Impulse für die Rechtsentwicklung durch die Arbeit des Deutschen Juristentages


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1992

14 Pages, Note: vollbefrie


Extrait


II.Gliederung

A.Organisation und Arbeitsweise des Deutschen Juristentages

B.Einfluß des Deutschen Juristentages auf die Rechtsentwicklung
I.Allgemeines
II.Bürgerliches Recht
III.Wirtschaftsrecht
IV.Strafrecht
V.Sonstige Rechtsgebiete

C.Gesamtbetrachtung

A.Organisation und Arbeitsweise des Deutschen Juristentages

Gemäß §1 des Statuts des deutschen Juristentages ist der Zweck des Vereins, eine Vereinigung für den lebendigen Meinungsaustausch und den persönlichen Verkehr unter den deutschen Juristen zu bilden. Ziel der Vereinsarbeit ist hierbei, auf den Gebieten des gesamten Privatrechtes, des Prozeßrechtes, des Strafrechtes und ab dem 28.Juristentag 1906 auch das des Inneren Verwaltungsrechtes der Forderung nach Vereinheitlichung in Deutschland Gehör zu verschaffen und Hindernisse, die dieser Rechtsvereinheitlichung entgegenstehen, aufzuzeigen. Darüber hinaus will der Juristentag konkrete Wege aufzeigen, der Rechtseinheit näherzukommen1.

Mitglieder des Deutschen Juristentages können alle deutschen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtsreferendare, Hochschullehrer und Verwaltungsjuristen werden.

Zur Vorbereitung der Plenardiskussionen wurden vier Abteilungen gebildet: eine Abteilung für das Privatrecht; eine für das Handels-, Wechsel-, See- und eine für das Zivilprozeßrecht. Jedes Mitglied des Juristentages konnte sich diesbezüglich selbst einer Abteilung zuordnen2. Alle Abteilungen wählen autonom Ihren Vorsitzenden und Berichterstatter und beraten selbständig die vorgelegten Beratungsthemen. Sie können zum Abschluß ihrer Beratungen Beschlüsse fassen; allerdings müssen sie dem Präsidenten des Juristentages Mitteilung vom Ergebnis ihrer Beratungen machen.

In das Plenum des Juristentages gelangte zur Diskussion meistens nur ein einziges Thema, welches besonders für eine Generalaussprache geeignet war3. Von Zeit zu Zeit schlug darüber eine Abteilung zusätzlich ein Thema zur Plenardiskussion vor.

Zielrichtung der Arbeit des Juristentages war die Einflußnahme auf die Gesetzgebung. Der Juristentag verstand sich als legislatorischer Ratgeber. Er will und kann nur wirken durch die Macht der moralischen Überzeugung, durch das Äußern der von ihm stets gesuchten und auch meist gefundenen Meinung. Dagegen hat der Juristentag immer alle Anträge abgelehnt, welche eine direkte Kommunikation mit der Legislative oder der Exekutive zum Ziel hatten. Deshalb sind auch alle Beschlüsse in der Form gefaßt, daß der Juristentag einen legislatorischen Akt empfiehlt oder nicht empfiehlt.

Sein großes Gewicht bei der Gesetzgebung hatte der Juristentag durch die Vielschichtigkeit der Begründung eines Beschlusses und durch die Art und Weise, wie die Beschlüsse zustandekommen. Die meisten Themen wurden bereits vor dem Juristentag durch ausführliche Gutachten vorbereitet und durch Berichterstatter mündlich vorgetragen. Hieran schließt sich eine Diskussion an. ,,In frage und Antwort, Rede und Gegenrede klären sich die Ansichten, vermitteln sich die Kontraste." (Olshausen). Oftmals konnten wissenschaftliche Dispute in kurzer Zeit Fortschritte erzielen, die in schriftlicher Form Jahre gebraucht hätten4.

