Haftungsrechtliche Verhältnisse des Spitalsarztes bei Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. Eine Untersuchung


Seminar Paper, 2021

33 Pages


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entwicklung des Arbeitszeitrechts
A. Die Arbeitszeitrichtlinie
B. Das KA-AZG
1. Begriffsbestimmungen
a. Tagesarbeitszeit
b. Wochenarbeitszeit
c. Verlängerter Dienst
d. Überstundenarbeit
e. Ruhepausen

III. Die Zivilrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen
A. Der Behandlungsfehler
B. Die Haftung
1. Schaden
a. Körperverletzung
b. Tod des Patienten
2. Kausalität
3. Rechtswidrigkeit
4. Rechtfertigungsgründe
5. Rechtswidrigkeitszusammenhang
6. Rechtmäßiges Alternativverhalten
7. Verschulden
C. Vertrags- Und Deliktshaftung
1. Haftung ex contractu
2. Haftung ex delicto
a. Verletzung absoluter Rechte
b. Schutzgesetzverletzung
c. Haftungsüberlagerung

IV. Die Strafrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen
A. Strafrechtliche Tatbestände
1. Fahrlässige Körperverletzung
2. Fahrlässige Tötung
B. Haftungsvoraussetzung
1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit
2. Eintritt des Erfolges
3. Objektive Erfolgszurechnung
4. Rechtswidrigkeit
5. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
6. Subjektive Erfolgszurechnung
7. Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens
C. Verbandverantwortlichkeit
D. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Arbeitszeitverstößen
1. Verwaltungsstrafverfahren
a. Rechtswidrigkeit
b. Schuld
c. Strafbarkeit ausschließender Notstand

V. Die Zurechnung
A. Die Haftung des behandelnden Arztes
B. Die Haftung des Krankenanstaltenträgers

VI. Zusammenfassung

VII. Abkürzungsverzeichnis

VIII. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Lange Arbeitszeiten stehen in den Spitälern auf der Tagesordnung und oftmals arbeitet das medizinische Personal bis an seine Belastungsgrenzen. Sowohl eine Begrenzung der Arbeitszeit als auch die haftungsrechtlichen Folgen bei einer Überschreitung sind für das ärztlichen Personal von nicht unbeträchtlicher Bedeutung. Eine Haftung bei Schädigung eines Patienten infolge Übermüdung des behandelnden Arztes ist aufgrund der Problematik der Unterpersonalisierung in Krankenanstalten ein ständig aktuelles Thema. Diese Seminararbeit soll einen kurzen Überblick über allgemeine Haftungsgrundlagen geben und sowohl die zivilrechtliche Haftung, die justizstrafrechtliche und auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit darlegen. Im Zuge der zivilrechtlichen Haftung wird zwischen Haftung aus Vertrag und Haftung aus Delikt unterschieden und auch bei der Prüfung der strafrechtlichen Haftung wird sowohl die strafrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers als juristische Person iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), als auch die des behandelnden Arztes selbst auf Grund der Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten aufgegriffen. Überdies wird die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers bei Nichteinhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) geprüft.

