Das Basler Avis-Blatt in der Helvetik. Anzeigen als Medium institutioneller Kommunikation zwischen 1796 und 1805


Thèse de Master, 2020

155 Pages, Note: 5.5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Fragestellung

Erster Teil: Das Basler Avis-Blatt – ein Intelligenzblatt in der Zeit der Helvetik
1.1 Die Zeit der Helvetik – vom Ende des Ancien Régime bis zur Mediation: ein Überblick
1.1.1 Basel im Ancien Régime
1.1.2 Basler Revolution und Helvetik
1.1.3 Die Mediationszeit
1.1.4 Historiografie
1.2 Die Basler Zeitungslandschaft bis zur Mediationszeit
1.2.1 Die Anfänge des Zeitungswesens in Basel
1.2.2 Das Direktorium der Kaufmannschaft und die «Ordinari-Mittwoch- und Samstag-Zeitung»
1.2.3 Die Presse in der Schweiz zwischen Zensur und Pressefreiheit
1.3 Die Entwicklung der Intelligenz- und Anzeigenblätter – eine eigene Zeitungssparte
1.3.1 Entstehung der Anzeigenblätter in Frankreich und England
1.3.2 Entwicklung des «Intelligenzwesens» im deutschsprachigen Raum
1.3.3 Intelligenzblätter und Konsumverhalten
1.3.4 Intelligenzblätter als obrigkeitliches und aufklärerisches Kommunikationsmittel
1.3.5 Mitteilungen aus aller Welt und politische Nachrichten in Intelligenzblättern
1.3.6 Intelligenzblätter als Vorläufer staatlicher Gesetzes- und Amtsblätter
1.3.7 Bedeutung des «Intelligenzwesens»
1.4 Das Basler Avis-Blatt – ein regionales Intelligenzblatt
1.4.1 Kleine Geschichte des Basler Avis-Blatts
1.4.2 Aufbau und Struktur des Basler Avis-Blatts

Zweiter Teil: Untersuchung von «institutionellem Handeln» im Avis-Blatt zur Zeit der Helvetik
2.1 Quellenbasis und Analysemethoden
2.1.1 Die «Institutionellen Anzeigen»
2.1.2 Der Untersuchungszeitraum
2.1.3 Das Quellenkorpus
2.1.4 Die Kategorien
2.2 Inhaltliche Auswertung der Anzeigen geordnet nach Hauptkategorien
2.2.1 Finanzen
2.2.2 Öffentliche Ordnung
2.2.3 Kriminalität
2.2.4 Armenunterstützung
2.2.5 Spendensammlung
2.2.6 Stellenausschreibung
2.2.7 Terminfestlegung
2.2.8 Einquartierungen und Militär
2.2.9 Verkauf, Vermietung und Verpachtung
2.2.10 Verbot
2.2.11 Bauwesen
2.2.12 Personensuche
2.2.13 Sonstiges
2.2.14 Zensurlücke
2.3 Institutionelle Avis-Blatt Anzeigen als Spiegel des Verwaltungsaufbaus und Mittel der behördlichen Kommunikation
2.3.1 Institutionelle Avis-Blatt Anzeigen im Ancien Régime
2.3.2 Institutionelle Avis-Blatt Anzeigen in der Helvetik
2.3.2.1 Die Anzeigen der Munizipalität
2.3.2.2 Die Anzeigen der Agenten
2.3.2.3 Die Anzeigen der Distrikt- bzw. Unterstatthalter
2.3.2.4 Die Anzeigen des Regierungsstatthalters
2.3.2.5 Die Anzeigen der Verwaltungskammer
2.3.2.6 Die Anzeigen des Obereinnehmers
2.3.2.7 Verteilung der helvetischen Avis-Blatt Anzeigen nach Institutionen und Analyse formaler und sprachlicher Besonderheiten
2.3.3 Institutionelle Avis-Blatt Anzeigen am Beginn der Mediationszeit

Ergebnisse und Schlussbetrachtungen

Bibliografie
Quellen
Ungedruckte Quellen
Gedruckte Quellen
Literatur
Abbildungs- und Kartennachweis

Einleitung und Fragestellung

Eine Untersuchung über das Avis-Blatt ordnet sich im weitesten Sinn ein in das Forschungsfeld «Kommunikation». Welche spezifischen Formen von Kommunikation über dieses Medium ablaufen, lässt sich methodisch unterschiedlich über vergleichende Langzeitstudien oder aber querschnittartig zu ausgewählten Zeitabschnitten analysieren. In diesem Zusammenhang erscheint die Helvetik mit ihren massiven Umbrüchen und kriegerischen Einwirkungen als besonders aussagekräftige Periode für eine Studie zum Avis-Blatt. Roger Blum behandelt in einem kurzen Aufsatz über die «Mediale und interpersonale Kommunikation während der Basler Revolution 1798» genau diesen Aspekt und greift dabei auf das Avis-Blatt zurück. Er sucht nach dramatisierter revolutionärer Kommunikation, findet diese auch in einer gesteigerten Anzahl von Flugblättern und Flugschriften, die im Januar und Februar 1798 erschienen. Dagegen fehlt nach seiner Durchsicht des Avis-Blattes dort weitgehend der Niederschlag der Ereignisse. «Wer das ‹Avis-Blättchen› las und nur das ‹Avis-Blättchen› kam nicht auf die Idee, dass im Kanton Basel eine Revolution im Gange war.»1 Blum zieht daraus den Schluss, «dass zwar Druckmedien für das politische Kommunikationsverhalten eine bedeutende Rolle spielten, dass aber die periodischen Massenmedien in ihrer Bedeutung zurücktraten hinter dem Medium der unregelmässigen Druckschriften wie Flugblättern oder Plakaten.»2 Interpersonale Kommunikation – Versammlungen, Reden, Deputationen, symbolische Aktionen – bestimmte ohnehin in stärkerem Mass den Diskurs vor allem auf der Landschaft, aber auch in der Stadt. Man muss diesem Befund von Roger Blum nicht unbedingt widersprechen, es ist aber festzuhalten, dass er sich auf explizite Formen politischer Kommunikation konzentriert. Nun war das Basler Avis-Blatt nie angelegt als Medium für den politischen Diskurs, sondern als Anzeigenblatt. Dass sich hier kein repräsentativer Niederschlag der politischen Debatten findet, kann daher nicht wirklich erstaunen. Es lohnt sich, wenn man sich der Zeitschrift mit einem erweiterten Begriff von Kommunikation nähert. Beim Avis-Blatt handelt sich nicht in erster Linie um ein journalistisches Produkt, um eine redaktionell geleitete Zeitung mit dem Ziel der Meinungsbildung, sondern um ein Medium in der Form einer Kauf- und Tauschbörse, die Kommunikation auf der Ebene der alltäglichen Bedürfnisse für einen sozial nicht festgelegten Kreis ermöglichte. Über dieses Medium kommunizierten – aktiv als Inserent*innen und passiv als Leser*innen – vergleichsweise breite soziale Segmente der Bevölkerung auch über berufliche, soziale und Standesschranken hinweg. Dabei ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wie sich die zeitlichen Verhältnisse in den Jahren der Helvetik über den bewussten politischen Diskurs hinaus in den verschiedenen Rubriken des Avis-Blattes niederschlagen. Die vorliegende Arbeit untersucht mit einem medien- und kommunikationsgeschichtlichen Ansatz einen speziellen Aspekt des Basler Avis-Blatts: dessen Funktion als Publikationsorgan für «Institutionelle Anzeigen» in den Jahren der Helvetik. Dabei ist zu fragen, mit welchen Inhalten, Zielen und in welcher Form diese Anzeigen von Behörden und anderen staatlichen bzw. halbstaatlichen Institutionen wie den Zünften und Ehrengesellschaften, der Kirche, dem Spital oder mit diesen eng verbundenen Organisationen wie der «Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige» (GGG) in den Anzeigen des Avis-Blatts kommuniziert wurden. Ausserdem lassen sich über die Auftraggeber bzw. Zeichner der Anzeigen Kontinuitäten ebenso wie Veränderungen in der institutionellen und personellen Behördenstruktur nachvollziehen. Der Zeitraum der eigentlichen «Helvetik» dauerte nur vom Beginn der Basler Revolution Ende Januar 1798 bis zum Inkrafttreten der Mediationsakte Ende März 1803. Um auch die Entwicklungen und Umbrüche im Vorfeld bzw. Nachgang der Helvetik zu berücksichtigen, wurden in dieser Arbeit die «Institutionellen Anzeigen» der Rubrik «Allerhand Nachrichten» im Avis-Blatt für die zehn Jahre von 1796-1805 erfasst und ausgewertet. Dieser Zeitabschnitt eignet sich aus verschiedenen Gründen speziell für eine derartige Studie. Einerseits hatte die Helvetik ihre Wurzeln in den Ideen der Aufklärung und direkt in den Entwicklungen im Gefolge der Französischen Revolution. Die Strukturen des Ancien Régime wurden in der Schweiz weder institutionell noch personell ab März 1798 quasi über Nacht vollständig beseitigt. Andererseits verschwanden mit Inkrafttreten der Mediationsakte am 10. März 1803 auch nicht alle in der Helvetik durchgeführten Änderungen und angestossenen Entwicklungen spurlos, und es konnte von der Restauration auch nicht nahtlos an die Alte Eidgenossenschaft vor 1798 oder gar 1789 angeknüpft werden. Spuren dieser Kontinuitäten wie auch Brüche in den «Institutionellen Anzeigen» des Avis-Blatts aufzuzeigen, wird Aufgabe dieser Arbeit sein.

In Basel wurde im Januar 1798 durch einen revolutionären Umbruch die alte politische Ordnung der städtischen Ratsherrschaft abgelöst und das Untertanenverhältnis der Landschaft aufgehoben. Kurz darauf wurde im März durch den Einmarsch französischer Truppen das politische System der Alten Eidgenossenschaft insgesamt beseitigt und durch eine zentralistische Verfassung nach französischem Vorbild ersetzt, die Helvetik. Historische Umbruchsituationen sind sprachlich meist durch Umstrukturierungen der semantischen und pragmatischen Teilsysteme geprägt. Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, diese Umstrukturierungen anhand einer historischen Konstellation, nämlich der Helvetik, zu untersuchen. Auch wenn die Helvetik aufgrund der Zeitumstände nie wirklich zum Funktionieren kommen konnte, brachte sie doch für die wenigen Jahre zwischen 1798 und 1803 eine radikale Umgestaltung des verfassungsmässigen Überbaus und des Systems der Institutionen. Etablierte Kommunikationsformen der altständischen Ordnung mit ihren traditionellen Nominationen mussten transformiert und durch neuartige Bezeichnungen und Begrifflichkeiten ersetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine politische Zäsur wie die Helvetik sich auch in sprachlichen Innovationen und Umwertungen niederschlägt. Ein damit «einhergehender tiefgreifender Bedeutungswandel klassischer topoi» als ein zentrales Merkmal im Sinne der von Reinhart Koselleck postulierten «Sattelzeit»3 wäre nachzuweisen. Was ihre politische Programmatik angeht, stand die Helvetik in scharfer Diskontinuität zur «Alten Eidgenossenschaft» des Ancien Régime. Eine neue Zeit kann niemand in alten Begriffen ausrufen, neue Begriffe aber müssen in der Sprache ihren Niederschlag finden. Gleichzeitig war die politische Sprache der Französischen Revolution 1798 bereits die Sprache der Jakobiner, der Zeit der «Schreckensherrschaft», und ab 1798 auch die Sprache der französischen Besatzer. In welchem Umfang bzw. in welchem Mischverhältnis sich unter diesen Umständen ein solcher Strukturwechsel tatsächlich vollziehen konnte, wieweit überkommene institutionelle, personelle und sprachliche Strukturen fortbestanden und wieweit sich diese im Avis-Blatt spiegelten, bildet die übergreifende Fragestellung der Arbeit.

Im ersten Teil wird zunächst ein Überblick über die allgemeinen Verhältnisse und Entwicklungen in Basel während des Untersuchungszeitraum von 1796 bis 1805 sowie über die Historiografie zur Helvetik gegeben. Im Anschluss werden die Entwicklung des Intelligenzwesens, der Aufbau und die Funktionen von Intelligenzblättern und speziell die Geschichte des Basler Avis-Blatt als regionales Intelligenzblatt betrachtet. Dabei werden insbesondere Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Basler Avis-Blatts im Vergleich zu anderen Intelligenzblättern herausgearbeitet. Im zweiten Teil werden die im dieser Studie zugrunde liegenden Quellenkorpus erfassten «Institutionellen Anzeigen» des Avis-Blatts quantitativ und qualitativ im Hinblick auf Inhalt, Auftraggeber und sprachliche Veränderungen ausgewertet und die Ergebnisse dieser Auswertungen jeweils im historischen Kontext und unter Berücksichtigung der aktuellen Forschung interpretiert. In den Schlussbetrachtungen werden die wichtigsten Ergebnisse anhand der eingangs erarbeiteten Fragestellungen zusammengefasst.

Das Forschungsfeld, in dem die vorliegende Masterarbeit sich bewegt – die sich wandelnden Formen politischer Kommunikation und Herrschaftspraxis in der Sattelzeit zwischen traditionellen Verwaltungsstrukturen des Ancien Régime und sich modernisierender Bürokratisierung im 19. Jahrhundert – ist speziell für Basel wenig untersucht. Helvetik, Mediation und Restauration erschienen als vergleichsweise kurze Übergangsphasen und fanden nur geringe Beachtung. Dabei wäre es gerade von besonderem Interesse, diese Übergänge auf verschiedenen Ebenen genauer zu erforschen.

