Diese Seminararbeit soll einen kurzen Überblick über allgemeine Haftungsgrundlagen geben und sowohl die zivilrechtliche Haftung, die justizstrafrechtliche und auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit darlegen. Im Zuge der zivilrechtlichen Haftung wird zwischen Haftung aus Vertrag und Haftung aus Delikt unterschieden und auch bei der Prüfung der strafrechtlichen Haftung wird sowohl die strafrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers als juristische Person iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), als auch die des behandelnden Arztes selbst auf Grund der Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten aufgegriffen. Überdies wird die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers bei Nichteinhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) geprüft.
Lange Arbeitszeiten stehen in den Spitälern auf der Tagesordnung und oftmals arbeitet das medizinische Personal bis an seine Belastungsgrenzen. Sowohl eine Begrenzung der Arbeitszeit als auch die haftungsrechtlichen Folgen bei einer Überschreitung sind für das ärztlichen Personal von nicht unbeträchtlicher Bedeutung. Eine Haftung bei Schädigung eines Patienten infolge Übermüdung des behandelnden Arztes ist aufgrund der Problematik der Unterpersonalisierung in Krankenanstalten ein ständig aktuelles Thema.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Entwicklung des Arbeitszeitrechts
A. Die Arbeitszeitrichtlinie
B. Das KA-AZG
1. Begriffsbestimmungen
a. Tagesarbeitszeit
b. Wochenarbeitszeit
c. Verlängerter Dienst
d. Überstundenarbeit
e. Ruhepausen
III. Die Zivilrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen
A. Der Behandlungsfehler
B. Die Haftung
1. Schaden
a. Körperverletzung
b. Tod des Patienten
2. Kausalität
3. Rechtswidrigkeit
4. Rechtfertigungsgründe
5. Rechtswidrigkeitszusammenhang
6. Rechtmäßiges Alternativverhalten
7. Verschulden
C. Vertrags- Und Deliktshaftung
1. Haftung ex contractu
2. Haftung ex delicto
a. Verletzung absoluter Rechte
b. Schutzgesetzverletzung
c. Haftungsüberlagerung
IV. Die Strafrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen
A. Strafrechtliche Tatbestände
1. Fahrlässige Körperverletzung
2. Fahrlässige Tötung
B. Haftungsvoraussetzung
1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit
2. Eintritt des Erfolges
3. Objektive Erfolgszurechnung
4. Rechtswidrigkeit
5. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
6. Subjektive Erfolgszurechnung
7. Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens
C. Verbandverantwortlichkeit
D. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Arbeitszeitverstößen
1. Verwaltungsstrafverfahren
a. Rechtswidrigkeit
b. Schuld
c. Strafbarkeit ausschließender Notstand
V. Die Zurechnung
A. Die Haftung des behandelnden Arztes
B. Die Haftung des Krankenanstaltenträgers
VI. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die haftungsrechtlichen Konsequenzen für Spitalsärzte und Krankenanstaltenträger, die sich aus der Überschreitung gesetzlicher Arbeitszeitvorgaben ergeben. Zentral ist dabei die Frage, wie Übermüdung des Personals und damit verbundene Behandlungsfehler zivil-, straf- und verwaltungsstrafrechtlich zu bewerten sind.
- Grundlagen des europäischen und nationalen Arbeitszeitrechts für Krankenanstalten.
- Differenzierung zwischen zivilrechtlicher Vertrags- und Deliktshaftung.
- Strafrechtliche Haftung des Arztes und des Krankenanstaltenträgers (Verbandsverantwortlichkeit).
- Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung des KA-AZG.
Auszug aus dem Buch
A. Der Behandlungsfehler
Der Definition des OGH zufolge liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen oder die anerkannte Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Eine Behandlungsmethode gilt eben dann als fachgerecht, wenn sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird.