Wichtigstes Organ des Juristentages neben dem eigentlichen Juristentag war die ständige Deputation. Diesem Organ oblag die Vorbereitung der einzelnen Juristentage, insbesondere die Festlegung der Themen und die Vergabe der Gutachten. Daneben hatte die Deputation die Aufgabe, nach jedem Juristentag die Verhandlungs- Protokolle herauszugeben. Diese Protokolle, deren Umfang rund zwei bis drei Bände pro Juristentag beträgt, geben einen Einblick in den Stand der jeweils aktuellen rechtswissenschaftlichen Fragen. Die Protokolle haben deshalb einen hohen Wert an Aussagekraft, da hier konzentriert und pointiert alle ausgetauschten Argumente nachgelesen werden konnten.

B. Einfluß des Deutschen Juristentages auf die Rechtsentwicklung

I. Allgemeines

Der Strauß der vom Juristentag behandelten Themen war riesig; davon zeugte bereits der Umfang der Protokolle. Am Anfang der Arbeit des Juristentages bis hin zur Jahrhundertwende stand die Sehnsucht und der Wille, einen Beitrag zur Schaffung der Rechtseinheit zu leisten, im Mittelpunkt der Diskussionen des Juristentages. Nach der Jahrhundertwende ging es dem Juristentag um eine Aktualisierung von Kodifikationen, um insbesondere veränderten gesellschaftlichen Zuständen und Auffassungen Rechnung zu tragen. Den Einfluß auf die Rechtsentwicklung umfassend zu beleuchten und zu beurteilen, kann hier nur exemplarisch geschehen. Die ausgewählten und hier im folgenden dargestellten Themen können nur eine Ahnung der Bedeutung des Juristentages geben.

II. Bürgerliches Recht

Seit 1876 beschäftigte sich der Juristentag in zunehmendem Maße mit Fragen über die Aufnahme einzelner privatrechtlicher Institutionen und deren jeweilige Ausgestaltung in dem geplanten Gesetzbuch. Dies war eine Folge der Einsetzung einer Vorkommsion mit der Aufgabe, Plan und Methoden des einheitlichen deutschen Zivilgesetzbuches festzulegen5.Nach der Fertigstellung des 1. Entwurfes zum Gesetzbuch im Jahre 1887 begann der Juristentag einzelne Fragen des Entwurfes zu diskutieren. So wurde z.B. auf dem 20.Juristentag in Straßburg ausgiebig die Frage diskutiert, ob unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung wegen Irrtums angefochten werden kann. Der erste Entwurf des BGB erklärte Willenserklärungen stets für nichtig, wenn der Mangel der Übereinstimmung des wirklichen mit dem erklärten Willen auf einem Irrtum des Urhebers oder fälschlicherweiser Mitteilung durch eine Mittelsperson beruht. Während das von Professor Heinheimer aus Karlsruhe vorliegende Gutachten diese Regelung beibehalten wissen wollte, sprachen sich die meisten anwesenden Rechtsgelehrten , allen voran Professor Zitelmann aus Bonn, dagegen aus. Nach Zitelmanns Vorlage wurde mit großer Zustimmung ein Antrag angenommen, der statt der Nichtigkeit dem erklärenden ein Anfechtungsrecht gibt. Darüber hinaus forderte der Juristentag in seinem Beschluß, daß der Erklärende unabhängig vom Verschulden dem auf die Erklärung vertrauenden Empfänger der Willenserklärung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er erste Entwurf hatte diese Frage vom Verschulden abhängig gemacht. Die im ersten Entwurf vorgesehene Regelung von Vertragsabschlüssen mit verstecktem Einigungsmangel, die dem §155 BGB heutiger Fassung entspricht, wollte der Juristentag ersatzlos streichen. Mit seinen zahlreichen und detaillierten Forderungen zur Irrtumsproblematik konnte sich der Juristentag teilweise durchsetzen. Bei einem Vergleich des ersten Entwurfes und der schließlich beschlossenen Fassung lassen sich teilweise deutlich die Spuren des Juristentages erkennen. In Übereinstimmung mit dem Juristentag, auf dessen Beschlüsse ausdrücklich einige Kommissionsmitglieder Bezug nahmen, ist im BGB dem bei der Abgabe einer Willenserklärung Irrenden grundsätzlich ein Anfechtungsrecht gegeben, kann also der Erklärende selbst über das Fortbestehen des Vertrages entscheiden. Darüber hinaus enthält die verabschiedete Fassung des BGB eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden unabhängig vom Verschulden. In diesen beiden Punkten, die für die Rechtspraxis einen hohen Stellenwert haben, konnte sich der Juristentag durchsetzen. Bei einer anderen gesetzlichen Regelung konnte sich dagegen der Juristentag nicht durchsetzen: Entgegen der Auffassung des Juristentages wurde die Regelung über den versteckten Einigungsmangel beibehalten, die sich heute im § 155 BGB findet6. Dieses Beispiel zeigt, daß der Juristentag auf die Entstehung des BGB deutlichen Einfluß hatte.

