Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz


Thèse de Master, 2020

77 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Situation von Kindern in Deutschland
2.1. Definition Kinder und Jugendliche
2.2. Historie der Kinderrechte
2.3. Welche Gesetze gibt es bereits für Kinder und Jugendliche?
2.3.1. Das Bürgerliche Gesetzbuch
2.3.2. Das Grundgesetz
2.3.3. Das Sozialgesetzbuch VIII
2.3.4. Die Landesverfassungen
2.3.5. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
2.4. Das Übereinkommen der Veereinten Nationen über die Rechte des Kindes und seine Geltung in Deutschland

3. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland
3.1. Die Grundprinzipen
3.1.1. Kindeswohl (Art. 3 Abs.l KRK) und Beteiligung (Art. 12 KRK)
3.1.2. NichtDiskriminierung (Art. 2 KRK)
3.1.3. Leben und Entwicklung (Art. 6 KRK)
3.2. Die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Zeiten der Covid-19-Pandemie
3.3. Die Zehn wichtigsten geforderten Kinderrechte
3.3.1. Das Recht auf Gleichheit
3.3.2. Das Recht auf Gesundheit
3.3.3. Das Recht aufBildung
3.3.4. Das Recht auf Spiel, Erholung und Freizeit
3.3.5. Das Recht auf eine eigene Meinung
3.3.6. Das Recht auf gewaltfreie Erziehung
3.3.7. Das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.,
3.3.8. Das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
3.3.9. Das Recht aufBetreuung bei Behinderung
3.3.10. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause

4. Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz
4.1. Anforderungen an den Gesetzgeber
4.1.1. Grundrechtssubjektivität von Kindern
4.1.2. Artikel 6GG
4.1.3. Elterliches Erziehungsrecht und Wächteramt des Staates Art. 6 Abs. 2 GG
4.1.4. Artikel 6 Abs. laGG
4.2. Staatsziel
4.3. Signal an die Gesellschaft

5. Fazit

„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, sie brauchen über die allgemeinen Grundrechte hinaus besondere Rechte. Deshalb sollten die Kinderrechte auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie der Vorrang des Kindeswohls bei allem staatlichen Handeln im Grundgesetz festgeschrieben werden.

Dies würde sich bei der Planung und Gestaltung in allen Politikfeldernpositiv auswirken.“ (Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes)

„Ich habe es gelobt, und 'will ausharren beim Kind, bei seiner Suche; und es bietet sich doch nur noch an,für seine eiligen und unsicheren Schritte zu beten oder ihm den Segen zu erteilen.“ (Janusz Korczak)

1. Einleitung

Kinder haben Rechte. Aber in wieweit sind diese verfassungsrechtlich verankert?

Aktuell wird in Deutschland wieder vermehrt in der Politik und der Gesellschaft, insbesondere von deutschen Prominenten, dass Thema Kinderrechte in den Vordergrund gerückt.

Kinderrechte sind Menschenrechte und bereits im Grundgesetz geschützt. Wieso also vermehrt der Ruf nach einer speziellen Verankerung von Kinderrechten? Denn es ist unumstritten, dass auch Kinder Träger von Rechten sind. Dabei stellt sich die Frage, wer aber für die Kinder ihre Rechte einfordert, so haben die Kinder nur ab einem gewissen Alter Beteiligungsrechte und die Mehrzahl der Kinder kennen ihre Rechte nicht.

Vorreiter der Kinderrechte war die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Bis auf Amerika haben alle Staaten der Welt den Vertrag unterschrieben, so auch Deutschland. Er gilt seit 1992 in Deutschland. Dieses Übereinkommen gehört zu den wichtigsten internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen, über die einzelnen Grundrechte des Kindes.

Bisher wurden den Kindern keine separaten Grundrechte zugestanden, die geforderten Kinderrechte aus dem Vertrag können bisher nur über das Völkerrecht umständlich ausgelegt werden.

Kinder vermögen eines speziellen Schutzes und Förderung, nicht nur durch die Sorgeberechtigten sondern auch durch den Staat als Wächteramt, gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Tagtäglich werden in Deutschland sexueller Gewalt, Misshandlungen und seelischer Gewalt ausgesetzt. Die Schließungen der Schulen und Kindertagesstätten haben diese Situation mehr als begünstigt. Überforderte Eltern, Armut, fehlende Bildung, haben dafür gesorgt das die Lehrer und Lehrerinnen und Erzieher/innen die Kinder nicht zu Gesicht bekommen haben und nicht ihrer Aufgabe als Wächter nachkommen konnten und so Verdachtsfälle nicht aufgedeckt werden konnten oder Gewalt verhindert werden konnte. Sowie der Wegfall sozialer Kontakte, wie zu den Freunden durch die Isolation während der Pandemie vergünstigen die Verdeckung von Gewalttaten gegen Kinder und bleiben im Verborgenen.1 Bis auf Telefonate mit den kleinsten Schülern blieb den Lehrern und Lehrerinnen keine Eingriffsmöglichkeit.

Während die Schulen und Kindertagesstätten im Juni 2020 schrittweise wieder für einige Tage geöffnet wurden, wurden zahlreiche Gewaltfälle gemeldet. Umso lauter wird der Ruf nach Kinderrechten, welche speziell angepasst werden müssen.

Ein erster Schritt in die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz soll die Änderung des Artikels 6 Grundgesetz werden, hier soll der Absatz la eingefügt werden.

Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt bereits vor, es wird allerdings eine 2/3 Mehrheit nötig sein, um dies durchzubringen. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz vorgesehen. Hierfür wurde extra eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, welche Ende 2019 einen Formulierungsvorschlag eingereicht hat, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 Absatz la GG.

In dieser Arbeit befasse ich mich mit der Frage, ob eine Notwendigkeit besteht Kinderrechte speziell anzupassen und im Grundgesetz separat für die Kinder zu verankern.

2. Die Situation von Kindern in Deutschland

2.1. Definition Kinder und Jugendliche

Kinder sind nach dem deutschen Recht, wer noch nicht 14 Jahre alt ist und ein Jugendlicher ist, wer 14 Jahre alt ist, aber noch nicht 18 Jahre alt, gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Jugendschutzgesetz und § 7 Absatz 1 Nr. 1, 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz. Jedoch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, ist ein Jugendlicher in dem Sinne des Arbeitsschutzes, erst ab 15 Jahren. In Bezug auf die Pflege und Erziehung der Kinder, als Recht und Pflicht der Eltern und auch bei der Annahme eines Kindes gilt im BGB eine Ausnahme, dass wer noch nicht 18 Jahre alt ist, als Kind gilt.