Erster Teil: Das Basler Avis-Blatt – ein Intelligenzblatt in der Zeit der Helvetik

1.1 Die Zeit der Helvetik – vom Ende des Ancien Régime bis zur Mediation: ein Überblick

1.1.1 Basel im Ancien Régime

Basel hatte sich von seinem Stadtherrn, dem Fürstbischof von Basel, seit dem Spätmittelalter faktisch unabhängig gemacht, war damit zur Freien Stadt geworden und seit 1501 Mitglied der Eidgenossenschaft. Im Jahre 1798 zählte die Stadt Basel 14'678 Einwohner*innen, die Volkszählung von 1815 ergab 16'674 Einwohner*innen.4

Die Basler Ratsverfassung von 1521 bzw. 1529, die mit Modifikationen bis zur Revolution von 1798 galt, funktionierte nach einem Kollegialsystem ohne feste Ausscheidung von Zuständigkeiten. Die Stellen der Häupter (Bürgermeister und Oberstzunftmeister) und die Räte sowie einzelne Gremien waren doppelt besetzt mit alten und neuen (amtierenden) Amtsträgern, die sich im Jahresturnus ablösten. Einbezogen in den Kreis der potenziell «Regierenden» waren nur die zünftischen Vollbürger, allerdings auch sie nur vermittels ihrer Wählbarkeit als Sechser (Zunftvorstand): von diesem Punkt an war das System gewissermassen in sich geschlossen, es wählte, ergänzte und kontrollierte sich selbst. Zudem hatte durch die restriktive Vergabe des Bürgerrechts im 18. Jahrhundert ein erheblicher und wachsender Teil der Einwohnerschaft als Fremde und Hintersassen keinerlei Mitsprache. Die Verfassungsänderung nach den Unruhen des Jahres 1690/91 machte den Grossen Rat zur obersten Behörde. Er besetzte die wichtigsten Ämter. Zudem nahmen von da an auch Mitglieder des Grossen Rates Einsitz in die obersten Kommissionen und Kollegien.5 In der Theorie, das heisst seinem eigenen Anspruch nach, war der Grosse Rat Träger der Souveränität im Stande Basel. Dieser Anspruch wurde dauernd aufrechterhalten, obschon das Verhältnis zwischen dem Kleinen und dem Grossen Rat in Wirklichkeit so ausgesehen hat, dass die hauptsächlichen Entscheidungen im Kleinen Rat und im Geheimen Rat (den sogenannten Dreizehnern) fielen, was erst recht für kritische Zeiten galt, wie sie nach 1789 eintraten, in denen der Grosse Rat vollauf damit beschäftigt war, sich die Berichte der Dreizehner über bereits getroffene aussenpolitische und verteidigungspolitische Entscheide anzuhören. Die angebliche Teilung der Verantwortung, die dem Kleinen Rat Exekutivbefugnisse einräumte, dem Grossen Rat aber die alleinige Entscheidungsmacht über «Fundamentalgesetze» zuschrieb, erlaubte dem Kleinen Rat, missliebige Geschäfte einfach den Grossen Rat zur Entscheidung zu übergeben. Er hatte es in der Hand, beliebige Geschäfte dem Grossen Rat vorzulegen, oder auch nicht, so lange kein Antragsteller im Grossen Rat daran Anstoss nahm und Bericht verlangte.6 Der Kleine Rat war also die eigentliche Regierung in Stadt und Landschaft. Im Kleinen Rat sassen denn auch fast nur «Herren», das heisst Vertreter der führenden Familien der Stadt überwiegend aus der Kaufmannschaft, keine eigentlichen Handwerker mehr. Der Kleine Rat regierte mit Hilfe der von ihm gebildeten Kommissionen wie z.B. der Haushaltung, der Fabrikkommission, der Waldkommission, dem Dreierrat, der Fruchtkammer oder dem Deputatenamt.7 Die Kommissionen hatten nur die Grundlage für die Entscheidungen des Kleinen Rats und einen «Erkenntnis-Vorschlag» vorzulegen.8 Hier zeigt sich das absolutistische, zweckrationale und vereinheitlichende Element der Herrschafts- und Verwaltungspraxis der Basler Obrigkeit. Unterstützt wurde dieses noch durch das wachsende Gewicht der Kanzlei und der hauptberuflich beamteten Schreiber.

Zwischen 1400 und 1534 erwarb sich die Stadt ein weitgehend zusammenhängendes Landgebiet, indem sie auf friedlichem Wege in der Nachfolge verschuldeter Adliger und hauptsächlich des Basler Bischofs Hoheitsrechte über Land und Leute zunächst pfandweise an sich brachte. Dieses Gebiet gewann zwar weder als Absatzmarkt für Handwerksprodukte noch als Kornquelle eine besondere Bedeutung für die Stadt, deren naturgegebenes Umland im Elsass, im Birseck und in Südbaden lag. Hingegen umfasste es die Zugänge zu den für den gesamteuropäischen Nord-Süd-Verkehr bedeutenden Hauensteinpässen und lieferte Gefälle, die einzelne städtische Institutionen und Privatleute fortan aus der Landschaft beziehen konnten.9 Hier übte die Stadt die Landesherrschaft aus. Im Jahre 1798 lebten auf der Basler Landschaft auf einer Fläche von 384,5 km² 26’235 Einwohner*innen.10 Der grösste Ort war das Landstädtchen Liestal mit im Jahre 1798 lediglich 1575 Einwohner*innen. Das vor den Toren Basels gelegene Riehen hatte zum selben Zeitpunkt immerhin 1150 Einwohner*innen und war damit der zweitgrösste Ort der Landschaft. Alle anderen Orte hatten 1798 weniger als 1000, die meisten Dörfer sogar weniger als 500 Einwohner*innen.11 Damit war die Basler Landschaft durchweg ländlich geprägt, grössere Orte konnten sich, auch durch die Nähe und Dominanz der Stadt Basel, nicht entwickeln. Das Basler Territorium bestand ab 1640 aus den Ämtern (Vogteien) Liestal, Waldenburg, Homburg, Farnsburg, Münchenstein, Riehen und Kleinhüningen. Die Vogteien Waldenburg, Farnsburg, Riehen und Kleinhüningen blieben Mitgliedern des Kleinen Rats vorbehalten, die übrigen wurden besonders nach 1691 auch an Mitglieder des Grossen Rates vergeben. Die vom Grossen und Kleinen Rat eingesetzten Landvögte waren zuständig für die niedere Gerichtsbarkeit, den Abgabeneinzug sowie militärische und polizeiliche Aufgaben.

Basel hatte 1529 die Reformation als Staatskirchentum calvinistisch-orthodoxer Prägung institutionalisiert und auch in seinem Territorium auf der Landschaft eingeführt. Es wurde streng über alle Abweichungen von der Orthodoxie gewacht. Seit dem Ende des 17.Jahrhunderts sah sich die Kirche bedroht. Ihre Feinde waren Deismus und Naturalismus, aber auch die Auseinandersetzungen mit Katholiken und Lutheranern blieben stets aktuell. Einzig der Pietismus konnte sich mit der Zeit in Basel etablieren. Das Gebiet der Stadt war von katholischen Territorien umgeben, eine Ausnahme machte das Amt Rötteln, das aber lutherisch war.12 Die Bürgerschaft stand unter Aufsicht der vom Rat ernannten Reformations- und Bannherren. Dieses Gremium war das eigentliche Haupt der Kirche. Der Vorsteher, der die anfallenden Verwaltungsgeschäfte führte, die Kirche repräsentierte und Mittlerfunktion ausübte zwischen Pfarrern, Reformationsherren und den Räten, war der vom Rat ernannte Antistes. Die letzten Entscheidungen in kirchlichen Dingen, auch bei der Besetzung von Pfarrerstellen, blieben aber dem Rat vorbehalten. Eingriffe des Grossen wie des Kleinen Rates in die Gottesdienstordnungen waren häufig. Am Katechismus und anderen konfessionellen Festlegungen konnte ohne Mitsprache und Beschluss des Rates nichts geändert werden. Umgekehrt nahm die Kirche verschiedene Funktionen im Auftrag und im Dienste der Obrigkeit war, z.B. im Schulwesen. Ausserdem überwachte sie die Sittenzucht in der Stadt und auf der Landschaft: Der öffentliche Ausschluss vom Abendmahl war in dieser Zeit eine demütigende und sozial vernichtende Strafe. In der Stadt und auf der Landschaft wurden die meisten neuen Ratsmandate von der Kanzel verlesen, und wenn ein neuer Landvogt im Schloss einzog, wurden zu diesem Ereignis besondere Predigten gehalten über das richtige Verhältnis zur gottgewollten Obrigkeit. Immer wieder wurde umgekehrt von Seiten der Kirche nach der weltlichen Obrigkeit, dem Rat oder dem Landvogt mit ihren Untersuchungs- und Strafmitteln gerufen, wenn die Durchsetzung von Lehre und Sittenzucht in Gefahr schien. Ausserdem sollte der Bürgerschaft durch die Bücherzensur die Bekanntschaft mit abweichenden theologischen Richtungen erschwert werden; erst recht das Landvolk sollte keine Gelegenheit bekommen, nicht autorisierte Meinungen kennenzulernen.13

Auf der Basler Landschaft, dem Untertanengebiet der Stadt, lebten auch Ende des 18. Jahrhunderts die meisten Einwohner noch im Rechtsstand der Leibeigenschaft gegenüber ihrer Obrigkeit. Die Leibeigenschaft als ein für die Untertanen unauflösliches Herrschaftsverhältnis war ein Instrument, um den herrschaftlichen Druck auf die Landbevölkerung einseitig auszudehnen, und sie bot eine Handhabe, um beispielsweise die fiskalische Belastung der Landleute zu erhöhen, ohne dass diese als Leibeigene die Möglichkeit hatten, sich gegen diese Pressionen anders als durch Proteste oder Aufstände zu wehren. Von besonderer Bedeutung für die Situation Ende des 18. Jahrhunderts war der Umstand, dass die Leibeigenschaft eine strenge Scheidung der Landleute von den Stadtbürgern aufrechterhielt, auch wenn sich diese teilweise in vergleichbarer sozialer und ökonomischer Stellung befanden. Die Entwicklung des Stadt-Land-Verhältnisses war hier wie anderswo gekennzeichnet durch die Einebnung der unterschiedlichen lokalen Privilegien bei gleichzeitigem Abbau ländlicher Freiheiten durch die städtische Gesetzgebung, Rechtssetzung und Verwaltung. Die Landleute müssen diesen Prozess als Versuch wahrgenommen haben, bisher auf Gegenseitigkeit basierende Verhältnisse zu ihren Ungunsten zu verändern, herkömmliche und vertragliche Regelungen zu ersetzen durch ein Gottesgnadentum. Nicht zuletzt wird diese Tendenz zur Ausdehnung des Gewaltmonopols auch im wirtschaftlichen Bereich sichtbar: Marktzwang, Import- und Exportverbote, Steuern und die Angriffe auf das Landgewerbe durch städtische Zünfte lassen die gegenseitige Bedingtheit von Gewaltmonopol und ökonomischer Macht als Basis der städtischen Herrschaft deutlich werden.14 Der Charakter des Stadt-Land-Verhältnisses im 18. Jahrhundert wird zunächst durch eine zunehmend engere wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden Bereichen geprägt. Die Stadt gab einer wachsenden Zahl von Menschen aus der Landschaft für kurze oder längere Zeit Arbeit, teils als Dienstboten innerhalb ihrer Mauern, teils als Heimindustriearbeiter am Webstuhl. Ausserdem forcierte die Stadt die agrare Innovation auf dem Lande, indem sie einzelnen Landbesitzern gestattete, ihre Parzellen dem Flurzwang zu entziehen, um sie rationeller zu nutzen.15

Auf der Landschaft hatte sich zudem im Laufe des 18. Jahrhunderts eine Seidenbandindustrie etabliert, die im Verlagssystem in Heimarbeit Seitenbänder herstellte. 1667 wurde der mehrgängige Bandwebstuhl in Basel eingeführt. In der Folge beschloss der Kleine Rat in den 1670er Jahren, dass den zünftischen Handwerkern der regionale Markt vorbehalten bleiben sollte und die Kaufleute gegen eine fiskalische Abgabe für ihren Grosshandel weiterhin Textilien produzieren lassen durften. Im Bereich der Seidenbandherstellung hatte Basel durch die erfolgreiche Monopolisierung dieser Technik im 18. Jahrhundert eine international führende Stellung erreicht. Die protoindustrielle Fertigung in Manufakturen war durch die Zünfte in der Stadt verboten worden, daher bauten städtische Fabrikanten ein Verlagssystem zur Seidenbandherstellung auf der Basler Landschaft auf. Die Fabrikanten selbst blieben aber in der Stadt, da es auf der Landschaft keine grösseren Orte gab. So entstand auf der Landschaft kein eigenes gehobenes Bürgertum, die führenden Familien der Stadt errichteten auf der Landschaft lediglich teils repräsentative Landsitze. Viele kleinbäuerliche Familien besonders im Oberbaselbiet, das durch die Hochlagen des Jura ein agrarischer Ungunstraum ist, der seine wachsende Bevölkerung auf Dauer nicht ernähren konnte, stellten in Heimarbeit als Posamenter für die Bandfabrikanten Seidenbänder her. 1754 zählte man auf der Basler Landschaft 1'205Bandstühle, davon mehr als die Hälfte im Amt Waldenburg. Daneben kamen seit der 2.Hälfte des 18. Jahrhunderts Strumpfproduktion und Indiennedruckerei hinzu.16 In guten Zeiten bot die Heimarbeit beachtliche Verdienstmöglichkeiten nicht nur für die Posamenter selber, sondern auch für Hilfskräfte, meist Frauen und Kinder. Trat nun aber eine Krise ein, so fielen diejenigen Posamenter sofort der Verschuldung anheim, die zu wenig Land hatten, um davon als Tauner zu leben oder darauf ein Darlehen aufnehmen zu können. Die Weber gerieten damit in eine völlige Abhängigkeit von den Fabrikanten und deren Verhalten in einer Absatzkrise. War der Fabrikant bereit, auch unterhalb einer bestimmten Profitrate noch durch die Posamenter Ware herstellen zu lassen, oder stellte er die Produktion einfach ein und wartete auf bessere Zeiten? Die Abhängigkeit war total, wenn man bedenkt, dass die Fabrikanten durch gegenseitige Absprachen unter sich ein Kartell bildeten – ein Zustand, der nicht zuletzt durch die städtische Wirtschaftspolitik gefördert wurde, auf die die Fabrikanten durch die Fabrikkommission und das Direktorium der Kaufmannschaft Einfluss nehmen konnten. Praktisch standen die ca. 2000 Posamenterfamilien einem Arbeitgeberkonsortium gegenüber, das nicht nur die Produktionsmittel zur Verfügung stellte, sondern auch allein die Arbeit darauf ausgab und abnahm und durch Zuteilung grosser oder kleiner Webstühle, schwieriger oder billiger Arbeiten seine Posamenter ganz in der Hand hatte.17 In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war bereits rund ein Drittel der Bevölkerung der Landschaft weitgehend von den Arbeitslöhnen in der Bandindustrie abhängig, wenn auch durch subsidiäre Kleinlandwirtschaft diese Abhängigkeit für die meisten Heimarbeiter*innen noch nicht mit der der späteren Fabrikarbeiter*innen vergleichbar ist.18

Die Basler Textilfabrikanten, Grosshandelskaufleute und Bankiers waren mit ihren Familien die Gruppe des Basler Bürgertums, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts über internationale Kontakte nach Paris, London, Amsterdam, Hamburg oder Kopenhagen zu den wichtigen Märkten und Höfen Europas verfügte und entsprechende Netzwerke unterhielt. Wichtige Vertreter dieser Gruppe waren u.a. die Familien Ryhiner, Burckhardt, Faesch, Forcart, Merian, Bernoulli, Sarasin oder Ochs. Sie beteiligten sich ausserdem aktiv am Kolonialhandel und stellten Soldoffiziere in den Armeen der damaligen Grossmächte. In diesen Kreisen bildete sich eine begrenzte aufklärerische Öffentlichkeit, die sich in Lesegesellschaften auch über Basel hinaus austauschte und die Ideen der Aufklärung rezipierte. Schon aus geschäftlichem und politischem Interesse wurden hier die Entwicklungen in Frankreich im Vorfeld der Revolution aufmerksam verfolgt.

