Warum halten sich die USA nicht an das Völkerrecht? Das Compliance-Verhalten der USA seit Ende des Zweiten Weltkriegs


Tesis (Bachelor), 2019

48 Páginas, Calificación: 1.3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

ABSTRACT

1 EINLEITUNG
1.1 Motivation
1.2 Research Gap und Relevanz
1.3 Fragestellung und Ziel
1.4 Aufbau

2 ALTERNATIVE LITERATUR - ÜBERBLICK
2.1 Institutionsbasierte Theorien
2.2 Normenbasierte Theorien
2.3 USA und Erwartungen aus der Literatur

3 RESEARCH DESIGN
3.1 Theoretisches Argument
3.2 Hypothesen
3.3 Vorgehensweise
3.4 Operationalisierung
3.4.1 Macht
3.4.2 Compliance

4 EMPIRIE
4.1 1945 bis Ende des Kalten Krieges
4.2 90er-Jahre und Jahrtausendwende
4.3 Obama und Trump-Ära

5 FAZIT
5.1 Zusammenfassung Ergebnisse
5.2 Implikationen Ergebnisse
5.3 Limitationen/Nachteile
5.4 Ausblick

QUELLENVERZEICHNIS

Abstract

Diese Arbeit geht der Frage nach, welcher Faktor ausschlaggebend fiir das Compliance-Verhalten der USA ist. Nach einer gründlichen Analyse der gängigen Compliance-Literatur der Internationalen Beziehungen und der Identifizierung der USA als Sonderfall wird eine neue Theorie ausgearbeitet, welche die Machtposition eines Staates als determinierenden Faktor für dessen Compliance-Verhalten bestimmt.

Zur Überprüfung wird die jüngste politische Vergangenheit Amerikas in drei Zeitperioden unterteilt. Anhand dieser wird die Kausalität von Macht und Compliance aufgearbeitet. Von 1945 bis zum Ende des Kalten Krieges war die westliche Welt bipolar aufgestellt. Diese Konkurrenzsituation forderte die Vertrags-Compliance der Führungsmächte. In den Neunzigern und über die Jahrtausendwende hinweg nahm die USA eine hegemoniale Stellung ein, was sich negativ auf ihre Compliance auswirkte. Schliesslich hat sich die Macht in den letzten zehn Jahren globaler verteilt. Das bewirkte wiederum ein ambivalentes Compliance-Verhalten Amerikas. Somit bestätigt sich die These, dass mehr Macht, weniger Compliance zur Folge hat und umgekehrt.

Abbildimgsverzeichnis

Abbildung 1: Vorgehensweise Empirie

Abbildung 2: Machtebenen

Abbildung 3: Lagerbestände an Atomwaffen 1945 -1991

Abbildung 4: Militär Ausgaben in Milliarden USD 1990 - 2008

Abbildung 5: BIP (PPP) in Milliarden USD 1990 - 2008

Abbildung 6: Lagerbestände an Atomwaffen 2008-2019

Abbildung 7: BIP (PPP) in Milliarden USD 2008 - 2018

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die fünf grössten Volkswirtschaften nach BIP (PPP) IN INT. USD 1950-1990

Tabelle 2: Zusammenfassung zentraler Ergebnisse

1 Einleitung

Um in die Thematik des vorliegenden Papiers einzusteigen, soll zu Beginn erklärt werden, was die Autorin dazu bewegte, sich mit der Fragestellung, um Compliance und die USA auseinanderzusetzen. Anschliessend wird der Research Gap erläutert und die Relevanz aus wissenschaftlicher wie auch praktischer Perspektive aufgezeigt. Des Weiteren wird die Fragestellung formuliert und das Forschungsziel konkretisiert. Bevor dann der Hauptteil anbricht, wird ein kurzer Überblick über die kommenden Seiten in Form der Erläuterung des Aufbaus geliefert.

