz zwischen Freiheit und Sicherheit wird hierbei besonders deutlich.

Auch auf bildungsinstitutioneller Ebene hinterlässt das Virus seine Spuren. Besonders Kinder und Jugendliche, die von ihren Eltern beim Fernunterricht unterstützt werden, haben bessere Chancen, unbeschadet aus dieser Krise hervorzugehen, als Schülerin­nen und Schüler, deren Eltern dies nicht können. So schätzen befragte Lehrkräfte, dass die Schere der Bildungsungleichheit zu Zeiten von Corona weiter auseinandergehen wird.8

1.1 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit widmet sich im ersten Teil der Klärung grundlegender infektiöser Krankheiten, die eine Epidemie oder Pandemie auslösen. Dabei wird ein Bezug zu den Erscheinungsformen des Coronavirus hergestellt, um anschließend das neuartige Virus SARS-CoV-2/Covid-19 in seiner Entstehung, seiner Symptomatik und seinem Krank­heitsverlauf sowie in seiner Ausbreitung genauer zu beschreiben. In einem zweiten Teil beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit dem weiten Themenkomplex des Krisenma­nagements des Staates in Zeiten der Pandemie. Hierbei liegt der Fokus hauptsächlich auf dem Zeitraum März, ab dem die Epidemie von der WHO zur Pandemie erklärt und anschließend das öffentliche Leben bis auf das Minimum heruntergefahren wurde. Be­sondere Aufmerksamkeit genießen im Rahmen der schriftlichen Ausarbeitung die Maß­nahmen zur Eindämmung der Pandemie, die unter juristischen Aspekten dargestellt und unter dem Punkt der Verfassungsmäßigkeit, ihre Rechtmäßigkeit genauer in den Blick genommen werden. In der Argumentation wird sowohl auf juristische als auch auf politi­sche Aspekte Bezug genommen. Auch die im Rahmen des Krisenmanagements immer wieder zu erkennende Diskrepanz zwischen Freiheit und Sicherheit wird unter diesem Punkt in ihrem wissenschaftlichen Diskus, sowie in Bezug auf die aktuelle Situation dis­kutiert. Schließlich wird im Rahmen der Pandemieeindämmung der Föderalismus kri­tisch betrachtet. Der letzte Punkt dieser Arbeit befasst sich mit bildungspolitischen Fra­gen - insbesondere hinsichtlich der Frage der Bildungsungleichheit zur Zeit der Pande­mie. Dabei wird der Fokus zunächst auf ursächliche Faktoren, die eine Bildungsungleich­heit begünstigen, gerichtet - besonders unter Zugrundelegung der Theorien von Boudon und Bourdieu. In einem weiteren Punkt wird die Rechtmäßigkeit der Schulschließung aus juristischer Perspektive dargestellt, um im nächsten Punkt die Herausforderungen des Homeschoolings darzustellen. Dabei wird der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates im Rahmen des Rechts auf Bildung und Chancenungleichheit kritisch beleuch­tet. In einem letzten Punkt werden abschließend Maßnahmen und Strategien für ein er­folgreiches Lernen erarbeitet. Das Fazit fasst die gewonnen Erkenntnisse zusammen und bildet das Ende der Arbeit.

1.2 Fragestellung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit verfolgt in erster Linie die Frage nach der Legitimation erlassener Maßnahmen (Kontaktsperre, Ausgangsbeschränkungen, Schulschließungen) zur Ein­dämmung der Pandemie unter Darstellung juristischer und politischer Aspekte. Sodann stellt sich für die Verfasserin die zentrale Frage, inwiefern der Shutdown die Bildungsun­gleichheit auf institutioneller Ebene verstärkt.

2. Grundlagen

2.1 Infektionskrankheiten

Infektionskrankheiten sind durch lebende Krankheitserreger oder deren Gifte hervorge­rufene Erkrankungen. Der menschliche Körper setzt sich hierbei mit Keimen, die sich im Organismus angesiedelt haben, dort wachsen und sich vermehren, auseinander. Inner­halb einer Infektionserkrankung unterscheidet man Pilze, Bakterien, Rickettsien, Proto­zoen, Spirochäten und Viren. Man spricht deshalb auch von Pilzerkrankungen, bakteri­ellen Erkrankungen, Rickettsiosen, Protozoen-Erkrankungen, Spirochätosen und Virus­erkrankungen. Ein Charakteristikum einer Infektionserkrankung ist deren Übertragung auf den menschlichen Organismus. So werden Infektionserkrankungen auch als über­tragbare Krankheiten bezeichnet. Innerhalb der Gruppe der Infektionskrankheiten unter­scheidet man eine direkte sowie indirekte Übertragung von Krankheiten.9 Eine direkte

Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt durch Tröpfcheninfektion (Influenzaviren durch Niesen), Kontaktinfektion (z. B. Durchfallerkrankungen) oder durch fliegende In­fektion (z. B. Windpocken). Demgegenüber erfolgt eine indirekte Übertragung über Zwi­schenträger oder Zwischenwirte (sog. Vektoren wie Stechmücken, Stechfliegen, Läuse, Zecken). Des Weiteren unterscheidet man innerhalb der Infektionskrankheiten zwischen Anthroponosen, Anthropozoonosen und Zoonosen, je nachdem, ob die jeweilige Infekti­onskrankheit ausschließlich von Mensch zu Mensch, von Tier zu Mensch oder von Tier zu Tier übertragen wird.10 Eintrittspforten für solche Erreger sind vor allem Körperöffnun­gen wie Atemwege (z. B. Atmungsorgane, Lunge), Verdauungswege (z. B. Mund, Darm), Geschlechtsorgane, die intakte oder verletzte Haut (z. B. bei Biss- und Stichwunden) sowie die Schleimhaut.11 Die Inkubationszeit einer Krankheit beginnt mit dem Eindringen der Erreger und endet mit dem Auftreten der Krankheitserscheinung. Hierbei unterschei­det sich die Inkubationszeit innerhalb der einzelnen Krankheiten und kann für Diagnose sowie für die Begrenzung einer eventuellen Quarantäne bedeutsam als auch entschei­dend sein.12 Innerhalb lokaler Infektionskrankheiten verbleiben die Erreger im Bereich der Eintrittspforte (z. B. bei Cholera im Verdauungstrakt, bei Angina im Rachen) und verursachen nach Ablauf der Inkubationszeit typische organische Krankheitszeichen (z. B. Durchfall bei Cholera, Halsschmerzen bei Angina). Allerdings besteht die Gefahr, dass durch die in die Blutbahn eindringende Toxine der gesamte Körper in Mitleiden­schaft gezogen werden kann. So dringen beispielsweise bei einer zyklischen Infektions­krankheit (z. B. bei den meisten Virusinfektionen) die Erreger von der Eintrittspforte aus über Lymph- und Blutbahnen in Gewebe und Organe. Während einer krankheitstypi­schen Inkubationszeit setzen sich die Erreger ohne klinische Anzeichen im Körper fest und werden im sich anschließenden Generalisations- oder Prodromalstadium in die Blut­bahn geschwemmt (Virämie, Bakteriämie).13 Der Verlauf einer Infektionskrankheit kann verschiedene Ausprägungen ausweisen. So kann eine Infektionskrankheit ohne erkenn­bare klinische Krankheitszeichen (inapparent), als manifeste Erkrankung mit typischer und ausgeprägter Symptomatik oder als abortive Form mit raschem und abgeschwäch­tem Verlauf erkennbar werden. Hierbei hängt die Intensität der Erkrankung neben der Abwehrlage des betroffenen Organismus von der Virulenz und der Pathogenität des Er­regers ab. Eine Infektionskrankheit kann entweder vollständig ausheilen, eine Defekthei­lung oder bleibende Schäden verursachen sowie durch Komplikationen auch zum Tode führen. Während lokale Infektionen nur eine örtliche Immunität im betreffenden Gewebe und eine antioxische Immunität im Blut bewirken (Möglichkeit einer Neuinfektion nach Ablauf eines Jahres), besteht bei einer überstandenen zyklischen Infektionskrankheit eine aktive Immunität, die meist viele Jahre bis lebenslang vor einer Neuerkrankung schützt.14 Insgesamt treten Infektionskrankheiten in epidemischer oder pandemischer Form auf. Aufgrund der teilweise gravierenden Ausmaße einer Infektionskrankheit, be­steht in Deutschland - auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes - eine Meldepflicht an die zuständigen Behörden. In den gesetzlichen Vorschriften wird geregelt, welche Infektionskrankheiten bereits bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung und/oder bei Tod eines Patienten zu melden sind.15

2.2 Viren

Infektionskrankheiten, die auf Viren zurückzuführen sind, tragen die Eigenschaft sich nicht auf Bakteriennährboden zu entwickeln. Viren unterscheiden sich von echten Mik­roorganismen und Organismen grundlegend durch ihre Zusammensetzung. Da sie kei­nen eigenen Stoffwechsel besitzen, sind sie als besondere Form obligat intrazellulärer Parasiten zur Vermehrung auf die Zellen echter Organismen angewiesen. Dabei erfolgt die Vermehrung des Virus nicht durch Wachstum oder Teilung, sondern durch Replika­tion der Virusnucleinsäure und Synthese der virusspezifischen Proteine und deren an­schließende Zusammensetzung zu reifen, infektiösen Viruspartikeln. Darüber hinaus enthalten Viren nur eine Art von Nucleinsäuren, entweder DNA (Desoxyribonucleinsäu- ren, DNA-Viren) oder RNA (Ribonucleinsäuren, RNA-Viren), die innerhalb der Wirtszelle die Vermehrung steuern und außerhalb der Wirtszelle, im freigesetzten Viruspartikel (Virion), stets von einer Proteinhülle umgeben sind. Das Virion stellt damit die Transport­form zur Weitergabe der Virusnucleinsäure von einer Zelle zur anderen und damit von einem Wirtsorganismus zum anderen dar.16

2.3 Epidemie

Eine Epidemie bezeichnet eine Erkrankungswelle bzw. ein epidemisches Geschehen. Im Vergleich zur Ausgangssituation treten bestimmte Erkrankungsfälle mit einheitlicher Ursache vermehrt auf, der Prozess ist hierbei zeitlich und räumlich begrenzt. Ein epide­misches Geschehen entwickelt sich extensiv, wenn viele Menschen erkranken und in­tensiv, wenn viele von ihnen schwer erkranken.17

2.4 Pandemie

Eine Pandemie ist eine neue, aber zeitlich begrenzt in Erscheinung tretende, weltweite starke Ausbreitung einer Infektionskrankheit mit hohen Erkrankungszahlen und i. d. R. auch mit schweren Krankheitsverläufen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) kann im Rahmen der internationalen Gesundheitsvorschriften bei einer fortgesetzten Mensch- zu-Mensch-Übertragung eine Pandemie ausrufen.18

2.5 Das Coronavirus und seine bisherige Ausprägung

Die aktuelle Pandemie erinnert stark sowohl an die SARS- als auch an die MERS-Epi­demien in den Jahren 2003, 2012. Während das SARS-CoV Ende November 2002 in einer südchinesischen Provinz zum gehäuften Auftreten von atypischen Pneumonien unklarer Genese mit oftmals tödlichem Verlauf von der Weltöffentlichkeit wahrgenom­men und seitdem als schweres akutes respiratorisches Syndrom (SARS) bezeichnet wird19, wurde im Jahr 2012 das Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS- CoV) bei Patienten auf der arabischen Halbinsel nachgewiesen.20 Beide Formen der Vi­ruserkrankung sind auf neuartige Corona-Viren zurückzuführen. Im Folgenden soll eine genaue Betrachtung auf die Erreger und die daraus resultierende Krankheit des SARS- CoV, MERS-CoV sowie SARS-CoV-2 erfolgen.