Ein wichtiger Ort dieses Austausches für die Schweiz war Ende des 18. Jahrhunderts die überkonfessionelle und überkantonale Helvetische Gesellschaft. Die Gesellschaft wurde 1761/62 in Bad Schinznach von einem Kreis um den Basler Ratsschreiber IsaakIselin(1728-1782), den Zürcher Stadtarzt Hans-Caspar Hirtzel (1725-1803), den Luzerner Ratsherr Joseph Anton Felix von Balthasar (1737-1810), den Berner Rechtsprofessor Daniel von Fellenberg (1736-1801) und Joseph Anton Siegmund von Beroldingen (1738-1816) gegründet. Mitglieder, die nicht aus der Eidgenossenschaft stammten, waren ausserdem später u.a. Prinz Ludwig Eugen Johann von Württemberg (1731-1795), Johann Georg Schlosser (1739-1799) und Gottlieb Konrad Pfeffel (1736-1809).19 Die eidgenössischen Mitglieder bildeten einen Teil der Oberschicht ihrer Kantone; sie entstammten den gesellschaftlich führenden alten Familien, wirtschaftlich abgesichert durch ererbten Grundbesitz, kaufmännisches Vermögen oder durch eine mehr oder weniger vorgezeichnete Ämterlaufbahn.20 Hier wurde die Philosophie der Aufklärung rezipiert21 und über Reformen diskutiert mit dem Ziel, die Mängel des ausgehenden Ancien Régime zu bekämpfen. Es ging um die «Verbesserung» der Zustände in allen Lebensbereichen, allerdings innerhalb des bestehenden politischen Systems.22 Seit der Mitte des 18.Jahrhunderts hatten aufgeklärte Angehörige der regierenden Eliten in vertraulichen Äusserungen immer klarer die Rückständigkeit eidgenössischer Staatlichkeit im Vergleich zu den führenden Mächten Europas diagnostiziert und den enormen Reformbedarf in den eidgenössischen Republiken festgestellt. Isaak Iselin hatte schon 1758 gegenüber seinem Freund Salomon Hirzel (1739-1801) den erbärmlichen Zustand der eidgenössischen Staatswesen kritisiert, und auch Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827) und Karl Viktor von Bonstetten (1745-1832) klagten über die Reformunfähigkeit der eidgenössischen Republiken.23 Vorbild für diese Leute waren die aufgeklärt-absolutistischen Reformen in Preussen unter Friedrich II. und in Österreich unter Maria Theresia und Joseph II. Insbesondere das protestantische Preussen, das sich unter Friedrich II. als militärische Grossmacht auf dem Kontinent etabliert hatte, diente vielen in der reformierten politischen Elite der Eidgenossenschaft als Vorbild dafür, «wie tiefgreifend sich die traditionellen Verhältnisse umgestalten und die Macht des Staates stärken liessen, wenn Vernunft und Macht sich verbanden, die Aufklärung auf den Thron stieg und das Zepter führte.»24 Im Vergleich zu diesen sich «dynamisch modernisierenden Monarchien mit ihren aufgeklärten Herrschern nahm sich die Eidgenossenschaft in den Augen so unterschiedlicher Reformanhänger wie Iselin, Pestalozzi oder Bonstetten als hoffnungslos veraltetes […] Gebilde aus, das […] aufgrund seiner inneren Schwäche und Ohnmacht ebenso wie Polen zum leichten Opfer»25 der zudem ab 1756 verbündeten Grossmächte Frankreich und Österreich zu werden drohte.

1.1.2 Basler Revolution und Helvetik

Frankreich war seit der Zeit Ludwigs XIV. die entscheidende Hegemonialmacht für die Eidgenossenschaft, auch wenn für manche der führenden Familien und für ganze Regionen in der Ost- und Südostschweiz nicht Frankreich, sondern Österreich mit dem Kaiserhof in Wien den Bezugspunkt bildete. Österreich war aber nur beschränkt ein Gegengewicht zur Hegemonialmacht im Westen. Schliesslich dominierte Frankreich die Schweiz nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und kulturell.26 Die wirtschaftliche Bedeutung Frankreichs für die Schweizer Kaufleute ist evident: Der Export der Schweizer Manufakturwaren und der Produkte der Heimindustrie ging zu einem wichtigen Teil nach Frankreich oder durchquerte es. Die für den schweizerischen Fernhandel bedeutendsten Häfen der Zeit lagen in Frankreich; kaum ein grösseres Handelshaus unterhielt nicht eine Niederlassung in Lyon, Nantes oder Marseille; wichtigster Bezugspunkt nicht nur für Handel vor allem mit Luxuswaren wie Seidenstoffe und Indienneware waren Paris und der französische Hof in Versailles. Über Frankreich wurden auch Grundnahrungsmittel und Rohstoffe in die Schweiz eingeführt wie Salz, Getreide und Steinkohle. Traditionell genossen Schweizer Kaufleute in Frankreich besondere Rechte hinsichtlich der Besteuerung und des Marktzugangs. Diese Handelsprivilegien waren nicht zu trennen vom Solddienst. Wenigstens ein Drittel der schweizerischen Söldner in fremden Diensten diente in Frankreich, und die Soldverträge waren für die Eliten in den Inneren Orten ebenso wie in Solothurn, Freiburg oder Bern eine wichtige wirtschaftliche Grundlage. Von französischer Seite wurde zudem immer wieder versucht, Solddienste für andere Staaten wie England oder Preussen zu unterbinden.27 Im 17. und 18. Jahrhundert hatten sich so Teile der Eidgenossenschaft vor allem durch das lukrative Geschäft mit den Solddiensten, durch Handels- und Heiratsverbindungen eng mit der französischen Krone verbunden. Das galt insbesondere für Solothurn und Bern.28 «Frankreich übte direkten politischen Einfluss [auf die Alte Eidgenossenschaft] aus, insbesondere auch bei inneren Zwistigkeiten. Mit dem Ambassador in Solothurn hatte der französische König seit 1530 einen gewöhnlich gut informierten und sehr einflussreichen Mann dauernd vor Ort.»29

Mit der Französischen Revolution begann sich nach 1789 das traditionelle Verhältnis zu Frankreich grundlegend zu verändern. Ihre Auswirkungen auf die Schweiz zeigten sich früh, und sie gingen nach damaligen Massstäben tief. Zunächst wirkte sich das auf die Grenzstädte aus. Das mit Bern und Zürich verbündete Genf wurde in mehreren Etappen revolutioniert und 1798 Frankreich angeschlossen, ebenso Mühlhausen, das Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft gewesen war. Basel war zudem bereits durch seine Grenzlage und die bis ins Mittelalter zurückreichenden vielfältigen Verflechtungen mit dem Elsass von allen grösseren Veränderungen in Frankreich direkt betroffen. Die französische Nationalversammlung beschloss am 4.August 1789 die Abschaffung der Privilegien, die Aufhebung der Feudallasten und die Einführung der Gewerbefreiheit. Das führte zu Unruhen im Elsass und für Basel direkt zum Ausbleiben der Einnahmen aus seinen elsässischen Besitzungen und Grundzinsen. Ausserdem bedeutete es das Ende der wichtigen Handelsprivilegien für Schweizer Kaufleute und der lukrativen Soldverträge mit der französischen Krone. Am 26. August 1789 verabschiedete die französische Nationalversammlung die Erklärung der Menschenrechte. «Aufs Ganze gesehen war die Revolution in Frankreich ein Ereignis, dessen Bedeutung für die Zeitgenossen nur noch mit der Reformation und der danach folgenden Glaubensspaltung zu vergleichen war.»30

Die Entwicklungen in Frankreich bestimmten auch die Diskussion über die verfassungsmässigen Zustände in Basel. Am 21. September 1789 stellte der Grossrat und Weinschreiber Abel Merian (1738-1808) im Basler Grossen Rat den Antrag, für das Basler Territorium die Leibeigenschaft abzuschaffen. Unter dem Einfluss von Bürgermeister JohannesRyhiner(1728-1790) und unter dem Eindruck, dass die Unruhen im Elsass an Intensität nachliessen, wurde der Antrag vom Grossen Rat zunächst ignoriert.

Spannungen zwischen der städtischen Obrigkeit und den «Untertanen» in der Stadt und vor allem auf der Basler Landschaft hatte es auch früher schon gegeben. In der Stadt waren es die als «Basler Wesen» bekannten Unruhen von 1691, die von der Obrigkeit mit eidgenössischer Hilfe niedergeschlagen wurden und mit der Hinrichtung von Johannes Fatio (1649-1691), seinem Schwager Hans Konrad Mosis (1645-1691) und dem Weissgerber Johannes Müller als Rädelsführer am 27. September 1691 endeten.31 Die letzte bedeutende Stadt-Land-Auseinandersetzung erfolgte im Anschluss an den Dreissigjährigen Krieg 1653. Berner und Luzerner Untertanen formierten sich damals im «Huttwiler Bund», einem Bauernbund, den sie dem «Herrenbund», als welchen sie die Eidgenossenschaft betrachteten, entgegenstellten. Die Basler Untertanen auf der Landschaft hatten den Huttwiler Bund mit besiegelt, trugen aber ihre eigene Auseinandersetzung mit der Obrigkeit aus. Liestal und die Landvogteisitze wurden mehrfach belagert; Liestal schloss sich schliesslich den Aufständischen an – und wurde so ebenfalls Opfer der harten Repression, die die Landschaft nach der Niederlage der Bauern und damit der Niederschlagung des Aufstandes traf. Liestal verlor Stadtsiegel, Stadtrecht, Ratssilber und das Schultheissenamt. Erst 1673 gestattete die Basler Obrigkeit der Liestaler Bürgerschaft, neben dem vom Basler Rat eingesetzten Schultheissen einen zweiten, aus der Liestaler Bürgerschaft gewählten Schultheissen zu ernennen.32 Diese Niederlage blieb in der Erinnerung der Landstadt haften und war 1789 ohne weiteres reaktivierbar. In Liestal fanden sich im Sommer 1790 einige Männer, unter ihnen Wilhelm Hoch (1750-1826) und Daniel Heinimann (1759-1820), zusammen, die einen Forderungskatalog aufstellen wollten, worin sie für Liestal die alten Freiheiten aus der Zeit vor 1653 zurückverlangten. Nachdem das Vorhaben publik geworden war, entwarfen Hoch und Heinimann am 31. Juli 1790 eine Eingabe der Stadt Liestal an den Basler Rat, worin sie Rechtsgleichheit der Liestaler mit den Basler Bürgern in wirtschaftlichen Belangen und die Aufhebung der Leibeigenschaft verlangten.33 Hier war die erste Spur einer Umsetzung der neuen, dem Revolutionszeitalter gemässen Postulate in einer von Landleuten verfassten Schrift zu finden. So wurde in dem Schreiben der Liestaler Ausschüsse an die Basler Obrigkeit, das auch sprachlich noch im Duktus «traditioneller» frühneuzeitlicher Bittschriften verfasst ist, Gewerbefreiheit und Abschaffung der Leibeigenschaft gefordert. Gleichzeitig wurde aber mit der Forderung, in Zukunft die Schultheissen wie vor 1653 wieder aus der Liestaler Bürgerschaft wählen zu dürfen, auf die «alten Rechte» rekurriert.34 Ausserdem galten die Forderungen nur für die Liestaler Bürgerschaft bzw. Gemeindebürger und keineswegs schon für alle Bewohner Liestals oder der Landschaft, wie es den Postulaten der Französischen Revolution und den Beschlüssen der Französischen Nationalversammlung vom 4. August 1789 oder der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26.August 1789 entsprochen hätte.

Während sich die Basler Obrigkeit im 18. Jahrhundert vergleichsweise moderner Machtmittel bedienen konnte und, gestützt auf den Souveränitätsbegriff, darauf zählen durfte, dass keine andere Obrigkeit ihren Untertanen Unterstützung leisten würde, hielten die Landschäftler an vormodernen Formen der legitimen Abwehr obrigkeitlicher Forderungen fest. Die Untertanen agierten gemeindeweise, wobei die Gemeindevorsteher eine Mittelposition zwischen den eigenen Gemeindegenossen und der Obrigkeit einnahmen. «Die Leitschnur im Denken und Handeln des Konfliktes blieb der utopische Gedanke, dass jede Gemeinde eine kleine ‹Republik› für sich bilde, die ihre Beziehungen zu den Nachbargemeinden und zur Obrigkeit einzeln aushandeln und von Fall zu Fall bestimmen könne.»35 Jede Gemeinde ging davon aus, dass sie über einen ihr eigenen spezifischen Satz von alten Rechten verfügte, über deren Respektierung durch Nachbargemeinden und die Obrigkeit man aufmerksam zu wachen habe und die man bei gegebenem Anlass einfordern könne. Die Obrigkeit ihrerseits versuchte, ihren von absolutistischen Vorstellungen und Gottesgnadentum inspirierten Herrschaftsanspruch gegenüber den weitgehend als rechtlos betrachteten leibeigenen Untertanen durchzusetzen. Der obrigkeitlich verfasste Territorialstaat des 17. und 18. Jahrhunderts mit seiner zunehmend zweckrationalen und vereinheitlichenden Verwaltungspraxis galt auf der Landschaft nie als wirklich legitim und wurde in dem kleinen Basler Territorium auch nur in Ansätzen verwirklicht.36 So wird denn auch in der oben zitierten Bittschrift der Liestaler Ausschüsse an die Basler Obrigkeit vom 31. Juli 1790 immer wieder auf die alten Rechte zurückgegriffen, wenn z.B. die Forderung erhoben wird, keine neuen Bürger und Hintersassen aufnehmen zu müssen: « Auch bittet die Gemeine, Gleich einem Dorff Einungs Gemeind [eine Gemeindeversammlung] Halten zu dörfen. » 37 Damit blieb die Bittschrift nach Sprache und Inhalt ganz dem traditionellen frühneuzeitlichen Gemeindeverständnis verhaftet. Dieses Selbstverständnis der Gemeinde als Körperschaft der Gemeindebürger mit «Gemeindebürgerrecht» – bzw. in Basel als Körperschaft der Stadtbürger mit zünftischem Stadtbürgerrecht – spielt denn auch in den kommenden Entwicklungen und Auseinandersetzungen der Helvetik eine wichtige Rolle.