1.1 Motivation

Dem Völkerrecht wird gemeinhin grosse Bedeutung beigemessen. Das bestätigen Wissenschaftler wie Praktiker des Völkerrechts, sowie diverse empirische Erkenntnisse. (Guzman, 2002) Das Ende des Kalten Krieges erzeugte einen ausserordentlichen Optimismus, dass friedliche Konfliktbeilegungen durch die Institutionalisierung gemeinsamer Normen und Regelungen möglich sind. Die Begeisterung hielt nicht allzu lange an. Spätestens 9/11 brachte Ernüchterung. Doch schon vor der Jahrtausendwende lief nicht alles optimal, auch wenn man das nicht wahrhaben wollte. Schwerfällige Strafgerichte, aggressive Handelsintegration und schwache Vertragsmechanismen, die den immer globaler werdenden Problemen nicht gewachsen waren, können zwar noch als verbesserungswürdig abgetan statt als Versagen eingestuft werden. Doch das Eingreifen der NATO im Balkankrieg ohne die Zustimmung des UN-Sicherheitsrat, war eine klare Völkerrechtsverletzung. (Goldsmith & Posner, 2005)

Dass diese Zuwiderhandlung von den Vereinigten Staaten ausging, ist kein Zufall. Aus der Sicht von Völkerrechtsanwälten ist die USA das grösste Problem des Völkerrechts (Goldsmith & Posner, 2005). Immer wieder handeln sie eigensinnig und vertragsbrüchig. Abgesehen von der Intervention im Kosovo verstiessen sie beispielsweise ebenfalls durch ihre militärische Reaktion auf den elften September gegen internationales Recht: die Invasion im Irak widersprach eindeutig der UN-Charta. (Goldsmith & Posner, 2005)

Es gibt auch aktuellere Beispiele. So ist die aktuelle Situation an der mexikanisch-amerikanischen Grenze gemäss einem Interview mit der Direktorin von Amnesty International Amerika (2018) ein Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Des Weiteren ist die Tatsache allgemein bekannt, dass in amerikanischen Gefängnissen Terrorverdächtige Folterungen, beispielsweise durch Waterboarding, unterzogen werden, was wiederum gegen das Folterverbot verstösst.

1.2 Research Gap und Relevanz

Warum halten sich die Vereinigten Staaten nicht an diese, eben erwähnten Verträge? Die Beantwortung dieser Frage fuhrt in die Tiefe der Compliance-Theorien, die zahlreich und zum Teil widersprüchlich sind (Tallberg, 2002). Dennoch vermag keine davon, eine befriedigende Antwort, auf das beinahe willkürlich anmutende Compliance-Verhalten der Vereinigten Staaten zu liefern. Es scheint, als wäre kein existierender Ansatz den Besonderheiten der USA gewachsen und würde alle relevanten Variablen berücksichtigen.

Angesichts der Bedeutung der USA im internationalen Kontext einerseits und der Wichtigkeit, die dem Völkerrecht beigemessen wird, andererseits, dürfte die Frage nach Compliance eine durchaus zentrale sein. Für das Völkerrecht ist eine Erklärung dafür nicht nur aus theoretischer Sicht interessant, sondern auch für die Praxis zentral. Ein Verständnis davon zu haben, warum Nationen sich an Vorschriften halten, ist von grundlegender Wichtigkeit für die Gestaltung von internationalen Vereinbarungen, um zukünftige Einhaltung sicherzustellen. Für die Theorie ist die Frage deshalb relevant, weil die Existenz von Völkerrecht nicht ausreichend gerechtfertigt werden kann, wenn die Einhaltung von völkerrechtlichen Verträgen rein zufällig wäre. (Crossen, 2003)

Im Hinblick auf ein immer mächtiger werdendes China und unter Berücksichtigung, dass Deutschland in Europa gewissennassen als Äquivalent Amerikas im internationalen Raum interpretiert werden könnte, ist diese Arbeit auch dahingehend relevant, als dass sie möglicherweise allgemeine Handlungsempfehlungen im Umgang mit einer Führungsmacht liefern könnte.

1.3 Fragestellung und Ziel

Konkret wird auf den nächsten Seiten der Frage nachgegangen, ob die Machtstellung der USA seit Ende des zweiten Weltkrieg einen direkten Einfluss auf deren Compliance-Verhalten bei völkerrechtlichen Verträgen hat. Die Antwort soll in der Veränderung der Polarität im internalen Gefüge und der Stellung Amerikas in demselben liegen. Anhand von drei verschiedenen Zeitperioden soll die Verlagerung der amerikanischen Machtposition und die Folgen davon auf das Compliance-Verhalten aufgezeigt werden.

