Die Interventionsproblematik im klassischen Völkerrecht am Beispiel der Ersten Teilung Polens


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

19 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Der Interventionsbegriff im Wandel der Zeit
A. Die religiöse Intervention bis zum Dreißigjährigen Krieg
B. Das Prinzip der Nichtintervention im Absolutismus
C. Interventionen zur Erhaltung des ,,Gleichgewichts der Kräfte"

2. Die Erste Teilung Polens 1772
D. Die polnische Adelsrepublik
E. Europäische Mächtekonstellation von Mitte bis Ende des 1 18. Jahrhunderts
A. Die Vorgänge in Polen zwischen 1768 und 1772
B. Die Teilungsverträge von 1772

II. Rechtfertigung der Ersten Teilung Polens anhand des 3 damaligen Völkerrechts
A. Polens Teilung - Eine Intervention zur Erhaltung
4 des Kräftegleichgewichts?
A. Die Teilung als Grabstein für das Gleichgewichtsprinzip

Schluß

Quellenverzeichnis

Einleitung

Die Auslegung des Interventionsbegriffes und damit die Bestimmung der Form völkerrechtlich ,,zulässiger" Interventionen bestimmt zur Zeit die wissenschaftliche Diskussion. Die Frage, ob sich der Begriff der ,,humanitären Intervention" als völkerrechtlich legitimer Interventionsgrund auf dem Weg zur Aufnahme in das Völkergewohnheitsrecht befindet, ist eine der Grundfragen dieser Diskussion.

Die Problematik des Begriffes ,,Intervention" ist jedoch keine geschichtliche Novität: Spätestens seit dem Aufkommen eigenständiger Nationalstaaten streiten sich deren Regierungen um Gründe, die ein Eingreifen in die souveränen Angelegenheiten eines Staates durch einen anderen rechtfertigen können.

Hierbei befand sich der Katalog von Punkten, die eine völkerrechtlich legitime Intervention rechtfertigen konnten, im Laufe der Zeit in einem stetigen Wandel. Ein Blick in die Geschichte, auf die jeweilige Auslegung dieses biegsamen Begriffes und die Problematik die sich ergab aus völkerrechtlicher Begriffsdefinition und realen machtpolitischen Bedürfnissen der Großmächte der jeweiligen Zeit, lohnt auch um gegenwärtig vorherrschende Begründungen für ein Eingreifen in die Souveränität von Staaten kritischer betrachten zu können.

Diese Hausarbeit will im besonderen auf die Auslegung des Interventionsbegriffes im 18. Jahrhundert eingehen und dessen Problematik speziell darstellen am Beispiel der Ersten Teilung Polens 1772 durch Preußen, Österreich-Ungarn und Rußland.

Sie will darüber hinaus die Diskrepanz von machtpolitischem Anspruch und außenpolitischer Rechtfertigung darlegen, aber auch die Gefahr einer Aushöhlung bestehender Völkerrechtsgrundsätze untersuchen.

1. Der Interventionsbegriff im Wandel der Zeit

Der Interventionsbegriff durchlief im Laufe der Jahrhunderte mehrere Prozesse der Umdeutung und Interpretation.

Grundlage für das Aufkommen einer Interventionsproblematik ergab sich allerdings überhaupt erst durch die Entwicklung des Souveränitätsbegriffes und in diesem Zusammenhang auch mit dem Begriff der Nichtintervention.

,,Entscheidend für die Einführung des Prinzips der Souveränität und der Nichtintervention am Ende des Dreißigjährigen Krieges war die machtpolitische Pattsituation, da es weder den protestantischen noch den katholischen Kräften gelang, durch einen Sieg Europa wieder unter eine Religion zu einen."1

So bedurfte das Zugeständnis an einen Staat in seinen inneren Angelegenheiten walten und schalten zu können, ohne den Eingriff einer anderen Macht befürchten zu müssen, einer allgemein gültigen Auslegung des Interventionsbegriffes. Durch diese Definitionsvorgänge wurde das Souveränitätsprinzip, je nach den Zeitumständen, entweder ausgedehnt oder eingeschränkt.

1.1 Die religiöse Intervention bis zum Dreißigjährigen Krieg

Ein Großteil des frühen klassischen Völkerrechtes wurde noch von dem Prinzip der religiösen Intervention bestimmt. Hiernach wurde eine Intervention als rechtmäßig betrachtet, wenn sie zur Durchsetzung des christlichen Glaubens diente. Die Kreuzzüge des elften Jahrhunderts wurden zum Beispiel bereits so gerechtfertigt.2

Die zunehmende Zersplitterung der Kirche und vor allem ihre Aufteilung in ein katholisches und protestantisches Lager ab Luther, ergänzte diesen Interventionsbegriff um einen weiteren Punkt: Das Einheitsideal der christlichen Kirche sollte nicht aufgegeben werden. ,,Im Gegenteil: alle Parteien vertraten denselben universalen Herrschaftsanspruch, der wesentlich zum militanten Charakter des Dreißigjährigen Krieges beitrug."3

Während die katholische Kirche ihre traditionelle Lehre und ihren weltlichen Führungsanspruch verteidigte, strebten die Protestanten gleichzeitig die Rückkehr zur alten Lehre an, die ihrer Ansicht nach durch den Machthunger der Kirche verfälscht worden war.4 Beide Parteien hielten also an einem Einheitsideal fest.