Im Laufe des Jahres 1790 musste auch der Basler Obrigkeit deutlich werden, dass die Französische Revolution kein vorübergehendes Ereignis war, sondern grundlegende und dauerhafte Veränderungen der Verhältnisse mit sich brachte. Im Juni 1790 war Bürgermeister Johannes Ryhiner gestorben; die Nachfolge trat Peter Burckhardt (1742-1817) an, Andreas Merian (1742-1811) wurde bei dieser Gelegenheit Oberstzunftmeister und Peter Ochs (1752-1821) Stadtschreiber. Damit kam es zu einem ersten partiellen Generationswechsel, und aufgeklärte, zu diesem Zeitpunkt mit den Zielen der Revolution in Frankreich sympathisierende Kräfte kamen in den Kleinen Rat. Statt die Liestaler Petition direkt zu beantworten, zog der Rat den Antrag des Weinschreibers Abel Merian vom September des Vorjahres wieder hervor. Nach heftigen Debatten, in denen Ochs die Leibeigenschaft als unchristlich und unrepublikanisch erklärte, wurden die Untertanen der gesamten Landschaft, nicht nur diejenigen von Liestal, mit Beschluss des Grossen Rates vom 27. Dezember 1790 aus der Leibeigenschaft entlassen. Die meisten der damit verbundenen Abgaben blieben aber bestehen, und der Beschluss wurde erst im folgenden Jahr publik gemacht, «um jeden Anschein von aktualitätsbezogenen Konzessionen zu vermeiden.»38

Danach passierte in dieser Sache zunächst nichts mehr, doch die weiteren Ereignisse in Frankreich und die Kriegsjahre 1792-1797 sorgten für einen regen Umlauf von Nachrichten und Gerüchten, denen die Obrigkeit mit verschärfter Zensur zu begegnen versuchte. Im weiteren Verlauf der Ereignisse wurde sie zunehmend in eine reaktive Position gedrängt, aus der sie keinen Ausweg fand.39 Viele französische Adlige und wohlhabende Bürger waren, teilweise schon vor der Hinrichtung Ludwigs XVI. am 21. Januar 1793, in die Eidgenossenschaft emigriert, vor allem nach Bern und Solothurn, aber auch nach Basel. Die junge Republik ihrerseits verdächtigte die Eidgenossenschaft, die Emigranten und damit die Feinde der Republik zu unterstützen.

Das Ende des Ersten Koalitionskrieges mit dem Basler Frieden 1795 (Separatfrieden Frankreichs mit Preussen und Spanien), die darauf folgende Besetzung der linksrheinischen Gebiete des Reiches durch Frankreich und der Aufstieg Napoleon Bonapartes schufen eine neue Situation. Um einer drohenden Intervention und möglichen Annexion durch Frankreich zuvorzukommen – das ehemalige Fürstbistum Basel war bereit 1792 von Frankreich annektiert und am 15. Dezember 1797 waren auch die mit der Eidgenossenschaft verbundenen südlichen Teile des Fürstbistums von Frankreich besetzt worden – kam es in Basel, auch um der Unruhe auf der Landschaft zu begegnen, zur «Revolution von oben».

In Liestal war am 13. Januar 1798 von einem Ausschuss der Gemeinde ein Katalog von Forderungen aufgestellt worden:

«1. Sind wir entschloßen Schweizer zu bleiben.
2. Wollen wir Freyheit, Gleichheit, die heiligen unverjährbaren Rechte des Menschen, und eine Verfaßung, wozu Repräsentanten aus dem Volke gewählt werden
3. Enge Vereinigung der Stadtbürger mit den Landbürgern, als zu e i n e m Körper gehörend, welche gleiche Rechte und gleiche Freyheit zu genießen haben.
4. Endlich begehren wir unverzüglich eine Volksversammlung, wozu von Stadt und Land, nach zu bestimmenden Regeln, z.B. von 50 Bürgern e i n e r erwählt würde, welche den zu bestimmenden Gesetzen für die Zukunf,t vorläufig beywohnen könnten; jede Verzögerung könnte Schaden bringen.» 40

Diese «Vier Punkte» wurden im Namen aller Gemeinden der Landschaft einer Delegation des Basler Rats übergeben. In ihnen zeigen sich, anders als in der Bittschrift der Liestaler Ausschüsse vom 31. Juli 1790, die sprachlich und inhaltlich noch ganz dem Ancien Régime verhaftet war, die Forderungen der Französischen Revolution nach Freiheit und Gleichheit, verbunden mit einem entstehenden Nationalgefühl. Am 17. Januar wurde in Liestal zur Bekräftigung der Forderungen der erste Freiheitsbaum der Schweiz aufgestellt. Die Bauern verlangten auf den Landvogteisitzen die Herausgabe der alten Grund-, Dienst- und Abgabenverzeichnisse, und die Schlösser Waldenburg und Homburg wurden niedergebrannt. Die Landvögte flohen nach Basel. Von Westen drohte eine französische Invasion, auf der Landschaft drohte der Stadt und den wohlhabenden Bürgern der Verlust ihrer Besitzungen durch die aufgebrachte Landbevölkerung, daher ging nun alles sehr schnell. In einer Befragung aller Zünfte gaben diese ihre Zustimmung zum Forderungskatalog der Landschaft. Die «Vier Artikel» wurden daraufhin in einen auf den 20. Januar 1798 datierten «Freiheitsbrief» aufgenommen, das frühere Herrschaftsverhältnis der Stadt über die Landschaft wurde aufgehoben und die Gleichstellung der «Landleute» mit den Stadtbürgern proklamiert. Mit einem «Fest der brüderlichen Vereinigung» wurde zwei Tage später die «neue Eintracht» gefeiert. Am 29 Januar beschloss ein paritätisch von Stadt- und Landdelegierten besetzter Ausschuss die Einberufung einer Nationalversammlung.41 Diese Nationalversammlung setzte sich zusammen aus 20 Stadtbürgern, die die Stadt repräsentierten, 20 Landbürgern der Landschaft und weiteren 20 Stadtbürgern, die aber durch die Landschaft gewählt wurden. Dadurch sollte im Sinne der «Revolution von oben» der Einfluss des wohlhabenden Stadtbürgertums gesichert werden, und gleichzeitig erhielt die Landschaft die Genugtuung, die Mehrheit der Versammlung bestimmen zu können, was aufgrund der Bevölkerungszahlen korrekt war. Am 5. Februar 1798 übergab der Grosse Rat der Nationalversammlung mit der Resignationsakte «d ie von Uns in der bisherigen Regierung gehabten Souverainitaets Rechte und bekleidete Stellen in die Hände der nun erwählten Volks Repraesentanten » 42 und beschloss, dass der Vorsteher der Kirche, der Antistes, diese Versammlung künftig in das Gebet zugunsten der Obrigkeit einschliessen solle. «Das Heil der Stadt Basel war nun im Himmel wie auf Erden verknüpft mit dem Übergangsregime.»43 Vom 6. bis zum 18. Februar 1798 regierte in Basel die Nationalversammlung. Sie war Konstituante, Legislative, Regierung und in gewissen Bereichen Richter in einem Organ. Sie funktionierte nach dem Muster revolutionärer Versammlungen (wie der Konvent in Paris) durch die Aufteilung in Komitees, die einzelne Funktionen übernahmen und bei Bedarf dem Plenum referierten. Unter ihren Mitgliedern waren neben den Patrioten (Revolutionären) aus Stadt und Landschaft auch frühere Amtsträger der alten Organe: drei waren vor der Revolution «Häupter» gewesen, zwölf hatten im Kleinen Rat gesessen, über ein Dutzend waren Mitglieder des Grossen Rates, der Gerichte und anderer Organe des früheren Staates gewesen. Die Beratungen der Nationalversammlung standen dem Publikum offen, sie tagte im Rathaussaal. Nur Männer durften zuhören, getrennt von den gewählten Deputierten durch ein Nationalband. Nach der Eröffnungssitzung wurde am 7. Februar 1798 auf dem Petersplatz der feierliche Schwörtag abgehalten, wo früher schon die Bürgerschaft dem jährlich gewählten «neuen» Rat Gehorsam geschworen hatte. Auf einem Gerüst leisteten die Mitglieder der Nationalversammlung paarweise vor versammelter Bürgerschaft den Eid, daraufhin schworen auch die Bürger.44 Die Öffentlichkeit der Sitzungen der Nationalversammlung und die anschliessende Publikation der Beschlüsse war etwas Neues. Die Beiträge und Beschlüsse wurden in alten und nun entstehenden neuen Zeitungen publiziert, kommentiert und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Zuhörerschaft liess es sich nicht nehmen, sich in die Debatten einzuschalten. Der Beifall des Publikums oder seine Unmutsäusserungen wurden zu einem wichtigen Faktor bei den Beratungen, und nicht selten richteten die Repräsentanten das Wort direkt an die anwesenden Bürger.45 Die Räte und Kommissionen des Ancien Régime hatten dagegen in «geheimer Sitzung» getagt, und ihre Beschlüsse waren nicht zwangsläufig publiziert worden. «Der Grosse Rat konnte sogar Hehl gebieten, das hiess, dass von den Verhandlungen im Ratssaal kein Wort nach aussen dringen sollte.»46 Die Räte hatten von Fall zu Fall entschieden, ob und was sie ihren Untertanen mitteilen wollten.

Die Basler ‹Revolutionäre› gehörten zumeist der städtischen Oberschicht an und hatten die Reformideale der Aufklärung rezipiert. «Sie unterschieden sich von den anderen Mitgliedern der alten Eliten vor allem durch eine grössere Aufgeschlossenheit gegenüber notwendigen Reformen und durch die Einsicht, dass die alte Ordnung sich überlebt hatte.»47 Ihre Sympathie für die Revolution in Frankreich gründete sich auch in der Aussicht auf Reformen, welche die neue geopolitische Situation in Europa für die Schweiz ermöglichte. So war der Vertreter Basels in Paris und spätere helvetische Direktor Peter Ochs seit 1782 Basler Ratsschreiber, seit Juni 1790 Stadtschreiber und seit April 1796 Oberstzunftmeister in Basel.48 Andreas Buxtorf (1740-1815), ab 1798 als Munizipalpräsident ein wichtiger Amtsträger der Helvetik in Basel, war zuvor seit 1767 Mitglied des Kleinen Rats, seit 1784 Oberstzunftmeister und wurde 1796 Bürgermeister.49

Frankreich war nach dem Sturz Robespierres (1758-1794) am 28. Juli 1794 und der Regierung der Thermidorianer mit der Direktoriatsverfassung vom 22.08.1795 zur «bürgerlichen Ordnung» zurückgekehrt. Diese Verfassung trat nach einer Volksabstimmung am 23. September 1795 in Kraft. Sie war stark auf die Exekutive ausgerichtet und nur eingeschränkt demokratisch, weil das an die Macht gelangte Besitzbürgertum seit der Zeit der Jakobinerherrschaft den Einfluss der Volksmassen fürchtete und gleichzeitig den erworbenen Besitz und seine Macht gegen eine royalistische Restauration absichern wollte.50 Die neue Verfassung sah ein Repräsentativsystem, das Zensuswahlrecht und ein indirektes Wahlrecht vor. Während 2/3der männlichen Franzosen wählen durften, beschränkte man das passive Wahlrecht auf ca. 30‘000 hochbegüterte Staatsbürger.51 Die Gewaltentrennung wurde konsequent durchgeführt, um jede Gefahr einer Diktatur zu verhindern. Mit der Aufteilung der Legislative in zwei Kammern und dem Verbot ständiger Parlamentskommissionen sollte nach den Erfahrungen mit dem Konvent eine Herrschaft der gesetzgebenden Gewalt verhindert werden. Umso ausgeprägter waren dementsprechend die Kompetenzen der fünfköpfigen Exekutive, dem Direktorium, das von sieben Fachministern unterstützt wurde. Diese standen an der Spitze einer streng hierarchischen Verwaltung. Kommissäre des Direktoriums überwachten bei der departementalen, der kantonalen und der kommunalen Administration den Gesetzesvollzug und beaufsichtigten die Beamten. Das Recht der Regierung zur unmittelbaren Intervention im Verwaltungsbereich verstärkte die Zentralisation. Den Gemeinden überliess man bloss noch fiskalische Aufgaben.52

