Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau


Trabajo Escrito, 2000

14 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhalt

Einleitung

1. Thomas Hobbes: Der Herrschaftsvertrag im Leviathan

2. Jean-Jaques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag

3. Die argumentatorischen Unterschiede zwischen Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau

4. Rousseaus Ansatz einer Demokratischen Herrschaftsform

5. Leviathan und Vollversammlung: Hobbes und Rousseau aus heutiger Sicht

6. Resümee und Ausblick

Literaturverzeichnis

Einleitung

Die Gesellschaftstheoretiker Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau haben das Vertragsdenken durch Konstruktion eines aus dem Naturzustand des Menschen erwachsenden Gesellschaftsvertrages wesentlich fundiert und gelten noch heute, neben John Locke, als die Urväter der klassischen Vertragstheorie und Verfasser der folgenreichsten Werke der politischen Theorie.

Die unterschiedlichen Argumentationsansätze beider sollen aufgezeigt werden und nach der Vorstellung demokratischer Grundzüge in Rousseaus ,,Gesellschaftsvertrag" ist das Ziel meiner Ausführungen die Diskussion der Fragestellung, ob und in wie fern die beiden Theorien nach heutigen gesellschaftlichen Tatsachen noch innere Logik und allgemeine Gültigkeit besitzen.

1. Thomas Hobbes: Der Herrschaftsvertrag im Leviathan

Der englische Staatsphilosoph Thomas Hobbes wurde 1588 in Malmesburg geboren und starb 1679 in Hardwickshire (Derby). In seinem Hauptwerk ,,Leviathan"1 prägte er die bekannte Formel vom ,,Krieg aller gegen alle". Der ,,Naturzustand" der Gesellschaft wird als ,,Chaos und Bürgerkrieg" charakterisiert2 - er ist vom ursprünglichen Konflikt des Strebens zweier Menschen nach demselben Gegenstand, ,,den sie jedoch nicht zusammen genießen können"3, geprägt. Die Absicht des Individuums ist grundsätzlich Selbsterhaltung und bisweilen nur Genuß4 ; als einzige Alternative dient die gegenseitige Vernichtung oder Unterwerfung5. Diese Tatsache zwingt die Einzelnen zwecks Selbsterhaltung zum Abschluß eines ursprünglichen Vertrages, durch den die isolierten Individuen aus dem vorgesellschaft-lichen Naturzustand in einen nun wirklich gesellschaftlichen Zustand treten. Sie werden so Teile eines gesellschaftlichen Zusammenhangs und Bürger eines Gemeinwesens6.

Hobbes stellt einen Souverän an die Spitze dieser Gesellschaftsordnung, der sowohl das Gesetz als auch das Gemeinwohl in sich verkörpert, das subjektive Meinen der Untertanen muß nicht mit den Entscheidungen dieses Souveräns übereinstimmen7. Für die Hobbes'sche Theorie gilt der Grundgedanke: ,,besser schlecht regiert als überhaupt nicht regiert"; die Forderung nach Reglementierung zur Steuerung von Machtstreben und Konkurrenz steht jedoch in keinerlei Bezug zur Religion. Gott spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da Herrschaft in diesem Sinne weder von Gott gegeben noch durch blutsverwandtschaftliche Bindungen legitimiert ist. Hobbes geht es einzig um die im Leviathan beschriebene Logik des vernunftsgeleiteten Selbsterhaltungsinteresses aller Bürger, die der ursprünglich im Naturzustand vorzufindenden willkürlichen Logik des Individuums übergeordnet wird8. Der Leviathan ist kein legitimer Ort für freiheitlich-liberale Prinzipien wie Gewaltenteilung, Meinungs- und Gedankenfreiheit, sondern dem Individuum bleibt lediglich das Recht auf Selbsterhaltung, Eigentumserwerb und Gewissensfreiheit. Hobbes favorisiert die Repräsentation als Mittel, das im Naturzustand vorhandene ,,Recht auf alles" zugunsten einer gesamtgesellschaftlichen Friedensschaffung und -bewahrung zu beschneiden; während die Repräsentierten dabei alle politische Freiheit verlieren, erlangen sie zivile Freiheit durch die Erhaltung des Friedenszustands.