Der maßgebliche Rechtfertigungsgrund für Interventionen der Zeit bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 war also religiöser Natur. Doch spätestens mit dem Inkrafttreten des Westfälischen Friedens fand eine Uminterpretation des Interventionsbegriffes im Völkerrecht statt. Das Prinzip der religiösen Intervention brach sowohl auf theoretisch-völkerrechtlicher Ebene, wie im praktischen Gebrauch zusammen.5,,Die großen, gleichsam klassischen Interventionsfälle des französischen Zeitalters ... knüpfen sich in ihrer faktischen Motivation sowohl wie in ihrer Rechtfertigung nicht mehr an religiöse und konfessionelle, sondern an politische Tatbestände."6

In der völkerrechtlichen Lehre vertrat man in der folgenden Zeit die einhellige Meinung, daß konfessionell und religiös motivierte Interventionen über keine rechtliche Grundlage verfügten.7

1.2 Das Prinzip der Nichtintervention im Absolutismus

Der Westfälische Friede von 1648 leitete das Zeitalter des Absolutismus ein. Innenpolitisch erfolgten Zentralisierungs- und Staatsbildungsprozesse, die mit Konfessionalisierungsschüben einhergingen, die teilweise äußerst blutig verliefen.8

Die sich in der Entstehung befindenden Nationalstaaten verteidigten immer mehr ihre innenpolitische Unabhängigkeit, sowohl vor dem römischen Papsttum, als auch vor den Herrschaftsansprüchen anderer europäischer Herrscher. Christian Wolff entwickelte in diesem Kontext der Herausbildung souveräner Innenpolitik einen völlig neuen Aspekt des Völkerrechtes. Ausgehend von der in der Völkerrechtslehre gängigen Meinung der Unzulässigkeit von Interventionen, die auf konfessionell-religiösen Motiven beruhen, zog er daraus die Schlußfolgerung, ,,...daß keinem Volke das Recht zustehe, Handlungen vorzunehmen, die der Hoheitsgewalt eines anderen Volkes vorbehalten sind ... Kein Volk hat daher das Recht, ein anderes zu überwältigen und aus religiösen Gründen seiner Herrschaft zu unterwerfen"9.

Wolff war der früheste Verfechter des Prinzips der Nicht-Intervention10, dessen Grundsätze den heutigen Interventionsbegriff (noch) prägen.

Dieses Prinzip wurde konsequent vom Souveränitätsbegriff abgeleitet. Das Souveränitätsprinzip wurde aus seiner religiösen Einschränkung erstmals herausgelöst und auf allgemein politische Grundsätze ausgeweitet. Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates, also in diejenigen Interessenssphären, die in seiner Rechtszuständigkeit liegen, wird verboten, demzufolge seien Interventionen rechtlich unzulässig.

Natürlich formulierte Wolff auch Ausnahmen. So sah er eine Intervention, die auf einem ,,...vertraglichen Interventionstitel..."11 beruhte als zulässig, also Eingriffe eines Herrschers in die inneren Angelegenheiten eines Staates, um sich z.B. seine rechtmäßigen Erbansprüche zu sichern. Weiterhin wurden Interventionen als zulässig erachtet, die in der Ausübung völkerrechtlich erlaubter Selbsthilfe vorgenommen wurden.

Wolffs frühe Formulierung dieses Prinzips konnte sich jedoch in der Staatenwelt des 18. Jahrhunderts nicht als allgemein gültiges Interventionsrecht durchsetzen.

Trotz der starken dynastischen Verbindungen der Herrscherhäuser Europas zu dieser Zeit entwickelte sich kein Interventionsrecht, um eine Bekräftigung der Herrschaft legitimer Monarchen herbeizuführen. Politische Motivation prägte die Interventionsproblematik viel eher12.

1.3 Interventionen zur Erhaltung des ,,Gleichgewichtes der Kräfte"

Mit dem Ende des spanischen Erbfolgekrieges 1713/14 setzten sich unter den Herrschern Europas die Zielvorstellungen englischer Außenpolitik von einem Gleichgewicht der Kräfte in Europa durch.13

Folglich wurden Interventionen im 18. Jahrhundert vor allem dann als rechtmäßig erachtet, wenn sie zur Verhinderung einer Hegemonie und zur Erhaltung einer gewissen Gleichgewichtskonstellation in Kontinentaleuropa dienten.14

In diesem Zusammenhang steht ein Modebegriff der damaligen Zeit, die ,,Convenance". Dieser Begriff verband zugleich machtpolitische Lehre und ideologisches Bestreben der Staaten. Den Interessen des Machterhaltes der Großmächte wurde insofern Rechnung getragen, als man einen Interessensausgleich der Großmächte untereinander ,,...zugleich als ein höheres Prinzip der Friedenswahrung und des Gemeinwohls aller europäischen Mächte.."15 betrachtete.

Diese Wahrung des Status Quo und die Verhinderung von Hegemoniebestrebungen galten als legitimer Interventionsgrund, wobei dem Gleichgewichtsprinzip im Völkerrecht des 18. Jahrhunderts eine unmittelbare juristische Bedeutung zukam: ,,...es galt in diesem Zeitalter als ein konstitutiver und positiv gültiger Rechtssatz des Droit public de l'Europe."16

Das Völkerrecht des 18. Jahrhunderts erkannte drei Punkte des Gleichgewichtsprinzips an: Zum ersten seien einzelne Interessen und Rechte dem Allgemeinwohl der Staatengemeinschaft unterzuordnen, dem ,,salus publica". Weiterhin sahen die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, daß sich die europäischen Herrscher gegen einen Staat verbünden müßten, sollte dieser das vorherrschende Gleichgewicht durch übermäßige Besitzansprüche bedrohen. Und schließlich seien Friedensverträge, die die Interessen mehrerer Staaten betreffen, und damit also die europäische Ordnung, auf Kongressen zu schließen, an denen die wichtigsten Staaten Europas teilzunehmen hätten17. Auf diese Weise wurde eine Friedensordnung geschaffen, die vor allem auch die kleineren Staaten Europas miteinschließen sollte.

