Der Sieg des Gefängnisses (M. Foucault - Überwachen uns Strafen)


Trabajo Escrito, 1999

17 Páginas


Extracto


Fächerkombination: Germanistik, Philosophie

1. Einleitung

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts kam es in Europa zu tiefgreifenden Veränderungen im Strafrecht. Die peinlichen Strafen wurden allmählich zu Gunsten von Gefängnisstrafen aufgegeben, das öffentliche Schauspiel der Martern, die zügellose Demonstration der Macht wurde von differenzierteren Mitteln der Machtausübung abgelöst. Es begann das, was Foucault als "Geburt des Gefängnisses" bezeichnet. "Seitdem das neue Strafsystem, das durch die großen Gesetzbücher des 18. Und 19. Jahrhunderts definiert wird, in Kraft ist, hat ein globaler Prozeß dazu geführt, daß die Richter über etwas anderes als über Verbrechen Richten; daß sie in ihren Urteilen etwas anderes tun, als zu richten; und daß die Richtgewalt teilweise anderen Instanzen als den Strafrichtern übertragen worden ist." Es begann eine Differenzierung sowohl der Verbrechen, als auch der Verbrecher. Die Allianz aus Richter und Henker wurde aufgebrochen, es kam zu einer Vergrößerung und Differenzierung des Strafapparates, es begann die Zeit der Gutachter, Mediziner und Psychologen. Diese erschufen die Delinquenz und den Delinquenten und machten diese zum Gegenstand ihrer Untersuchungen Die Ziele der Urteile änderten sich von bloßer Rache und Bestrafung sowie Verhinderung von Verbrechen zu Besserung, Erziehung und Normierung des Verbrechers.

Der Gegenstand meiner Arbeit soll in diesem Zusammenhang die veränderte Sichtweise auf den zu Strafenden, und damit verbunden die Entstehung von Delinquenz und Delinquent sein. Ging es bei den peinlichen Strafen zunächst nur um den Körper, den es, unter Umständen noch bis nach dem Tod, zu bestrafen galt, indem ihm zum Teil widersinnige Qualen zugeführt wurden, so trat er allmählich in den Hintergrund. Es wurde zunehmend ein "Mensch", mit individuellen Eigenschaften, einer Biographie, Rechten usw., sozusagen ein "beseelter Körper" bestraft, ja die Strafen wurden auf diese spezielle Person individuell zugeschnitten.

In meiner Arbeit möchte ich darstellen, welche Gründe es für diese Entwicklung gab. Hierzu ist es notwendig, auf die Begriffe Körper und Seele im Bezug auf Strafen näher einzugehen. Des weiteren sollen die Mechanismen des Gefängnisses dargestellt werden, welche den Delinquenten hervorbringen. Abschließend werde ich aufzeigen, das eben im Hervorbringen von Delinquenten als Mittel zur Stabilisierung von Machtbeziehungen der Grund für den großen Erfolg des Gefängnisses zu sehen ist Als Anhang gebe ich einige populäre Definitionen von juristischen Begriffen, welche im Zusammenhang mit meiner Arbeit den Zwiespalt zwischen - offiziellem - Anspruch und Wirklichkeit des Gefängnisses veranschaulichen sollen.

Ich werde mich bei der Darstellung der Thesen Foucaults ausschließlich auf sein Werk "Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses" von 1975 beziehen, woraus ich auch zitieren werde.

2. Strafen und Macht

Strafen bedeutet sowohl Ausübung von Macht, als auch Sicherung von Machtverhältnissen. Foucault faßt Macht nicht als starres Eigentum auf, Macht bedeutet für ihn eine Summe aus Techniken, Strategien, Manövern usw. zu denen auch das System der Bestrafung gehört. Im System der Strafen manifestiert sich somit ein System von Machtverhältnissen. Indem Foucault das Strafsystem als Technik der Macht bestimmt, stellt er sowohl den strafenden als auch den bestraften Menschen in den Dienst der Macht. Foucault versteht Strafsysteme als "gesellschaftliche Erscheinungen, die weder durch die juristische Apparatur der Gesellschaft noch durch ihre ethischen Grundentscheidungen hinreichend erklärt werden können." Die Funktionen von Strafsystemen liegen nicht nur in der Bestrafung und Verhinderung von Vergehen, "in diesem Sinne kann man sagen, daß die gesetzlichen Strafen zwar zur Sanktionierung der Vergehen bestimmt sind, die Definition der Vergehen und deren Verfolgung aber wiederum dazu dienen, die Strafmechanismen in Gang zu halten." Im System der Strafen sind alle Mitglieder der Gesellschaft eingebunden. Es dient dazu, eine Gesellschaft zu strukturieren und Machtverhältnisse zu verdeutlichen. An Hand des Strafsystems lassen sich somit Rückschlüsse auf ein Gesellschaft ziehen, ebenso wie eine Gesellschaft ein Strafsystem hervorbringt, wird sie durch die Art des Strafsystems charakterisiert. Anhand der Funktionsweise eines Strafsystems kann man sehen, wie eine bestimmte Gesellschaft funktioniert.