2.5.1 SARS-CoV (2002/2003)

SARS steht für schweres akutes respiratorisches Syndrom. Die Weltgesundheitsorgani­sation wurde am 11. Februar 2003 durch die zuständigen chinesischen Ministerien über einen seit November dauernden Ausbruch akuter respiratorischer Erkrankungen in der Provinz Guangdong, Südchina, informiert. Ende Februar wurden erst in Vietnam und Hongkong, dann auch in anderen Ländern ähnliche Erkrankungen gemeldet. Die Erkran­kung manifestierte sich anfangs in grippeähnlichen Symptomen und konnte nach einigen Tagen, auch bei jungen Menschen, in eine Pneumonie und zum Teil in eine Schocklunge übergehen.21 Ab Februar 2003 kam es dann zu einer rasanten weltweiten Ausbreitung der Erkrankung. So erkrankten von November 2002 bis Juli 2003 mehr als 8000 Perso­nen in rund 30 Ländern auf 6 Kontinenten, 744 Erkrankte erlagen den schweren Folgen des Erregers. Am stärksten waren China, Hongkong, Taiwan, Singapur, Hanoi in Viet­nam und Toronto in Kanada von dem SARS-Virus betroffen.22 Der Erreger der lebens­gefährlichen Lungenerkrankung SARS ist ein Beispiel dafür, dass ein Erreger aus tieri­schen Reservoiren die Artgrenze zum Menschen überspringen und dann aus einer Zo­onose eine bedrohliche Anthroponose werden kann, die unabhängig von dem ursprüng­lichen Erregerreservoir fortbesteht. Hierbei resultiert die Gefährlichkeit des SARS-Erre- gers aus seiner leichten Übertragbarkeit und dem potenziell schweren klinischen Verlauf der Erkrankung.23 Erkrankte zeigten Symptome wie plötzlich auftretendes Fieber mit tro­ckenem Husten, Myalgien und Atemnot bzw. Atembeschwerden. Die Inkubationszeit von SARS beträgt 2 bis 10 Tage. Eine Übertragung erfolgt hauptsächlich durch eine Tröpf­chen-, Schmier- oder Kontaktinfektion. Die Letalität lag bei 11 % und stieg mit dem Le­bensalter.24 Die Todeszahlen aufgrund von SARS-CoV sind aus Anhang 1 zu entnehmen

2.5.2 MERS-CoV (2012)

MERS-CoV steht für das Middle-East-Respiratory-Syndrome Coronavirus. Das Virus wurde erstmals bei Patienten auf der arabischen Halbinsel nachgewiesen. MERS-CoV sowie SARS-CoV sind Erkrankungen, die durch Coronaviren übertragen werden. Die WHO meldete seit September 2012 insgesamt 2.494 laborbestätigte Fälle; davon erla­gen 858 Menschen den tödlichen Folgen des MERS-CoV.25 Bei MERS-CoV handelt es sich um einen zoonotischen Erreger. Als Reservoir gelten Dromedare (einhöckerige Ka­mele). Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Insgesamt traten überwie­gend in Saudi-Arabien, aber auch in anderen Ländern der Region auf. Gesundheitsbe­hörden von Südkorea meldeten Ende Mai 2015 einen Ausbruch, der auf einen importier­ten MERS-Fall zurückging. Auch in Europa wurden einzelne importierte Fälle gemeldet, darunter in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, den Nieder­landen, Österreich und der Türkei.26 Die WHO stuft MERS als „Priority Disease"27 ein - als eine Krankheit, bei der der Erforschung und Entwicklung von Medikamenten höchste Priorität eingeräumt werden muss.28 Die Erkrankung verläuft in der Regel asymptoma­tisch oder mit milden grippeähnlichen Symptomen. Bei schweren Verläufen kann sich eine Pneumonie entwickeln, die in ein akutes Atemwegssyndrom übergehen kann. Häu­fig triff Durchfall als Begleitsyndrom auf; zudem kann es zu Nierenversagen kommen. Die Inkubationszeit beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen. Bei Menschen mit chroni­schen Vorerkrankungen (z. B. Diabetes, Herzerkrankungen, chronische Nieren- oder Lungenerkrankungen) treten überwiegend schwere Verläufe der Erkrankung ein.29

2.5.3 SARS-CoV-2/Covid-19

2.5.3.1 Situation bei Ausbruch der Epidemie - Zeiten der Unsicherheiten

Der chronologische Verlauf der vergangenen Corona-Ausbrüche zeigt, wie aggressiv und hochgradig ansteckend die Atemwegserkrankung ist. So stellt seit Ende 2019 - das einst aus der chinesischen Stadt Wuhan ausgehende neuartige SARS-CoV-2/Covid-19 (vormals 2019-nCoV) ganze Nationen vor neuen Herausforderungen. Die rasante Zu­nahme an Fallzahlen außerhalb Chinas führte dazu, dass am 11. März 2020 der Gene­raldirektor der WHO, Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus, den Ausbruch offiziell zu einer Pandemie erklärte. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr als 118.000 Fälle aus 114 Ländern und insgesamt 4.291 Todesfälle gemeldet worden. Die Europäische Region der WHO war seit Mitte März 2020 zum Epizentrum der Pandemie geworden und meldete 40 % der weltweit bestätigten Fälle. Mit Stand vom 28. April 2020 entfielen 63 % der weltweiten durch das Virus bedingten Mortalitätsfälle auf die Europäische Region.30

2.5.3.2 Krankheitsverlauf, Symptome

Krankheitsverläufe sowie Symptome sind unspezifisch, vielfältig und variieren in ihrer Symptomatik. Sie reichen von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Folglich lassen sich auch keine allgemeingültigen Aussa­gen zum „typischen Krankheitsverlauf1 machen. Dem „WHO-China Joint Mission on Coronavirus Disease 2019-Bericht“ zufolge sollen milde Fälle im Mittel einen Krankheits­verlauf von zwei Wochen haben und schwere drei bis sechs Wochen dauern. Die häufig genannten Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Ge­schmacksverlust. Anhang 2 soll einen Überblick über Demografie und Symptomatik dar­stellen.31