2.2. Historie der Kinderrechte

Die Trennung des Erwachsenen und Jugndstrafrechts, sowie die ersten Gesetze für Kinder, kamen erst im 20. Jahrhundert nach der Industrialisierung auf. Ellen Key eine Reformpädagogin sorgte für eine Reformation im Jahre 1900 in Bezug auf die Kinderrechte und forderte „ein Recht jedes Kindes auf körperliche Unversehrtheit und gleiche Rechte für eheliche und uneheliche Kinder“.2 Sie rief das Jahrhundert des Kindes aus. Auch Janusz Korczak ein polnischer Kinderarzt und Pädagoge, folgte dem Beispiel und forderte daraufhin, das Recht der Beachtung der Persönlichkeit eines jeden Kindes.3

Die Pionierin der Kinderrechte jedoch war die Engländerin Eglantyne Jebb (1876-1928).2 Die englische Grundschullehrerin gründete 1920 das britische Komitee „ Save the Children International Union.“ Dies war der erste Lobbyverband für die Interessen von Kindern weltweit. Ins Leben gerufen durch das Elend der Kinder nach dem Ausgang des Ersten Weltkrieges. Auch entwickelt sie ein 5-Punkte-Programm, welches so vom Völkerbund übernommen wurde.3 Etwa zeitgleich im Jahr 1920 proklamierte Janusz Koczak die Grundlage sämtlicher Kinderrechte, nämlich das „Recht jedes Kindes auf Achtung seiner Persönlichkeit“.4 Eglantyne Jebb übergab dem Völkerbund in Genf ihr Buch „Die Deklaration der Rechte des Kindes,5 welches der Völkerbund am 24. September 1924, als die GenferErklärung verabschiedete.

Janusz Korczak jedoch befürwortete die Deklaration der Kinderrechte nicht. Er wollte für die Kinder mehr als nur „Wohltätigkeit“, er wollte ,, Rechte“.6 „Kinder (...) Menschen, die nicht irgendwann einmal, nicht erst morgen, sondern schon ... jetzt..., heute Menschen sind.“ (Korczak 1999a: 152).7 Da die Deklaration aber nicht rechtlich verbindlich war, sondern nur ein Akt des guten Willens, verlor diese Deklaration mit Auflösung des Völkerbunds 1946 ihre Grundlage.

Jedes Kind hat ein Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und darauf, er oder sie selbst sein zu dürfen, denn die Kinder leben in einer Welt in der sie nicht nach ihrer Meinung gefragt werden, sondern in einer von Erwachsenen geprägten Welt in der Erwachsene die Gesetze machen und die Kinder beherrschen. Nach Korczaks Meinung müssen die Kinder bereits von Geburt an emanzipiert und in jeder Phase ihres Lebens als vollwertiger Mensch anerkannt werden. So schrieb er in einem Brief an seinen Freund Joseph Arnon am 27.2.1933 folgendes: „Ich beobachte seit einer Reihe von Jahren sensible Kinder, ihre Hilflosigkeit und ihren stillen Kummer - und das dreiste Sich-Breitmachen von Raubtieren. Und ich befürchte (...) die gedankenlose Ausrottung dessen, was ehrlich und sanft, die der Lämmer durch die Wölfe. (Korczak 2005:22).8

Die ungleichen Lebenschancen von Kindern traten in den 1970er Jahren verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit. Die Vereinten Nationen haben daraufhin in der UNVollversammlung das Jahr 1979 zum „Internationalen Jahr des Kindes“ ausgerufen.

Dies geschah anlässlich des 20. Jahrestages der Verabschiedung der „Deklaration über die Rechte des Kindes.“ Es wurde dann aufgrund einer Initiative Polens, eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine völkerrechtsverbindliche Kinderrechtskonvention erarbeiten sollte, sodass 10 Jahre später am 20. November 1989 die UN-Kinderrechtskonvention von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet werden konnte.11 Vor dem Hintergund der Entwicklungen griff auch Deutschland das Thema „Kinderrechte“ vermehrt auf, wenn auch bis heute noch nicht abschließend. Ein erster Schritt war die Sorgerechtsreform im Jahr 1980, in der die „elterliche Gewalt“ in die „elterliche Sorge“ umgewandelt wurde. Auch wurde der § 1626 Abs. 2 BGB, die Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden elterlichen Entscheidungen eingefügt.12

2.3. Welche Gesetze gibt es bereits für Kinder und Jugendliche?

Seit der Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention, gilt diese zwar auch in Deutschland, jedoch gibt es in Deutschland bis jetzt keine speziellen Kinderrechte. Deshalb spielen andere Gesetze und Vorschriften für Kinder in Deutschland eine wichtige Rolle. Es finden sich zahlreiche Aussagen über Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Jugenschutzgesetz (JuschG), im Grundgesetz (GG) und in dem Kinder- und Jugenshilfegsetz (KJHG) des 8. Sozialgesetzbuches.

2.3.1. Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es werden im BGB keine expliziten Kinderrechte geregelt, sondern im 4. Buch Familienrecht des BGB werden unter anderem die Verwandtschaftsverhältnisse geregelt, die Unterhaltsansprüche, das Umgangsrecht, sowie die elterliche Sorge. Es wurden zahlreiche Verbesserungen vorgenommen, wie in § 1626 Abs. 2 BGB „Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden elterlichen Entscheidungen.“ Seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 auch die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch wurde das Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eingeführt. Seitdem haben die Kinder die Möglichkeit, in Verfahren die elterliche Sorge betreffend, einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ mit einzubeziehen.

Im November 2000 wurde dann schließlich das Gesetz zur „Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ in § 1631 Abs. 2 BGB eingefügt. Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, körperlicher Bestrafungen, seelischen Verletzungen und vorallem vor entwürdigenden Maßnahmen, diese Maßnahmen sind auch von Seiten der Eltern unzulässig.9 § 1631 Abs. 2 BGB ,, Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig“, seither sind körperliche Züchtigungen verboten, denn zuvor durfte der Vater kraft Erziehungsrechts angmessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Fraglich ist hierbei was als angemessenes Zuchtmittel galt. Seit 1983 erst ist die körperliche Züchtigung in Deutschland verboten, in der DDR hingegen schon seit 1949.

2.3.2. Das Grundgesetz

Die Grundrechte sind in den Artikeln 1-19 im Grundgesetz der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert und gelten für jedermann, also für jeden Menschen, folglich auch Kindern.