Die völkerrechtliche Bedeutung des Gleichgewichtsprinzips hatte unmittelbaren Einfluß auf die Diplomatie der damaligen Zeit. Denn nun konnten auch Einschränkungen in der Erbfolge eingefordert werden, nämlich dann, wenn ein Herrscher durch Erbe eines Territoriums das Gleichgewicht stören könnte. In diesem Zusammenhang lassen sich die zahlreichen Erbfolgestreitigkeiten des 18.Jahrhunderts erklären.18

,,Mit einem Wort, alles, was das Gleichgewicht umstürzt und den entscheidenden Ausschlag für die Universalmonarchie gibt, kann nicht rechtmäßig sein, wenngleich es sich auf die geschriebenen Gesetze eines einzelnen Landes gründet."19

Die erste polnische Teilung 1772, ja die drei polnischen Teilungen des 18.Jahrhunderts überhaupt, wurden von den drei Großmächten Preußen, Österreich-Ungarn und Rußland vor allem mit dem Prinzip des Gleichgewichtes gerechtfertigt, verbunden mit dem Argument der legitimen Selbsterhaltung.20

2. Die Erste Teilung Polens 1772

Die Teilungen Polens im 18.Jahrhundert bilden ein anschauliches Beispiel für Interventionspraxis und -rechtfertigung in der Neuzeit. An ihnen läßt sich auch die Problematik des Interventionsbegriffs zwischen völkerrechtlicher Regelung und machtpolitischer Auslegung darstellen.

Die erste Teilung im Jahre 1772 zeigt deutlich, wie das im damaligen Völkerrecht vorherrschende Gleichgewichtsprinzip als Interventionsrechtfertigung mißbraucht werden konnte und damit die Grundlagen des Völkerrechtssystems im Europa des 18.Jahrhunderts ausgehöhlt wurden.

Um einen Überblick über die Problematik des Teilungskonfliktes erlangen zu können, ist es notwendig zunächst kurz die innenpolitische Situation Polens zu skizzieren und dann auf die außenpolitische Mächtekonstellation im damaligen Europa einzugehen.

2.1 Die polnische Adelsrepublik

Das politische System des alten Polen zeichnete sich durch seine traditionell starke Adelsschicht aus. So war zwar nominelles Oberhaupt des Staates der König, dieser hing jedoch in stärkstem Maße vom Adel ab, da diese Schicht das Recht zur Königswahl hatte. Grob gesagt wählte also Polens Adel stets den Nachfolger des (zumeist verstorbenen) polnischen Königs.

Aus dieser Konstellation heraus entwickelten sich zahlreiche Konflikte zwischen Adel und Königshaus, König, Adel und dem Bauernstand, sowie zwischen mehreren Randgruppen des damaligen Polens, wie z.B. den orthodoxen Kosaken21, und der mehrheitlich polnischen Bevölkerung.

Aus dem Polen, das im 15. und 16. Jahrhundert noch relativ großen (aktiven) Einfluß auf die politische Landschaft Europas ausübte, entwickelte sich ein Staat, der sich mit ständigen innenpolitischen Konflikten der vorherrschenden und unterdrückten Kräfte des Landes konfrontiert sah. Der innenpolitische Zustand Polens über einen weiten Zeitraum des 18. Jahrhunderts läßt sich wegen seiner ständigen, bürgerkriegsähnlichen, Auseinandersetzungen im Königreich, am besten mit dem Begriff der ,,Anarchie" ausdrücken. So war auch die Einschätzung des übrigen Europas Polen gegenüber, wo man von einer ,,Adelsanarchie" sprach.22

Diese innenpolitischen Zwistigkeiten wurden von den europäischen Großmächten noch verschärft:

,,Die polnischen Königswahlen ... lieferten Anlässe, daß nicht nur unmittelbare Nachbarn, Rußland, Schweden, Österreich, die Türkei und Siebenbürgen, sondern auch das ferne, aber im Aufstieg zur europäischen Vormacht befindliche Frankreich sich durch eigene Thronkandidaten oder durch die Unterstützung des einen oder anderen Thronprätendenten in Polen zu Wort meldeten."23

Selbst nach vollzogener Königswahl versuchten vor allem Frankreich, Rußland und Österreich-Ungarn durch Unterstützung bestimmter Adelsfamilien ihren Einfluß auf Polen zu wahren. So entwickelten sich im Laufe der Zeit mehrere Parteien, die sich den einzelnen Großmächten mehr oder weniger ,,zugeneigt" sahen.24

Zu erwähnen ist außerdem, daß der anarchische Zustand Polens den Großmächten nicht unbedingt ungelegen kam, war so doch ein immerhin mittelgroßer Staat Europas politisch ungefährlich gemacht und eine Annexion von Teilen dieses Staates nicht unmöglich.