Peter Ochs übernahm unter dem Druck des Direktoriums und Bonapartes das beschriebene Modell der Direktoratsverfassung von 1795. Sein Plan «d‘une Constitution provisoire pour la République Helvétique ou Suisse » 53 wurde ohne sein Wissen von Direktor Philippe-Antoine Merlin de Douai (1754–1838) im Sinne einer noch stärkeren Zentralisierung abgeändert. Der Jurist und ehemalige Justizminister strich überdies die Passage, welche der Schweiz durch die Wahl einer Konstituante die Möglichkeit zu einer autonomen Verfassungsgebung geboten hätte. Ende Januar liess die französische Regierung diesen Verfassungsentwurf unter der alleinigen Autorenschaft von Peter Ochs in der Eidgenossenschaft verbreiten.54 Die Basler Nationalversammlung modifizierte den Entwurf, worauf acht Kantone die etwas weniger zentralistische Basler Verfassung vom 15. März 1798 akzeptierten. Am 28. März 1798, drei Wochen nach der militärischen Niederlage Berns, Freiburgs und Solothurns, erklärte der französische Regierungskommissär François-Phillibert Le Carlier (1752-1799) die Verfassung des Direktoriums für verbindlich. Die Innerschweizer Orte und das Wallis, die das «Höllenbüchlein» vehement ablehnten, wurden im Mai mit Waffengewalt zur Annahme der Verfassung gezwungen.55 Bereits die Kantonsbildung beanspruchte mehr Zeit als vorgesehen, weil Regierungskommissär Le Charlier zusätzliche Verwaltungseinheiten bildete und der helvetische Grosse Rat in der Inner- und in der Ostschweiz Gebiete verschmolz oder teilte, so dass die Helvetische Republik statt der vorgesehenen 21 am Ende nur 18 Kantone umfasste. Die Distrikteinteilung zog sich aus diesem Grund von April bis Juli 1798 hin. Die sogenannte «Pariser Verfassung» wurde schliesslich am 12. April 1798 in Kraft gesetzt. Einige Tage später löste sich die Basler Nationalversammlung selbst auf. Zuvor hatten am 29. März 1798 bereits Wahlmänner die Basler Parlamentarier der zukünftigen helvetischen Legislative bestimmt. Am selben Tag ernannten sie auch die Mitglieder der kantonalen Verwaltungskammer, in deren Hände die Exekutivgewalt gemäss der neuen helvetischen Verfassung gelegt werden sollte.56

Mit der Gründung auf die Volkssouveränität vollendete sich in der Verfassung der Helvetik das klassische Konzept des souveränen Staates von Jean Bodin (1529-1596).57 «Jetzt erst wurden die ständisch-korporativen Zwischen- und Konkurrenzgewalten im Staat – die Kirche, Stände, Zünfte, Adels- und Klosterherrschaften sowie Gemeinden als tragende Pfeiler einer ‹societas cum imperio› – einer von Herrschaftsverhältnissen durchwirkten und in privilegierte Rechtskreise fragmentierten Gesellschaft – konsequent beseitigt.»58 Dies war von den absolutistischen Monarchien ebenso wie von den paternalistischen eidgenössischen Republiken grundsätzlich gar nicht erst versucht worden. «Die staatstheoretische Vision der helvetischen Staatsgründer von 1798 war die eines fundamental rationalisierten und modernisierten Staates […]. Die unteilbare Einheit und die gleichmässige staatliche Integration aller Gebiete sollten das lose Konglomerat heterogener Einzelteile der alten Zeit ablösen.»59 Damit stand diese Verfassung auch in der Tradition des reformabsolutistischen Ansatzes der Männer, die Ende des 18. Jahrhunderts in der helvetischen Gesellschaft versammelt waren, und entsprach, wie André Holenstein aufgezeigt hat,60 grundsätzlich auch den eigenen Vorstellungen der Schweizer Reformer, war also nicht nur ein landesfremder Import.

Als grundlegende Neuerung führte die neue Verfassung eine nationale helvetische Staatsbürgerschaft ein. «Mit dem Wechsel von der Fürsten- zur Volkssouveränität verwandeln sich, idealtypisch betrachtet, die Rechte der Untertanen in Rechte der Menschen und Staatsbürger, d.h. in liberale und politische Bürgerrechte. Diese gewährleisten neben der privaten nun auch die gleiche politische Autonomie.»61 Ausserdem schuf die helvetische Regierung wenig später ein grundsätzliches Niederlassungsrecht und die Gewerbefreiheit in der ganzen Schweiz auch für «Fremde». Die Gesetzgebenden Räte erteilten am 17. November 1798 unter Bezugnahme auf die «Grundsätze der Freyheit und Gleichheit, so wie die Anerkennung allgemeiner Menschenrechte » 62 Fremden ein grundsätzliches Niederlassungsrecht, das zudem «jedem Fremden erlaubt [e] sich liegende Gründe und Häuser ohne Einschränkung, wie jeder Bürger in Helvetien anzukaufen ». Jeder Fremde erhielt ausserdem «das Recht, sein Gewerb, Kunst oder Wissenschaft ungehindert und wie die Bürger in Helvetien zu treiben ».63 Damit fielen theoretisch die exklusiven Privilegien der bisherigen Stadtbürger und die zünftischen Gewerbebeschränkungen.

Die männlichen Staatsbürger wählten in einem indirekten Wahlverfahren die Organe der Legislative. Die Aktivbürger traten in den Gemeinden jährlich zu den Urversammlungen zusammen und bestimmten die Wahlmänner. Die kantonalen Wahlmännerversammlungen nahmen die Wahlen in die Zentral- und die Kantonsbehörden vor. In die beiden nationalen Parlamentskammern, den Senat und den Grossen Rat, entsandte jeder Kanton vier bzw. acht Abgeordnete, an den Obersten Gerichtshof einen Richter.64 Das helvetische Vollziehungsdirektorium verfügte über eine grössere Machtfülle als das französische Direktorium. Der in den Kantonen als leitender Amtsträger vorhergesehene Regierungsstatthalter entsprach dem Amt des späteren französischen Präfekten. Die Verfassung war auf die Exekutive zugeschnitten, denn diese sollte das Programm der Revolution verwirklichen und die äussere und innere Sicherheit des Einheitsstaat gewährleisten. Mit den Regierungsstatthaltern in den Kantonen, den Distriktstatthaltern und auf Gemeindeebene den Nationalagenten stand der Zentralregierung eine Behördenorganisation zur Verfügung, mit der sie theoretisch den hintersten Winkel des Landes kontrollieren konnte. Die zuverlässige Kommunikation und administrative Umsetzung zentraler politischer Entscheidungen sollte auf allen Ebenen Berufsbeamten übertragen werden. «Mit diesem Apparat professioneller, staatlich besoldeter Beamter sollte die Staats- und Verwaltungstätigkeit in die Hände von Experten gelegt und ein Höchstmass an Effizienz gewährleistet werden. […] Diese durchgehende Professionalisierung der Verwaltung brach radikal mit der Tradition der alteidgenössischen Milizverwaltung.»65 Dieser neue leistungsstarke Staat würde aber auch wesentlich mehr gekostet haben als die Republiken des Ancien Régime. Darum wurde die Staatsfinanzierung von Anfang an theoretisch auf eine neue Grundlage gestellt. Statt des alten Abgabensystems «realisierte der neue helvetische Staat erstmals in der Schweiz den Steuerstaat und räumte der Staatsgewalt das Recht ein, auf dem Vermögen, Einkommen und die Nutzniessungen aller seiner Bürger regelmässig direkte Steuern zu erheben.»66

Dies waren wichtige Schritte zur Entwicklung moderner Staatlichkeit westlichen Zuschnitts, denn der «moderne Stadt ist nämlich (a) als Verwaltungs- und Steuerstaat und (b) als ein mit Souveränität ausgestatteter territoriales Staat entstanden, der sich (c ) im Rahmen eines Nationalstaats (d) zum demokratischen Rechts- und Sozialstaat entwickeln konnte.»67

Die praktische Durchsetzung der helvetischen Staatsordnung hing letztlich vom Regierungsstatthalter ab, der die kantonale Administration leitete und die Präsidenten der Verwaltungskammer, des Kantonsgerichts, der Distriktgerichte und die Distriktstatthalter ernannte. Die Distriktstatthalter waren in gewisser Weise die Nachfolger der Landvögte, doch im Unterschied zu ihren Vorgängern aus dem Ancien Régime übten sie keine richterliche Funktion mehr aus. Der Regierungsstatthalter setzte auch die Agenten, die Vertreter der helvetischen Behörden in den (Einwohner-)Gemeinden, ein. Bei der Einteilung der Distrikte in Agentschaften griff man auf die bisherigen Gemeinde-, Kirchspiel- und Landgerichtsgrenzen zurück.68 Die staatliche Instanz auf Gemeinde- bzw. Stadtebene war während der Helvetik die Munizipalität. Daneben gab es die Bürgergemeinde, in der nur Personen mit dem alten Ortsbürgerrecht (die Bürgerschaft des Ancien Régime) vertreten waren und deren korporativer Eigenbesitz von der Gemeindekammer verwaltet wurde. Im Gegensatz zur Gemeindekammer verfügte die Munizipalität kaum über eigene Mittel. Als Angehörige der Einwohnergemeinden sollten die einfachen helvetischen Staatsbürger – die Hintersassen und Beisassen des Ancien Régime–also weiterhin nicht an den Gemeindegütern alten Herkommens partizipieren. Die in korporativem Besitz befindlichen materiellen Privilegien blieben exklusiv den alten Ortsbürgern, den Angehörigen der ehemaligen Bürgerschaften, vorbehalten, womit das neue Gemeindegesetz den Grundsatz der Gleichheit nicht einlöste.69 Diese Vorrechte wurden von den Privilegierten erbittert verteidigt. So liest man in einem Schreiben von Rat und Gemeinde Payerne an den helvetischen Grossen Rat vom 19. Juni 1798: «Es gehe das Gerücht um, die ‹ habitants › (Einwohner, Hintersassen) sollten den ‹ ancien bourgeois › (Bürgern) gleichgestellt werden, doch man werde diese Güter niemals den Fremden überlassen, diesen gefährlichen Schlangen, die man vom eigenen Blut genährt habe. Man werde sich die eigene Subsistenz und die der Armen (nur die Armen mit altem Bürgerrecht) nicht entreissen lassen und niemandem gestatten, die ‹ indivision d‘une grande famille › in Frage zu stellen.»70 In den Verhandlungen des Grossen Rats zum Gesetz über die provisorische Organisation der Gemeinden (Munizipalitäten und Gemeindegutsverwaltung) brachte der Votant Schlumpf den Standpunkt der privilegierten Bürger auf den Punkt: «um dem Volke nicht gar zu viel vor die Augen zu machen, müssen wir das Alte so gut möglich beibehalten.»71 Die Gemeindekammer als Organ der Bürgergemeinde kontrollierte zudem in Verbindung mit der Kirche das Armen- und Fürsorgewesen. Arme ohne altes Bürgerrecht konnten so auch weiterhin über die Gemeindegrenzen abgeschoben werden.

Aufgabenbereiche wie die Finanzen, das Bauwesen, die Land- und Forstwirtschaft fielen dagegen in die Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungskammern. Zum Teil schufen die Verwaltungskammern in eigener Kompetenz Fachkommissionen, um die Aufgaben und Probleme in den Griff zu bekommen, mit denen sich die Helvetische Republik konfrontiert sah. In Bereichen wie dem Gesundheits-, dem Forst- und dem Zollwesen, in denen gesetzliche Grundlagen und eine zentrale Administration lange fehlten, griffen die dafür verantwortlichen Verwaltungskammern allerdings zu ihrer Entlastung auf die Institutionen des Ancien Régime zurück, die unter ihrer Oberaufsicht, teilweise unter anderen Bezeichnungen, weiter bestanden. Die Erlasse und Ordnungen der alten Obrigkeiten blieben vorerst in Kraft. Als die Holzfrevel in den Nationalwäldern überhandnahmen, beschloss das Vollziehungsdirektorium am 19. Juni 1798, die bisherigen kantonalen Forstordnungen und Forstadministrationen beizubehalten.72

Der Mangel an Fachleuten erwies sich neben der desolaten Finanzlage als grösstes Hindernis für den Aufbau der neuen Verwaltungsstrukturen. Wegen militärischen Kämpfen und Truppendurchzügen auf dem Gebiet der Schweiz während des Zweiten Koalitionskriegs 1799-1801 und insgesamt vier Staatsstreichen zwischen 1800 und 1802 konnte vieles, was projektiert wurde, nie in die Praxis umgesetzt werden, und es kam häufig zu Absetzungen und Demissionen von Regierungsstatthaltern und Verwaltungskammerpräsidenten, die das Vertrauen der jeweiligen neuen Machthaber nicht genossen bzw. in Opposition zu ihnen standen. In verschiedenen Kantonen entliessen die neuen Regierungsstatthalter jeweils auch einzelne Distriktstatthalter. Dies verstärkte die Lücken in der Administration zusätzlich, und so musste die Regierung zunehmend auf Vertreter der alten Ordnung zurückgreifen. «In manchen Kantonen war kaum ein Politiker zu finden, der nicht schon während des Ancien Régime ein Amt innegehabt hätte.»73 Der Schweiz fehlte nach Böning ein gebildeter Mittelstand, ein dritter, von den alten Eliten unabhängiger Stand von Bürgern, der das Ruder hätte in die Hand nehmen können. Personell stellte die Helvetik sehr viel weniger einen Bruch mit der alten Ordnung dar, als dies die scheinbar unversöhnlich mit den Traditionen brechende politische Neuordnung vermuten lässt: «Zu jenen Politikern, deren Weltbild durch Aufklärung und Bildungsaristokratismus bestimmt war, gesellten sich schnell solche Mitglieder der alten aristokratischen und oligarchischen Führungsschichten hinzu, die sich geschickt darum bemühten, das aus ihrer Sicht Schlimmste zu verhüten und durch die Übernahme von Ämtern Einfluss zu erlangen. Im Einzelfall verfolgt die helvetische Regierung sogar das Ziel, bekannte Gegner der Helvetik durch die Berufung in wichtige politische Ämter gleichzeitig zu kontrollieren und zu integrieren.»74 Mit der Zeit nahmen mehr und mehr jene Republikaner das Heft in die Hand, die zur Umsetzung ihrer Politik eher den Dialog mit den Angehörigen der alten Führungsschichten suchten, als dass sie bereit gewesen wären, dem Volk eine lebendige Teilnahme an den Staatsgeschäften zu ermöglichen oder es gar für revolutionäre Ziele zu mobilisieren.75

Durch die Aufhebung der Binnenzölle hätte sich der neue Staat beträchtlicher Einnahmen beraubt. Aus diesem Grund mussten die Zölle, Mauten, Brücken- und Wegegelder weiter entrichtet werden oder wurden nach 1799 bald wieder eingeführt, was bei der Bevölkerung auf Unverständnis stiess.

