Wie kann die deutsche Rundfunkfinanzierung verbessert werden? Ein vergleichender Blick auf die europäischen Nachbarn


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

25 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition relevanter Begriffe

3. Fallauswahl

4. Empirie
4.1. Beschreibung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksysteme
4.1.1. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland
4.1.2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Finnland
4.1.3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Schweiz
4.1.4. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Spanien
4.2. Vergleich der Finanzierungsmodelle
4.2.1. Rundfunkfinanzierung in Deutschland
4.2.2. Rundfunkfinanzierung in Finnland
4.2.3. Rundfunkfinanzierung in der Schweiz
4.2.4. Rundfunkfinanzierung in Spanien
4.2.5. Zwischenfazit
4.3. Schematische Darstellung der Befunde

5. Verbesserungsvorschläge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 18. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsgemäß ist. Gegen den 2013 eingeführten Beitrag hatten Privatleute geklagt, die angaben, „keinen Fernseher und zum Teil auch kein Radio zu besitzen“ (Tagesschau, 2016). Ihrer Ansicht nach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für deren Erhebung den Bundesländern jedoch die Kompetenz fehlen.

Das Urteil beendet jedoch nicht die Debatte um die Rundfunkfinanzierung durch einen nutzungsunabhängigen Beitrag, der seit seiner Einführung teilweise heftig kritisiert wird. Beispielsweise lehnt die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) in ihrem Grundsatz­programm die Finanzierung durch eine geräteunabhängige Gebühr ab. (vgl. Alternative für Deutschland, 2016, S. 48). Justus Haucap, ehemaliger Vorsitzender der Monopolkommission der Bundesregierung, fordert in einem Gutachten sogar die Privatisierung der öffentlich­rechtlichen Sendeanstalten. (vgl. Haucap, Kehder & Loebert, 2015, S. 47).

Möglicherweise hilft der Blick auf die Rundfunkfinanzierung in anderen europäischen Staaten, um die Praxis in Deutschland besser einordnen zu können und darüber hinaus eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten für das System hierzulande auszumachen. Die vorliegende Arbeit soll daher einen Blick auf die Finanzierungsmodelle ausgewählter europäischer Rundfunksysteme werfen und diese vergleichend untersuchen.

Im Folgenden werde ich zunächst einige Begrifflichkeiten definieren, die für das Verständnis der Thematik relevant sind, und anschließend die Fallauswahl begründen. Im empirischen Teil dieser Arbeit werde ich die generellen Rundfunkstrukturen der zu untersuchenden Länder kurz beschrieben und im Anschluss die Finanzierungsformen miteinander vergleichen. Die Befunde dieses Vergleichs werde ich dann in ein von Manfred Kops vorgestelltes Schema einordnen und veranschaulichen. Aus den Resultaten sollen schließlich Verbesserungs­vorschläge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland formuliert und ein Fazit gezogen werden.

2. Definition relevanter Begriffe

Zum besseren Verständnis des zu untersuchenden Sachverhalts der Rundfunkfinanzierung werde ich im Folgenden einige relevante Begriffe definieren und voneinander abgrenzen. Um eine einheitliche Begriffsbenutzung zu ermöglichen, werde ich mich an den in Deutschland üblichen Bedeutungen orientieren, auch wenn sich die genaue Definition der Begriffe möglicherweise von Land zu Land unterscheidet.

Rundfunk wird von Perten als „Hör- und Fernsehfunk für die Allgemeinheit, unabhängig davon, ob er terrestrisch, satelliten- oder kabelgebunden, analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt übertragen wird“ (Perten, 2014, S. 4) definiert.

Öffentlich ist Rundfunk dann, wenn er von einer Gebietskörperschaft, also beispielsweise den deutschen Bundesländern oder dem Bund, getragen wird. So werden etwa die einzelnen Rundfunkanstalten in Deutschland von den Bundesländern getragen, während sich der private Rundfunk nicht in öffentlicher Trägerschaft befindet. Außerdem kann Rundfunk öffentlich sein, wenn eine Gebietskörperschaft bei einer privatrechtlichen Sendeanstalt einen dominierenden Einfluss hat, meist durch den Besitz eines Großteils der Geschäftsanteile. Es ist also möglich, dass ein Sender zwar formal privatrechtlich organisiert ist, aber durch den großen Einfluss von Staat oder Bundesländern trotzdem als öffentlich bezeichnet werden kann. (vgl. Perten, 2014, S. 4). Dies ist zum Beispiel in der Schweiz der Fall, wie später gezeigt werden soll.