Bei einer anderen Frage von großer sozialpolitischer Bedeutung konnte sich der Juristentag mit seinen Forderungen nahezu völlig durchsetzen: Im ersten Entwurf des BGB war der Grundsatz enthalten ,,Kauf bricht Miete"; dies bedeutete, daß der Erwerber eines Hauses frei nach seinem Belieben die Mietverträge mit den Mietern fortsetzen oder beenden kann. Die dem Juristentag vorliegenden Gutachten zu dieser Frage hielten diesen Grundsatz übereinstimmend für ungenügend. Das vom ehemaligen Regierungsrat von Meibom aus Kassel vorliegende Gutachten, das an diesem Grundsatz mit kleinen Modifikationen festhalten wollte, wurde von den anderen Gutachten - von Professor Eck und von Professor Fischer - grundsätzlich abgelehnt. Eck will den Erwerber verpflichten, während der gesamten restlichen Vertragsdauer den Mietvertrag zu übernehmen. Fischer geht noch weiter: Nach seiner Meinung sind Pacht und Miete auch ohne Grundbucheintrag als dingliche Rechte anzusehen. Folglich ist jeder Rechtsnachfolger an die Mietverträge gebunden. Auf Antrag der Professoren Brunner und Petersen wurde von der Abteilung beschlossen, daß der Grundsatz ,,Kauf bricht nicht Miete" in das BGB aufzunehmen sei. Um dieser Forderung besondere öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen, wurde dieser Abteilungsbeschluß auch dem Plenum zur Abstimmung gestellt, wo er nahezu einstimmig angenommen wurde7. In Übereinstimmung mit dem Juristentag wurde dieser Grundsatz in das BGB aufgenommen (siehe §571 BGB).

Zu zahlreichen weiteren Punkten des entstehenden BGB´s nahm der Juristentag noch Stellung. Der 19., 20. und 21. Juristentag standen im Zeichen des BGB. Die Krönung und zugleich den Abschluß der Verhandlungen des Juristentages zu den Vorarbeiten des BGB bildete die Plenardebatte auf dem 23.Juristentag in Bremen über einen von Professor Strohal vorgelegten Antrag, daß der Juristentag es als wünschenswert ansieht, daß das Parlament möglichst schnell das Zustandekommen des Gesetzbuches herbeiführt8. Trotz heftiger Kritik von Otto Gierke, der den Entwurf für zu abgehoben und für zu unsozial hielt9, wurde Rohals Antrag nahezu einstimmig angenommen. Damit hatte der Juristentag seine selbst gesteckte Aufgabe der Mitarbeit an der Rechtsvereinheitlichung in Deutschland im Bereich Zivilrecht erfüllt10.

Auch nach dem Erreichen der deutschen Rechtseinheit durch das BGB waren noch lange nicht alle Bereiche des bürgerlichen Rechtes umfassend geregelt. Aufgabe des Juristentages war es nun, weitere Schritte der Rechtsvereinheitlichung aufzuzeigen und damit den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen.

