Sozialpolitische, rechtliche, methodische und institutionelle Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes: Hilfen zur Erziehung


Mémoire pour le Diplôme Intermédiaire, 2003

50 Pages, Note: gut


Extrait


Gliederung

1. Vorwort
1.1 Einführung in das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung § 27 KJHG

2. Individuelle Leistungen der Jugendhilfe §§ 28 – 35 KJHG:
2.1 Die ambulanten Erziehungshilfen
2.2 Erziehungsberatung § 28 KJHG
2.2.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.2.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.2.3 Organisation der Beratung
2.2.4 Methoden der Erziehungsberatung
2.3 Soziale Gruppenarbeit §29 KJHG
2.3.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.3.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.3.3 Organisation und Methoden in der sozialen Gruppenarbeit
2.3.4 Abgrenzung zu sozialen Trainingskursen
2.4 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 30 KJHG
2.4.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.4.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.4.3 Organisation und Methoden der Erziehungsbeistandschaft
2.5 Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 KJHG
2.5.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.5.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.5.3 Organisation und Methoden der sozialpädagogischen Familienhilfe
2.5.4 Probleme der Erziehungshilfe sozialpädagogische Familienhilfe
2.6 Die teilstationäre Erziehungshilfe
2.7 Erziehung in einer Tagesgruppe § 32 KJHG
2.7.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.7.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.7.3 Organisation und Methoden der Erziehung in einer Tagesgruppe
2.8 Die stationären Erziehungshilfen
2.8.1 Vorwort
2.9 Vollzeitpflege § 33 KJHG
2.9.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.9.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.9.3 Organisation und Methoden der Vollzeitpflege
2.10 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 KJHG
2.10.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.10.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.10.3 Organisation und Methoden der Heimerziehung und der sonstigen betreuten
Wohnformen
2.10.4 Das Jugendstrafrecht und die Heimerziehung
2.11 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 KJHG
2.11.1 Einführung in das Arbeitsfeld
2.11.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?
2.11.3 Organisation und Methoden der intensiven sozialpädagogischen
Einzelbetreuung

3. Individuelle Leistungen der Jugendhilfe:
3.1 Hilfen zur Erziehung aufgeschlüsselt an einem Fallbeispiel
3.1.1 Der Fall einer geschiedenen Mutter mit drei Kindern
3.2 Eine nicht gewährleistete Erziehung zum Wohl der Kinder
3.3 Überprüfung auf Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe
3.3.1 Notwendigkeit der Hilfe
3.3.2 Geeignetheit der Hilfe
3.4 Organisation der Hilfe und Hilfeplanung
3.5 Methoden der sozialen Arbeit
3.5.1 Zum Methodenverständnis
3.5.2 Case Management im vorhanden Fall
3.5.2.1 Einführung in die Methode
3.5.2.2 Ermittlung des Bedarfes und der Ressourcen
3.5.2.3 Erstellung eines Pflegeplans
3.5.2.4 Die Ausführung des Case Managements
3.5.2.5 Kontrolle und Evaluation
3.5.2.6 Resümee im Zusammenhang mit dem Case Management
3.6 Die Finanzierung und der Datenschutz im konkreten Fall

4. Nachwort

5. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Ich habe mich für das Vordiplomsthema sozialpolitische, rechtliche, methodische und institutionelle Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes der Erziehungshilfen entschieden, da ich dieses Thema im Rahmen der Sozialarbeit als sehr wichtig ansehe.

Ich habe versucht, anhand der mir zur Verfügung stehenden Literatur, einen Überblick über die Möglichkeiten und die aktuellen Sichtweisen dieses Feldes der Sozialarbeit zu erarbeiten und zu entwickeln.

1.1 Einführung in das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung § 27 KJHG

Im am ersten Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz sind die Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 27 – 41 KJHG als das Kernstück des neu gestalteten Jugendhilferechts zu sehen.[1]

Im § 1 KJHG ist unter anderem, der für die Hilfen zur Erziehung formulierte Handlungsauftrag festgelegt, der als Leitnorm des gesamten SGB VIII zu verstehen ist.

