Die Aktiengesellschaft


Pre-University Paper, 2001

14 Pages


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Gliederung:

I. 1. Definition AG
2. Geschichtliche Entwicklung
3. Charakterisierung

II. 1. Definition Aktie
2.Bestandteile der Aktie
3. Arten der Aktie

III. Volkswirtschaftliche Bedeutung der AG

IV. Gründung der AG
1. Einfache Gründung
2. Qualifizierte Gründung

V. Haftung der AG
1. vor Eintragung in das Handelsregister
2. nach Eintragung in das Handelsregister

VI. Organe der AG
1. Vorstand
2. Aufsichtsrat
3. Hauptversammlung

VII. Jahresabschluss der AG
1. Bilanz
2. Gewinn- und Verlustrechnung
3. Anhang
4. Lagebericht
5. Gewinnverwendung
6. Steuerliche Behandlung der AG

VIII. Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung
1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen
2. Genehmigtes Kapital
3. Bedingte Kapitalerhöhung
4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

IX. Möglichkeiten der Kapitalherabsetzung
1. Ordentliche Kapitalherabsetzung
2. Vereinfachte Kapitalherabsetzung
3. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien

X. Auflösung und Abwicklung der AG
1. Auflösung
2. Abwicklung
3. Umwandlung

XI. Quellenverzeichnis

I.1 Definition Aktiengesellschaft:

Die AG ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften . Rechtsgrundlage für die AG ist das Aktiengesetz. Zur Zeit gibt es in der Bundesrepublik etwa 2500 Aktiengesellschaften, von denen ca. 500 an der Börse notiert sind.

I. 2 Geschichtliche Entwicklung:

Die Aktiengesellschaft hat sich aus den im 17. Jahrhundert gegründeten Handelskompanien entwickelt und sich seit dem 19.Jahrhundert in der ganzen Welt verbreitet. In Deutschland wurden die ersten AG zwischen 1843 und 1849 gegründet, um den Eisenbahnbau finanzieren zu können. Die erste in ganz Deutschland geltende gesetzliche Regelung der AG enthielt das allgemeine deutsche HGB von 1861.

I. 3 Charakterisierung:

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtsgültig und somit handlungsfähig wird.

Die Aktiengesellschaft ist die Rechtsform für Großunternehmen: ihre Anteile (Aktien) sind - im Gegensatz zu denen der GmbH - wertpapierrechtlich verbrieft und können von börsenzugelassenen Gesellschaften an der Börse ge- und verkauft werden.

Die AG ist eine Gesellschaft, deren Teilhaber (Aktionäre) nur mit bestimmten Anteilen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne der Geschäftsleitung anzugehören und ohne persönlich für die Schulden der AG zu haften. Sie haften lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage, die bereits bei Eintritt geleistet wurde. Das Grundkapital, das zu mindestens 25 % einzuzahlen ist, muss wenigstens DM 100.000,-- ( bzw. 50.000 Euro) betragen und der Mindestnennwert der ausgegebenen Aktien liegt bei DM 5,-- (bzw. 1 Euro; früher DM 50,--).

Die Organe der AG sind der Vorstand, der die Leitungsbefugnis der AG hat, der Aufsichtsrat, der das Überwachungsorgan der AG darstellt und die Hauptversammlung als Organ der Aktionäre, das oberste Organ der AG.

II. 1 Definition Aktie:

Die Aktie ist ein Wertpapier, das ein Mitgliedsrecht an einer Aktiengesellschaft und einen bestimmten Anteil am Grundkapital beurkundet. Sie gibt keinen Anspruch auf feste Verzinsung, sondern verbrieft lediglich bei Gewinnausschüttung ein Anrecht auf Dividende, bei Kapitalerhöhung auf ein Bezugsrecht neuer Aktien sowie in der Hauptversammlung auf ein Stimmrecht. Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden (= unter pari), sehr wohl aber über ihrem Nennwert (= über pari). Die Differenz zwischen Ausgabewert und Nennwert wird als Agio bezeichnet. Der Mindestnennwert liegt bei DM 5,-- ; höhere Nennbeträge müssen ebenfalls auf DM 5,-- lauten. Aktien sind unteilbar. Die Aktien einer AG können unterschiedliche Nennwerte haben. Ebenfalls können die Aktien einer AG unterschiedliche Rechte gewähren.