Alle Staatsgewalt ist an die Verfassung als unmittelbar geltendes Recht gemäß Artiekl 1 Grundgesetz (GG) gebunden. Das Bundesverfassungsgericht mit ihrem Sitz in Karlsruhe wacht über deren Einhaltung, dies tut es als unabhängiges Verfassungsorgan. Da die Grundrechte für jeden Menschen gelten, finden sich im Grundgesetz keine speziellen „Kinderrechte.“ Die Pflege und Erziehung von Kindern muss sich aber laut dem Bundesverfassungsgericht immer am Kindeswohl orientieren. Artikel 6 GG enthält also lediglich Aussagen über Kinder, insbesondere geht es in diesem Grundrecht um den besonderen Schutz von Ehe und Familie, sowie dem natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Nun ist ein neues Kindergrundrecht geplant, dieses soll in Artikel 6 GG unter Absatz 1 a eingefügt werden und der Schutz von Kinder hervorgehoben werden.10

2.3.3. Das Sozialgesetzbuch VIII

Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches, ist das Kinder- und Jugendhilfegsetz (KJHG) und regelt seit 1990 alle Leistungen für Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien auf Bundesebene. Für die Durchführung der Aufgaben sind Landesjugendämter und Jugendämter eingesetzt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dafür verantwortlich das die Leistungen auch erbracht werden.

Mit dem Gesetz wurde vom Bund ein Grundgerüst geschaffen, sie gehören in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Diese werden von den Ländern, Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunen in den Landesausführungsgesetzen detailliert festgelegt. In den einzelnen Bundesländern kann dies unterschiedlich geregelt sein. Durch eine Gesetzesnovellierung wurden beispielsweise die Rechte von nichtehelichen Kindern und Adoptivkindern gestärkt.

2.3.4. Die Landesverfassungen

Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich aus dem Bund als Gesamtstaat und den 16 Gliedstaaten (Ländern) zusammen. Die Bundesländer stellen also eigene Staaten dar, mit eigener Staatsgewalt, eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten und können ihre eigene Gesetze erlassen, gemäß Artiekl 30 GG und Artikel 70 GG. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist föderal aufgebaut. Sowohl der Bund als auch die Länder besitzen eigene Sttaatsgewalt und Gesetzgebungskompetenz.11

Jedoch müssen die Landesverfassungen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Staates entsprechen. Es sind Abweichungen von den Bestimmungen des Grundgesetzes erlaubt, aber nur innerhalb des vorgegebenen Rahmens. In vielen Landesverfassungen sind Elemente direkter Demokratie, welche auf der Bundesebene aber unbekannt sind. In ostdeutschen Ländern sind in den Landesverfassungen sogar soziale Grundrechte aufgenommen worden, diese können jedoch nicht eingeklagt werden.

Inzwischen sind in den Landesverfassungen bereits Kinderrechte verankert.12

In Berlin wurde die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995 durch Gesetz am 22.03.2016 wie folgt in Hinblick auf Kinderrechte geändert: Artikel 13 der Landesverfassung von Berlin Absatz 1 „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen

Und Absatz 2 „Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung, die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

2.3.5. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

In Artikel 8 des KJHG wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen explizit behandelt. In Artikel 8 a) geht es um die Kindeswohlgefährdung und um die Voraussetzungen zur in Obhutnahme von Kindern und Jugendlichen, durch das Jugendamt, in Situationen dringender Gefahr und einem Gefährdungsrisiko.

In Artikel 8 b) geht es um die Beratung und die Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sowie Artikel 17 die Beratung bei Trennung und Scheidung der Eltern, wobei das Kind unter angemessener Beteiligung bei der Entwicklung eines Konzepts über die elterliche Sorge und Verantwortung unterstützt werden soll.

Kinder und Jugendliche haben dieselben Grundrechte wie Erwachsene, so sollten sie auch Beteiligungsrechte haben, sowohl in der Politik als auch gesamt in der Gesellschaft. Menschen haben Bürgerrechte und in der Demokratie also auch Beteiligungsrechte, diese haben universellen Geltungsanspruch.13

Da also Kinder und Jugendliche dieselben Grundrechte wie die Erwachsenen haben, sollten sie auch an allen Fragen und Angelegenheiten sie selbst betreffend beteiligt werden und je nach Situation und dem Entwicklungsstand auf welchem sie sind geprüft werden, inwieweit dies möglich ist.Denn es sollte jedem Kind, in jedem Lebensalter ermöglicht werden, sich verschiedenartig zu beteiligen.14 Die Beteiligung, auch Partizipation genannt kommt von dem lateinischen Wort „particeps“ („teilnehmend“) und steht nicht nur für die Beteiligung, sondern auch für Teilhabe, Mitwirkung und Einbeziehung. Die Menschen sollen aktiv an allen Entscheidungen welche ihr Leben betreffen, beteiligt werden. Somit ist die Partizipation ein wichtiges Gestaltungsprinzip der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.15 Dies soll von Grund auf auch den Kindern undjugendlichen möglich sein.

„Beteiligung darf nicht beliebig sein, wenn sie Kinder und Jugendliche und ihre Anliegen ernst nimmt.“16

Das Recht auf Beteiligung und Mitgestaltung gehört zur Basis der Demokratie und ist bereits in internationalen und nationalen Gesetzetexten festgeschrieben. In der UNKinderrechtskonvention, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Baugesetz, im Kinder- und Jugendhilfegesetz und in einzelnen Ländergsetzen.17

Es wird ein gleichberechtigtes Verhältnis der Generationen benötigt und zwar durch einen Lernprozess, den Kindern beizubringen sich in einer Demokratie eine eigene Meinung zu bilden und diese auch zu vertreten und sich auch einzumischen. Durch die Einmischung können sich für die Kinder- und Jugendliche vielfältige Handlungs- und Lemfelder eröffnen, gerade bei politischen und institutioneilen Geschehen.18 Das Stichwort lautet „Partizipation.“

„Partizipation ist ein Schlüssel für gelingende Aneignungs- und Bildungsprozesse,“19

Partizipation bedeutet auch, dass Eerwachsene einen Teil ihrer Macht an die Kinder abgeben müssen und nicht nur den jungen Menschen Entscheidungsräume zu eröffnen.20 Zudem müssen Kinder- und Jugendliche auch darüber aufgeklärt werden, welche Rolle sie in diesem Beteiligungsprozess einnehmen und welche Einflussmöglichkeiten sie dadurch erhalten.21 Seit dem Jahr 1990 tritt der Begriff „Partizipation“ immer häufiger in Erscheinung und ist dadurch mittlerweile zu einem Modebegriff geworden.22 23 „Partizipation ist aktive Praxis von Demokratie durch Subjekte.“21 Das Recht auf Beteiligung, die Partzipation, gehört zu den drei „P“ der UN- Klnderrechtskonvention, Provision, protection und participation. Hierzu wird in 2.4. detaillierter eingegangen.