Ebenso wie sich Machtverhältnisse ändern, muß sich das System der Strafen ändern, es muß sich den Machtverhältnissen anpassen. Um so differenzierter Machtverhältnisse werden, desto stärker muß sich das Strafsystem differenzieren. In diesem Zusammenhang erscheint es paradox, daß sich mit der Ablösung der peinlichen Strafen die Gefängnisstrafe als nahezu alleinige Strafe etablierte, daß die vielen Varianten des peinlichen Strafsystems zugunsten einer Einheitsstrafe aufgegeben wurde. Es gilt nachzuweisen, daß auch die Gefängnisstrafe eine Differenzierung bedeutet. Es ist nicht verwunderlich, daß die Einführung des modernen Strafrechts in eine Zeit umgreifender Veränderungen der Machtverhältnisse fiel. In der Zeit des Feudalabsolutismus lag die alleinige Macht in der Hand einiger weniger geistlicher und weltlicher Fürsten, das Ziel der Strafen war somit leicht zu bestimmen: Sicherung der Macht eben dieser wenigen Fürsten. Mit der Zerschlagung dieser Zentralgewalten kam es zu einer Herausbildung eines komplizierten Geflechtes von Machtverhältnissen. Das Eigentum begann eine größere Rolle zu spielen, die Kirche verlor allmählich an Einfluß. Macht wurde auf breitere Teile der Gesellschaft verteilt. Somit mußte sich zwangsläufig auch das System der Strafen ändern, eben um diese neuen Machtverhältnisse zu sichern. Ebenso wie die Macht in die Hände vieler gelegt wurde, ja wie nach Foucault in der modernen Disziplinargesellschaft sogar jeder Teil des Machtsystems wurde, wurden in das juristische System immer mehr Personen einbezogen. Bestand dieses System zunächst nur aus Richter, Henker und Verurteiltem, wurde dieses System immer komplizierter. Hinzu kamen im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Gutachtern, Psychologen, Geschworenen, Kriminologen Juristen, ja in der modernen Mediengesellschaft gehört sogar jeder in Form der öffentlichen Meinung zum System der Strafen. Es kam zu einer Entfernung zwischen Richter und Angeklagten. Zum einen erschien dadurch das Urteil weniger subjektiv, es sollte zu einer objektiven Wahrheit werden. Zum anderen wurde dem Richter die Schmach der Verurteilung genommen, die Schmach, durch das Urteil ebenso grausam zu sein, wie der Verurteilte. Man könnte sagen, die Macht versteckte sich hinter den verschiedenen juristischen Instanzen. Bedingung für das Funktionieren dieses neuen juristischen Machtapparates war nun eine weitgehende Normierung sowohl der Delikte als auch der Straftäter. Um dies zu erreichen, war zunächst eine Individualisierung nötig, jeder Teil des Systems, also jeder Mensch in der Gesellschaft, mußte an Hand der Abweichung von der Norm genau bestimmt werden, nur so war es möglich, Maßnahmen zum Erreichen der Normalisierung zu ergreifen. Dies bedeutete im Bereich des Strafrechts, daß sich die Bestrafung nicht ausschließlich auf die Tat bezog, sondern auch auf die Charakteristik des Täters, es wurde der "Mensch" im Straftäter entdeckt. Es wird nunmehr untersucht, wie es zu einer Tat kam: ist der Täter ein Gewohnheitsverbrecher, handelte er im Affekt, welche Umstände machten ihn zum Täter? Um so genauer diese Fakten bekannt werden, ja um so genauer man den Täter kennt, desto genauer kann man die Strafen und "Sicherungsmaßregeln" auf ihn abstimmen. Denn nunmehr sollte der Straftäter gebessert werden, neben der eigentlichen Strafe kam es noch zu einer Zugabe an "Sicherungsmaßregeln", welche im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung gewannen. Nicht nur die Art der Strafe allein, viel bedeutsamer noch wurde somit die Wahl der Methoden zur Normalisierung für ein Gerichtsurteil. Genügt eine Geldstrafe, die Androhung der Haft bei weiteren Auffälligkeiten, ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder genügen die einfachen Erziehungsmaßnahmen des Gefängnisses wie Arbeit und Isolation?

Ziel der modernen Strafmaschinerie ist jedoch nicht nur die Normalisierung des Verurteilten allein, auch die übrigen Teile der Gesellschaft sollen in dieser Norm gehalten werden. Eben in der genauesten Festlegung und Differenzierung der Strafen soll für jeden deutlich werden, welche Konsequenzen er aus einer etwaigen Abweichung von der Norm zu ziehen hat. Diese Konsequenzen müssen natürlich tiefgreifender sein, als der Vorteil, den der Einzelne aus der Abweichung von der Norm, das heißt vom erlaubten bzw. geduldeten erzielt.

Andererseits ist auch die Norm, das Erlaubte bzw. Geduldete, veränderlich indem sie nur abhängig von gesellschaftlichen Gegebenheiten existiert. Wie sonst ist es zu erklären, das Steuerhinterziehung oder Ladendiebstahl heutzutage als Kavaliersdelikte gelten? Die Norm wird von der Gesellschaft bestimmt, sie wird benötigt, um diese Gesellschaft zu erhalten. Besonders heute, in der Zeit der Massenmedien und Telekommunikation ist die öffentliche Meinung, und somit jeder, obwohl selbst Teil der Norm unterworfen, an der Bestimmung dieser Norm beteiligt. In diesem Punkt, der Bedeutung der öffentlichen Meinung, wird das Zusammenspiel von Ausübung der Macht und Unterwerfung unter die Macht besonders deutlich, in ihr wird diese Verknüpfung und die Tatsache von Macht als System meiner Meinung nach am deutlichsten.

Im folgenden werde ich zunächst eine kurze Darstellung des Systems der peinlichen Strafen als Ausgangspunkt der historischen Entwicklung hin zum modernen Gefängnissystem geben. Hierzu ist es im weiteren notwendig, den Blick auf den Körper des Verurteilten zu richten, war er es doch, der im Ritual der Martern die Hauptrolle spielte.

3. Marter

Öffentliches zur Schau Stellen, öffentliche Abbitte und öffentliche Arbeit bildeten den äußeren Rahmen der peinlichen Strafen. Indem der Verurteilte der Öffentlichkeit Preis gegeben wurde, wurde er aus ihr ausgeschlossen. Durch Brandmarkung und Verstümmlungen wurde diesem Ausschluß ein äußeres Zeichen gegeben. Der Ausschluß war endgültig, mit der Verurteilung wurde die gesellschaftliche Existenz des Straftäters vernichtet. Die Strafe dauerte somit über den Vollzug der Marter hinaus an, der gemarterte Körper wurde zum allgegenwärtigen Zeichen der Macht. Hierin zeigt sich bereits ein Hauptkriterium der Martern: sie müssen öffentlich sein, um ihre Wirkung über die reine Bestrafung des Gemarterten hinaus zu zeigen. Auch die beiden anderen Hauptkriterien der Martern zielen weniger auf das Opfer, als auf die Öffentlichkeit.

"Um eine Marter zu sein, muß eine Strafe drei Hauptkriterien entsprechen: sie muß einmal eine bestimmte Menge an Schmerzen erzeugen, die man, wenn schon nicht messen, so doch abschätzen, vergleichen oder ordnen kann; (...) Auf seiten des Opfers muß sie brandmarkend sein: durch die Narbe, die sie am Körper hinterläßt, oder durch das Aufsehen, das sie erregt, muß sie ihr Opfer der Schande ausliefern; (...) Und auf seiten der Justiz muß die Marter aufsehenerregend sein, sie muß von allen zur Kenntnis genommen werden - als Triumph der Justiz." Die Marter bedeutet also keine zügellose Gewalt, sie ist eine genau berechnete Form der Machtausübung, in ihr zeigt sich eine ausgeklügelte Ökonomie der Macht. "Die peinliche Strafe deckt also nicht jede beliebige körperliche Bestrafung ab. Sie ist eine differenzierte Produktion von Schmerzen, ein um die Brandmarkung der Opfer und die Kundgebung der strafenden Macht herum organisiertes Ritual - und keineswegs das Außersichgeraten einer Justiz, die ihre Prinzipien vergessen und jedes Maß verloren hätte." Die peinlichen Strafen bedeuteten eine Demonstration der Macht gegenüber dem Volk an Hand des Verurteilten. Am Körper des Verurteilten manifestierte sich die Macht, welche der Fürst gegenüber seinen Untertanen ausübte, sie wird an ihm vollzogen und in ihm sichtbar.