Des weiteren spielt die Arbeit im Leviathan eine zentrale Rolle als Quelle allen bürgerlichen Reichtums: ,,die menschliche Arbeit (...) ist (...) ebenso wie jedes andere Ding eine Ware, die mit Gewinn ausgetauscht werden kann"9. So ist es zur Steigerung des Wohlbefindens und des Lebens aller Menschen unbedingt erforderlich, entbehrliche Güter verteilend und das Eigentum daran austauschend und durch gegenseitige Verträge zu übertragen10. Thomas Hobbes lehnt dennoch besitzbürgerliche Autonomie und Selbstbestimmung ab und sucht dies durch feste Gesetzgebung zu erreichen. Sein Leviathan verkörpert gleichwohl den starken, bürgerlichen Staat; ,,das Gemeinwesen (...) beruht auf der pessimistischen Annahme (...), daß die intermediären Gewalten wie Städte, Monopole etc. zur Reaktualisierung des Naturzustandes und damit zur Zerstörung des Privateigentums führen müssen, wenn nicht ein starker Staat die Rahmenbedingungen seiner Erhaltung garantiert"11.

2. Jean-Jaques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag

Jean-Jaques Rousseau, Kulturkritiker und Philosoph, wurde 1712 in Genf geboren und starb 1778 in Ermenonville bei Paris. Eines seiner bedeutendsten Werke ist der ,,Contract Social"12, der in der zeitlichen Epoche der Aufklärung entstand. Im Gegensatz zur geistigen Entwicklung standen die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse; Staatswesen waren diktatorisch gelenkte Willkürherrschaften, da es sich hier einzig der äußeren Form nach um Monarchien oder Republiken handelte. Die politische Theorie Rousseaus wird als ,,die eigentliche Gegenposition zur politischen Philosophie des englischen Großbürgertums"13 interpretiert, wesentlicher Bestandteil ist die Kritik am ,,natürlichen" Menschen, wie jener von Thomas Hobbes und John Locke vorher beschrieben worden war.

Rousseau machte sich Gedanken über die Frage, welche Vorstellung vom Menschen im ,,status naturalis", also im Naturzustand, realistisch sei. Er kommt zu dem Ergebnis, daß es unvermeidbar ist, die Notwendigkeit des Staates aus der Natur zu deduzieren. ,,Der Mensch ist frei geboren, und überall ist er in Ketten"14, leitet er ein und spricht dem Menschen damit die Eigenschaft zu, von Natur aus frei zu sein. Diese Freiheit ist verloren gegangen, aber wie und warum, das will oder kann Rousseau nicht klären. Fest steht nur: ,,Wenn man die natürliche Beschaffenheit der Dinge betrachtet, dann scheint der Mensch eindeutig dazu ausersehen zu sein, das glücklichste aller Geschöpfe zu sein. Betrachtet man aber den heutigen Zustand, dann scheint das Menschengeschlecht das beklagenswerteste zu sein. Mit der größten Wahrscheinlichkeit sind also die meisten seiner Übel sein eigenes Werk, und man könnte behaupten, daß er mehr getan hat, um seine Lage zu verschlechtern als die Natur hätte tun können, um sie gut zu machen"15.

Rousseau will untersuchen, ,,(...) ob es in der bürgerlichen Verfassung irgendeinen gerechten und sicheren Grundsatz der Staatsverwaltung geben kann, wenn man die Menschen nimmt, wie sie sind, und die Gesetze, wie sie sein können"16. Hierbei wirft er folgende Grundsatzfrage auf: ,,Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher?"17

Die Lösung findet Jean-Jaques Rousseau im Gesellschaftsvertrag, dessen Grundbedingung die vollständige Überäußerung jedes Gemeinschaftsmit-glieds mit all seinen Rechten an die Gemeinschaft ist. Der behindernde Naturzustand wird durch einen Zusammenschluß überwunden, die Gemeinschaft besteht aus Einzelnen, so wie der Körper vergleichsweise aus mehreren Gliedern besteht. Da die natürliche Freiheit Ungleichheit bedeutet, wird durch diesen Zusammenschluß gleicher Individuen die bürgerliche Freiheit hergestellt.

