Eine ausgewählte Form des „Sich-gegen-die-Staatsgewalt-Stellens“ soll im Folgenden sowohl aus staatsrechtlicher als auch staatsphilosophischer Sicht genauer betrachtet werden: Der Widerstand. Ob „Castor“-Transporte, „Stuttgart 21“, „PEGIDA“ oder (nicht notwendigerweise prominente) Steuerhinterziehung: Situationen, in denen bei einem Teil der Bevölkerung das Bedürfnis geweckt wird, anders zu handeln als vom Staat erwartet, sind genauso unterschiedlich wie unvorhersehbar. Auch wenn eine abschließende Aufzählung unmöglich ist, reichen bereits die genannten Beispiele aus, um beim Großteil der Bevölkerung entsprechende Assoziationen hervorzurufen. Demzufolge fällt es umso leichter, die „Brücke“ zwischen jenen Begriffen zu erkennen: Renitentes, gegen den Staat gerichtetes Verhalten in der Gesellschaft.
Wenngleich die oben aufgeführten Ereignisse nicht alltäglich sind und es aus staatlicher Sicht auch nicht sein sollten, können sie dennoch jederzeit aus dem Alltag erwachsen. Entscheidend hierfür ist (zumindest auch) die heutzutage übliche, sekundenschnelle Verbreitung von Informationen via Internet bzw. sozialer Netzwerke. Durch ein so erhöhtes Konsumieren medialer Berichterstattung wird zum einen die eigene Meinungsbildung beschleunigt, zum anderen ist das Ausfindigmachen von Mitbürgern gleicher bzw. ähnlicher Ansichten ebenfalls erleichtert. Eine breite gesellschaftliche Reaktion zu bestimmten (v.a. politischen) Themen innerhalb kürzester Zeit (eben „aus dem Alltag heraus“) erscheint somit nicht mehr verwunderlich. Auch wenn es dabei selten die Gesellschaft als solche ist, die sich durch widerspenstiges Verhalten auszeichnet, können die so agierenden Gruppierungen durchaus selbst als – intern mehr oder weniger einheitliche – „Miniatur-Gesellschaft“ verstanden werden, deren Anliegen es ist, bei der restlichen Bevölkerung Gehör zu finden.
Inhaltsverzeichnis
A) „Nicht mit uns!“ – Renitentes Verhalten und dessen Motive in der heutigen Gesellschaft
B) Begriff des Widerstands in Abgrenzung zu zivilem Ungehorsam, Demonstration, Revolution, Putsch, Terrorismus und Protest
I. Widerstand
1. Versuch einer Definition
2. Ausgewählte Formen des Widerstands
a) Individueller vs. kollektiver Widerstand
b) „Staatsnotwehrrecht“ – Widerstand contra legem
c) Politischer vs. religiöser Widerstand
d) Aktiver (gewaltsamer) vs. passiver (gewaltloser) Widerstand
e) Legaler vs. legitimer Widerstand
II. Ziviler Ungehorsam als „Gegenstück“ zum Widerstand
III. Weitere „verwandte“ Begrifflichkeiten
1. Demonstration
2. Revolution
3. Putsch
4. Terrorismus
5. Protest
C) Das Attentat vom 20. Juli 1944: Mehr als „nur“ Widerstand
D) Art. 20 IV GG und sein Einfluss auf das Recht zum Widerstand
I. Entstehungsgeschichte des Art. 20 IV GG
II. Art. 20 IV GG in der staatsrechtlichen Dogmatik
1. Systematische Stellung und „innere“ Struktur des Art. 20 GG
2. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 20 IV GG
a) Der „Widerstandsfall“
aa) Angriffssubjekt
bb) Angriffsobjekt
cc) Angriffshandlung
b) Träger des Widerstandsrechts
c) Subsidiarität
d) Rechtsfolgen
3. Art. 20 IV GG als Teil der „wehrhaften Demokratie“
a) Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch Widerstand und/oder Widerstandsrecht
b) Art. 20 IV GG im Verhältnis zu Art. 79 III GG
4. Art. 20 IV GG als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund
III. Widerstandsrecht und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
1. Das „KPD-Urteil“ (1956): „Erfindung“ des grundgesetzlichen Widerstands
2. Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 20 IV GG
a) Art. 20 IV GG als „grundrechtsgleiches Recht“
b) Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG
E) Kritik an Widerstand und Widerstandsrecht
I. Staatsphilosophischer Disput um Widerstand und Widerstandsrecht
1. „Allgemeine“ Überlegungen
a) Widerstand und Gewissen derer, die ihn ausüben
b) Philosophische Notwendigkeit von Widerstand
aa) Contra
bb) Pro
cc) Ergebnis
c) Art. 20 IV GG – philosophisch betrachtet
aa) Contra
bb) Pro
cc) Zusammenfassung
2. Widerstand als (bereits) naturrechtliche Gewährleistung
a) Pro
b) Contra
c) Zusammenfassung
3. Prominente Stimmen und deren Ansichten
a) John Locke
b) Immanuel Kant
c) Widerstand im Lichte der „Radbruch’schen Formel"
d) Ergebnisrelativierung
II. Verbleibende ratio des Art. 20 IV GG
F) Exkurs: Die völkerrechtliche Anerkennung eines Widerstandsrechts
G) Analyse gesellschaftlicher Verhaltensweisen bzgl. ihrer „Widerstandsqualität“
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Konzept des Widerstands sowie das in Art. 20 IV GG verankerte Widerstandsrecht aus staatsrechtlicher und staatsphilosophischer Perspektive. Ziel ist es, den Widerstandsbegriff präzise von verwandten Phänomenen wie zivilem Ungehorsam, Revolution oder Protest abzugrenzen und die verfassungsrechtliche sowie philosophische Tragweite des Widerstandsrechts in einer wehrhaften Demokratie zu bewerten.
- Begriffsbestimmung und Abgrenzung von Widerstand zu zivilem Ungehorsam und anderen renitenten Verhaltensweisen.
- Analyse des Art. 20 IV GG hinsichtlich Entstehungsgeschichte, systematischer Stellung und Auslegung der Tatbestandsmerkmale.
- Kritische Würdigung der staatsphilosophischen Begründungen für Widerstand (u.a. Locke, Kant, Radbruch).
- Untersuchung der völkerrechtlichen Perspektive auf ein Widerstandsrecht.
- Evaluierung der „Widerstandsqualität“ aktueller gesellschaftlicher Protestbewegungen.
Auszug aus dem Buch
Art. 20 IV GG in der staatsrechtlichen Dogmatik
Als Norm des Grundgesetzes liegt es an dieser Stelle nahe, Art. 20 GG einer staatsrechtlichen Untersuchung anhand einschlägiger Gesichtspunkte zuzuführen, was im Weiteren geschieht.
1. Systematische Stellung und „innere“ Struktur des Art. 20 GG
Nach der Systematik des Grundgesetzes leitet Art. 20 GG das Kapitel II. Der Bund und die Länder ein, was wiederum auf Kapitel I. Die Grundrechte (Art. 1-19 GG) folgt. Somit ist Art. 20 GG eher als staatsorganisationsrechtliche Vorschrift denn als „echtes“ Grundrecht zu verstehen. Dabei ist Art. 20 GG i.V.m. mit Art. 1 III GG als zentrale Norm für die staatsrechtliche Struktur der Bundesrepublik zu verstehen.
Art. 20 GG ist seinerseits in vier Absätze gegliedert: Während Art. 20 I GG allein durch seinen Wortlaut auf Republik-, Demokratie-, Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzip aufmerksam macht, bringt Art. 20 III GG das (noch fehlende) Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck. Art. 20 II GG betont nochmals die Souveränität des Volkes, wodurch das bereits in Art. 20 I GG erwähnte Demokratieprinzip aufgegriffen und erneut gefestigt wird. Gewissermaßen als „Annex“ zu diesem Kanon an Staatsstrukturprinzipien i.S.d. Art. 20 I – I II GG findet sich in Art. 20 IV GG schließlich die verfassungsrechtliche Verankerung des Widerstandsrechts.
Zusammenfassung der Kapitel
A) „Nicht mit uns!“ – Renitentes Verhalten und dessen Motive in der heutigen Gesellschaft: Einführung in die Problematik gesellschaftlicher Renitenz gegenüber staatlichem Handeln und Darstellung der Ursachen wie politische Entfremdung und Angst vor Fehlentwicklungen.
B) Begriff des Widerstands in Abgrenzung zu zivilem Ungehorsam, Demonstration, Revolution, Putsch, Terrorismus und Protest: Detaillierte Begriffsbestimmung des Widerstands sowie Abgrenzung zu verwandten Erscheinungsformen renitenten Verhaltens im politischen Kontext.