Die Schwere der Strafe richtete sich nach der Schwere des Verbrechens, der Persönlichkeit des Verbrechers und dem Rang seiner Opfer, sie folgt, ebenso wie seine Ausübung, genau festgesetzten Regeln. Es wird ein direkter Bezug zwischen Strafe und Tat hergestellt, etwa, daß die Strafe am Ort der Tat vollzogen wurde oder daß die Strafe die Form eines theatralen Nachspieles der Tat hatte. Der Körper des Verurteilten wurde sowohl örtlich als auch in der Art und Weise in Bezug zur Tat gesetzt. Ein Körper war es, der die Tat begangen hatte, also wurde auch an ihm die Strafe vollzogen. Die Strafen waren ausschließlich am Körper des Verurteilten ausgerichtet. Von der Anklage über die Wahrheitsfindung und Festlegung des Urteils bis hin zum Vollzug der Strafe, immer ging es nur um den Körper des Straftäters. "Den Körper des Verurteilten macht sie [die Marter] zum Ort der souveränen Rache, der offenbarten Macht und der Asymmetrie der Kräfte" Die Marter ist Wahrheitsbeweis - in Form des Geständnisses - und Machtvollzug am unterworfenen Körper. Die Marter verbindet das Verborgene der gerichtlichen Untersuchung und das Öffentliche des Geständnisses und des Strafvollzugs.

Denn die strafenden Martern beginnen nicht erst nach der Urteilsverkündung, bereits die richterliche Untersuchung ist Teil der peinlichen Strafen. Schon mit der Anklage, deren Art dem Angeklagten oft bis zur Urteilsverkündung verborgen blieb, begannen die Martern. Die Justiz hatte über den Angeklagten erst vollständig gesiegt, wenn er die Tat gestanden hatte. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem die Folter eingesetzt, die Folter als peinliche Strafe vor der Verurteilung. Die richterliche Untersuchung war somit Teil des Rituals der Martern. Bereits mit der Anklage wurde der Angeklagte gebrandmarkt, es wurde davon ausgegangen, daß mit jeder Anklage eine Schuld verbunden war. Doch wieso war das Geständnis so bedeutsam? Das Geständnis bedeutete sowohl Rechtfertigung der Folter als auch des Urteils, der Richter wurde von der Schuld der Marter des Angeklagten befreit, er hatte mit Hilfe des Körpers des Angeklagten die Wahrheit ans Licht gebracht, welche nun wiederum am Körper des Angeklagten vollzogen werden konnte, um sie der Öffentlichkeit zu demonstrieren.

Diesen Körper, den Mittelpunkt der peinlichen Strafen, gilt es als nächstes genauer zu untersuchen.

4. Der Körper

Nicht umsonst widmet Foucault das erste Kapitel seines Buches dem Körper des Verurteilten. Sein geschichtlicher Abriß der Entwicklung des Strafrechts ist eng verbunden mit einer Geschichte des Körpers. Er geht von folgender These aus: "Selbst wenn [die Strafsysteme] auf gewaltsame oder blutige Züchtigungen verzichten, selbst wenn sie die "milden" Methoden der Einsperrung oder Besserung verwenden, geht es doch immer um den Körper - um den Körper und seine Kräfte, um deren Nützlichkeit und Gelehrigkeit, um deren Anordnung und Unterwerfung."

Das System von Machtverhältnissen ist zunächst ein System von Körpern, deren Kräfte ausgenutzt werden müssen. "...zu einer ausnutzbaren Kraft wird der Körper nur, wenn er sowohl produktiver wie unterworfener Körper ist." Einem Strafsystem kommt demnach die Aufgabe zu, Körper zu unterwerfen und produktiv zu machen. Wie dies nun im einzelnen zu geschehen hat, hängt wiederum von den gegebenen Machtverhältnissen ab. Das auch die heutigen, modernen Strafvollzugsanstalten mit ihren Resozialisierungsprogrammen, Sozialarbeitern und Psychologen dieser Anforderung gerecht werden, und wie dies geschieht, werde ich im weiteren Verlauf meiner Arbeit verdeutlichen.

Strafen werden noch bis heute zuerst am Körper vollzogen. War es zunächst der gemarterte Körper, so wurde daraus zunehmend der weggeschlossene, isolierte Körper. Beide Male ist es ein der Macht unterworfener Körper, einer Macht, die durch den Körper sichtbar wird. Zum einen zeigt sich die Macht in einem öffentlichen Schauspiel, zum anderen gerade in ihrem hinter dicken Gefängnismauern verborgenen Wirken. In beiden Fällen wird erst durch den Körper eine Macht konstituiert, ja der Körper ist selbst Teil der Macht. Er ist sowohl Objekt, als auch Subjekt der Macht, Objekt insofern er der Macht unterworfen ist, Subjekt insofern er die Macht verkörpert. Welche bedeutende Rolle der Körper im System der Macht spielt, wird auch im Umgang mit Selbstmord ersichtlich. Selbstmord galt als Todsünde, ein Selbstmörder durfte nicht in geweihter Erde begraben werden. Noch heute werden potentielle Selbstmörder in Gewahrsam genommen, sei es in Kliniken oder in Schutzhaft. Bis vor wenigen Jahren wurde Diskutiert, ob Selbstmord wie Mord bestraft werden soll. Wieso ist nun ein Selbstmörder so gefährlich? Es besteht nur scheinbar keine Gefahr für die Gesellschaft, doch mit dem Tod entzieht sich der Körper dem System der Macht, und das ist es, was den Selbstmord so verwerflich macht.