Der Krankenanstaltenträger schuldet als Behandler die nach den konkreten Umständen dem ärztlichen Wissensstand entsprechende, aussichtsreichste Behandlung, sodass der Patient das Recht auf die nach dem Stand der Wissenschaft sicherste Maßnahme zur Abwendung bekannter Operationsrisiken hat. Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weiter als der früher gebräuchliche Begriff des Kunstfehlers. Er umfasst nicht nur Fehlleistungen bei der Behandlung an sich, sondern auch jedes Verhalten des behandelnden Arztes oder seiner Hilfspersonen im Umfeld der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung des Patienten führt. In Lehre und Rsp werden verschiedene Arten von Behandlungsfehlern unterschieden. Unter Behandlungsfehler versteht man ua einen Fehler bei der Therapie, der Diagnoseerstellung, der Beratung und Aufklärung und auch die Verletzung der Aufsichts- und Organisationspflichten. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung) begründet einen Behandlungsfehler und keine Aufklärungspflichtverletzung.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung gibt einen kurzen Überblick über die Bedeutung der Arbeitszeitbegrenzung in Spitälern und skizziert die zivil-, straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Haftungsaspekte.
II. Entwicklung des Arbeitszeitrechts: Dieses Kapitel erläutert die europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeitrichtlinie) und die Umsetzung in das österreichische Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG).
III. Die Zivilrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen: Der Fokus liegt auf der zivilrechtlichen Haftung bei Behandlungsfehlern, unterschieden nach Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden sowie Vertrags- und Deliktshaftung.
IV. Die Strafrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen: Dieses Kapitel behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung sowie die Verbandverantwortlichkeit und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen für Krankenanstalten.
V. Die Zurechnung: Hier werden die Haftungsverteilung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Krankenanstaltenträger sowie die Schutzwirkung des KA-AZG für Patienten zusammengefasst.
VI. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung betont, dass verbesserte Kontrollen allein nicht ausreichen und eine gesamtheitliche Betrachtung der Missstände im Gesundheitswesen erforderlich ist.
Schlüsselwörter
Arbeitszeit, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Behandlungsfehler, Zivilrechtliche Haftung, Strafrechtliche Haftung, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Sorgfaltswidrigkeit, Übermüdung, Schadenersatz, Organisationsverschulden, Patientenwohl, Dienstvertrag, Deliktshaftung, Schutzgesetz, Medizinrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die haftungsrechtlichen Verhältnisse von Spitalsärzten und deren Trägern, wenn gesetzliche Arbeitszeitgrenzen überschritten werden und daraus Patientenschäden resultieren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit deckt die arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen, die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht sowie die strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten ab.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, einen Überblick über die Haftungsfolgen bei Übermüdung von Spitalspersonal zu geben und die Zusammenhänge zwischen Arbeitszeitverstößen und der Haftung für Behandlungsfehler aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf einer Analyse der einschlägigen Gesetzgebung, der Rechtsprechung (OGH, VwGH) und der rechtswissenschaftlichen Lehre basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Arbeitszeitrechts, die Differenzierung zwischen zivilrechtlicher Haftung (Vertrag/Delikt), strafrechtliche Tatbestände bei Behandlungsfehlern sowie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Krankenanstalten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind KA-AZG, Haftung, Behandlungsfehler, Arbeitszeitüberschreitung, Sorgfaltswidrigkeit und Verbandsverantwortlichkeit.
Wie wirkt sich die „Einlassungsfahrlässigkeit“ bei übermüdeten Ärzten aus?
Ein Arzt kann sich schadensersatzrechtlich oder strafrechtlich verantworten müssen, wenn er eine Tätigkeit übernimmt, für die er aufgrund seiner Übermüdung nicht mehr die notwendige geistige oder körperliche Eignung besitzt.
Gilt das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch für öffentliche Krankenanstalten?
Ja, da die Führung von Krankenanstalten nach herrschender Meinung nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung zählt, ist das VbVG auch auf Anstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden anzuwenden.
Ist ein Verstoß gegen das KA-AZG immer auch ein Behandlungsfehler?
Ein Verstoß gegen das KA-AZG begründet ein rechtswidriges Verhalten. Ob dies zu einer Haftung führt, hängt jedoch davon ab, ob in der Folge tatsächlich ein Behandlungsfehler begangen wurde und die weiteren Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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- Elisabeth Richter (Author), 2021, Haftungsrechtliche Verhältnisse des Spitalsarztes bei Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. Eine Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/992281