Vertragsarten im Leasing


Term Paper, 2001

16 Pages


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Gliederung

1 Grundsätzliches
1.1 Einleitung
1.2 Begriff des Leasing
1.3 Ursprung und Entwicklung
1.4 Die steuerliche Behandlung
1.5 Abgrenzung des Themenkreises

2 Verträge im Leasing
2.1 Leasingarten
2.1.1 Erscheinungsformen
2.1.1.1 In Hinblick auf den Leasinggeber
2.1.1.2 Nach dem Leasingvertrag
2.1.1.3 Nach dem Leasingobjekt
2.2 Vertragsarten des Leasing
2.2.1 Vollamortisationsverträge
2.2.1.1 Vollamortisationsvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsoption des Leasingnehmers
2.2.1.2 Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption des Leasingnehmers
2.2.1.3 Vollamortisationsvertrag mit Verlängerungsoption des Leasingnehmers
2.2.2 Teilamortisationsverträge
2.2.2.1 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
2.2.2.2 Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses
2.2.2.3 Kündbarer Teilamortisationsvertrag mit Abschlusszahlung

3 Vollamortisationsvertrag versus Teilamortisationsvertrag

1.1 Einleitung

Leasing ist ein fester Bestandteil unserer Wirtschaft und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Nahezu 15 % aller Investitionen unserer Wirtschaft werden über Leasing getätigt. Leasing hat den Effekt einer 100 %igen Fremdfinanzierung, während Kauf in der Regel einen bestimmten Anteil an Eigenmitteln erfordert. Eine zuverlässige Entscheidung darüber, ob ein Investitionsgut geleast oder gekauft werden soll, ist nicht nur ein Rechenexempel. Auch Imponderabilien, d. h. Kriterien, die nicht in Geldbeträgen gemessen werden können, spielen eine Rolle. So kann z. B. durch Leasing oft auf Fremdkapital verzichtet werden, was sich auf den Aufbau der Bilanz insbesondere die Eigenkapitalquote als Bonitätsmerkmal auswirkt. Die Abhängigkeit von einer Bank in dem Fall, dass bei einem Kauf ein Kredit aufgenommen werden muss, kann durch Leasing wegfallen. Um die richtigen Entscheidungen im Leasinggeschäft zu fällen, sind allerdings genaue Kenntnisse über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten wichtig.

1.2 Begriff des Leasing

Das Leasinggeschäft wird zum einen als ,,entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Gütern auf Zeit"1 definiert, an anderer Stelle wird es als ,,spezielle Form des Mietvertrags" bezeichnet.2 Die Übersetzung aus dem Englischen (to lease = mieten, pachten) reicht als vollständige Erklärung kaum aus, da es sich beim Leasing um eine Verschachtelung wirtschaftlicher und juristischer Einflüsse handelt.

Da es in der Praxis zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten von Miet- und Pachtverträgen gibt, ist der Begriff des Leasingvertrags weder in der juristischen noch in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur eindeutig und abschließend geklärt.3 Festzuhalten bleibt, dass es sich rechtlich eher um ein Mietverhältnis handelt. Finanzwirtschaftlich bedeutet Leasing, Investitionsobjekte entgeltlich nutzen zu können, ohne eigene Finanzmittel zur Anschaffung des Leasingobjekts aufwenden zu müssen. Leasingverträge sind immer auf die volle Amortisation der Investitionskosten ausgerichtet. Unter Amortisation versteht man die planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. die Abschreibung.4

1.3 Ursprung und Entwicklung

Die Idee, Anlagegüter zu mieten statt zu kaufen, wurde bereits im vorigen Jahrhundert in den USA geboren, wo 1952 auch die erste Leasinggesellschaft gegründet wurde (United States Leasing Corporation, San Francisco).5 Der amerikanische Unternehmer Henry Schoenfeld beispielsweise hatte 1951 zunächst die Idee, seinen Kollegen Maschinen und Transportfahrzeuge zum Gebrauch anzubieten gegen ein Entgelt, das in monatlichen Raten zu zahlen war. Er besaß die Maschinen nicht, sondern bot an, die bei ihm georderten Güter auf seine Kosten anzuschaffen und sie den Kollegen anschließend zur Nutzung zu überlassen. Der Vertrag war während seiner Laufzeit, die aus dem voraussichtlichen Verschleiß der Maschine abgeleitet wurde, unkündbar. Der Erfolg des Henry Schoenfeld lag in der richtigen Kalkulation der monatlichen Raten, denn das von ihm beim Kauf der Maschinen eingesetzte Kapital sollte sich angemessen verzinsen sowie einen Verdienst einbringen.6 Dieses Beispiel zeigt, wie aus dem Anreiz, einen Finanzierungseffekt zu erzielen, schon Grundzüge des Leasing entstanden. Zudem war Leasing für Hersteller zunächst ein absatzpolitisches Instrument, was jedoch nur von wenigen Herstellern angeboten wurde und deshalb über Jahrzehnte ein geringes Marktvolumen hatte. Erst durch die Gründung von Leasinggesellschaften, für die Leasing der Unternehmensgegenstand an sich war, wurde den Herstellern die Vermietung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter und die damit verbundenen Risiken abgenommen.7