2.2 Europäische Mächtekonstellation von Mitte bis Ende des 18. Jahrhunderts

Mitte des 18.Jahrhunderts herrschte in Europa ein Fünf-Mächte-System vor. Österreich- Ungarn besaß mit seiner Vorherrschaft im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, die allerdings durch den Dualismus mit Preußen stetig abnahm, und seinen großen Besitzungen im Osten die Vormachtstellung auf dem Balkan und im Süden Europas.

Frankreich hatte sich im Laufe dieses Jahrhunderts zu einer der einflußreichsten Nationen Europas entwickelt. Seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges übte es unter anderem großen Einfluß auf die Fürstentümer im Westen und Süden des Deutschen Reiches aus. Außerdem hatte es sich zu einer der einflußreichsten Kräfte in Polen entwickelt. Nach dem spanischen Erbfolgekrieg 1713/14 nahm dieser Einfluß jedoch zunächst ab, wodurch den übrigen Mächten Gelegenheit geboten wurde wiederum ihren Einfluß auf dieses Gebiet auszudehnen. Bei der ersten Teilung Polens spielte dann auch Frankreich eine nur untergeordnete Rolle, zumal das diplomatische Interesse Ludwig XV. sich eher auf das Deutsche Reich und auf die Ausdehnung maritimer Macht beschränkte.

England hatte sich nach dem Spanischen Erbfolgekrieg aus der aktiven kontinentaleuropäischen Politik weitgehend zurückgezogen und war in seinen diplomatischen Bemühungen eher auf die Wahrung des Status Quo in Europa bedacht; hierbei wurde im Besonderen die Verteidigung der Seevormachtsstellung gegenüber Frankreich angestrebt. Dennoch konnte europäische Politik nicht an England vorbei gemacht werden, die übrigen Mächte mußten stets auf einen Ausgleich mit der Insel bedacht sein.

Preußen befand sich nach dem Siebenjährigen Krieg 1756-1763, den es als moralischer Sieger verlassen hatte, auf dem Aufstieg zur europäischen Großmacht. Im Reich entstand eine Konkurrenzsituation zu Österreich-Ungarn, wobei immer die Gefahr eines militärischen Konfliktes der beiden Kräfte bestand. Da Friedrich II. die Verbindung der preußischen Besitzungen in Brandenburg und Westpreußen anstrebte, um eine ,,linea communicationis"25 herstellen zu können, und eine Ausweitung preußischen Besitzes im Reich nur durch Krieg mit Österreich-Ungarn zu erreichen schien, bot sich für Preußen eine Annexion polnischen Staatsgebietes als Mittel zur Machtausdehnung geradezu an.

Rußland hatte sich erst seit kurzem wieder der europäischen Politik zugewandt und versuchte sich hier vermehrten Einfluß vor allem durch Einfluß auf Polen zu sichern. So gelang es Rußland bereits 1668 durch die Unterzeichnung des ,,Ewigen Friedens" zwischen Polen und dem Zaren, in dem der orthodoxen Bevölkerung im polnischen Staatsgebiet Religionsfreiheit zugesichert wurde und damit der russischen Regierung jederzeit ein Vorwand zur Hand gegeben worden war militärisch oder diplomatisch in Polen einzugreifen, seinen Einfluß in der Adelsrepublik zu sichern.26

In der Zeitspanne von 1768 bis 1772 überschlugen sich die Ereignisse in Polen, nicht ohne Einflußnahme der an der ersten Teilung beteiligten Staaten Preußen, Österreich-Ungarn und Rußland. Dies bot den drei Mächten endlich die Chance eine schon lange ins Auge gefaßte Abtrennung polnischen Staatsgebietes durchzuführen.27

2.3 Die Vorgänge in Polen zwischen 1768 und 1772

1763 starb der polnische König August II. Die folgende Königswahl wurde abermals zu einer europäischen Angelegenheit, da sie mit dem Versuch zusammen fiel ein ,,nordisches" gegen ein ,,südliches" System zu stellen: Preußen, England, Schweden,Sachsen, Polen und Rußland traten in Konflikt zu Frankreich, Österreich-Ungarn und den Staaten Italiens. In Polen orientierten sich die Adelsparteien an dieser gesamteuropäischen Konstellation: Die russophile Adelsfamilie der Czartoryski stand hier einer Gemeinschaft von frankophilen ,,Patrioten" gegenüber, die aus den Familien der Potocki, Radzwill, Branicki und Wielhorski bestand.28

Preußen, das sich zusammen mit Rußland als Garantiemacht Polens fühlte, unterstützte in diesem Konflikt die russische Seite und konnte als Zünglein an der Waage wirken. Diese Allianz um Polen herum mit Rußland bot Preußen dabei gleichzeitig eine Basis für den innerdeutschen Konflikt mit Österreich-Ungarn.29

Bei der nun folgenden Wahl konnte sich der preußisch-russische Kandidat Stanislaw August Poniatowski durchsetzen, wobei sein Sieg mit erheblichen Zahlungen an die einzelnen Adelsfamilien und mit der Drohung von in der Nähe postierten russischen Truppen durchgesetzt wurde.30

Der frisch gewählte König fiel jedoch seinen Förderern in den Rücken, indem er mit der Unterstützung der Czartoryskis innere Reformen durchzusetzen versuchte, die die Adelsrepublik ein Stück weit handlungsfähiger gemacht hätten.31 Dies konnte jedoch nicht im Sinne Rußlands sein, da ein erstarktes Polen die Gefahr brachte, daß russischer Einfluß verlorenging.