Ein wichtiges Versprechen des neuen Staates war das Ende der Feudalabgaben. «Er antwortete damit auf das wichtigste Motiv der Landbevölkerung, sich für den neuen Staat einzusetzen. […] Typisch für vormoderne Abgabensysteme war auch, dass gerade die wirtschaftskräftigsten Teile der Gesellschaft relativ am geringsten belastet wurden: Exemtion von Abgaben war ein Kennzeichen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Herrschenden.»76 Die Ablösung der Zehnten und anderer Grundlasten kam jedoch schnell ins Stocken, da die Grundherren durch Loskauf der Bauern entschädigt werden mussten. Dies trieb viele Bauern in die Verschuldung und liess ihnen oft nur die Wahl, als Pächter bei ihrem vormaligen Grundherren zu bleiben, die Grundlasten jetzt als Pacht zu zahlen, oder als Landlose in die Stadt abzuwandern. Andererseits «sah der neue Staat vor, dass allgemeine Steuern auf dem Besitz erhoben werden sollten»,77 was auf erheblichen Widerstand stiess. So führte der Beschluss der helvetischen Behörden, Frucht- und Weinzehnten wieder einzuziehen, im Oktober 1800 zum Aufstand der Bauern auf der Basler Landschaft, dem Basler Bodenzinssturm, einem letzten Versuch der Landbevölkerung, die Versprechen der Revolution nach Gleichheit und Befreiung von den Feudallasten einzufordern.78 Eine weitere Hypothek der Helvetischen Republik waren die durch die Napoleonischen Kriege, besonders den Zweiten Koalitionskrieg von 1799-1801, bedingten Zerstörungen, Abgabenlasten, Truppeneinquartierungen und -durchzüge. Der Hauptgrund für das Scheitern der Helvetischen Republik sind nach Böning «die enttäuschten Erwartungen an die Revolution. […] War der Krieg für einen ersten Stimmungsumschwung verantwortlich, so bildete der Wiederbezug der Bodenzinsen in der Empfindung der Landbevölkerung das Ende der Hoffnung auf grundlegende Besserung und damit das Ende der Republik»,79 denn nun wandte sich die Landbevölkerung von der Revolution enttäuscht ab.

1.1.3 Die Mediationszeit

Nach vier Staatsstreichen zwischen Januar 1800 und April 1802 und dem Bürgerkrieg zwischen den Anhängern der Helvetik (Unitariern) und den Sympathisanten des Ancien Régime (Föderalisten) ab September 1802 konnten sich die Vertreter der alten Ordnung in den Auseinandersetzungen weitgehend durchsetzen, und auch Frankreich war nun vor allem an einer Befriedung des Landes interessiert. Napoleon hatte mit seinem Staatsstreich vom 9. November 1799 die Französische Revolution für beendet erklärt.80 Am 2. Dezember 1804 würde er sich in der Kathedrale Notre-Dame in Paris zum Kaiser der Franzosen krönen, an revolutionären Unruhen vor seiner «Haustür» konnte er kein Interesse haben. Er lud Vertreter der Bürgerkriegsparteien zur «Consulta» nach Paris und gab der Schweiz mit der Mediationsakte vom 19. Februar 1803 eine neue verfassungsmässige Struktur. Im Februar 1804 verliessen die letzten französischen Einheiten die Schweiz.81

Im Anschluss musste die Schweiz Napoleon gemäss der Militärkapitulation vom 27.September 1803 ihrerseits Truppen stellen. Ihre Gesamtzahl ist nach Carlo Moos in der Regel eher überschätzt worden. Sie betrug zwischen 1806 und 1813/14 ca. 40‘000 Mann. Wenn man die Jahre ab 1799 mitberücksichtigt, erhöht sich die Gesamtzahl der Truppen um weitere 8000 Mann, so dass ein Total zwischen 40‘000 und 48‘000 Mann erreicht wird.82 In absoluten Zahlen ist die Truppenstellung in der napoleonischen Zeit wohl mit jener des 18.Jahrhunderts vergleichbar. Dafür spricht auch, dass die Tagsatzung glaubte, mehr als genug Truppen gestellt zu haben, weil sich die Grössenordnung im Rahmen derjenigen des ausgehenden Ancien Régime bewegt habe.83 In der napoleonischen Zeit wurde also vorwiegend eine Tradition fortgesetzt, die auch im 18. Jahrhundert bereits seit langem bestand. Erstaunlich problemlos gestaltete sich im Frühjahr 1814 der Übertritt der Reste der napoleonischen Regimenter in den Dienst von Ludwig XVIII.84 Damit wurde die Tradition der Solddienste für Frankreich über die napoleonische Zeit hinaus weiter fortgesetzt. Auch die 1792 nach dem Tuileriensturm vom 10. August aufgelöste königlich-französische Schweizergarde wurde 1815 von Ludwig XVIII. wiedererrichtet und diente den französischen Königen bis zur Julirevolution von 1830 und dem Sturz Karls X. als persönliche Leibgarde.

Die Mediationsakte enthielt die Verfassungen der 19 Kantone, die vom 10. März 1803 an die Schweizer Eidgenossenschaft bildeten. Während die neuen Kantone Aargau, Thurgau, St. Gallen, Tessin und Waadt moderne repräsentative Verfassungen erhielten – die Ausnahme war Graubünden –, wurden in den Verfassungen der ehemaligen 13 Orte teilweise vorrevolutionäre Institutionen mit Grossen und Kleinen Räten wiederhergestellt. In diesen Räten blieb der Vorrang der Hauptstadt gegenüber der Landschaft und die Vorherrschaft der alten Eliten durch indirekte Wahlen und Zensuswahlrecht gewahrt. Die während der Helvetik geltende allgemeine Gewebefreiheit wurde weitgehend wieder abgeschafft und Herstellung bzw. Verkauf von nichtzünftischen Handwerkserzeugnissen in den Städten verboten. Der Glaubenszwang wurde in den Kantonen wieder eingeführt, interkonfessionelle Ehen waren wieder verboten und Staatskirchen kontrollierten das Schulwesen wie vor 1798. Einige Kantone schufen Polizeicorps, und auf dem Gebiet der Strafjustiz zeigten sich teilweise reaktionäre Tendenzen. Die Gewaltenteilung wurde weitgehend aufgehoben. Eine eidgenössische Staatsbürgerschaft gab es nicht mehr, denn das alten Bürgerrecht wurde wieder alleinige Grundlage politischer Partizipation. Nur die Niederlassungsfreiheit musste auf Druck Frankreichs innerhalb der Eidgenossenschaft und für Franzosen beibehalten werden. Die kantonalen Rechte waren sehr umfassend. Der Bund hatte nur minimale Kompetenzen und Aufgaben, wie die Aufstellung eines Bundesheeres im Kriegsfall, die Gewährleistung eines möglichst ungehinderten Handelsverkehrs (was im Widerspruch zur Wiedereinführung des Zunftzwangs in einigen Kantonen stand), und die Führung der Aussenpolitik. Die 19 Stände garantierten einander ihre Verfassungen, ihre Gebietshoheit und ihre Unabhängigkeit, sowohl gegenüber ausländischen Mächten als auch gegenüber anderen Kantonen oder gegenüber Interessengruppen. Oberstes Bundesorgan war die Tagsatzung, die sich abwechselnd in den sechs Vororten Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich und Luzern versammelte. Sie wurde vom Landammann der Schweiz präsidiert, dem jeweils amtierenden Schultheissen oder Bürgermeister des Vororts, hatte aber nicht viel Einfluss, denn die Kantone leisteten ihren Beschlüssen oft nicht Folge und regelten interkantonale Angelegenheiten lieber mittels Konkordaten. Die Mediationsakte behielt ihre Gültigkeit unverändert bis zum Ende der napoleonischen Herrschaft 1813/15.85

1.1.4 Historiografie

Die Bewertungen der Helvetik in der Schweizer Historiografie fallen vielschichtig aus.86 Dabei zeichnet die konservative ältere Geschichtsschreibung das Szenario eines verhängnisvollen Untergangs. Sie kennzeichnet die Helvetik als Irrweg und unschweizerisches Experiment ohne Verwurzelung in der geschichtlichen Tradition und politischen Kultur des Landes und sieht darin nur die französische Fremdherrschaft, während der sich die einheimischen Sympathisanten und Anhänger der Revolution der Kollaboration mit den Besatzern oder geradezu des Landesverrats schuldig gemacht hätten.87

Einer späteren liberalen und links-bürgerlichen Historiografie hingegen gilt die Helvetik bei all ihrem Scheitern als Anfang der modernen Schweiz, wobei auch der Revolutionsbegriff problematisiert wird: «wer unter der Vokabel ‹Revolution› Umverteilung von Ressourcen versteht, wird die Basler Vorgänge von 1798 und die Helvetik nicht als Revolution auffassen können.»88 Auch dieser Ansatz akzentuiert die Zäsur mit der Vergangenheit, betont dabei aber die Notwendigkeit und die katalysatorische Wirkung des revolutionären Bruchs, der überhaupt erst den Durchbruch zu einer zukunftsträchtigen politischen Modernisierung der Schweiz ermöglicht habe. Die neuere, besonders vom Jubiläumsjahr 1998 beeinflusste Historiografie konzediert zwar manchen Fehler der helvetischen Regierung, würdigt aber die Helvetik als ersten bürgerlichen Verfassungsstaat auf Schweizer Boden. Betont werden dabei die Aufhebung aller Untertänigkeitsverhältnisse sowie die Grundlegung eines modernen demokratischen Verfassungsstaates mit der Proklamation der Volkssouveränität, der Garantie der Menschen- und Bürgerrechte und mit der Einführung der Gewaltenteilung. Diese Sichtweise ist allerdings nach André Holenstein zu sehr im Narrativ des politischen Fortschritts des 19.Jahrhunderts gefangen und setzt den Durchbruch zum liberalen Bundesstaat von 1848 und dessen direktdemokratische Fortbildung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts voraus. Eine solche teleologische Perspektive verkürzt seiner Meinung nach das Geschehen von 1798.89

Um diese perspektivische Verkürzung zu korrigieren, wird die Helvetik in der neuesten Forschung nicht nur als Bruch betrachtet, sondern viel stärker in die im späten Ancien Régime einsetzende langfristige Dynamik der Aufklärung und der entsprechenden Reformideen und -versuche eingebettet. Es werden unter regionalen, gesellschaftlichen, soziologisch-wirtschaftlichen und Genderaspekten verschiedene, auch gegenläufige Phänomene, Kontinuitäten und Entwicklungen untersucht, verglichen und hervorgehoben. So schuf nach Daniel Schläppi der Fortbestand kollektiver Eigentumsrechte auf korporativer Basis eine günstige Ausgangslage für die Rückkehr der alten Eliten in der Zeit nach der Helvetik. Auch wurden die Verfassungsdiskussionen des 19. Jahrhunderts wesentlich durch den Gegensatz von alten Bürger- und neuen Einwohnergemeinden geprägt. Die genossenschaftlichen Traditionen der kommunalen Strukturen sowie der korporative Kern der Bürgerrechts beeinflussten bzw. behinderten die Entwicklung eines egalitären Gemeinde-, Staatsbürger- und Stimmrechts.90 Auch die enge Verbindung mit Frankreich bildete eine vom Ancien Régime bis in die Restaurationszeit reichende Kontinuität. Trotzdem brachte die sich an die Helvetik anschliessende Mediations- und Restaurationszeit nicht einfach die Rückkehr zum Ancien Régime. Es blieben gewisse Freiheitsrechte erhalten, besonders in den neuen, in der Revolution entstandenen Kantonen. Im rekonstruierten, alt-neuen Bund der Mediationszeit und der Restauration ab 1815 gab es im Gegensatz zum früheren eidgenössischen Bündnissystem nur noch gleichberechtigte Kantone, keine Zugewandten Orte und keine Gemeinen Herrschaften mehr. Die «Rekonstruktionsversuche waren nicht einfach nur Wiederbelebung des Alten, sondern ‹Reaktion› oder ‹Restauration› im modern-konservativen Sinne».91

1.2 Die Basler Zeitungslandschaft bis zur Mediationszeit

1.2.1 Die Anfänge des Zeitungswesens in Basel

Versuche mit periodisch, d.h. wöchentlich mindestens einmal erscheinenden Zeitungen gab es in Basel schon im 17. Jahrhundert. Von 1610-1611 erschien das Ordinari Zeitungs=Wochenblatt des Johann Schröter (gest. 08.09.1634 in Basel) aus Schleusingen bei Erfurt, von der kein Exemplar erhalten geblieben ist.92 Johannes Schröter bekam jedoch durch seine Zeitung schnell Ärger mit der Basler Obrigkeit, denn am 23. Mai 1611 beschloss der Rat, «es sollte Schröter über Nacht in den Turm gelegt, es sollten ferner die übrigen Drucker und deren Verleger gerechtfertigt (inquiriert) und die Zeitung künftig vom Stadtschreiber zensiert werden.»93 Im Laufe des 17. Jahrhunderts werden in den Ratsprotokollen mehrere weitere Zeitungschreiber und Drucker erwähnt, doch ist auch von deren Zeitungen nichts erhalten.94 Für den Zeitraum von 1780-1798 erwähnt Burckhardt noch drei zum Teil «zur Unterhaltung bestimmte, aber allzu nüchtern gehaltene Wochenschriften: Oberrheinische Mannigfaltigkeiten, ein patriotisches Archiv und ein landwirthschaftliches Blatt in etlichen Heften» sowie «eine 1783 begonnene religiöse Monatsschrift: Sammlungen ».95 Ausser den Sammlungen gingen diese Schriften jedoch schnell wieder ein.