Notwendig für diese Allianz sind gleiche Bedingungen der Überäußerung, so daß keine objektiv differenzierten Beeinträchtigungen der Einzelnen entstehen, und die Tatsache einer vorbehaltlosen Überäußerung, das heißt, niemand kann nach dem Vertragsschluß wie auch immer geartete Privilegien geltend machen.

Da sich nun jeder allen überäußert, überäußert er sich damit niemandem, denn die Rechte die man anderen über sich selbst einräumt, werden einem selber auch von diesen über diese selbst eingeräumt, so daß sich eine abstrakte Gleichheit einstellt: ,,Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens (volonté générale), und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf."18 Die Gesellschaftsgründung ist also nicht die Unterwerfung einer Menge unter die Regierung, sondern Teilnahme zum Nutzen aller , entsprechend der natürlichen Gleichheit und der Natur des Menschen.

Nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages sind somit alle Menschen gleich und doch auch frei, es existiert keine übergeordnete Instanz. Die Herrschaft des Gesetzes gründet sich auf zwei Prämissen; der Tugendhaftigkeit der Bürger und deren Verzicht auf Eigen- und Sonderrechte. Der zentrale Begriff ist der des Gemeinwillens, er ist mehr als die Summe der Einzelwillen, absolut, das heißt, es gibt keinen ihm übergeordneten Willen, und er ist Ursprung der Idee des Vertragsdenkens19.

,,Rousseau vertraut darauf, daß, wenn nur jeder frei und unbeeinflußt seinem Gewissen und seiner Vernunft folgt, letztlich die Identifikation aller Bürger mit dem gesellschaftlichen Ganzen möglich sei."20

3. Die argumentatorischen Unterschiede zwischen Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau

Obwohl Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau beiderseits bestrebt sind, die Notwendigkeit eines Zusammenschlusses mehrerer Individuen aus dem Naturzustand abzuleiten, so sind doch grundlegende Unterschiede in der Argumentationsweise erkennbar. Zu Beginn ist es sicherlich erforderlich, die Vorstellungen vom Menschen im Naturzustand zu vergleichen. Während bei Hobbes die Menschen am Zusammenleben ,,kein Vergnügen, sondern im Gegenteil großen Verdruß (empfinden), wenn es keine Macht gibt, die dazu in der Lage ist, sie alle einzuschüchtern"21, ist Rousseau davon überzeugt, daß die Menschen ,,kein anderes Mittel, sich zu erhalten (haben), als durch Zusammenschluß eine Summe von Kräften zu bilden (...) und diese aus einem einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen"22. Schon hier wird deutlich, daß Ersterer auf eine herrschaftliche und zwangsgewaltlich orientierte Staatsform hinarbeitet, während Letzterer sein Augenmerk auf die tatsächlichen Zusammenhänge innerhalb einer Gesellschaft richtet. Das Resultat ist bei Hobbes der ,,in den Wäldern herumirrende wilde Mensch, ohne Fertigkeiten, ohne Sprache, ohne Wohnstätte, ohne Krieg und ohne Bindung, ohne seinesgleichen zu bedürfen und ohne Begierde, ihnen Übles zuzufügen"23.

Mit dem Entstehen des Eigentums kommt es dann zu weiteren wesentlichen Unterschieden, denn bei Hobbes entwickelt sich sofort ein Marktmechanismus , bei dem nicht der Verkäufer, sondern der Käufer über den Preis entscheidet24: ,,Denn mag jemand, wie es die meisten Leute tun, sich selbst den höchsten Wert beimessen, so ist doch sein wahrer Wert nicht höher, als er von anderen geschätzt wird."25 Ansätze einer politischen Ökonomie, die beispielsweise die kapitalistische Ausbeutung in Form von Lohnarbeit thematisierten, sind dennoch nicht zu erkennen. Rousseau sieht im Eigentum immer auch eine Verpflichtung gegenüber der