Die Grundlagen und Zielsetzungen werden unter der Überschrift „Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe“ erfasst, wobei eindeutig die Stellung der Familie gestärkt, und damit der Wert der Familie unterstrichen werden soll.[2]

Die im § 1 KJHG verankerten Leitziele sind bei den einzelnen Bestimmungen daraufhin zu orientieren, dass die Auslegungen und Anwendungen des Gesetzes realisiert werden.[3]

Inhaltlich wird versucht, im § 1 KJHG eine Verknüpfung zum Art. 2 Abs. 1 GG, nämlich der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Subjektstellung der jungen Menschen, mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Rechten und Pflichten der Eltern und dem sich aus dem Sozialstaatsgebot des

Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Handlungsauftrag der Jugendhilfe herzustellen.[4]

Der § 27 KJHG bildet die zentrale Grundnorm für die Hilfen zur Erziehung.[5]

Erzieherische Leistungen und Hilfen die keineswegs neu, bzw. nicht erst durch die Reform des KJHG geschaffen worden sind, werden hier im vierten Abschnitt des zweiten Kapitels im Gesetz erläutert.

Die im Vorgängergesetz, nämlich dem Jugendwohlfahrtsgesetz nur stichwortartig beschriebenen Regelungen zu erzieherischen Leistungen und Hilfen wurden im KJHG also aufgrund von langjähriger Praktizierung und den damit entstehenden Veränderungen und Entwicklungen festgehalten.

Zu den buchstäblich neuen Hilfeangeboten die im §§ 5, 6 JWG noch nicht benannt wurden, in der praktischen Arbeit jedoch mehr oder weniger schon lange angewandt worden sind, gehören Hilfen wie z. B. soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe oder die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.[6]

Die differenzierte Regelung der Hilfen zur Erziehung und der Verzicht auf negativ besetzte Formulierungen des alten Jugendwohlfahrtgesetzes wie z. B. „Verwahrlosung“ oder „Fürsorgeerziehung“ sind also die grundlegenden Neuerungen im KJHG.[7]

Mit dem § 27 KJHG wird einleitend ein klassischer Rechtsanspruch geknüpft. Dieser tritt ein, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechenden Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies ist der Tatbestand, der erfüllt werden muss, um Hilfen zur Erziehung einzuleiten.

Als Rechtsfolge im § 27 KJHG ist der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, der für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet und notwendig ist, genannt.[8]

Mit dieser Umschreibung wird der Fokus von den „Verhaltensauffälligkeiten“ und „Störungen“ des Kindes oder Jugendlichen auf das soziale Umfeld wie Familie, Schule und Nachbarschaft und die hier entstehenden Schwierigkeiten gelenkt. Dies ist als eine Förderung von umwelt- und lebensweltorientierten Ansätzen in der Jugendhilfe anzusehen.[9]

Jedoch unterscheidet sich § 27 KJHG von anderen Rechtsansprüchen auf Sozialleistungen insofern, dass entsprechende Rechtsfolgen nicht ohne weitere Recherche ausgeführt werden können.

Zum einen liegt das an den so genannten Generalklauseln, die im Gesetz benutzt

werden.

Gerade der Begriff „dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“ muss genauer dargelegt werden.

Dieses Problem würde sich bei Sozialleistungen in denen ein Rechtsanspruch finanzieller Art besteht nicht ergeben. Außerdem sind die Begriffe der geeigneten und notwendigen Hilfe in den Voraussetzungen wie auch den Rechtsfolgen zu finden was einer Verkoppelung entspricht und somit auch weiterer Erläuterung bedarf.[10]

Im § 27 KJHG wird wie schon erwähnt, von dem „Wohle des Kindes oder Jugendlichen“ gesprochen. Damit soll vom „erzieherischen Bedarf“, einer Umschreibung die noch im JWG verwendet wurde, als defizitorientierter Begriff weggekommen werden. Mit der neuen Benennung soll ein negativer Ansatz vermieden, und an Stelle dessen begutachtet werden, ob die für die Entfaltung und Entwicklung benötigten Ressourcen, zukünftige Chancen und Bedingungen gegeben sind.[11]

Weiterhin ist an die Begrifflichkeit des § 1666 BGB angeknüpft, indem die Kindeswohlgefährdung genannt wird.

„Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation, in der sich der Minderjährige befindet, konkret benennbare Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten werden, so dass die Nichtveränderung der Situation ein Gefahr für das persönliche Wohl des Kindes bedeutet.“[12]

Zu beachten sind hierbei die aktuellen wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse

sozialpädagogischer, psychologischer und sozialwissenschaftlicher Art, um die befürchtete Gefahr eindeutig benennen zu können.

Jedoch muss, im Gegensatz zum § 1666 BGB, indem es in der Regel gegen den Willen der Beteiligten geht, beim § 27 KJHG indes, bei dem die Betroffenen Leistungen bekommen, bei der Auslegung unterschieden werden, dass bei einer „Erziehung, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gewährleistet“, Hilfeangebote früher gemacht werden müssen, als dass eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten kann. Das Wohl alleine muss hierbei nicht gewährleistet sein. Es muss ein erzieherischer Bedarf bestehen. Wird das Wohl des Kindes oder Jugendlichen z. B. durch unentgeltliche Hilfe Dritter verantwortungsbewusst und beständig gewährleistet, besteht somit kein Bedarf an Hilfen zur Erziehung.[13]

Viel kritisiert und als Bruch der bisherigen Struktur hat sich die gesetzlich festgelegte Aussage erwiesen, dass nicht die Minderjährigen, sondern die Personensorgeberechtigten Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben.

Dies ist vom Gesetzgeber insoweit begründet worden, dass der Staat dann mit den Eltern um das Erziehungsrecht konkurrieren würde.[14]

Unproblematisch ist diese Aussage immer dann, wenn der Personensorgeberechtigte und der Minderjährigen Einigkeit in der Frage der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung erzielen.

Ist diese Interessenidentität nicht vorhanden, gibt es nach Münder u. a. im Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar die Möglichkeit einen Verfahrenspfleger für den Minderjährigen zu bestellen. Dieser kann dann im Bereich des staatliche Wächtersamts nach Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB einen Rechtsanspruch auf Jugendhilfeleistungen für das Kind oder den Jugendlichen gewähren.[15]

Diese Möglichkeit ist vom Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit dem § 1 KJHG geschaffen worden um dem Minderjährigen bei Konflikten mit dem Personensorgeberechtigten beizustehen.[16]

Dabei zu beachten jedoch ist, dass der Vormund, Pfleger oder ggf. Verfahrenspfleger außerhalb des Wirkungskreises des Jugendamtes kommt. Dieses würde nämlich zu einer Rollenvermengung führen, in der Antragsteller, Leistungsverpflichteter und Gewährleistungsträger nach § 79 KJHG im Jugendamt vereint wären.

Diese Verstrickung wäre einer zuträglichen Lösung im Sinne des Minderjährigen sicher nicht dienlich.[17]

Nach herrschender Meinung ist jedoch das Urteil des BVerfGE 72, 112 anders zu verstehen. Wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann auch kein Verfahrenspfleger die Entscheidung der Eltern überspielen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Elternrecht.[18]

Im § 27 Abs. 2 KJHG sind die Erziehungshilfen mit den §§ 28 – 35 KJHG konkretisiert. Die einleitende Formulierung „insbesondere“ soll hier als Innovationsklausel gesehen werden, da dies einen abschließenden Katalog der Hilfearten verhindert.[19]

Gerade dieser Ansatz ermöglicht die Flexibilisierung, die Übergänge der Hilfen von der einen zur anderen, sowie mehrere Hilfen nebeneinander. Außerdem fördert und unterstützt er die spezifische Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung.[20]

Dadurch wird der Weg für weitere Neuerungen, Praxiskonzepte und Lösungsversuche geebnet. In Einzelfällen bleibt die Möglichkeit, gesetzlich nicht festgelegte, unkonventionelle Lösungen zu schaffen.[21]

Noch dazu können in diesem Zusammenhang weitere Angebote des KJHG genannt werden, wie z. B. Familienerholung, Beratungsangebote oder Betreuung und Erziehung in Tageseinrichtungen. Diese kommen bei konkreter Eignung und Erforderlichkeit ebenso als Hilfen zur Erziehung in Betracht.[22]

Auch gibt es keine Rangfolge unter den Hilfen zur Erziehung, da es im spezifischen Fall immer auf die konkrete Eignung und Erforderlichkeit ankommt. So kann man generell die Erziehung außerhalb der Familie nicht als nachteilig ansehen, auch wenn diese Erziehungsform sehr starke Einschnitte in der bisherigen Situation der Familie hervorruft.