Als Ziel der modernen Strafgesetzgebung wurde bereits die Nutzbarmachung der Kraft der Körper bestimmt, es soll jedoch nicht nur der Körper des Verurteilten nutzbar gemacht werden, sondern wie im System der peinlichen Strafen zielt das moderne Strafsystem auf die gesamte Gesellschaft. Um dies zu erreichen ist es zunächst nötig, Wissen über den Körper zu gewinnen. Es ist dies die Geburt sowohl der Kriminologie als auch der Psychologie. Die "Seele" als Gegenstand der Untersuchung, als Funktion bzw. Resultat des Körperlichen, wie sie von den Materialisten des 18. Und 19. Jahrhunderts gesehen wurde, rückte in den Mittelpunkt des allgemeinen Interesses. Es genügte nicht mehr, einen Tatbestand festzustellen, es mußten Ursachen für diese Tat gefunden werden, nicht mehr nur die Tat an sich, sondern auch der Täter wurde Gegenstand der Untersuchung. Dieses Studium des Straftäters endete nun nicht mit der Verurteilung, sondern durch das Urteil wurde eine genauere Beobachtung des Täters möglich. Im Gefängnis steht er unter totaler Kontrolle, er wird zu einem "gläsernen Menschen". Das Modell des Panoptikum, welches Vorbild für viele Gefängnisbauten werden sollte, ist höchster Ausdruck dieser Bestrebung nach totaler Kontrolle des Verurteilten.

Foucault stellt den konkreten Körper des Verurteilten in den Dienst eines politischen Körpers "als Gesamtheit der materiellen Elemente und Techniken, welche als Waffen, Schaltstationen, Verbindungswege und Stützpunkte den Macht- und Wissensbeziehungen dienen, welche die menschlichen Körper besetzen und unterwerfen, indem sie aus ihnen Wissensobjekte machen." und ordnet ihn somit in ein System der Macht ein. "Die Bestrafungstechniken - ob sie sich im Ritual der Martern des Körpers bemächtigen oder sich an die Seele wenden - sind in die Geschichte dieses politischen Körpers einzuordnen. Die Strafpraktiken sind weniger als Folge von Rechtstheorien zu betrachten denn als ein Kapitel der politischen Anatomie."

Hier tritt nun die "Seele" als "Korrelat einer Machttechnik" in Erscheinung, als Opfer und Ziel des modernen Strafsystems. Die Seele wurde um den Körper herum erschaffen und verdrängte ihn letztendlich aus dem Zentrum des Strafsystems.

5. Die Seele

Der Beginn der Umwälzungen im Strafrecht hängt eng mit der Sichtweise auf die Seele zusammen. Im Mittelalter sollte der Verurteilte seine Tat gestehen, er sollte bereuen, um sein Seelenheil zu retten. Die körperliche Bestrafung sollte vorgeblich dazu dienen, Buße zu tun, um somit die Seele zu reinigen. Die peinlichen Strafen zielten somit, obwohl sie am Körper vollzogen wurden, vorgeblich auf die Seele, sie wurde zur Rechtfertigung der Strafen benötigt. Dieses Verhältnis sollte sich mit der Einführung des modernen Strafrechts umkehren. Die Bestrafung richtet sich nun gegen die Seele, allerdings nicht mehr gegen die metaphysische Seele der christlichen Tradition, sondern einer völlig neuen Seele, wie sie von den Materialisten des 18. Und 19. Jahrhunderts bestimmt wurde, erreicht werden soll damit allerdings der Körper. Dies "Seele" des modernen Strafsystems bestimmt Foucault folgendermaßen:

"Sie existiert, sie hat eine Wirklichkeit, sie wird ständig produziert - um den Körper, am Körper, im Körper - durch Machtausübung an jenen, die man bestraft, und in einem allgemeineren Sinn an jenen, die man überwacht, dressiert und korrigiert (...) und ein Leben lang kontrolliert. (...) Diese wirkliche und unkörperliche Seele ist keine Substanz; sie ist das Element, in welchem sich die Wirkungen einer bestimmten Macht und der Gegenstandsbezug eines Wissens miteinander verschränken; sie ist das Zahnradgetriebe, mittels dessen die Machtbeziehungen ein Wissen ermöglichen und das Wissen die Machtwirkungen erneuert und verstärkt. (...) die Seele: Effekt und Instrument einer politischen Anatomie. Die Seele: Gefängnis des Körpers."

Er bestimmt damit die Seele als zentralen Bezugspunkt der Macht über den Körper, mit Hilfe der Seele wird nun Macht ausgeübt.

Die neue Sicht auf die Seele, wie sie die Materialisten lieferten, leistete sicherlich eine geisteswissenschaftliche Begründung für die Abschaffung der peinlichen Strafen. Ab dem 19. Jahrhundert kommt es zur Herausbildung der Psychologie als eigener empirischer Wissenschaft, das neue Kerkersystem diente ihr als Labor und lieferte ihr ständig neue Untersuchungsobjekte. Es wurde in erster Linie versucht, Strafen effektiver zu organisieren, die Vermenschlichung der Strafen kann man somit als Ergebnis dieser Bestrebungen sehen. Die Ablösung der peinlichen Strafen wurde sicherlich durch das Fortschreiten der Humanwissenschaften beschleunigt, kann allerdings nicht als deren alleiniges verdienst gesehen werden. Foucault schreibt dazu: "Die Geschichte des Strafrechts und die Geschichte der Humanwissenschaften sollen nicht als zwei getrennte Linien behandelt werden, deren Überschneidung sich auf die eine oder andere oder auf beide störend oder fördernd auswirkt. Vielmehr soll untersucht werden, ob es nicht eine gemeinsame Matrix gibt und ob nicht beide Geschichten in einen einzigen "epistemologisch- juristischen" Formierungsprozeß hineingehören. Die Technologie der Macht soll also als Prinzip der Vermenschlichung der Strafe wie auch der Erkenntnis des Menschen gesetzt werden."

Das Gefängnis ist der Ort, an dem das Wirken dieser Technologie der Macht am deutlichsten wird.

6. Das Gefängnis

Im Laufe des 18. Jahrhunderts bildete sich eine neue Strategie der Bestrafung heraus: "... deren Ziele sind: daß aus der Bestrafung und Unterdrückung der Ungesetzlichkeiten eine regelmäßige und die gesamte Gesellschaft erfassende Funktion wird; daß vielleicht mit einer gemilderten Strenge, aber jedenfalls mit größerer Universalität und Notwendigkeit gestraft wird; daß die Strafgewalt tiefer im Gesellschaftskörper verankert wird." Die peinlichen Strafen hatten sich überlebt, sie konnten die oberste Funktion der Strafen, die Sicherung von Machtverhältnissen, nicht mehr gewährleisten, ja sie wurden sogar zu einer Gefahr. Das öffentliche Schauspiel der Martern verlor seine Wirkung, immer öfter kam es zu Aufruhr bei Hinrichtungen bis hin zur Tötung des Henkers durch den Pöbel. Das Volk drohte zu verrohen. Immer häufiger kam es zu unmotivierten Begnadigungen durch die Fürsten, die verschiedene Instanzen der Justiz behinderten sich gegenseitig. Es galt sowohl das System der richterlichen Gewalten, als auch das System der Strafen und des Strafvollzugs zu reformieren.