Ein Bereich, der damals keine reichseinheitliche Regelung kannte, war die Haftungsfrage des Staates für seine Beamten. Bereits der 6. und 9. Juristentag hatten sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Der 6.Juristentag in München 1876 - 5 Jahre nach der Reichsgründung - hatte in einem Beschluß Grundsätze für die Staatshaftung aufgestellt. Nach den damals aufgestellten Grundsätzen sollte der Staat für die Schäden haften, die die Beamten durch vorsätzliches oder culposes (schuldhaftes) Verhalten Dritten zufügen11. Der 9.Juristentag in Stuttgart 1871 befaßte sich nochmals eingehend mit der Thematik, insbesondere unter dem Blickwinkel der Subsidiarität der Haftung. Um eine Besserstellung des Bürgers zu erreichen, beschloß der Juristentag, daß der Staat bei der gesetzlichen Regelung dieser Frage das ,,Prinzip der direkten Haftsverbindlichkeit des Staates zur Grundlage" nehmen solle12. Das BGB hatte die Frage der Haftung des Staates für seine Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben nicht geregelt. Gemäß Art.77 EGBGB war diese Frage der Landesgesetzgebung überlassen13. Trotz der Forderung des Juristentages war diese Haftungsfrage damals völlig unzureichend geregelt. In Preußen, mit Ausnahme des Rheinlandes, wo die Haftung gemäß Art.1384 code civil bestand, bestand keine Regelung, die eine Haftung des Staates begründet hätte. Lediglich in kleineren Staaten des Deutschen Reiches war die Haftungsfrage geregelt: Mecklenburg und Anhalt lehnten jede Haftung ab; Hessen, Sachsen-Weimar , Schwarzburg-Sondershausen und Reiß ältere Linie sahen dagegen eine Haftung des Staates vor. Dieser unbefriedigende Zustand war für den Juristentag Anlaß, sich auf dem 28.Juristentag in Kiel 1906 wiederum mit der Frage zu beschäftigen. Otto Gierke kam in einem umfassenden Gutachten zu dem Schluß, daß der Staat für die von den Beamtem bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verursachten Schäden gemäß § 839 I

BGB haften solle14. Nachdem auch Professor Herrnritt aus Wien sich in seinem Gutachten der Forderung nach unmittelbarer Haftung des Staates anschloß15, beschloß der Juristentag einstimmig, daß ein dringendes Bedürfnis vorliegt, die direkte Haftung des Staates für die von den Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt zugefügten Schäden reichsgesetzlich zu regeln16. Bereits drei Jahre nach diesem Beschluß wurde zumindest für Preußen durch das ,,preußische Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" eine unmittelbare Haftung des Staates gesetzlich geregelt. Ein Jahr später ist die gleiche Regelung durch das ,,Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten" übernommen worden. Ausdrücklich wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes auf den Beschluß des 28. Juristentages Bezug genommen17. Dieses Beispiel zeigt wiederum den enormen Einfluß auf den Gesetzgeber, wovon die häufigen Erwähnungen des Juristentages in den Begründungen von Gesetzentwürfen zeugen.

III. Wirtschaftsrecht

Im Bereich des Wirtschaftsrechtes trat der Juristentag mehrmals durch die Behandlung wichtiger Kartellrechsfragen hervor18. Daneben wirkte der Juristentag vielfältig im Bereich von Regelungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Wie beim Bürgerlichen Gesetzbuch kann eine Betrachtung des Einflusses des Juristentages auf die Rechtsentwicklung im Bereich Wirtschaftsrecht nur exemplarisch geschehen. Das hier ausgewählte Beispiel zeigt ausgesprochen typisch die Wirkungsweise des Juristentages. Ein aus dem Jahre 1897 stammendes Urteil des Reichsgerichtes19 bezüglich des Nachschiebens von waren zusätzlich zu den vorhandenen Vorräten beim Ausverkauf hatte bereits den 28. Juristentag veranlaßt, sich mit dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes zu beschäftigen. Aus Zeitgründen konnte dieses Thema jedoch auf dem 28.Juristentag nicht abschließend behandelt werden; so nahm der 29.Juristentag in Karlsruhe diese Frage wieder auf. Nach der Rechtsprechung war damals das Nachschieben von waren im begrenzten Maße für rechtmäßig erachtet worden. Klagen von Konkurrenten über diese Rechtsprechung führten auf dem Juristentag zu kontroversen Diskussionen. Zum Zeitpunkt der Diskussion auf dem Juristentag lag bereits der Entwurf einer Novelle zu dem Gesetz gegen den unlauterbaren Wettbewerb vor. Dieser Entwurf enthielt ein generelles Nachschubverbot beim Ausverkauf. Die Gutachter Dr.Lobe aus Dresden und Rechtsanwalt Magnus aus Berlin kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß das bestehende Gesetz nicht verschärft werden solle, sondern allenfalls mit Spezialgesetzen versucht werden sollte, Scheinausverkäufe zu verhindern20. Dieser Auffassung schloß sich Professor Heymann in der Diskussion an, insbesondere hielt er das völlige Nachschubverbot für übertrieben und das vorgesehene Strafmaß zu hoch.