An dieser Stelle soll Anderson (2007) zitiert werden: «Ich glaube, manchmal ist es wichtig, ein Gesamtbild zu sehen, wenn auch nur um es zu korrigieren»

Diesem Leitsatz folgt auch das vorliegende Forschungspapier. Es hat nicht den Anspruch spezifische Probleme der Compliance restlich zu lösen. Stattdessen soll ein verbessertes Grundverständnis für die Motivation Amerikas zur Compliance bzw. Non-Compliance geschaffen werden. Ganz grundsätzlich soll die Ursache für Non-Compliance der USA aufgedeckt werden. Im besten Fall kann die Arbeit als Ausgangslage für zukünftige Compliance- und oder Amerika- Forschung dienen.

1.4 Aufbau

Die vorliegende Arbeit wird auf den folgenden Seiten schrittweise versuchen, die Forschungsfirage zu beantworten. Dafür wird als erstes die Literatur beigezogen und ein Überblick über die bereits bestehenden Theorien der Internationalen Beziehungen zur Frage nach Compliance geben. Die bekanntesten Ansätze werden grob in institutionsbasierte und normenbasierte Theorien eingeordnet. Im Anschluss wird aufgezeigt, warum und inwiefern es sich bei der USA um einen Sonderfall handelt, bei dem die etablierten Ansätze nicht greifen.

Aus diesen Erkenntnissen wird schliesslich ein neues theoretisches Argument abgeleitet, welches den machtbasierten Theorien zugeordnet werden kann und eine alternative Erklärung für das Compliance-Verhalten der USA liefern soll. Die leitende These geht davon aus, dass die Machtposition eines Staates einen Einfluss auf dessen Compliance hat, beziehungsweise, dass steigende Macht sinkende Compliance zur Folge hat und umgekehrt. Nachfolgend wird die Vorgehensweise aufgeführt, wie diese Theorie überprüft werden soll und die entsprechenden Variablen, Macht und Compliance, werden operationalisiert.

Im empirischen Teil findet eine Unterteilung der jüngeren amerikanischen Geschichte in die folgenden drei Zeitperioden statt: «1945 - Ende des Kalten Krieges», «90er-Jahre & Jahrtausendwende» und «Obama- & Trump-Ära». Jede Epoche wird nach drei Fragen gegliedert. Erstens, wie sieht die Welt in dieser Zeitspanne betreffend Machtverteilung aus und wo ist die USA einzuordnen? Zweitens, wie verhält es sich mit der der Kooperationsbereitschaft der USA im Allgemeinen und wie mit der Vertrags-Compliance im Speziellen? Drittens wird erörtert, ob die Antwort auf Frage zwei tatsächlich eine Kausalität der ersten Antwort darstellt.

Anschliessend werden die Ergebnisse konsolidiert und daraus Implikationen für den Umgang mit einer Supermacht im Allgemeinen bzw. mit der USA im Speziellen abgeleitet. Abschliessend werden die Grenzen dieser Arbeit aufgezeigt und ein Ausblick für weitere Forschungen aufgestellt.

2 Alternative Literatur - Überblick

Das folgende Kapitel liefert einen Überblick über die massgebenden wissenschaftlichen Theorien der Internationalen Beziehungen im Bereich Compliance. Die gängigsten Ansätze werden in institutionsbasierte (Unterkapitel 2.1) und normenbasierte (Unterkapitel 2.2) Theorien unterteilt. Abschliessend wird im Unterkapitel 2.3 herausgearbeitet, welche Erwartungen sich aus der Literatur für die USA und ihr Compliance-Verhalten ergeben und inwiefern die USA diese Erwartungen nicht erfüllt. Es wird sich zeigen, dass die USA ein «Off-the-line-Case»1 darstellt, auf den die gängigen Ansätze nicht zutreffen.

2.1 Institutionsbasierte Theorien

Im Zentrum des Institutionalismus stehen Staaten als rationale Akteure mit eigenen Interessen und Präferenzen. Handlungen und Entscheidungen der Staaten werden vorgängig einer Kosten-Nutzen- Analyse unterzogen und werden anhand strategischer Überlegungen gegenüber dem internationalen System vorgenommen. (Lemke, 2018)