II. Entwicklung des Arbeitszeitrechts

A. Die Arbeitszeitrichtlinie

Zielsetzung der Arbeitszeitbestimmungen auf europäischer Ebene war es, für Arbeitnehmer (AN) in der Europäischen Union, Mindeststandards bezüglich Höchstarbeits- und Erholungszeiten zu schaffen, um deren Sicherheit und Gesundheit stärker zu schützen bzw deren Arbeitsbedingungen zu verbessern. Zum einen sollte die erste AZ-RL aus 1993 einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarkts darstellen, zum anderen kam ihr eine bedeutende wettbewerbsregulierende Aufgabe zu, indem sie dem Arbeitgeber (AG) untersagte, Vorteile mittels schlechterer Arbeitsbedingungen zu erzielen.1 Der Anwendungsbereich der RL 93/104/EG erstreckte sich gleichermaßen auf private sowie öffentliche Tätigkeitsbereiche, wobei sie mit der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (RL 89/391/EWG)2 auf eine Stufe zu stellen war. Schlussendlich wurden durch die RL 2000/34/EG alle Ärzte in Ausbildung in den Anwendungsbereich der AZ-RL aufgenommen.3 Mit RL 2003/88/EG vom 4. November 2003 kam es zur Neukodifizierung der europarechtlichen Vorschriften und der Aufhebung von RL 1993/104/EG und RL 2000/34/EG, wobei die AZ-RL in der heutigen Fassung trat mit 2. August 2004 in Kraft trat.4 Die inhaltlichen Regelungen der AZ-RL sind Mindestvorschriften zu täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, zum Mindestjahresurlaub, den Ruhepausen, der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der Nacht- und Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus. Die AZ-RL definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein AN gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem AG zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.5 Laut § 2 Z 1 KA-AZG bezeichnet der Begriff Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen und nach Art 2 Z 2 AZ-RL ist unter Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen.

Art 3 AZ-RL postuliert, dass die tägliche Ruhezeit der AN pro 24-Stunden-Zeitraum 11 zusammenhängende Stunden betragen muss und gem Art 5 AZ-RL die wöchentliche Ruhezeit pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der 11 Stunden des Art 3 leg cit zu gewähren hat. Art 6 AZ-RL legt eine grundsätzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden inklusive Überstunden fest. Weiters stellt Art 6 lit a AZ-RL den Mitgliedstaaten frei, die Bestimmung mittels Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Vereinbarungen der Sozialpartner umzusetzen. Jedoch enthält die AZ-RL zahlreiche unübersichtliche Ausnahmebestimmungen, die längere Durchrechnungszeiträume zulassen. So ermöglicht Art 16 lit a AZ-RL betreffend die Ruhezeitvorgaben nach Art 5 einen Durchrechnungszeitraum von 14 Tagen ohne besondere Voraussetzungen dazu anzuführen. Für die wöchentliche Höchstarbeitszeit gem Art 6 AZ-RL kann der nationale Gesetzgeber ebenfalls einen viermonatigen Bezugs- bzw Durchrechnungszeitraum einführen.

Art 17 Abs 3 AZ-RL enthält zusätzliche Abweichungsmöglichkeiten für Einzelstaaten betreffend der täglichen Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentlichen Ruhezeiten und der Bezugszeiträume, jedoch nur für bestimmte taxative Tätigkeiten. Dazu gehören Aufgaben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten, und zwar insbesondere bei Krankenanstalten sowie ähnlichen Einrichtungen.6 Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen AN gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder falls dies nicht möglich, angemessenen Schutz erhalten. Eine spezielle Beschränkung gilt für die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Art 6 AZ-RL. Hier darf der Bezugszeitraum nach Art 19 S 1 AZ-RL grds nur auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden, bei Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gem S 2 leg cit jedoch auf bis zu 12 Monate.7 Nur bei Inanspruchnahme von Art 22 AZ-RL, dem sogenannten „Opt-Out“, muss der ansonsten verpflichtend umzusetzende Art 6 nicht in nationales Recht umgesetzt werden.8

B. Das KA-AZG

Gem § 1 Abs 1 KA-AZG gilt das KA-AZG „für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen“ (DN) in den in von Z 1 bis 11 leg cit taxativ aufgezählten Einrichtungen - dazu zählen auch Allgemeine Krankenanstalten (Z 1) - die als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist. Zu beachten ist, dass das KA-AZG nicht nur Krankenanstalten bzw Einrichtungen im Sinne der §§ 1 f KAKuG erfasst, sondern auch andere Institutionen, etwa Pflegeeinrichtungen.9 Das KA-AZG gilt unabhängig von der Arbeitgebereigenschaft, das heißt es findet gleichermaßen auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sowie öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung.