In Deutschland begann die Verbreitung des Leasing mit der Gründung der ,,Deutschen Leasing GmbH" Düsseldorf im Jahre 1962, und nahm seitdem einen steilen Aufschwung.8 Nachdem zunächst der Mittelstand das Leasing für sich entdeckt hatte, gehören heute Großunternehmen, Banken, Versicherungen und sogar die öffentliche Hand zu den Leasingnehmern.

1.4 Die steuerliche Behandlung

Die Vertragspraxis orientiert sich weitestgehend an den Leasingerlassen des Bundesfinanzministeriums, dem Vollamortisationserlass vom 19.04.1971, dem Immobilienerlass vom 21.03.1972 und dem Teilamortisationserlass vom 22.12.1975. Nach diesen Leasingerlassen können die Leasingraten nur dann in voller Höhe vom Leasingnehmer als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgesetzt werden (und somit steuermindernde Wirkung haben), wenn die steuerliche Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber sichergestellt ist.9 Dafür muss der Leasinggeber nicht nur als rechtlicher, sondern auch als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes angesehen werden. Diese Zurechnung ist wesentlich vom Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abhängig. Wenn eine Grundmietzeit von mehr als 40 % und weniger als 90 % der betriebsüblichen Nutzungsdauer vereinbart ist, sind die Voraussetzungen für die Übereinstimmung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt.

Leasingverträge, die den Vorgaben des Finanzministeriums entsprechen, werden als ,,erlasskonform" bezeichnet. Nur erlasskonforme Verträge stellen sicher, dass die Absicht des Leasingnehmers, Steuern zu sparen, erfüllbar ist.

1.5 Abgrenzung des Themenkreises

Die Vielzahl der Erscheinungsformen des Leasing machen es unmöglich, auf das gesamte Leasinggeschäft einzugehen. Eine Gesamtbetrachtung würde den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen. Deshalb befasst sich diese Arbeit nur mit den am häufigsten vorkommenden Vertragsarten, wobei keine Unterscheidung zwischen Immobilien- und Mobilienleasing gemacht wird. Des weiteren wird nur auf die Form des Finance Leasing eingegangen. Diese Ausarbeitung befasst sich somit nur mit Vertragsarten, die eine mittel- oder langfristige, unkündbare Grundlaufzeit vorsehen und deren inhaltliche Gestaltung dem Leasinggeber die volle Amortisation der Anschaffungskosten zuzüglich der Zinsen, Nebenkosten (Risikozuschlag, Refinanzierungskosten, Verwaltungskostenzuschlag, Steuer- und Versicherungsanteil) und eines Gewinns für den Leasinggeber garantieren.10

2.1 Leasingarten

Um die Vertragsarten, die diese Arbeit behandelt, in den Gesamtzusammenhang einordnen zu können, ist es zweckmäßig, zunächst einen groben Überblick über die wichtigsten Unterscheidungen zu schaffen und gewisse Abgrenzungen vorzunehmen.

2.1.1 Erscheinungsformen

In der Wirtschaft entstanden verschiedenartige Formen des Leasing. Diese unterscheiden sich:11

2.1.1.1 In Hinblick auf den Leasinggeber

- Direktes Leasing:

Der Anlagenhersteller selbst oder ein Tochterunternehmen von ihm ist Leasinggeber (Herstellerleasing).