Doch wieso konnte sich nun gerade das Gefängnis in diesem Umwandlungsprozeß durchsetzen? Ein bedeutender Vorteil, aber auch eine große Gefahr für das Gefängnis lag in der Isolation der Gefangenen. Sie blieben hinter dicken Gefängnismauern verborgen, die allerdings für alle deutlich sichtbar waren, da die Strafanstalten zunächst innerhalb der großen Städte errichtet wurden. Die Gefangenen befanden sich räumlich mitten in der Gesellschaft, in die sie später zurückkehren sollten, ohne mit ihr, außer mittels des Vollzugspersonals, in Kontakt zu treten. "Das erste Prinzip ist die Isolierung. Isolierung des Sträflings gegenüber der äußeren Welt, gegenüber allem, was die Gesetzesübertretung motiviert hat, gegenüber den Komplizenschaften, die sie erleichtert haben. Und Isolierung der Häftlinge untereinander." Die Isolierung des Häftlings war eine doppelte, nicht nur der Gefangene wurde von der Gesellschaft, sondern auch die Gesellschaft vom Gefangenen isoliert. Hierin bestand eine gewaltige Wirkung des Gefängnisses, durch das Unbekannte und die Länge der Strafe erschien es der Öffentlichkeit bedrohlicher als eine kurze Bestrafung nach Art der peinlichen Strafen. Die Isolation des Gefängnisses zeigte somit eine zweifache Wirkung, zum einen auf den Häftling und zum anderen auf die Öffentlichkeit, wobei die Wirkung auf die Allgemeinheit auf Grund des Unheimlichen des Gefängnisses die eigentliche Strafwirkung auf den Häftling oftmals bei weitem übertraf. Die Öffentlichkeit wird somit durch die reine Vorstellung der Strafe in das System der Strafen einbezogen, ja sie machte sich selbst zum Teil des Strafsystems. Indem der Straftäter aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit verschwand, änderte sich auch das Verhältnis der Öffentlichkeit zum Straftäter, es kam nicht nur zu einer räumlichen, sondern auch zu einer sozialen Trennung. Die teilweise heldenhafte Verehrung oder extreme Verabscheuung des zu einer peinlichen Strafe Verurteilten wandelte sich zu Mitleid oder gar Gleichgültigkeit, das Problem der Identifikation des Volkes mit einem Straftäter wurde beseitigt. Doch die Isolation bedeutete auch eine Gefahr, bildete sich doch im Gefängnis eine Gesellschaft von Straftätern innerhalb der Gesellschaft heraus. Deshalb wurde versucht, die Gefangenen auch untereinander zu isolieren, etwa durch Einzelhaft oder das Verbot miteinander zu sprechen. Die Einzelhaft, unter Umständen verschärft durch Dunkelhaft, bedeutete das Höchstmaß an Isolation. Indem der Häftling mit sich selbst allein gelassen wird, bestraft er sich selbst. Ihm bleibt nichts anderes, als über sich und seine Tat nachzudenken. Unterbrochen werden sollte die Einsamkeit lediglich durch belehrende Gespräche mit dem Gefängnisdirektor oder dem Gefängnisgeistlichen. Diese Gespräche sollten durch die vorangegangene Einzelhaft eine tiefgreifende Wirkung auf den Häftling zeigen, er sollte eine tiefe Dankbarkeit gegenüber seinem Gesprächspartner zeigen, mürbe gemacht durch die lange Isolation sollte er seine Strafe anerkennen. Der Gefangene sollte mit der Einzelhaft zunächst zur Reue bewogen werden, des weiteren bedeutet sie die Vorbereitung auf weitere Maßnahmen. Diese sollten nun nicht mehr als Strafe, sondern als Gnade empfunden werden. Nach einer unendlich lang erschienenen Zeit der Untätigkeit in der Einzelhaft, sollte die Arbeit eine wohltuende Abwechslung bedeuten. Der vorher als arbeitsscheu bezeichnete Landstreicher sollte Freude an der Arbeit haben, ein geringes Entgelt sollte den Wert der Arbeit in der Vorstellung des Gefangenen erhöhen. Gleichzeitig sollte die Arbeit einen festen Platz im Tagesablauf einnehmen, wie überhaupt eine minutiöse Planung den Tag des Gefangenen regeln sollte. Keine freie Minute sollte dem Müßiggang Vorschub leisten. Einen weiteren bedeutenden Platz im Leben des Gefangenen sollte die Belehrung sowie die Aneignung von Wissen sein. Es gab Unterricht im Lesen und Schreiben sowie in Religion, unter Umständen konnte der Gefangene sogar einen Beruf erlernen, den er nach der Haft ausüben sollte.

Alle bisher beschriebenen Maßnahmen bedeuten nun keine Bestrafung im eigentlichen Sinn. Sie sind weniger rückwärts gewandt, in Form von Rache oder Wiedergutmachung des durch die Straftat entstandenen Schaden, als in die Zukunft gerichtet. Als eigentliche Funktion des Gefängnisses kann somit neben der Bestrafung die Besserung des Häftlings ausgemacht werden. Der Straftäter sollte nicht mehr von der Gesellschaft ausgeschlossen, sondern in ihr integriert werden. Doch damit änderte sich auch der Straftäter, er wird vom passiven, leidenden Körper der peinlichen Strafen zu einem Individuum als Teil einer neuen Straf- und Überwachungsmaschinerie. "Als Ort des Vollzugs der Strafe ist Gefängnis zugleich Ort der Beobachtung der bestraften Individuen." Die Ermöglichung der totalen Kontrolle des Straftäters ist eine weitere bedeutende Funktion des Gefängnisses. Der Sträfling wurde zu einem zu erkennenden Objekt sich neu herausbildender Wissenschaften: der Kriminologie und Psychologie.

Bereits durch die Isolation und die räumliche Anordnung des einzelnen Gefangenen innerhalb des Gefängnisses kam es zu einer beginnenden Klassifizierung desselben. Die Selektierung des Gefangenen erfolgte nunmehr weniger nach der Klassifizierung der Tat als nach der Individualität des Täters. "Wo der gebrandmarkte, zerstückelte, verbrannte, vernichtete Körper des Gemarterten verschwunden ist, ist der Körper des Häftlings entstanden - mitsamt seinem Doppelgänger, der Individualität des Delinquenten, der kleinen Seele des Kriminellen, die vom Strafapparat als Zielscheibe der Strafgewalt und als Gegenstand der Vollzugswissenschaft hergestellt wird."

Im Delinquenten manifestiert sich der Übergang von den peinlichen zu den körperlosen Strafen. Hier ist auch die Individualisierung des Strafsystems zu erkennen, jetzt allerdings in der Individualisierung des Täters, welche in Form des Delinquenten sichtbar wird. Im Gegensatz zum System der peinlichen Strafen, wo Vergehen differenziert und selektiert werden sollten, werden nun Täter in Form von Delinquenten genauer bestimmt. "Der Delinquent unterscheidet sich vom Rechtsbrecher dadurch, daß weniger seine Tat als vielmehr sein Leben für seine Charakterisierung entscheidend ist." Er ist ein zu erkennendes Individuum, welches erst für den Strafvollzug relevant wird. Verurteilt wird ein Rechtsbrecher, bestraft ein Delinquent. Dieser Delinquent wird im Strafvollzug formiert, durch das allmähliche Erkennen des Täters kommt es zu einer Abwendung von der eigentlichen Tat hin zu den Ursachen dieser Tat. Diese gilt es nun zu untersuchen, indem sich ein detailliertes Wissen von Charakter und Biographie des Delinquenten verschafft wird.

Im zusammenfassend läßt sich sagen, daß im Gefängnis auf folgende Prinzipien Anspruch erhebt: 1. Das Prinzip der Besserung, 2. Prinzip der Klassifikation, 3. Prinzip der Flexibilität der Strafen, 4. Prinzip der Arbeit als Pflicht und als Recht, 5. Prinzip der Besserungsstrafe als Erziehung, 6. Prinzip der technischen Kontrolle der Haft und 7. Prinzip der Anschlußinstitutionen. Diese Prinzipien blieben seit der Geburt des Gefängnisses erhalten, sie können somit als Programm des Gefängnisses angesehen werden.

Foucault bezeichnet die Haft als "genau ausgeklügelte Technik zur Modifikation der Individuen", als deren Ergebnis der Delinquent und die Delinquenz zu sehen sind. Die Erschaffung des Delinquenten bedeutete eine Revolution des Strafwesens. Sie bedeutete den Übergang von der Vernichtung des Straftäters zu dessen Transformation. Der Straftäter konnte nun endlich nutzbar gemacht werden. Die Abschaffung der peinlichen Strafen erscheint somit in einem neuen Licht. Sie war weniger das Ergebnis einer allgemeinen Vermenschlichung als der Sieg einer neuen Ökonomie der Macht. Im folgenden möchte ich aufzeigen, daß im Hervorbringen der Delinquenz der eigentliche Grund für den überwältigenden Erfolg des Gefängnisses zu sehen ist.

7. Delinquenz

Bereits in den Jahren 1820 -1845 kam es zu einer ersten Kritik am Gefängnis, es zeigte sich, daß es nicht zur Verminderung der Kriminalität beitrug. Die Gründe hierfür lagen zum einen in der Gründung eines "solidarischen und hierarchisierten Milieus von Delinquenten." Die Gefangenen sollten Gerechtigkeit lernen und sahen doch nur willkürlichen Machtmißbrauch. Denunziation und Korruption waren grundlegende Bedingungen für das Funktionieren des Gefängnisbetriebes. Zum anderen fehlten dem entlassenen Sträfling die wirtschaftlichen Voraussetzungen, um ein Leben jenseits der Delinquenz beginnen zu können.

Dennoch konnte sich das Gefängnis über nunmehr 170 Jahre behaupten. Foucault fragt deshalb, wozu der Mißerfolg des Gefängnisses - oder besser gesagt die Erschaffung der Delinquenz - gut sein könnte. "Anstatt von einem Versagen des Gefängnisses bei der Eindämmung der Kriminalität sollte man vielleicht davon sprechen, daß es dem Gefängnis sehr gut gelungen ist, die Delinquenz als einen spezifischen, politisch und wirtschaftlich weniger gefährlichen und sogar nützlichen Typ von Gesetzwidrigkeit zu produzieren; es ist ihm gelungen, die Delinquenz als ein anscheinend an den Rand gedrängtes, tatsächlich aber zentral kontrolliertes Milieu zu produzieren; es ist ihm gelungen, den Delinquenten als pathologisiertes Subjekt zu produzieren." Eine als Delinquenz festgestellte Gesetzwidrigkeit bietet zunächst den Vorteil der leichten Kontrollierbarkeit, da die einzelnen Individuen markiert werden - etwa mittels Häftlingspaß oder in der heutigen Zeit durch Strafregister - oder die Gruppen durch Spitzel unterwandert werden können und das Denunziantentum organisiert werden kann. Des weiteren läßt sich aus einer gut organisierten Delinquenz Gewinn ziehen, am deutlichsten wird dies am Beispiel der Prostitution. Gleichzeitig kommt es zu einer sozialen Isolierung des Delinquentenmilieus, es wird von den übrigen Teilen der Gesellschaft gemieden und verachtet. Indem verschiedene Vergehen als Delikte bestimmt werden, kann man ihnen somit auch ihre politische Bedeutung nehmen, indem sie der Delinquenz zugeordnet werden, wird die massenhafte Verbreitung dieses Vergehens verhindert. Die Delinquenz bedeutet eine Alltäglichkeit, sie ist allgegenwärtig und für jeden sichtbar.

"Es ist, als ob man die Wirkung des abschreckenden Beispiels nicht mehr im Feuerwerk der Martern und auch nicht mehr in der Strenge der Bestrafungen, sondern in der sichtbaren und markierten Existenz der Delinquenz selber sähe. Indem sich die Delinquenz von den anderen Gesetzwidrigkeiten absetzt, schwebt sie als Drohung über ihnen." Mit der Delinquenz weitet sich das Strafsystem aus, es verläßt die Folterstätten und gelangt über das Gefängnis ins öffentliche Bewußtsein.

Für Foucault ist die Delinquenz "ein Instrument zur Bewältigung und Ausbeutung der Gesetzwidrigkeiten."

"Mit ihren heimlichen Agenten und ihren umfassenden Unterwanderungsmöglichkeiten bildet die Delinquenz ein Instrument zur ständigen Überwachung der Bevölkerung: Über die Kontrolle der Delinquenten läßt sich das gesamte gesellschaftliche Feld kontrollieren." Die Delinquenz erhält somit auch eine politische Dimension, sie wird Grundlage der modernen Disziplinargesellschaft. Unter Hinweis auf die Delinquenz lassen sich unzählige Überwachungsmaßnahmen durchsetzen, aktuelle Beispiele dafür sind die Diskussionen um den "Großen Lauschangriff" und die Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Daß diese Überwachungsmethoden dann auch auf politische Gegner angewendet werden können, ist ein "positiver" und Nebeneffekt.