Rechtsanwalt Wassermann forderte dagegen das Nachschieben grundsätzlich zu verbieten und die Strafen für unlauteren Wettbewerb zu erhöhen21. In einem mit knapper Mehrheit gefälltem Beschluß sprach sich der Juristentag grundsätzlich gegen eine Verschärfung des Gesetzes aus. wenn der Gesetzgeber unbedingt das Gesetz ändern wolle - so der Juristentag in seinem Beschluß- dann im Rahmen des Reichsgerichtsurteils22. Entgegen der liberalen Auffassung des Juristentages in dieser Frage und unter Abwägung der vom Juristentag vorgetragenen Argumente gegen eine Verschärfung des Gesetzes hielt der Gesetzgeber aus wettbewerbspolitischen Gründen am Entwurf des Reichsjustizamtes fest. So wurde das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7.Juni 1909 mit einer Verschärfung der Ausverkaufsregeln vom Reichstag beschlossen. Dieses Beispiel zeigt gut, daß in gewissen Bereichen der Juristentag in klarem Gegensatz zum Gesetzgeber stand. Dies resultierte unter anderem aus der Zusammensetzung des Juristentages. Der Juristentag bestand ausschließlich aus Leuten des Bürgertums und war stark den Ideen des Liberalismus verbunden. Im Unterschied hierzu war das Bild des Reichstages wesentlich vielfältiger und somit auch sozialen und gesellschaftspolitischen Ansätzen der einfachen Bürger aufgeschlossener. Im Bereich Wirtschaftsrecht konnte der Juristentag nicht den Einfluß wie im Bürgerlichen Recht erreichen.

IV. Strafrecht

Im Strafrecht war die grundsätzliche Situation nach der Reichsgründung völlig anders als im Bürgerlichen Recht, wo die Reichseinheit erst geschaffen werden mußte. Das Reichsstrafgesetzbuch wurde bereits 1871 beschlossen. Das RStGB wurde vollständig vom Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes übernommen; das StGB des Norddeutschen Bundes baute größten Teils auf dem Preußischen StGB von 1851 auf23. Das RStGB war Ausdruck der so genannten historischen Schule, die ein Verbrechen lediglich als ein Verstoß gegen eine dahinterstehende Verbotsnorm auffaßte. Die Rechtswidrigkeit wurde folglich im RStGB formal bestimmt, nicht durch die Verletzung bestimmter Rechtsgüter24. Der Juristentag wurde nunmehr zum Ort der Diskussion über die Zeitgemäßheit dieser klassischen Schule. Insbesondere die Anhänger der von v. Liszt begründeten ,,modernen Schule" hielten die alleinige Knüpfung der Strafe an einen Normverstoß im Sinne der reinen Vergeltungstheorie für nicht ausreichend. Die moderne Schule ging im Gegensatz zur klassischen, die den Menschen als rational konstruiertes Wesen sah, von dem Menschenbild aus, daß der Mensch ein in der sozialen Wirklichkeit lebendes Individuum sei25. Von Liszt sah das Verbrechen soziologisch und den Menschen determiniert durch äußere Einflüsse. er schlägt unter spezialpräventiven Kriterien eine Einteilung der Verbrecher vor: Augenblickstäter gelte es abzuschrecken vor weiteren Delikten; so genannte Zustandstäter müsse man bessern und Unverbesserliche müßten dauerhaft unschädlich gemacht werden26.