2.5.3.3 Übertragungswege

Hauptsächlich wird SARS-CoV-2/Covid-19 durch die respiratorische Aufnahme virushal­tiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen, übertragen. Man unterscheidet hierbei - je nach Partikelgröße - zwischen Tröpfchen (größer als 5 pm) und Aerosolen (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpf­chenkerne, kleiner als 5 pm), wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Die Frage, ob oder wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder schwebend in der Luft bleiben, hängt von einer Vielzahl weiterer Faktoren wie Tem­peratur, Luftfeuchtigkeit etc. ab. So ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegen­über Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person erhöht. Im Übrigen erhöhen längere Aufenthalte in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als zwei Meter, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Aerosole ausstößt und exponierte Personen besonders tief ein­atmen. Unter diesen Bedingungen ist das Einhalten eines Mindestabstands nicht mehr ausreichend.32 Außerdem ist eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen insbe­sondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben können.33 Darüber hinaus erfolgt eine Übertragung der Erkrankung durch asymptomatische, präsymptomatische sowie symptomatische Infizierte. Unab­hängig dieser drei Fallkonstellationen sind zur Verminderung des Übergangsrisikos die schnelle Isolierung von positiv getesteten Fällen, die Identifikation und frühzeitige Qua­rantäne enger Kontaktpersonen, das Abstandhalten zu anderen Personen, das Einhal­ten von Hygienevorschriften und das Tragen von Masken wirksam.34

2.5.3.4 Ausbreitung

Die rasante Zunahme der Fallzahlen des SARS-CoV-2/Covid-19 führte zu einer Ausbrei­tung des Virus in allen Bundesländern der Bundesrepublik. Auf einer Pressekonferenz am 12.03.20, sagte Bundeskanzlerin Merkel dazu, man habe es mit einem „dynamischen Ausbruchsgeschehen“ zu tun. Die Zahl der infizierten Personen steige sehr stark.35 Da­mit ist gemeint, dass sich die Situation und damit auch die Lagebewertung schnell ver­ändern kann. Deshalb wird ständig nachjustiert, da im Hintergrund ein nicht-linearer Pro­zess der Virenverbreitung abläuft. Das berühmte Reiskornbeispiel verdeutlicht das „dy­namische Ausbruchgeschehen“. Es geht darum, dass man auf 64 Feldern eines Schach­bretts von Feld zu Feld die Reiskörner verdoppeln solle: So fängt man mit 1 - 2 - 4 - 8 - 16 - 32 ganz harmlos an, aber schon bei 64 - 128 - 256 - 512 - 1024 merkt man, dass die Zahlen rapide wachsen. Wenn man folglich am Tag X 12.000 Infizierte hat, sind das in X plus vier weiteren Tagen schon 96.000 und nach weiteren vier Tagen 1,5 Mio. Infizierte. Hierbei wird die Wachstumsdynamik sehr deutlich, die Anfang März 2020 in Deutschland zu verzeichnen war (siehe Anhang 2).36 Dazu Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Um die Dynamik zu verlangsamen, müssen wir die Möglichkeiten des Virus, sich im alltäglichen Kontakt der Menschen miteinander ausbrei­ten, verringern. fUnd dazu brauchen wir jeden einzelnen Bürger, der bereit ist, seinen Alltag anzupassen“37

Die daraus resultierende Erkenntnis führt dazu, ab einem gewissen Zeitpunkt das explo­sive Wachstum zu dämpfen und damit die massive Belastung des Gesundheitssystems bewältigbar zu machen. Denn in Italien, Spanien oder auch den USA ist dies misslungen und der Kollaps des Gesundheitssystems hat zusätzliche Menschenleben gekostet.38 Anhang 3 zeigt, dass das explosive Wachstum von Covid-19 mit eindämmenden Maß­nahmen abgeflacht und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden kann.

2.5.3.5 Todes- und Genesungszahlen in der Bundesrepublik

Insgesamt werden nur bundesweit einheitlich erfasste und an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelte Daten zu bestätigten Covid-19-Fällen dargestellt. Es werden lediglich Fälle veröffentlicht, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 0:00 Uhr aktualisiert.39 Anhang 4 zeigt die aktuellen Fallzahlen an.

3. Krisenmanagement des Staates

3.1 Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie

„Harte Zeiten erfordern harte Maßnahmen." In Zeiten der Corona-Pandemie beschreibt dieses Sprichwort die aktuelle Krisenpolitik vieler Länder weltweit. Es ist ein Kampf ge­gen einen starken, aggressiven und unsichtbaren Feind, der viele Länder an seine poli­tischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grenzen treibt.