Die komplexe Interdependenz zwischen den Staaten ist ein weiterer entscheidender Faktor, der die Weltanschauung der institutionsbasierten Theorien auszeichnet. In einer Welt, die geprägt von technologischer Entwicklung und Globalisierung ist, in der nationalstaatliche Grenzen auf gewissen Ebenen zunehmend verblassen, müssen Staaten ihr Umfeld, ihre Beziehungen und globale Geschehnisse in ihre Entscheidungen einbeziehen. Eine Vielzahl der modernen, politischen Thematiken geben ein höheres Mass an Kooperationsbereitschaft vor. Internationale Politik ist nicht länger ein Nullsummenspiel, bei dem es primär gilt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten. Vielmehr haben sich staatliche Interessen vielschichtig verteilt und win-win-Situationen durch multilaterale Verträge sind in vielen Bereichen eine realistische und attraktive Alternative geworden. (Lemke, 2018)

Institutionen stellen für solche Kooperationen einen Rahmen bereit. Sie übernehmen in einer ursprünglich anarchisch verstandenen Welt die Rolle des neutralen Schiedsrichters ein und liefern die allgemein gültigen Spielregeln. (Müller, 1994)

Institutionsbasierte Theorien der Internationalen Beziehungen sind in der Compliance-Forschung weit verbreitet. Im Allgemeinen betonen ihre Vertreter den Einfluss und die Bedeutung von Institutionen auf das internationale Miteinander von Staaten. In Bezug auf Compliance seien sie die geeignetste Variante, dafür zu sorgen, dass gemeinsame Verträge auch effektiv eingehalten werden. Tatsächlich entstammen die zwei verbreitetsten Ansätze im Bereich Compliance, der Management-Ansatz (vgl. Chayes et al. 1995, Chayes et al. 1998; Crossen, 2003) und der Enforcement-Ansatz (vgl. Angelova, 1999; Brunnée, 2005; Downs, 1998; Tallberg, 2002; Weiss, 1998), diesem Theoriestrang. Oft werden sie als sich gegenseitig konkurrierend beschrieben. In Wirklichkeit stehen sie nicht im Widerspruch zueinander, sondern funktionieren vielmehr gegenseitig ergänzend.

Der Management-Ansatz basiert auf der Voraussetzung eines iterativen Diskursprozesses zwischen den Vertragsparteien, -Organisationen und der Öffentlichkeit, um Non-Compliance auf einem akzeptablen Niveau zu halten (Chayes et al., 1998). Eine weitere Voraussetzung ist die Freiwilligkeit des Vertragsabschlusses. Dies impliziert, dass die Einhaltung den Interessen des Staates selbst entspricht, unter anderem auch, weil Compliance Entscheidungskosten reduziert und einer bürokratischen Handlungsweise entspricht. Beruhend auf diesen Grunderfordernissen in Kombination mit hoher wirtschaftlicher und politischer Interdependenz, wie es die Beziehungen zwischen modernen Staaten auszeichnet, steht den anderen Vertragspartnern gegenüber der Vertragsbrüchigen Partei eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu. Im darauffolgenden Diskurs soll anstelle von Zwangsmassnahmen Beratung, Analyse und Überzeugungsarbeit dazu führen, dass zukünftig Compliance möglich sein wird. (Chayes et al., 1998)

Für das Funktionieren des Management-Ansatzes ist ein effektives und transparentes Informations­und Reaktionssystem erforderlich. Transparenz erlaubt nicht nur verbesserte Koordination von Verhalten, sie beruhigt auch kooperative Staaten, die sich vor Betrug oder zumindest Benachteiligung fürchten. Schliesslich dient Transparenz zur Abschreckung vor Nichteinhaltung und ermöglicht reaktives Eingreifen. Um Transparenz zu ermöglichen, ist die Erhebung von Daten und die Auflegung von Datenbanken eine unerlässliche Notwendigkeit. (Chayes et al., 1998)

Der Enforcement-Ansatz ist verankert in der politischen Ökonomie und basiert auf der Idee der Spieltheorie und Elementen des «collective action approaches»2. Grundkonzepte sind rationale und eigennützige Staaten, Kosten-Nutzen-Analysen sowie Überwachung und Sanktionen. Letztgenannte sollen die Kosten von abweichendem Verhalten erhöhen, während Überwachung für Transparenz sorgt und somit ebenfalls präventiv Vertragsbrüche verhindern soll. (Tallberg, 2002)