Auf dem 26.Juristentag 1902 in Berlin prallten diese zwei Schulen aufeinander. Unter der Fragestellung ,,Nach welchen Grundsätzen ist eine Revision des RStGB in Aussicht zu nehmen" wurde die grundsätzliche Revision des RStGB diskutiert. Entsprechend der Linie des Juristentages wurde die Verhandlung durch zwei Gutachten aus den entgegengesetzten Lagern - das eine von von Liszt und das andere von van Calker- vorbereitet27. Liszt forderte in seinem Gutachten, daß die Bestimmung der Strafe nach Art und Maß in erster Linie nicht vom äußeren Erfolg, sondern von der antisozialen Gesinnung des Täters abhängen solle28. Van Calker wollte dagegen das Strafsystem des geltenden Rechtes grundsätzlich beibehalten29. In ihren Gutachten bemühten sich beide um Kompromißbereitschaft. In den Verhandlungen selbst wurde Professor Kahl aus Berlin der Vermittler zwischen den Schulen. Auf seinen Antrag hin beschloß der Juristentag, daß eine Strafgesetzreform eine dringende Aufgabe sei. Hier solle das Polizeistrafrecht ausgeschieden und die strafrechtlichen Nebengesetze integriert werden30.

Daneben erstellte der Juristentag ein Arbeitsprogramm, um Leitsätze über die zentralen Probleme der Strafrechtsreform zu entwickeln31. Als zentrale Probleme der Reform wurden unter anderem die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen und geistig Minderwertigen angesehen. Daneben sollte das gesamte Strafzumessungssystem untersucht werden. Bereits die Auswahl der Themen zeigt den Einfluß der soziologischen Schule32. Besonders wird dieser Einfluß darin, daß der Juristentag beschloß, den Beratungen über die Behandlung Jugendlicher und geistig Minderwertiger Mediziner als Sachverständige hinzuzuziehen. Geistig Minderwertige sollten nach den Beschlüssen des 27. Juristentages in Innsbruck immer nach den für minder schwere vorgesehenen Strafregeln bestraft werden. Damit trug der Juristentag insbesondere den Ergebnissen eines Gutachtens von Medizinalrat Leppmann aus Berlin Rechnung, der darüber hinaus ein besonderes Sicherungsverfahren vorschlug33. Nach dem Beschluß des Juristentages sollten die Strafen zwar in gewöhnlichen Strafanstalten, aber unter individueller Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Verurteilten vollzogen werden. Im Ausnahmefall sollten die Verurteilten in besonderen Sicherungsanstalten untergebracht werden. Gemeingefährliche Minderwertige sollten nach Vollziehung oder Nachlaß der Strafe in geeigneten Anstalten bis zur Entlassungsfähigkeit verwahrt werden. Über die Sicherungsmaßnahmen sollte in einem besonderen, also nicht in normalen Strafverfahren entschieden werden34. Eine Gesetzesänderung in diesem Bereich erfolgte erst nach dem 2. Weltkrieg. Die Strafprozeßreformen trugen den Forderungen des Juristentages von 1904 Rechnung und schufen ein besonderes Sicherungsverfahren.

Ausgiebig behandelte der Juristentag 1904 die strafrechtliche Behandlung von Minderjährigen. Ein umfassendes Gutachten zu diesem Thema lag dem Juristentag vom Leiter der Strafanstalt Tegel (Berlin) Dr.Klein vorm der als Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit das 14,Lebensjahr vorschlug. Darüber hinaus verwies Dr. Klein darauf, daß das Strafrecht die Zuchtlosigkeit jugendlicher Rechtsbrecher nur in sehr beschränktem Maße entgegenwirken kann. Bei schweren Straftaten soll der Richter die Möglichkeit haben, einen wegen fehlender Reife freigesprochenen Jugendlichen einer staatlichen Erziehung zu unterstellen. Daneben soll der Strafrichter verpflichtet sein, die zuständige Stelle - z.B. wie das Vormundschaftsgericht - vom ungenügenden stand der Entwicklung eines Angeklagten zu informieren35. Der Juristentag folgte in seinen Beschlüssen zu einem Großen Teil den Vorschlägen Kleins. Nach längerer Debatte beschloß der Juristentag, daß die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren beginnen solle und daß die Strafgerichte auch Erziehungsmaßnahmen verhängen können sollen. Daß die Jugendlichkeit generell bei der Strafzumessung mildernd sein sollte, wurde ausdrücklich verworfen, andererseits aber soll die Freiheitsstrafe auf 15 Jahre begrenzt und verschiedene Strafmittel und Rechtsfolgen für Jugendliche ausgeschlossen sein. Erziehungsmaßregeln wurden neben , oder sogar an Stelle von Strafe vorgesehen. Der Strafnachlaß oder die vorzeitige Haftentlassung sollte unter einfacheren Bedingungen möglich sein. Im Strafverfahren soll die Öffentlichkeit beschränkt und das Anklageprinzip gelockert werden36. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 griff die Forderungen des Juristentages weitgehend auf und setzte sie zum größten teil gesetzlich um37. Damit hatte Franz von Liszt und die moderne Schule mit Hilfe des Juristentages einen großen Erfolg errungen. Auch in anderen Gebieten des Strafrechtes war der Einfluß des Juristentages auf die Rechtsentwicklung enorm, wenn auch manchmal die gesetzliche Umsetzung Jahrzehnte dauerte. Ein solches Beispiel gibt die Frage, ob das Polizeistrafrecht aus dem Strafgesetzbuch auszuscheiden sein. Auf Anregung von Goldschmidt und Kahl beschloß 1902 der Juristentag, daß die Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch auszuscheiden seien38. Aber erst nach dem zweiten Weltkrieg entstand das Ordnungswidrigkeitengesetz, welches wie selbstverständlich den Unterschied zwischen Übertretungen(Ordnungswidrigkeiten) und Straftaten anerkannte39. Das Ordungswidrigkeitengesetz geht somit auch auf die Bemühungen des Juristentages zurück. Der Juristentag war häufig, gerade wie dieses Beispiel zeigt, seiner Zeit bzw. der Entwicklung des geltenden rechtes weit voraus.

Der Juristentag hat im Bereich Strafrecht viele Rechtsentwicklungen initiiert und beeinflußt. Die labilen politischen Zustände in der Weimarer Zeit und die zwölf Jahre der Hitler Herrschaft haben weitgehend zunächst die Revision des Strafgesetzbuches verhindert. Nach 1945 wurden viele Ideen des Juristentages bei den Strafgesetzreformen berücksichtigt.

V.Sonstige Rechtsgebiete

Der Juristentag hat neben den oben dargestellten Rechtsgebieten bis auf das Verfassungsrecht alle Rechtsgebiete zum Gegenstand seiner Diskussion gemacht. Den Rahmen dieser Arbeit würde eine umfassende Darstellung indessen sprengen. Im Bereich Juristenausbildung hat der Juristentag 1902 auf Antrag von Professor Enneccerus und Landrichter Dorner beschlossen, daß Zwischenprüfungen weder erforderlich noch zweckmäßig sind40. Bei Betrachtung der heutigen Diskussion zu dieser Frage zeigt sich die Aktualität dieses Beschlusses. Die Einführung einer solchen Prüfung konnte allerdings der Juristentag nicht verhindern.

C. Gesamtbetrachtung

Während der Regentschaft Wilhelm II trat der Juristentag 13 Mal zusammen, um grundsätzliche Fragen aller Rechtsgebiete zu diskutieren. Das Verdienst des Juristentages liegt in der Anregung, Planung und Förderung zahlreicher, teilweise erfolgreicher, teilweise erfolgloser Gesetzesvorlagen41.

Höhepunkt der Arbeit des Juristentages war die Verabschiedung und das Inkrafttreten des BGB. Die Vorarbeiten hatte der Juristentag mitangeregt, begleitet und ausgiebig diskutiert. Die Beschlüsse des Juristentages haben auf die Gesetzgebung einen weitgehenden Einfluß ausgeübt und besonders den Partikularismus zu überwinden geholfen42. Viele Ergebnisse des Juristentages haben bereits nach kurzer Zeit auf die legislatorischen Bemühungen der Zeit eingewirkt; zum Teil wurden Ergebnisse des Juristentages erst Jahrzehnte später nach dem 2.Weltkrieg aufgegriffen.

Die herausragende Bedeutung des Juristentages hing insbesondere von der Mitarbeit zahlreicher Persönlichkeiten der Rechtswissenschaft ab. Professoren wie Otto von Gierke, Franz von Liszt, Rudolf von Gneist und Friedrich Kahl wirkten im Juristentag und verhalfen ihm damit zu Einfluß und Bedeutung.

Der Juristentag war das bedeutendste Forum der juristischen Wissenschaft und Praxis in Deutschland. sein Wirken wurde als juristisches Vorpalament verstanden.

[...]


1 Statut des Deutschen Juristentages; abgedruckt u.a. bei Olshausen,S.4f

2 siehe FN 1

3 Conrad, S.5

4 Olshausen, S.8

5 Conrad, S.21

6 Verhandlungen des 20.DJT,Bd.III,S.3ff

7 Olshausen, S.149; Verh.des 19.DJT,Bd.IV,S.36ff

8 Verhandlungen des 23.DJT,Bd.II,S.454f

9 Verhandlungen des.23.DJT,Bd.II,S.456

10 Conrad,S.23

11 Verhanadlungen des 6.DJT,Bd.II,S.56

12 Verhandlungen des 9.DJT,Bd.III,S.26ff

13 Die einzige Ausnahme war damals die Haftung des Staates für die Grundbuchbeamten gemäß § 12 GBO

14 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.I,S.102-144

15 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.II,S.324-351

16 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.III,S.134

17 Olshausen,S.184

18 Conrad,S.30

19 RG St 30,S.257ff

20 Verhandlungen des 28.DJT,Bd.I,S.317-332(Lobe) und Bd.II,S.352-378(Magnus)

21 Verhandlungen des 29.DJT,Bd.V,S.233ff,S.245

22 Verhandlungen des 29.DJT,Bd.V,S.262

23 Rüping,Strafrechtsgeschichte, S.87

24 Binding,Normen I,S.133f

25 Rüping, S.88

26 v.Liszt in: ZStW 27, S.91ff,S.93

27 Nowakowsky, S. 68

28 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.I, S.259ff, S.301

29 Verhandlungen des 26.DJT,Bd.III,S.209ff,S.238

30 Verhandlungen des 26.DJT,Bd.III,S.245

31 Nowakowsky, S.69

32 Nowakokwsky, S.69-70

33 Verhandlungen des 27.DJT,Bd.III,S.136ff,S.150

34 Verhandlungen des 27,DJT,Bd.IV,S.462f

35 Verhandlungen des 27.DJT, Bd.I,S.97 ff

36 Nowakowsky,S.72

37 Conrad, S.32

38 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.III, S.212ff,S.271

39 Lange, JA 1953, S.3

40 Verhandlungen des 26.DJT, Bd.III, S.132

41 Fijal, S.24

42 Daffs, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, S.421f

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Impulse für die Rechtsentwicklung durch die Arbeit des Deutschen Juristentages
Université
University of Applied Sciences Wildau
Note
vollbefrie
Auteur
Année
1992
Pages
14
N° de catalogue
V98778
ISBN (ebook)
9783638972291
ISBN (Livre)
9783640115501
Taille d'un fichier
398 KB
Langue
allemand
Mots clés
Impulse, Rechtsentwicklung, Arbeit, Deutschen, Juristentages
Citation du texte
Ulli Boldt (Auteur), 1992, Impulse für die Rechtsentwicklung durch die Arbeit des Deutschen Juristentages, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98778

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