Wenn jedoch keine Möglichkeit besteht, das familiale Sozialisationsfeld zu unterstützen oder zu Erneuern, und damit das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleistet sein kann, ist diese Hilfeform die Geeignete und Notwendige.

Allerdings ist auf einen Vorrang lebensweltorientierter Hilfen hinzuwirken, da diese aus sozialpädagogischer Sicht das vorhandene Sozialisationsfeld des Minderjährigen erhalten und stützen können.[23]

Auch für die Heimerziehung gilt dieser Lebensweltbezug, der unter anderem Folgen in der Unterbringungspraxis mit sich bringt. So sind die regionalen und sozialen Bezüge des Minderjährigen und der Familie mit einzubeziehen und es ist auf eine Verkoppelung

der eingesetzten Erziehungshilfen zwischen den Minderjährigen, und seiner Familie zu achten. Außerdem dürfen die einzelnen Hilfeformen nicht als miteinander rivalisierend angesehen werden. Ferner sollten sie als Hilfen mit spezifischem sozialpädagogischem Wirkungsprofil, aber auch als sich einander ergänzend und verzahnend angesehen und auch in diesem Sinne organisiert werden.[24]

Weiterhin ist auf das Wunsch- und Wahlrecht und auf die Mitwirkung der Betroffenen bei der Wahl der Hilfen zur Erziehung hinzuweisen. Dies ist im § 36 KJHG eindeutig beschrieben. Nur wenn die Betroffenen ausreichend in den Hilfeprozess mit einbezogen werden, und somit möglichst große Akzeptanz erzielt wird, kann die Hilfe zur Erziehung greifen.[25]

Im dritten Absatz des § 27 werden die Formen und der Umfang der Hilfen zur Erziehung erläutert. Hier wird bestimmt, dass insbesondere pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen in Verbindung mit Hilfen zur Erziehung zu gewähren sind. Wird keine erzieherische Leistung erbracht, ist für die Hilfe ggf. ein anderer Leistungsträger als die Jugendhilfe zuständig. Sind beispielsweise therapeutische Leistungen rein medizinischer Art von den Krankenkassen gemäß § 27 SGB V zu leisten, gehen diese nach § 10 Abs. 1 SGB VIII der Jugendhilfe vor.

Außerdem können als Form der Hilfen zur Erziehung auch sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 KJHG gesehen werden.[26]

2. Individuelle Leistungen der Jugendhilfe §§ 28 – 35 KJHG

Im Folgenden möchte ich nun die einzelnen Hilfeformen nach den §§ 28 - 35 an einem Organigramm aufzeigen, einordnen und anschließend einzeln beschreiben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1 Die ambulanten Hilfen zur Erziehung

2.2 Erziehungsberatung § 28 KJHG

2.2.1 Einführung in das Arbeitsfeld

Die Erziehungsberatung im Bereich der Jugendhilfe ist zum einen als Vorsorge, und zum anderen als Eingriff bei Krisen zu verstehen.

Es soll Personensorgeberechtigten, den Minderjährigen und anderen Familienmitgliedern bei allen Problemen und Konflikten rund um das Zusammenleben und der Erziehung geholfen werden Problemlösungen herbeizuführen, Möglichkeiten zur Hilfe zu entwickeln und neue Lebensperspektiven zu ermitteln sowie zu verwirklichen.[27]

Dabei ist zu beachten, dass ein eigener Anspruch des Minderjährigen nach

§ 8 Abs. 3 KJHG besteht, wenn eine Notlage oder Konfliktsituation entsteht oder entstanden ist. Somit ist ein klarer Bezug zum staatlichen Wächtersamt hin hergestellt. Auch sind die Personensorgeberechtigten nicht hinzuzuziehen, wenn dadurch der Beratungszweck nicht mehr gegeben wäre.[28]

Die Beratung soll frei von Kosten sein und aus eigenem Antrieb durch den Hilfesuchenden genutzt werden. Auch muss über die Inhalte der Beratung, wenn nicht ausdrücklich durch den Beratenen gewünscht, Verschwiegenheit gegenüber Dritten herrschen.