II. 2 Bestandteile der Aktie:

Die Aktie besteht aus einem Mantel (der eigentlichen Urkunde) und aus dem Dividendenbogen, der einzelne Dividendenscheine (Coupons) umfaßt, die zur Auszahlung der Dividende vorgelegt werden müssen, sowie dem Erneuerungsschein (Talon), der zum Bezug eines neuen Bogens berechtigt.

II. 3 Arten der Aktie:

Es gibt verschiedene Kriterien, nach denen die Aktien eingeteilt werden. Man unterscheidet nach der Übertragbarkeit

- Inhaberaktien
- Namensaktien

nach der Ausstattung mit Rechten

- Stammaktien
- Vorzugsaktien

nach dem Zeitpunkt der Ausgabe

- junge Aktien
- alte Aktien.

Die Inhaberaktien sind in der Praxis der Regelfall; sie ist Inhaberpapier, d.h. der Inhaber der Aktie ist auch gleichzeitig Eigentümer. Diese Aktie wird durch Einigung und Übergabe erworben.

Die Namensaktien werden durch Indossament (rechtsgeschäftliche Erklärung, durch die der Indossant die Rechte aus dem Papier auf den Indossatar überträgt; muss schriftlich sein), Forderungsabtretung sowie Übergabe übertragen und sind daher Orderpapiere. Sie sind mit dem Namen des Aktionär behaftet und im Aktienbuch einzutragen (ein zu führendes Verzeichnis einer AG, in dem die Inhaber der Namensaktien mit Namen, Wohnort und Beruf eingetragen werden). Die Ausgabe von Namensaktien ist vorgeschrieben, wenn die Einlage noch nicht voll geleistet worden ist.

Die Stammaktien stellen ein Stimmrecht und Anteilsrecht am Gewinn dar. Sie sind Aktien ohne weitere Vorrechte und stellen in Deutschland den Normaltypus dar.

Die Vorzugsaktien hingegen verbriefen bestimmte Vorrechte, insbesondere die Aussicht auf eine höhere Dividende.

Die jungen Aktien werden von der AG verkauft, nachdem die Hauptversammlung eine Erhöhung des Grundkapitals durch die Ausgabe zusätzlicher (junger) Aktien beschlossen hat. Die alten Aktien sind demnach alle ursprünglich ausgegebenen Aktien einer AG.

III. Volkswirtschaftliche Bedeutung der AG

Geeignetste Rechtsform für groß angelegte Unternehmen, die einen erheblichen Kapitalbedarf haben. Durch die Aufteilung in Aktien mit relativ kleinen Nennbeträgen können sich viele in der modernen Industriegesellschaft erwerbsmäßig beteiligen, ohne selbst für das Unternehmen tätig zu sein. Der Ausschluss einer Haftung über das Einlagekapital hinaus ist ein weiterer Grund für das Engagement breiter Kreise am Aktienmarkt (Volksaktien). Das erweitert die Kapitalbasis der Unternehmen und macht sie international leistungsfähiger. Publizitätspflicht ist im Blick auf die üblicherweise gegebene Vielzahl der Aktionäre obligatorisch. Sie ist also diejenige Unternehmensform, die es ermöglicht, große Kapitalmengen verhältnismäßig leicht aufzubringen und sie ermöglicht die Zusammenfassung vieler Kapitalteile unter einheitlicher Leitung.

IV. Gründung:

Man differenziert zwischen der sogenannten einfachen und der qualifizierten Gründung.

IV. 1 Einfache Gründung

Bei der einfachen Gründung wird i.d.R. ein Vorgründungsvertrag geschlossen, durch den sich die künftigen Gründer - eine Einmanngesellschaft oder mehrere Gründer - schuldrechtlich verpflichten. Sie müssen sämtliche Aktien übernehmen und in notarieller Urkunde die Satzung feststellen.

IV. 2 Qualifizierte Gründung

Von einer qualifizierten Gründung spricht man, wenn einzelnen Aktionären Sondervorteile (erhöhte Gewinnanteile) eingeräumt werden; der Gründungsaufwand (Entgelt für die Gründertätigkeit) festgesetzt wird; Sacheinlagen geleistet werden (also Einlagen, die nicht in Geld bestehen, z.B. Maschinen) oder Sachübernahmen vorgesehen sind. Solche Vereinbarungen müssen in die Satzung mit aufgenommen werden.

Der Inhalt der Satzung muss wenigstens folgende Punkte enthalten:

- Firma (muss den Zusatz Aktiengesellschaft bzw. AG enthalten), Firmensitz und Unternehmensgegenstand
- Grundkapital ( mind. DM 100.000,-- bzw. 50.000 Euro)
- Aktiennennbeträge
- Form der Bekanntmachung
- Sondervereinbarungen (s. qualifizierte Gründung)

Darrüberhinausgehende Vorschriften können aufgenommen werden, sofern sie vom Aktiengesetz ausdrücklich zugelassen sind (Einräumung von Sonderrechten, z.B. Vorzugsaktien).

Nach Feststellung der Satzung ist das Grundkapital aufzubringen. Dies geschieht durch die Übernahme der Aktien durch die Gründer, die sich somit verpflichten, die Einlagen auf die Aktien zu bezahlen.

Damit ist die AG errichtet, aber noch nicht rechtsfähig; es besteht lediglich eine Gründungsvereinigung.

Sodann bestellen die Gründer den Aufsichtsrat, der wiederum den ersten Vorstand.

Ferner haben die Gründer den Gründungsbericht zu erstellen, der seinerseits von den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, unter bestimmten Voraussetzungen auch von gerichtlich bestellten Gründungsprüfern, geprüft wird. Dieser Prüfungsbericht kann u.a. beim Registergericht eingesehen werden.

Sämtliche Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben die AG beim Handelsregister anzumelden!

Voraussetzung dafür ist, dass die Sacheinlagen vollständig und die Bareinlagen zu mind. 25 % des Nennbetrages der Aktien erbracht sind.

Stellt das Registergericht die Ordnungsmäßigkeit aller Vorgänge fest, trägt es die AG ins Handelsregister ein. Damit entsteht die AG als juristische Person und es dürfen nunmehr Aktien ausgegeben werden. Eventuelle Mängel der Gründung werden durch die Eintragung der AG grundsätzlich geheilt; die Gründer und die sonst beteiligten Personen werden allerdings haftbar gemacht.

V. Haftung

Man unterscheidet hier die Haftung vor Eintragung in das Handelsregister und die Haftung nach Entstehen der juristischen Person AG.

V. 1 Vor Eintragung in das Handelsregister

In der Zeit vor Eintragung ist eine besteht eine Vorgründungsgesellschaft. Diese wird durch Rechtsgeschäfte, die der für sie rechtmäßig Handelnde (Geschäftsführer o.ä.) vornimmt, verpflichtet; daneben haftet der Handelnde persönlich, mehrere Handelnde als Gesamtschuldner. Die Rechte und Pflichten aus solchen Geschäften gehen mit der Eintragung der Gesellschaft voll auf diese über. Im gleichen Zeitpunkt erlischt die Haftung des Handelnden und der Gründer. Ist infolge solcher Vorbelastungen das Stammkapital wertmäßig nicht mehr gedeckt, so haften die Gesellschafter anteilig für den Fehlbetrag.

V. 2 Nach Eintragung in das Handelsregister

Ist die AG in das Handelsregister eingetragen und somit rechtskräftig gegründet, haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der AG.

VI. Organe der AG

VI.1 Vorstand

Der Vorstand hat die Geschäftsführungsbefugnis der AG unter eigener Verantwortung. Er hat die AG nach außen zu vertreten, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich Bericht zu erstatten, den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer fristgerecht vorzulegen, die Hauptversammlung einzuberufen und dieser einen Gewinnverwendungsvorschlag zu unterbreiten. Er besteht aus einer Person oder aus mehreren Mitgliedern (Direktoren), die keine Mitglieder des Aufsichtsrats sein dürfen und wird diesem für längstens 5 Jahre bestellt. Nach dem MitbG gehört dem Vorstand bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern ein Arbeitsdirektor an. Für ihre Tätigkeit erhalten die Vorstandsmitglieder ein Gehalt und einen Anteil am Reingewinn (Tantiemen). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsbefugnis kann aber durch Satzungsbeschluß auf Einzelbefugnisse beschränkt werden, sodass der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung mit in den Entscheidungsprozess einbezogen werden können.

VI. 2 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der AG. Er besteht aus mindestens 3 bis höchstens 21 Mitgliedern, die nicht Aktionäre zu sein brauchen. Die Anzahl der Aufsichtsratmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital (mind. 3 Mitglieder; Grundkapital bis zu 3.000.000,-- = 9 Mitglieder; Grundkapital von mehr als 3.000.000,-- = 15 Mitglieder; Grundkapital bis zu 20.000.000,-- = 21 Mitglieder; ihre Zahl muss stets durch 3 teilbar sein; § 95 AktG). Diese werden aus einem Anteil der Aktionäre und Arbeitnehmer des Unternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz und dem AktG aus der Hauptversammlung für maximal 4 Jahre gewählt. Sie bestellen den Vorstand, berufen ihn auch ab und überwachen seine Geschäftsführung.

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geschieht erst, wenn das Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Dann wird 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder durch die Arbeitnehmer gestellt. Sie vertreten die AG gegenüber dem Vorstand und können somit als Bindeglied zwischen Aktionären und Vorstand bezeichnet werden. Die Aufsichtsratsmitglieder haben teilweise beratende und auch kontrollierende Funktion gegenüber dem Vorstand und genießen ein umfassendes Informationsrecht, so z.B. Einsicht in die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft.

VI. 3 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das beschließende und damit oberste Organ der Aktionäre bzw. deren Vertretern. Sie wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Die Abstimmung erfolgt nach Aktiennennwerten, also nicht nach Köpfen. Sie

- wählt die Vertreter des Kapitals in den Aufsichtsrat
- entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat
- beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes
- bestellt die Abschlußprüfer
- fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen, z.B. Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung
- fasst Beschlüsse über wesentliche Grundlagen, z.B. auch die Auflösung der Gesellschaft.

VII. Jahresabschluss

Wie alle Handelsgesellschaften ist auch die AG zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Aufgrund dieser wird der Jahresabschluss bis spätestens 3 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres (bei kleineren AG innerhalb der ersten 6 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres) erstellt. Dieser Jahresabschluss umfasst bei der AG die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang sowie den Lagebericht. (§§ 264 und 265 HGB)

VII. 1 Bilanz

Die genaue Gliederung der Bilanz ergibt sich aus § 266 HGB. Dieser schreibt die Reihenfolge der einzelnen Bilanzposten auf der Aktiv- sowie der Passivseite vor:

AKTIVA

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Konzessionen, Geschäfts- bzw. Firmenwert, geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

Grundstücke, Anlagen, Maschinen, Betriebs- u. Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen

Anteile/Ausleihen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe, unfertige u. fertige Erzeugnisse/Leistungen, geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

F. aus Lieferungen/Leistungen, F. gegen verbundene Unternehmen, sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile, sonstige Wertpapiere

IV. Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben (Post etc.)