2.4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und seine Geltung in Deutschland

Die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 wurde mit Stand vom 6. Juli 2020 von 196 Staaten unterzeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention am 26. Januar 1990 unterzeichnet.24

Am 5. April 1992 wurde die Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und ist für Deutschland in Kraft getreten.25

Die Kinderrechtskonvention gewährleistet Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr dieselben Menschenrechte, wie auch Erwachsenen und verpflichtet alle Vertragsstaaten, die im Übereinkommen verankerten Rechte jedes Kindes zu achten und auch zu gewährleisten. Die Konvention soll die Kinder schützen, sowie unterstützen ihr Persönlichkeit zu entfalten. Gerade hierfür werden in der Konvention Rechte garantiert und auf das besondere Schutzbedürfnis von Kindern eingegangen. Denn Kinder nehmen bis heute leider nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben Teil, so sind sie immernoch viel mehr der Teil einer Familie, beziehungsweise den Eltern untergeordnet, ihre Sicht der Dinge in Staat und Gesellschaft findet kaum Beachtung. Laut der Kinderrechtskonvention sollen alle geeigneten Gesetzgebungsverwaltungs und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der gewährleisteten Rechte ergriffen werden, welche diese auch fördern.

In Deutschland ist die Kinderrechtskonvention Bundesgesetz und steht über den Landesgesetzen und gilt als unmittelbar anwendbar. Die Regelungen sollen zudem in nationales Recht umgewandelt werden, damit sie vollständige Gültigkeit erlangen.

Alle Vertragsstaaten sind zur regelmäßigen Berichterstattung an den Ausschuss für die Rechte des Kindes verpflichtet. Nach Inkrafttreten der Konvention bereits nach zwei Jahren und danach alle fünf Jahre gemäß Artiekl 44 der Konvention. Sie müssen darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen sie zu der Erreichung der Verwirklichung der Konvention und den Zusatzprotokollen gewährleisteten Rechte getroffen haben, sowie über die bereits erreichten Fortschritte und Schwierigkeiten.26 Die Kinderrechtskonvention enthält 54 Artikel, eine Präambel und 3 Zusatzprotokolle. Die drei Zusatzprotokolle wurden durch die Schweiz ratifiziert. Diese drei Zusatzprotokolle enthalten Regelungen zu Kindern in bewaffneten Konflikten, Kinderhandel, Kinderpomografie und Kinderprostitution, sowie die Möglichkeit zu einer Individualbeschwerde.27 Die Zusatzprotokolle müssen von allen Staaten gesondert unterzeichnet und ratifiziert werden um Gültigkeit zu erlangen. Das erste Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, haben 170 Staaten unterzeichnet.

Auch haben 176 Staaten das zweite Fakultativprotokoll in Bezug auf den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie unterzeichnet. Das dritte Fakultativprotokoll die Individualbeschwerde betreffend haben hingegen nur 46 Staaten unterzeichnet. Stand vom 06. Juli 2020.28 Die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, als auch die drei Zusatzprotokolle. Somit gehören sie zum geltenden Völkerrecht, sowie in 196 Ländern weltweit. Die USA beispielsweise hat zwar die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert.29

3. Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in Deutschland

Neben dem Mauerfall im Jahr 1989 wurde wie bereits erwähnt auch die UN-Kinderrechtskonvention von Deutschland am 20.November unterzeichnet. Seit dem hat sich die Situation von Kindern zwar schon gebessert, jedoch gibt es in der Hinsicht noch einiges umzusetzen.

Deutschland hat im Jahr 1992 die Verpflichtungen der Konvention durch mehrere Erklärungen bei der Ratifizierung eingeschränkt, beispielsweise in Bezug auf auf einen Ausländervorbehalt, sodass die aus der Konvention einhergehenden Pflichten nicht für ausländische Kinder und Jugendliche gelten sollte. Nach langer Kritik, insbesondere durch den UN-Ausschuss über die Rechte des Kindes, nahm Deutschland diesen Vorbehalt erst im Jahr 2010 zurück.

Das Deutsche Kinderhilfswerk setzt sich seit Jahren dafür ein, die Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen und ein kindgerechtes Deutschland zu schaffen. Sie setzen sich stark für die Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ein, genau wie zahlreiche andere Organisationen auch. Sie starten zahlreiche Kampagnen, weshalb es so wichtig ist diese Rechte eben explizit ausfzunehmen und holen sich hierfür auch Unterstützung durch Prominente und insbesondere durch Social Media Kampagnen, sowie zahlreiche Initiativen. Das Herzstück ihrer Arbeit aber ist die Kinderpolitik.30 Auch fordert das Deutsche Kinderhilfswerk einen Aktionsplan für ein kinderfreundliches Deutschland, welche in der Politik höchste Priorität hat, denn bisher wurde in der Politik der Schwerpunkt nicht so sehr aufKinder und Familien gesetzt.

Die Kernpunkte des Plans sollten sein: „die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz“, „ein bundesweites Programm zur Bekämpfung der Kinderarmut“, „die strukturelle Verankerung der Kinder- und Jugendarbeit in Deutschland“, „die Absenkung der Wahlaltersgrenze“ und „die quantitative und qualitative Stärkung der frühkindlichen Bildung und die Steigerung der Bildungsgerechtigkeit“.31

Auch wenn es bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland eher schleppend voran geht, hat sich auch gerade aufgrund vieler Institutionen, Verbänden und Organsiationen einiges getan. Im Jahr 2015 wurde zumindest schon einmal eine unabhängige Moitoringstelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet. Aber es gibt weder auf kommunaler Ebene, Landesebene oder auf Bundesebene eine Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche, wo sie ihre Rechte einfordern können.32 In einigen Bundesländern wurden 2014 auf die Empfehlung des UN-Ausschusses in einigen Bundesländern dann Landeskoordinierungsstellen eingerichtet, welche für die Beratung und Vernetzung der kommunalen Träger in Bezug auf Kinder- und Jugendbeteiligung zuständig sind. So gibt es diese Stellen in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen- Anhalt.33 In Bezug auf die Umsetzung der Kinderrechtskonvention sind die Kommunen selbstveranwtortlich, da es zwischen der Bundes- und Landesebene keine strukturelle Verbindung gibt.34 Die Monitoringstelle wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Die Monitoringstelle beobachtet und bewertet die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland und erstattet Bericht inwieweit die Kinderrechtskonvention umgesetzt wird. Auch soll sie die Kinderrechte bekannter machen und Personen und Institutionen, welche mit Kindern und Jugendlichen Zusammenarbeiten eben auch an die Einhaltung der Kinderrechtskonvention erinnern. Die Monitoringstelle berät aber auch Fachleute aus der Politik in Bund, Ländern und Kommunen. Viele suchen selbständig Rat bei der Monitoringstelle, so beispielsweise auch die Justiz und die Anwaltschaft oder aber auch die Zivilgesellschaft. Hierbei berät die Monitoringstelle in Bezug auf die Auslegung und der kindgerechten Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Das Deutsche Institut für Menschenrecht ist aber nicht nur beratend tätig, sondern sie setzen sich auch für eine kinderrechtsbasierte Forschung ein.

In Deutschland treffen Kinder ihre Entscheidungen nicht selbstständig, da die gesetzlichen Vertreter für die Kinder alle wichtigen Entscheidungen zu treffen haben. Jedoch legt das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze der Kinderrechtskonvention, welche sich so im Wortlaut des Grundgesetzes eben nicht widerspiegeln, zu Gunsten der Kinder aus. Insbesondere in Bezug auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch tauscht sich die Monitorinstelle regelmäßig mit allen anderen Nationalen Menschenrechtsinstitutionen aus und informieren ebenso den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes über die getrofffenen Maßnahmen der Bundesregierung und deren Umsetzung in Bezug auf die Kinderrechte in Deutschland, welche Fortschritte bereits gemacht wurden oder eben nicht. Die zivilgesellschaftlichen Organisationen, staatlichen Stellen und Forschungsinstitutionen arbeiten zudem eng mit der Monitoringstelle zusammen, sowie mit Kindern und Jugendlichen.35 In Deutschland sollen rund 13 Millionen Kinder36 durch die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz gestärkt werden und somit auch hinsichtlich der Rechtsrpechung Träger und Trägerinnen eigener Rechte sein. Da Kinder längst nicht mehr als ein bloßes Erziehungsobjekt von Erwachsenen angesehen werden,37 benötigt Deutschland endlich eine klare Politik in Bezug auf die Kinderrechte, damit Kinder eigenständige Träger innen von Rechten werden können. Dafür haben bereits Bund, Länder und Gemeinden teilweise Beiteiligungsrechte von Kindern gesetzlich festgeschrieben. Aber Deutschland muss eben auch Maßnahmen in Bezug auf die Kinderrechte ergreifen, die nicht nur einen guten Willen aufzeigen, sondern gleichzeitig auch ein Statement setzen. In Bezug auf die Kinderrechte und der Umsetzung der UNKinderrechtskonvention geben sich zahlreiche Organisationen, Verbände und Initiativen in Deutschland seit Jahren große Mühe die Umsetzung voran zu treiben, gerade auch über Medienpräsenz und Werbung. Sie fordern seit Jahren die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz. Jedoch muss in Deutschland noch vieles geschehen bis zur Umsetzung, betrachtet man die Lebenssituation zahlreicher Kinder.38

Die Durchsetzung der Kinderrechte ist ein klarer Auftrag an Staat und Gesellschaft und nicht nur eine bloße unverbindliche Absichtserklärung. Alle Vertragsstaaten, so auch die Bundesregierung Deutschland sind durch die Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, ihre nationalen Gesetze in Bezug auf die Kinderrechtskonvention zu überarbeiten und zu reformieren.39 Denn Deutschland hat sich für die Verwirklichung der Kinderrechte gemäß Artikel 4 UN- KRK dazu verpflichtet, die anerkannten Rechte in dem Übereinkommen, durch geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen umzusetzen. Somit würde die Aufnahme der Kinderrechte auch in die deutsche Verfassung gehören. Laut Erklärung der Bundesregierung in ihrem 3. und 4. Staatenbericht von 1999-2009, wurde die Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz als „nicht notwendig“ betrachtet, ,, Eine Verfassungsänderung ist (...) nicht notwendig.“40 Auch werden in Deutschland die ratifizierten völkerrechtlichen Verträge nicht automatisch zum bestandteil der Verfassung, somit die UN-Kinderrechtskonvention ebenfalls nicht. Gemäß Artikel 25 GG steht die Kinderrechtskonvention in dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Verfassung geht dem Der Kinderrechtskonvention also vor.

3.1. Die Grundprinzipien

Zu den Kemelementen der Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz gehören „die Anerkennung des Kindes als Subjekt und Träger eigener Rechte“, Recht des Kindes auf Entwicklung, Entfaltung und Bildung“, das Recht des Kindes auf Schutz vor Gewalt und anderen Gefährdungen“, sowie „das Recht des Kindes auf Beteiligung an allen es selbst betreffenden Maßnahmen“. Wichtig hier ist auch der Vorrang des Kindeswohls bei allen den Kindern betreffenden Entscheidungen, „die Verpflichtung des Staates, Chancengerechtigkeit und kindgerechte Lebensbedingungen für Kinder zu gewährleisten“. Die Änderung des Grundgesetzes in Bezug auf die Kinder als selbständige Persönlichkeiten würde sich laut der National Coalition zudem positiv auf die allgemeine Meinung der Öffentlichkeit auswirken.41 Der UNAusschuss hat vier Grundprinzipien für die Anerkennung von Kindern als Träger innen von Rechten benannt. Auf diesen vier Grundprinzipien basieren die Kinderrechte.