Als Vorwand für ein Unterbinden der Reformen nahmen Zarin Katharina II. und der Preuße Friedrich II. eine angebliche Unterdrückung protestantischer und griechisch-orthodoxer Minderheiten in Polen. Zur Wahrung derer Religionsfreiheit, die ja im ,,Ewigen Frieden" festgeschrieben worden war intervenierten die beiden Mächte und erreichten so 1768 auf einem konföderierten Reichstag die Festschreibung aller seit 1573 gefaßten Reichstagsbeschlüsse, eine Maßnahme, die jedwedes Reformwerk im Ansatz abwürgen mußte.32

Gegen diese immer stärker werdende russische Repression erhob sich 1768 eine Adelskonföderation, die sich ,,Malkontenten" nannten. Sie brachen mit ihrem bisherigen russischen Protektor und entfachten einen Bürgerkrieg.33

Die Konföderation konnte zunächst größere Erfolge verbuchen, zumal die in diesem Bürgerkrieg gebundenen russischen Truppen durch ein von Süden einfallendes türkisches Heer geschwächt wurden. Den russischen Truppen gelang es schließlich erst vier Jahre später, also 1772, die polnische Konföderation endgültig zu schlagen.

,,Dieser Bürgerkrieg erweckte den schon mehrfach in den vergangenen Jahrzehnten aufgetauchten Gedanken, von Polen Gebiete abzutrennen, aufs neue. Präjudiziert wurde er durch die Wiedereingliederung der Zipser Städte, die mehr als 350 Jahre zuvor von Ungarn an Polen verpfändet worden waren, durch Österreich-Ungarn im Jahre 1770."34

Zusätzliche Spannungen zwischen Österreich-Ungarn und Rußland ergaben sich durch militärische Erfolge der Zarin Katharina II. gegen das Osmanische Reich, durch welche Joseph II. Österreichs Südostflanke gefährdet sah.

Es ergab sich so also eine Konstellation, in der eine Abtrennung polnischer Gebiete und deren Aufteilung zwischen den drei Mächten eine Abdämpfung dieser Spannungen und eine Kompensation für anderweitige Ansprüche Preußens und Österreichs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation darstellen konnte.

2.4 Die Teilungsverträge von 1772

Die Konstellation 1772 begünstigte also eine Aufteilung polnischen Staatsgebietes der drei Mächte untereinander, um so die zwischen ihnen aufgetretenen Spannungen beseitigen zu können.

Rußland befand sich in einem Dilemma. Zum einen blieb der militärische Erfolg in Polen lange Zeit aus. Erst nach vier Jahren gelang es den russischen Truppen 1772 den polnischen Adelsaufstand niederzuschlagen und die ,,Malkontenten" zu besiegen. Zum anderen hatten die militärischen Erfolge gegen das Osmanische Reich und die Machtausdehnung Rußlands im Süden, die dadurch entstanden war, einen Konflikt mit Österreich-Ungarn heraufbeschworen, das seine Grenzen gefährdet sah. Man suchte am Zarenhof dringend nach einer Lösung dieses Konfliktes.

Die Bindung Rußlands in Polen ab 1768 und im Konflikt mit dem Osmanischen Reich bot zwar eine günstige Situation für eine Revidierung des Status Quo im Heiligen Römischen Reich und eine Ausdehnung der beiden deutschen Mächte Preußen und Österreich. Die Ansprüche Preußens auf die Erbfolge in Ansbach und Bayreuth war für Österreich jedoch genauso inakzeptabel wie eine Zurückgabe Schlesiens an Österreich-Ungarn für Preußen. Beide Mächte richteten ihre diplomatischen Bemühungen jedoch darauf aus. Man sah deshalb eine Kompensation für den schlesischen Gebietsverlust in der kaiserlich-königlichen Monarchie am ehesten in einer Annexion polnischen Staatsgebietes. Die Besetzung der Zipser Städte seit Februar 176935 bildete insofern einen Präzedenzfall für die erste polnische Teilung.36 Fortan konzentrierte sich König Joseph II. auf Neuerwerbungen in Polen. Preußen fungierte schließlich als Initiator der Teilung. Die Probleme Rußlands mit den polnischen Aufständischen einerseits, und der durch die militärischen Erfolge russischer Truppen gegen die Osmanen entstandene Konflikt zwischen Rußland und Österreich-Ungarn andererseits ermutigte Friedrich II. zu seinen Teilungsplänen.

,,Ermutigt durch solches Vorgehen ließ Friedrich II. in Petersburg durch den Grafen Lynar sondieren, ob Rußland als Kompensation für eine Hilfe im Türkenkrieg einer polnischen Gebietsabtretung an Preußen und Österreich zustimmen würde."37

Die Teilung brachte allen drei Mächten, neben dem Gebietszuwachs, Vorteile: Preußen erreichte endlich die Verbindung seiner brandenburgischen Stammlande zu seinen preußischen Besitzungen. Österreich-Ungarn und Rußland konnten so den drohenden Konflikt beilegen.

Die erste polnische Teilung fand schließlich in zwei Vertragswerken statt. Am 17.2.1772 stimmte Rußland in einem russisch-preußischen Teilungsvertrag einer Ausdehnung Preußens in Polen im Rahmen einer ,,Pazifizierungsaktion"38 zu. Der russisch-österreichische Vertrag vom 5.8.1772 vervollständigte schließlich die Teilung.