Ende 2014 wurde eine weitere Novelle des KA-AZG beschlossen, die ua die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit EU-konform gestaltet, einen sofortigen Ruhezeitverbrauch vorsieht und die maximale Dienstdauer stufenweise reduziert. Die Beanstandung der EU-Kommission war die zu hohe Durchschnittsarbeitszeit pro Kalenderwoche. Diese konnte mittels Betriebsvereinbarung und bei Zustimmung der Vertreter der betroffenen DN bis zu 60 Stunden pro Woche betragen. Dies verstieß gegen Art 6 der AZ-RL der eine wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von maximal 48 Stunden normiert. Die aktuelle Vorgabe von § 4 Abs 1 KA-AZG, dass verlängerte Dienste nur zugelassen werden können, wenn während der Arbeitszeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft vorliegen, bleibt unverändert aufrecht. Die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit konkreter DN darf bis 30. 6. 2021 nur dann 48 Stunden überschreiten, wenn durch Betriebsvereinbarung bzw im Einvernehmen mit der Personalvertretung länger als 48-stündige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeiten zugelassen wurden, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß von 55 Stunden enthalten sein muss. Ab 1. 7. 2021 beträgt die zulässige wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit dann generell maximal 48 Stunden. Diese Übergangsregelung erfolgte auf Basis von Art 22 EU-AZ-RL („Einzel-Opt-out“) und kommt ausschließlich in Kombination mit einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung.10 Die Ausgleichsruhezeit für verlängerte Dienste gem § 7 Abs 3 KA-AZG darf zukünftig nicht mehr erst innerhalb der nächsten 17 Wochen nach dem jeweiligen verlängerten Dienst konsumiert werden, sondern nur unmittelbar im Anschluss an diesen.

1. Begriffsbestimmungen

Das KA-AZG enthält Bestimmungen zur Arbeitszeit in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen. Es sieht in einigen Bereichen vor, dass durch Betriebsvereinbarung (BV) Ausnahmen vereinbart werden können.

a. Tagesarbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen. Die zulässige Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden höchstens 13 Stunden.

b. Wochenarbeitszeit

Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag durchschnittlich 48 Stunden, wobei der Durchrechnungszeitraum maximal 17 Wochen beträgt. In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kann die Wochenarbeitszeit bis zu 60 Stunden betragen.

c. Verlängerter Dienst

Bei AN, die während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen werden, kann durch eine Betriebsvereinbarung eine längere Arbeitszeit zugelassen werden. Innerhalb des Durchrechnungszeitraums sind durchschnittlich 6 verlängerte Dienste pro Monat zulässig.

Durch Betriebsvereinbarungen sind folgende verlängerte Höchstgrenzen möglich:
- Ein verlängerter Dienst darf bis zu 25 Stunden dauern.
- Die Wochenarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von durchschnittlich bis zu 48 Stunden kann mit zusätzlicher schriftlicher Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmerin und des einzelnen Arbeitnehmers bis zum 30. Juni 2021 auf bis zu 55 Stunden ausgedehnt werden.
- Die Arbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 72 Stunden.
- Bis zu durchschnittlich acht verlängerten Diensten pro Monat.

Weiters kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit nicht in der Kalenderwoche, sondern innerhalb eines anderen Zeitraums von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche AN einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden.

Durch Betriebsvereinbarungen kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Für Ärzte und Anstaltsapotheker kann der Durchrechnungszeitraum durch Betriebsvereinbarungen auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn dies aus objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art notwendig ist und entweder für den verlängerten Dienst keine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zugelassen wird oder Notfälle im Sinne des § 8 Abs. 3 KA-AZG vorliegen.

d. Überstundenarbeit

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, sofern nicht durch den Kollektivvertrag oder - falls auf AG-Seite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht - durch eine BV abweichende Regelungen getroffen worden sind. Diese Regelung gilt nicht für Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

e. Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

III. Die Zivilrechtliche Haftung bei Arbeitszeitüberschreitungen

Aufgabe der zivilrechtlichen Haftung ist die Schaffung eines Ausgleichs für einen dem Patienten zugefügten Schaden, wohingegen die strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Haftung auf Sanktionierung des Fehlverhaltens sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen abzielen. Um die Gesundheit von Patienten und medizinischen Personal zu gewährleisten, ist nicht nur eine Begrenzung der Arbeitszeiten, sondern vielmehr eine Sanktionierung bei ihrer Überschreitung notwendig. Primär sind es die Folgen im Sinne einer General- und Spezialprävention, die sowohl Ärzte als auch Krankenanstalten dazu anhalten, die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen nicht zu überschreiten. Ein nicht unwesentlicher Punkt ist, dass das Behandlungsverhältnis nur zwischen dem Patienten und Krankenanstaltenträger, während eine dienstrechtliche Beziehung zwischen dem Arzt als DN und dem Krankenanstaltenträger als Dienstgeber (DG) besteht.

Rechtsstreitigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers des Arztes können somit mangels eines Rechtsverhältnisses lediglich eine deliktische oder strafrechtliche Haftung des Arztes nach sich ziehen, jedoch idR keine vertragliche. Ein Arzt im Krankenhaus ist in die Organisation der betreffenden Krankenanstalt eingebunden und aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung ein Bestandteil einer verzweigten hierarchischen Struktur. Deshalb sollte die persönliche Verantwortung des Arztes aufgrund seiner Abhängigkeit von der Dienstplanorganisation und des KA-AZG beurteilt werden.

A. Der Behandlungsfehler

Der Definition des OGH zufolge liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn er nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen oder die anerkannte Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. Eine Behandlungsmethode gilt eben dann als fachgerecht, wenn sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird.11

Der Krankenanstaltenträger schuldet als Behandler die nach den konkreten Umständen dem ärztlichen Wissensstand entsprechende, aussichtsreichste Behandlung,12 sodass der Patient das Recht auf die nach dem Stand der Wissenschaft sicherste Maßnahme zur Abwendung bekannter Operationsrisiken hat.13 Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weiter als der früher gebräuchliche Begriff des Kunstfehlers.14 Er umfasst nicht nur Fehlleistungen bei der Behandlung an sich, sondern auch jedes Verhalten des behandelnden Arztes oder seiner Hilfspersonen im Umfeld der Heilbehandlung, das zu einer Schädigung des Patienten führt. In Lehre und Rsp werden verschiedene Arten von Behandlungsfehlern unterschieden. Unter Behandlungsfehler versteht man ua einen Fehler bei der Therapie, der Diagnoseerstellung, der Beratung und Aufklärung und auch die Verletzung der Aufsichts- und Organisationspflichten.15 Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung) begründet einen Behandlungsfehler und keine Aufklärungspflichtverletzung.16

B. Die Haftung

Die zivilrechtliche Haftung des behandelnden Arztes wegen einem Behandlungsfehler wird über das österreichische Schadenersatzrecht abgewickelt. Dieses baut nach den allgemeinen Regeln des ABGB grundsätzlich auf dem Verschuldensprinzip auf.17

Voraussetzung für Schadenersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers ist die vollständige Erfüllung des Haftungstatbestandes, bestehend aus den Tatbestandsmerkmalen: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden.

1. Schaden

Primäre Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist der Eintritt eines Schadens. Im medizinischen Bereich kann er in Form einer Körperverletzung oder Tötung auftreten. Die Beweislast für den Schadenseintritt trägt nach den allgemeinen Beweislastregeln der geschädigte Patient.

a. Körperverletzung

Im Fall einer Körperverletzung sind idR die Heilungskosten, der Verdienstentgang, Schmerzengeld und wenn nötig eine Verunstaltungsentschädigung zu gewähren. Der Ersatz für entgangenen Gewinns kommt hingegen nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Unter die Heilungskosten fallen alle Kosten, die der Beseitigung, Verbesserung oder Linderung des Gesundheitszustandes des Verletzten dienen bzw alle Kosten, die für die versuchte Heilung oder Linderung zweckmäßig und angemessen sind.18 Bei den sozialversicherten Patienten geht der Anspruch auf Heilungskosten mittels Legalzession iSd § 332ASVG auf den Träger der Sozialversicherung über. Die Forderung kann daher nicht mehr vom Patienten selbst, sondern nur mehr vom Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden.19