Denn die Kinderrechtskonvention speziell für Kinder mit 54 Artikel und drei Zusatzprotokolle, in denen 41 Rechte speziell für Kinder definiert sind. Diese beziehen sich auf den Schutz vor Gewalt, dem Recht auf Gesundheit und dem Recht auf Bildung und der freien Meinungsäußerung. Die vier Grundprinzipien der Kinderrechte sind, dass Diskriminierungsverbot in Artikel 2 KRK, die Priorität des Kindeswohls in Artikel 3 KRK, das Recht auf Leben und Entwicklung in Artikel 6 KRK und das Mitspracherecht des Kindes in Artikel 12 KRK.42 Alle anderen definierten Rechte, lassen sich den Grundrechten auf Schutz, Förderung und die Beteiligung zuordnen. Alle 54 Artikel ergänzen sich wechselseitig und beruhen auf den vier Grundprinzipen, welche nachfolgend einzeln aufgezeigt werden.43 Denn diese vier Grundprinzipien prägen die UN-KRK maßgeblich. Aus ihnen ergeben sich alle anderen Einzelrechte, welche den sogenannten drei „P's“ zugeordnet werden, „Provision“ (Recht auf Grundversorgung), „Protection“ (Recht auf Schutz) und „Participation“ (Recht auf Beteiligung).44 Die Artikel 7, 8 und 23-29 KRK gehören zu den Versorgungsrechten. Das sind die Rechte auf angemessene Lebensbedingungen, die Gesundheitsversorgung, Bildung, Ernährung und Kleidung, eine mesnchenwürdige Wohnung, soziale Sicherheit, das Recht auf eine persönliche Identität und den rechtlichen Status als Bürger eines Landes. In den Artikeln 14-22, 30 und 32-38 KRK befinden sich die Schutzrechte. Diese garantieren den Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, Missbrauch und Misshandlungen, der grausamen oder erniedrigender Behandlung und der Folter, sowie vor Drogen und wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. Auch verpflichten sich alle Vertragsstaaten dazu, die Todesstrafe nicht aufKinder anzuwenden.

Auch sind sie dazu verpflichtet Kindern besonderen Schutz im Krieg, auf der Flucht und bei Katastrophen zu gewähren, sowie die Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren.

Die Artikel 12-17 und 31 KRK sind kulturelle Rechte, Informations- und Beteiligungsrechte.

Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, den freien Zugang zu kindgerechten Informationen und Medien, dem Recht auf Freizeit und der Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.45 Kinder- und Jugendliche können aber nicht nur laut der Konvention ihre Rechte einfordern, sondern sie selber müssen auch die Rechte ihrer Mitmenschen achten.46

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat im Oktober 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt, mit dem Thema „Kinderrechte ins Grundgesetz“, dieser wird von dem „Aktionsbündnis Kinderrechte“ sehr begrüßt, hat es doch Jahre gedauert bis sich in dem Bezug etwas bewegt. „Das Aktionsbündnis Kinderrechte kämpft seit Jahren bereits gemeinsam mit ihrer Aktion „Kinderrechte ins Grundgesetz - JETZT!“ für die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz. Das Aktionsbündnis besteht aus dem deutschen Kinderhilfswerk, dem deutschen Kinderschutzbund, UNICEF Deutschland in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind.“47 Nachdem die Vorbehalte zur UN-KRK im Jahr 2010 von der Bundesregierung zurückgenommen wurden und voll anerkannt wurden, fanden ab dem Zeitpunkt die Bestimmungen der UN-KRK auch innerstaatlich Anwendung. Bis heute hält sich im juristischen Schrifttum und bei Juristen die Auffassung, dass die Kinderrechtskonvention gar keine oder nur als eine Ausnahme ein innerstaatlich durchsetzbares Recht beinhaltet.48 In Deutschland sind sämtliche Bestimmungen der KRK aber gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG geltendes Recht. Somit ist es auch als solches von sämtlichen Behörden und Gerichten zu behandeln.

3.1.1. Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) und Beteiligung (Art. 12 KRK)

Artikel 3 UN-KRK gehört zu den vier Grundprinzipien, die Garantie des Kindeswohls. Artikel 3 UN-KRK besagt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ In Artikel 3 UN-KRK werden weder Eltern genannt, noch Vormund. Diese haben aber laut Artikel 18 Abs. 1 S. 3 UN-KRK das Kindeswohl nicht nur vorrangig zu beachten, sondern sie sind für diese in Artikel 18 UN-KRK als „Grundprinzipien“ formuliert.49

In Artikel 24 der EU-Grundrechte-Charta wurden Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK der Vorrang des Kindeswohls, sowie Art. 12 UN- KRK das Recht des Kindes gehört zu werden, in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt aufgenommen. Denn Artikel 3 und Artikel 12 UN-KRK sind innerhalb der Konvention von besonderer Bedeutung.50

Auch wenn der Begriff des Kindeswohls in der Kinderrechtskonvention nicht näher definiert ist, heißt das aber nicht, dass die Rechtsanwender dann das Kindeswohl nach eigenem Ermessen besstimmen dürfen. Denn es gibt hierfür eine speziell auf die selbständigen Rechte des Kindes festegschriebene Konvention, in der der Maßstab für das Kindeswohl festgelegt ist. Die richtige Auslegeung erfolgt über den Kindeswohlbegriff zusammen mit den Rechten aus dieser speziellen Konvention.51 Dadurch das sich die gesellschaftlichen Verhältnisse aber stetig weiterentwickeln, sich die Wetvorstellungen der Menschen verändern und es immer wieder neue wissenchaftliche Erkenntnisse gibt, entwickelt sich in diesem Zusammenhang auch der Kindeswohlbegriff immer mit. Aufgrund dessen, dass jedes Kind eine individuelle Persönlichkeit darstellt, muss das Kindeswohl auch individuell anzuwenden sein um den Bedürfnissen eines jeden Kindes gerecht zu werden, auch in Bezug auf die individuelle Lebensverhältnisse.52 Die Individualität des Kindes gemäß Artikel 3 KRK wird noch durch Artikel 12 KRK verstärkt. Dieser besagt, dass Kinder ein Recht auf Anhörung bei allen es betreffenden Angelegenheiten und Verfahren hat.53 54

Dabei muss aber „das Alter des Kindes, die Reife, Geschlecht, die physische und psychische Verfassung, die familiäre, soziale, finanzielle Situation oder der sprachliche Hintergrund des Kindes welche sich auf das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung auswirken können beachtet werden.“5S

Ferner ist bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig das Kindeswohl zu beachten, also auch von Entscheidungsträgern. Die Entscheidung der Behörden ist demnach nach dem Kindeswohl gemäß Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK zu bemessen und zu berücksichtigen bevor sie eine Entscheidung treffen, ansonsten ist die getroffene Entscheidung nicht mit der Kinderrechtskonvention vereinbar. Sie dürfen hierbei nicht nach eigenem Ermessen handeln, es ist regelmäßig in Bezug auf das Kindeswohl ausreichend zu ermitteln und abzuwägen, sie dürfen andere Belange nicht einfach als höherrangig einstufen.55 Bei der Anwendung und der Auslegung innerstaatlichen Rechts sind laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch die Normen der Kinderrechtskonvention, sowie die Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Die Garantien der Kinderrechtskonvention dienen als Auslegungshilfe für die Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG.56