Österreich erhielt mit Teilen von Kleinpolen, Wolhynien und Podolien zwar einen gleich großen Anteil von 84000 km² wie Rußland. Das zu ,,Galizien und Lodomerien" umbenannte Gebiet war allerdings das dichtest besiedelte Agrarland in Europa.39

Preußens Annexionsgebiet war halb so groß wie das der beiden anderen Mächte. Es war jedoch ,,... als lange erstrebte 'linea communicationis' zwischen den brandenburgischen Stammländern und Preußen sowie als Mittel zur Erreichung der vollen Souveränität in Preußen (in einem gesonderten Vertrag von 1773 bestätigt) von existentieller Bedeutung für den Aufstieg des brandenburgisch-preußischen Staates zu einer der 'großen Mächte'."40 In ihrer ersten Teilung hatte die polnische Adelsrepublik schließlich 27,8 Prozent ihres Staatsgebietes und 38,6 Prozent ihrer Einwohner verloren.41

3. Rechtfertigung der Ersten Teilung Polens anhand des damaligen Völkerrechts

Trotz der Einigkeit, die Preußen, Österreich-Ungarn und Rußland über eine Abtrennung polnischen Staatsgebiets und dessen Aufteilung untereinander erzielt hatten, konnte solch ein Eingriff ins europäische Staatensystem auf Grund der Machtverschiebung, die sich daraus ergeben mußte, nicht an den anderen Mächten Europas vorbei durchgeführt werden.

Die Stimmung in Frankreich und England war zudem ohnehin schon äußerst mißtrauisch. Man war zwar in London nicht sonderlich an Polens Schicksal interessiert, handelte man doch frei nach dem Credo: ,,Poland is the least important to Britain of all Europe."42 Durch die russischen und preußischen Aktivitäten zeigte man sich jedoch beunruhigt, was zu einer Verschlechterung der russisch-englischen Beziehungen führte und zu einer Annäherung Londons an Paris.43

Frankreich zeigte sich von der Teilung Polens und der Teilnahme des österreichischen Bündnispartners daran äußerst bestürzt.44 Als Reaktion auf die neue außenpolitische Lage entschloß sich Ludwig XV., neben einer Annäherung an England, zu gezielter militärischer Aufrüstung, um so das militärische Gleichgewicht in Europa wiederherstellen zu können, das man durch die Neuerwerbungen Preußens, Österreichs und Rußlands in Polen gefährdet sah. Ludwig XV. folgte hier seinen Diplomaten, die ihm rieten: ,,Si vis pacem, para bellum."45 Trotz dieser Maßnahmen fand sich im Frühjahr 1772 kein Staat in Europa mehr, der auf der territorialen Integrität Polens bestanden hätte:

,,Die langfristige Planung ... hatte freilich nicht das Ziel, die Adelsrepublik vor dem Schicksal zu bewahren, das die Dreierallianz ihr gerade bereitete: die Entwicklung in Polen wurde hingenommen."46

Trotzdem war es notwendig für die Teilungsmächte ihr Tun außenpolitisch zu rechtfertigen, schon um die, sich ohnehin verschlechternden, Beziehungen zu England und Frankreich nicht weiter zu gefährden.

Interessanterweise lassen sich gleich mehrere Begründungen der einzelnen Kräfte der Dreierallianz für die ,,partage"47 finden. Nur die gemeinsam geäußerte Rechtfertigung, das europäische Gleichgewicht erhalten zu wollen entsprach dabei dem gängigen Völkerrecht.

3.1 Polens Teilung - Eine Intervention zur Erhaltung des Kräftegleichgewichts?

Edmund Burke warnte die preußische Regierung in mehreren Aufsätzen im ,,Annual Register" vor der Instabilität, die die Teilung Polens 1772 in der Adelsschicht des Landes hervorrufen würde. Er war der Meinung, das das Gleichgewicht der Kräfte ,,... is entirely overthrown: and it must be only by a series of the most extraordinary events, that it can be restored."48 Der englische Abgeordnete des House of Lords sah die erste Teilung Polens also zumindest als eine Gefährdung des Gleichgewichtszustandes in Europa an.

Dieser Argumentation hielt die preußische Diplomatie eine völlig konträre These entgegen: ,,Die Teilung Polens, erläuterten die Preußen, störe ... nicht das Gleichgewicht, sondern stelle es überhaupt erst her."49

Auf diese Rechtfertigung der Intervention hatte sich die Dreierallianz geeinigt. Obwohl der erste militärische Eingriff durch die Russen 1768 durchgeführt wurde, um die angeblich gefährdete Religionsfreiheit zu wahren50, spielte doch der konfessionelle Gesichtspunkt in den diplomatisch-völkerrechtlichen Diskussionen, die sich an diese Handlung knüpften, keine Rolle. ,,Die Interventionsgründe, die der Teilungsvertrag von 1772 aufführte, waren durchaus politischer Natur: der Geist des Parteienzwistes, der die Anarchie in Polen nähre, lasse die totale Auflösung des Staates befürchten - eine Auflösung, welche die Interessen der Nachbarn beeinträchtigen, das zwischen ihnen bestehende gute Einvernehmen stören und einen allgemeinen Krieg entfachen könne."51

Diese Rechtfertigung entsprach den gängigen Völkerrechtsvorstellungen des 18. Jahrhunderts. Doch bereits andere Gründe, die die Teilungsmächte von 1772 heranzogen, lassen die Erhaltung des Gleichgewichts als Motivation für die Teilung als eher vorgeschobenen Grund erscheinen.