Mit Blick auf die in dieser Arbeit untersuchten Finanzierungsformen stellt die Bezeichnung „Abgabe“ den Oberbegriff dar, wobei es sich um Geldleistungen an den Staat oder an sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa Rundfunkanstalten, handelt. Darunter fällt zum einen der Begriff der „Steuer“, den Perten als Geldleistung definiert, „die hoheitlich auferlegt einem ertragsberechtigten Gemeinwesen endgültig zufließen, um seinen allgemeinen Finanzbedarf zu decken“ (2014, S. 4f). Steuern werden also allgemein und nicht zweckgebunden erhoben, um die Kosten eines Gemeinwesens, etwa des Staates, zu decken. (vgl. Perten, 2014, S. 4f.).

Abgaben können zum anderen aber auch Gebühren und Beiträge sein, die sich insofern von einer Steuer unterscheiden, als sie zweckgebunden und somit nicht allgemein verwendet werden. Bei einer Gebühr wird eine „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ (ebd., 2014, S. 17) erbracht, die tatsächlich genutzt wird. Dagegen genügt bei einem Beitrag bereits die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Leistung, etwa des Rundfunks, während eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht vorausgesetzt wird. (vgl. ebd., 2014, S. 17). Dies ist aktuell beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland der Fall. An dieser Stelle lässt sich somit auch die Argumentation der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht entkräften: Der Rundfunkbeitrag ist aufgrund der Zweckbindung seiner Erhebung, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eindeutig keine Steuer.

Empfangsgeräte sind nach dem - inzwischen nicht mehr gültigen - Rundfunkgebühren­staatsvertrag „technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen [. ] geeignet sind“ (§ 1 Abs. 1 RGebStV). Dazu zählen neben Fernseh- und Radiogeräten auch internetfähige Computer und Mobiltelefone.

3. Fallauswahl

Um ein möglichst breites Spektrum der Finanzierungsmöglichkeiten des öffentlich­rechtlichen Rundfunks darzustellen, habe ich versucht, möglichst unterschiedliche Systeme in meine Untersuchung aufzunehmen. Neben Deutschland, das 2013 seine Rundfunk­finanzierung reformiert hat und nun über einen Beitrag finanziert wird, soll in dieser Arbeit die Finanzierung der Rundfunksysteme folgender Länder betrachtet werden:

- Finnland: In dem skandinavischen Land wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht über eine Gebühr, sondern über die sogenannte YLE-Steuer finanziert. (vgl. Herzog & Karppinen, 2014).
- Schweiz: Neben einiger organisatorischer Besonderheiten finanzieren die Eidgenossen ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch immer über eine geräteabhängige Gebühr. (vgl. Troxler, 2010).
- Spanien: Hier wird auf die direkte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt durch die Bürger verzichtet. Stattdessen erhält die RTVE ihre Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt. (vgl. Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2016a).

Wie später genauer gezeigt werden soll, unterscheiden sich diese vier Länder vor allem hinsichtlich der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten deutlich. Es handelt sich beim Vergleich dieser Fälle also um ein Most-Different-Systems-Design.

4. Empirie

In diesem Kapitel werden die vier ausgewählten Rundfunksysteme zunächst in ihren Grund­zügen eingeführt. Anschließend werden die Finanzierungsmodelle der zu untersuchenden Fälle beschrieben und miteinander verglichen. Zum Abschluss dieses Kapitels werde ich die Befunde des Vergleichs in ein von Manfred Kops vorgestelltes Schema einordnen.

4.1. Beschreibung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksysteme

Um die Hintergründe und die Entstehung der unterschiedlichen Finanzierungsmodelle besser verstehen zu können, werde ich im Folgenden die öffentlich-rechtlichen Rundfunksysteme der ausgewählten Staaten kurz beschreiben und in groben Zügen auf ihre rechtlichen Grundlagen eingehen.

4.1.1. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland

Nachdem der Rundfunk in Deutschland während der Herrschaft der Nationalsozialisten hauptsächlich als Medium der Propaganda, der Selbstdarstellung und der Kriegs­berichterstattung instrumentalisiert wurde, schafften die alliierten Westmächte nach dem Zweiten Weltkrieg die Grundlagen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie er heute existiert. Nach dem Vorbild der britischen British Broadcasting Corporation (BBC) sollte ein staatsferner, öffentlich-rechtlicher und durch Gebühren finanzierter Rundfunk entstehen. Auch die bis heute vorhandene regionale Ausgestaltung geht auf das Streben der westlichen Siegermächte zurück, in Westdeutschland einen föderalistisch aufgebauten Rundfunk zu etablieren. (vgl. Gonser & Baier, 2010, S. 100).