- Indirektes Leasing:

Hier sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: der Leasing-Geber, der Leasing-Nehmer und der Hersteller bzw. Lieferant. Deshalb spricht man von einem Drei-ecksverhältnis.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Dreiecksverhältnis von Lieferant/Hersteller, Leasinggeber und Leasingnehmer12 Der Leasing-Geber schließt mit dem Hersteller/Lieferanten einen Kauf- und Liefervertrag (bzw. tritt in einen bestehenden Kaufvertrag des Leasing-Nehmers ein) und mit dem Leasing-

Nehmer einen Leasing-Vertrag. Verhandlung und Beratung über bzw. zum Leasing-Objekt finden in erster Linie zwischen dem Leasing-Nehmer und dem Hersteller/Lieferanten statt.13

2.1.1.2 Nach dem Leasingvertrag

- Operate Leasing (unechtes Leasing):

Es betrifft Mietverträge, die keine feste Grundmietzeit haben und beide Vertragspartner kurzfristig kündigen können. Der Leasinggegenstand wird entsprechend dem Sinn eines echten Mietvertrags immer dem Leasinggeber zugerechnet und von ihm bilanziert. Wartung und Unterhaltung erfolgt durch den Vermieter.

- Finance Leasing (echtes Leasing):

Kennzeichen des Finance Leasing sind14:
- langfristige Verträge, deren Vertragslaufzeiten zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen
- Unkündbarkeit des Vertrages während der Grundmietzeit
- Erwerb des Objektes durch den Leasinggeber, welcher wirtschaftlich wie auch zivilrechtlich Eigentümer des Leasinggutes ist
- Nutzung des Objektes durch den Leasingnehmer
- Übernahme des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer
- Rückgabe des Leasinggutes nach Vertragsende, wobei eventuelle Optionsrechte oder Zusatzverpflichtungen vertraglich geregelt werden können.

2..1.1.3 Nach dem Leasingobjekt

- Nach Art der Leasingobjekte:

Die Leasingverträge können sich auf Konsumgüter und auf Investitionsgüter erstrecken.

Demgemäß gliedert man in Konsumgüterleasing und Investitionsgüterleasing. Das Investitionsgüterleasing kann für unbewegliche Objekte (Immobilienleasing) und bewegliche Objekte (Mobilienleasing) erfolgen.

Beim Immobilienleasing handelt es sich um sogenannte unbewegliche Sachen, d.h. bebaute und unbebaute Grundstücke. Dabei steht eine langfristige Gebrauchsüberlassung im Mittelpunkt. Der Leasinggeber bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentümer, der Leasingnehmer übernimmt jedoch nach den Leasingbedingungen alle Risiken, Kosten, Steuern und sonstige Lasten, die nach mietrechtlichen Vorschriften der Vermieter zu tragen hätte.15

- Nach Zahl der Leasingobjekte:

Werden einzelne Objekte vermietet, so liegt Equipmentleasing (equipment = Ausrüstung) vor. Die Vermietung ganzer Industrieanlagen bezeichnet man als Plantleasing (plant = Anlage).

2.2 Vertragsarten des Leasing

Bei der Vertragsgestaltung ist es wichtig, dass sich der Erwerb des Leasinggutes für den Leasinggeber voll amortisiert. Dies kann auf verschiedene Weisen erreicht werden. Leasingverträge, die so kalkuliert werden, lassen sich in Vollamortisationsverträge und Teilamortisationsverträge unterteilen.16 Beide Arten von Verträgen sind während einer Grundvertragsdauer nicht kündbar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben beide Seiten ein außerordentliches Kündigungsrecht.17 Beim Leasingnehmer sind dies:
- Nichterfüllung der Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer das Objekt zur Nutzung zu überlassen, entweder durch späteren rechtswidrigen Entzug oder indem er das Gut gar nicht erst übergibt.
- Tod des Leasingnehmers. Die Erben haben nach §569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Recht, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, das Leasingverhältnis zu kündigen.
- Totalschaden des Leasinggutes (nur beim Leasing von Kraftfahrzeugen)

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Leasinggebers sind:
- Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Leasingnehmers
- Vertragswidriger Gebrauch des Objektes durch den Leasingnehmer · Nichtabschluss der vereinbarten Versicherung oder des vereinbarten Wartungsvertrages
- Der Leasingnehmer verlegt seinen Lebensmittelpunkt vertragswidrig ins Ausland.