Andrea Ammon, Leiterin der EU-Behörde zur Überwachung von Infektionskrankheiten (ECDC) mit Sitz in Stockholm, beschreibt die Situation Anfang März 2020 als dynamisch. Spezialisten sammeln dort Informationen zum Ausbruch des neuen Coronavirus SARS- CoV-2. Sie überprüfen gemeldete Zahlen, werten wissenschaftliche Veröffentlichungen aus und beraten sich mit Ministerien und Behörden vor Ort. Auf dieser Basis werden regelmäßig Risikoabschätzungen mit möglichen Handlungsoptionen erstellt. Aus einem Bericht vom 02. März 2020 geht hervor, dass das Virus sich schnell ausbreite und damit enorme Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte.40 Auch Tedros Ad- hanom Ghebreyesus, Generaldirektor der WHO, warnt vor einem Zusammenbruch der Gesundheitssysteme, da sich das Virus dynamisch verhalte und keine Herdenimmunität bestehe. Dadurch seien mehr Menschen für eine Infektion anfällig. Deshalb müsse man alles tun, um es einzudämmen. Denn je mehr Fälle gleichzeitig behandelt werden müs­sen, desto schwieriger gestalte sich die Versorgung der Patienten. Mit frühzeitigen ag­gressiven Maßnahmen könnten die Länder Übertragungen stoppen und Leben retten.41 Auch die Bundesrepublik Deutschland zwangen die dynamische Ausbreitung der neuar­tigen Infektionskrankheit mit hoher Infektiosität und unterschiedlichen Krankheitsverläu- fen und die damit verbundenen unvertretbaren Folgen auf die Gesundheit der Bevölke­rung Anfang März 2020 zu teilweise drastischen Maßnahmen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und damit die Grundversorgung der Erkrankten im Gesundheitswe­sen zu gewährleisten.42 So folgten im Zuge der fatalen Auswirkungen des Virus auf Leib und Leben der Bevölkerung - auch unter dem Eindruck der Entwicklung in Asien und anderen europäischen Ländern - Maßnahmen, die das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend zum Erliegen brachten und unabsehbare wirtschaftliche, rechtliche und so­ziale Fragen nach sich ziehen.43 Als Reaktion gegen die Ausbreitung erließen sämtliche Bundesländer - im Kampf gegen das Virus - Ausgangsbeschränkungen, Kontaktver­bote, Grenzschließungen etc. Damit möchte der Staat gem. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG44 das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen schützen und damit für mehr Sicherheit sorgen.45 Die Kehrseite der Sicherheits- und Schutzga­rantie des Staates, die zur Aufrechterhaltung eines intakten Gesundheitssystems und zum Schutz von Leib und Leben von Erkrankten sowie Risikogruppen dient, sind jedoch gleichzeitig massive Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten. In diesem Zu­sammenhang stellt sich die zentrale Frage, auf welcher Rechtsgrundlage erlassene Maßnahmen beruhen.

3.2 Rechtsgrundlage

Aus dem Rechtsstaatprinzip, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG46, und aus den Grundrechten ergibt sich der Vorbehalt des Gesetzes. Dieser besagt, dass staatliches Handeln, das in Grundrechte des Einzelnen eingreift, auf ein Gesetz zurückzuführen sein muss.47 So verlangt das Grundgesetz in seinen Gesetzesvorbehalten ausdrücklich, dass für Grundrechtseingriffe eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Es lässt damit Ein­griffe „durch oder auf Grund eines Gesetzes" oder auch nur „auf Grund eines Gesetzes" zu, wobei das Gesetz, von dem es in diesen und ähnlichen Wendungen spricht, wie überall im Grundgesetz das vom Parlament beschlossene förmliche Gesetz ist.48 Sinn und Zweck des Vorbehalts des Gesetzes ist es, staatliches Handeln voraussehbar und berechenbar zu machen sowie im Interesse der Gleichmäßigkeit willkürliches Handeln auszuschließen. Damit weist der Vorbehalt des Gesetzes eine individualschützende Funktion auf. Zu unterscheiden vom Vorbehalt des Gesetzes ist der Parlamentsvorbe­halt, der bestimmt, wann eine Entscheidung des Parlaments erforderlich ist. Der Parla­mentsvorbehalt dient der Sicherung der Kompetenz des Parlaments, indem er gewähr­leistet, dass grundlegende Entscheidungen durch das Parlament getroffen werden bzw. auf das Parlament zurückzuführen sind.49

Bayern und das Saarland haben als Reaktion gegen die Ausbreitung der Pandemie vor­läufige Ausgangsbeschränkungen erlassen, die zeitlich beschränkt waren. Nach diesen durfte die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Andere Bundesländer - insbesondere Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen - setzten da­gegen auf das mildere Instrument der Kontaktverbote. Ausgangsbeschränkungen verfü­gen über eine höhere Grundrechtsintensität, hier wird der Aufenthalt in der eigenen Woh­nung verbindlich vorgegeben.50 So wurden diese Maßnahmen neben Ausführungen zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sowie Landeskatastrophenschutzrechts auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Fraglich ist deshalb, ob das IfSG als Ermächtigungsgrundlage für erlassene Maßnahmen wie Ausgangsbeschrän­kungen, Kontaktverbote ausreichend ist.

3.2.1 Infektionsschutzgesetz alte Fassung

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eindämmender Maßnahmen im Kampf ge­gen die Ausbreitung des Virus, wurde die Generalklausel § 28 Abs. 1 IfSG herangezo­gen. Auf dieser Grundlage51 wurden „notwendige Maßnahmen" ergriffen, soweit und so­lange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Einerseits regelt das IfSG bei genauer Betrachtung des Wortlauts viele getroffene Maß­nahmen nicht explizit. Andererseits kann auf eine Generalklausel nicht jede Maßnahme gestützt werden. Dies zeigt auch die langjährige Praxis der Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts.52 Denn aus all den Entscheidungen resultiert, dass jeder Grundrechtseingriff durch eine gesetzliche Grundlage gestützt werden muss, d. h., je intensiver die Grundrechte betroffen sind, desto genauer und differenzierter muss das Gesetz sein. So wird die Wesentlichkeit zugleich zum Kriterium rechtsstaatlicher Klarheit und Bestimmtheit.53 Die wohl herrschende Auffassung im überwiegenden Schrifttum ver­tritt daher die Auffassung, dass § 28 Abs. 1 IfSG keine ausreichende Rechtsgrundlage für getroffene eindämmende Maßnahmen - insbesondere für allgemeine Ausgangsbe­schränkungen biete. Jedoch halten die meisten Verwaltungsgerichte Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen für eine kurze Übergangsdauer auf Grundlage der Generalklau­sel angesichts der außergewöhnlichen Situation für ausreichend.54 55 56 57 Mit einer Gesetzes­änderung des IfSG im März 2020 wurde nun die Handlungsfähigkeit des Bundestages ausgeweitet.