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt einem gesellschaftlichen Auftrag, der in Paragraf 11 des Rundfunkstaatsvertrags definiert wird: Er soll die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern und die sozialen, kulturellen und demokratischen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. (vgl. § 11 Abs. 1 RStV). Außerdem werden ihm Bestand und Entwicklung garantiert. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Auftrags nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. (vgl. § 12 Abs. 1 RStV). Der Rundfunkstaatsvertrag betraut zudem die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) mit ihren Aufgaben. (vgl. §14 Abs. 1 RStV). Allerdings regelt er nicht, in welcher Form und in welcher Höhe die Finanzierung erfolgen soll. Dies geschieht im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der die Höhe des Beitrages sowie die genaue Verteilung der Finanzmittel zwischen ARD, ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedien-anstalten klärt. (vgl. §§ 8 - 10 RFinStV).

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Bundesrepublik ist heute in neun selbstständige Landesrundfunkanstalten aufgegliedert, die sich in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich­rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschlands (ARD) zusammenschließen und gemeinsam bundesweite Programme anbieten. Diese bildet zusammen mit dem 1961 gegründeten ZDF und dem Deutschlandradio den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. (vgl. Gonser & Baier, 2010, S. 100.) Mittlerweile gibt es neben ARD und ZDF 21 weitere öffentlich-rechtliche Programme. Beim Hörfunk existieren neben den drei bundesweiten Sendern des Deutschlandradios über 60 regionale, von den Rundfunkanstalten betriebene Programme. (vgl. Deutsches Steuerzahlerinstitut, 2013, S. 14f.).

Der Auslandsrundfunk der Deutschen Welle hat eine Sonderstellung inne, da er direkt durch Mittel aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Zudem ist umstritten, „ob die Deutsche Welle Trägerin der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist“ (Perten, 2014, S. 28). In der vorliegenden Arbeit wird das Angebot der Deutschen Welle deshalb nicht berücksichtigt. Außerdem werden ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie deren Spartenkanäle in dieser Arbeit gemeinsam als öffentlich-rechtlicher Rundfunk bezeichnet.

4.1.2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Finnland

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Finnlands nennt sich Yleisradio (kurz: YLE) und wurde 1926 gegründet. Zunächst auf den Hörfunk beschränkt, wurden in den ersten Jahren hauptsächlich Parlamentsdebatten, Sprachunterricht und Konzerte übertragen, bevor 1958 die Fernsehübertragung begann. (vgl. YLE, 2015).

Während des Zweiten Weltkriegs wurde neben der Presse auch der Rundfunk in Finnland zunächst von den deutschen Nationalsozialisten, ab 1944 dann von der Sowjetunion kontrolliert und unter Zensur gestellt. Infolgedessen herrschte selbst nach Kriegsende eine „Kultur der Selbstzensur, die insbesondere für sensible außenpolitischen Themen galt“ (Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2016b). Erst gegen Ende der 1950er Jahre wandelte sich der finnische Journalismus und damit auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk hin zu mehr Professionalität, Objektivität und Staatsferne. (vgl. Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2016b).

YLE befindet sich im Besitz des finnischen Staates und untersteht dem Ministerium für Transport und Kommunikation (vgl. § 1 Act on Yleisradio Oy). Im Act on Yleisradio Oy werden die gesellschaftlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunk definiert. Er soll die Demokratie unterstützen und die Bürger durch die Bereitstellung von Informationen und Meinungen zur politischen Teilhabe animieren. Ebenso soll er Bildung, Toleranz und kulturellen Austausch fördern - letzteres wohl vor allem in Hinblick auf die in Finnland lebenden Minderheiten. (vgl. § 7 Act on Yleisradio Oy). Zudem bildet der Act on State Television and Radio Fund den rechtlichen Rahmen für die öffentliche Finanzierung: „Appropriations to the Fund are transferred from the Budget to cover the costs accrued by the provision of public service laid down in section 7 of the Act on Yleisradio Oy“ (§ 2 Abs. 2 Act on State Television and Radio Fund). Die Höhe des Finanzbedarfs wird jedes Jahr neu geprüft, wobei auf die Lohn- und Preisentwicklung Rücksicht genommen werden soll. (vgl. § 2 Abs. 2 Act on State Television and Radio Fund).

