Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen. Ob und wie er besteht


Hausarbeit, 2020

16 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die gesetzliche Unfallversicherung - ein Überblick

3. Versicherungsschutz während der Probearbeit
3.1 Definition Probearbeit
3.2 Zweck und Aufgabe einer Probearbeit
3.3 Versicherungsschutz nach SGB VII

4. Zusammenfassung - Chancen und Risiken der Probearbeit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das deutsche Rechtssystem ist komplex, vielfältig und dehnt sich auf viele Bereiche des Lebens aus. Insbesondere das Arbeits- und Sozialleben wird durch eine Vielzahl von Gesetzmäßigkeiten beeinflusst. Es entstanden mit dem Lauf der Zeit eigenständige Gesetzestexte und Sammlungen, welche heute maßgeblich das Arbeits- und Sozialrecht leiten. Diese wirken auf sie ein und tragen verschiedene Aufgaben. Vor allem sollen diese Gesetze die Verhältnismäßigkeit und Machtverhältnisse der handelnden Akteure beeinflussen, deren Machtverhältnisse ausgleichen und schützend wirken. Als einschlägige Gesetze sind hier vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch in Verbindung mit den verschiedenen Sozialgesetzbüchern zu nennen.

Der Fokus dieser Arbeit liegt im Bereich der Sozialgesetzgebung mit dem Schwerpunkt im Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Das SGB VII beinhaltet die gesetzliche Unfallsversicherung. Es bildet eine der fünf Säulen der deutschen Sozialversicherung.1 Die Kernelemente der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung von Unfällen, Krankheiten und Gefahren, welche durch die beruflichen Tätigkeiten von Personen und dem damit verbundene Arbeitsleben sich ergeben (können).2

Insbesondere soll auf die Thematik „Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen“ eingegangen werden. Die Fragestellung, wie die Probearbeit versichert ist den betroffenen Personenkreisen häufig unklar und wirft vielerlei Fragen im Umgang mit dem Versicherungsschutz auf. Beispielsweise, ob Personen an Probearbeitstagen generell versichert sind oder nur unter gewissen Umständen. Eine weitere Frage kann sein, ob der Versicherungsschutz von zeitlichen oder sachlichen Kriterien abhängig ist. Um diese und weitere Fragen beantworten zu können, ist es als erstes notwendig das Sozialgesetzbuch VII inhaltlich darzustellen. Diese Inhalte werden in Kapitel 2 dargestellt. Es dient dem Leser zu Verständlichkeit und gibt einen ersten Überblick, welche Aufgaben, Inhalte und Personenkreise durch das Sozialgesetzbuch VII erfüllt abgedeckt sind. Nachfolgend wird die „Probearbeit“ als solches definiert und beschrieben. Damit wird sichergestellt, dass es keine Frage zum Inhalt einer Probearbeit geben kann. Dies dient auch der Abgrenzung zu einem regulären Arbeitsverhältnis.

Im Anschluss wird in Kapitel 3 auf die konkrete Fragestellung Bezug genommen. Es wird die gesetzliche Absicherung dargelegt und die rechtlichen Anspruchsgrundlagen benannt. Weiterhin werden Praxisbeispiele vorgestellt und anhand der Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit Gerichtsurteilen die Fragen nach einem möglichen Versicherungsschutz geklärt. Letztlich wird in Kapitel 4 mit einer Zusammenfassung zur Klärung der Fragestellung sowie mit einer kurzen Übersicht über die Chancen und Risiken einer Probearbeit für die beteiligten Akteure die Case Study abgeschlossen.

2. Die gesetzliche Unfallversicherung - ein Überblick

Die deutsche Sozialversicherung besteht aus fünf Säulen und wird unter dem Dach der gesetzlichen Pflichtversicherung eingeordnet. Zu den fünf Säulen der Sozialversicherung zählen die Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.3 Die gesetzliche Unfallversicherung, auch als GUV abgekürzt, ist dabei wahrscheinlich der am wenigsten bekannte und älteste Bereich der Sozialversicherung. Sie besteht in ihren Grundzügen seit 01.10.1885 mit der Einführung der Sozialgesetze im kaiserlichen deutschen Reich unter Otto von Bismarck als Reaktion auf die drängenden Probleme der Industrialisierung.4 Die Sozialgesetzgebung wurde mit den Jahren immer mehr erweitert und findet sich heute in den 12 Sozialgesetzbüchern wieder. Die Aufgaben, Ziele und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches festgehalten.5 Dieses ist erstmal am 01.01.1997 in Kraft getreten.6

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass die GUV die alleinige Aufgabe des Arbeitgebers ist. Dieser muss seine Unternehmung bei der - für ihn zuständigen - Berufsgenossenschaft anzeigen und zahlt allein den vollen Beitrag. Damit unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblich zur Kranken- oder Rentenversicherung, welche vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden.7