Gemeinschaft: ,,das Recht, das jeder Einzelne an seinem eigenen Boden hat, ist immer dem Recht der Gemeinschaft auf alle untergeordnet, sonst wäre das gesellschaftliche Band ohne Festigkeit und die Souveränität in ihrer Ausübung ohne tatsächliche Macht. Er weist ferner darauf hin, daß das Arbeitseigentum nicht in der Lage ist, die Spaltung der Gesellschaft in ,,Arme" und ,,Reiche" zu verhindern. Vergrößerung des eigenen Besitzes ist nämlich, beispielsweise im bezug auf Grund und Boden, nur möglich, wenn dadurch der Besitz eines anderen gemindert wird. So kommt es zu gewaltsamen Landnahmen, bei denen sich die ,,Reichen" mehr und mehr durchsetzen und den ,,Armen" und Enteigneten nur zwei Möglichkeiten bleiben, nämlich entweder Dienstbarkeit oder Gewalt26.

Genau in diesem Punkt manifestiert sich Jean-Jaques Rousseaus Kritik an der Konstruktion des Leviathan von Thomas Hobbes. Denn erst jetzt, ,,nach einer langen gesellschaftlichen Genese"27, ist ihm zufolge der Punkt erreicht, den Hobbes mit dem Naturzustand schlechthin gleichsetzte. Sowohl die Spaltung in ,,Arm" und ,,Reich" als auch die Struktur von ,,Beherrschen" und ,,beherrscht werden" kritisiert Rousseau heftig: ,,Auf diese Weise wird die menschliche Art in Vieherden aufgeteilt, deren jede ihr Oberhaupt hat, das sie bewacht, um sie zu verschlingen"28. Die negative Charakterisierung des Eigentums gipfelt in Anlehnung an John Locke in der Aussage: ,,(...) (es) kann (...) kein Unrecht geben, wo es kein Eigentum gibt"29.

Anhand dieser Unterschiede läßt sich feststellen, daß Rousseau, der Konzeption einer bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft eine Republik tugendhafter Kleinbürger gegenüberstellend30, als Vorreiter heutiger Demokratievorstellungen gelten kann.

4. Rousseaus Ansatz einer Demokratischen Herrschaftsform

Bei Jean-Jaques Rousseau wird ersichtlich, daß aus dem Gesellschaftsvertrag im Augenblick der Vergesellschaftung ein neuer kollektiver und moralischer Körper entspringt, der über einen eigenen Willen verfügt - den Gemeinwillen oder eben ,,volonté générale" - und es sich im Sinne Rousseaus um eine rechtmäßige Gesellschaft handelt. Diese umfaßt nicht bloß einen Übergang von einem nichtgesellschaftlichen Zustand, sondern auch den Übergang von einer historischen und blinden Gesellschaft zu einer rechtmäßigen. ,,(...) so haben sie zu ihrer Erhaltung kein anderes Mittel, als durch Vereinigung eine Summe von Kräften zu bilden, die den Widerstand überwinden kann. (...) Eine solche Summe von Kräften kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer entstehen. Da jedoch die Stärke und die Freiheit jedes Menschen die Hauptwerkzeuge seiner Erhaltung sind, wie kann er sie hergeben, ohne sich Schaden zu tun und die Sorgfalt zu versäumen, die er sich schuldig ist?"31

Der so durch den Gemeinwillen geformte Kollektivkörper wird von Rousseau selbst als ,,Staatskörper"32 bezeichnet. Der Gesellschaftsvertrag gibt verschiedene Instanzen und Begriffe innerhalb des ,,Staatskörpers" vor, nämlich den Staat an sich als passiven moralischen Körper im Zusammenschluß seiner Mitglieder und den Souverän als aktive, gesetzgebende Instanz. Ergänzend benennt Rousseau die Begriffe ,,Volk", ,,Bürger" (=citoyens) und ,,Untertanen" (=sujets): ,,Die Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen."33 Zur näheren Beleuchtung des Verhältnisses des Souveräns zur Demokratie ist es nun unablässig, eine genaue Begriffsbestimmung der Souveränität im Sinne Rousseaus durchzuführen.