Das Recht des Kindes gehört zu werden gemäß Art. 12 UN- KRK soll entsprechend berücksichtigt werden. Demanch soll ein Kind seine Meinung nicht nur frei äußern können, sondern auch selbst bilden dürfen. In Absatz 2 heißt es, dass die Gelegenheit gehört zu werden „in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter gegeben ein muss. Auch ist nicht nur das Kindeswohl zu beachten, sondern auch die Regeln eines fairen Verfahrens.57 Dieser Artikel ist also in allen das Kind selbst betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stets zu beachten. Denn Art. 12 KRK steht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kindeswohlprinzip.58 Gerade aufgrund von Artikel 12 der Konvention wird dem Kind ein ganz neues Verständnis gegenüber gebracht, nämlich dahingehend, dass das Kind ernst genommen werden soll, es soll nicht nur über das Kind hineweg entschieden werden sondern es soll selber angehört werden und seine eigene Meinung zum Ausdruck bringen dürfen und sich somit auch an allen es betreffenden Entscheidungen beteiligen können.59 Wenn man das Kind nicht anhört, obwohl es darum geht genau die richtige Entscheidung für dieses Kind finden zu wollen, kann man nicht erfahren ob eventuelle Aussagen des Kindes bei einer Anhörung von entscheidender Bedeutung sein können. Art. 12 UN-KRK gilt in allen Lebensbereichen und Rechtsgebieten, also „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten.“60 Art. 12 KRK ist so formuliert, dass es seine Grenzen geben muss sich seine eigene Meinung zu bilden, so weist aber das Bundesverfassungsgericht daraufhin, dass Kinder egal welchen biologischen Alters bei der Meinungsfmdung einen wichtigen Beitrag bei der Entscheidungsfindung eben durch eine Anhörung leisten können. Gemeint ist dabei nicht nur die verbale Kommunikation, sondern auch die nonverbale mit der sich Kinder ebenfalls ausdrücken können. Art. 12 KRK setzt eben nicht nur auf das biologische Alter, sonder auf die Reife des Kindes.61 Eine Anhörung des Kindes kann dessen Bildungsweg betreffen oder auch familienrechtliche Entscheidungen, Krisen- und Notsituationen, die Betreuung außerhalb der Familie oder auch bei aufenthaltsrechtsrechtlichen und asylrechtlichen Entscheidungen Gegenstand sein.62 Zudem enthält Artikel 12 KRK das Recht eines Kindes auf Anhörung nicht aber eine Pflicht. Und auch bei einer Vertretung in einem Verfahren muss das Interesse des Kindes gemäß Artikel 12 KRK geltend gemacht werden.

3.1.2. Nicht Diskriminierung (Art. 2 KRK)

Art. 2 KRK bestimmt das Diskriminierungsverbot und zwar sollen durch die hier verankerten Rechte dafür sorge tragen, dass Kinder von jeder Hoheitsgewalt, „unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ hinsichtlich der in der Konvention genannten Rechte zu gewährleisten.

In Absatz 2 heißt es: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.“63 Art. 2 KRK behinhaltet den Grundatz der Gleichberechtigung der in der Kinderrechtskonvention garantierten Rechte für die Kinder.64 In Art. 2 KRK ist jede rechtliche Schlechterstellung sowie die Bestrafung von Kindern generell verboten, da nicht aufgrund eines Statusmerkmals des Kindes oder aber der Eltern und Familienangehörigen entschieden werden darf, insbeodnere in Bezug auf die Rasse, Geschlecht oder der Herkunft. Der UN-Kinderrechtsausschuss misst dem Recht des Kindes auf gleichberechtigte Teilhabe eine zentrale Bedeutung zu. Gemäß Art. 44 KRK haben alle Vertragsstatten auch eine Beirichtspflicht in regelmäßigen Abständen. Nach Dursicht der Berichte gibt der Ausschuss eine Empfehlung an die Vertragsstaaten. In einer abschließenden Empfehlung („Concluding Observations“) hat der Ausschuss eine Analyse hervorgebracht aus der bei 27 EU-Staaten Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot Vorlagen.65 Zu dem zweiten deutschen Rechenschaftsbericht im Jahr 2004 teilte der Ausschuss mit, dass sie sehr besorgt sind über die „de-facto- Diskriminierung ausländischer Kinder in Deutschland. Es gäbe zu viele Vorfälle von Rassenhass und Fremdenfeindlichkeit mit einer sehr schädlichen Auswikrung aufKinder.66

Auch mehrfache Mahnungen des Ausschusses an die Bundesregierung werden kaum beachtet, es gibt in Bezug auf die de-facto-Diskriminierung weder administrative noch juristische Maßnahmen.

[...]


1 Vgl. Stellungnahme zur Situation von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie 2020, pädagogisch-medizinische Arbeitsgruppe Witten/Herdecke, S.2. https://medsektion- goetheanum.org/fileadmin/user upload/StellungnahmeKinderundCorona-5.5.20.pdf.

2 Vgl. von Schumacher, S. 11.

3 Vgl. Maier-Höfer, (2017), S. 19.

4 Vgl. Kalicki (Hrsg.); Maywald, S. 85.

5 Vgl. von Schumacher, S. 12.

6 Vgl. Maier -Höfer,(2017), S. 19.

7 Ebenda.

8 Ebenda S. 15.

9 Vgl. Kalicki (Hrsg.); Maywald, S. 86.

10 Vgl. Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Abschlussbericht, (2019). https://www.bmiv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/102519 Abschlussbericht Kinderrechte.pdf? blob=publicationFile&v=2.

11 Vgl. https://www.bundest.ag.de/parlament/aufgaben/gesetzgebung_neu/gesetzgebung/bundesst.aat.sprinzip- 255460#:~:text=Die%20Bundesrepublik%20Deutschland%20ist%20ein.und%20damit%20Gesetze %20erlassen%20k%C3%B6nnen, (abgerufen am 22.08.2020).

12 Vgl. https://landkarte-kinderrechte.de/downloads/Infos-Kinderrechte-in-Landesverfassungen.pdf (abgerufen am 22.08.2020).

13 Vgl. Olk Thomas, Roth Roland; Zum Nutzen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen; S. 40

14 Ebenda S. 42 ff.

15 Vgl. https://www.bmz.de/de/service/glossar/P/partizipation.html (abgerufen am 23.08.2020).

16 Vgl. Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), (2015), S. 6; https://www.bmfsfi.de/blob/94118/c49d4097174e67464b56a5365bc8602f/kindergerechtes-deutschland- broschuere-qualitaetsstandards-data.pdf.