Die GUV dient dazu das Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, kraft Gesetzes versichert ist. Der Versicherungsumfang wird dabei ohne Rücksicht auf das Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität gewährt.8 Der Versicherungsschutz deckt Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab.9 Die GUV erfüllt neben dem Schutz der Versicherten Personenkreise auch den Ausschluss der privatrechtlichen Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers, welche z.B. nach den §§ 823 ff. BGB eintreten würden.10

Der Personenkreis der Versicherten der GUV wird in § 2 SGB VII definiert. Der § 2 Abs. 1 des SGB VII beschreibt aktuell 17 verschiedene Personengruppen die Kraft des Gesetzes versichert sind. Dies sind vor allem alle abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) bzw. Personen die in einem abhängigen, Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen bzw. nichtselbstständige Arbeit leisten. Es ist zu erwähnen, dass für eine Beschäftigung einer Person nach dem SGB VII keine Entgeltzahlung erforderlich ist, weil in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein erweiterter Beschäftigungsbegriff Anwendung findet. Zum weiteren versicherten Personenkreis gehören Kindergartenkinder, Schüler und Studenten. Ergänzt werden diese Personengruppen nach den Inhalten in § 2 Abs. 1 und § 3 SGB VII.

Das Sozialgesetzbuch VII unterscheidet bei den Personenkreisen nach § 4 Abs. 1 solche Personen, die von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Dies sind Personen, welche ohne diese Regelung Doppelleistungen erhalten würden aufgrund einer anderweitigen Absicherung. Als Beispiel sind Beamte oder ihnen vergleichbare Personen zu nennen. Grundsätzlich gehören sie zu den Personen, welche nach § 2 Abs. 1 des SGB VII berücksichtigt werden, aber sie sind bereits ausreichend durch andere Unfallfürsorgevorschriften abgesichert. Eine vergleichbare Vorschrift für Beamte ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). In den §§ 30 ff. des BeamtVG sind vergleichbare Absicherungen zur GUV zu finden. Beispielsweise ist in § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG festgehalten:

„Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.“ 11

Eine weitere Ausnahme bilden solche Personen nach § 4 Abs. 3 SGB VII. Diese sind nach dem SGB VII aufgrund ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Unabhängigkeit in der Lage eine Eigenvorsorge zu betreiben und werden daher konkret von der Versicherungspflicht ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.12

Abschließend ist zum Überblick der versicherten Personen die freiwillige Versicherung zur GUV nach § 6 zu erwähnen. Damit können sich Personen, welche durch die GUV kraft Gesetzes nicht berücksichtigt sind, auf schriftlichen oder elektronischen Weg einen Antrag zur Versicherung stellen. Zu diesen Personen zählen unter anderen Unternehmer und Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind.13

Die Finanzierung zur Absicherung der versicherten Personenkreise ist - wie bereits erwähnt - die alleinige Aufgabe der Arbeitgeber.14 Arbeitgeber leisten die Finanzierung durch die Abgabe von Beiträgen. Diese richten sich nach den Verdiensten der Versicherten sowie nach deren Gefährdungsgrad ihrer Tätigkeit im Sinne der Unfallgefahr. Zum Beispiel sind handwerkliche Berufe wie der eines Dachdeckers mehr als drei Mal so oft in der Unfallstatistik vertreten als kaufmännische Berufen.15 Deshalb sind die Beiträge für Arbeitgeber aus der Handwerks- und Baubranche signifikant höher. Die Beiträge der Arbeitgeber werden an die Träger der GUV gezahlt. Dies sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand.16 Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 SGB VII zuständig.11 12 13 14 15 16

3. Versicherungsschutz während der Probearbeit

Dieses Kapitel widmet sich vor allem der Klärung der Frage: „Ist die Probearbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt"? In der Einleitung wurde darauf Bezug genommen, dass es zur Beantwortung dieser Fragestellung notwendig ist, die „Probearbeit" an sich genauer zu beschreiben bzw. in einer Art Definition zu fassen. Damit soll Damit wird sichergestellt, dass es keine Frage zum Inhalt einer Probearbeit geben kann. Ergänzend wird damit auch eine Abgrenzung zu einem regulären Arbeitsverhältnis dargestellt. Anschließend wird auch auf den eigentlichen Zweck, der mit einer Probearbeit verfolgt wird aufgezeigt bevor eine konkrete Antwort der Fragestellung erfolgt.