Die Erziehungsberatung ist in der Hauptsache als eine personenbezogene Beratung anzusehen, da sie sich von inhalts-, aufgaben- oder themenbezogener Beratung wie etwa der Schuldnerberatung oder der Aidsberatung abgrenzt. Von der Therapie lässt sich die Beratung insoweit unterscheiden, dass Therapie länger andauernd und strukturierter ist, und somit dem zu Helfenden sowie dem Helfer mehr Freiheiten bei der Bearbeitung der spezifischen Problemlage lässt.[29]

Als ein Begriff der zusammenfassend für Beratung und Therapie steht, hat sich die „kommunikative Einflussnahme“ als Arbeitsbegriff herauskristallisiert.

Damit werden ein geplantes Vorgehen, die Anwendung einer Technik die lehrbar ist, und eine Therapie der Persönlichkeitsentwicklung und deren Abweichung festgelegt.

Dies kann durchaus als Qualitätsmerkmal einer professionellen Beratung gesehen werden. Dadurch wird dem zu Helfenden eine möglichst umfassende und überprüfbare Hilfe zu Teil.[30]

2.2.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?

Hauptsächlich nehmen Alleinerziehende Erziehungsberatungsstellen in Anspruch.

Dies beruht allerdings meist nicht allein auf Probleme im pädagogischen Bereich, sondern auch auf materielle Schwierigkeiten, die bei Alleinerziehenden naturgemäß häufiger anzutreffen sind.

Dagegen nutzen Ein – Kind – Familien dieses Angebot relativ wenig, obwohl diese Form der Familie in der Bevölkerung zahlenmäßig stark vertreten ist. Auch gegenüber Familien mit mehreren Kindern scheinen Ein – Kind – Familien weniger Beratungsbedarf zu haben und somit besser die Probleme des Zusammenlebens regeln zu können.

Meistens sind Schulprobleme als Auslöser für das Aufsuchen einer Beratungsstelle zu sehen, es folgen psychische Probleme und Auffälligkeiten im Sozialverhalten.

Es gilt eine lebensweltliche Orientierung auch im Bereich der Erziehungsberatungs- stellen herzustellen. Was hauptsächlich mit der Verbindung anderer Dienste der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens zu tun hat, nämlich dass auch die Klientel aus sozial ärmeren Schichten erreicht wird, müsste früher ansetzen. Auch geschieht dies weniger durch eigenen Antrieb der Klientel, sondern mehr durch die direkte Aufforderung zum Besuch einer solchen Beratungsstelle.[31]

Gerade in diesem Bereich gilt es mehr für die Ausdehnung und Flexibilisierung dieser Beratungsstellen zu tun. Nur ein Bezug zum Sozialraum der Klientel, sowie ansprechende Öffnungszeiten schaffen mehr Raum für eine bedarfsgerechte Beratung.

Auch eine Beratung in der Familie kann dieses einschließen.

2.2.3 Organisation der Beratung

Am Ende des Jahres 1994 waren in Deutschland 1694 Beratungsstellen existent. Davon waren rund drei Viertel in freier Trägerschaft und etwa ein Viertel in öffentlicher Trägerschaft.[32]

Die Aufgaben der Erziehungsberatungsstellen bestehen hauptsächlich darin, in Erziehungs- und Lebensfragen zu unterstützen. Weiterhin muss es Ziel sein auf der Grundlage verschiedener Methoden im Bereich der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik und der Psychotherapie Lösungsansätze zu ermitteln, anzuwenden und zu verfestigen.

Das Ziel muss es sein den Menschen zu helfen, sich selbst zu helfen.[33]

Als zusätzliche Aufgabengebiete von Beratungsstellen sind der Aufbau und die Unterhaltung von Kontakten zu anderen sozialen oder medizinischen Institutionen im Sozialraum zu sehen. Weiterhin gilt es in besonderen Problemsituationen die Unterstützung zusätzlicher Mitarbeiter wie etwa aus der Schule oder aus dem Kindergarten zu Rate zu ziehen. Dies kann bei Krisen von Kindern oder Jugendlichen zur Problemlösung positiv beitragen.

