Die "Politik der Ausplünderung". Frankreich unter deutscher Okkupation (1940 bis 1944)


Dossier / Travail, 2013

23 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Aufbau, Inhalt und Ziel dieser Arbeit
1.2 Forschungsstand

2. Waffenstillstandsvertrag von 1940
2.1 Bestimmungen zur deutschen Kriegsfinanzierung
2.1.1 Präambel
2.1.2. Einzelartikeln
2.2 Willkürlich erzwungene Kontributionen

3. Die materielle Ausbeutung
3.1 Ausbeutung der Roh- und Grundstoffressourcen
3.2 Landwirtschaftliche Ausplünderung
3.3 Ausnutzung des hwarzmarkts
3.4 Auftragsverlagerung

4. Die personelle Ausbeutung

5. Fazit

Quellen- und Literaturverzeichnis

Kartenverzeichnis

1. Einleitung

„Wenn die Franzosen wüßten, was der Führer einmal von ihnen verlangen wird, so würden ihnen wahrscheinlich die Augen übergehen.“1 Dieses Zitat stammt aus der Feder vom Reichspropagandaminister Goebbels im April 1942 nach einem Gespräch mit Hitler, welches die faschistischen Zielvorstellungen gegenüber Frankreich reflektiert.

1.1 Aufbau, Inhalt und Ziel dieser Arbeit

Nach etwa sechswöchigen Kampfhandlungen wurde die Hauptstadt Paris von der deutschen Wehrmacht überraschend, fast völlig widerstandslos am 14. Juni 1940 okkupiert. Darauf wurde die französische militärische Niederlage durch den Waffenstillstandsvertrag von Compiègne am 22. Juni 1940 rechtlich besiegelt. Nun geriet die Großmacht Frankreich in Hitlers Gewalt und die deutsche Besatzung erstreckte sich über mehr als vier Jahre.

Der besondere ellenwert Frankreichs für die deutsche Kriegswirtschaft wird dementsprechend zum Gegenstand dieser vorliegenden Arbeit. Ziel der Arbeit ist es, jene Elemente der deutschen Okkupationspolitik gegenüber Frankreich aufzuzeigen, welche die Bezeichnung „Politik der Ausplünderung“ rechtfertigen kann. Damit dies möglich ist, sollen zuerst die festgelegten Einzelbestimmungen im deutsch-französischen Waffenstillstandsvertrag von 1940 beleuchtet werden, die eine wirtschaftliche Ausplünderung des Landes fördern sowie weitergehende Forderungen, die nicht explizit im Vertrag niedergeschrieben sind, allerdings einen erzwungenen Beitrag Frankreichs zur deutschen Kriegsfinanzierung darstellen. Im zweiten Abschnitt soll die materielle Ausbeutung, anhand der Vereinnahmung wichtiger, kriegswirtschaftlicher Grund- und Rohstoffressourcen, der Ausnutzung des hwarzmarkts, der Ausplünderung landwirtschaftlicher Produkte und der sogenannten Auftragsverlagerung, erhellt werden. Anschließend soll die personelle Ausbeutung im Zentrum der Betrachtung gestellt werden, besonders in Hinblick auf die Massendeportationen der französischen Zwangsarbeiter zum Einsatz in der deutschen Rüstungsindustrie. Zum hluss sollen die aufgezeigten Ergebnisse in einem abschließenden Fazit zusammengefasst werden.