C) Das Attentat vom 20. Juli 1944: Mehr als „nur“ Widerstand: Analyse des Stauffenberg-Attentats als historisches Fallbeispiel, das Elemente von Widerstand, Terror, Putsch und revolutionärem Motiv vereint.
D) Art. 20 IV GG und sein Einfluss auf das Recht zum Widerstand: Eingehende verfassungsrechtliche Analyse der Entstehungsgeschichte, dogmatischen Struktur und Auslegung des grundgesetzlichen Widerstandsrechts.
E) Kritik an Widerstand und Widerstandsrecht: Ergänzende staatsphilosophische Betrachtung des Themas unter Einbeziehung prominenter Denker wie Locke, Kant und Radbruch zur kritischen Hinterfragung der Notwendigkeit und Rechtfertigung von Widerstand.
F) Exkurs: Die völkerrechtliche Anerkennung eines Widerstandsrechts: Untersuchung der internationalen Dimension des Widerstands und der Rolle des Völkerrechts als potenzielle Rechtfertigungsquelle für Widerstand gegen menschenrechtsverachtende Staaten.
G) Analyse gesellschaftlicher Verhaltensweisen bzgl. ihrer „Widerstandsqualität“: Abschließende Einordnung aktueller Proteste und Verhaltensweisen anhand der zuvor erarbeiteten dogmatischen Kriterien zur Feststellung ihrer tatsächlichen „Widerstandsqualität“.
Schlüsselwörter
Widerstand, Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG, ziviler Ungehorsam, Staatsnotwehrrecht, wehrhafte Demokratie, Grundgesetz, Staatsphilosophie, Naturrecht, Rechtsstaat, Souveränität, Legitimität, Verfassungsbeschwerde, Radbruch’sche Formel, Renitenz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche und philosophische Einordnung des Widerstandsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Bedeutung des Art. 20 IV GG.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die dogmatische Analyse des Widerstandsartikels im Grundgesetz, die Abgrenzung zu anderen Protestformen und die philosophische Begründung von Widerstand gegen staatliche Gewalt.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Ziel ist es, den Widerstandsbegriff zu schärfen, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Widerstandsrecht zu klären und die philosophische Daseinsberechtigung dieses Rechts kritisch zu prüfen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse der verfassungsrechtlichen Normen vorgenommen, ergänzt durch eine staatsphilosophische Untersuchung unter Einbeziehung historischer und aktueller Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine staatsrechtliche Untersuchung des Art. 20 IV GG, eine staatsphilosophische Kritik und eine Analyse zur „Widerstandsqualität“ moderner gesellschaftlicher Verhaltensweisen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG, Rechtsstaat, ziviler Ungehorsam, wehrhafte Demokratie und Staatsphilosophie.
Wie unterscheidet sich der Begriff des Widerstands im Grundgesetz vom zivilen Ungehorsam?
Widerstand nach Art. 20 IV GG ist als ultima ratio zum Erhalt der verfassungsmäßigen Ordnung konzipiert, während ziviler Ungehorsam meist als Aufruf zur Änderung spezifischer politischer Entscheidungen ohne Ziel des Umsturzes fungiert.
Warum ist die Analyse des Attentats vom 20. Juli 1944 für diese Arbeit relevant?
Das Attentat dient als exemplarisches Fallbeispiel, an dem aufgezeigt wird, dass widerständisches Handeln oft in der Überschneidung verschiedener Kategorien wie Tyrannenmord, Putsch und Widerstand liegt.
Welche Bedeutung kommt der „Radbruch’schen Formel“ im Kontext des Widerstandsrechts zu?
Die Formel dient als Korrektiv, um im Fall von evidentem gesetzlichem Unrecht der Gerechtigkeit den Vorrang vor der bloßen Rechtssicherheit des positiven Rechts einzuräumen.
Warum wird das Widerstandsrecht in der Arbeit primär als symbolisch eingestuft?
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die hohen verfassungsrechtlichen Hürden des Art. 20 IV GG in der Praxis eine effektive Anwendung kaum zulassen, weshalb die Norm vor allem eine rechtsstaatliche Selbstrechtfertigung und Zuversichtsgarantie darstellt.
- Citation du texte
- Tim Barz (Auteur), 2015, Das Recht auf Widerstand. Eine Betrachtung aus staatsrechtlicher und staatsphilosophischer Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/989464