Die Delinquenz kann als Mittel zur Sicherung der aktuellen Machtverhältnisse gesehen werden, sie wirkt sowohl polarisierend als auch stabilisierend und gibt damit dem Gefängnis seine Legitimation.

8. Schlußbemerkung

Gerade im Versagen des Gefängnisses, im Fortbestand der Delinquenz, in Rückfälligkeit, Umwandlung des Gelegenheitstäters in einen Gewohnheitsdelinquenten sowie in der Organisation eines geschlossenen Delinquentenmilieus liegt die Ursache für seinen überwältigenden Erfolg. Das Gefängnissystem unterdrückt nicht nur Gesetzwidrigkeiten, sondern es differenziert sie und stellt ihre allgemeine Ökonomie sicher. "Der Übergang von den Martern mit ihren aufsehenerregenden Ritualen und ihrer reichen Kunst der Schmerzenszeremonie zu den Gefängnisstrafen, die hinter massiven Architekturen vergraben und durch das Geheimnis der Administration behütet sind, ist nicht der Übergang zu einem undifferenzierten, abstrakten und formlosen Strafsystem. Vielmehr der Übergang von einer Bestrafungskunst zu einer anderen, die nicht weniger gelehrt ist." Im Gegenteil, man kann sagen, daß sich am Gefängnis das Strafsystem perfektioniert hat. Mit Hilfe der von ihm geschaffenen Delinquenz hat sich das Strafsystem auf die gesamte Gesellschaft ausgeweitet, es ist gleichsam zu einer Grundlage des Systems gewachsen.

"...es geht nicht mehr um den Körper [des einzelnen, d. Verf.] in einem Ritual der übermäßigen Schmerzen, in einem Spiel der brandmarkenden Martern; es geht um den Geist oder vielmehr um ein Spiel von Vorstellungen und Zeichen, die diskret, aber mit zwingender Gewißheit im Geiste aller zirkulieren." Die Öffentlichkeit wird vom bloßen Zuschauer direkt in das Strafsystem eingebunden, sie wird ein Teil von ihm. In dieser Ausweitung des modernen Strafsystems liegt meiner Meinung nach sowohl ein großer Vorteil, aber auch eine große Gefahr. Es bedeutet eine gewaltige Machtmaschinerie, die vor einer Verselbständigung bewahrt werden muß.

Im Gefängnis wurde das moderne Überwachungssystem geboren und erreicht in ihm gleichzeitig seinen höchsten Ausdruck. Der Sieg des Gefängnis stand am Ende einer komplizierten gesellschaftlichen Entwicklung, viele Faktoren mußten zusammenspielen, um das Gefängnis als Ort des Strafvollzuges zu etablieren

Am Ende stand der Sieg einer neuen Ökonomie der Macht.

Anhang

Zur Verdeutlichung des Gegensatzes von offiziellem Anspruch und dem in meiner Arbeit dargestellten Tatsachen des Gefängnisses habe ich im folgenden einige Einträge aus einem Universallexikon zum Thema Gefängnis und Strafen zusammengestellt. Interessant hierbei war, daß es unter dem Stichwort "Gefängnis" keinen Eintrag gab. Ich fand nur einen Verweis auf "Vollzugsanstalt". Vermutlich ist hier schon der Versuch zu sehen, zum einen das Gefängnis zu Entemotionalisieren und zum anderen zu suggerieren, daß das Gefängnis tatsächlich erneuert wurde, daß die modernen Strafvollzugsanstalten nichts mehr gemein haben mit den alten Gefängnissen. Interessant ist im weiteren, daß die Problematik der Überwachung in keinster Weise berücksichtigt wird.

Freiheitsstrafe

Entziehung der persönl. Freiheit zu Strafzwecken, in der BR Dtschld. nach Beseitigung von Zuchthaus, Gefängnis u. Haft die einzige Strafe an der Freiheit; ebenso in Österreich; in der Schweiz als Zuchthaus, Gefängnis u. Haft. - Die F. ist lebenslang (bei Mord) oder zeitig; ihr Höchstmaß ist dann 15 Jahre (in Österreich: 20 Jahre), ihr Mindestmaß 1 Monat (Österreich: 1 Tag).

Gefängnisstrafe

bis zur Strafrechtsreform 1969 Bez. für eine Freiheitsstrafe.

Gefängniswesen

System u. Organisation des stationären Strafvollzuges, d.h. der Vollziehung der

freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen. Die Bez. umfaßt die Art, Einrichtung u.

Unterhaltung der Vollzugsanstalten, aber auch das Strafvollzugsrecht, die Planung des Vollzuges, die innere Struktur der Anstalten u. die Lage der Insassen.

Haft (Strafrecht)

Gefangenhaltung, Verwahrung, Freiheitsentziehung; je nachdem, ob der Gefangene allein oder mit anderen Gefangenen untergebracht ist, unterscheidet man Einzel- oder Gemeinschafts-H.

in der BR Dtschld. kennt man zwei Formen der H., die Untersuchungshaft, die zur Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens dient, u. die Straf-H. zur Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden gerichtlichen Urteils. Die Untersuchungs-H. ist grundsätzlich Einzel- H., im Strafvollzug ist die räumliche Absonderung eines Gefangenen von seinen Mitgefangenen nur ausnahmsweise zulässig. Bis zur Strafrechtsreform 1969 war H. auch die Bez. für die leichteste Freiheitsstrafe, die bei Delikten von geringer Bedeutung ("Übertretungen") Anwendung fand; 1969 ist sie zugunsten der Einheitsstrafe abgeschafft worden. In der Schweiz bezeichnet H. weiterhin die leichteste Form der Freiheitsstrafe; sie beträgt mindestens einen Tag u. höchstens 3 Monate u. wird in bes. Anstalten vollzogen. Neben der Geldbuße ist sie die Regelhaftstrafe für Übertretungen. In Österreich ähnelte der (einfache) Arrest der Haftstrafe; seit Inkrafttreten der Strafrechtsreform gibt es nur noch die einheitliche Freiheitsstrafe.

Haft (Verfahrensrecht)

Gefangenhaltung, Verwahrung, Freiheitsentziehung; je nachdem, ob der Gefangene allein oder mit anderen Gefangenen untergebracht ist, unterscheidet man Einzel- oder Gemeinschafts-H. Als Ungehorsamsstrafe kann in der BR Dtschld. H. verhängt werden bei Zeugnisverweigerung vor Gericht u. bei Ungebühr im Gerichtssaal.