C. Rechnungsabgrenzungsposten

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital (Grundkapital)

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

Gesetzliche Rücklage, Rücklagen für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen, andere Gewinnrücklagen

IV. Gewinn- oder Verlustvortrag

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

B. Rückstellungen

I. Rückstellungen für Pensionen u.ä.
II. Steuerrückstellungen
III. Sonstige Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

I. Anleihen
II. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitutionen
III. Erhaltene Anzahlungen
IV. Verbindlichkeiten aus Lieferungen/Leistungen
V. Wechselverbindlichkeiten
VI. Verbindlichkeiten gg. verbundenen Unternehmen/Beteiligungsverhältnis
VII. Sonstige Verbindlichkeiten (Steuern, im Rahmen der sozialen Sicherheit)

D. Rechnungsabgrenzungsposten

In den folgenden Abschnitten des § 266 HGB wird detailliert beschrieben, was unter welchem Bilanzposten zu verstehen ist bzw. was unter die einzelnen Punkte fällt.

VII. 2 Gewinn- und Verlustrechnung

Ebenso klar ist die Gewinn- und Verlustrechnung im § 275 HGB gegliedert. Sie ist in Staffelform nach dem Umsatzkostenverfahren oder dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen. Hier sei das Gesamtkostenverfahren kurz dargestellt:

Nr. 1 - 4 Betriebliche Erträge

Nr. 5 - 8 Betriebliche Aufwendungen

Betriebsergebnis

Nr. 9 - 11 Erträge aus Finanzanlagen

Nr. 11 - 13 Aufwendungen aus Finanzanlagen

Finanzergebnis

Nr. 14 Ergebnis der gew ö hnlichen Gesch ä ftst ä tigkeit

Nr. 15 Außerordentliche Erträge

Nr. 16 Außerordentliche Aufwendungen

Nr. 17 Au ß erordentliches Ergebnis = Ergebnis vor Steuern

Nr. 18 - 19 Steuern vom Einkommen, Vermögen, Ertrag u. Sonstige

Nr. 20 Jahres ü berschuss/fehlbetrag = Ergebnis nach Steuern

Auch der § 275 HGB schreibt in den weiteren Abschnitten genau vor, was unter welchem Punkt auszuweisen ist.

VII. 3 Anhang

Der § 284 HGB sieht vor, dass in einem gesonderten Anhang die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern sind. So müssen z.B. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden bzw. Abweichungen hiervon angegeben und begründet werden. Im § 285 HGB finden sich noch weitere detaillierte Anweisungen, was in dem Anhang auszuweisen und zu erläutern ist.

VII. 4 Lagebericht

Als letzter Teil des Jahresabschlusses ist der Lagebericht zu nennen. Er ist im § 289 HGB geregelt. Hierin ist der Geschäftsverlauf und die Lage der AG so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er sollte auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Beendigung des Geschäftsjahres eingetreten sind , die voraussichtliche Entwicklung der AG sowie auf - wenn vorhanden - den Bereich Forschung und Entwicklung eingehen.

VII. 5 Gewinnverwendung

Der durch den Jahresabschluss ermittelte Gewinn ist nunmehr wie folgt zu verwenden:

Einstellung in die gesetzliche Rücklage:

5 % des - um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten - Jahresüberschusses müssen ihr solange zugeführt werden, bis sie den zehnten Teil (oder in der Satzung bestimmter höherer Teil) des Grundkapitals erreicht.

Einstellung in die freie Rücklage:

Ein Teil des Jahresüberschusses (max. die Hälfte) kann in eine freie Rücklage eingestellt werden.

Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage eingehen sowie ein eventueller Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren Teils ermächtigen.

Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere

Beträge in die Rücklage einstellen (§ 58 AktG)

Die gesetzliche Rücklage dient der Gläubigersicherung, die freie Rücklage in erster Linie der finanziellen Stärkung (Selbstfinanzierung) der AG.

Stille Rücklagen

Werden durch Unterbewertung von Wirtschaftsgütern gebildet.

Ausschüttung von Gewinnanteilen (Dividenden)

Die Hauptversammlung beschließt über den Betrag, der aus dem Bilanzgewinn an die Aktionäre auszuschütten ist (§ 174 AktG).

Hierbei ist abzuwägen, wie viel des Bilanzgewinnes in der AG verbleiben soll bzw. an die Aktionäre an Dividende ausgeschüttet wird. Die Problematik liegt darin, den Aktionären einen attraktiven Gewinn anbieten zu können, um auch an der Börse gut bewertet zu werden, gleichzeitig aber auch das Unternehmen zu stärken, z.B. um Investitionen tätigen zu können.