3.2.2 Infektionsschutzgesetzes neue Fassung

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde am 25.03.20 im Bundestag ein ganzes Paket an Gesetzen verabschiedet. So stimmte am 27.03.20 der Bundestag in einer Son­dersitzung ohne Absprache zu. Am selben Tag wurden die Gesetze im Bundesgesetz­blatt verkündet. Das IfSG als zentrales Gesetz zur Bewältigung der Corona-Pandemie erfuhr einige Veränderungen.56 Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann nun der Deutsche Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite" ausrufen. Die aus der Epi­demischen Lage folgenden Kompetenzen liegen nach § 5 Abs. 2 IfSG beim Bundesmi­nisterium für Gesundheit, das zu weitgehenden Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt wird.57 Die Bundes­länder führen das IfSG gem. Art. 83 GG58 i. V. m. § 54 IfSG - auch bei Ausruf einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise - aus. Die bisher verhängten Ausgangs­beschränkungen in den Bundesländern Bayern, Sachsen und im Saarland sowie verord- neten Kontaktverbote in den anderen Bundesländern wurden jeweils auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt. Satz 1 enthält hierbei die Generalklausel, die allgemein zu notwendigen Schutzmaßnahmen ermächtigt, u. a. zur Anordnung individueller Quarantäne (§ 30 IfSG), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei­ten erforderlich ist. Satz 2 erlaubt es den zuständigen Behörden, die in § 33 IfSG ge­nannten Gemeinschaftseinrichtungen zu schließen. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 können Landesregierungen die Ermächtigung ihrerseits durch Rechtsverordnungen auf andere Stellen übertragen.59 Mit Wirkung zum 28. 03.20 wurde auch § 28 Abs. 1 IfSG geändert. Entgegen der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei nicht nur um eine Anpassung „aus Gründen der Normenklarheit.“60 § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG a. F. sah vor, dass Ausgangs- bzw. Betretungsverbote nur so lange möglich waren, bis „die not­wendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Die Verschiebung in § 28 Abs. 1 Satz 1 n. F. unter Streichung dieses Satzendes impliziert, dass Ausgangs- bzw. Betre­tungsverbote nun zulässig sein sollen, „solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“.61

3.2.3 Kritik

Im Zuge der Gesetzesänderung des IfSG stehen viele Fragen noch offen bzw. grenzen in ihrer juristischen Ausgestaltung an ihre verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit. So ist zu bemängeln, dass unter Zugrundelegung der Generalklausel, auf die die intensiven Grundrechtseinschränkungen gestützt werden, vom Gesetzgeber präziser formuliert werden müssen, insbesondere im Zusammenhang dessen, welche Maßnahme unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Ausnahmen angeordnet werden dürfen.62 Darüber hinaus erscheint die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG, wonach der Bundesge­sundheitsminister durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates von gesetzlichen Vorschriften des IfSG abweichen darf, stark bedenklich zu sein. Das ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG63 nicht zu vereinen.64 Denn die parlamentarischen Befugnisse werden über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus auf die Exekutive verla­gert.65 Dabei kommt dem Bundestag als dem zentralen demokratischen Verfassungsor­gan in dieser Situation eine besondere Bedeutung zu. Das Parlament ist das institutio­nelle Kernstück dieser demokratischen Idee. Die (Selbst-)Entmachtung der Legislative in der Corona-Krise zugunsten der Exekutive gefährdet die Gewaltenteilung.66 Ebenso muss der Gesetzgeber unter Zugrundelegung der Wesentlichkeitslehre in grundlegen­den normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen, d. h. er darf sie nicht auf die Verwaltung übertragen. Der Gesetzesvorbehalt erstarkt inso­weit zum Parlamentsvorbehalt. Die Wesentlichkeit der Entscheidung sowie die Rege­lungsdichte bemisst sich nach der Intensität, in der Grundrechte betroffen sind.67 Je in­tensiver Grundrechte betroffen sind, desto genauer und differenzierter muss das Parla­mentsgesetz sein.68

In der Corona-Krise fehlt es nach wie vor an hinreichend bestimmten Parlamentsgeset­zen, die derart weitreichende kollektive Grundrechtsbeschränkungen, insbesondere der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG)69, der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)70, der Freizügigkeit (Art. .11 Abs. 1 GG)71 und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG)72 durch Exeku­tivgesetze vorsehen.73 Dieser Legalitätsgrundsatz ist keine formalistische Petitesse, die man wegen drängender Probleme einfach beiseiteschieben kann; es handelt sich viel­mehr um ein prägendes Fundament unserer rechtsstaatlichen Ordnung.74

3.3 Grundrechte

Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie sind dazu bestimmt die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechts­idee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der Einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grund­rechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.75 Ebenso richtig ist es aber, dass das Grundgesetz, das keine wert­neutrale Ordnung sein will, in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wert­ordnung aufgerichtet hat und dass gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Gel­tungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt. Dieses Wertesystem, das seinen Mit­telpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentschei­dung für alle Bereiche des Rechts gelten. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspre­chung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse.76

3.3.1 Grundrechtseinschränkungen

Die juristische Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Grundrechtsbe­schränkungen in der Corona-Krise ist zum Teil schwierig zu beurteilen. Denn als die Maßnahmen verordnet wurden, war das Leben in der Bundesrepublik von Unsicherhei­ten geprägt. Berichte aus angrenzenden Ländern, wie Italien, Spanien, Frankreich ver­ursachten zusätzliches Unbehagen, insbesondere deshalb, da ein instabiles Gesund­heitssystem zusätzliche Menschenleben kosten könnte. Wenn folglich in derartigen Si­tuationen der Staat nicht unverzüglich reagiert, kann dies den Anschein von Hilf- und Verantwortungslosigkeit verursachen, Verunsicherungen der Bevölkerung begünstigen und schließlich in Panik umschlagen. So ist unter Berücksichtigung dieser Ausnahmesi­tuation durchaus nachvollziehbar, dass zum Zwecke der Eindämmung der Pandemie drastische Maßnahmen ergriffen werden mussten.77 Dennoch darf in Zeiten nationalen Notstands die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs nicht entbehrlich sein78, selbst wenn die jüngere Hinwendung zum Präventionsstaat darauf abzielt, Krisen schon weit im Vorfeld zu antizipieren, also nicht erst dann aktiv zu werden, wenn eine konkrete Gefahr besteht, sondern schon die Situation zu verhindern, aus der heraus sie womög­lich irgendwann entstehen könnte.79 Vielmehr sollten sie zentrale Frage bleiben. Vor die­sem Hintergrund sollen staatliche Maßnahmen im Lichte des Grundgesetzes, die zur Eindämmung der Pandemie dienen, auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden.