So gab Rußland vor, mit dem Anschluß des polnischen Gebietes einen sozusagen göttlichen Auftrag zu erfüllen, da ja die Düna52 Rußlands ,,natürliche Grenze" darstelle.53 Preußen und Österreich-Ungarn konnten ebenso historische Begründungen vorweisen; hierbei fiel in keinem Falle das nationale Argument für eine Annexion; dies blieb den folgenden Jahrhunderten vorbehalten.54

Weiterhin widerspricht dem Gedanken von der Absicht der Dreierallianz das (angeblich) gefährdete Gleichgewicht in Europa zu bewahren, daß die drei Teilungsmächte ja erheblich zu den inneren Zuständen beigetragen hatten, die als Rechtfertigung für ein Einschreiten angeführt wurden. Es wurde in vorangegangenen Kapiteln bereits mehrfach angeführt, daß zum einen Königswahlen ab Mitte des 17. Jahrhunderts immer wieder Anlaß für diplomatische Interventionen der Großmächte in Polen waren. Zum anderen verfügte vor allem Rußland als Protektoratsmacht über eine ständige militärische Präsenz in Polen, die sie dazu befähigte Reformvorhaben, wie die Poniatowkis ab seiner Wahl 1764, die zur Beruhigung der chaotischen innenpolitischen Zustände hätten führen können, abzuwürgen.

,,Polen wurde, so läßt sich folgern, in dem Augenblick für seine Nachbarn unerträglich, da es sich aus seiner Machtlosigkeit so weit regenerierte, daß es in die Lage versetzt wurde, aus eigener Kraft auch außenpolitisch wieder aktiv zu werden."55

Dies scheint viel eher die Ursache für die Durchführung der ersten Teilung 1772 zu sein.

Denn das innenpolitische Chaos der Adelsrepublik war von seinen Nachbarn zu großen Teilen selbst herbeigeführt worden.

Die erste Teilung Polens zeigt hier aber nicht nur den Widerspruch zwischen außenpolitischer Rechtfertigung einer Intervention auf dem Hintergrund des Völkerrechts und dem machtpolitischen Anspruch und Ziel einzelner Staaten. Es wird gleichzeitig ersichtlich, wie eine zunehmende Aushöhlung von Völkerrechtsgrundsätzen, wie hier der vom Gleichgewicht der Kräfte in Europa, zu einer langsamen Ablösung dieser Prinzipien und deren Ersatz durch neue Grundsätze führen kann.

3.2 Die Teilung als Grabstein für das Gleichgewichtsprinzip

Spätestens mit der ersten polnischen Teilung wurde ersichtlich, das das Gleichgewichtsprinzip nicht mehr als eine Friedensordnung diente, die auch die kleineren Staaten Europas miteinschloß.

In zunehmenden Maße diente diese Rechtfertigung für eine Intervention nur noch zur ,,Befriedung und Bemäntelung"56 der Machtinteressen der europäischen Großmächte.

Schließlich konnte jedweder Intervention, wenn man lange genug danach suchte, ein Punkt abgerungen werden, der der Erhaltung des Gleichgewichtes in Europa diente. Diese Erfahrung führte im klassischen Völkerrecht, spätestens des 19. Jahrhunderts, dazu, daß von der Mehrzahl der Gedanke des Gleichgewichtsprinzips als Interventionsgrund und als Friedensordnung verworfen wurde.

,,Justi suchte zu zeigen, daß gerade die Einsetzung des innerstaatlichen Kräftepotentials in die Berechnung des Gleichgewichts notwendigerweise zu einer Interventionspraxis unerträglichen Ausmaßes führen mußte."57

Im 19. Jahrhundert wurden die Teilungen Polens bereits als völkerrechtliche Willkürakte verurteilt.58 Die Erfahrung der Aushöhlung gängigen Völkerrechts durch die Machtinteressen der wenigen europäischen Großmächte führte zu einer Bevorzugung der ,,non-interference"59, des Prinzips der Nichtintervention, im Völkerrecht.

Schluß

Das Völkerrecht ist kein feststehendes, unabänderliches Gebilde. Nicht die Menschen haben sich dem Völkerrecht anzupassen, vielmehr muß das Völkerrecht ,,mit der Zeit gehen". Zwar ist ein allgemeingültiges Völkerrecht, das Normen und Prinzipien vorgibt, wichtig. Doch wenn sich niemand dazu bereit erklärt, diese Normen einzuhalten, ist es dazu verdammt, wertlos zu werden.

Die Geschichte lehrt, und das soll diese Hausarbeit u.a. zeigen, das dann ein Wandel des Völkerrechts stattfinden muß, wenn seine Prinzipien und Normen nicht mehr von einer Mehrheit der Staatenwelt anerkannt werden.

Die Völkerrechtstheoretiker des 19. Jahrhunderts hatten auf die zunehmende Aushöhlung des Droit public de l'Europe durch den zunehmenden Mißbrauch des Gleichgewichtsprinzips gegen Ende des 18. Jahrhunderts mit einer Umgewichtung der Völkerrechtsprinzipien zu Gunsten der Nichtintervention reagiert. Ebenso sollte sich jede Generation neu die Frage stellen: Sind wir noch von unserem Völkerrecht überzeugt? Und wenn ja, warum setzen wir es dann nicht um?