3.1 Definition Probearbeit

Jede neue arbeitsrechtliche Bindung - sowohl für Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer - bergen verschiedenen Risiken. Dies können belanglose Befürchtungen oder Tatsachen sein, welche jeder vermeiden möchte. Im Regelfall befürchten Arbeitgeber das Risiko der Fehlentscheidung im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage und den damit verbundenen (Opportunitäts-) Kosten. Arbeitnehmer wünschen im Regelfall den Einblick in den Arbeitsalltag bei dem potenziellen neuen Arbeitgeber um sicherzustellen, dass Sie die Arbeit bewältigen und sich vorstellen können diese Arbeit auch zukünftig erledigen zu wollen. Deshalb wollen die Parteien vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine unbezahlte Probearbeit nutzen. Dies war und ist erfahrungsgemäß vor allem in handwerklichen Unternehmen ein häufig genutztes Mittel zur Erprobung der Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Bewerbers. Dies hat sich inzwischen auch auf kaufmännische Berufe ausgedehnt. Laut Angela Witt-Bartsch ist die Arbeitsprobe die beste Möglichkeit aus Worten (im Bewerbungsgespräch) auch Taten (am zukünftigen Arbeitsplatz) werden zu lassen.17

Die „Probearbeit" ist eine in der Arbeitswelt allgemein gebräuchliche Umschreibung einer Arbeitsprobe und ist in seiner Bedeutung historisch gewachsen bzw. hat sich die Bedeutung immer wieder verändert. Daher ist eine einheitlich verbindliche Definition nur schwer zu ermitteln. Laut dem Duden ist eine Probearbeit eine Zusammensetzung aus den Worten „Probe" und „Arbeit" und bedeutet Arbeit zur Probe bzw. Übungsarbeit.18 Diese Beschreibung gibt die Bedeutung einer Probearbeit nicht wieder.

Eine sinnvollere Beschreibung einer Arbeitsprobe bietet die im Personalwesen angewendete Bedeutung. Die Arbeitsprobe dient als Stichprobe für die repräsentative Arbeitsleistung. Sie wird dazu verwendet, die Arbeitsqualität im Hinblick auf die zukünftigen beruflichen Anforderungen zu ermitteln oder zu bewerten. Dazu erhält der zukünftige Arbeitnehmer verschiedene Aufgaben, bei denen er beobachtet wird oder das Arbeitsergebnis bewertet wird (z.B. die Qualität eines Werkstückes).19

Aus juristischer Sicht und mit Hinblick auf die Fragestellung, ob die Probearbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, ist seitens des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dazu bisher noch keine Legaldefinition veröffentlicht. Es gibt bisher heute lediglich Urteile aus der Rechtsprechung auf der Ebene von Landesarbeitsgerichten. Sie sprechen jedoch überwiegend von einem „Einfühlungsverhältnis" und nicht von einer „Probearbeit“. Begründet wird dies dadurch, dass der Bewerber in den Betrieb aufgenommen wird, um sich dort „einzufühlen“.20 In diesem Urteil heißt es konkret:

„Ein Einfühlungsverhältnis ist ein loses Rechtsverhältnis eigener Art. Es besteht darin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Eine bestimmte Arbeitszeit muss nicht eingehalten werden. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag unterliegt derjenige, der in den Betrieb aufgenommen wird, um sich „einzufühlen“, nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. “21

Faktisch bedeutet dies, dass kein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Dies ist jedoch unter Umständen ein strittiges Thema, weil Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auch durch eine konkludente Annahme begründet werden können. Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, ist dann die Aufgabe der Arbeitsgerichte.

3.2 Zweck und Aufgabe einer Probearbeit

Die klassische Probearbeit, die reale Praxiserfahrung eines Tagesablaufes im vielleicht zukünftigen Arbeitsalltag, verfolgt vorrangig einen Zweck. Dieser Zweck ist die Personalauswahl.22 Im Unterkapitel 3.1 wurde im Zuge der Erfassung und Schilderung einer Beschreibung für die Probearbeit dieser Zweck bereits erwähnt.

Die eigentliche Aufgabe lässt sich aus dem Zweck ableiten. Diese besteht darin, dass mittels einer Probearbeit der potenzielle Arbeitgeber die oder den Kandidaten in realen Arbeitssituationen beobachten kann, um seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen besser feststellen zu können und ob diese auch zum Unternehmen passend sind.23 Weiterhin kann das soziale Verhalten des bzw. der Kandidaten im Bezug zu bestehenden sozialen Verhältnisse beobachtet werden. Ein weiterer Zweck der Probearbeit liegt auf Seite des Kandidaten. Sie ermöglicht es dem Kandidaten einen unverbindlichen Einblick in den Arbeitsplatz zu erlangen. Die Aufgabe dieses Zwecks ist es dem Kandidaten arbeitsplatzbezogene Aufgaben, Tätigkeiten und Tagesabläufe zu vermitteln. Damit kann er für sich abschätzen, ob dieser Arbeitsplatz und die damit verbundenen Rahmenbedingungen (Arbeitsort, Arbeitszeit, Verdienst, soziales Umfeld, etc.) für ihn passend sind.