3.3.2 Verhältnismäßigkeit

Die Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen unterliegt dem Gebot der Verhältnis­mäßigkeit. Dieser Grundsatz stellt eines der entscheidenden Elemente der Grundrechts­dogmatik dar. So ist bei Statuierung der notwendigen Ermächtigungsgrundlage der Ge­setzgeber an die Grundrechte gebunden, Art. 1 Abs. 3 GG.80 Das Bundesverfassungs­gericht aktualisiert diese Bindung konsequent in der Kontrolle der Gesetzgebung auf ihre Verhältnismäßigkeit. Folglich sind grundrechtseingreifende Regelungen und Ermächti­gungen dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des jeweils verfolgten, seiner­seits verfassungslegitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.81 Die Beschränkung individueller Freiheitsrechte sind mit dem erwarteten Nutzen der getroffe­nen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.82

3.3.2.1 Legitimer Zweck

Jedes staatliche Handeln muss einem legitimen Zweck dienen. Bei Rechtsnormen ist der Zweck durch Auslegung zu ermitteln, wobei im Zweifel nicht der subjektive Wille des Gesetzgebers, sondern der objektiv erkennbare Normzweck entscheidend ist.83

3.3.2.2 Geeignetheit

Die Maßnahmen müssen ferner geeignet sein, den legitimen Zweck - hier die Verhinde­rung der Ausbreitung des Virus - zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme schon dann, wenn sie der Zweckerreichung in irgendeiner Weise dienlich ist.84

3.3.2.3 Erforderlichkeit

Darüber hinaus muss der Eingriff zur Zweckerreichung erforderlich sein. Erforderlich ist das zur Zweckerreichung mildeste Mittel. Unter mehreren Mitteln mit gleicher Erfolgseig­nung muss also dasjenige gewählt werden, dass die geringste Eingriffsintensität auf­weist. Das BVerfG erkennt bei der Prüfung der Erforderlichkeit allerdings an, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt.85

3.3.2.4 Angemessenheit

Verhältnismäßig ist ein Eingriff schließlich nur, wenn er gegenüber dem verfolgten Ziel angemessen ist. Die Beeinträchtigung des Grundrechts ist mit dem staatlicherseits ver­folgten Ziel abzuwägen. Je schwerwiegender der Eingriff ist, umso wichtiger muss das Ziel sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Dieser Prüfungspunkt ist insofern problema­tisch, als im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung die Maßstäbe der Prüfung aus der Verfassung selbst abgeleitet werden müssen. Der Verfassung müssen folglich Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wie gewichtig das staatliche Ziel und wie schwerwiegend der Eingriff in das betroffene Grundrecht ist, um Ziel und Eingriff gegen­einander abwägen zu können.86

[...]


1 Vgl. Knieps, F. (2020): Die Corona-Pandemie und das Grundgesetz - Anmerkungen nicht nur zu Rechtsfragen, S. 6.

2 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2020): Coronavirus SARS-CoV-2: Chronik der bisherigen Maßnahmen, abgerufen am 14.07.20.

3 Vgl. Klosa-Kückelhaus, A. (2020): Shutdown, Lockdown und Exit, abgerufen am 04.08.20.

4 Vgl. Südwest Presse (2020): Shutdown in Deutschland, abgerufen am 04.08.20.

5 Vgl. Abele-Brehm, A. et al. (2020): Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie tragfähig gestalten, S. 1, abgerufen am 04.08.20.

6 Siehe Anhang 6.

7 Vgl. Karamehmedovic, A. (2020): „In dubio pro securitate?“ - zwischen Freiheit, Sicherheit und Gleichheit in der Corona-Krise, JuwissBlock Nr. 70/2020 v. 5.5.20, abgerufen am 14.07.20.

8 Vgl. Hurrelmann, K./Dohmen, D. (2020): Corona-Krise verstärkt Bildungsungleichheit, abgerufen am 04.08.20.

9 Vgl. Lecturio (o. J.): Fachlexikon. Infektionskrankheiten, abgerufen am 06.08.20.

10 Vgl. Just Ä, M./ Kluge, F. (o. J.): Lexikon der Biologie. Infektionskrankheiten, abgerufen am 06.08.20.

11 Vgl. Lecturio (o. J.): Fachlexikon. Infektionskrankheiten, abgerufen am 06.08.20.

12 Vgl. ebd., abgerufen am 06.08.20.

13 Vgl. Just Ä, M./ Kluge, F. (o. J.): Lexikon der Biologie. Infektionskrankheiten, abgerufen am 06.08.20.

14 Vgl. ebd., abgerufen am 06.08.20.

15 Vgl. ebd., abgerufen am 06.08.20.

16 Vgl. Spektrum (o. J.): Lexikon der Biologie. Virusinfektion, abgerufen am 06.08.20.

17 Vgl. Robert-Koch-Institut (2015): Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie, S. 34.

18 Vgl. ebd., S. 99.

19 Vgl. Robert-Koch-Institut (2004): Epidemiologisches Bulletin, S. 61, abgerufen am 06.08.20.

20 Vgl. Robert-Koch-Institut (2019): Informationen des RKI zu MERS-Coronavirus, abgerufen am 06.08.20.

21 Vgl. Haas, W. et al. (2003): Schweres akutes respiratorisches Syndrom (2003), Dtsch Ärztebl.

22 Vgl. Robert-Koch-Institut (2004): Epidemiologisches Bulletin, S. 61, abgerufen am 06.08.20.

23 Vgl. ebd., S. 61.

24 Vgl. ebd., S. 61.

25 Vgl. Robert-Koch-Institut (2019): Informationen des RKI zu MERS-Coronavirus, abgerufen am 07.08.20.

26 Vgl. ebd., abgerufen am 07.08.20.

27 Vgl. World Health Organization (o. J.): Prioritizing diseases for research and development in emergency contexts, abgerufen 07.08.20.