2.2.1 Vollamortisationsverträge

Vollamortisationsverträge zeichnen sich dadurch aus, dass am Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit bereits die Kosten, der Risikozuschlag und der Gewinn des Leasingnehmers durch die Leasingraten des Leasingnehmers gedeckt sind.18 Im Normalfall werden diese Leasingverträge derart gestaltet, dass das Leasinggut nach Auffassung der Finanzverwaltung dem Leasinggeber steuerlich zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass dieser das Objekt in seiner Bilanz aktivieren muss und die Absetzungen für Abnutzung nach §7 Einkommenssteuergesetz (EStG) vornimmt, während der Leasingnehmer die Leasingraten in voller Höhe nach §4 EStG als Betriebsausgaben absetzen kann.19 Demzufolge wird die unkündbare Vertragsdauer beim erlasskonformen Vollamortisationsvertrag so berechnet, dass sie zwischen 40% und 90% des Zeitraumes beträgt, in dem ein Leasingobjekt im Normalfall steuerlich abgeschrieben werden kann. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ermittelt sich nach den amtlichen AfA- Tabellen.20 Solche Verträge werden vor allem bei langjährigen Leasingverträgen von Immobilien geschlossen sowie bei Mobilien, die einem übermäßigen Verschleiß unterliegen (z. B. Baumaschinen) oder einer schnellen technologischen Entwicklung (z. B. EDV- Anlagen)21, da diese durch ihren schnellen Wertverlust innerhalb der Grundmietzeit amortisiert werden sollten. Vorteil eines Vollamortisationsvertrages für den Leasingnehmer ist, dass seine finanzielle Belastung gleichbleibend und somit gut kalkulierbar ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.2: Beispiel eines Zahlungsstromes bei einem Vollamortisationsvertrag

(Leasinggeberperspektive) über 54 Monate Laufzeit (Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre)22

Für die Zeit nach Ablauf der Grundvertragsdauer gibt es unterschiedliche Regelungen, welche im folgenden skizziert werden.

2.2.1.1 Vollamortisationsverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption des Leasingnehmers Bei Vollamortisationsverträgen ohne Optionsrecht werden keine Vereinbarungen oder Nebenabreden für die Zeit nach der Grundvertragsdauer getroffen. Leistung und Gegenleistung - vergleichbar mit einem Mietvertrag - stehen sich gleichwertig gegenüber.23 Weitere Zahlungsverpflichtungen bestehen nicht. Teilweise wird vertraglich geregelt, dass der Leasingnehmer die Sache nach Ablauf der Grundmietzeit zurückgeben muss. Die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung ist entweder gar nicht vorgesehen oder bedarf der Zustimmung des Leasinggebers.

In einigen Fällen wird im Vertrag ergänzend geregelt, dass der Leasingnehmer einen Bonus aus dem Verwertungserlös bekommt, wenn Leasinggeber und -nehmer unmittelbar nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages einen neuen Vertrag über ein gleichwertiges oder größeres Objekt abschließen.24

2.2.1.2 Vollamortisationsverträge mit Kaufoption des Leasingnehmers

Bei Vollamortisationsverträgen kann dem Leasingnehmer eine Option eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Macht der Leasingnehmer von seinem eingeräumten Optionsrecht keinen Gebrauch, ist er verpflichtet, dem Leasinggeber die Sache zurückzugeben. Der Kaufpreis muss dem laut amtlicher AfA-Tabelle ermittelten Restbuchwert bzw. dem niedrigeren ,,gemeinen Wert" (also dem erzielbaren Marktpreis) entsprechen.25 Durch die Festlegung dieses Kaufpreises wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Leasingobjekt bei einem Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption des Leasingnehmers nur dann wie beabsichtigt dem Leasinggeber steuerlich zugerechnet wird, wenn der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung.26 Bei einer Vertragslaufzeit von 54 Monaten besteht so z. B. bei einer 60monatigen Nutzungsdauer die Möglichkeit, nach Ablauf der Grundmietzeit das Investitionsgut zu 10 % der Anschaffungskosten zu erwerben.

2.2.1.3 Vollamortisationsverträge mit Verlängerungsoption des Leasingnehmers

Neben der Ausübung der Kaufoption besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrages. Hierbei hat der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundvertragsdauer die Möglichkeit, den Leasingvertrag über die Grundmietzeit hinaus zu verlängern.27 Macht der Leasingnehmer keinen Gebrauch von diesem ihm eingeräumten Recht, muss er das Objekt an den Leasinggeber zurückgeben.

Bei dieser Art von Verträgen sind die neu zu ermittelnden Verlängerungsmieten so zu bemessen, dass sich die Deckung des Wertverzehrs für den Leasinggegenstand auf der Grundlage des Buchwertes nach der linearen AfA bzw. des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle ergibt. Dadurch wird gewährleistet, dass das Leasinggut nach den steuerrechtlichen Grundsätzen dem Leasinggeber zugerechnet wird.28 Dies führt in der Folgezeit zu erheblich niedrigeren Mieten. Bei einer Vertragslaufzeit von 54 Monaten besteht bei einer 60monatigen Nutzungsdauer so z. B. die Möglichkeit auf Basis dieses Wertes eine Mietverlängerungsoption einzugehen; dies würde bei einer Verlängerung um 2 Jahre eine Jahresmiete von 5 % der Anschaffungskosten ergeben.

2.2.2 Teilamortisationsverträge

Anders als bei Vollamortisationsverträgen werden die anfallenden Kosten, der Risikozuschlag und der Gewinn des Leasinggebers durch die Leasingraten während der Grundmietzeit nur zum Teil abgedeckt. Die Amortisation durch die Raten erfolgt nur bis auf einen vereinbarten Restwert, der sich meist an dem Restbuchwert bzw. voraussichtlichen Marktwert orientiert.29 Der Restwert kann teilweise auch davon abweichen, wenn der Leasingnehmer dies wünscht, z. B., um niedrigere Leasingraten zu erzielen. Die vollständige Amortisation der Investitionskosten wird bei Teilamortisationsverträgen durch andere vertragliche Vereinbarungen erreicht, die erst am Ende der Grundvertragsdauer zu leisten sind. Der Begriff Teilamortisationsvertrag ist irreführend, da er sich nur auf die Amortisation während der Grundmietzeit bezieht. Auch bei dieser Vertragsart werden die Grundvertragsdauer und die Regelungen nach Ablauf dieser so gestaltet, dass das Leasingobjekt dem Leasinggeber steuerlich zuzurechnen ist. Daher beträgt die Grundmietzeit 40 % bis 90 % der betrieblichen Nutzungsdauer.30

Für die Zeit nach der Grundvertragsdauer gibt es verschiedene Regelungen.

2.2.2.1 Teilamortisationsverträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers

Dieser Vertrag sieht in der Regel vor, dass der Leasinggeber bereit ist, nach der Grundmietzeit mit dem Leasingnehmer über eine Verlängerung des Vertrages zu verhandeln. Kommt kein Verlängerungsvertrag zustande, kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Objekt zu einem schon bei Vertragsabschluß vereinbarten Kaufpreis andienen, d. h., der Leasingnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers, den Leasinggegenstand zu kaufen.31

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Zahlungsstrom eines Teilamortisationsvertrages (Leasinggeberperspektive) über 54 Monate Laufzeit mit Andienungsrecht zum Restwert (Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre)32

Der Leasingnehmer dagegen hat keinerlei Mitspracherecht und muss sich der Entscheidung des Leasinggebers fügen.

Das Andienungsrecht garantiert dem Leasinggeber, dass er durch die Weiterverwertung des Objektes mindestens den noch nicht amortisierten Teil seiner Aufwendungen abdeckt. Dieser wird das Leasinggut immer andienen, wenn der Restbuchwert der dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis entspricht, über dem Marktpreis liegt und somit nur über eine Andienung die 100%ige Amortisation sichergestellt werden kann. Das Wertminderungsrisiko liegt somit beim Leasingnehmer, da er verpflichtet werden kann, den Gegenstand zu kaufen, auch wenn er einen gleichwertigen anderweitig günstiger erwerben könnte.33 Umgekehrt hat der Leasinggeber die Chance einer Wertsteigerung, indem er, wenn der Marktpreis höher liegt als der Restbuchwert, sein Andienungsrecht nicht ausübt, sondern das Leasinggut zurücknimmt und es am freien Markt veräußert.34 Wirtschaftlicher Eigentümer ist daher der Leasinggeber. Somit wird das Objekt ihm steuerlich zugerechnet.

2.2.2.2 Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses

Bei dieser Variante wird das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit von dem Leasinggeber zurückgenommen und veräußert. Ist der erzielte Veräußerungserlös niedriger als der noch nicht amortisierte Restbuchwert, muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Restwert und dem Erlös der Veräußerung nachzahlen.35 Übersteigt der Veräußerungserlös die noch fehlende Restamortisation, wird der den Restbuchwert übersteigende Betrag zwischen Leasinggeber und -nehmer aufgeteilt. Nach dem Leasingerlass für Teilamortisationsverträge ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn dieser mindestens 25 % des Mehrerlöses erhält, da der Leasinggeber ,,zu einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Teil an der Wertsteigerung teilnimmt"36. Sowohl beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht als auch bei dieser Vertragsvariante spielt die Festlegung des Restwertes eine wichtige Rolle. Je höher der Restwert gewählt wird, desto niedriger fallen die Leasingraten, desto höher fällt aber auch die Abschlusszahlung aus.

2.2.2.3 Kündbarer Teilamortisationsvertrag mit Abschlusszahlung

Kündbare Teilamortisationsverträge nehmen eine gewisse Sonderstellung im Vertragsgeflecht des Leasing ein. Sie sind die einzige Vertragsform, die vom Leasingnehmer ordentlich gekündigt werden kann. Kündbare Leasingverträge können frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vom Leasingnehmer in der Regel unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist - teilweise auch kürzer - gekündigt werden. Die Einhaltung der 40 %-Grenze ist notwendig, damit die steuerliche Zurechnung bei dem Leasinggeber erfolgt.37 Statt einer Grundmietzeit besitzen diese Verträge eine fiktive Vertragslaufzeit, häufig in der Höhe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei einer Kündigung muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung zur Abdeckung der mit den bis dahin entrichteten Leasingraten noch nicht amortisierten Investitionskosten leisten.38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Zahlungsstrom eines kündbaren Vertrages mit unbestimmter Laufzeit. Die kalkulierte Laufzeit beträgt hier 60 Monate.39

Im Kündigungsfall verwertet der Leasinggeber den Leasinggegenstand durch Verkauf oder Wiedervermietung weiter und rechnet dem Leasingnehmer den dabei erzielten Nettoerlös anteilig (in der Regel bis zu 90 %) auf die Abschlusszahlung an.40 Schließt der Leasingnehmer einen neuen und mindestens gleichwertigen Vertrag ab, so erhält er normalerweise eine 100 %ige Anrechnung des Nettoerlöses, wobei ein die bschlusszahlungen übersteigender Nettoverwertungserlös bei der Festlegung der Leasingzahlungen des neuen Vertrages als Bonus angerechnet wird.41 Diese Vertragsart findet vor allem bei Mobilien Anwendung, die dem raschen technischen Fortschritt unterliegen und die eventuell nach einiger Zeit ausgetauscht oder erweitert werden sollen, da sie nach Ablauf der Mindestmietzeit einen jederzeitigen Übergang zu neuen Modellen bietet.

3 Teilamortisationsvertrag versus Vollamortisationsvertrag

Obwohl es unzählige Varianten von Leasingverträgen gibt - hier wurde nur auf die am häufigsten vorkommenden eingegangen - sind alle darauf ausgerichtet, die Anschaffungskosten des Leasinggebers voll zu amortisieren. Man kann nicht pauschal bewerten, welcher am günstigsten oder vorteilhaftesten ist. Dies hängt von den Bedürfnissen des Leasingnehmers ab. Bevorzugt er z. B. eine gleichmäßige Zahlung über die Vertragslaufzeit, wird er sich für einen Vollamortisationsvertrag entscheiden, bei dem alle anfallenden Zahlungen für den gesamten Zeitraum genau kalkuliert werden können. Geht man in einem anderen Fall davon aus, dass auf diesen Leasingvertrag weitere für Objekte der gleichen Art folgen werden, kommt meist ein Teilamortisationsvertrag in Frage, da dem Leasingnehmer aus dem alten Vertrag heraus oft Vorteile für den neuen entstehen wie z.B. eine 100%ige Anrechnung des Nettoerlöses beim kündbaren Teilamortisationsvertrag. Jeder Leasingnehmer sollte sich daher vor Vertragsabschluß Gedanken über seine Zahlungswünsche und -möglichkeiten machen und sich über Vor- und Nachteile informieren, die diese mit sich bringen, um die für ihn günstigste Vertragsvariante zu finden.

Literaturverzeichnis

Bartsch, Herbert: Alles über Leasing; Wilhelm Heyne Verlag; München 1997

Gabele, Eduard / Kroll, Michael: Leasingverträge optimal gestalten; Gabler Verlag; Wiesbaden 1995

Gabele, Eduard / Weber, Ferdinand: Kauf oder Leasing; Stollfuß Verlag; Bonn 1985

Hock / Frost: Ratgeber Leasing: Haufe Verlag; Freiburg i. Br. 1990

Kratzer, Jost / Kreuzmair, Benno: Leasing in Theorie und Praxis; Gabler Verlag; Wiesbaden 1997

Olfert, Klaus: Finanzierung; Friedrich Kiehl Verlag; 10. Auflage Ludwigshafen (Rhein) 1999

Prinz, Alexander: Finanzierungsleasing; Verlag Josef Eul; Köln 1988

Schneck, Ottmar: Lexikon der Betriebswirtschaft; Verlag C. H. Beck; München 1993

Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis; Deutscher Wirtschaftsdienst; Köln 1999

Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; Verlag Franz Vahlen; München 1996; 19. Auflage

URL: http://www.aspect-online.de/prodinfo/abc_leasing/l_dreieck.htm 30.10.2000 URL: http://www.bdl-leasing- verband.de:8080/dbview/owa/assmenu.homepage?tid=456&from_home=/bdl/index.html 29.10.2000

[...]


1 Vgl. Bartsch, Herbert: Alles über Leasing; München 1997, S. 11

2 Vgl. Schneck, Ottmar: Lexikon der Betriebswirtschaft; München 1993, S. 372

3 Vgl. Wöhe, Günther: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; München 1996; 19. Auflage, S. 836

4 URL: http://www.aspect-online.de/prodinfo/abc_leasing/amortisation.htm 29.10.2000

5 Vgl. Hock / Frost: Ratgeber Leasing; Freiburg i. Br. 1990, S. 17

6 Vgl. ebenda, S. 21

7 Vgl Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis; Köln 1999, S.1

8 Vgl. ebenda, S. 1

9 Vgl. Hock / Frost: a.a.O, S. 21

10 Vgl.ebenda, S. 22

11 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: Leasingverträge optimal gestalten; Wiesbaden 1995, S. 10

12 Gabele, Eduard / Weber, Ferdinand: Kauf oder Leasing; Stollfuß Verlag; Bonn 1985, S. 15

13 Vgl. URL: http://www.aspect-online.de/prodinfo/abc_leasing/l_dreieck.htm 30.10.2000

14 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: a.a.O., S. 3

15 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: a.a.O., S. 27

16 Vgl. Prinz, Alexander: Finanzierungsleasing; Köln 1988, S. 14

17 Vgl. Bartsch, Herbert: a.a.O., S. 33

18 Vgl. Bartsch, Herbert: a.a.O., S. 14

19 Vgl. ebenda, S.15

20 Vgl. URL: http://www.bdl-leasing- verband.de:8080/dbview/owa/assmenu.homepage?tid=456&from_home=/bdl/index.html 29.10.2000

21 Vgl. Gabele, Eduard / Weber, Ferdinand:a.a.O., S. 26

22 Kratzer, Jost / Kreuzmair, Benno: Leasing in Theorie und Praxis; Wiesbaden 1997, S. 62

23 Vgl. Olfert, Klaus: Finanzierung; Friedrich Kiehl Verlag; 10. Auflage, S. 342

24 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S.16 f.

25 Vgl. URL: http://www.bdl-leasing- verband.de:8080/dbview/owa/assmenu.homepage?tid=456&from_home=/bdl/index.html 29.10.2000

26 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S.17 f.

27 Vgl. Olfert, Klaus: a.a.O., S. 342

28 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S.18

29 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll. Michael: a.a.O., S. 37

30 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S. 19

31 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll. Michael: a.a.O., S.43

32 Kratzer, Jost / Kreuzmair, Benno:a.a.O., S. 64.

33 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S. 21

34 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S. 21

35 Vgl. Spittler, Hans-Joachim: a.a.O., S. 34

36 Gabele, Eduard / Kroll, Michael: a.a.O., S.44

37 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S. 22

38 Vgl. Gabele, Eduard / Kroll, Michael: a.a.O., S.46

39 Kratzer/Kreuzmair: a.a.O., S. 66

40 Vgl. Prinz, Alexander: a.a.O., S. 23

41 Vgl. ebenda, S. 24

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Vertragsarten im Leasing
College
Catholic University of Applied Sciences Osnabrück
Author
Year
2001
Pages
16
Catalog Number
V99236
ISBN (eBook)
9783638976855
File size
610 KB
Language
German
Keywords
Vertragsarten, Leasing
Quote paper
Julia Goessler (Author), 2001, Vertragsarten im Leasing, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99236

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