YLE betreibt heute vier landesweit empfangbare, öffentlich-rechtliche Radiosender in finnischer Sprache sowie über 20 regionale Sender. Da das Land offiziell zweisprachig ist, kommen zwei schwedischsprachige Programme hinzu. Um die samische Minderheit, die vor allem im Norden Finnlands lebt, besonders zu berücksichtigen, sendet „Sami Radio“ in samischer Sprache. Auf dem Fernsehmarkt ist YLE mit zwei Vollprogrammen sowie zwei Spartensendern aktiv. (vgl. Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2016b).

4.1.3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Schweiz

Unter anderem durch die Sprachenvielfalt weist der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Schweiz einige Besonderheiten auf: So ist die SRG (offizieller Name: SRG SSR), die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, ein privatrechtlicher Verein und damit formal nicht öffentlich-rechtlich organisiert. Um die vier Sprachregionen (französisch-, italienisch- und deutschsprachige sowie rätoromanische Schweiz) des Landes zu repräsentieren, setzt sich die SRG aus vier Regionalgesellschaften zusammen. (vgl. Troxler, 2010, S. 66f.) Genau genommen ist die SRG ein Verein, der das gleichnamige Medienunternehmen betreibt. Dieses gliedert sich wiederum in fünf Unternehmenseinheiten auf: SRF, RTF, RSI und RTR senden jeweils Programme in einer der vier Sprachen, SWI richtet sich als Onlineangebot an im Ausland lebende Schweizer. Aktuell betreibt die SRG 17 Radioprogramme sowie sieben Fernsehsender, davon drei auf deutsch und jeweils zwei auf französisch und italienisch. (vgl. SRG, 2016a).

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Schweiz von einem privatrechtlichen Verein übernommen wird, hat historische Gründe. 1931 als Zusammenschluss der regionalen Radiosender gegründet, erhielt die SRG vom Bundesrat die alleinige Konzession für Radiosendungen. Laut SRG geschah die Gründung eines privatrechtlichen Vereins vor allem aus Motiven der publizistischen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit. Die SRG sollte „die verschiedenen Radioanbieter bündeln, während der Bund über die Programmkonzession in groben Zügen Einfluss auf die Inhalte nehmen konnte, ohne diese direkt vorzu­schreiben“ (SRG, 2016b). Zudem beauftragte der Bund den Verein mit einer Reihe von Aufgaben, die denen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland stark ähneln, wie etwa Bildung, Unterhaltung, Förderung der Demokratie und Integration. (vgl. § 24 RTVG). Diese sind im Radio- und Fernsehgesetz festgehalten, in dem auch die Finanzierung geregelt ist: „Die SRG finanziert sich zur Hauptsache durch Empfangsgebühren“ (§ 34 RTVG a.F.1 ), deren Höhe vom Bundesrat bestimmt wird und in der Radio- und Fernsehverordnung festgehalten ist. Eine Besonderheit des Gesetzes ist die Vorschrift, dass auch konzessionierte private Rundfunkbetreiber an den Einnahmen durch die Gebühren beteiligt werden, sofern sie einen besonderen Leistungsauftrag erfüllen. (vgl. §§ 38 und 40 RTVG).

4.1.4. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Spanien

In Spanien stand der öffentlich-rechtliche Rundfunk lange Zeit unter staatlicher Kontrolle. Vor allem unter der totalitären Herrschaft Francisco Francos konnte sich keine pluralistische Rundfunklandschaft entwickeln, obwohl die ersten Radiosender privatrechtlich organisiert waren. Allerdings wurden diese gezwungen, die Nachrichtensendungen des 1938 von Franco gegründeten Radio Nacional de Espana (RNE) zu übernehmen. Auch die 1956 entstandene Television Espanola (TVE) war „weniger ein staatlicher als vielmehr ein Regierungs­sender“ (Perten, 2014, S. 117). Beide Sender wurden 1973 in der Radiotelevision Espanola (RTVE) vereinigt, welche nach Francos Tod in eine öffentliche Körperschaft umgewandelt wurde. Allerdings war auch diese zunächst eng mit der Regierung verflochten. (vgl. Perten, 2014, S.117ff.).

Dies wurde erst 2006 geändert, als die RTVE in eine Corporation (Körperschaft) umgewandelt wurde und durch die Ley 17/2006 in ihrer Führung nun von der Regierung unabhängig ist. Dennoch ist sie eine staatliche Handelsgesellschaft, deren einziger Anteilseigner der Staat ist. (vgl. § 5 Ley 17/2006). Jenes Gesetz erklärt zudem die Aufgaben der RTVE: Sie soll den Zusammenhalt der demokratischen Gesellschaft stärken, den Pluralismus und die gesellschaftliche Teilhabe fördern und durch die Verbreitung ausgewogener Rundfunkprogramme „die Bedürfnisse der spanischen Gesellschaft nach Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung befriedigen“ (§ 2 Abs 1 Ley 17/2006). Um seinen gesellschaftlichen Auftrag erfüllen zu können, wird auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Spanien von der Allgemeinheit finanziert. Allerdings erfolgt die Finanzierung nicht direkt durch die Bürger, sondern aus dem allgemeinen Staatshaushalt. RTVE wird teilweise auch durch Abgaben der privaten Sender finanziert, was im Vergleich mit den bisher untersuchten Fällen eine Besonderheit darstellt. (vgl. § 2 Ley 8/2009).

Aktuell betreibt RTVE mit den Fernsehsendern La 1 und La 2 zwei Vollprogramme, die durch zwei Spartenkanäle (Teledeporte und Canal 24 horas) ergänzt werden. Zudem gibt es fünf landesweite öffentlich-rechtliche Radiosender. Charakteristisch für die spanische Rundfunklandschaft ist die regionale Diversifizierung. So existiert neben den nationalen Sendern eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Regionalsendern, wie TV3 in Katalonien oder Canal Sur in Andalusien. (vgl. Institut für Medien- und Kommunikationspolitik, 2016a).

4.2. Vergleich der Finanzierungsmodelle

Im Folgenden sollen die genauen Formen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschrieben und dabei miteinander verglichen werden.

4.2.1. Rundfunkfinanzierung in Deutschland

Im Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Bundesländer eine Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Zum Jahresbeginn 2013 wurde die geräteabhängige Rundfunkgebühr (im Volksmund „GEZ-Gebühr“ genannt) durch einen Beitrag ersetzt, der nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgeräts gekoppelt ist. Seitdem sind nun also auch diejenigen Bürger zur Zahlung verpflichtet, die gar kein Empfangsgerät besitzen. (vgl. Deutsches Steuerzahlerinstitut, 2013, S. 10). Streng genommen handelte es sich schon vor der Umstellung um einen Beitrag, wie das Bundes­Verfassungsgericht 1971 feststellte: Die damalige Gebühr sei „nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern [...] Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“ (BVerfG, Urteil 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 vom 27. Juli 1971) gewesen. Die in Kapitel 2 der vorliegenden Arbeit erwähnte öffentliche Leistung war also auch schon vor der Umstellung 2013 nicht individuell zurechenbar.

Die Umstellung auf ein Finanzierungsmodell, das den Besitz eines Empfangsgeräts nicht mehr berücksichtigt, wurde vor allem mit Veränderungen in der Mediennutzung begründet. Das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten könne heute nicht nur per Radio oder Fernsehgerät, sondern auch per Smartphone, Tablet oder Computer genutzt werden. Diesem Wandel in der Mediennutzung werde mit dem neuen Beitrag Rechnung getragen, „denn eine Abgrenzung, welche Geräte zum Empfang geeignet sind und welche nicht, ist im Laufe der Zeit immer schwieriger geworden“ (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 2016). Zudem litten die Rundfunkanstalten unter dem Trittbrettfahrerproblem, da vor allem in Großstädten ein nicht geringer Anteil der Gerätebesitzer keine Gebühr entrichtete und sich somit nicht an der Finanzierung beteiligte. (vgl. Herzog & Karpinnen, 2014, S. 422f.).

Seit der Umstellung wird der Rundfunkbeitrag pauschal vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für jede Wohnung eingezogen und beträgt aktuell 17,50 Euro pro Monat.

[...]


1 Hier beziehe ich mich auf die Fassung vom 24. März 2006. Zwar existiert mittlerweile eine aktuellere Fassung, doch nach § 109b ebendieser „wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben.“

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Wie kann die deutsche Rundfunkfinanzierung verbessert werden? Ein vergleichender Blick auf die europäischen Nachbarn
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Note
1,3
Jahr
2016
Seiten
25
Katalognummer
V984763
ISBN (eBook)
9783346344540
ISBN (Buch)
9783346344557
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rundfunkfinanzierung, blick, nachbarn
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Wie kann die deutsche Rundfunkfinanzierung verbessert werden? Ein vergleichender Blick auf die europäischen Nachbarn, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/984763

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