Hat die Schädigung eine Verunstaltung des Patienten zur Folge, ist auch dafür Ersatz zu leisten. Als Verunstaltung gilt jede wesentlich nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung des Patienten nach Maßgabe der Lebensanschauung. Eine Beurteilung nach medizinischen Gesichtspunkten ist nicht relevant.20 Einerseits handelt es sich um Vermögensschäden andererseits ist auch der ideelle Schaden, der in der Verunstaltung liegt, umfasst.

b. Tod des Patienten

Beim Tod des Patienten sind grundsätzlich die Kosten der versuchten Heilung, die Bestattungskosten, die Unterhaltsschäden der Hinterbliebenen, Schockschäden und Trauerschäden zu ersetzen. Der Ersatz des Unterhaltsschadens in Form einer Rente gebührt nur den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, also dem Ehegatten und den Kindern. Hat die tatsächliche Unterhaltsleistung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch überstiegen, kann der vom Verstorbenen tatsächlich geleistet höhere Betrag gefordert werden.21

Ist beim Angehörigen aufgrund des Verlustes eine psychische Störung aufgetreten, der Krankheitswert zukommt, steht ihm ein Ersatz aufgrund eines Schockschadens zu. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Anspruch naher Angehöriger auf Schmerzengeld, welcher durch eine psychische Störung mit Krankheitswert begründet wird.22 Beim Schockschaden handelt es sich um eine Beeinträchtigung des absolut geschützten Rechtsgutes der Gesundheit.23 Als nahe Angehörige gelten jedenfalls Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten.24

Von diesen so genannten Schockschäden sind die Trauerschäden zu unterscheiden. Seit dem Jahr 2001 spricht der OGH den nahen Angehörigen einen Anspruch auf Schmerzengeld für eine natürliche Trauerreaktion auf Grund des Verlustes eines Angehörigen, sofern der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, zu.25

2. Kausalität

Der Schädiger hat nur für die durch ihn verursachten Schäden Ersatz zu leisten. Die Äquivalenztheorie zieht die äußerste Grenze der Zurechenbarkeit (Lehre von der conditio sine qua non).26 Ob der Schaden weggefallen, wenn kein rechtswidriges Verhalten gesetzt worden wäre, ist in diesem Stadium jedoch nicht zu prüfen.27 Auch ein Unterlassen kann für den Schadenserfolg kausal sein, wenn eine pflichtgemäße bzw rechtlich gebotene Handlung das Eintreten des Schadens verhindert hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).28

Den Beweis für die Verursachung des Schadens hat grundsätzlich der Geschädigte zu tragen. Somit hat der Patient zu beweisen, dass eine Kausalität mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben ist.29 Dem Schädiger obliegt dann wiederum der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist.30

3. Rechtswidrigkeit

Im Zivilrecht stellt - anders als im Strafrecht - grundsätzlich jeder ärztliche Eingriff am Patienten eine Körperverletzung dar, eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes und ist daher - sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt - rechtswidrig.31 Aber auch bei einer erfolgreichen Heilbehandlung wird die Rechtswidrigkeit, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, nach dem überwiegenden Teil der Lehre und der ständigen Rsp bejaht.32 Die Rechtswidrigkeit kann daher einerseits in der nicht lege artis erfolgten Behandlung oder andererseits in der fehlenden bzw. rechtsunwirksamen Einwilligung des Patienten liegen.

Nicht nur aus der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, auch aus der Verletzung eines Behandlungsvertrages oder einer Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB kann sich ein rechtswidriges Verhalten ergeben, wobei die Handlung auch aus allen drei Gründen rechtswidrig sein kann.33 Eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung verletzt einerseits den Behandlungsvertrag und andererseits auch Schutzgesetze. Bei einer Vertragsverletzung spricht man von einer Haftung ex contractu und bei der Schutzgesetzverletzung oder Verletzung eines absoluten Rechts von einer Haftung ex delicto.