Während die Management-Theorie davon ausgeht, dass die Ratifizierung eines Vertrags, das Interesse des Staates an der Einhaltung desselben ausdrückt, wird im Enforcement-Ansatz unterschieden zwischen Interesse an der Einhaltung und Interesse an der Unterzeichnung. Die Unterzeichnung alleine kann dem Staat nämlich bereits erhebliche Vorteile, zum Beispiel eine gute Reputation, bringen, wogegen Compliance meistens mit Einschränkungen des Verhaltens verbunden ist. (Tallberg, 2002)

Demzufolge ist Non-Compliance trotz Ratifizierung in einzelnen Fällen für Staaten eine durchaus attraktive Option. Um dem entgegen zu wirken, muss die Einhaltung deshalb attraktiver oder aber die Vertragsbrüchigkeit kostspieliger gemacht werden. Die geeignetste Art und Weise auf die Kosten-Nutzen-Berechnungen von Staaten Einfluss zu nehmen, ist umstritten. Militärische Sanktionen sind am offensichtlichsten, aber auch sehr radikal. Wirtschaftlich Massnahmen gelten als effektiv. Auch Konsequenzen, die auf den guten Ruf eines Staates abzielen, wird eine grosse Rolle beigemessen. (Guzman, 2002) Tatsächlich gibt es einen ganzen Theoriezweig in der Compliance-Literatur, welcher sich mit Reputation beschäftigt (vgl. Downs & Jones, 2002; Guzman, 2002; Müller, 1994), dieser wird aber eher den nachfolgenden normenbasierten Theorien zugeschrieben.

Aus Sicht der Enforcement-Theorie ist das Kernproblem bei Verstössen nicht zwingend die Gefährdung der Zielerreichung, sondern die Bedrohung der Glaubwürdigkeit des gesamten Systems. Hier setzen Sanktionen und Zwangsmassnahmen an. Die Glaubwürdigkeit soll wiederhergestellt oder gestärkt werden, in dem Fehlverhalten bestraft und korrigiert wird. (Chayes & Chayes, 1993)

Ganz generell sind bei institutionsbasierten Theorien in Bezug auf Compliance die tieferen Transaktionskosten entscheidend, welche durch Institutionen entstehen und internationale Kooperation für rationale Staaten attraktiver machen (Maull, 2017). Ausserdem argumentieren Vertreter dieser Theorien, dass Institutionen Machtasymmetrien verringern und der global herrschenden Anarchie entgegenwirken. (Chayes et al., 1998; Ikenberry, 2001)

Eine Institution ist zwischen den verschiedenen, ihr angehörigen Parteien neutral. Sie orientiert sich ausschliesslich an den gemeinsam und vorgängig aufgestellten Regeln, die den Unterzeichnenden ein gewisses Verhalten vorschreiben und gegenseitige Erwartungen ermöglichen. Schliesslich sind die meisten Institutionen auf dauerhafte und wiederholte Kooperation ausgelegt. So entsteht zwischenstaatliches Vertrauen, welches durch Informationsmechanismen und Transparenzgebote verstärkt und mit Sanktionsmöglichkeiten abgesichert wird. (Tallberg, 2002)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass institutionalistische Theorien einer Handlungslogik folgen, die Regelverstösse mit Durchsetzungs- und Management-Instrumenten begegnet. (Börzel & Risse, 2002) Vorsätzliche Vertragsbrüche, welche vor allem Gegenstand des Enforcement- Ansatzes sind, haben Disziplinierungen zur Konsequenz, während ungewollte Non-Compliance, womit sich der Management-Ansatz vornehmlich befasst, Hilfe beim Kapazitätsaufbau, um zukünftig compliance-fahig zu sein, nach sich ziehen oder zu einer Konkretisierung der Vertragsbestimmungen führen. (Börzel & Risse, 2002)

2.2 Normenbasierte Theorien

Normen sind die Grundlage für Compliance. Sie werden als Handlungsvorschriften für Wahlsituationen definiert, welche ein Gefühl der Verpflichtung vermitteln sollen. (Chayes & Chayes, 1993) Sie bilden oft die Grundlage von Entscheidungsprozessen. Das widerspricht keinesfalls der Idee von rationalen Akteuren, den selbst Jon Elster (1989), ein vehementer Verfechter der Schule des rationalen Akteurs, kam zum Schluss, «dass soziale Normen eine wichtige Art von Handlungsmotivation darstellen, die für die Rationalität oder gar für jede andere Form der Optimierung irreduzibel ist.»