Sicherungsmaßregeln

Maßregeln der Besserung u. Sicherung, Zwangsmaßnahmen, die im dt. Strafrecht neben der Strafe verhängt werden können u. dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährl. Tätern oder zu deren Besserung (z.B. Trinker, Rauschgiftsüchtige) dienen; in der BR Dtschld. z.B. die Unterbringung geistig defekter Täter in psychiatr. Krankenhäusern, gewohnheitsmäßiger Trinker u. Süchtiger in Entziehungsanstalten, von Hangtätern in der Sicherungsverwahrung u.a. - Ähnl. §§21ff. österr. StBG.

Strafe

kriminelles Strafrecht: repressives Übel zur Ahndung begangener Straftaten. Arten der S. sind heute Todesstrafe, Freiheitsstrafe u. Geldstrafe (Leibesstrafen). Neben Hauptstrafen enthält das dt. Strafrecht Nebenstrafen u. Nebenfolgen. Von der S. zu unterscheiden sind die Sicherungsmaßregeln. Für die Strafzumessung stehen dem Gericht in der Regel weite Strafrahmen zur Verfügung (z.B. beim Diebstahl 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). - Umstritten ist der Zweck der S. Er wird ausschl. oder vorwiegend teils in der Vergeltung bzw. Sühne für die Tat, teils in der allg. Abschreckung oder Erziehung u. Besserung des Täters selbst gesehen (General- bzw. Spezialprävention). Heute gewinnt das Ziel der Resozialisierung, also der Vorbereitung des Straffälligen auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft, immer mehr an Bedeutung.

Strafaussetzung

Strafausstand, Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe, als S. zur Bewährung im gerichtl. Strafurteil zulässig nach §§56 StGB bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe u. Arrest. Grundgedanke ist, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich durch straffreies Verhalten nach der Tat die Straffreiheit zu verdienen; zugleich sollen die Schäden, die der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen mit sich bringt, vermieden werden. Bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten ist die S. zwingend vorgeschrieben, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten bis zu 1 Jahr ist grundsätzlich die Strafe auszusetzen; der Richter kann die S. jedoch versagen, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet. Höhere Freiheitsstrafen können ausgesetzt

werden, wenn sie 2 Jahre nicht übersteigen u. bes. Umstände in der Tat u. in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre; das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen (Schadenswiedergutmachung, Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen), Weisungen erteilen (Unterhaltszahlung, Meldepflicht, Heilbehandlung) oder ihn einem Bewährungshelfer unterstellen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen, wenn sich kein Anlaß zum Widerruf ergeben hat. Widerrufen wird die S. wegen Straffälligkeit in der Bewährungszeit oder beharrlicher Mißachtung der Auflagen oder Weisungen; ebenfalls, wenn der Verurteilte sich beharrlich der Bewährungsaufsicht entzieht. Bei der Aussetzung der Jugendstrafe nach §27 JGG, weil nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob wegen schädl. Neigungen eine Jugendstrafe erforderlich ist, ist die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer stets vorgeschrieben. Zulässig ist auch die Aussetzung des Strafrestes (§57 StGB), wenn 2/3 der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt u. erwartet werden kann, daß der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.

In Österreich bestehen ähnliche Regelungen unter der Bez. bedingte Strafnachsicht u. bedingte Entlassung (§§43-56 StGB). Das schweizerische StGB kennt ebenfalls die S. als bedingten Strafvollzug bei günstiger Prognose (Art. 31, Probezeit zwei bis fünf Jahre) u. bedingte Entlassung nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe (Art. 38).

Strafschärfungsgründe

Strafverschärfungsgründe, erschwerende Umstände, Gründe zur Erhöhung der für eine Straftat angedrohten Strafe wegen besonderer Begehungsweisen (z.B. Einbruchdiebstahl), bei Geschäftsmäßigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Gewohnheitsmäßigkeit, Rückfall sowie in gesetzl. vorgesehenen weiteren Fällen.

Untersuchungshaft

Freiheitsentziehung zur Sicherung des Strafverfahrens (§§112ff. StPO). Voraussetzung ist neben dringendem Tatverdacht ein bes. mit bestimmten Tatsachen belegbarer Haftgrund, nämlich regelmäßig Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr (Kollusionsgefahr); bei bestimmten schweren Delikten reicht Wiederholungsgefahr aus. Die U. ist zu unterscheiden von der meist vorhergehenden Polizeihaft.

Ähnl. in Österreich: U. nach §§175ff. StPO bei Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw.

Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. - In der Schweiz U. in der Regel nur bei Flucht- oder Verdunkelung- bzw. Verabredungsgefahr, in einzelnen Kantonen auch bei Wiederholungsgefahr.

Vollzugsanstalt

Justizvollzugsanstalt, Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, Jugendarrest u.

freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung u. Sicherung. Die Reform der Freiheitsstrafe u. des Strafvollzuges hat in der BR Dtschld. die Zahl der V.en von 355 (1963) auf 173 (1990) mit annähernd 60000 Plätzen für Gefangene verringert, wovon die meisten dem geschlossenen u. rd. 20 dem offenen Vollzug zugerechnet werden. Beim offenen Vollzug gibt es keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen, abgesehen von der Einfriedigung; die Gefangenen können sich grundsätzlich frei bewegen. Von den Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen sind die für den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln, Kranken- u. Entziehungsanstalten u. Anstalten für die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden. Besondere V.en dienen zum Jugendstrafvollzug u. dem Frauenstrafvollzug. Zur Unterbringung politisch motivierter Gewalttäter (Terroristen) wurden verschiedene "Hochsicherheitstrakte" errichtet. Zwischen einigen Ländern bestehen Vollzugsgemeinschaften zur besseren Ausnutzung der Kapazitäten. Die Zunahme der Kriminalität hat dazu geführt, daß für die hohe Zahl der zu Freiheitsstrafe Verurteilten nicht genügend Anstaltsplätze zur Verfügung stehen; den Gerichten wird daher empfohlen, mit der Verhängung von Freiheitsstrafe zurückhaltend zu sein u. an deren Stelle insbes. die gemeinnützige Arbeit als Sanktionsmittel anzuwenden.

Quellenverzeichnis

Foucault, Michel: Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt a. M. 1994.

Bertelsmann Discovery. CD-ROM. Ausgabe 95/96, Gütersloh, München 1995.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Der Sieg des Gefängnisses (M. Foucault - Überwachen uns Strafen)
Universidad
University of Leipzig
Curso
M. Foucault - Überwachen uns Strafen
Autor
Año
1999
Páginas
17
No. de catálogo
V99644
ISBN (Ebook)
9783638980838
ISBN (Libro)
9783640112296
Tamaño de fichero
464 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sieg, Gefängnisses, Foucault, Strafen), Strafen
Citar trabajo
Ingo Teichert (Autor), 1999, Der Sieg des Gefängnisses (M. Foucault - Überwachen uns Strafen), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99644

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