1.2.2 Das Direktorium der Kaufmannschaft und die «Ordinari-Mittwoch- und Samstag-Zeitung»

Ab dem Jahr 1683 gab das Direktorium der Kaufmannschaft mit der Basler Mittwoch- und Samstag-Zeitung selbst eine Zeitung heraus.96 Diese war für die Dauer ihres Erscheinens die einzige beständig erscheinende Zeitung in Basel, daher soll hier kurz näher auf sie eingegangen werden.Das Direktorium der Kaufmannschaft ging aus einem bereits vor 1682 bestehenden privaten Vorstand der Basler Kaufleute hervor. Anlass für seine Konstituierung waren Verhandlungen mit Frankreich über die französische Post. 1682 gelang es, mit der französischen Post einen günstigen Vertrag abzuschliessen, und dem in diesem Zusammenhang gebildeten Direktorium der Kaufmannschaft wurde in Basel das Postmonopol übertragen. Das Direktorium besass damit das Privileg zur Führung der Post, womit auch der Vertrieb von auswärtigen Zeitungen und das Recht zur Herausgabe einer eigenen Zeitung verbunden waren. Das Direktorium setzte sich 1683 aus einem, seit 1685 aus zwei Häuptern (Bürgermeister, Oberstzunftmeister) als Oberdirektoren, einem Mitglied des Kleinen Rates als Präsidenten und acht Kaufleuten als Direktoren zusammen. Es war kein Kollegium des Regiments geworden, aber es stand unter dessen Patrozinium.97 Zu Präsidenten wählte man immer Kaufleute, die im wirtschaftlichen und politischen Leben der Stadt eine bedeutende Rolle spielten und meist auch Mitglieder des Dreizehnerrats waren. Im Jahr 1690 erhöhte das Direktorium ohne Zutun des Rates die Zahl der Direktoren auf 12, dabei blieb es bis zum Ende des Direktoriums im Jahre 1798.98 Am 28. Dezember 1724 erweiterte der Grosse Rat das Direktorium um drei weitere Mitglieder des Kleinen Rates, wobei die Gesamtzahl der Direktoren nicht erhöht wurde. Diese drei sollten als Deputierte für das Postwesen die Verwaltung des Postregals beaufsichtigten und der Haushaltung jedes Jahr über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung ablegen. Im gleichen Ratsbeschluss wurde festgelegt, dass der Präsident, die Direktoren, der Postverwalter und die übrigen Bediensteten ausser den Postillionen nach der Losordnung gewählt werden und ihr Amt auf Lebenszeit erhalten sollten.99 Das Direktorium war zu einer Kommission des Rates geworden. Es tagte regelmässig am ersten Mittwoch im Monat, und ein Basler Notar versah jeweils das Amt des Sekretärs. Er war in allen Sitzungen anwesend, führte das Protokoll und erledigte den Schriftverkehr.100

In der Sitzung vom 15. Februar 1798 nahm das Direktorium das Dekret der Basler Nationalversammlung vom 12. Februar zur Kenntnis, wonach es vorläufig seine Geschäfte weiter besorgen solle. Als man das Postwesen der neu geschaffenen Verwaltungskammer unterstellte, vollzog sich im Juli die Auflösung des Direktoriums. Am 31. Juli 1798 tagten die provisorisch eingesetzten «Comissarii zum Postwesen und Verwaltung der fonds». Bereits am 2.August 1798 begann die zweite Kommission für das Postwesen, ein fünfköpfiges Gremium unter der Aufsicht der Verwaltungskammer, ihre Tätigkeit. Für die übrigen handelspolitischen Aufgaben des aufgelösten Direktoriums gründete man erst am 25. Februar 1800 das «Handlungs-Comitte».101

Der Rat erteilte dem Direktorium der Kaufmannschaft die Konzession für die Mittwoch- und Samstag-Zeitung unter der Bedingung, dass die Zeitung gegen Zahlung einer Gebühr an den Stadt- oder Ratschreiber vor dem Druck zensiert werde:102

« Haben wegen truckhung der Zeitung in Ihrem begern bewilli- / gung erlangt, doch daß Sie ehe und bevor einige Zeitung / getruckht wird, solche jeweilen dem Statt- oder Rahtschreiber / zu censirn fürweisen, diesen aber die gebür darfür abstatten / solln.» 103

Über die Herausgabe der Zeitung wurde am 1. Juni 1685 ein Vertrag zwischen dem Direktorium der Kaufmannschaft, dem Postmeister Philipp Roschet (1632-1693) und dem Basler Bürger Emanuel Schönauer (1634-1694) geschlossen.104 Schönauer sollte als Redaktor «die zur Componierung der Zeitung nötigen Avisen auf seine Kosten herbeischaffen und zweimal wöchentlich nach seinem besten Verständnis componieren und förderlichst zum Drucke spedieren. […] Roschet hatte den Druck zu besorgen und nebst diesem und dem Papier auch die Zensur zu bezahlen.»105 Die Zeitung wurde zunächst an Bekannte und andere Postmeister versandt, erreichte aber schnell eine stabile Auflage. 1692 versuchte Schönauer parallel auf eigene Rechnung eine französische Zeitung herauszubringen, was aber scheiterte und ihn zudem den Auftrag für die Ordinari- Mittwoch- und Samstag-Zeitung des Direktoriums kostete. Daraufhin gab er eine eigene Zeitung, den Zeitungs-Vorläufer,106 heraus. Ausserdem gab es laut Mangold noch den von Rudolf Genath herausgegebenen Kriegs-Courier, was aber von Else Bogel bezweifelt wird, da der Name der Zeitung nur einmal in den Basler Akten und nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde Genaths erwähnt wird. Schon Mangold stellte mit Verwunderung fest, dass das Blatt demnach «‹sine privilegio› herauskam und nicht einmal censiert wurde».107 Else Bogel vermutet, dass es sich bei dem Kriegs-Courier um den in Nürnberg gedruckten Friedens und Kriegs-Courier handeln könnte, dessen beide Hauptausgaben montags und freitags erschienen und erst einige Tage später in Basel eintrafen. Sie nimmt an, dass Genath keine eigene Zeitung gedruckt hat, sondern die Nürnberger Zeitung in Basel vertrieb.108 So hatte Basel zeitweilig zwei oder drei wöchentlich zweimal erscheinende Zeitungen.109

Das Direktorium drängte nun beim Rat darauf, dass alle «Nebenzeitungen»110 abgeschafft würden und der Rat erkannte am 1. September 1694 dem Direktorium das alleinige Zeitungsmonopol zu.

« Die Zeitungen allzumahlen seind dem / Directorio zu erkandt, doch sollen die herrn Di- / rectores der Schönawerischen W. noch ein Zeit-/ lang die Zeitungen zu kommen lassen, biß Sie / ihre schulden wird eingezogen haben: Indessen / die herrn Directores allen abusen und miß- / breüchen vorbiegen und den commercium, so viel / möglich in allen stukhen facilitiren, auch der / sachen des Postweessen und anderes betreffens ohne / vorwissen der HH. Deputirten nichts vornemmen.» 111

Die Ordinari-Mittwoch- und Samstag-Zeitung des Direktoriums blieb bestehen, alle anderen Zeitungen wurden eingestellt. Am 30. Dezember 1721 wurde die Konzession vom Direktorium an Johann Heinrich Schaub (1683-1753) und Wilhelm Thurneysen (1684-1729) verpachtet.112 Zur Überwachung des Zeitungsgeschäfts richtete das Direktorium eine aus zwei Deputierten bestehende Zeitungskommission ein. Schaub gab die Zeitung 1724 an seinen Sohn Johann Heinrich Schaub weiter, der das Zeitungsgeschäft 1744 aufgab. Danach wurde die Zeitung im März 1745 an die beiden höchsten Beamten des Direktoriums, Postmeister Johann Schorndorff und Kassierer Andreas Burckhardt, verpachtet. Aus dem von Mangold beschriebenen Pachtvertrag lässt sich die Arbeitsweise der Redaktoren nachvollziehen. Mangold schreibt: «Die Admodiatoren sollen nebst den italienischen, französischen, deutschen und holländischen auch alle übrigen zur Aufnahme in die Zeitung dienlichen fremden Zeitungen und Manuskripte in ihren Kosten anschaffen Das Direktorium kann ‹nach Convenienz der Zeitläuften› mit den Korrespondenzen die nötigen Änderungen vornehmen, sie vermehren oder vermindern. Die Pächter sollen alle Zeitungen und Manuskripte, die der Compositor jeden Samstag in die Post liefert, ordentlich verwahren. Wenn viele ‹interessante Nouvelles› einlaufen und deren Mitteilung an das Publikum nicht verschoben werden kann, und die im gewöhnlichen Zeitungsformat und mit dem ‹Ordinary-Druck› keinen Raum hätten, so sollen sie entweder in kleinerer Schrift gedruckt oder als Nebenblättlein herausgegeben werden.»113 Die Artikel und Nachrichten der Zeitung wurden also aus anderen Zeitungen ab- und zusammengeschrieben. Die Zeitung unterhielt aber auch Kontakte zu Korrespondenten in London, Paris, Wien, Amsterdam sowie Italien und Spanien, die regelmässig Berichte sandten.114 Das Direktorium der Kaufmannschaft behielt sich die Oberaufsicht über die Zeitung vor und legte fest, dass «besagte Admodiatoren posttäglich 75 Basler Zeytungen und 16 Berner Zeytungen, sodann namentlich 13 Mercures [ eine holländische Zeitung ] umsonst […] zu liefern schuldig sein.»115 Das war eine erhebliche Anzahl von Freiexemplaren, wenn man bedenkt, dass die Gesamtauflage pro Ausgabe über die Jahre bis 1697 zwischen 300 und 500 Stück betrug116 und 1790 in Basel nur noch 100 Stück pro Ausgabe verkauft wurden.117 Der Rat verbot 1738 und 1746 auf Initiative des Direktoriums zwei Buchhändlern das Nachdrucken und den Verkauf auswärtiger Zeitungen,118 denn auch auf den Verkauf dieser Zeitungen hatte das Direktorium mit der Post das Monopol und verdiente gut daran. Ausserdem war es auch politisch günstig für den Rat, über das Monopol des Direktoriums die Einfuhr auswärtiger Zeitungen zu kontrollieren, denn die von der Post verkauften Zeitungen unterstanden wie heimische Zeitungen der Zensur. Die Ordinari- Mittwoch- und Samstag-Zeitung war trotz Monopol auf Dauer ein Verlustgeschäft und wurde, als die Pächter kündigten, ab 1780 von der Post selbst herausgegeben. Im Jahre 1793 wurde der letzte Versuch der Gründung einer neuen Wochenzeitung im Ancien Régime vom Rat aus «politischer Fürsicht»119 abgelehnt und auch die Ordinari- Mittwoch- und Samstag-Zeitung auf Ende 1796 mit Ratsbeschluss vom 24. Dezember 1796 «aus politischen Gründen bei unsrer dermalig critischen Lage» 120 eingestellt. Beide Beschlüsse waren neben aussenpolitischen Rücksichten vom defensiven Versuch der Obrigkeit geprägt, das Eindringen revolutionärer Ideen und jegliche Veränderungen im Innern zu verhindern. Diese Haltung beschleunigte den Niedergang des Ancien Régime.

1.2.3 Die Presse in der Schweiz zwischen Zensur und Pressefreiheit

In Basel gab es nun keine eigene Wochenzeitung mehr, wenn man vom Basler Avis-Blatt einmal absieht. Reno Klages charakterisiert die Situation der Presse für die folgenden Jahrzehnte so: «In Basel waltete die Zensur so borniert, daß dort eine Zeit lang [bis in die Mediationszeit] überhaupt keine Zeitung oder Zeitschrift erschien.»121 Die Berichterstattung über innenpolitische oder lokale Ereignisse war bei aller Unterschiedlichkeit der Verhältnisse in den einzelnen eidgenössischen Orten nahezu ein Tabu, das nicht nur für die Kritik an obrigkeitlichen Massnahmen galt, sondern sich auch auf die blosse Mitteilung von Geschehnissen oder Handlungen der Regierungen erstreckte.122 «So wurden zum Beispiel die bernischen Landvögte 1789 angewiesen, die Buchhändler und Buchdrucker zur Ablieferung aller verdächtigen Schriften anzuhalten.»123 Am Vorabend der helvetischen Revolution verschärfte die bernische Regierung am 7. Februar 1798 eilends ein Polizeigesetz gegen politische Umtriebe, in dem auch die Erzeugnisse der Druckerpresse eine besondere Berücksichtigung fanden: « Alle Reden, Hand- und Druckschriften, wodurch die Landesbewohner angereizt werden, der Ausübung der Gesetze zu widerstreben und sich dem schuldigen Gehorsam gegen die gesetzlichen Gewalten zu entziehen, sind als aufrührerische verboten; die Urheber, Drucker und wissentlichen Verbreiter derselben sollen je nach den Umständen zur gefänglichen Einschließung oder Landesverweisung […] entweder lebenslänglich oder auf eine bestimmte Zeit auch mit Confiscation oder Sequestration ihrer Güter bestraft werden. » 124

Die Verfassung der Helvetischen Republik führte mit Art. 7 die Pressefreiheit ein: «Die Pressefreiheit ist eine natürliche Folge des Rechtes, das Jeder hat, sich unterrichten zu lassen. » 125 In der Folge entstanden viele, zumeist jedoch sehr kurzlebige Zeitungen und Zeitschriften. «Pressefreiheit und republikanische Anteilnahme am politischen Geschehen bedingten sich gegenseitig.»126 Allein im Jahr 1798 wurden mindestens 43 neue Blätter gegründet. Die meisten erschienen in den Kantonen Bern (33), Zürich (24) und Waadt (17), viele von ihnen erfreuten sich jedoch nur einer kurzen Lebensdauer: so gingen in Bern 19 Zeitungen und Zeitschriften nach einem Jahr wieder ein, in Zürich 9 und in der Waadt 6. Nach zwei Jahren verschwanden weitere 7 Blätter im Kanton Bern, 6 in Zürich und 3 in der Waadt.127

Im Beiblatt zur Avis-Blatt Ausgabe vom 21.12.1797 kündigte der Buchdrucker und Buchhändler Samuel Flick (1772-1833) zum 01.01.1798 die Herausgabe der Neuen Oberrheinischen Mannigfaltigkeiten an. Das Blatt sollte « wöchentlich dreymal, Montags, Mittwochs und Sonnabends [erscheinen und] jährlich gegen 2 Rthlr. oder 12 Livres de France, und halbjährlich die Hälfte dieser Summe zu stehen kommen. »128 Für die Zeitung findet sich in den Ratsprotokollen kein Privileg, aber der Basler Rat wagte es zu diesem Zeitpunkt wohl auch nicht mehr, Samuel Flick die Herausgabe des Blattes zu verbieten. Die ersten Ausgaben führten im Untertitel zusätzlich das Motto «Wahrheit und Bescheidenheit», welches ab der 10.Ausgabe vom 22.01.1798, nach Beginn der Basler Revolution, durch «Freyheit und Gleichheit» ersetzt wurde.129 Der Zeitungsname war ein Rückgriff auf die zu diesem Zeitpunkt seit fünfzehn Jahren nicht mehr erscheinende Wochenschrift Oberrheinische Mannigfaltigkeiten und gleichzeitig Programm, denn bei «einem Mann wie Flick, dessen profranzösische Einstellung bekannt war, konnte das nur Verbundenheit mit dem französischen Elsass und den Freiheitsbestrebungen in Baden bedeuten.»130 Das Blatt sollte

« zum Endzweck haben, jedem Leser, der Theil an dem nimmt, was in der Welt und um ihn vorgeht, Nachricht, und wenn sie im Gang seyn wird, beschleunige Nachricht von allem dem zu geben, was jedem denkenden Menschen und Bürger wichtig seyn kann. » 131

Der Titel wurde ab der 40. Ausgabe vom 02.04.1798 in Oberrheinische Zeitung geändert, die Begriffe «Freyheit» und «Gleichheit» stehen ab dieser Ausgabe in den oberen Ecken der ersten Seite über dem Titel.132 Die Zeitung liegt in drei Quartalsbänden vor.133 Auf den Titelseiten der der Quartalsbände folgt auf den Titel Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten bzw. Oberrheinische Zeitung der Untertitel «Eine helvetische Zeitschrift historischen, politischen und litterarischen Innhalts». 134

In der ersten Ausgabe folgt auf den Titel wie in den Jahresbänden des Avis-Blatts ein Neujahrsgedicht, das im Gegensatz zu den jeweiligen Neujahrsgedichten des Avis-Blatts aber kein frommes Gebet ist, sondern eine revolutionäre Hymne an die Freiheit, in der auch nicht wie im Gebet Gott, sondern das neue Jahr vom lyrischen Ich direkt angesprochen werden, wie die folgende zweite, dritte und sechste Strophe des Gedichts zeigen:

«Du – erscheinst und lauter Seegen Frohgewordner Völker thönt Deinem Morgenroth entgegen, Denn die Völker – sind versöhnt.