Das Völkerrecht bedarf einer rigorosen Umsetzung, sofern es mehrheitlich akzeptiert wird. Schert ein Staat aus den Prinzipien und Normen aus, und wird nichts dagegen unternommen, so wird gängiges Völkerrecht wertlos und nur zu einem Wortkonstrukt, das sich die Staaten zur Befriedigung ihrer Machtinteressen zurechtlegen.

Quellenverzeichnis

ANSPRENGER, Franz: ,,Intervention in historischer Sicht", in: ANSPRENGER, Franz (Hrsg.): ,,Friedenspolitik und Interventionspraxis", Hagen 1999.

CEGIELSKI, Tadeusz: ,,Das alte Reich und die Erste Teilung Polens 1768-1774", Stuttgart und Warschau 1988, S.19-88.

GREWE, Wilhelm G.: ,,Epochen der Völkerrechtsgeschichte", Baden-Baden 1988, S.388- 399.

HERRMANN, Jürgen und Andreas: ,,Unser Weg in die Gegenwart - Grundwissen Geschichte", Bamberg 1993, S.28-33.

JAHN, Beate: ,,Souveränität, Selbstbestimmung und Intervention", in: ANSPRENGER, Franz (Hrsg.): ,,Friedenspolitik und Interventionspraxis", Hagen 1999.

LEMBERG, Hans: ,,Polen zwischen Rußland, Preußen und Österreich im 18. Jahrhundert", in: KAISER, Friedhelm Berthold, STASIEWSKI, Bernhard: ,,Die Erste Polnische Teilung 1772", Köln und Wien 1974

[...]


1 JAHN 1999, S. 162

2 Ebd., S. 160

3 JAHN 1999, S.161

4 Ebd., S.161

5 GREWE 1988, S.388

6 Ebd., S.388

7 Ebd.: GREWE zitiert u.a.Völkerrechtler der damaligen Zeit wie Christian Wolff und Vattel.

8 JAHN 1999, S.165

9 GREWE 1988, S.389

10 Ebd., S.389

11 Ebd., S.390

12 GREWE 1988, S.392

13 J: und A. HERRMANN 1993, S.28

14 GREWE 1988, S.392

15 Ebd., S.393

16 Ebd., S.393

17 GREWE 1988, S.393; Hier wird bereits ersichtlich, wie das Gleichgewichtsprinzip noch ins 19.Jahrhundert hineinwirkte, ist doch der Wiener Kongreß 1814 ein Beispiel für die Bemühung um eine Friedensordnung, die alle Mächte Europas berücksichtigen sollte.

18 Ebd., S.394

19 Ebd.

20 Ebd.

21 LEMBERG 1974, S.33 ff.

22 Ebd., S.43

23 LEMBERG 1974, S.31

24 LEMBERG hebt hier vor allem die für die außenpolitische Machtlosigkeit Polens am Anfang des 18.Jahrhunderts mitverantwortliche ,,russophile" Adelspartei hervor. Ebd., S. 38

25 LEMBERG 1974, S:42

26 Ebd., S.36

27 LEMBERG merkt an, daß der deutsche Begriff ,,Teilung" zumindest für die ersten beiden ,,Teilungen" Polens irreführend sei. Der französische Begriff ,,partage" im Sinne einer Abtrennung einzelner Teilgebiete vom ganzen Staat ist für das Verständnis wohl sinnvoller. Gleichwohl bleibt er bei dem bekannten Begriff der ,,Teilungen", schon auf Grund seiner Bekanntheit. Ebd., S.38

28 Ebd., S. 40

29 Ebd.

30 Ebd.

31 LEMBERG 1974, S.40

32 Ebd., S.41

33 CEGIELSKI 1988, S:67

34 LEMBERG 1974, S.41

35 Siehe Anmerkung 34

36 CEGIELSKI 1988, S.70

37 LEMBERG 1974, S.42

38 Ebd.

39 Ebd.

40 Ebd.

41 LEMBERG 1974, S.43

42 CEGIELSKI 1988, S.86

43 Ebd.

44 Ebd., S.80

45 Ebd., S.83

46 CEGIELSKI 1988, S.84

47 siehe Anmerkung 27

48 In: CEGIELSKI 1988, S.87

49 Ebd., S.88

50 siehe auch Kap. 2.3, S.11, Anmerkung 32

51 GREWE 1988, S.395

52 Die Düna schloß das russisch annektierte Gebiet nach Westen ab.

53 LEMBERG 1974, S.42

54 Ebd., S.43

55 Ebd., S.46

56 GREWE 1988, S.396

57 Ebd., S.397

58 GREWE 1988, S.396

59 Ebd.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Die Interventionsproblematik im klassischen Völkerrecht am Beispiel der Ersten Teilung Polens
Université
University of Augsburg
Cours
"Die humanitäre Intervention: Möglichkeiten und Grenzen"
Note
1,0
Auteur
Année
2000
Pages
19
N° de catalogue
V99365
ISBN (ebook)
9783638978095
Taille d'un fichier
451 KB
Langue
allemand
Mots clés
Interventionsproblematik, Völkerrecht, Beispiel, Ersten, Teilung, Polens, Intervention, Möglichkeiten, Grenzen
Citation du texte
Michael Ostermeier (Auteur), 2000, Die Interventionsproblematik im klassischen Völkerrecht am Beispiel der Ersten Teilung Polens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99365

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