Aus dem Akt der Vergesellschaftung ergibt sich zunächst die an anderer Stelle schon beschriebene ,,gegenseitige Verpflichtung"34: Der Gesellschafter als Staatsbürger ist ein Teil der Öffentlichkeit und ein Glied des Souveräns und durch den Vertrag damit den anderen Gliedern - also den anderen Gesellschaftern - verpflichtet. Die Verpflichtung ist allerdings ,,doppelt"35: Er ist zugleich auch Untertan und damit als Glied des Staates wegen des Gesellschaftsvertrages auch dem Staatsoberhaupt, dem Souverän, verpflichtet. Nochmals ist darauf hinzuweisen, daß diese Beziehungen und Verpflichtungen nur dann entstehen und bewahrt werden können, wenn das Volk ,,(...) durch irgendeine Einheit des Ursprungs, des Interesses oder der Übereinkunft"36 bereits geeint ist. An dieser Stelle soll auch noch einmal auf den wesentlichen Unterschied im Vergleich mit den im ,,Leviathan" von Thomas Hobbes ausgeführten Staatsvorstellungen hingewiesen werden. Rousseaus genannte Bedingungen müssen bereits vor der Vergesellschaftung gegeben sein, ein Staat kann nicht aus einer beliebigen, unspezifizierbaren Menge von Menschen gegründet werden. Die Verpflichtung, die aus dem zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag erwächst, läßt sich durch Erläuterung des Vertragsbegriffes ableiten. Rousseau versteht den Gesellschaftsvertrag als Akt der einzelnen, die ihn aus eigenen Interessen heraus vollziehen. Es ist für den einzelnen vorteilhaft und vernünftig, weil hierdurch seine Freiheit und sein Überleben gesichert werden. ,,Das Staatsoberhaupt nun, das nur aus den einzelnen, aus denen es besteht, gebildet wird, hat und kann kein dem ihrigen zuwiderlaufendes Interesse haben; folglich bedarf die oberherrliche Macht den Untertanen gegenüber keiner Bürgschaft, da ja der Körper unmöglich den Willen haben könnte, allen seinen Gliedern zu schaden (...). Schon durch sein bloßes Dasein ist das Staatsoberhaupt stets, was es sein soll."37

Als Souverän ist das Staatsoberhaupt Gesetzgeber. Da nun das Staatsoberhaupt letztlich nichts anderes ist als die Summe der Staatsbürger, ist jeder einzelne direkt aufgefordert, bei der Gesetzgebung mitzuwirken. Obgleich es nur einen Gemeinwillen geben kann, ist die Bestimmung desselben, so muß Rousseau einsehen, durchaus mit Schwierigkeiten verbunden. ,,Wie soll eine blinde Menge, die oft nicht weiß, was sie will, weil sie selten weiß, was ihr heilsam ist, imstande sein, ein großes, so schweres Unternehmen wie ein System der Gesetzgebung ist, von sich selbst auszuführen? Von sich selbst will das Volk immer das Gute, aber es erkennt dasselbe nicht immer von selbst. Der allgemeine Wille ist stets richtig, allein das Urteil, welches ihn leitet, ist nicht immer im klaren."38

Die Frage ist also, wie unter der Prämisse der Unvollkommenheit der Staatsbürger eine gerechte Gesetzgebung zustande kommen kann. Da Rousseau keine andere Instanz der Willensbildung als die Öffentlichkeit zuläßt, bleibt als Quelle des Unheils nur en einziger übrig: ,,Es bedürfe göttlicher Wesen, um den Menschen Gesetze zu geben."39 Tatsächlich erscheint das Eingreifen einer göttlichen Macht höchst unwahrscheinlich und so will Jean-Jaques Rousseau die Gesetzgebung einer wie auch immer gearteten weisen Person zusprechen. Diese Person wird etwas verwirrend ebenfalls als ,,Gesetzgeber" bezeichnet; ist allerdings nur für das Verfassen der Gesetze zuständig, die dann vom Souverän gebilligt werden müssen.

Um den Vollzug der Gesetze zu sichern stellt Rousseau eine weitere Instanz auf, die außerhalb des Souveräns anzusiedeln ist: die Regierung. Wie auch immer diese Regierung geartet sein mag - vorstellbar wären hier laut Rousseau die Formen Demokratie, Aristokratie, Monarchie sowie Mischformen - sie darf nicht Machthaber über das Volk sein, sondern lediglich eine Art Verwaltung oder Beamtentum.

Dieses System hat aber seine Tücken. Dadurch, daß der Vollzug der Herrschaft an die Regierung übergeben wird und der Souverän somit eine Macht ohne physische Gewalt ist, wird die Gefahr eingegangen, daß die Regierung, aus einzelnen Personen mit unterschiedlichen Interessen bestehend, einen vom Gemeinwillen abweichenden Einzelwillen bildet. Damit dieses nicht zum Eklat führt, vertraut Rousseau auf die ,,Vernunft der Regierung"40.

,,Als Regierung oder höchste Verwaltung bezeichne ich also die rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt."41

Um die Regierung definitionsgemäß als das zu erhalten, was sie sein soll, schlägt Rousseau vor: ,,(...) muß, alles in allem berechnet, zwischen dem Produkte oder der Macht der Regierung an sich selbst und an dem Produkte oder der Macht der Bürger, die einerseits Staatsoberhaupt und andererseits Untertanen sind, Gleichheit stattfinden."42

5. Leviathan und Vollversammlung: Hobbes und Rousseau aus heutiger Sicht

Bei Thomas Hobbes besteht die Gefahr einer Staatskrise dann, wenn sich einzelne nicht an die Regeln und Gesetze des Herrschaftsvertrages halten. Jean-Jaques Rousseau setzt zwar Tugendhaftigkeit voraus, ist sich jedoch die Gefahr einer Krise ebenso bewußt. Denn da es eine Eigenart der Menschen ist, ein Partikularinteresse zu entwickeln, das vom Gemeinwillen abweichen kann - zumal die in den Staat Hineingeborenen nicht persönlich Vertragsschließende sind, sondern die Verfassung nur geerbt haben - ist diese Gefahr durchaus gegeben. Rousseau proklamiert: ,,wer immer sich weigert, dem Gemeinwillen zu folgen, von der gesamten Körperschaft dazu gezwungen wird, was nichts anderes heißt, als daß man ihn zwingt, frei zu sein."43

Dieser Begriff des Zwanges erinnert sofort an Hobbes, bei dem das Zusammenleben trotz zahlreicher ,,Bösewichte" deshalb funktioniert, da durch Gesetze und den Souverän eine aufgezwungene Reglementierung existiert. Sollten einzelne nicht mit den Gesetzen, die im übrigen bei Hobbes im Gegensatz zu Rousseau starr und nicht veränderbar sind, einverstanden sein, so sieht Thomas Hobbes deren Vernichtung als einziges Mittel, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gleiches gilt auch für die Achtung und Anerkennung der Person des Souveräns: ,,Da die Mehrzahl übereinstimmend einen Souverän ernannte, hat derjenige, welcher dagegen stimmte, nunmehr mit den übrigen übereinzustimmen, das heißt, sich mit der Anerkennung aller zukünftigen Handlungen des Souveräns zufriedenzugeben, oder aber er wird rechtsmäßig von den übrigen vernichtet."44

Die Staatsvorstellungen Rousseaus sind, bezogen auf die Exekutive, aristokratisch und dennoch nahe an einer direkten Demokratie, nämlich in bezug auf die Legislative. Thomas Hobbes stellt den bürgerlichen, starken Staat in den Vordergrund. Die Bürger partizipieren praktisch nicht an der Politik, da einzelne Interessengruppen die staatliche Souveränität als Voraussetzung jeglichen geordneten Zusammenlebens gefährden könnten45. Vertragsdenken, bei dem sich freie und gleiche Personen wechselseitig verpflichten, kann entweder zum Hobbes'schen Leviathan oder zur Rousseau'schen Vollversammlung führen. Obwohl letzterer schon recht nahe an heutige Demokratievorstellungen herankommt, so muß bei ihm - und natürlich auch bei Hobbes - doch die Bildung von Einzel- oder Gruppeninteressen zugunsten der Erhaltung des Allgemeinwillens zwanghaft vermieden werden. In dem von Rousseau vorgestellten System hätten weder Parteien, noch Interessenverbände geschweige denn ein selbständig agierendes Parlament, das nur alle paar Jahre der direkten Kontrolle des Volkes unterworfen ist, einen Platz.

Insgesamt stellt sich dem reflektierenden Leser dennoch die Frage, ob Hobbes und Rousseau wirklich das Ziel verfolgen, den Gesellschaftsvertrag aus einem zugrunde gelegten Naturzustand abzuleiten. Beide gehen von einem vorhandenen Naturzustand aus und entwickeln aus ihm ihre Theorien. Diese werden durch die vorhandenen und unveränderlichen natürlichen Begebenheiten legitimiert. Dennoch verfolgen sowohl Thomas Hobbes als auch Jean-Jaques Rousseau eine bestimmte Absicht; sie wollen zu einer von ihnen favorisierten gesellschaftlichen Ordnung und über diese zu einem Staatswesen gelangen. Ob nun der Naturzustand von ihnen in einer Art und Weise beschrieben wird, die das Erreichen des gewünschten Gesellschaftsvertrages begünstigt, kann wohl niemals geklärt werden.

6. Resümee und Ausblick

Wenngleich die Staatstheorien Thomas Hobbes` und Jean-Jaques Rousseaus aus heutiger Sicht durchaus Mängel und Phantastereien aufweisen, weswegen sie tatsächlich in die Nähe der gesellschaftlichen Utopien gebracht werden müssen, so sind sie doch primär als geniale Visionen ihrer Zeit zu verstehen.

Sicherlich diente Hobbes dem Rousseau als Vordenker, letzterer entwickelte seinen ,,contrat social" aus den Gedanken der Vorlage. Deutlich wird auch die aus der historischen Situation erwachsende unterschiedliche Argumentationsweise, obwohl der Grundgedanke, nämlich der Abschluß eines Vertrages zwischen Individuen zwecks Selbsterhaltung, eigentlich der gleiche ist.

Obgleich Rousseau seine Theorie auf dem Grundsatz entwickelt, daß ,,man die Menschen nimmt, wie sie sind"46, muß doch bemerkt werden, daß er von einem sehr positiven Menschenbild ausgeht. Die für seine Zeit typische Annahme der ,,Vernunftprägung" des Menschen und der damit einhergehende Optimismus in die weitere historische Entwicklung müssen in der Tat als epochale Erscheinungen angesehen werden und revidieren sich - zumindest partiell - bei Betrachtung des tatsächlichen Geschichtsverlaufs bis zum heutigen Tage.

Mangelnde Kontrollfunktion besonders gegenüber der Regierung und der äußerst eingeschränkte Freiheitsbegriff sind wohl die Hauptkritikpunkte an Rousseaus Theorie. Als Manifest der direkte Demokratie muß gleichwohl ein Weiteres apostrophiert werden: Als Vertreter der späten Aufklärung ist es für Rousseau selbstredend, daß die Menschen ein ausgeprägtes, sie alle vereinendes Interesse an Freiheit, im Sinne von Loslösung von den Scheinautoritäten der Monarchie, des feudalistischen Systems und der zweckfremden Ökonomie des Merkantilismus, haben. Das gemeinschaftliche Interesse ist für ihn naturgegebene Prämisse für die Aufstellung des Gesellschaftsvertrages.

Was würde Rousseau wohl mit ,,modernen" Begriffen wie Politik- und Staatsverdrossenheit anfangen?

In der Tat würde das mangelnde Interesse großer Bevölkerungsschichten an Politik - ja letztlich der eigenen Freiheit - nicht in sein Bild vom Menschen passen. Dennoch liefert er auch hierfür einen Erklärungsansatz: ,,Sobald der Staatsdienst aufhört, die Hauptangelegenheit der Bürger zu sein, und sie ihm lieber mit ihrem Gelde als mit ihrer Person dienen, ist der Staat schon seinem Untergang nahe."47

Rousseau spricht hier an, was für manchen Demokrat heute selbstverständlich ist, aber - zumindest im deutschen, parlamentarisch geprägten System - offenbar nicht durchsetzbar ist. Das Interesse an Politik kann zu einem Großteil nur durch plebiszitäre Verantwortungsübertragung gefördert und erhalten werden.

Literaturverzeichnis:

- Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Hersg. u. eingeleitet von Iring Fetscher. Übers. von Walter Euchner. 9. Aufl., Suhrkamp Verlag, Frankfurt a. M. 1999.
- Kurt Lenk; Berthold Franke: Theorie der Politik - Eine Einführung. Campus Verlag, Frankfurt a. M. 1987.
- Franz Neumann (Hrsg.): Handbuch Politische Theorien und Ideoloien 2. Leske+Budrich Verlag, Opladen 1996.
- Jean-Jaques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts. Übersetzt aus dem Französischen von H. Denhardt. Reclam Verlag, Stuttgart 1963.
- Jean-Jaques Rousseau: Diskurs über die Ungleichheit. Übersetzt aus dem Französischen von Heinrich Meier. Schöningh Verlag, Paderborn - München - Wien - Zürich 1993.
- Jean-Jaques Rousseau: Vom Naturzustand. In: Politische Schriften. Übersetzung und Einführung von Ludwig Schmidts. Schöningh Verlag, Paderborn - München - Wien - Zürich 1995.
- Richard Saage: Vertragsdenken und Utopie. Suhrkamp Verlag, Frankfurt a. M. 1989.

[...]


1 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999.

2 Vgl. Ebd., S. 96.

3 Ebd., S. 95.

4 Vgl. Ebd.

5 Vgl. Ebd.

6 Vgl. Gerhard Kraiker, Theorie von Karl Marx/Friedrich Engels - Gegen Dogmatisierung und Marginalisierung, in; Franz Neumann (Hrsg.), Handbuch Politische Theorien und Ideologien, Opladen 1998, S. 81.

7 Vgl. Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 51.

8 Vgl. Kurt Lenk; Berthold Franke, Theorie der Politik, Frankfurt a. M. 1987, S. 184.

9 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999, S. 190.

10 Vgl. Richard Saage, Vertagsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 52.

11 Ebd., S. 52.

12 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963.

13 Vgl. Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 56.

14 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963, S.30.

15 Jean-Jaques Rousseau, Vom Naturzustand, in; Politische Schriften, Paderborn - München - Wien - Zürich 1995, S. 12.

16 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963, S.29.

17 Ebd., S. 43

18 Ebd., S. 44.

19 Vgl. Kurt Lenk; Berthold Franke, Theorie der Politik, Frankfurt a. M. 1987, S.198.

20 Ebd., S. 198.

21 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999, S. 95.

22 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963, S. 16 f.

23 Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 57.

24 Vgl Ebd., S. 52.

25 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999, S. 67.

26 Vgl. Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 57.

27 Ebd., S. 57.

28 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999, S. 7.

29 Jean-Jaques Rousseau, Diskurs über die Ungleichheit, Paderborn - München - Wien - Zürich 1993, S. 191.

30 Vgl. Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 61.

31 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963, S. 42.

32 Ebd., S. 45.

33 Ebd., S. 45.

34 Ebd., S. 45.

35 Ebd., S. 45.

36 Ebd., S. 86.

37 Ebd., S 47.

38 Ebd., S. 71.

39 Ebd., S. 72.

40 Ebd., S. 93.

41 Ebd., S. 94.

42 Ebd., S. 94,

43 Ebd., S. 21.

44 Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt a. M. 1999, S. 138.

45 Vgl. Richard Saage, Vertragsdenken und Utopie, Frankfurt a. M. 1989, S. 52 f.

46 Jean-Jaques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts, Stuttgart 1963, S. 29.

47 Ebd., S. 94.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen
Curso
Einführung in die Politische Theorie
Calificación
2
Autor
Año
2000
Páginas
14
No. de catálogo
V99387
ISBN (Ebook)
9783638978316
Tamaño de fichero
423 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Naturzustand, Gesellschaftsvertrag, Thomas, Hobbes, Jean-Jaques, Rousseau, Einführung, Politische, Theorie
Citar trabajo
René Seebacher (Autor), 2000, Naturzustand und Gesellschaftsvertrag bei Thomas Hobbes und Jean-Jaques Rousseau, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99387

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