Du erscheinst – vor seiner Hütte Grüßt der Landmann freundlich dich, Ruft in seiner Felder Mitte: Endlich pflüg’ ich auch – für mich. […]

Laß die Guten sich vereinen! Laß die F r e i e n glücklich seyn! Mache nur das Laster weinen, Es verdient der Reue Pein.» 135

Die Zeitung brachte wie angekündigt gelehrte und historisch-politische Beiträge zu verschiedenen Themen, vor allem aber kommentierte Nachrichten aus « Helvetien » bzw. der Schweiz und Europa. Sie war prohelvetisch und profranzösisch ausgerichtet. In Aufbau und Inhalt entsprach sie eher den Intelligenzblättern im deutschsprachigen Raum als das Avis-Blatt, das keine literarischen Beiträge kannte. Die Zeitung wurde jedoch bereits Ende des Jahres mit der 233. Ausgabe vom 31.12.1798136 wieder aufgegeben und blieb in der Helvetik und Mediationszeit neben dem Avis-Blatt der einzige, wenigstens kurzzeitig erfolgreiche Versuch einer eigenen Zeitung in Basel.

Auch die anderen Zeitungen und Zeitschriften dieser Zeit wandten sich fast alle nur an den kleinen Kreis der Gebildeten, und so gingen die meisten Neugründungen mangels ausreichender Leserschaft auch aus wirtschaftlichen Gründen schnell wieder ein. Am 8. September 1798 gab das Direktorium mit dem Helvetischen Volksblatt sogar eine eigene Zeitung heraus, die aber schon im Februar 1799 wieder eingestellt wurde.137 Eine der wenigen erfolgreichen Gründungen war der von Heinrich Zschokke (1771-1848) ab 8. November 1798 herausgegebene Schweizerbote, der die Zeit von Helvetik und Mediation überstand.138 Der Alphabetisierungsgrad nahm seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, vor allem in den Städten (Genf, Basel, St. Gallen) erstmals deutlich zu, dabei breitete sich die Lesefähigkeit schneller aus, als die Fähigkeit zu schreiben.139 Das Wissen verbreitete sich aber nach wie vor «auf dem engen Weg der Bücher und Zeitungen (für einen gebildeten Leserkreis) und auf der breiten Strasse populär gehaltener Reden, Flugblätter, Lieder oder Parolen.»140

Bereits am 5. November 1798 wurde vom Direktorium trotz Pressefreiheit wieder eine staatliche Pressekontrolle eingeführt, die am 12. Juli 1800 verschärft und am 15. November 1801 durch eine Vorzensur nochmals verstärkt wurde.141 Mit Beginn der Mediationszeit war von freier Presse überhaupt nicht mehr die Rede. Die Kantone bemühten sich, schnellstmöglich eine funktionierende Zensurbehörde zu schaffen, zumal auch der Landammann der Schweiz, Ludwig von Affry (1743-1810), die Kantone in einem Edikt zur strengen Überwachung der Presse aufgefordert und Massnahmen gegen « das witzbare Geschlecht der Gelehrten und Scribler » 142 verlangt hatte. Sie erliessen in der Folge eigene strenge Zensurbestimmungen. «Jeder noch so berechtigte oder harmlose Angriff gegen Staat und Kirche fiel nun unweigerlich der Schere des Zensors zum Opfer, und wer sich nicht an die Vorschriften hielt, wurde zudem noch mit Geldbußen oder nach Maßgabe der Umstände an Leib und Gut bestraft.»143 Der Basler Rat liess selbst den Schweizerboten unter dem Vorwand, das Postregal umgangen zu haben, zeitweilig verbieten; erst nach einem Jahr durfte das Blatt wieder auf Basler Gebiet verkauft werden.144

[...]


1 Blum (1998), S. 50.

2 Ebenda, S. 53.

3 Koselleck (1972), S. XV.

4 Gschwind (1977), S. 140, Tabelle 11.

5 Basler Stadtgeschichte 2 (1981), S. 70.

6 Simon, Untertanenverhalten und Moralpolitik (1981), S. 22f.

7 Basler Stadtgeschichte 2 (1981), S. 71ff.

8 Simon, Untertanenverhalten und Moralpolitik (1981), S. 34f.

9 Ebenda, S. 14.

10 Manz (1991), S. 11.

11 Gschwind (1977), S. 593.

12 Simon, Untertanenverhalten und Moralpolitik (1981), S. 61.

13 Ebenda, S. 58ff.

14 Ebenda, S. 16.

15 Ebenda, S. 17.

16 Historisches Lexikon der Schweiz, Onlineausgabe, Art. «Basel (Kanton)» (Niklaus Röthlin), Version vom 13.01.2016, abgerufen: 21.01.2020.

17 Simon, Untertanenverhalten und Moralpolitik (1981), S. 164f.

18 Ebenda, S. 49.

19 Im Hof (1983), S. 14ff.

20 Ebenda, S. 44.

21 Ebenda, S. 119.

22 Ebenda, S. 119-126.

23 Holenstein (2009), S. 88.

24 Ebenda, S. 89.

25 Ebenda, S. 90.

26 Simon, Die Helvetik (1997), S. 35.

27 Ebenda.

28 Ebenda, S. 35f.

29 Simon/Schluchter, Thema Souveränität (1995), S. 4.

30 Simon, Die Helvetik (1997), S. 36.

31 Burghartz (2000), S. 133-136.

32 Landolt (1996), S. 681ff.; Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 20.

33 Kutter, Kleine Geschichte (1998), S. 231.

34 Abdruck des Textes bei Salvisberg, Revolution in Basel (1998), S. 46f.

35 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 21.

36 Ebenda, S. 23.

37 Salvisberg, Revolution in Basel (1998), S. 47.

38 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 22.

39 Ebenda, S. 23.

40 1798 gedrucktes Flugblatt, Archiv Peter Ochs-Gesellschaft, zitiert nach Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 49. Unterzeichnet wurde der Forderungskatalog von Wilhelm Hoch, Nikolaus Brodtbeck, Daniel Heinimann, Nikolaus Pfaff, Michael Singeisen, Michael Strübin – alle aus Liestal – und von Jacob Schäfer aus Seltisberg.

41 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 50f.

42 StABS, Protokolle Grosser Rat 14, 1788 Oktober 6 – 1798 Februar 5, p. 427 (1798 Februar 05).

43 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 51.

44 Ebenda, S. 52.

45 Müller, Geschichte der Provisorischen National Versammlung (1997), S. 17.

46 Kutter, Das Kantonsblatt (1998), S. 6.

47 Böning (1998), S. 297.

48 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 40f.

49 Historisches Lexikon der Schweiz (Onlineausgabe): Art. «Andreas Buxtorf» (Benno Notter), Version vom 20.05.2003, abgerufen: 25.03.2020.

50 Kruse (2005), S. 42.

51 Ebenda.

52 Ebenda, S. 112f.

53 Ochs, Korrespondenz des Peter Ochs, Bd. 2 (1935), S. 225f.

54 Fankhauser (2009), S. 66.

55 Ebenda, S. 66f.

56 Müller, Geschichte der Provisorischen National Versammlung (1998), S. 13.

57 Holenstein (2009), S. 96.

58 Ebenda.

59 Ebenda, S. 97.

60 Ebenda, S. 102.

61 Habermas (1998), S. 100.

62 Kantonsblatt vom 30.11.1798, 2, 17. Stück, S. 247.

63 Kantonsblatt vom 30.11.1798, 2, 17. Stück, S. 249.

64 Historisches Lexikon der Schweiz (Onlineausgabe): Art. «Helvetische Republik, Verfassung» (Andreas Fankhauser) ,Version vom 27.01.2011, abgerufen: 25.03.2020.

65 Holenstein (2009), S. 99f.

66 Ebenda, S. 101.

67 Habermas (1998), S. 97.

68 Fankhauser (2009) S. 68.

69 Schläppi (2011), S. 48.

70 Ebenda, S. 60f.

71 Ebenda, S. 59.

72 Fankhauser (2009), S. 70f.

73 Böning (1998), S. 297.

74 Ebenda, S. 298.

75 Ebenda.

76 Simon, Die Helvetik (1997), S. 31.

77 Ebenda.

78 Manz (1991), S. 356ff.; Buser (1901), S. 168.

79 Böning (1998), S. 297.

80 Kruse (2005), S. 46.

81 Historisches Lexikon der Schweiz (Onlineausgabe): Art. «Mediation» (Andreas Fankhauser), Version vom 29.10.2009, abgerufen am 26.03.2020.

82 Moos (1995), S. 127.

83 Ebenda.

84 Ebenda, S. 126.

85 Historisches Lexikon der Schweiz (Onlineausgabe): Art. «Mediation, Mediationsakte» (Andreas Fankhauser), Version vom 29.10.2009 bzw. 08.12.2009, abgerufen: 26.03.2020.

86 Siehe dazu die zusammenfassenden Darstellungen bei Holenstein (2009), und Schläppi (2009).

87 Holenstein (2009), S. 83.

88 Simon, Die Basler Revolution 1798 (1998), S. 56.

89 Holenstein (2009), S. 84ff.

90 Schläppi (2011), S. 65.

91 Simon, Die Helvetik (1997), S. 48.

92 Johann Rudolf Burckhardt (1875), S. 216.

93 Ebenda, S. 216f.

94 Mangold (1897), S. 188.

95 Johann Rudolf Burckhardt (1875), S. 223f.

96 August Burckhardt (1963), S. 63.

97 Röthlin (1986), S. 59.

98 Ebenda, S. 60.

99 Ebenda, S. 61.

100 Ebenda, S. 62.

101 Ebenda, S. 63.

102 Mangold (1900), S. 6.

103 StABS, Protokoll Kleiner Rat 55, 1680 Oktober 20 - 1682 Mai 27, p. 379 (1682 Mai 17).

104 Mangold (1900), S. 7.

105 Ebenda, S. 7f.

106 Ebenda, S. 11.

107 Ebenda.

108 Bogel (1973), S. 70.

109 Mangold (1900), S. 11.

110 Ebenda, S. 13.

111 StABS, Protokoll Kleiner Rat 66, 1694 Juli 14 - 1695 April 10, p. 82 (1694 September 01).

112 Mangold (1900), S. 15.

113 Ebenda, S. 20f.

114 Röthlin (2003), S. 117.

115 Mangold (1900), S. 17.

116 Ebenda, S. 9.

117 Ebenda, S. 31.

118 Ebenda, S. 23f.

119 Ebenda, S. 33.

120 StABS, Protokolle Kleiner Rat 169, 1796, p. 464 (1796 Dezember 24).

121 Klages (1945), S. 22.

122 Böning (1987), S. 260.

123 Ebenda, S. 261.

124 Zitiert nach Böning, ebenda.

125 http://www.verfassungen.ch/verf98-i.htm, abgerufen: 05.02.2020.

126 Kutter, Das Kantonsblatt (1998), S. 6.

127 Bollinger (1995), S. 136.

128 Beiblatt zur Avis-Blatt Ausgabe vom 21.12.1797.

129 Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten / Oberrheinische Zeitung, Bd. 1, Nr. 1, 01.01.1798, und Nr. 10, 22.01.1798.

130 Salvisberg, Publizistik und Drucker (1998), S. 17.

131 Beiblatt zur Avis-Blatt Ausgabe vom 21.12.1797.

132 Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten / Oberrheinische Zeitung, Bd. 1, Nr. 40, 02.04.1798..

133 Der 1. Quartalsband enthält die Ausgaben vom 01.01.1798 bis 30.06.1798, der 2. Quartalsband die Ausgaben vom 02.07.1798 bis 28.09.1798 und der 3. Quartalsband die Ausgaben vom 01.10.1798 bis zum 31.12.1798. Der 1. Quartalsband hat keine, der 2. und 3. Quartalsband eine gemeinsame durchgehende Seitenzählung.

134 Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten / Oberrheinische Zeitung, Titelblatt zum 1. Quartalsband 1798.

135 Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten / Oberrheinische Zeitung, Bd. 1 Nr. 1, 01.01.1798.

136 Neue Oberrheinische Mannigfaltigkeiten / Oberrheinische Zeitung, Bd. 3, Nr. 233, S. 651-656.

137 Böning (1987), S. 272 und 276.

138 Ebenda, S. 278f.

139 Alfred Messerli (2002), S. 28.

140 Salvisberg, Publizistik und Drucker (1798), S. 17

141 Klages (1945), S. 20.

142 Ebenda, S. 21.

143 Ebenda, S. 21f.

144 Brüderlin (1920), S. 11.

Fin de l'extrait de 155 pages

Résumé des informations

Titre
Das Basler Avis-Blatt in der Helvetik. Anzeigen als Medium institutioneller Kommunikation zwischen 1796 und 1805
Université
University of Basel  (Departement Geschichte)
Note
5.5
Auteur
Année
2020
Pages
155
N° de catalogue
V993262
ISBN (ebook)
9783346364128
ISBN (Livre)
9783346364135
Langue
allemand
Mots clés
basler, avis-blatt, helvetik, anzeigen, medium, kommunikation
Citation du texte
Joachim Struck (Auteur), 2020, Das Basler Avis-Blatt in der Helvetik. Anzeigen als Medium institutioneller Kommunikation zwischen 1796 und 1805, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/993262

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