28 Vgl. Robert-Koch-Institut (2019): Informationen des RKI zu MERS-Coronavirus, abgerufen am 07.08.20.

29 Vgl. ebd., abgerufen am 07.08.20.

30 Vgl. Weltgesundheitsorganisation (2020): Pandemie der Coronavirus-Krankheit, abgerufen am 07.08.20.

31 Vgl. Robert-Koch-Institut (2020): Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abgerufen am 07.08.20.

32 Vgl. Ebd., Zugriff: 07.08.20.

33 Vgl. Ebd., Zugriff: 07.08.20.

34 Vgl. Ebd., Zugriff: 07.08.20.

35 Vgl. Zeit Online (2020): Bundeskanzlerin ruft dazu auf, Sozialkontakte zu vermeiden, abgerufen am 07.08.20.

36 Vgl. Funke, J. (2020): Entwicklung einer Pandemie: Psychologische Aspekte der Corona-Krise, S. 222 f.

37 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2020): Coronavirus SARS-CoV-2: Chronik der bisherigen Maß­nahmen, abgerufen am 07.08.20.

38 Vgl. Funke, J. (2020): Entwicklung einer Pandemie: Psychologische Aspekte der Corona-Krise, S. 222 f.

39 Robert-Koch-Institut (2020): COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, abgerufen am 07.08.20.

40 Vgl. Baars, Ch. (2020): Warum so drastische Maßnahmen?, abgerufen am 08.08.20.

41 Vgl. ebd., abgerufen am 08.08.20.

42 Vgl. Knieps, F. (2020): Die Corona-Pandemie und das Grundgesetz - Anmerkung nicht nur zu Rechtsfra­gen, S. 6.

43 Knieps, F. (2020): Die Corona-Pandemie und das Grundgesetz - Anmerkung nicht nur zu Rechtsfragen, S. 7.

44 Siehe Anhang 6.

45 Epping, V. (2004): Grundrechte, S. 16 ff.

46 Siehe Anhang 6.

47 Ebd., S. 147, Rn. 357.

48 Pieroth, B./Schlink, B. (2005): Grundrechte Staatsrecht II, S. 63, Rn. 263.

49 Epping, V. (2004): Grundrechte, S. 147, Rn. 357.

50 Guckelberger, A. (2020): Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona-Pande­mie, NVwZ 2020, S. 607.

51 Siehe Anhang 6.

52 Klafki, A. (2020): Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland?, abgerufen am 08.08.20.

53 Pieroth, B./Schlink, B. (2005): Grundrechte Staatsrecht II, S. 64, Rn. 268.

54 Guckelberger, A. (2020): Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona-Pande­mie, NVwZ 2020, S. 607.

55 Siehe Anhang 6.

56 Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 462.

57 Ebd., S. 462.

58 Siehe Anhang 6.

59 Ebd., S.463.

60 BT-Dr. 19/18111 v. 24. 3. 2020, S. 25: Begr. zu Art. 1 Nr. 6 (§ 28 IfSG).

61 Klafki, A. (2020): Neue Rechtsgrundlagen im Kampf gegen Covid-19, VerfBlog, abgerufen am 08.08.20.

62 Kießling, A. (2020): Ausgangssperren wegen Corona nun auch in Deutschland (?), JuWissBlog Nr. 29/2020, abgerufen am 08.08.20.

63 Siehe Anhang 6.

64 Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 463.

65 Schönberger, S. (2020): Die Stunde der Politik, VerfBlog, abgerufen am 08.08.20.

66 Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 463.

67 Vgl. ebd., S. 463.

68 Vgl. Maurer, H. (2020): Staatsrecht I, Rn. 21 f.

69 Siehe Anhang 6.

70 Ebd.

71 Ebd.

72 Ebd.

73 Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 463.

74 Vgl. Bäcker, C. (2020): Corona in Karlsruhe II, VerfBlog, abgerufen am 08.08.20.

75 BVerfGE 7, 198, Rn. 24.

76 Ebd., S. 197, Rn. 25.

77 Vgl. Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 463.

78 Vgl. Kießling, A. (220): Coronavirus, Masern und die Grundrechte, VerfBlog, abgerufen am 09.08.20.

79 Volkmann, U. (2020): Der Ausnahmezustand, VerfBlog, abgerufen am 09.08.20.

80 Siehe Anhang 6.

81 Vgl. Katzenmeier, Ch. (2020): Grundrechte in Zeiten von Corona, MedR 2020, S. 464 f.

82 Ebd., S. 464.

83 Epping, V. (2004): Grundrechte, S. 18, Rn. 48.

84 BVerfGE 17, 306 ff.; 19, 330 ff.; 55, 159 ff.

85 Epping, Grundrechte, S. 19, Rn. 52 f.

Fin de l'extrait de 81 pages

Résumé des informations

Titre
Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Bildungsungleichheit in Deutschland. Schulschließungen, Homeschooling sowie mögliche Gegenmaßnahmen
Université
University of Education Heidelberg
Note
1,0
Auteur
Année
2020
Pages
81
N° de catalogue
V984049
ISBN (ebook)
9783346329080
ISBN (Livre)
9783346329097
Langue
allemand
Mots clés
Recht, Bildungswissenschaft, Politik
Citation du texte
Semra Karagüzel (Auteur), 2020, Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Bildungsungleichheit in Deutschland. Schulschließungen, Homeschooling sowie mögliche Gegenmaßnahmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/984049

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