4. Rechtfertigungsgründe

Als die Rechtswidrigkeit ausschließende Rechtfertigungsgründe kommen die Einwilligung des Patienten, der rechtfertigende Notstand, die Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall und die dringende Notwendigkeit eines Eingriffes, wenn die Zustimmung nicht abgewartet werden kann, in Betracht.34 Die Einwilligung stellt den in der Praxis häufigsten Rechtfertigungsgrund dar.35 Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine Aufklärung über Art, Schwere und mögliche Folgen der Behandlung.36

[...]


1 RL 93/104/EG des Rates vom 23. 11. 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl L 1993/307, 18.

2 RL 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl L 1989/183, 1.

3 Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 801 endg vom 21.12.2010, 6; Stärker, RdM 2011, 40.

4 Erwägungsgrund (1) und Art 27 Abs 1 AZ-RL; Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament, den Rat, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 106 vom 24.03.2010, 3.

5 Art 2 Z 1 AZ-RL.

6 Art 17 Abs 3 lit c sublit i AZ-RL; Stärker, EU-AZ-RL Art 17 Erl 13.

7 Art 16 lit b iVm Art 19 S 1 und 2 AZ-RL; Stärker, EU-AZ-RL Art 17 Erl 2 und 11.

8 Art 6 iVm 22 Abs 1 AZ-RL.

9 § 1 Abs 1 Z 4 KA-AZG; Binder/Marx/Szymanski, Krankenanstalten-Arbeitszeitrecht § 1 Anm 12 und 15.

10 Vgl Stärker, ZAS 2004, 188; Stärker, Zum Arbeitszeitbegriff der einschlägigen EU-Richtlinie, RdM 2001, 7.

11 OGH 17.05.2001, 7 Ob 321/00g, RdM 2001/28.

12 OGH 31.05.1990, 6 Ob 702/89.

13 OGH 29.10.1998, 6 Ob 3/98d.

14 Prutsch/Ploier, Behandlungsfehler in der Medizin, 2005, 88 f.

15 Neumayr in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2, Kap IX Rz 22.

16 Prutsch/Ploier, Behandlungsfehler in der Medizin, 2005, 89.

17 Juen, Arzthaftungsrecht², 2005, 7f.

18 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht,15.

19 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht,16.

20 Prutsch/Ploier, Behandlungsfehler in der Medizin, 2005, 187.

21 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, 19.

22 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, 19.

23 Harrer in Schwimann, ABGB³, 2006, § 1295, Rz 15.

24 OGH 29.08.2002, 8 Ob 127/02p = ZVR 2002/96.

25 OGH 16.05.2001, 2 Ob 84/01v; OGH 16.05.2001, 2 Ob 136/00i.

26 Harrer in Schwimann, ABGB³, 2006, § 1295, Rz 4 ff.

27 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, 20.

28 Harrer in Schwimann, ABGB³, 2006, § 1295, Rz 4.

29 OGH vom 08.07.1993, 2 Ob 590/92.

30 Ris-Justiz RS0026768 ; Bumberger, Kausalitätsbeweislast bei ärztlichen Behandlungsfehler/Anscheinsbeweis, JBl, 1999, 246.

31 Harrer in Schwimann, ABGB³, 2006, § 1300, Rz 63.

32 Juen, Arzthaftungsrecht², 2005, 82.

33 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, 24.

34 Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht, 24.

35 OGH 12.11.1992, 8 Ob 628/92; Ris-Justiz RS0026511.

36 Steiner, Die ärztliche Aufklärungspflicht nach österreichischem Recht, JBl, 1982, 169.

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Details

Title
Haftungsrechtliche Verhältnisse des Spitalsarztes bei Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. Eine Untersuchung
College
University of Innsbruck  (Medizinrecht)
Course
Seminar
Author
Year
2021
Pages
33
Catalog Number
V992281
ISBN (eBook)
9783346361424
ISBN (Book)
9783346361431
Language
German
Keywords
haftungsrechtliche, verhältnisse, spitalsarztes, überschreitung, arbeitszeit, eine, untersuchung
Quote paper
Elisabeth Richter (Author), 2021, Haftungsrechtliche Verhältnisse des Spitalsarztes bei Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. Eine Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/992281

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