Außerdem ist eine spezifische präventive Ausrichtung zur Aufklärung auf den Sozialraum und dessen spezielle Problematik zu entwickeln. Dies kann durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen wie etwa in Schulen oder auch Kindergärten erfolgen.[34]

2.2.4 Methoden der Erziehungsberatung

Schon im Gesetzestext wird bestimmt, dass in Erziehungsberatungsstellen Fachkräfte mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen miteinander zusammen arbeiten sollen, um eine Problemlösung herbeizuführen.

Das Miteinander von mindestens drei Fachkräften unterschiedlicher Disziplinen wird in einer Erziehungsberatungsstelle vorausgesetzt. Dies hat zu einer großen Vielfalt der Methoden im Bereich der praktischen Arbeit von Erziehungsberatungsstellen geführt.[35]

Als Grundlage der kommunikativen Einflussnahme sind etwa die Psychoanalyse, die Spieltherapie, die Verhaltenstherapie sowie die Familientherapie zu sehen.

2.3 Soziale Gruppenarbeit §29 KJHG

2.3.1 Einführung in das Arbeitsfeld

Die soziale Gruppenarbeit hat sich aus der praktischen Arbeit der Jugendhilfe entwickelt. Sie beruht auf sozialem Lernen in der Gruppe und ist durch Ihre freiwillige Inanspruchnahme geprägt, wobei die Übergänge zur Gruppentherapie fließend sind.[36]

Gleichzeitig ist der Begriff der sozialen Gruppenarbeit als Methode zu sehen, die weit über die Hilfen zur Erziehung hinausreicht und in der Jugendhilfe in allen Leistungsbereichen eingesetzt werden kann.[37]

2.3.2 Wer nimmt diese Hilfe in Anspruch?

Oftmals sind Kinder und Jugendliche sozial benachteiligter Familien Adressaten der sozialen Gruppenarbeit. Es handelt sich hierbei meist um ältere Kinder mit etwa 12 – 14 Jahren und Jugendliche.

Die Familien aus der die Klientel der Bezieher von sozialer Gruppenarbeit stammen, haben meist starke Probleme ihre Kinder auf die Aufgaben, die das Leben stellt vorzubereiten, da sie oft selbst nicht in der Lage sind, diese zu meistern. Finanzielle Engpässe und soziale Probleme sind an der Tagesordnung. Dennoch wird die Familie der Minderjährigen als der Rückhalt angesehen, der noch tragfähig genug ist, um den Minderjährigen zu stützen. Die soziale Gruppenarbeit soll dieses fördern, um ein dauerhaftes verbleiben in der Familie zu sichern.[38]

Genau 3651 Kinder und Jugendliche erhielten gegen Ende 1996 im Rahmen der Hilfen zur Erziehung soziale Gruppenarbeit als Leistung der Jugendhilfe. Rund 20 % kamen durch die Bemühungen der Personensorgeberechtigten, je gut 1/3 durch das Jugendamt oder das Jugendgericht und sechs Prozent durch eigenes Bemühen zu der ambulanten Erziehungshilfe soziale Gruppenarbeit.[39]

2.3.3 Organisation und Methoden in der Sozialen Gruppenarbeit

Die soziale Gruppenarbeit wird von öffentlichen wie auch freien Trägern der Jugendhilfe angeboten.

Wie schon angedeutet wird soziale Gruppenarbeit als Methode angesehen, die zur Anwendung kommt, wenn es darum geht Kinder und Jugendliche mit abweichenden Entwicklungsverläufen bzw. Verhaltensstörungen durch gruppenpädagogische Angebote zu fördern und zu unterstützen.

Dabei gilt es auf die Beteiligten einzugehen, und sie durch eine starke Partizipation am Gruppenprozess zu integrieren. Denn nur wenn die Beteiligten freiwillig und gerne wieder kommen, kann das „Wir – Gefühl“ entstehen, dass für eine positive Gruppenentwicklung wichtig ist. Als wichtige Voraussetzung für eine Gruppenbildung wird eine positive Kommunikation untereinander, gegenseitige Anerkennung und die Motivation etwas gemeinsam zu unternehmen gesehen.