1.2 Forschungsstand

Es sind viele Werke zur deutschen Okkupationspolitik in den besetzten Gebieten während des Zweiten Weltkriegs entstanden. Für die Beschäftigung mit der Besatzungspolitik Hitlerdeutschlands speziell in Frankreich ist die Quellenedition „Die faschistische Okkupationspolitik in Frankreich“2 unabdingbar, welches Bestandteil einer insgesamt achtbändigen Dokumentenpublikation „Europa unterm Hakenkreuz“ ist und einen Überblick über Ziele, Verlauf, Praktiken und Auswirkungen der Besatzungsherrschaft im jeweiligen Land vermittelt. Auf diesem Gebiet gilt auch Hans Umbreit als Experte mit seinem umfassenden Werk „Militärbefehlshaber in Frankreich“3 sowie seiner monographisch angelegten Arbeit „Auf dem Weg zur Kontinentalherrschaft“4 als Bestandteil der MFA Reihe „Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg“, die tiefe Einblicke in okkupationspolitische Prozesse vermittelt. Der Verfasser Dietrich Eichholtz hat mit dem Buch „Geschichte der Deutschen Kriegswirtschaft“5 ein andardwerk etabliert, da es sehr aufschlussreiche Erkenntnisse zum kriegswirtschaftlichem Konzept des deutschen Imperialismus darlegt. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausplünderung Frankreichs spielt auch die Waffenstillstandspolitik eine bedeutende Rolle, womit sich die Darstellung von Hermann Böhme unter dem Titel „Entstehung und Grundlagen des Waffenstillstandes von 1940“6 befasst. Der mmelband „Frankreich und Deutschland im Krieg“7, herausgegeben von efan Martens und Maurice Vaisse, leistet mit wertvollen Beiträgen in deutscher sowie französischer rache einen guten Überblick der unterschiedlichen Themenfelder zu Okkupation, Kollaboration und Résistance. Andere Veröffentlichungen, die sich speziellen Aspekten der Okkupation in Frankreich zugewandt haben sind beispielsweise die Arbeiten von Jörg-Johannes Jäger, welche die Auslandsabhängigkeit des Dritten Reiches in den verschiedenen Perioden und die sich daraus ergebenden Versorgungsproblemen im Kriege mit hwerpunkt auf den kriegswichtigen ktor der Eisen- und ahlindustrie charakterisieren8. Ferner untersucht der Autor Allan Mitchell in dem englischen Werk „Nazi Paris“9 die deutsche Besatzungsherrschaft und ihre wirtschaftliche Ausplünderung der Hauptstadt Frankreichs. Die umfassende Darstellung von Allan Milward zur Rolle der französischen Wirtschaft für die deutsche Kriegsproduktion gilt ebenfalls als bemerkenswert10. Es gilt auch das englische Werk „The Unfree French“11 von Richard Vinen zu nennen, das das alltägliche Leben unter der Besatzungsmacht darstellt. Es gibt eine Reihe weiterer Publikationen, die sich mit Anwerbung, Rekrutierung und Deportation französischer Arbeiter zum Einsatz ins Deutsche Reich beschäftigen, wie der Aufsatz von Bernd Zielinski unter dem Titel „Die deutsche Arbeitseinsatzpolitik in Frankreich“12, die grundlegende Untersuchung „Fremdarbeiter“13 sowie der mmelband „Europa und der ,Reichseinsatz‘“14 von Ulrich Herbert und das Buch „Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz“15 von Mark oerer. lbst das französische Begriffslexikon „Dictionnaire de la France sous l‘Occupation“16 bietet anhand einschlägigen Beschreibungen zur Besatzungszeit in Frankreich neben der wissenschaftlichen Forschungsliteratur einen guten Überblick.

2. Waffenstillstandsvertrag von 1940

Der deutsch-französische Waffenstillstandsvertrag vom 22. Juni 1940 in Compiègne diktierte Frankreich harte Bedingungen. Bereits bei der Aufstellung des ersten Vertragsentwurfs war es selbstverständlich, dass die Vertragsbedingungen eine strenge Abrechnung und Vergeltung für 1918 darstellen sollen.17 Hitler äußerte sogar bereits am 20. Mai 1940 im vertrauten Kreise, dass die „Rückgabe des dem deutschen Volke seit 400 Jahren geraubten Gebietes und sonstiger Werte“18 als Wortlaut eines eventuellen zukünftigen Friedenvertrags19 genügen könnte. Vor diesem Hintergrund, fanden die Waffenstillstandsverhandlungen in dem historischen Eisenbahnwagen statt, der extra aus der Museumshalle auf das Gleisstück gerollt wurde, welches auf dem Platz „Carrefour de Rethondes“ erhalten war, wo der zuvor verwendete Wagen zur Unterzeichnung des Waffenstillstands 1918 gestanden hatte.20 Letztendlich wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffenstillstandsvertrags am 25. Juni 1940 zunächst eine Basis geschaffen, um „Ruhe und Ordnung“ in Frankreich aufrechtzuhalten, bei gleichzeitiger Ausplünderung des Landes.21

2.1 Bestimmungen zur deutschen Kriegsfinanzierung

2.1.1 Präambel

In der Präambel des Waffenstillstandsvertrags wird demzufolge deutlich auf den Waffenstillstand von 1918 Bezug genommen, indem die feierliche Erklärung wiedergibt, dass das deutsche Volk sich damals dem „Wortbruch und Meineid“ der eger ausgesetzt sah, da die versprochenen „Zusicherungen“ im Rahmen des Wilson 14-Punkte Plans nicht eingehalten wurden. Ebenfalls wird festgehalten, dass Frankreich und England 25 Jahre nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs, den Krieg „ohne jeden Grund“ an Deutschland erklärt hätten. Die Entgegennahme der Waffenstillstandsbedingungen sei also laut Hitlers Vorstellungen ein „Akt einer wiedergutmachenden Gerechtigkeit“. Allerdings wird offen bekanntgegeben, dass die Präambel keinen hmähcharakter gegenüber Frankreich innehaben soll und erkennt sogar die „tapferen“ Kampfhandlungen seines Gegners an.

Zum hluss werden drei Punkte als Zweck der deutschen Forderungen aufgeführt:

„ 1. Eine Wiederaufnahme des Kampfes zu verhindern,
2. Deutschland alle cherheiten zu bieten für die ihm aufgezwungene Weiterführung des Krieges gegen England sowie
3. Die Voraussetzungen zu schaffen für die Gestaltung eines neuen Friedens, dessen wesentlichster Inhalt die Wiedergutmachung des dem Deutschen Reich selbst mit Gewalt angetanen Unrechts sein wird.“22

Diese bewusste verschwommene und dehnbar gehaltene Formulierung der drei Forderungen entsprach quasi der vom aatssekretär von Weizsäcker vorgeschlagenen „Generalklausel“23, welche eine offene Interpretation ermöglichte und somit waren spätere Ergänzungen des Waffenstillstandsvertrags den deutschen Bedürfnissen entsprechend vorbehalten. Der Waffenstillstandsvertrag stellte folglich für die deutsche Besetzung eine reine Rechtsgrundlage dar, auf die Hitler sich beziehen konnte, wann immer er es als zweckmäßig erachtete, Frankreich weitere Forderungen - gemäß einer ,Politik der Ausplünderung‘ - auferlegen zu müssen.24

2.1.2 Einzelartikeln

Der Waffenstillstandsvertrag enthält 24 Artikel. Die Unterzeichnung erfolgte deutscherseits von Generaloberst Keitel und von französischer ite aus von General Huntzinger. Neben Bestimmungen zur Errichtung eines Besatzungsregimes über große Teile des Landes25, waren Forderungen zur weitgehenden Demobilisierung der französischen reitkräfte sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Besatzungskosten wichtig im Bestreben Frankreich rücksichtslos auszuplündern.

Die folgenden Einzelartikel des Waffenstillstandsvertrags26 sollen den besonderen Charakter der Besatzungsherrschaft beleuchten, der überwiegend von einer wirtschaftlichen Ausbeutung des Landes geprägt war:

Art. 5 „Als Garantie für die Einhaltung des Waffenstillstandes kann gefordert werden die unversehrte Auslieferung aller jener Geschütze, Panzerkampfwagen, Panzerabwehrwaffen, Kriegsflugzeuge, Flakgeschütze, Infanteriewaffen, Zugmittel und Munition von Verbänden der französischen Wehrmacht, die im Kampf gegen Deutschland standen und sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens in dem von Deutschland nicht zu besetzenden Gebiete befinden. Den Umfang der Auslieferungen bestimmt die deutsche Waffenstillstandskommission

Art. 7 „In dem zu besetzenden Gebiet sind alle Land- und Küstenbefestigungen mit Waffen, Munition und Gerät, Beständen und Anlagen jeder Art unversehrt zu übergeben. Die Pläne dieser Befestigungen sowie die Pläne der von den deutschen Truppen bereits eroberten sind auszuliefern [...].“

Art. 13 „Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür rge zu tragen, daß in den durch deutsche Truppen zu besetzenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehrmacht unversehrt den deutschen Truppen übergeben werden. e wird ferner dafür sorgen, daß Häfen, Industrieanlagen und Werften im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt oder zerstört werden. Das gleiche gilt für alle Verkehrsmittel und Verkehrswege, insbesondere für Eisenbahnen, raßen und die Binnenschifffahrtswege, für das gesamte Fernmeldenetz sowie für die Einrichtungen der Fahrwasserbezeichnung und Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich, auf Anordnung des deutschen Oberkommandos alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten [...].“

Art. 17 „Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen Werten und Vorräten aus dem von den deutschen Truppen besetzenden Gebieten in das unbesetzte Gebiet oder in das Ausland zu verhindern. Über diese im besetzten Gebiet befindlichen Werte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung zu verfügen [...].“

Art. 18 „Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besatzungstruppen auf französischem Boden trägt die französische Regierung.“

Art. 21 „Die französische Regierung haftet für die cherung aller Gegenstände und Werte, deren unversehrte Übergabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringen außer Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zum hadensersatz für alle Zerstörungen, hädigungen oder Verschleppungen, die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet.“

Demnach wurde anhand dieser Vertragsbedingungen der geschlagene Gegner so wehrlos gemacht, dass eine Wiederaufnahme des Kampfes tatsächlich nicht denkbar gewesen wäre. Trotz der egesgewissheit Hitlers, stellte der militärische Zusammenbruch Frankreichs nur einen Teilerfolg dar. Deshalb wurde der deutsch-französische Waffenstillstandsvertrag als militärisches Instrument genutzt, um die günstigen Voraussetzungen für die Weiterführung des Krieges gegen England und der UdR zu schaffen. Er enthält viele allgemeine Rahmenbedingungen ohne konkrete Zahlen- und Zeitangaben, wobei sein wahrer Charakter erst dadurch zum Ausdruck kommen konnte, dass er von der deutschen Führung angewandt und durchgeführt wurde, nämlich den Rahmen der festgelegten Bestimmungen durch weitere darüber hinausgehende Maßnahmen zu sprengen.

2.2 Willkürlich erzwungene Kontributionen

Aus den Artikeln des Waffenstillstandsvertrags lassen sich die wirklichen langfristigen wirtschaftlichen Absichten der deutschen Besatzungspolitik, nämlich die rücksichtslose Ausnutzung der materiellen und personellen Ressourcen für die weitere Kriegführung, nur indirekt ableiten. Der Aspekt der finanziellen Ausplünderung Frankreichs, das einst eine der führenden Industrienationen der Welt gewesen ist und somit den ökonomischen Defizit des Deutschen Reichs für die Kriegswirtschaft ausgleichen konnte, wird vor allem aus den willkürlich erzwungenen Kontributionen außerhalb des unterzeichneten Waffenstillstandsvertrags besonders deutlich. Frankreich trug allein schon deshalb ergiebig zur deutschen Kriegsfinanzierung bei, weil eine Kursrelation Reichsmark (RM) - Franc (ffr.) von 1:20 auferlegt wurde, und die RM dadurch um etwa 50% bzw. 63% überbewertet war, je nachdem in welchem Verhältnis der Wechselkurs beider Währungen gesetzt wird, entweder zum Dollar im Jahre 1940 oder zum früheren Pfund erling 1939.27 Des Weiteren wurde zwar die Verpflichtung zur Zahlung von Besatzungskosten im 18. Artikel des Vertrags genannt, jedoch wurde die Vichyregierung aufgrund der unbestimmten Auflagen erpresst, einen wirklich übertriebenen Betrag in Höhe von 20 Millionen RM täglich zu bezahlen. äter wurden die Kosten auf 15 Millionen kurzweilig herabgesetzt, allerdings bereits ab November 1942 erneut auf 25 Millionen täglich erhöht.28 Eine genaue Zahlenangabe der insgesamt bestrittenen Besatzungskosten ist aufgrund von Berechnungsverschiedenheiten der jeweiligen Behörden nicht möglich, aber es wird eine Größenordnung über etwa 34,4 Milliarden RM geschätzt.29 Ein wichtiger Gradmesser für die Ausbeutung war ebenso das ‚Clearingabkommen‘ vom 14. November 1940 mit Frankreich bzw. die deutsche Clearingschuld,30 also die ohne Gegenlieferung aus Frankreich bezogenen Waren, anhand welche gleichfalls erhebliche Gewinne über 8,2 Mrd. RM herausgewirtschaftet werden konnten.31

[...]


1 Goebbels-Tagebücher aus den Jahren 1942-1943, hrsg. v. Louis P. Lochner, Zürich 1948, 185, Notiz vom 30. April 1942, abgedruckt in Dokument 7 und zitiert nach HUMANN, Wolfgang (Hrsg.): Europa unterm Hakenkreuz. Die Okkupationspolitik des deutschen Faschismus (1938-1945). Die faschistische Okkupationspolitik in Frankreich (1940-1944), 21.

2 HUMANN, Wolfgang (Hrsg.): Europa unterm Hakenkreuz. Die Okkupationspolitik des deutschen Faschismus (1938-1945). Die faschistische Okkupationspolitik in Frankreich (1940-1944), Berlin 1990.

3 UMBREIT, Hans: Der Militärbefehlshaber in Frankreich, Boppard am Rhein 1968.

4 UMBREIT Hans: Auf dem Weg zur Kontinentalherrschaft, in: Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, hrsg. v. Militärgeschichtlichen Forschungsamt, Band 5/1, uttgart 1988, 3-328.

5 EICHHOLTZ, Dietrich: Geschichte der deutschen Kriegswirtschaft, Bd. II (1941-1943), Berlin 1985.

6 BÖHME, Hermann: Der deutsch-französische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg. Entstehung und Grundlagen des Waffenstillstandes von 1940, uttgart 1966.

7 MARTEN efan und VAIE, Maurice: Frankreich und Deutschland im Krieg (November 1942 - Herbst 1944). Okkupation, Kollaboration, Résistance, Bonn 2000.

8 JÄGER, Jörg-Johannes: Die wirtschaftliche Anhängigkeit des Dritten Reichs vom Ausland, dargestellt am Beispiel der ahlindustrie, Berlin West 1969.

9 MITCHELL, Allan: Nazi Paris. The history of an occupation, 1940-1944, New York 2008.

10 MILWARD, Alan : The New Order and the French Economy, Oxford 1970.

11 VINEN, Richard: The Unfree French. Life under the Occupation, London 2007.

12 ZIELINI, Bernd: Die deutsche Arbeitseinsatzpolitik in Frankreich 1940-1944, in: Die „Neuordnung“ Europas. NWirtschaftspolitik in den besetzten Gebieten, hrsg. v. Richard J. Overy, Berlin 1997, 109-132.

13 HERBERT, Ulrich: Fremdarbeiter. Politik und Praxis des „Ausländer-Einsatzes“ in der Kriegswirtschaft des dritten Reiches, Berlin 1985.

14 HERBERT, Ulrich: Europa und der „Reichseinsatz“. Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und KZ- Häftlinge in Deutschland 1938-1945, Essen 1991.

15 OERER, Mark: Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz. Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und Häftlinge im Deutschen Reich und im besetzten Europa 1939-1945, uttgart 2001.

16 ALARY, Éric und VERGEZ-CHAIGNON, Bénédicte: Dictionnaire de la France sous l’Occupation, Larousse 2011.

17 Gemeint ist der Waffenstillstand vom 11. November 1918 und die daraus resultierenden Reparationsforderungen an Deutschland im Rahmen des ,Versailler Vertrags‘ 1919, vgl. BÖHME: Der deutschfranzösische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg, 17.

18 Z. n. Ebenda, 17.

19 Waffenstillstandsbedingungen sind immer nur für den Augenblick durch die militärische Lage bestimmt im Gegensatz zu Friedensbedingungen, die endgültig konstatiert sind.

20 Vgl. BÖHME: Der deutsch-französische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg, 48.

21 Vgl. HUMANN: Europa unterm Hakenkreuz, 39.

22 Präambel zu den deutschen Waffenstillstandsbedingungen vom 21. Juni 1940, abgedruckt in und z. n. BÖHME: Der deutsch-französische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg, 363.

23 Vgl. BÖHME: Der deutsch-französische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg, 23.

24 Vgl. Ebenda, 47.

25 ehe Karte im Anhang.

26 Abgedruckt in und zitiert nach BÖHME: Der deutsch-französische Waffenstillstand im Zweiten Weltkrieg, 364-367.

27 Vgl. MILWARD: The New Order, 269 ff.

28 Laut der französischen Regierung würden die verlangten Besatzungskosten für ein deutsches Heer von 18 Millionen Mann ausreichen, gemessen an dem bisherigen tz, den Frankreich für seine ldaten verbraucht hatte, vgl. UMBREIT: Der Militärbefehlshaber in Frankreich, 207f.

29 Die ungefähre Gesamtsumme basiert auf eine Ausarbeitung der „Forschungsstelle für Wehrwirtschaft“ vom Herbst 1944, vgl. EICHHOLTZ: Geschichte der deutschen Kriegswirtschaft, S. 511f.

30 „Clearingschulden und Besatzungskosten waren die beiden wichtigsten Finanzierungsmethoden, die die deutschen Imperialisten bei der Ausbeutung und Ausplünderung der okkupierten Länder anwandten, soweit sie es überhaupt für nötig hielten, den Schein einer Bezahlung bzw. gegenseitiger Handelsbeziehungen zu wahren. Die Schulden im bilateralen „Verrechnungsverkehr“ (Clearingverkehr) entstanden aus Warenlieferungen und Dienstleistungen der besetzen, aber auch der verbündeten und Satellitenländer mit Deutschland, denen keine entsprechenden deutschen Gegenlieferungen gegenüberstanden.“, z. n. EICHHOLTZ, Dietrich: Geschichte der deutschen Kriegswirtschaft, S. 509.

31 Vgl. UMBREIT: Der Militärbefehlshaber in Frankreich, S. 216.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Die "Politik der Ausplünderung". Frankreich unter deutscher Okkupation (1940 bis 1944)
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Note
1,7
Auteur
Année
2013
Pages
23
N° de catalogue
V992513
ISBN (ebook)
9783346355010
ISBN (Livre)
9783346355027
Langue
allemand
Mots clés
politik, ausplünderung, frankreich, okkupation
Citation du texte
Rosanna Meier (Auteur), 2013, Die "Politik der Ausplünderung". Frankreich unter deutscher Okkupation (1940 bis 1944), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/992513

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