17 Ebenda S. 7.

18 Ebenda S.7f.

19 Ebenda.

20 Vgl. BJK, 2009; S.6.

21 Ebenda S. 7.

22 Vgl. Bettner, 2008; Züchner & Peyerls, 2015; Billis J. (2020), S. 367.

23 Vgl. Knauer & Sturzenhecker, 2005, S. 66, Billis J. (2020), S. 367.

24 Vgl. Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992-BGBI. II S. 121, am 6. März 1992.

25 Vgl. Bekanntmacheungvom 10. Juli 1992-BGBI.II S. 990.

26 Vgl. https://www.humanright.s.ch/idcat_40-cont.ent..ht.ml? gclid=EAIaIOobChMIOInTt.t.qz6wIVDdGyCh3RUglrEAAYASAAEgLaiPBwE (aufgerufenam

27 Ebenda; 3. Fakultativprotokollvon2011: Individualbeschwerdeverfahrenvom 14. Dezember2011 (Inkrafttreten: 14. April2014).

28 Ebenda.

29 Vgl. https://www.humanrights.ch/idcat 40-content.html? gclid=EAIaIOobChMIOInTt.t.qz6wIVDdGyCh3RUglrEAAYASAAEgLaiPBwE (aufgerufenam

30 Vgl. https://www.dkhw.de/schwerpunkte/kinderrechte/die-kinderrechte-in-deutschland/? gclid=CiwKCAiwO T4BRBlEiwAwoEiAODibCcNp-CI4ah5U— XoqAWViRrOeGORKv FEg8d87Evf2ap9AwfxoCr-gQAvD BwE (abgerufen am 25.08.2020).

31 https://www.dkhw.de/schwerpunkt.e/kinderrecht.e/unsere-arbeit-zu-kinderrecht.en/ (abgerufen am

32 Vgl. https://www.unicef.de/blob/202058/eebcc2a92d857ea830d84c9b6eb3ca40/die-umsetzung-der-un- kinderrechtskonvention-in-deutschland-data.pdf (abgerufen am 25.08.2020); 5./6. Ergänzender Bericht an die Vereinten Nationen; 1 b Umfassende Politik; S. 9 f.

33 Ebenda; 1. Allgemeine Maßnahmen zur Durchsetzung; 1 c Koordinierung; S. 11 f.

34 Vgl. BAGKinderinteressen(2015).

35 Vgl. https ://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user upload/Publikationen/BERICHT/Parallelbericht UN- KRK Oktober 2019.pdf (abgerufenam05.09.2020); S. 7 ff.

36 Vgl. Statistisches Bundesamt (2019); Anzahl der minderjährigen Kinder in Familien in Deutschland von 2000 bis 2018. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/197783/umfrage/minderiaehrige-kinder-in- deutschland/ (abgerufen am 03.09.2020).

37 Vgl. Pfaff; S. 8.

38 Vgl. https ://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user upload/Publikationen/BERICHT/Parallelbericht UN- KRK Oktober 2019.pdf (abgerufenam05.09.2020); S. 7 ff.

39 Vgl. Deutsches Komitee fürUNICEF (Hrsg.) 2001, S. 22.

40 Vgl. Anhörung der Bundesregierung zum 3./4. Bericht zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention vom 30. und31. Januar2014.

41 Vgl. https://www.netzwerk-kinderrechte.de/themen/grundgesetz-art-4.html. (aufgerufenam 11.09.2020).

42 Vgl. Kinderrechtskonvention; Deutscher Bundestag (Hrsg.), (2001), Drs. 14/6241.

43 Vgl. Pfaff, S. 8.

44 Ebenda.

45 Ebenda S. 8 ff.

46 Vgl. Deutsches Komitee furUNICEF (Hrsg.) 2001, S. 7-10, 18; Deutsches Komitee furUNICEF (Hrsg.) 2005a, S. 14; Österreichisches Komitee fürUNICEF 2005, http://www.unicef.at./kinderrechte/iahre.asp.22.08.2005.

47 Vgl. https://kinderrechte-ins-Gnmdgeset.z.de/2019/10/31/kinderrechte-ins-gnmdgesetz-jet.zt/ (aufgerufen am

48 Vgl. R. A. Lorz, S. 16 ff.; G. Benassi,(2011), S. 429.

49 Vgl. Schmahl, (2013), KRK Artikel 3.

50 Vgl. Cremer, ( 2012), www.institut-fuer-menschenrechte.de (aufgerufen am 13.09.2020)

51 Vgl. Dorsch, (1994), S. 106 ff.; Alston S. 15 f.

52 Vgl. Cremer, S. 328.

53 Ebenda.

54 Ebenda.

55 Vgl. R. Eichholz, in: R.A. Lorz, S. 11; R.A. Lorz, S. 24 ff., H. Cremer, S. 328.

56 Ebenda S. 329.

57 Vgl. UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, General Comment No. 12 (2009), The right of the child to be heard, UN-Dokument: CRC/C/GC/12 vom 20. Juli 2009, Ziffer 38 f. Art. 12 Abs. 2 KRK.

58 Vgl. Bramböck/Hutter/Hagen/Paumgartner, S. 247 ff., UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Ziffer 70 ff.

59 Vgl. UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Ziffer 1 f.

60 Ebenda, Ziffer 26 f.

61 Ebenda, Ziffer 21.

62 Ebenda, Ziffer 89 ff.

63 Vgl. I. Richter, L. Krappmann, F. Wapler (Hrsg.), Kinderrechte.

64 Vgl. Commitee on the rights of the child, General Comment N°5 (2003), CRC/GC/2003/ 5 Ziff 12; J. Maywald (Fn 12), 4 (6); Kerber-Ganse (Fn 5), 72.

65 Vgl. M. Tearse, A comporative analysis of The Concluding Observations by the UN Commitee on the rights of the child on the most recent reports of the 27 EU Member States, 5 f.

66 Vgl. Commitee onthe rights of the child CRC/C/15/Add 226, 2004, Anm. 23.

Fin de l'extrait de 77 pages

Résumé des informations

Titre
Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz
Université
Berlin School of Economics and Law
Note
2,0
Auteur
Année
2020
Pages
77
N° de catalogue
V985649
ISBN (ebook)
9783346345684
ISBN (Livre)
9783346345691
Langue
allemand
Mots clés
Jura, Recht, Verwaltungsrecht, Kinderrechte, Grundgesetz, Zivilrecht, Europarecht, Völkerrecht, BGB, Öffentliches Recht, Verwaltung, Gesetzgebung, Gesetze, Familienrecht, Beteiligungsrechte, Bildung
Citation du texte
Charis-Maria Kruppa (Auteur), 2020, Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/985649

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