Als genauso wichtig kann auch der Umgang der Erwachsenen mit den Jugendlichen angesehen werden. Gerade in dieser Hinsicht ist ja manches Vertrauen für die Beteiligten zerstört worden, dass jetzt wieder langsam aufgebaut werden muss.

Dies ist durch einen konsequenten und ehrlichen Umgang, durch Einfühlungsvermögen und Achtung vor den Kindern und Jugendlichen zu schaffen.

Im Schnitt wurde die Soziale Gruppenarbeit im Jahre 1996 für knapp 10 Monate gewährt, wobei vier Stunden pro Woche angeboten wurden.[40]

Als methodisch sinnvoll haben sich in der praktischen Arbeit meist Mischformen aus handlungs- und erlebnispädagogischen sowie themen- und freizeitorientierten Ansätzen herauskristallisiert. Unterstützt werden diese Methoden durch Rollenspiele, handwerklich-künstlerische Aktivitäten, Medieneinsatz sowie gruppendynamische und therapeutische Elemente.[41]

[...]


[1] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 86

[2] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 17

[3] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 1 zu § 1

[4] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 3 zu § 1

[5] Vgl. Krüger/Zimmermann, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 12

[6] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 86

[7] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 19

[8] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 86

[9] Vgl. Jordan/Sengling, Kinder- und Jugendhilfe, 2000, S. 158

[10] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 86/87

[11] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 87

[12] Zit. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 5 zu § 27

[13] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 5 zu § 27

[14] Vgl. Münder, Familien- und Jugendrecht, 1993, S. 87/88

[15] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 23 zu § 27

[16] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 23 zu § 1

[17] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 24 zu § 27

[18] Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2000, Rz. 9 u § 27 u. Kunkel in LPK SGB VIII 1998, Rz. 10 § 27

[19] Vgl. Kunkel in LPK zum SGB VIII, 1998, Rz. 13 zu § 27

[20] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 14 zu § 27

[21] Vgl. Jordan/Sengling, Kinder- und Jugendhilfe, 2000, S. 161

[22] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 14 zu § 27

[23] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 15 zu § 27

[24] Vgl. Jordan/Sengling, Kinder- und Jugendhilfe, 2000, S. 160

[25] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 17 zu § 27

[26] Vgl. Kunkel in LPK zum SGB VIII, 1998, Rz. 15 zu § 27

[27] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 53

[28] Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2000, Rz. 41 zu § 8

[29] Vgl. Jordan/Sengling, Kinder- und Jugendhilfe, 2000, S. 129

[30] Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2000, Rz. 17d zu § 28

[31] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 57

[32] Vgl. Statistisches Bundesamt 1996, S. 6 f. in Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 58

[33] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 58

[34] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 58/59

[35] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 9 zu § 28

[36] Vgl. Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 67

[37] Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2000, Rz. 1 u § 29

[38] Vgl. Frankfurter LPK zum SGB VIII, 1999, Rz. 6 zu § 29

[39] Vgl. Statistisches Bundesamt 1998c in Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 69

[40] Vgl. Statistisches Bundesamt 1998c in Günder, Hilfen zur Erziehung, 1999, S. 71

[41] Vgl. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2000, Rz. 7 u § 29

Fin de l'extrait de 50 pages

Résumé des informations

Titre
Sozialpolitische, rechtliche, methodische und institutionelle Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes: Hilfen zur Erziehung
Université
Leuphana Universität Lüneburg  (Fachbereich Sozialwesen)
Cours
Vordiplom
Note
gut
Auteur
Année
2003
Pages
50
N° de catalogue
V9859
ISBN (ebook)
9783638164566
ISBN (Livre)
9783668368804
Taille d'un fichier
606 KB
Langue
allemand
Annotations
Vordiplomarbeit. 447 KB
Mots clés
Sozialpolitische, Rahmenbedingungen, Arbeitsfeldes, Hilfen, Erziehung, Vordiplom
Citation du texte
Bernd Kammermeier (Auteur), 2003, Sozialpolitische, rechtliche, methodische und institutionelle Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes: Hilfen zur Erziehung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9859

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Sozialpolitische, rechtliche, methodische und institutionelle Rahmenbedingungen des Arbeitsfeldes: Hilfen zur Erziehung



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur