Die vorliegende Arbeit thematisiert das kindliche Miterleben von häuslicher Gewalt und geht der bedeutungsvollen Frage nach, welchen Auswirkungen das Miterleben einer gewaltgeprägten Beziehung der Kindesentwicklung unterliegt und welche Wege der Resilienzunterstützung am Beispiel Frauenhaus ermöglicht werden.
Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie, die unter anderem diverse Familien an ihre Grenzen bringt, da Kindergärten sowie Schulen geschlossen haben und so die Kinderbetreuung neben dem Homeoffice zu bewältigen ist, steht eine neue Herausforderung für Familien an. Der Alltag ist oftmals mit Stress verbunden und hinsichtlich der Beschränkungen in diversen Bereichen von Isolation geprägt. Die Gefahr von dem Phänomen häuslicher Gewalt steigt. Betroffene von häuslicher Gewalt sind zunehmend auf sich gestellt. Zwar weisen bisweilen Zahlen kein erhöhtes Aufkommen von häuslicher Gewalt auf, jedoch beschreiben Experten die Situation als "Ruhe vor dem Sturm", denn wenn die Beschränkungen wieder gelockert werden, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Hilferufe steigen.
Inhaltsverzeichnis
1.0 Einleitung
2.0 Gewalt
2.1. Gewaltproblematik
2.1.2 Gewaltdefinitionen
2.2 Häusliche Gewalt
2.2.1 Ausmaß und geschlechtsspezifische Betroffenheit
2.2.2 Formen der Gewaltausübung
3.0 Kinder als Miterlebende häuslicher Gewalt
3.1 Ausmaß und Formen betroffener Kinder
3.1.1 Kindesmisshandlung
3.2 Auswirkungen des Miterlebens auf die kindliche Entwicklung
3.2.1 Beeinflussung der physiologischen Entwicklung
3.2.2 Beeinflussung der kognitiven Entwicklung
3.2.3 Beeinflussung der sozialen und emotionalen Entwicklung
3.2.4 Traumatisierung
3.2.5 Bindungsverhalten
3.2.6 Parentifizierung
3.2.7 Intergenerationale Übertragung
3.2.8 Kinder ohne Entwicklungsbeeinträchtigung
4.0 Widerstandsfähigkeit der Kinder
4.1 Resilienzbegriff
4.1.1 Entwicklung und Charakteristika des Resilienzkonzeptes
4.2 Konzepte der Resilienzforschung
4.2.1 Risikofaktorenkonzept
4.2.2 Schutzfaktorenkonzept
4.2.3 Copingstrategien
4.3 Ziele und Strategien
4.4 Kindliche Resilienzbildung
5.0 Frauenhaus als Zufluchtsort und Handlungsfeld der Sozialen Arbeit
5.1 Frauenhäuser in Deutschland
5.1.1 Aufnahme der Frauen
5.1.2 Ziele
5.1.3 Arbeitsgrundsätze
5.2 Frauenhaus als Kinderhaus
5.2.1 Aufnahme der Kinder
5.2.2 Personalressourcen
5.2.3 Mädchen- und Jungenbereich
5.4 Resilienzunterstützung Frauenhaus
5.4.1 Rolle der Mitarbeitenden des Frauenhauses
5.4.2 Kindliche Auseinandersetzung
5.4.3 Peer Groups und familiärer Zusammenhalt
5.4.4 Beziehung zur Mutter und das Kind sein
5.4.5 Zukunftsorientierung
6.0 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Es hat mir auch wehgetan, wie er sie geschlagen hat, in meinem Bauch zitterte alles “ von Amela, 12
1.0 Einleitung
Angesichts aktueller Lage bzgl. der Corona Pandemie, die u.a. diverse Familien an ihre Grenzen bringt, da Kindergärten sowie Schulen geschlossen haben und so die Kinderbetreuung neben dem Homeoffice zu bewältigen ist, steht eine neue Herausforderung für Familien an. Der Alltag ist oftmals mit Stress verbunden und hinsichtlich der Beschränkungen in diversen Bereichen von Isolation geprägt. Die Gefahr von dem Phänomen häuslicher Gewalt steigt. Betroffene von häuslicher Gewalt sind zunehmend auf sich gestellt, sie können seltener Kontakt zu Mitmenschen aufnehmen und kaum Hilfe aufsuchen. Zwar weisen bisweilen Zahlen kein erhöhtes Aufkommen von häuslicher Gewalt auf, jedoch beschreiben Experten die Situation als „Ruhe vor dem Sturm“, denn wenn die Beschränkungen wieder gelockert werden, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Hilferufe steigen (vgl. Werner 2020).
„Fabio zuckt zusammen. Soeben hat er noch tief geschlafen. Jetzt ist er hellwach. Angespannte Lautstärke. Hier die laute, sich überschlagene Stimme seines Vaters. Da das ängstliche Weinen und Bitten seiner Mutter Wird der Vater aufhören? Oder muss er aufsprin- gen, um sich schützend vor die Mutter zu stellen?
Dass er so riskiert, selbst ein Schlag zu bekommen, ist ihm egal. Die Sorgen und die Angst um die Mutter sind größer. Es wird wieder leise, heute hat sich dein Vater frühzeitig beruhigt. Und in Fabios Kopf drehen die immer gleichen Fragen: Warum? Warum muss sein Vater immer wieder gewalttätig werden? Sehnsüchtig denkt er an den letzten Urlaub am Meer. 1 Stunde am Strand, als sein Vater ihm erzählt hat, weshalb es Flut und Ebbe gibt. Kurz bevor der Wecker klingelt, fallen ihm die Augen zu. “ (Sauermost 2014, S.87)
In der deutschen Gewaltforschung und dessen Studien wurden Kinder, wie Amela (siehe hierzu S.6) und Fabio, die indirekt von Gewaltgeschehnissen ihrer Eltern betroffen waren, lange Zeit nicht berücksichtigt (vgl. Dlugosch 2010, S.13). Dabei verdeutlichen die Zahlen häuslicher Gewalt eine Schutzbedürftigkeit von den Betroffenen. Kinder bekommen gewalttätige Situationen häufiger als gedacht mit und nehmen gerade die Gewaltausübungen gegenüber einer Bezugsperson oftmals als eine Bedrohung gegen sich selbst wahr (vgl. Korittko, S.1).
Kindern wie Amela und Fabio widmet sich die Arbeit, thematisiert das kindliche Miterleben von häuslicher Gewalt und geht der bedeutungsvollen Frage nach, welchen Aus- Wirkungen das Miterleben einer gewaltgeprägten Beziehung der Kindesentwicklung unterliegt und welche Wege der Resilienzunterstützung am Beispiel Frauenhaus ermöglicht werden.
Zu Beginn wird der komplexe Gewaltbegriff einschließlich Facetten, und welchem historischen familiären Wandel dieser unterlag, thematisiert, um im Anschluss aufbauend die individuelle Gewaltform der häuslichen Gewalt eingehen zu können. Nach ausführlichem Definitionsversuch wird in Kapitel 2 zunächst die Entwicklung der letzten Jahre von Partnerschaftsgewalt geschlechtsunabhängig betrachtet und im zweiten Bereich in männliche und weibliche Opfer unterteilt. Dies ist insoweit wichtig, da hier die Fokussierung auf eine klassische Gewaltkonstellation, die der männlichen Machtposition gegenüber der Frau begründet und gleichzeitig die Betroffenheit an Hand von Altersklassen sowohl der Opfer als auch der Kinder verdeutlicht wird. Weiter werden die Erscheinungsformen im Sinne der Gewaltausübung thematisiert. Dies ist von Relevanz, da Gewaltausübungen gegenüber Partner*innen als eine indirekte Gewaltform gegen Kinder zu verstehen sind (vgl. Strasser 2001, S.85). Was genau dies verursacht und welche Belastungsfaktoren sich daraus ergeben, greift das Kapitel 3 der Kinder als Miterlebende auf, indem es auf unterschiedliche Auswirkungen beginnend bei den physiologischen, kognitiven, sozial und emotionalen Auswirkungen bis hin zu Faktoren in Traumatisierungen eingeht. Die Parentifizierung, das Bindungsverhalten sowie Kinder ohne Entwicklungsbeeinträchtigung werden ebenfalls betrachtet. Auf Grundlage recherchierter Literatur beschäftigt sich der darauffolgende Teil, Kapitel 4, mit den Definitionsgrundlagen und Zielen von Resilienz sowie dessen Risko- als auch Schutzfaktorenkonzept und begründet weiteres Vorgehen für Kapitel 5. Denn dies unternimmt neben der Erläuterung von Arbeitsgrundsätzen und Zielen abschließend den Versuch, Frauenhäuser und deren wichtigen Status im Sinne der kindlichen Widerstandskraft aufzuzeigen und die Notwendigkeit dieses Ortes als eine unterstützende wegweisende Funktion für Kinder in prekären Lebenssituationen wie häusliche Gewalt zu fokussieren und stark zu machen (vgl. DBSH 2009, S. 1-2; Kühne 2013, S.32-34; Wagner 2009, S.9).
2.0 Gewalt
„Gewalt???
Als ich dich fragte, was Gewalt ist, sagtest Du, schlagen und geschlagen werden [...] mer- ke ich, dass Du nicht weißt, was Gewalt ist. “ (vgl. Sommer 2002, S.60)
Um den Begriff der häuslichen Gewalt näher fokussieren zu können, bedarf es zunächst eines einleitenden Blickes auf die Gewaltproblematik, um auf dessen Basis das Phänomen der häuslichen Gewalt näher beleuchten zu können.
2.1. Gewaltproblematik
Gewalt ist ein interdisziplinärer Begriff, welcher sowohl im sozialen und erzieherischen Wissenschaftsbereich durch dominante Definitionen die jedmögliche Formen der Abweichung von friedfertigem Verhalten erfasst als auch in der Kriminologie mit ersichtlich diagnostischen Formen und dessen Anwendung präzisiert wird (vgl. Dlugosch 2010, S. 17; Melzer/Schubhart 2019, S.23). Gleichwohl dem Gewaltbegriff in diversen Diskursen und mannigfachen Kontexten der Wissenschaft Beachtung geschenkt wird und das Phänomen alle Gesellschaftsbereiche zu durchdringen vermag, scheint die Begriffsklärung in der heutigen Zeit, geprägt durch Allgegenwärtigkeit von weltweiten Anschlägen auf Grund von Terrorismus und Auseinandersetzungen im kriegerischen Sinne, ein schwieriges Unterfangen zu sein (vgl. Henschel 2019, S. 16, Heitmeyer/Hagan 2002, S.16). Godenzi bestätigt bei Einblick in den Prozess der Auseinandersetzung mit dem Gewaltbegriff, dass die Gewaltforschung noch längst nicht abgeschlossen ist , und es vielleicht auch nie sein wird (vgl. ebd. 1994, S.38).
Betrachtet man den historischen Verlauf des Gewaltbegriffs, ist auffällig, dass gerade im familiären Kontext eine Wandlung entstanden ist (vgl. Igney 2008, S.13). Gewalt und dessen Handlungen wurden lange Zeit isoliert gesehen. Heute als gewalttätig verstandene Handlungen, galten zu früheren Zeiten als alltäglich und legitim. Die Errungenschaft der Einsicht entstand auf Grund des nachweislichen Leidens und der Folgeschäden von Opfern. So berichtet Dlugosch weiter von dem fortschrittlichen Wandel im Bereich der Gleichberechtigung, Emanzipation sowie eine zunehmende Sensibilisierung und verdeut- licht dies im Zusammenhang mit der Gewalt in Paarbeziehungen und der Züchtigung in der Kindererziehung. So ist das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung im §1631 Abs. 2
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
BGB festgeschrieben. Ihres Erachtens und für die vorliegende Arbeit ebenso eklatant, zielt dies ebenfalls auf das Miterleben interpaenteler Gewalt ab (vgl. ebd. 2010, S.18, S.49). Zudem hat das im Jahre 2002 in Kraft tretende Gewaltschutzgesetz1, das mit einer jahrelangen interdisziplinäre und gesellschaftliche Diskussion um häusliche Gewalt voraus ging, einen wichtigen Beitrag geleistet. Das eingeführte Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung ist ebenfalls als Ergebnis eines gewandelten gesellschaftlichen Verständnisses zu sehen (vgl. Igney 2008, S.13).
Gewalt besitzt vielfältige Formen. So gibt es die kulturelle Gewalt, welche durch wertgeprägte Haltungen spezifiziert ist. Als zweite Form wird die staatliche und von Hierarchie geprägte Gewalt benannt, welche sich auf die institutionelle Ebene bezieht. Hinzu kommt die strukturelle Gewalt. Schlussendlich geht Imbusch auf die individuelle Gewalt ein, welche für die vorliegende Arbeit von Relevanz ist. Ausübung dieser Form findet meist von einzelnen Täter*innen gegen fremde Personen oder auch im privaten Umfeld gegen nahstehende Personen statt (vgl. ebd. 2002, S.45-50).
Ebenso von Relevanz ist die Rollenzurschreibung von Täter*innen, Opfern und von Dritten. Welche sich ebenfalls keiner Leichtigkeit begnügt, da ein explizites Zuschreiben von Rollen Uneinigkeit mit sich zieht. Imbusch begreift in Bezug auf die heutige Forschung gewaltgeprägte Taten als eine komplexe triadische Figuration2 und löst sich von dem Zuschreiben von Täter*innen und Opfern. Dritte, die zur Verhinderung von Gewalt beitragen, in Gewaltprozesse intervenieren oder legitimieren (vgl. ebd. 2016, S.109) oder die als Zuschauer*in bzw. in eine Zeugenschaft geraten, müssen beachtet werden (vgl. Dlugosch 2010, S. 20). Für die vorliegende Arbeit ist dies von Bedeutung, da Kinder durch das Miterleben von Gewalttaten einerseits zum Opfer, aber auch gleichzeitig die Rolle von Dritten im Sinne der Zeugenschaft einnehmen können. Es kann sogar dazu führen, dass Kinder sich als Grund bzw. Auslöser der Gewalttaten sehen, da sie die Taten nicht verhindern konnten oder selber ein Auslöser waren und somit Gefühle der Schuld entfachen, was sich vor diesem Hintergrund als indirekte „Täterinnen“ bezeichnen lässt (vgl. ebd., S.21). Dies ist jedoch mit Vorsicht zu behandeln.
Trotz des Versuchs einer allgemeinen Erarbeitung der Gewaltproblematik und dessen Rollenverständnis geht die Gewaltfrage immer mit einer subjektiven Beurteilung einher (vgl. Sommer 2002, S. 120-121). Carol Hagemann-White bestätigt die Abhängigkeit von subjektiver Dimension (vgl. ebd. 2002, S.127).
2.1.2 Gewaltdefinitionen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht unter Gewalt: „Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichen Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt“ (ebd. 2003, S.6). Diese Definition umfasst u.a. zwischenmenschliche Gewalt ebenso wie suizidales Verhalten und bewaffnete Auseinandersetzungen. Sie schließt die unterschiedlichsten Handlungen ein. Neben einem möglichen Tod umfasst diese Definition auch die oftmals weniger offensichtlichen Folgen gewalttätigen Verhaltens, wie z. B. psychische Schäden, welche das Wohlergehen eines Menschen oder einer Familien gefährdet (vgl. ebd. 2003 , S.3).
Gewaltdefinitionen geraten in der Literatur vermehrt in Abhängigkeit der gesellschaftsbedingten Rahmbedingungen (vgl. Igney 2008, S. 13). Obgleich erscheint es zweckvoll für das weitere Vorgehen Definitionen aus dem gesellschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Feld aufzuzeigen, um einen Rahmen zu erlangen. Im Gegensatz zu gesellschaftlichen Definitionen beschäftigt sich die Sozialwissenschaft mit breiter gefass- ten Definitionsversuchen und schließt Gewalt im Zuge der Ökonomie, des Sozialen und der Psyche mit ein (vgl. Dlugosch 2010, S.21).
In der Literatur sind ebenfalls vermehrt Definitionen, vor dem Hintergrund der Frauenbewegung, dessen Kampf um Anerkennung des Leids auf Grund von Misshandlungen gegenüber Frauen und Mädchen, und dessem Entstehung von Unterstützungsangeboten in Form von Frauenhäusern zu lesen (vgl. Herman 1994; Fischer/Riedesser 1998; Zobel 2007, zit. n. Igney 2008, S.13; Dlugosch 2010, S. 21). Das Gewaltverständnis beschreibt Hagemann-White wie folgt: „Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität eines Menschen durch einen anderen“ (Hagemann-White 1992, S.22, zit. n. Dlugosch 2010, 5.22) . Was genau Gewalt bzw. eine Verletzung der eigenen Integrität ist, obliegt im Sinne des Feminismus und dessen Diskussion den betroffenen Frauen und Mädchen (vgl. Ha- gemann-White 1992, S.24; zit. n. Dlugoch 2010, S.22). In einer weiteren Definition geht Hagemann-White auf patriotische Strukturen der Macht ein und bezeichnet Gewalt als „jeden Angriff auf die körperliche und seelischen Integrität eines Menschen unter Ausnutzung einer gesellschaftlich relativen Machtposition“ (vgl. Hagemann-White 2002, S.127). Die Definitionen belegen den gesellschaftlichen Einfluss eindrucksvoll und dienen der vorliegenden Arbeit als Verständnis, da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Kinder gelegt wird, die durch das Miterleben von Gewalt in ihrer seelischen bzw. psychischen Entwicklung geprägt werden.
2.2 Häusliche Gewalt
Begriffe wie familiäre Gewalt, Gewalt im sozialen Nahraum (vgl. Godenzi 2002, S.27), oder auch häusliche Gewalt knüpfen an dem englischen Begriff Domestic Violence an (vgl. Henschel 2019, S.2). Der Terminus häusliche Gewalt hat sich größtenteils im deutschsprachigen Raum verbreitet, wird in dem Bereich der individuellen Gewaltsituationen verordnet und versucht, so wie die allgemeine Gewaltforschung, ein komplexes und schwer zu fassendes Phänomen zu betiteln (vgl. Mark 2006, S. 13; Henschel 2019, 5.23) .
Definitionen variieren ja nach fachlich orientiertem Hintergrund. Während juristische Erklärungsansätze sich ausschließlich auf von Relevanz geprägte straf- und zivilrechtli che Formen physischer, psychischer und sexueller Gewalt in bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen beschränken, sind die Wissenschaftsdefinitionen im Inhalt umfangreicher (vgl. Wahren 2016, S.7). Godenzi sieht Gewalt im sozialen Nahraum als eine „schädigende interpersonale Verhaltensweise, interniert oder ausgeübt in sozialen Situationen, die bezüglich der beteiligten Individuen durch Intimität und Verhäus- lichung gekennzeichnet sind“ (ebd., 1994, S.27). So bezieht Gewalt im sozialen Nahraum, Personen in einem Verwandschafts- oder Bekanntenverhältnis, zwischen Eltern und Kindern oder einer ehemaligen Partnerschaft mit ein (vgl. Wahren 2016, S.8). Lam- nek und Rabe bestätigen dies mit der Aussage, dass der Tatort auch eheähnliche Gebilde3 einbezieht (vgl. Lamnek 2013, S.14; Rabe 2007, S.25).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Definitionen aus der klinischen Praxis oder dem sozialarbeiterischen Feld finden meist Anwendung auf den konkreten Einzelfall und schließen sowohl soziale als auch emotionale und teilweise ökonomische Gewalt mit ein (vgl. Gabriel 2004, S.23; Gloor/Meier 2004, S.12; Gloor/Meier 2007, S.17, zit. n. Wahren 2016, S.8).
Allgemein ist die Ausübung von Gewalt durch einzelne Täter*innen im sozialen Umfeld charakteristisch und findet hinter den Kulissen der Öffentlichkeit statt (vgl. Imbusch 2002, S.45). Um über die Häufigkeit solcher Delikte ein Bild zu erlangen, wird im nachstehenden Punkt auf die Zahlen eingegangen.
2.2.1 Ausmaß und geschlechtsspezifische Betroffenheit
Gewalt öffentlich zu machen, dies zu thematisieren und somit zu enttabuisieren, ist aktuell in vielen Lebenslagen ein noch immer schambesetztes und schwieriges Thema. Die Meldezahlen der nicht innerfamiliären Delikte, also der Fremdtäter*innen, ist weit aus höher als die Anzeigen im Rahmen der Familien- und Bekanntschaftskreisen. Es ist hier von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen. Häusliche Gewalt ist keine gesellschaftliche Randerscheinung, son- dern sie ist ein alltägliches Phänomen, welches sich durch alle Schichten und Milieus zieht (vgl. Dlugosch 2010, S. 27-28). Die folgenden Zahlen gewähren einen Einblick in die aktuelle Situation.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Verteilung männlicher und weiblicher Opfer von Partnerschaftsgewalt nach Altersklassen (BKA 2019, S. 6)
Das Bundeskriminalamt hat im Jahr 2019 die Kriminalitätslage in Anbetracht der Opfer im Rahmen der Partnerschaftsgewalt aus dem vergangenen Jahr veröffentlicht. Die Zahlen belaufen sich auf insgesamt 140.755 Opfer beginnend beim Versuch bis hin zur Vollendung von Beziehungsgewalttaten. Dabei berücksichtigt wurden die modifizierten Straftaten wie Mord und Totschlag, Körperverletzung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Bedrohung, Stalking, Nötigung, Freiheitsberaubung, Zuhälterei und Zwangsprostitution vor dem Hintergrund der Erfassung der Beziehungsgewalt. Hinzuzufügen ist ebenfalls, dass Personen, welche mehrmals zum Opfer wurden, mit jedem weiteren Übergriff als neu gezählt wurden. Abbildung 1 zeigt ,dass gegenüber 2017 die Opferzahl um 1,3% stagniert. So bestätigt sich die Entwicklung auch aus den vorherigen Jahren und fokussiert die zunehmende Bedeutung von Gewalt (vgl. ebd. 2019, S.4). Begründungen für einen Anstieg liegen in der erhöhten gesellschaftlichen Sensibilität und das vermehrte Eingreifen öffentlicher Stellen und deutlich höhere Handlung sowie Schutzmöglichkeiten durch das Gewaltschutzgesetz (vgl. Dlugosch 2010, S.27).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
*) Für die 2017 neu hinzugekommen Deliktsbereiche Nötigung, Freiheitsberaubung, Zuhälterei und Zwangsprostitution wurden 6.898 Opfer registriert.
**) 2018 wurden in diesen Deliktsbereichen 6.817 Opfer registriert
Abbildung 1 diente dem Gesamtbild, während Abbildung 2, welche die Verteilung männlicher und weiblicher Opfer von Partnerschaftsgewalt nach Geschlechtern unterteilt, die aktuelle Situation im Hinblick auf die Möglichkeit betroffener Kinder verdeutlichen soll. Denn folgt man den Aussagen des BKA, so beläuft sich die am häufigsten betroffene Altersgruppe auf die 30 bis 39-jährigen Opfern mit 32,2 %, dicht gefolgt von der Altersgruppe der 40-49 jährigen Opfern mit 18,6 % . Dabei wurde prozentual zunächst nicht geschlechtsspezifisch unterschieden (vgl. ebd. S. 6). Weiter zeigen BKA Auswertung bzgl. der Täter*innen, dass die meisten Täter*innen in das Feld der 30 bis 39-jährigen einzuordnen sind (vgl. BKA 2019, S. 10). Diese Zahlen sowohl auf Täter*innen als auch auf der Opferseite, sollten für die Arbeit an Aufmerksamkeit gewinnen, da die Häufigkeit der häuslichen Gewalt zu einem Zeitpunkt eine Höhe erreicht, indem die meisten Familien Kinder bekommen oder diese bereits haben. Während Frauen im Schnitt von 30 Jahren ein Kind bekommen (vgl. Destatis 2019), sind Männer 34 Jahre alt (vgl. Bundesamt für Statistik 2018). Das genannte Stagnieren der Zahlen wird im Hinblick auf die kindlichen Betroffenheit bestätigt und so auch die Aussage von Schöttle und Müller, dass mit einer Schwangerschaft oder der Geburt Gewaltphänomene vermehrt auftreten können oder sich im Verlauf in ihrer Intensität steigern (vgl. ebd. 2013, S. 294). Eine Schwangerschaft schützt nicht vor gewalttätigen Handlungen, dies bestätigt Strasser ebenso (vgl. ebd. 2001, S. 96). So ist auf den Fall einer Trennung hinzuweisen, bei der Gewalt nicht beendet, sondern sich in Form von systematischen Nachstellungen und Verfolgungen in Verbundenheit mit weiteren Gewalttaten und/oder Drohungen fortgesetzt und sogar verstärkt werden kann (vgl. Koordinierungsstelle für häusliche Gewalt 2011, S.11). Trennung stellen eine psychische Belastung für alle Beteiligten dar, doch belegt die Literatur auf Basis von Studien, dass das Miterleben und Aushalten von jahrelangen Gewaltszenarien weit aus größere Folgen mit sich zieht als die Trennung (vgl. Feiert 2013, S. 195).
Angesichts der Geschlechtsspezifik weist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf ähnliche Zahlen hin und betont die prozentuale Häufigkeit von ausgeübter männlicher Gewalt in Paarbeziehungen4 (vgl. ebd. 2013, S. 14). So tritt in der Literatur häufig der Fall ein, dass vor dem Hintergrund statistischer Zahlen häuslicher Gewalt in erste Linie vom Bild des Mannes und dessen Machtstruktur gesprochen wird. Dies mag ebenso an gesellschaftlichen Auffassungen liegen, die besagen, dass Gewalt im Leben eines Mannes eine größere Normalität eingeräumt wird oder ebenso an historischer Thematisierung im Sinne der Frauenbewegung, mit welcher sich am Ende der Arbeit näher befasst wird (vgl. Dlugosch 2010, S.26; Henschel 2019, S. 54).
Wesentlich für den weiteren Verlauf ist hier ein weiteres Mal die Anmerkung zur Fokussierung auf der klassischen Gewaltkonstellation. Wenn im folgenden von häuslicher Gewalt gesprochen wird, so ist zu erwähnen, dass sich die meisten Aussagen auf die Gewalt gegen Frauen durch einen männlichen Partner bezieht. Gründe hierfür liegen zum einen in der bereits verdeutlichten Häufigkeit der basierenden männlichen Partnerschaftsgewalt, der am häufigsten auftretenden Täter-Opfer-Konstellation und die doppelte Gefahr für Kinder, wenn die betroffenen Frauen gleichzeitig die Bezugsperson sind (vgl. König 2020a). Ein wichtiger Anhaltspunkt ist zudem, dass zahlreiche Studien und Forschungen über Auswirkungen auf die Kindesentwicklung nahezu ausschließlich auf die Gewaltausübung vom Partner gegenüber der Partnerin handeln. Wenngleich sich die vorliegende Arbeit auf die Gewaltkonstellation weiblicher Opfer und männlicher Täter bezieht, ist eine umgekehrte Konstellation sowie auch das Gewaltphänomen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu schärfen (vgl. Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt 2011, S.12). Denn häusliche Gewalt findet sowohl in heterosexuellen als auch in homosexuellen Partnerschaften auf (vgl. Clemens et al. 2019). Damit soll ebenso nicht verschwiegen werden, dass es auch Frauen gibt, die in Partnerschaften Gewalt ausüben und dass Kinder in solchen Situationen ebenfalls mitbetroffen sein können (vgl. Sauermost, S.88).
Da nun ein Verständnis für die aktuellen Zahlen, der Geschlechtsspezifik und dessen Relevanz für die Arbeit geschaffen wurde, ist es ebenso wichtig, im nächsten Schritt den theoretischen Hintergrund bzgl. der Formen von Gewaltausübung zu erweitern, um ein Verständnis dafür zu erlangen, was genau Kinderaugen sowohl sehen oder auch hören.
2.2.2 Formen der Gewaltausübung
Häusliche Gewalt hat viele Gesichter (vgl. Andersch 2009, S.10). Dabei lassen sich die Formen in der Literatur in unterschiedliche, gewalttätige Formen von Beziehungsgestaltung unterteilen. Diese Möglichkeit beschreibt z. B., dass häusliche Gewalt in Form eines systematischen Kontrollverhaltens, geprägt durch Machtausübung und Misogynie (Frauenfeindlichkeit), oder als ein spontanes Konfliktverhalten auftreten kann (vgl. Gloor/Meier 2004, zit. n. Dlugosch 2010, S. 29-30). In der vorliegenden Arbeit ist der Begriff häusliche Gewalt als systematisches Kontrollverhalten zu verstehen.
Die Ausübungsformen beziehen sich auf eingesetzte Mittel oder die Tatbestände (vgl. Dlugosch 2010, S. 29-30) und treffen in der Literatur auf unterschiedliche Versuche zusammenfassender Erläuterungen. Lamnek gliedert häusliche Gewalt in physische, psychische und sexuelle Formen (vgl. ebd. et al. 2012, S. 114). Wahren widerspricht der Subsumierung, indem sie die psychische Formen in soziale und emotionale Gewalt unterteilt und ökonomische Gewalt ergänzend hinzufügt. Ebenso widerspricht sie dem Standpunkt, dass das Existieren der Formen oftmals als ein Nebeneinander gesehen wird. Gerade im Kontext Sozialer Arbeit wird davon berichtet, dass die Formen oftmals verflochten und die Übergänge fließend sind (vgl. Ministerium der Justiz 2011, S. 11; Wahren 2016, S.11-13). Brzank bejaht dies ebenfalls mit der Aussage: „Es zeigt sich, dass Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, häufiger von zwei oder drei Gewaltformen berichten. Hiermit bestätigt sich, dass häusliche Gewalt ein komplexes Misshandlungssy- tem darstellt“ (ebd. 2005, zit. n. Wahren 2016, S.11). Demnach findet im Falle der körperlichen auch eine erhebliche psychische Gewaltform statt (vgl. Ministerium der Justiz 2011, S. 11). Was genau die genannten Formen der Gewaltausübungen meinen, wird im nächsten Schritt der Arbeit verdeutlicht. Zunächst jedoch ist zu erwähnen, dass alle Arten der häuslichen Gewalt jenes Ziel der Machtausübung mit eingehendem Kontrollversuch über eine nahe stehende Person verfolgen. Die folgenden Aufzählungen von Fällen häuslicher Gewalt gelten nur als stellvertretende Zusammenfassungen und zum erstmaligen Verständnis der Formen, welche jedoch weitaus mannigfacher zu fassen sind (vgl. Wahren 2016, S.11).
Unter der physischen oder auch körperlichen Gewalt werden Handlungen mit unterschiedlichem Schweregrad durch Angriffe gegen das Leben und den Körper zusammengefasst. Beginnen können diese mit Übergriffen in Form von Ohrfeigen, wütendem Wegschubsen und gehen weiter über Fausthiebe, hinzufügen von Verbrennungen, Würgen oder auch Angriffe mit mittels Gegenständen wie z. B. einer Schuss- oder Stichwaffe bis hin zur Tötung einer anderen Person (vgl. Ministerium der Justiz 2011, S. 11/ Wahren 2016, S.11/ Mark 2006, S.11). In den Bereich der psychischen Gewaltform fallen etwa jedmögliche Versuche von Kontrolle, verbale Aggressionen, Drohungen, Arten von Demütigungen und Erniedrigungen. Zu dem beschreibt es ein Verhalten, dass von Dominanz und Eifersucht geprägt sein kann (vgl. Ministerium der Justiz 2011, S.11). Die Täter versuchen durch ihr Handeln (z. B. Zerstörung des Eigentums) Druck und Angst auf die betroffenen Opfer auszuüben. Nicht selten besteht eine Schuldzuschreibung bzgl. der Gewaltausbrüche gegenüber der Opfer. „Mehrere Frauen beschrieben psychische Gewalt in Paarbeziehungen als eine Form von ,Gehirnwäsche’, die sie von ihrem eigenen Empfinden entferne, ihr Selbstbewusstsein zerstöre, sie ,verrückt‘ mache“ (Müller et al. 2004, zit. n. Wahren 2016, S.12).
Vergleicht man die psychische mit der physischen Gewalt, welche oftmals sichtbare Verletzungen beinhaltet, wirkt die Form psychischer Gewalt im Verborgenen (vgl. Branzk 2010, S.25). Viele Betroffene bezeichnen diese Gewaltform als eine der zerstörerischsten (vgl. Wahren 2016, S.12). Das Ministerium für Justiz fasst unter dem Begriff der psychischen Gewalt auch die emotionale und soziale Gewalt mit ein (vgl. ebd. 2011, S.11). Um ein besseres Verständnis hierfür zu erlangen, erscheint es sinnvoll, diese zu unterteilen. Denn Taten der emotionalen Gewalt beziehen sich auf das Bloßstellen, dem Isolieren oder Ignorieren einer anderen Person. Hinzu können Drohungen hinsichtlich der Wegnahme der Kinder vorliegen. Die emotionale Form beginnt mit dem Charakteristikum der vollständigen Kontrolle in allen erdenklichen Lebensbereichen bis hin zur Verweigerung der Anerkennung von Partnern (vgl. Wahren 2016, S.12).
Soziale Gewalt ist mit der psychischen und emotionalen Form der Gewaltausübung eng verflochten. So zeichnet sich diese Form ebenfalls durch bestimmte Merkmale aus. „[Soziale] Gewalt kann sich schließlich gegen mich als soziales Wesen richten, gegen meine soziale Identität, durch Verletzung meiner Integrität, durch die Distanzierung der anderen, durch ihr Nicht-bemerken-wollen und ihre Kontaktvermeidung, durch Verspottung und Herabsetzung, Demütigung und Degradierung bis hin zum gesellschaftlichen Ausschluss und zur Vertreibung, zur Entmündigung, Versklavung.“ (Hügli 2005, S.21). Wahren nennt als Beispiele ebenso das Abwerten der Person gegenüber Bekannten, die Rollenzuschreibung als Bedienstete oder das alleinige Bestimmen von Entscheidungen ohne die Zustimmung der anderen Person (vgl. Wahren 2016, S. 12-13).
Zuordnung der sexualisierten Gewaltform geht ein auf alle sexuellen Handlungen, die mit Drohungen oder Gewalt erzwungen wurden, wenn dessen Durchführung gegen den Willen und des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung vollstreckt wurde (vgl. Mark 2006, zit. n. Wahren 2016, S. 13). Hierzu kann auch das Mitbekommen bzw. Erleben sexueller Gewalt gegenüber Dritten wie der Kinder zählen (vgl. Kritsberg 1995, zit. n. Wahren S.13). Hügli definiert weitere Formen der Gewalt. „Gewalt kann [...] auch weniger unmittelbar sein und mich nicht in dem treffen, was ich bin, sondern in dem, was ich brauche und was ich habe. Ich kann meines Hab und Guts beraubt werden, Dinge, die mir wichtig und die für mich unabdingbar sind, können zerstört und vernichtet werden“ (ebd. 2005, S.20). Gemeint ist hier die ökonomische Gewalt. Sie zeichnet sich durch Einschränkung der finanziellen Mittel, um ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der anderen Person zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, aus. Oftmals wird ein Verbot ausgesprochen, dem bisherigen ausgeübten Beruf nachzugehen oder generell einer anderen Erwerbstätigkeit, die zur Schaffung von finanziellen Mitteln beitragen könnte n (vgl. Gabriel 2004, zit. n. Wahren 2016, S.13).
Nach Strasser misshandeln männliche Partner nicht selten Frauen gezielt in Gegenwart der Kinder, um über beide eine Herrschaftsbeziehung führen zu können. Zudem benutzen diese oftmals Kinder zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der Situation. Es besteht in den Formen oftmals eine Art Gleichzeitigkeit der Gewalt gegen Mutter und die Kinder und hinsichtlich des Kontextes signifikant (vgl. ebd. 2001, S. 91).
Gewalt ist ein schwer zu greifender Begriff, hat im Laufe der Zeit auf Grund von gewandelten gesellschaftlichen Verständnisses vielfältige Wandlungen erfahren. Dies schließt Gleichberechtigung, Emanzipation sowie die zunehmende Aufmerksamkeit von Gewalt in Paarbeziehungen und der Züchtigung in der Kindererziehung mit ein. Nach §1631 Abs. 2 BGB besitzt jedes Kind das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, was auch das Zuhören und Zusehen von
Gewalt miteinbeziehen sollte. Doch diese Erfahrung können Kinder heutzutage immer noch in ihrem häuslichen Umfeld machen.
Häusliche Gewalt (weitere Betitelungen: familiäre Gewalt, interparentale Gewalt, Gewalt im Sozialen Nahraum) ist im Bereich der individuellen Gewalt anzuordnen (vgl. Godenzi 2002, S.27; Mark 2006, S. 13; Henschel 2019, S.23). Ein alltägliche. Phänomen, welches sich durch alle Schichten und Milieus zieht. Dabei überliegt die männliche Gewalt in Paarbeziehungen immer noch der Häufigkeit (vgl. BMFSFJ 2013). Auch wenn sich die vorliegende Arbeit auf die klassische Gewaltkonstellation fokussiert, sind Frauen als Täterinnen und gleichgeschlechtliche Beziehungen keines Falls ausser acht zu lassen. Der Bereich muss dringlichst weiter vertieft werden (vgl. Clemens et al. 2019).
Zahlen von Gewaltdelikten, bei denen von einer noch höheren Dunkelziffer auszugehen ist, machen deutlich, dass es sich weder um eine Randproblematik handelt noch um Einzelfälle. Weiter verdeutlichen diese Zahlen, dass Gewaltdelikte zu einem Zeitpunkt, bei dem viele Frauen Kinder bekommen, steigen. Daraus resultiert eine erhöhte Anzahl der betroffenen Kinder (vgl. Schöttle & Müller 2013, S. 294, BKA 2019, S. 10; Destatis 2019, Henschel 2019, S. 54). Gewaltformen gegenüber Frauen sind vielfältig, oftmals verflochten und in den Bereichen psychischer, physischer, emotionaler, sozialer, sexualisierter und ökonomischer Gewalt unterteilbar (vgl. Ministerium der Justiz 2011, S. 11; Wahren 2016, S.11-13). Kinder werden durch das Zuschauen ins Mitleiden gezogen. Gewalttätige Partner benutzen die Kinder, um Kontrolle zu erhalten. Das Zuschauen ist zusammenfassend als eine Gewaltform gegenüber der Kinder zu verstehen (vgl. Strasser 2001, S.91).
3.0 Kinder als Miterlebende häuslicher Gewalt
Das Interesse und die Zusammenhänge zwischen der Gewalt gegen Frauen und dieser gegenüber von Kindern ist seit Ende der 90er Jahre kontinuierlich gestiegen und ist auf fachlich, politische Diskussionen zurückzuführen (vgl. Kavemann 2013, S. 15-16). Auch wenn Kinder selbst nicht körperlich angegriffen werden, sind meist indirekt durch Gewalttaten gegenüber eines Elternteils betroffen (vgl. Wahren 2016, S.9). Auf dessen Grundlage betitelt Strasser Kinder als Zeug*innen gewaltbetroffener Mütter (vgl. ebd. 2001, S. 89). Ihre Aussage erweitert sie Jahre später, denn Gewalt gegen die Mutter ist auch eine physische Form der Gewalt gegen das Kind. Wir haben es somit nicht nur mit Zeugen, sondern mit Opfern von häuslicher Gewalt zu tun. Kinder wurden nicht nur als Opfer vergessen, „sie werden auch als Subjekte, als gleichwertige - Persönlichkeiten mit eigenen Rechten, Bedürfnissen und Ansprüchen, einer eigenen Sprache und Ausdrucksfähigkeit, mit eigenen Gedanken und Perspektiven vergessen und unzureichend wahrgenommen. In dieser mangelnden Wahrnehmung und Wertschätzung von Kindern als Betroffene häuslicher Gewalt ist die Familie ein Spiegel der Gesellschaft“ (Strasser 2013, S.47). Dennoch ist trotz des Erkennens und des fachspezifischen Interesses der Handlungsdringlichkeit in Bezug auf die Kinder und deren Miterleben von Gewalt im eigenen Haus und diverse Bereiche noch entwicklungs- und ausbaufähig, gerade zum Schutz von Kindern (vgl. Kavemann 2013, S. 15-16). So verdeutlich die Abbildung 3 stellvertretend die von Hilflosigkeit geprägte Situation vieler Kinder, die ein unmittelbares Gewalterleben gegenüber der eigenen Mutter vom Partner miterleben mussten. In den folgenden Kapiteln werden die Gefühle und Auswirkungen näher beleuchtet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Amela, 12:
„Mir ging es ganz anders als sonst. Mein Bauch hatte ständig andere Gefühle. Mir kamen die Tränen von selbst heraus, sie kamen einfach von selbst. Mein Bauch hatte einmal Angst, manchmal hatte er um meine Mama Angst, manchmal gar hatte ich um meinen Vater Angst. Das er nicht weiss, was er tut. Die Zick-Zack Stiche sind die Schläge, die meine Mama von meinem Vater gekriegt hat. Die Schläge, die meine Mama bekam, spürte ich in mein Bauch von einen hin und her ziehen. Das machte mich traurig und ich bekam Angst“ (Strasser 2001, S.178)
3.1 Ausmaß und Formen betroffener Kinder
Kindliches Miterleben von Partnergewalt (child’s exposure to intimate partner violence) ist im Hinblick auf die Definition schwer zu greifen, da es über direkte Beobachtung von gewalttätigen Auseinandersetzungen der Eltern hinaus geht. Diverse Studien weisen darauf hin, dass Kinder häufig zu Beobachtern von Gewalt werden (vgl. Liel 2018, S. 20). Um Frauen und deren Kinder vor Gewalt schützen zu können, hat die Bundesregierung am 26. September 2007 den "Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" veröffentlicht und u.a. auf die betroffenen Kinder aufmerksam gemacht. Daraus geht hervor, dass „60 % der befragten Frauen, die über die letzte gewaltbelastete Paarbeziehung berichteten, [an]gaben [...], in dieser Paarbeziehung auch mit Kindern zusammengelebt zu haben. 57 % der Befragten gaben an, die Kinder hätten die Situationen gehört, und 50 %, sie hätten sie gesehen. Etwa 21 % bis 25 % gaben an, die Kinder seien in die Auseinandersetzungen mit hineingeraten oder hätten die Befragten zu verteidigen versucht“ (BMFSFJ 2012a, S.9). Eine Studie der Beratungsund Interventionsstellen für Opfer häuslicher Gewalt (BISS) in Niedersachsen unterstreicht wie zu Beginn des Kapitels erwähnt, dass Kinder als eigenständige Opfer zu sehen sind und weist prozentual ähnliche Zahlen auf. Erwähnt wird hier noch einmal explizit, dass in den registrierten und betroffenen Haushalten knapp die Hälfte unter 6 Jahre alt war (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 2005, S.23). Anlässlich beider Studien sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Mütter und nicht die Kinder befragt wurden. So können sich prozentuale Zahlen des angeblichen nicht Mitbekommens schwanken. Aus der Arbeit mit Frauenhäusern ist nach Hagemann-White jedoch länger bekannt, dass Annahmen mütterlicherseits, wie das Heraushalten der Kinder aus Gewaltgeschehnissen, sich im Gespräch mit den Kindern als eine Illusion erweist (vgl. ebd. et al. 1981, zit. n. Kavemann 2013, S.18).
Weitere Bekräftigung zeigen aktuellere Forschungen durch ähnliche Zahlen. So haben Hirschel und Hutchison auf Grund von polizeilichen Gewaltmeldungen herausgefunden, dass eine prozentuale Anwesenheit von Kindern bei 59% lag (vgl. ebd. zit. n. Liel 2018, S.10). Die Zahlen zeigen deutlich, dass Kinder in einer nicht unterschätzbaren Anzahl zu Zeugen, Opfern oder Beteiligten werden und in diesem Zuge auch mit Folgen kämpfen müssen (vgl. Dlugosch 2010, S.37).
Häusliche Gewalt ist nach Sommer eine klare psychische Gewalt gegen Kinder (vgl. ebd. 2002, S.65). Das Aufwachsen in solch einer gewaltgeprägten Umgebung kann die Kinder in unterschiedlicher Weise treffen und in unterschiedlichen Phasen ihres Lebens auftreten (vgl. Murafi 2014, S.6).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das rechtsstehende Zitat von Stras- ser stammt aus der Erinnerung von einem Kind und weist direkt auf zwei Formen bzgl. der Kinder hin. Das betroffene Kind im Bauch und Susanne, wie sie die Schläge gegen ihre Mutter mitbekommt. Das Auftreten solcher gewaltgeprägten Erscheinungsformen kann demnach, wie bereits in Abschnitt 2.2.1 erläutert, perinatal während einer Schwangerschaft beginnen oder sich intensivieren bzw. fortgesetzt werden und ist zugleich eine Misshandlung und Gewaltform gegen die Kinder, denn das Leben beginnt bereits Monate vor dem berechneten Geburtstermin. Strasser begründet dies, indem sie darauf eingeht, dass das Kind bereits früh die Fähigkeit besitzt, sowohl inner- als auch außerhalb des Mutterleibs Sinneseindrücke aufnehmen kann, wie etwa die Schreie, Schläge oder Tritte des Vaters in den Bauch (vgl. ebd. 2001, S.96-97, Heyne 2004, S.3). Zudem ist in der Forschung bekannt, dass perinatale Gewalterfahrung zu einer Frühgeburt oder einem verminderten Gewicht des Kindes bei Geburt führen kann (vgl. Shah & Shah 2010, zit. n. Liel 2018, S.12).
Des Weiteren ist in der Literatur die Belastungsform einer Zwangsschwangerschaft zu finden, welche meint, dass die Gewalt durch Zeugung bzw. Vergewaltigung beginnt. Weitere Formen nach der Geburt können das direkte Erfahren als Mitbetroffene*r oder das Aufwachsen in einer Atmosphäre der demütigenden Gewalt sein (vgl. Heyne 2004, S.3; Heyne 2013, S.60-61). Letzteres steht im Mittelpunkt dieser Arbeit und bezieht sich auf das Kind als Augenzeuge der Gewaltausübung des Vaters gegenüber der Mutter oder das Hören der Partnergewalt, selbst dann, wenn es nicht mit in einem Raum ist. Miterleben beschreibt das Aufwachsen in einer gewaltgeprägten Atmosphäre (vgl. Hornberg et al. 2008, Dlugosch 2010, S.54). Die Formen des Miterlebens können sich auf das Sehen, das Zuhören und die Wahrnehmung der Folgen, z.B. körperliche Symptome, Brüche, Narben oder Hämatome am Körper der Mutter zeigen (vgl. Strasser 2001, S. 88-89). Das Miterleben der psychischen Misshandlung der Mutter durch diverse Formen wie in Punkt 2.2.2 bereits erwähnt, bleiben bei Kindern nie ohne Auswirkungen (vgl. Reimann 2018, S.3). Bevor auf Grundlage der Erscheinungsform die Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung beleuchtet werden, ist es ebenso wichtig, die Kindesmisshandlung als eine Form anzusehen.
3.1.1 Kindesmisshandlung
Grundbedingungen für eine Aufrechterhaltung des Kindeswohls sind nach der UNKinderrechtskonvention (UN-KRK) u.a. Liebe und Akzeptanz, hinreichende Versorgung und Ernährung, das Recht auf Unversehrtheit, Sicherstellung von Gesundheitsbedürfnis- sen, Schutz vor Gefahren, vor materieller, emotionaler und sexueller Ausbeutung, der Respekt von Bindungen und sozialen Beziehungen. Die Frage, ob diese Artikel eingehalten werden im Sinne häuslicher Gewalt, muss nicht beantwortet werden. Eine Not ist offensichtlich bekannt (vgl. Feiert 2013 S, 195). Hinzu kommt, dass der Begriff Kindesmisshandlung noch zu vielseitig anwendbar ist (vgl. Gelles 2002, S.1058). Sauermost und Dlugosch bestätigen dies hinsichtlich des kindlichen Miterleben von häuslicher Gewalt. Denn so ist ebenso ein enger Zusammenhang zwischen beiden Forschungsgruppen noch lange nicht genug untersucht worden. Dies ist gerade im deutschsprachigen Raum zu vermerken (vgl. Dlugosch 2010, S.40-41; Sauermost 2018, S.88). Dennoch zeigt sich in der Fachpraxis des Feldes der Frauenunterstützung und Täterarbeit die allgemeine Auffassung, dass Miterleben familiärer Gewalt immer eine Gefährdung für das Kind und dessen Entwicklung mit sich zieht (vgl. Gelles 2002, S.1058). Das Ministerium der Justiz sieht ebenfalls einen engen Zusammenhang beider Komponenten (vgl. ebd. 2011, S.31). So fasst auch Sauermost zusammen, dass häusliche Gewalt das Kindeswohl gefährdet (vgl. ebd., 2018 S.88). Dies bestätigt Liel, schreibt hinsichtlich dessen, dass child maltreatment5 6 im Sinne einer Überschneidung von Partnergewalt und gefährdetem Elternverhalten, z. B. durch emotionale Vernachlässigung gegenüber dem Kind dazuführt, dass „als Prädiktor für (spätere) Kindesmisshandlung als auch als Outcome einer Kindeswohlgefährdung betrachtet werden muss“ (ebd. 2018, S. 15). Begründen tut er dies u.a. mit einer kanadischen Studie aus dem Blick des Kinderschutzes. Demnach wurden von 6.163 Fällen des Kinderschutzes bis zu einem Viertel häuslicher Gewalt Fälle seitens der Kinderschutzbehörden festgestellt (vgl. Trocmé et al., 2010. zit. n. ebd., S.15-16). Aktuellere Zahlen lassen sich in einer deutschen repräsentativen Stichprobe nach einem Zufallsverfahren von einem Sozialforschungsinstitut finden. Unter den 2531 Teilnehmenden7 wurde das Auftreten von Kindesmisshandlung in Abhängigkeit zu einem Erleben von familiärer Gewalt gegen die Mutter untersucht. So wird berichtet, dass die Teilnehmenden im Durchschnitt fünf Mal mehr Misshandlungsformen in der Kindheit erlebt haben. Die Ergebnisse bestätigen eine erhöhte Gefahr für eine Kindesmisshandlung durch adverse childhood experiences (ACE)8. Sowohl ACEs, die mit der Misshandlung von Kindern, als auch ACEs, die mit Belastungen im Haushalt zusammenhängen, können das Leben noch im Erwachsenenalter beeinträchtigen (siehe hierzu 3.2.7). Vernachlässigungen im Kindesalter sind mit erhöhten Risiken von psychosozialen, psychischen, körperlichen Beeinträchtigungen sowie einer daraus resultierenden Einschränkung der Lebensqualität assoziiert (vgl. Clemens et al. 2019, S. 93-96). Welche Auswirkungen und Einschränkungen daraus resultieren, verdeutlicht das nachstehende Kapitel.
[...]
1 Das Gesetzt trat am 01.01.2020 in Kraft und schützt Betroffene von häuslicher Gewalt. Betrifft vor allem die Nutzung der eigenen Wohnung ohne sich diese mit dem gewalttätigem Partner teilen zu müssen. „Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt“ (BMFSFJ 2019b, S. 9). Das Gewaltschutzgesetz ersetzt jedoch keinen Frauenhausaufenthalt, denn das BMFSFJ sagt deutlich, dass es nicht in jedem Gewaltfall aus Sicherheitsgründen möglich ist dort zu verweilen (vgl. ebd. 2019b S.26).
2 Der Begriff Figuration meint das Stattfinden von einander abhängigen interagierenden Beziehungskonstellation zwischen Personen (vgl. Dlugosch 2010, S.20).
3. Bestätigung lassen sich in den Zahlen der BKA Kriminalitätslage finden, denn bei bei 29,9% handelte es sich um Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 38,7% der Tatverdächtigen handelte es sich um eine*n ehemaligen Partnerin und bei 34,6% um den aktuellen Ehepartner (vgl. BKA 2019, S. 11). Die Untersuchung „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland ist wichtiger Bestandteil des nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zeigt ähnliche Zahlen (vgl. Schröttle/Müller 2013, S.12-14).
4 Genaue Zahlen belaufen sich auf 79,9 % männliche Tatverdächtige und 20,1% weiblicher Geschlechtszugehörigkeit (vgl. BKA 2018, S.10).
5 „child maltreatment is the abuse and neglect that occurs to children under 18 years of age. It includes all types of physical and/or emotional ill-treatment, sexual abuse, neglect, negligence and commercial or other exploitation, which results in actual or potential harm to the child’s health, survival, development or dignity in the context of a relationship of responsibility, trust or power. Exposure to intimate partner violence is also sometimes included as a form of child maltreatment“ (World Health Organisation 2016).
6 USUMA, Berlin, Deutschland.
7 96% waren weiblich und im Durchschnitt 48,6 Jahre alt (vgl. Clemens et al. 2019, S. 92).
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.