Normbasierte Theorien erklären das Compliance-Verhalten dadurch, dass Staaten sich an Normen, Werten und Ideologien orientieren. Einige gehen soweit, dass die ganze Welt intersubjektiv durch gemeinsame, historisch gewachsene Wertvorstellungen konstruiert ist und alles nur durch Bedeutungszuweisung der handelnden Akteure einen Stellenwert bekommen hat. (Ulbert, 2005)

Demnach sind Institutionen, Organisationen, Verträge etc. in normenbasierten Theorien nicht weggedacht, ihre Rolle hängt allerdings davon ab, welche Bedeutung ihnen von der internationalen Gemeinschaft beigemessen wird. (Wendt, 1999)

Werte, Ideologien und Normen sind nicht nur ihres eigentlichen Inhalts wegen relevant. Ihre inhärente handlungsleitende Dimension machen sie erst zu einem entscheidenden Faktor der internationalen Beziehungen. Sie bieten den Staaten nämlich ein bestimmtes Repertoire an Handlungsoptionen an, auf welches sie in Entscheidungssituationen zurückgreifen können. Institutionen sind aus diesem Blickwinkel nichts anderes, als die verbindliche und dauerhafte Verfestigung von Normen, die das jeweils angemessene Verhalten bestimmen. (Ulbert, 2005)

Das Handeln von Akteuren, in diesem Fall Staaten, ist immer in sozialen Strukturen eingebettet. Die Frage, ob erstere letztere determinieren oder umgekehrt, hat sich insofern erübrigt, als das mehrere Wissenschaftler (vgl. Giddens, 1984; Wendt, 1987) zum Schluss gekommen sind, dass eine gegenseitige Beeinflussung stattfindet. Demzufolge konstituieren Strukturen die Interessen und Werte der in ihnen agierenden Staaten. Gleichzeitig reproduzieren Staaten durch ihr Handeln eben diese Strukturen und sorgen so für ihre Aufrechterhaltung. Daraus ergibt sich auch, dass Interessen nicht exogen gegeben, sondern in einem endogenen Prozess durch stetige Selbstreflexion und Reinterpretation der eigenen Werte, Normen und Ideen immer wieder neu konstruiert werden. Folglich werden Verhaltensveränderungen gemäss den normenbasierten Theorien auf neues Wissen, neue Akteure und dadurch verschobene Gewichtung von Werten zurückgeführt. Diese können in einem nächsten Schritt auch zu einem Wandel des Systems folgen. (Ulbert, 2005)

Sanktionen von einer Institution oder anderen Staaten haben folgerichtig nur dann eine Wirkung, wenn der sanktionierte Staat dieser Institution eine positive Bedeutung zugesteht und die Sanktion als gerechtfertigt betrachtet. Andernfalls kann eine Zwangsmassnahme sogar einen gegenteiligen Effekt erzielen und die antagonistische Haltung des Vertragsbrüchigen Staates nur noch verhärten. (Börzel & Risse, 2002) Die Legitimität eines Vertrages ist demnach ausschlaggebend für Compliance. Instrumente jeglicher Art werden kaum Erfolg haben, wenn der Vertrag bzw. die Norm, die eingehalten werden soll, als illegitim angesehen wird. (Chayes & Chayes, 1998; Franck, 1998)

Normen müssen in Historizität sozialer und politischer Realitäten gesetzt werden. Sie sind kontextabhängig, historisch kontingent und variabel. So galten beispielsweise andere Werte im mittelalterlichen Europa als sie es heute tun. (Lemke, 2018) Demnach entwickeln sich Normen schleichend und verändern sich stetig. Dennoch können sie gewisse Verhaltensregeln etablieren, welche konstitutiv und regulativ wirken. Ein Verstoss gegen so entstandene Normen führt häufig zu erheblichem Reputationsverlust. Diese drohende Konsequenz wirkt Vertragsbrüchen proaktiv entgegen. Gleichzeitig haben sie einen inhärenten Compliance-Pull dadurch, dass sie von Staaten als Teil ihrer nationalen Interessen inkorporiert worden sind. (Chayes & Chayes, 1998; Franck, 1988)

Einige Wissenschaftler (vgl. Downs & Jones, 2002; Guzman, 2002; Müller, 1994) sind sogar überzeugt, dass Reputation die aussagekräftigste Komponente ist, um Compliance-Verhalten zu erklären und folglich auch zu steuern. Einhaltung sei zu einem überwiegenden Teil mit dem Anreiz, auf der internationalen Bühne gut dazustehen, zu begründen oder aber mit der Furcht davor, einschneidend an Ansehen zu verlieren. Folglich ist Compliance in internationalem Recht am vielversprechendsten in Situationen mit vielen, sich wiederholenden Interaktionen. (Guzman, 2002) Dieses Konzept des Einflusses eines guten bzw. schlechten Rufs erinnert an die Idee des «Schattens der Zukunft»3, welche in den Internationalen Beziehungen immer wieder aufgegriffen wird (Müller, 1994).

2.3 USA und Erwartungen aus der Literatur

Das Völkerrecht befindet sich in einer Krise, in deren Zentrum die USA steht. Einst die Begründerin und Strippenzieherin in der internationalen Zusammenarbeit, blockiert sie nun vermehrt systematisch multilaterale Kooperationen, zieht sich von Institutionen zurück und bricht bestehende Verträge. (Maull, 2017; Goldsmith & Posner, 2005) Natürlich ist Amerika nicht als alleiniger Bösewicht zu sehen. Die Tendenz zum Protektionismus und Unilateralismus ist in der westlichen Welt aktuell weit verbreitet. Dennoch macht die Auseinandersetzung mit der USA im Speziellen Sinn, da politische Entscheide Amerikas erhebliche überstaatliche Auswirkungen nach sich ziehen. Amerika mit seinem ihm zugeschriebenen hegemonialen Status (vgl. Kapitel 3.4.1 Macht) unterscheidet sich bezüglich Macht, Einfluss und Relevanz doch deutlich von den übrigen westlichen Staaten, weshalb wir hier durchaus von einem «off-the-line-case» sprechen können.

Es gibt eine Vielzahl von Verträgen, welche von den anderen westlichen und auch den meisten übrigen Staaten, nicht aber durch die USA unterzeichnet wurden. Als Beispiele seien der UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Konvention gegen Diskriminierung von Frauen und die Kinderschutz-Konvention zu nennen. Ausserdem nur unter erheblichen Vorbehalten ratifiziert wurde beispielsweise der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte. (Nolte, 2003)

Es lässt sich also ein gegensätzliches Verhalten der USA beobachten. Zum einen betreiben sie starken Menschenrechtsschutz in Form von wirtschaftlichen Sanktionen gegen und Berichten über menschenrechtsverletzende Staaten. Andererseits verweigern sie wiederholt die eigene Einordnung in das internationale Menschenrechtsschutzsystem. (Nolte, 2003)

Zusätzlich zu dieser Zurückhaltung bei Vertragsratifizierungen kommen mehrere von der USA ausgehende militärische Vorfälle, welche völkerrechtlich nicht gerechtfertigt werden können. Die Bombardierung im Irak 1991 ohne die Zustimmung des UN-Sicherheitsrat, war eine klare Völkerrechtsverletzung (Goldsmith & Posner, 2005), ebenso 1998 als Marschflugkörper in Afghanistan und im Sudan zum Abschuss freigegeben wurden. Auch die Intervention im Kosovo während der Balkankriege entsprach einer Völkerrechtsverletzung. Und schliesslich gab es ebenfalls keine völkerrechtliche Grundlage für den Angriff im Irak 2003. (Nolte, 2003)

Zur Legitimierung solcher Non-Compliance berufen sich die USA immer wieder auf ihr Selbstverteidigungsrecht und betonen, dass dieses grosszügig ausgelegt werden müsse. Vermehrt wird auch das Allgemeininteresse als Grundlage zur Rechtfertigung angebracht. So seien die Angriffe notwendig zur internationalen Terrorbekämpfung gewesen. (Nolte, 2003)

Etablierte Erklärungsversuche dieses Compliance-Verhaltens scheitern im Falle der USA. Keine der besprochenen Theorien vermag es, eine befriedigende Antwort auf das beinahe willkürlich anmutende Vorgehen der Vereinigten Staaten zu liefern.

Dass Reputationseffekte, sei es in Form einer Reputationssanktion oder als Anreiz, mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Verhalten von Staaten hat, unter anderem auch auf deren Compliance-Niveau, dürfte ausser Frage stehen. Dennoch darf der Wirkung des Images nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden, da er schwächer und komplexer ausfällt, als die Vertreter der Reputationstheorie ursprünglich angenommen haben (Downs & Jones, 2002). Des Weiteren ist ein guter Ruf bei weitem nicht der einzige ausschlaggebende Faktor, der einen Staat als einen potenziellen Kooperationspartner qualifiziert. Macht, Grösse und Einfluss dürften Variablen sein, die den Ruf teilweise sogar überschatten. Ausserdem zeigt beispielsweise Nordkorea, dass es Staaten gibt, welche sich wenig um ihr globales Ansehen scheren. In diesen Fällen greift die Reputationstheorie wenig bis gar nicht.

Eine weitere Kritik an den normenbasierten Theorien befasst sich mit dem Grundsatz der Normkonformität, der die internationalen Beziehungen zwischen Staaten dominiere. Wenn dieser als ausreichend starker Beweggrund zu Compliance fungieren würde, wären zeit- und kostenintensive Streitbeilegungsverfahren, welche Bestandteil der meisten Verträge sind, kaum nötig. Doch gerade dieser Teil der Verträge sorgt bei Verhandlungen häufig für langwierige Diskussionen, was auf eine relativ hohe Relevanz hindeutet. (Guzman, 2002)

Auch die grundsätzliche Übereinstimmung der Werte zwischen der USA und beispielsweise Europa wirkt sich nicht verpflichtend auf das amerikanische Compliance-Verhalten aus. Im Gegenteil, die USA begründet mangelnde Kooperation häufig damit, dass multilaterale Abkommen die im U.S.-System inhärenten Ideale nicht in wertvoller Weise ergänzen würden. (Dickson, 2016; Goldsmith & Posner, 2005).

Grundsätzlich wird den normenbasierten Theorien (Chayes et al., 1998) angerechnet, dass sie eine stimmige Theorie für Compliance bei Koordinationsverträgen bieten. Wenn Staaten aber Vereinbarungen treffen, welche ihren Präferenzen zuwiderlaufen, im Austausch für Zugeständnisse von ihren Vertragsparteien, bricht das Modell zusammen (Tallberg, 2002). Ähnliches gilt für Management-Ansätze als Teil der institutionsbasierten Theorien.

Instrumente der institutionsbasierten Theorien scheinen in der Praxis bezogen auf die USA weitestgehend wirkungslos zu bleiben. Management-Instrumente, die verbesserte Compliance versprechen, wie beispielsweise Anwesenheit bei Verhandlungen, Transparenz oder wiederholte Interaktion finden allesamt breite Anwendung in den internationalen Beziehungen zwischen den USA und anderen Staaten und Institutionen. Wirkung zeigen sie offensichtlich wenig. Trotz zahlreicher Vorteile, Vetorechte und Zuständigkeiten finden Vertragsbrüche seitens der USA immer wieder und anhaltend statt.

[...]


1 Off-the-line-Case: Eine Ausnahme darstellender Fall.

2 Ansatz des kollektiven Handelns (vgl. Axelrod 1984; Axelrod & Keohane, 1985; Bayard & Elliott, 1994; Downs, Rocke, & Barsoom, 1996; Olson, 1965; Yarbrough & Yarbrough, 1994)

3 Erwartung von Akteuren über das zukünftige Kooperationsverhalten ihrer Partner, die das gegenwärtige Verhalten prägt. (Tuschhoff, 2015)

Final del extracto de 48 páginas

Detalles

Título
Warum halten sich die USA nicht an das Völkerrecht? Das Compliance-Verhalten der USA seit Ende des Zweiten Weltkriegs
Universidad
University of Zurich
Curso
Politikwissenschaften - Internationale Beziehungen
Calificación
1.3
Autor
Año
2019
Páginas
48
No. de catálogo
V997593
ISBN (Ebook)
9783346411716
ISBN (Libro)
9783346411723
Idioma
Alemán
Palabras clave
USA, Macht, bipolare Weltordnung, hegemoniale Stellung, multipolare Weltordnung, institutionsbasierte Theorien, normenbasierte Theorien, Complance, Compliance-Verhalten, 1945-Ende des Kalten Krieges, 90er-Jahre und Jahrtausendwende, Obama- & Trump-Ära
Citar trabajo
Aurelia Bossart (Autor), 2019, Warum halten sich die USA nicht an das Völkerrecht? Das Compliance-Verhalten der USA seit Ende des Zweiten Weltkriegs, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/997593

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