Insgesamt ist demnach der oberste Zweck einer Probearbeit - sowohl für einen Arbeitgeber als auch für einen Arbeitnehmer - die Erprobung einer Arbeitskraft, um eine Fehlentscheidung bei der Besetzung einer Vakanz zu Vermeiden. Fehlentscheidungen sind von beiden Seiten aus verschiedenen Gründen nicht erwünscht. Arbeitgeber fürchten insbesondere die Folgekosten, welche durch eine Fehlbesetzung entstehen können. Diese können für eine Neubesetzung schnell 50% des Jahresgehaltes in Anspruch nehmen.24 Für einen Arbeitnehmer können die Folgen sogar die Gefährdung der sozialen Absicherung herbeiführen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch ihn selbst beendet wird. Die Agentur für Arbeit hätte die Möglichkeit eine sogenannte Sperrfrist anzuordnen. Die Agentur für Arbeit unterstellt per Gesetz, dass der Arbeitnehmer sich freiwillig ohne Grund in die Arbeitslosigkeit begeben hat.25 Die Folge kann eine Sperrung der Ansprüche auf Sozialleistungen für die Dauer von bis zu 12 Wochen oder die Minderung der Anspruchsdauer auf Sozialleistungen sein.26

3.3 Versicherungsschutz nach SGB VII

Die Probearbeit scheint ein adäquates Mittel für die Feststellung über die Eignung eines potenziellen Kandidaten zu sein.27 Dies lässt sich zumindest aus dem Zweck und den damit verbundenen Aufgaben erkennen. Fraglich ist jedoch, ob eine Probearbeit auch eine versicherte Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Sind Personen, die eine Probearbeit leisten dem versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen?

Zunächst ein kurzer Rückblick auf den zweiten Teil des SGB VII. Darin werden die versicherten Personengruppen beschrieben. Grundsätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Personen, welche kraft Gesetzes versichert sind. Dies sind vor allem Beschäftigte, Auszubildende und Schüler sowie weitere Personen nach § 2 SGB VII.28 Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und wird durch die § 3 SGB VII und § 6 SGB VII ergänzt.

Die Frage ist, ob auch Personen, welche eine Probearbeit verrichten, unter eine der genannten Aufzählungen einzuordnen sind. Denkbar wäre es diese Personen auf den ersten Blick den Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zuzuordnen. Also den Beschäftigten, da sie sinngemäß einen Einblick in den täglichen Arbeitsablauf und den Arbeitsplatzanforderungen eines Angestellten erhalten sollen. Der Begriff „Beschäftigte“ ist legal definiert. Nach dem Gesetz sind Beschäftigte:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.“ 29

[...]


1 Steinmeyer HD. Die deutsche Sozialversicherung im Überblick, 2015, S. 16

2 § 1 SGB VII

3 Pollert, Achim et al., Duden Wirtschaft von A bis Z, 2016 Aufl. 6

4 125 JAHRE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND 1885-2010, S 2.

5 https://www.dguv.de/de/ihr_partner/arbeitnehmer/gesetzliche-uv/index.jsp (07.11.2020)

6 BGBI. I 1996, S.1254.

7 § 192 SGB VII

8 https://www.dguv.de/de/ihr_partner/arbeitnehmer/gesetzliche-uv/index.jsp (07.11.2020)

9 ebenda (07.11.2020)

10 Franzisca Heupel, Seminararbeit „Problematik des Versicherungsschutzes der GUV“, 2013

11 § 30 Abs. 1 S. 1 BeamtVG

12 § 4 Abs. 3 SGB VII

13 vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VII

14 § 150 Abs. 1 SGB VII

15 DGUV, Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2019, S.33

16 § 114 Abs. 1 SGB VII

17 Angela Witt-Bartsch: Coaching im Unternehmen, S. 45 Auflage 1., 2010

18 „Probearbeit“ auf Duden online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Probearbeit (12.11.2020)

19 Angela Witt-Bartsch: Coaching im Unternehmen, S. 46 ff. Auflage., 2010

20 vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 6. Juli 2007 - 9 Sa 598/07

21 vgl. LAG Düsseldorf, S. 8 Urteil v. 6. Juli 2007 - 9 Sa 598/07

22 Voigt H, Maier GW, Talente entdecken anhand von Arbeitsproben, 2012, S. 2

23 https://de.statista.com/infografik/16506/gruende-fuer-ablehnung-von-bewerbem (14.11.2020)

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen. Ob und wie er besteht
Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen
Note
1,0
Jahr
2020
Seiten
16
Katalognummer
V991893
ISBN (eBook)
9783346356451
ISBN (Buch)
9783346356468
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialrecht, Unfallversicherung, Probearbeit, Personalmanagement, Arbeitsschutz, Arbeitnehmer
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen. Ob und wie er besteht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/991893

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Unfallversicherungsschutz an Probearbeitstagen. Ob und wie er besteht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden