Kriminalisierung von Frauen im Nationalsozialismus. Untersuchung von drei Fallakten


Tesis de Máster, 2020

74 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG
1.1 ZIELSETZUNG UND AUFBAU DER ARBEIT
1.2 FORSCHUNGSSTAND
1.3 BEGRIFFLICHKEITEN UND ERLÄUTERUNGEN

2. MAßNAHMEN GEGEN „ASOZIALE“
2.1 GESETZE, VERORDNUNGEN UND ERLASSE
2.2 POLIZEILICHE VORBEUGUNGSHAFT UND PLANMÄßIGE ÜBERWACHUNG
2.3 KRIMINOLOGIE UND NATIONALSOZIALISTISCHE RASSENHYGIENE
2.4 DEPORTATION IN ARBEITS- UND KONZENTRATIONSLAGER

3. STEREOTYPEN VON FRAUEN UND KRIMINALISIERUNG
3.1 PROSTITUTION UND DER VERDACHT AUF „GEWERBLICHE UNZUCHT“
3.2 BERUFS- UND GEWOHNHEITSVERBRECHER
3.3 FRAUEN AUS FÜRSORGEEINRICHTUNGEN
3.4 VORURTEILSMUSTER

4. DAS POLIZEIPRÄSIDIUM DUISBURG UND SEINE FÄLLE
4.1 DER AKTENBESTAND BR 1111
4.1.1 Frau Karla G
4.1.2 Frau Anna F
4.1.3 Frau Lisa M
4.1.4 Fallaktenanalyse und Auswertung

5. RESÜMEE

6. VERZEICHNISSE
6.1 ARCHIVALIEN
6.2 QUELLEN UND DOKUMENTENSAMMLUNGEN
6.2.1 Internetquellen
6.2.2 Abbildungsverzeichnis
6.3 SEKUNDÄRLITERATUR

1. Einleitung

Wir dürfen nicht vergessen, daß der faschistische Rassismus ein Modell für die Neuordnung der Gesellschaft, ihre innere Ausrichtung, anbot. Es beruhte auf der rassistisch begründeten Aussonderung aller aus der Norm herausfallenden Elemente, von aufsässigen Jugendlichen, von Arbeitsbummlern, von Asozialen, von Prostitu- ierten, von Homosexuellen, von beruflich Erfolglosen und Leistungsuntüchtigen, von Behinderten.1

Der Historiker Detlev Peukert zeigt durch seine Aussage treffend, dass das Ausgrenzen von Gruppen in einer Gesellschaft gravierende Folgen haben kann. Die Nationalsozia- listen prägten in diesem Zusammenhang eine Gesellschaft, in der „Außenseiter“ keinen Platz hatten. Dabei reichten oft schon kleine Fehltritte aus, um als „asozial“ bezeichnet zu werden. Letztlich war das einzige Ziel der Nationalsozialisten, die Vernichtung von angeblich unangepasst Lebenden.

Zu den Verfolgten gehören zwei große Gruppen: Zu den „Asozialen“ zählte man Prostituierte, Homosexuelle, Obdachlose, Bettler, Arbeitsscheue, Alkoholiker, Sucht- kranke, Personen mit ansteckenden Krankheiten, Zuhälter, Sinti und Roma, Juden, politisch Verfolgte, Fürsorgeempfänger, alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern und Menschen mit häufigem Arbeitsplatzwechsel. Die andere Gruppe betraf Berufs- und Gewohnheitsverbrecher, darunter Kriminelle, die meistens mehrfach in Erscheinung getreten waren, aber auch einfache Delikte wurden geahndet.

Dabei waren besonders häufig arme Familien mit vielen Kindern betroffen, die auf die Unterstützung von Wohlfahrtsorganisationen und den Staat angewiesen waren. Obwohl sich die meisten nichts zu Schulden kommen ließen, wurden sie schnell als „asozial“ „abgestempelt“ und von der jeweiligen Polizeidienststelle registriert und anschließend inhaftiert. Die Informationen über die Familien erhielt die Polizei durch verschiedene Ämter, wie beispielsweise das Jugendamt oder andere Fürsorgestellen.

Erste Maßnahmen zur Reglementierung von Nicht-Angepassten gab es in Ansätzen bereits im Kaiserreich. Sie wurden in der Weimarer Republik weitergeführt und erreich- ten mit Machtübernahme der Nationalsozialisten schließlich das ganze Ausmaß systema- tischer Verfolgung.

Adolf Hitler erklärte in seiner Reichstagsrede vom 30. Januar 1937, dass „Asoziale“ politische Gegner der Arbeitenden waren.2 Anstelle einer Sozialpolitik und der Unter- stützung sowie einer Integration von Randgruppen, führte die Politik in der Weimarer Republik und dem späteren Nationalsozialismus zu einer gesellschaftlichen Aus- grenzung. Die Folgen waren „Repression und Verfolgung durch Justiz und Polizei“3. Der Vierjahresplan, den Hitler in Folge seiner Rüstungspolitik beschloss, ließ keinen Freiraum mehr für Menschen, die nicht in das gesellschaftliche Bild eines arbeitenden und fleißigen Deutschen passten. Die Regierung brauchte im Rahmen der anstehenden Rüstungspolitik möglichst kostengünstige Arbeitskräfte. Dazu sollten die „Asozialen“ in sogenannte Arbeits- oder Konzentrationslager, wie Ravensbrück, Dachau und Auschwitz gebracht werden. Ein Großteil der Inhaftierten starb durch die harte körperliche Arbeit, Mangelernährung und die unhygienischen Bedingungen, die in den Lagern herrschten.

Mit dem Runderlass der Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und den damit einher- gehenden neuen Regelungen wie der planmäßigen Überwachung und der polizeilichen Vorbeugungshaft, gab es keine Möglichkeit mehr, einer Inhaftierung zu entkommen. Folge der neuen Gesetze war die Aktion Arbeitsscheu im Deutschen Reich, die zunächst von Fürsorgestellen und Sozialeinrichtungen mit Unterstützung der Kriminalpolizei durchgeführt wurde. Gesundheitsämter arbeiteten dabei eng mit den Behörden zusammen und von da an war hauptsächlich die Polizei für die Verfolgung der „Asozialen“ zuständig.

Die erste große Verhaftungswelle traf zunächst nur Männer, erst nach und nach rückten Frauen in den Fokus der Verfolgung. Dazu gehörten vor allem Frauen, die dem gesell- schaftlichen Idealbild widersprachen. Die ideale deutsche Frau war tugendhaft und vor- bildlich.

Sie musste eine Vorzeigemutter sein, die sich für Familie und Kinder aufopferte. Wenn sie nicht verheiratet war, sollte die Frau wenigstens einer geregelten Arbeit nachgehen und einen festen Wohnsitz haben. Im Vordergrund der Vorwürfe stand auch stetig das sexuell unangepasste Verhalten der Frau, das häufig als „Herumtreiberei“ beschrieben wurde.

Erste Ansätze zu Forschungsfragen in Bezug auf „Asoziale“ findet man bei der Thematik der Euthanasie und der Aktion T4, aber auch in der Kriminalistik gibt es Erklärungs- modelle, wie man beispielsweise zum Berufsverbrecher wird und wie dieser Typus definiert wurde. Die Modelle der kriminalbiologischen Forschung lassen sich ebenfalls auf die „Asozialen“ übertragen. Die Thematik der Euthanasie betraf mehrere Opfer- gruppen, darunter neben Kranken, Alten, Behinderten und Kindern eben auch „Asoziale“. Menschen, die nach Meinung der Nationalsozialisten nicht mehr tragbar für die Gesellschaft waren. Auch in Bezug auf die Entwicklung der Rassenhygiene und der Zwangssterilisation gibt es umfassende Forschungsergebnisse.4

In ersten Ansätzen zur Rassenhygiene gelten „Asoziale“ als Volksschädlinge, die von der Gesellschaft ausgeschlossen werden mussten.5 Zur Komplexität der „Asozialen“ gehörte aber weitaus mehr als nur die Patientenmorde in den Anstalten. Nach dem Historiker Karl Heinz Roth war der Nationalsozialismus ein Krieg gegen die Armen und Minderwertigen jeglicher Herkunft.6

1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Die zentrale Fragestellung dieser Arbeit lautet: Wurden die „asozialen“ Frauen aus den Duisburger Fallakten willkürlich inhaftiert und kann man anhand der drei ausgewählten Fallakten pauschal für alle „asozialen“ Frauen sprechen? Wo gibt es Unterschiede und wo Gemeinsamkeiten? Warum wurden diese drei Frauen ausgewählt?

Dabei soll zunächst der rechtliche Rahmen zur Zeit des Nationalsozialismus aufgearbeitet werden und anschließend aufgezeigt werden, welche Erlasse und Gesetze es möglich machten, die Frauen letztlich zu verhaften.

Die Ausgangsfrage wurde ausgewählt, da es bis jetzt keine Forschungsansätze in Bezug auf die Willkürlichkeit der Verhaftungen gibt, auch die individuellen Schicksale der Frauen bleiben oft im Hintergrund oder werden nur selten in der Forschung erwähnt. Um die Thematik in Anbetracht des großen Bestandes einzugrenzen, liegt der Fokus der Forschung auf der Gruppe der Frauen, die in Duisburg und in der näheren Umgebung lebten und auch durch das dortige Polizeipräsidium Duisburg-Hamborn inhaftiert oder wenigstens unter polizeiliche planmäßige Überwachung gestellt wurden. Miteinbezogen werden dabei zwar auch männliche „Asoziale“, Juden, Sinti und Roma, allerdings nur vergleichend und beispielhaft, um Unterschiede zu verdeutlichen. Die Akten wurden aus dem Bestand BR 1111 ausgewählt, der aus dem Hauptarchiv Düsseldorf übernommen wurde und seither Teil des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen ist, das sich gegenwärtig in Duisburg befindet.

Zunächst wurde bei der Untersuchung der „asozialen“ Frauen auf allgemeine Fakten zurückgegriffen, um ein grundlegendes Verständnis in Bezug auf die Verfolgung von „Asozialen“ im Nationalsozialismus zu bekommen. Danach wird anhand der Fallstudien näher auf den Duisburger Bestand als Beispiel eingegangen. Die Arbeit wurde zeitlich, bis auf wenige Exkurse, auf die Jahre zwischen 1933 bis 1945 eingegrenzt. Die Zeit zwischen 1900 und 1933 wurde in dieser Arbeit nur im Hinblick auf erste wissenschaftliche Forschungsansätze und deren Entwicklung erwähnt, da es wichtig ist zu sehen, wie sich beispielsweise die Kriminalpolitik und ebenso die Eugenik in diesen Jahren bis hin zum Nationalsozialismus entwickelte.

Diese Arbeit wird dabei in mehrere Abschnitte unterteilt. Das zweite Kapitel behandelt die Maßnahmen gegen „Asoziale“: Darunter fallen auch thematisch die Gesetzeslage, die polizeiliche Vorbeugungshaft sowie die polizeiliche planmäßige Überwachung, verschie- dene Erlasse, die Rassenhygiene, die Kriminalistik und letztlich auch die Konzen- trationslager. Diese Maßnahmen bilden die Grundlagen zum Verständnis, warum „Rand- gruppen“ inhaftiert worden sind. Die Rassenhygiene wird im Zusammenhang mit „Aso- zialen“ immer wieder erwähnt und als ganz gezieltes Instrument des Nationalsozialismus eingesetzt, um diese letztlich zu verhaften und deren Fortpflanzung und Fortbestand zu verhindern. In Bezug auf die Gruppe der Berufsverbrecher wird, neben kriminal- biologischen Ansätzen, ebenfalls die Rassenhygiene thematisiert.

Die Lagerkomplexe bilden den Abschluss des zweiten Kapitels, da die Konzentrations- und Arbeitslager für die Frauen als letzte Instanz galten. Nach Fehltritten der Betroffenen gehörte die Überstellung in eine Lagereinrichtung zu den Hauptmaßnahmen der Polizei. Die Überlieferung in ein Konzentrationslager war erst ab 1937 mit der Entwicklung der Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung möglich . In dieser Arbeit wurde der Fokus in erster Linie auf die Lager Ravensbrück und Ausschwitz gelegt, da die Frauen aus den Duisburger Beständen am häufigsten in diese zwei Lager gebracht wurden. Andere Lager und Arbeitshäuser werden nur beispielhaft erwähnt.

Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den Stereotypen von Frauen. Dabei wird kurz erläutert, in welche Gruppen die betroffenen Frauen eingeteilt wurden, wie man letztlich mit ihnen umging und ob es Unterschiede im jeweiligen Strafmaß gab. Die Frauen wurden eingeordnet in die Gruppe der Prostituierten, die Gruppe der Berufs- verbrecher und als letzte Gruppe, Frauen aus verschiedenen Sozialeinrichtungen, die hauptsächlich in staatlicher Obhut waren. Zur letzten Gruppe gehörten „Asoziale“ und Berufsverbrecher gleichermaßen, nur sind diese Frauen nicht bei ihren Eltern aufge- wachsen, sondern der Staat übernahm die Fürsorgeaufsicht. Häufig waren die Familie auch mit den betroffenen Frauen überfordert und wendeten sich freiwillig an ver- schiedene Ämter, um Hilfe und Unterstützung zu bekommen.

Wichtig ist zudem zu erwähnen, dass die Frauen, die als Berufsverbrecher galten, gesondert von den „Asozialen“ verzeichnet wurden und auch anders behandelt werden mussten. Oft waren die Frauen beispielsweise kriminell und begingen zunächst kleinere Delikte, zeitgleich gingen sie aber der Prostitution nach oder trieben sich nachts herum.

Wenn beide Tatbestände auf die Frauen zutrafen wurden sie oft entweder als „Asoziale“ oder Berufsverbrecher geführt. Es war also möglich, dass es Überschneidungen in den Gruppierungen gab. In dem Duisburger Aktenbestand beispielsweise waren die meisten Frauen kriminell und Prostituierte.

Das vierte Kapitel befasst sich mit drei ausgewählten Fallstudien aus dem Duisburger Aktenbestand. Dabei wird zunächst auf den Bestand an sich eingegangen und danach auf drei ausgewählte Beispiele. Die Akten wurden dafür detailliert auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten analysiert.

Das Ziel der Arbeit ist, durch gezielte Auswahl einiger Fallstudien zu zeigen, ob die Frauen willkürlich verhaftet wurden. Die Akten dienen somit als Bestätigung oder Widerlegung der genannten These, unter Einbeziehung von Gesetzen und Eugenik.

Weitere Opfergruppen der Nationalsozialisten waren Sinti und Roma sowie politische Gefangene, die ebenfalls nicht in dieser Arbeit erörtert werden, sie werden lediglich erwähnt. Die Arbeit bezieht sich ausschließlich auf deutsche „asoziale“ Frauen. Sinti und Roma werden zwar auch in den Aktenbeständen gelistet, diese wurden aber gesondert behandelt. Organisierte Kriminalität und Bandenaktivität sowie Ringverbrechen wurden bewusst weggelassen, da die meisten Berufsverbrecher aus dieser Kategorie männlich waren. Bis heute werden die „Asozialen“ als Opfergruppe in der Aufarbeitung des Nationalsozialismus wenig beachtet. Der Forschungsfokus liegt auch in der heutigen Forschung immer noch auf dem Holocaust und den Konzentrationslagern.

Als letzter Punkt folgt das Resümee, das noch einmal die wichtigsten Aspekte zusammenfasst und die ausgehende Forschungsfrage aufgreift und diese unter Einbezug der vorherigen Erkenntnisse beantwortet. Ebenso wird auch die Problematik der For- schung sowie der Akten aufgezeigt und weitere mögliche Forschungsansätze werden in Aussicht gestellt.

1.2 Forschungsstand

Noch heute ist die Quellenlage dürftig, auch die Sekundärliteratur ist sehr übersichtlich. Es stechen nur einige nennenswerte Werke heraus, die meisten davon haben ihren Fokus allerdings nur auf den Konzentrationslagern. Besonders schwierig zu finden sind Literatur und Quellen, die sich mit den Jahren 1930 bis 1935 beschäftigen. Die meisten Quellen stammen größtenteils aus den Jahren ab 1940. Deswegen setzt sich die Sekundär- literatur auch eher mit diesen Jahren auseinander. In der aktuellen Forschung werden im Zusammenhang mit „Asozialen“ auch oft jüdische Gefangene erwähnt, was eigentlich wenig mit der Thematik der „Asozialen“ zu tun hatte.

Es gab zwar auch „asoziale“ Juden, diese wurden aber in dieser Arbeit bewusst weggelassen, da sie meistens härter bestraft wurden und der Grund ihrer Bestrafung immer ihre Herkunft war. Die meisten jüdischen Frauen überlebten nicht einmal die Selektion in den Konzentrationslagern, der Großteil von ihnen wurde direkt in den Gastod geschickt. Unter den Frauen aus dem Duisburger Bestand befindet sich keine Jüdin. Allerdings gab es zwei Frauen, die als Zigeunermischlinge unter den „Vermischten Maßnahmen“ zu finden sind, obwohl es eine separate Kategorie für Zigeuner gibt. Bei diesen zwei Frauen wurde nicht eindeutig geklärt, ob es sich wirklich Zigeunerinnen handelte oder nicht, dennoch wurden sie beide in ein Konzentrationslagerlager deportiert. Weitere Details zu diesen beiden Fällen sind in den Akten nicht verzeichnet. Die Gruppe der Frauen macht in der gesamten Forschung den kleinsten Teil aus. Sie bilden sozusagen eine Randgruppe in der Randgruppe.

Grundlegende Ansätze in Bezug auf Berufsverbrecher findet man in der Kriminalistik. Kriminalbiologische Studien können weitestgehend auch auf die „Asozialen“ übertragen werden, da die gleichen Theorien genutzt werden. Erste Ansätze dazu finden sich bei den Fürsorgeämtern, im Rahmen der Euthanasie und der Rassenforschung. Darunter u. a. bei Ernst Klee, der sich mit der Thematik der Rassenhygiene im Nationalsozialismus aus- einandersetzte. Weitere wichtige Veröffentlichungen in Bezug auf die Rassenhygiene im Deutschen Reich bietet die Aufarbeitung von Heiner Fangerau, der sich im Zusammen- hang mit Epilepsie, auch mit der Sterilisation von „Asozialen“ und Berufsverbrechern in der NS-Zeit beschäftigte.

Dazu gehört auch das Werk von Joachim Müller, der sich in Sterilisation und Gesetzgebung, ebenfalls mit der Thematik der Rassenforschung und der Sterilisation im Dritten Reich beschäftigte. Insgesamt bleibt die rassenbiologische Forschung neben einigen wenigen Studien und Aufsätzen in Bezug auf die „Asozialen“ dennoch relativ rudimentär.

Durch das Buch von Christa Schikorra rückt das Thema zur Aufarbeitung von „Asozialen“ zum ersten Mal wieder etwas mehr in den Blickpunkt. Schikorra setzt sich in Kontinuitäten der Ausgrenzung besonders mit der Rolle der Frau als „Asoziale“ auseinander. Der Schwerpunkt ihrer Forschung liegt dabei auf dem Bereich der Konzen- trationslager. Sie arbeitet mit einer großen Anzahl an Archivbeständen, darunter auch mit den Archivbeständen aus Duisburg und Köln sowie mit Akten aus München und mit Aufzeichnungen aus Mahn- und Gedenkstätten. Dabei deckt sie einen sehr großen For- schungsbereich ab, allerdings wird dabei der Fokus weniger auf individuelle Schicksale gelegt, noch werden die Frauen aus den Akten miteinander verglichen. Die Akten dienen vielmehr als Beispiele ihrer Forschung. Dennoch deckt Schikorra mit ihrem Buch auch die Komplexität der Forschung in Bezug auf diese Thematik auf und zeigt weiter, dass die Aktenlage sehr eingeschränkt ist. Schikorra hatte bei ihrer Arbeit noch die Mög- lichkeit, einige wenige Zeitzeuginnen zu befragen, die das Lager Ravensbrück überlebt hatten.

Die übersichtliche Aktenlage bestätigt auch Bernhard Strebele: Man muss sich haupt- sächlich auf Aussagen der Überlebenden stützen, wobei die Anzahl der Zeitzeugnisse gering war und die Überlebenden nicht objektiv berichtet hatten. Zusätzlich bleibt noch die Möglichkeit, sich auf die Aussagen der Täter zu beziehen. Diese Aussagen und der Schriftverkehr sowie die angefertigten Akten der Nationalsozialisten müssen in jedem Fall kritisch betrachtet werden, auch wenn sie als Dokumente Zeugnis über die damalige Zeit ablegen.

Das Buch von Wolfgang Ayaß: „ Asoziale“ im Nationalsozialismus wurde zwar im Jahr 1995 publiziert, es bietet aber noch heute eine allgemeine, ausführliche Übersicht über die Forschungsthematik in Bezug auf „Asoziale“. Ayaß fasst in seiner Publikation die wichtigsten Forschungsaspekte zu einer guten Allgemeinübersicht zusammen. Frauen stehen dabei allerdings nicht im Zentrum.

Mit dem Thema der Verbrechensbekämpfung und der Polizeigeschichte anhand des Beispiels von Köln befasste sich der Historiker Thomas Roth 2010 in einem ausführlichen Werk. Bis dato gibt es kein umfangreicheres Werk zu dieser Thematik. Ein aktuelleres Werk in Bezug auf die Polizeigeschichte bietet das 2018 erschienene Werk von Sebastian Fleermann, der sich detailliert mit der Geschichte der Kommissare zu Zeiten des Natio- nalsozialismus in Düsseldorf beschäftigt.

Auch in den Nachkriegsprozessen wurden „Asoziale“ nicht berücksichtigt. Die Prozesse galten der Aufarbeitung der Konzentrationslager und der überwiegend jüdischen Opfer. Zudem wurden kurz nach Kriegsende und mit der Befreiung vieler Lager, viele der Akten und Aufzeichnungen durch die Nationalsozialisten vernichtet, um keine Beweise zu hinterlassen. Zudem wurden viele Bestände durch Bombeneinschläge und Brände ver- nichtet. Die Forschung muss sich also auf rudimentäre Quellen stützen, insbesondere bei den „asozialen“ Frauen, die eine verhältnismäßig kleine Gruppe ausmachten.

Zusätzlich sollte man – die „asozialen“ Frauen betreffend – das Konzentrationslager Ravensbrück als eine große Ausnahme in Bezug auf andere Lager sehen, da hier tatsächlich hauptsächlich Frauen inhaftiert waren. Besonders Christa Paul geht in ihrer Publikation auf diesen Themenbereich ein und bietet dabei einen guten Überblick über Zwangsprostitution und die Situation der Frauen in Ravensbrück.

1.3 Begrifflichkeiten und Erläuterungen

Der Ursprung des Wortes „asozial“ lässt sich heute nur noch schwer verfolgen. Erste Ansätze dazu findet man in der Eugenik und Euthanasie sowie teilweise in der Kriminalistik zur Verbrechensbekämpfung. Der Begriff umschreibt bereits in der Weimarer Republik immer wieder Personenkreise, die durch ihr Verhalten auffielen und nicht der Norm entsprachen. Dieses Verhalten wurde dann als „asozial“ gewertet, der Begriff wird auch noch heute so verwendet. Der Begriff des Berufsverbrechers wurde ebenfalls in der Weimarer Republik benutzt und von den Nationalsozialisten später über- nommen. Die Bezeichnung Berufs- und Gewohnheitsverbrecher war ein feststehender Begriff, der für Frauen und Männer gleichermaßen genutzt wurde.

Der Begriff „asozial“ ist aus heutiger Sicht als negativ zu werten, wurde aber im Nationalsozialismus als gültige Bezeichnung für einen bestimmten Personenkreis eingesetzt und gilt ebenfalls für männliche und weibliche Personen gleichermaßen. Bei explizit weiblichen „Asozialen“ steht die entsprechende Bezeichnung davor. Auch der Begriff des Häftlings wird gleichermaßen benutzt und nicht differenziert. Abgesehen davon werden in dieser Arbeit geschlechtsneutrale Formen für alle Geschlechter gleichermaßen verwendet, um den Lesefluss zu vereinfachen. Die Mehrzahl gilt ebenso für alle Geschlechter.

Viele Bezeichnungen und sprachliche Formulierungen, die im Nationalsozialismus verwendet wurden, werden auch hier in dieser Arbeit benutzt, dabei wurden sie kursiv gesetzt, um sie von der übrigen Sprache abzugrenzen, auch da viele Wörter abwertend und negativ zu werten sind. Der Begriff „asozial“ wird immer unter Anführungszeichen gesetzt, um ihn deutlich vom restlichen Text hervorzuheben. Aufgrund des Nationalsozialismus sind noch heute verschiedene Begriffe, wie die Rassenhygiene, negativ behaftet, auch wenn die ursprüngliche Forschung nichts mit der Forschung der Nationalsozialisten zu tun hatte. Des Weiteren wurde in den Fallstudien eine Anonymisierung aus datenrechtlichen Gründen vorgenommen, um die ausgewählten Personen unkenntlich zu machen und zu schützen. Die Personen werden daher mit einem geänderten Vornamen genannt und der Nachname wird gekürzt.

2. Maßnahmen gegen „Asoziale“

Zu den Maßnahmen gegen „Asoziale“ gehörten in erster Linie die polizeiliche Überwachung und die polizeiliche Vorbeugungshaft sowie die Schutzhaft. Mit Einfüh- rung der polizeilichen Überwachung sollte zunächst die Prostitution besser kontrolliert werden. Prostituierte sollten sich an vielen öffentlichen Plätzen nicht mehr aufhalten.7 Besonders betroffen waren Bahnhofs- und Hafenviertel. Dementsprechend wurde am 18. September 1939 der Erlass zur polizeilichen Behandlung von Prostituierten verfasst.8 Zudem gab es eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen, die zu zahlreichen Verhaftungen führten. Die Strafen reichten von einer geringen Haftstrafe in einem Zuchthaus bis hin zu einem dauerhaften Aufenthalt in einem Konzentrationslager als letzte Instanz. In einigen Fällen wurde direkt die Todesstrafe verhängt. Bei den Frauen aus den Duisburger Akten ist keine dabei, die direkt hingerichtet wurde.

Zunächst trafen die ersten Maßnahmen gegen „Asoziale“ allerdings männliche Arbeitslose und Bettler, erst nach und nach rückten die Frauen als Gruppe in den Fokus. Dabei waren die Prostituierten zunächst die Gefährdetsten. Die Maßnahmen und die verschiedensten Bestimmungen wurden letztlich durch die Gestapo, die Polizei und die Justiz weitestgehend umgesetzt und soweit angepasst, dass die meisten „Asozialen“ keine Möglichkeit mehr auf ein mildes Strafmaß oder die Freilassung aus einem Arbeits- der Konzentrationslager hatten. Die Zahl der insgesamt freigelassenen Frauen aus solchen Lagern ist sehr gering. Dadurch das so wenige wieder freikamen, waren beispielsweise handgeschriebene Notizen oder Biografien über das Geschehene selten, da nur sehr wenige überlebten.

Letztlich dienten alle Regelungen nur dazu möglichst viele „Asoziale“ und Berufsver- brecher zu inhaftieren und von der „normalen“ Bevölkerung zu trennen. Die Maßnahmen waren dabei teilweise so radikal in ihrer Ausführung, dass die betroffenen Frauen keine Chance auf eine faire Behandlung oder einen Rechtsbeistand hatten.

2.1 Gesetze, Verordnungen und Erlasse

Gesetze zur Bekämpfung von Kriminellen gab es bereits im 18. Jahrhundert in Preußen. Die „korrektionelle Nachhaft“ sollte dafür sorgen, dass u. a. Diebe, Obdachlose und Prostituierte in ein Arbeitshaus gebracht werden konnten.9 Bereits 1871 gab es das Straf- gesetzbuch des Deutschen Reiches, das auch im Nationalsozialismus seine Gültigkeit behielt. In der NS-Zeit wurden allerdings einige Änderungen bezüglich der „asozialen“ Frauen vorgenommen. Die Definition „asozial“ galt allerdings erst mit der Mach- tübernahme der Nationalsozialisten.

Die Grundidee, um gegen „Asoziale“ vorzugehen, gab es nach Wolfgang Ayaß bereits in der Weimarer Republik und nicht erst mit Beginn des Nationalsozialismus.10 Hier ist allerdings klar zu differenzieren, da in der Weimarer Republik versucht wurde, Straftäter und „Asoziale“ wieder zu resozialisieren. Dieses System wurde mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten weitgehend rückgängig gemacht und setzte dabei auf „regressive kriminalpolitische Vollzugsziele“11. Bis 1933 waren hauptsächlich die Justiz und Fürsorgeämter für die Verfolgung „Asozialer“ verantwortlich. In Bezug auf die Verfolgung von Frauen richteten sich die Gesetze hauptsächlich gegen Prostituierte und „herumtreibende“ Frauen, bei denen man Unzucht oder wechselnde Geschlechtspartner vermutete.

Der Paragraf § 361 Nr. 6 definiert, dass, wenn „eine Weibsperson, polizeilichen Anord- nungen zuwider gewerbsmäßig Unzucht betreibt“12, diese mit Haft in einem Arbeitshaus oder Konzentrationslager bestraft werden konnte. Zusätzlich heißt es – nach Parag 61 – dass: „wer öffentlich in auffälliger Weise oder in einer Weise, die geeignet ist einzelne oder die Allgemeinheit zu belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet“13 ebenfalls verhaftet werden konnte. Das Ausmaß der Unzucht beziehungsweise was genau die betroffene Person gemacht haben musste, um in Haft genommen werden zu können, ist hier nicht definiert oder genauer erläutert.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten wurde 1933 verschärft und Prostituierte mussten sich regelmäßigen gynäkologischen Kontrollen unterziehen, zudem unterlagen sie einer Meldepflicht.14 Verurteilte Prostituierte waren nach Paragraf § 362 „entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden“15. Die Gesetzgebung wirkte unausgereift und auch Schikorra beschreibt die Paragrafen zur Zeit des Nationalsozialismus als „uneinheitlich“16. Wer nicht in die definierte Norm der Gesellschaft passte, konnte jederzeit verhaftet werden.

Die Gesetze unterstützten somit „die rücksichtslose Verfolgung und Einweisung von so- zial unangepassten Lebenden“17. Die Paragrafen § 361 und § 362 wurden in erster Linie von Gesundheitsbehörden und Fürsorgeämtern durchgesetzt. Des Weiteren gab es noch die sogenannte Schutzhaft, die ab 1933 in ihrer abgeänderten Form dafür sorgte, dass jeder willkürlich verhaftet werden konnte, da Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden. Die Schutzhaft war dabei ein Mittel der Gestapo, um zunächst hauptsächlich politische Gegner zu inhaftieren und Razzien durchzuführen, dabei wurde hauptsächlich verbotene Literatur beschlagnahmt.

Die Anzahl der Obdachlosen war bis Mitte der 1930er Jahre durch die Repressionen des Ersten Weltkriegs und die hohe Arbeitslosigkeit stark angestiegen. Ayaß spricht an dieser Stelle von einer regelrechten „Bettlerplage“18. Wohnheime und Verpflegungsstationen standen den Bettlern zunächst zur Verfügung. Durch die große Menge an Wohnungslosen kamen die Hilfsstellen schnell ans Ende ihrer Kapazitäten. Das Ministerium für Volksauf- klärung und Propaganda forderte dazu auf, die Bettler zu bekämpfen, zum Beispiel aus Gründen der Hygiene, aber auch aus finanzieller Sicht.19 Die Bettelei wurde als „ein or- ganisiertes, profitträchtiges Gewerbe“20 beschrieben, das gestoppt werden musste. Da- raufhin folgte 1933 in der „Bettlerwoche“ die erste große Verhaftungswelle, um Obdach- lose von der Straße zu holen und in Polizeigewahrsam zu nehmen. Die Folge war meist eine langjährige Haftstrafe in einem Arbeitshaus.

Die Verhaftungen dauerten vom 18. September bis zum 23. September an, dabei wurden mehr als 10.000 Menschen inhaftiert.21 Von dieser Verhaftungswelle waren Frauen we- niger betroffen und es wurde zunächst der Fokus auf männliche Obdachlose gelegt.

Die Jahre 1933 bis 1934 waren von Reformen geprägt: So wurde die Verbrechensbe- kämpfung durch die polizeiliche Vorbeugungshaft erweitert, die ausschließlich Mittel der Polizei war. Ab 1934 wurden die Gesetze weiter verschärft und die Macht der Polizei wurde durch die „erbliche Erfassung von Kriminellen“22 erweitert. Gesellschaftlich hat- ten „Asoziale“ oder andere Randgruppen keine Möglichkeit mehr, der Gesetzgebung zu entkommen. Das Gewohnheitsverbrechergesetz trat am 1. Januar 1934 in Kraft und ver- anlasste bei Missachtung fünf bis 15 Jahre Zuchthaus. Dieses Gesetz stellte eine rapide Verschärfung der vorherigen Gesetzeslage dar und diente in erster Linie dazu, Gewohn- heitsverbrecher effizienter zu verhaften und radikaler gegen diese vorzugehen.

Christian Müller betont, dass jemand der dauerhaft weggesperrt war letztlich auch keine Familie gründen konnte.23 Zudem sollten „Asozialen“ und Verbrecher nach Möglichkeit auch nicht heiraten. Zu der Kategorie der gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gehörten alle, die mehrfach straffällig geworden oder besonders skrupellos vorgegangen waren. Möglich war auch, dass eine Prostituierte einen Freier bestahl, diese Frauen galten dann eher als „Asoziale“. Doch auch hier gab es Ausnahmen. Beispielsweise wurde Elise M. der „Herumtreiberei“ bezichtigt, da sie aber auch Eigentumsdelikte beging, wurde sie in den Duisburger Akten als Berufsverbrecher registriert und obwohl Ingrid H. mit ähnli- chen Anschuldigungen zu kämpfen hatte, wurde sie als „Asoziale“ geführt.24 Man sieht anhand dieser Unterschiede, dass die Bezeichnungen, mit denen die Frauen letztlich re- gistriert wurden, keinem einheitlichen Schema folgten. Nur Frauen, die geschlechtskrank waren, bekamen alle die Bezeichnung „asozial“. Die Frauen wurden dann zunächst me- dizinisch versorgt, bis sie symptomfrei waren und danach wurden sie meistens in ein Ar- beits- oder Konzentrationslager deportiert.

Die Verschärfung der Gesetzgebung sollte Wiederholungstäter abschrecken, da die Strafe von mehrjähriger Haft bis zum Tod reichte. Verschiedene Paragrafen setzten sich speziell mit der Verfolgung von gefährlichen Gewohnheitsverbrechern auseinander.

Dazu gehörten u. a. die Paragrafen § 20a und § 42e, in denen zusammenfassend deutlich wird, dass die Gerichte – was den gesetzlichen Rahmen betraf – einen sehr großzügigen Spielraum hatten. Dies sieht man aber auch an dem weit angesetzten Strafmaß, das von kurzer Haftdauer von wenigen Monaten bis hin zur Todesstrafe reichte. Zudem sorgten diese Gesetze dafür, dass „Asoziale“ und Kriminelle dauerhaft in eine sogenannte Siche- rungsverwahrung kamen, was letztlich nichts anderes als Arbeitslager, Zuchthaus, Heil- und Pflegeanstalt oder Konzentrationslager bedeutete.

Nachdem das Gewohnheitsverbrechergesetz in Kraft trat, wurden verstärkt Verhaftungen vorgenommen. Nach Baumann war die Anzahl der Anordnungen von Sicherungsverwah- rungen in dem Jahr 1934 am höchsten, diese wurden aber in den darauffolgenden Jahren von der polizeilichen Vorbeugungshaft abgelöst. Dabei wurden immer mehr Betroffene, ohne ein ordentliches Verfahren zu bekommen, in ein Konzentrationslager überstellt.25

Mit dem Grunderlass der Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, der am 14. Dezember 1937 in Kraft trat, gab es eine radikale Wende in der Verfolgung von „Asozialen“, denn von da an durften diese auch in Konzentrationslager überstellt werden. Die meisten Frauen aus dem Duisburger Bestand wurden wegen diesem Erlass in ein Lager überstellt. Im Rahmen der Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung verloren Arbeitshäuser und Fürsorgeeinrichtungen immer mehr an Bedeutung, da die betroffenen Frauen meist direkt ins KZ gebracht wurden. Zwar unterlag der Erlass bis 1939 mehreren Entwürfen zur Änderung und Anpassung, diese wurden aber schlussendlich nicht umgesetzt. Man wollte sich rechtlich nicht einschränken und weiterhin genug Freiheit im Strafmaß haben, um möglichst viele „Asoziale“ verhaften zu können.26 Im April 1938 folgte die Aktion Arbeitsscheu, die auf Grund des Erlasses von 1937 dafür sorgte, dass männliche „Arbeitsverweigerer“ inhaftiert werden konnten. Die Häftlinge wurden meist direkt in ein Konzentrationslager gebracht, um dort in erster Linie Kriegsgüter herzustellen. Frauen waren von dieser Verhaftungswelle zunächst nicht betroffen.

Eine weitere Radikalisierung gegen „Asoziale“ erfolgte durch den Entwurf zum Gesetz über die Behandlung von Gemeinschaftsfremden. Erste Ansätze dazu gab es zwar bereits 1935, diese wurden aber bis 1944 immer wieder geändert. Der zentrale Aspekt bei diesem Gesetz lag darin, dass bestimmte Lebensweisen verfolgt werden konnten.

Bei „asozialen“ Frauen war es z. B. ein „liederliches Leben“ oder dass sie nicht für sich und ihre Familie sorgen konnten. Justiz, Gestapo und der Polizeiapparat waren dabei eng miteinander verknüpft, dennoch missbilligte die Justiz den eigenen Machtverlust und den Machtgewinn der Polizei zunehmend. Auch wenn die Polizei mehr und mehr in den Vordergrund der Verfolgung rückte, so fällten Richter, Gerichte und Kriegsgerichtsräte immer noch über 32.000 Todesurteile in der Zeit des Nationalsozialismus.27

Das Gesetz enthielt sechs Artikel mit 14 Paragrafen, dabei sollte die Justiz letztlich vollständig ihre Macht verlieren und komplett durch Polizei und Gestapo ersetzt werden. Die Legislative sollte es also nur noch formell geben, allerdings ohne wirkliche Befugnisse. 1942 hielt Hitler eine Rede vor dem deutschen Reichstag, in der er der Justiz endgültig jegliche Macht nahm.

Nach Giordano wurde die Justiz in „ihrer innersten Existenz in Frage gestellt“28. Mit anderen Worten: Jegliche Gerichtsverfahren waren nur noch eine Farce und eine faire Verhandlung und Verurteilung blieben aus. Die betroffenen Personen wurden willkürlich zum Tode verurteilt. Bereits 1941 hatten Gerichte kaum noch Macht und die Verurteilungen richteten sich nach dem Willen der Nationalsozialisten. Häufig wurde eine mehrjährige Haftstrafe revidiert und in ein Todesurteil umgewandelt. Besonders betroffen waren dabei die jüdische Bevölkerung, aber auch „Asoziale“ und Berufsverbrecher. Als Gemeinschaftsfremder galt jeder, der wegen außergewöhnlicher Mängel des Verstandes oder des Charakters, außerstande zeigt, aus eigener Kraft den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft zu ge- nügen; wer aus Arbeitsscheu und Liederlichkeit ein nichtsnutzes, unwirtschaftliches oder ungeordnetes Leben führt und dadurch andere und die Allgemeinheit belastet oder gefährdet [...].29

In den verschiedenen Paragrafen ist das Strafmaß zwischen einer dauerhaften Inhaftierung in einem Zuchthaus bis hin zur Todesstrafe definiert. Dies zeigt deutlich, dass jeder inhaftiert werden konnte, der auch nur minimal von der Norm abwich.

Das Gemeinschaftsfremdengesetz trat zwar offiziell nie in Kraft, doch anhand der Fallakten und der Härte, mit der manche Fälle bestraft wurden, kann man sehen, dass die Grundlagen dieser Gesetze bereits genutzt wurden.

Die einzige Aufgabe der Justiz war nur noch, ein System aus totaler „Willkür in eine ‚Rechtsvorschrift‘ zu fassen“30. Das Gesetz sollte ursprünglich 1945 in Kraft treten, danach wäre das Deutsche Reich nach Giordano „sogar kraft ‚Gesetzes‘ zu einem einzigen Konzentrationslager“31 geworden. Bis 1945 gab es demnach keinen festgelegten Katalog, der definierte, wie die „Asozialen“ rechtskonform bestraft werden konnten. Der großzügige rechtlich festgelegte Rahmen der Gesetze bot so viele Möglichkeiten, dass letztlich jeder betroffen war und verurteilt werden konnte. Zusätzlich bot der beginnende 2. Weltkrieg Ende 1939 eine Gelegenheit, sich nicht mit Reformen und Gesetzgebungen auseinanderzusetzen, sondern gegen die „Asozialen“ direkt vorzugehen.32 Dieses Vorgehen wurde mit dem Argument gestützt, dass die Kriminellen und „Asozialen“ für die Destabilisierung der „Heimatfront“ verantwortlich wären.33

Jegliche Ressourcen hätten nach der Propaganda der Nationalsozialisten besser an der Front genutzt werden können, um die Soldaten im Krieg zu unterstützen. Diese Verbrechensbekämpfung fand, laut Thomas Roth, mit Beginn des 2. Weltkrieges ihren Höhepunkt, um letztlich gegen Bevölkerungsgruppen vorzugehen, die nicht der Volksgemeinschaf t dienten und um den Feind an der „inneren Front“ noch radikaler bekämpfen zu können. Dabei sollte rücksichtlos gegen jeden Volksschädling vorgegangen werden.34 Die Strafjustiz und die Kriminalpolizei hatten zu diesem Zeitpunkt nur noch die „Ausmerze“ von „unverbesserlichen“ Straftätern zum Ziel.35 Der Nationalsozialismus ist das beste Beispiel dafür, wie schnell sich eine Gesellschaft ändern kann und Feindbilder geschaffen werden.

[...]


1 Peukert, Detlev: Volksgenossen und Gemeinschaftsfremde. Anpassung, Ausmerze und Aufbegehren unter dem Nationalsozialismus, Köln 1982, S. 246.

2 Vgl., Schikorra, Christa: Kontinuitäten der Ausgrenzung. „Asoziale“ Häftlinge im Frauen Konzentrations- lager Ravensbrück, Berlin 2001, S. 33.

3 Schikorra, S. 33.

4 Vgl., Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“ im Nationalsozialismus, Stuttgart 1995, S. 9.

5 Vgl., Schikorra. S. 35.

6 Vgl., Ayaß, S. 9.

7 Vgl., Schikorra, S. 38.

8 Vgl., Schikorra, S. 38.

9 Vgl., Lieske, Dagmar: Unbequeme Opfer. Berufsverbrecher als Häftlinge im KZ Sachsenhausen, Berlin 2006, S. 53.

10 Vgl., Ayaß, S. 13.

11 Baumann, Imanuel: Dem Verbrechen auf der Spur. Eine Geschichte der Kriminologie und Kriminal- politik in Deutschland 1880 bis 1980, Göttingen 2006, S. 90.

12 Deutsches Reichsgesetzblatt Nr. 24, S. 198.

13 Schäfer, Leopold (Hrsg.): Das Strafgesetzbuch. Textausgabe, Berlin 1934, S. 139.

14 Vgl., Paul, Christa: Kontinuitäten der Ausgrenzung. „Asoziale“ Häftlinge im Frauen Konzentrationslager Ravensbrück, S. 12.

15 Deutsches Reichsgesetzblatt Nr. 24, S. 198, Anmerkung: Das Strafgesetzbuch von 1871 hat seine Gültig- keit in abgeänderter Form bis heute.

16 Vgl., Schikorra, S. 62.

17 Schikorra, S. 64.

18 Ayaß, S. 18.

19 Vgl., Ayaß, S. 20-22.

20 Ayaß, S. 23.

21 Vgl., Ayaß, S. 24.

22 Roth, Thomas: Verbrechensbekämpfung und soziale Ausgrenzung im nationalsozialistischen Köln. Kriminalpolizei, Strafjustiz und abweichendes Verhalten zwischen Machtübernahme und Kriegsende, Köln 2010, S. 47.

23 Vgl., Müller, Christian: Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, Berlin 1997, S. 43, Anmerkung: Das Gewohnheitsverbrechergesetz unterlag immer wieder Änderungen, als es 1934 letztlich in Kraft trat. Das Gesetz wurde hier nur kurz erwähnt, um die wichtigsten Gesetze zur Bekämpfung von „Asozialen“ zu erwähnen. Das Gesetz wurde erst 2013 reformiert.

24 Vgl., Landesarchiv NRW – Abteilung Rheinland – BR 1111, Nr. 101, 112; Namen anonymisiert

25 Vgl., Baumann, S. 86 f.

26 Vgl., Roth, S. 46

27 Vgl., Giordano, Ralph: Wenn Hitler den Krieg gewonnen hätte. Die Pläne der Nazis nach dem Endsieg, Köln 2000, S. 204.

28 Giordano, S. 207.

29 Giordano, S. 209.

30 Giordano, S. 212.

31 Giordano, S. 213.

32 Vgl., Roth, S. 46.

33 Vgl., Roth, S. 60.

34 Vgl., Roth, S. 47.

35 Vgl., Roth, S. 47.

Final del extracto de 74 páginas

Detalles

Título
Kriminalisierung von Frauen im Nationalsozialismus. Untersuchung von drei Fallakten
Universidad
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Calificación
1,3
Autor
Año
2020
Páginas
74
No. de catálogo
V993242
ISBN (Ebook)
9783346361349
ISBN (Libro)
9783346361356
Idioma
Alemán
Palabras clave
kriminalisierung, frauen, nationalsozialismus, untersuchung, fallakten
Citar trabajo
Kim Erdmann (Autor), 2020, Kriminalisierung von Frauen im Nationalsozialismus. Untersuchung von drei Fallakten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/993242

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