Vortrag des Gewinnrestes (Gewinnvortrag)

Der Gewinnrest wird auf neue Rechnung vorgetragen.

VII. 6 Steuerliche Behandlung der AG

Die AG unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer. Die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende Körperschaftsteuer wird auf die ESt oder KSt-Schuld der Anteilseigner angerechnet. Bei einem zur Ausschüttung verwendeten Gewinn vor Abzug der Körperschaftsteuer von DM 100 beträgt die Körperschaftsteuer 30 % = DM 30,--. Auf die Ausschüttung (Dividende) von DM 70,-- ist 25 % Kapitalertragsteuer mit DM 17,50 sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag mit DM 3,85 einzubehalten, sodass die Auszahlung DM 48,65 beträgt.

Ferner ist die AG gewerbesteuer-, vermögensteuer- sowie umsatzsteuerpflichtig.

VIII. Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung

Die Grund - Kapitalerhöhung dient in erster Linie der Kapitalbeschaffung und damit der Eigenfinanzierung der AG. Das Aktiengesetz sieht dabei folgende Möglichkeiten vor:

Kapitalerhöhung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VIII. 1 Kapitalerhöhung gegen Einlagen:

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nur durch Ausgabe neuer Aktien erfolgen. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals ist beim Handelsregister anzumelden (§ 184 AktG). Die neuen Aktien, die auf das erhöhte Grundkapital entfallen, sind zur Zeichnung anzubieten (§ 185 AktG). Jeder Aktionär hat grundsätzlich ein besonderes Bezugsrecht auf die jungen Aktien (§ 186 AktG). Auch die Durchführung der Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (§ 188 AktG). Mit der Eintragung ist das Grundkapital erhöht. (§ 189 AktG).

VIII. 2 Genehmigtes Kapital

Die Hauptversammlung kann mit ¾ Mehrheit im Wege einer Satzungsänderung dem Vorstand die Vollmacht erteilen, innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 5 Jahren das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital), maximal 50% des Grundkapitals, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Dem Vorstand soll dadurch die Nutzung einer günstigen Kapitalmarktlage ermöglicht werden, ohne dass erst langwierig eine ordentliche Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung beschlossen werden muss. Die Höhe des genehmigten Kapitals ist im Geschäftsbericht zu erwähnen. In der Bilanz braucht es nicht ausgewiesen zu werden.

VIII. 3 Bedingte Kapitalerhöhung

Während bei der Kapitalerhöhung gegen Einlage das Kapital kraft des Hauptversammlungsbeschlusses und der nachfolgenden Eintragung im Handelsregister endgültig heraufgesetzt ist, ist die bedingte Kapitalerhöhung nach den §§ 192 ff AktG beschränkt auf die Abnahme neuer Aktien. Nur soweit die Aktionäre oder die Inhaber besonderer Bezugsrechte auf die neuen Aktien Anspruch erheben, wird das Grundkapital erhöht.

VIII. 4 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer nominellen Kapitalerhöhung. Diese bezweckt eine Umwandlung der offenen (freien) Rücklagen in nominelles Grundkapital. Sie wird dann vorgenommen, wenn das Grundkapital im Verhältnis zum Reinvermögen (= Vermögen ./. Schulden) zu niedrig ist und sich aus diesem Grunde ein zu höher Börsenkurs eingependelt hat.

Die gesetzliche Rücklage kann nur in Grundkapital umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigt.

Freie Rücklagen können als allgemeine Rücklagen in voller Höhe in Grundkapital umgewandelt werden, als zweckgestimmte Rücklagen nur, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung zu vereinbaren ist.

IX. Möglichkeiten der Kapitalherabsetzung

Unter bestimmten Bedingungen kann es auch möglich und ggf. auch nötig sein, dass die Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit beschließt, das Grundkapital einer AG herabzusetzen. So wäre z.B. denkbar, dass die AG die Kapitalausstattung durch das Grundkapital nicht mehr benötigt, weil sich ihre geschäftliche Bedeutung ganz wesentlich gemindert hat; das heißt, das Kapital ist zu ,,totem" Kapital geworden. Oder die Herabsetzung kann dadurch bedingt sein, dass ein Teil des Kapitals verloren gegangen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IX. 1 Ordentliche Kapitalherabsetzung

Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird vorgenommen, indem

der Nennwert der Aktien vermindert wird, z.B. durch Herunterstempeln von 100-DM-Aktien auf

50-DM-Aktien, was eine Herabsetzung um 50 % des Grundkapitals bedeuten würde;

mehrere Aktien zu einer Aktie zusammengelegt werden, z.B. durch den Umtausch von zwei alten

Aktien in eine neue Aktie gleichen Nennwertes.

Der Beschluss zur ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf einer ¾ Mehrheit in der Hauptversammlung. Er ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung ist das Grundkapital herabgesetzt.

IX. 2 Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient der buchmäßigen Sanierung, wird auch als reine Sanierung bezeichnet. Vereinfacht ist die Kapitalherabsetzung deshalb, weil keine besonderen Gläubigerschutzvorschriften zu beachten sind. Anderseits wird genau festgelegt, zu welchen Zwecken sie zulässig ist:

Zum Ausgleich von Wertminderungen

Zum Ausgleich von sonstigen Verlusten

Zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage

Voraussetzungen für die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind:

Ein Gewinnvortrag darf nicht vorhanden sein

Die freien Rücklagen müssen aufgelöst sein

Die gesetzliche Rücklage darf nach der Herabsetzung nicht höher als 10% des Grundkapitals sein

Gewinne dürfen nach der vereinfachten Kapitalherabsetzung erst dann wieder ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage 10 % des Grundkapitals umfasst; in den ersten beiden Jahren nach der Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist die Gewinnausschüttung zudem auf höchstens 4 % begrenzt.

IX. 3 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien

Für die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, die auch eine Sanierungsmaßnahme darstellt, gibt es zwei Möglichkeiten:

Einziehung eigener Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft

Zwangseinziehung der Aktien durch die Gesellschaft, sofern sie in der ursprünglichen Satzung oder

durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war

Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien müssen die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung beachtet werden, es sei denn, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Die Aktien werden der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Aktien werden zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen.

In beiden Fällen bedarf der Beschluss lediglich einer einfachen Mehrheit in der Hauptversammlung. Der Beschluss ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangsherabsetzung handelt.

X. Auflösung und Abwicklung der AG

X. 1 Auflösung

Die AG wird durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit oder durch Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit aufgelöst; die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse führen ebenfalls zur Auflösung (§ 262 AktG). Die Auflösung der AG in den ersten beiden Fällen ist zur Eintragung anzumelden, ansonsten von Amts wegen einzutragen (§ 263 AktG).

X. 2 Abwicklung

Sofern nicht das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird die AG abgewickelt. Diese wird von den Vorstandsmitgliedern besorgt. Sie haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§ 268 AktG). Soweit erforderlich, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen. Die AG i.L. wird von den Abwicklern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Abwickler haben eine Eröffnungsbilanz für den Beginn der Abwicklung mit einem entsprechenden Bericht zu erstellen und für jedes Jahr einen Jahresabschluss mit Geschäftsbericht aufzustellen ( § 270 AktG); auch diese Jahresabschlüsse haben der Vorstand und Aufsichtsrat festzustellen, die Hauptversammlung beschließt darüber.

Die Gläubiger sind dreimal aufzurufen. Ein Jahr nach dem dritten Aufruf darf grundsätzlich das Vermögen verteilt werden (§272 AktG), nachdem die bekannten Verbindlichkeiten berichtigt worden sind. Das Vermögen wird nach dem Verhältnis der Aktienbeträge verteilt ( § 271 AktG).

Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen ( § 273 AktG).

X. 3 Umwandlung

Ein besonderer Fall der Auflösung der AG ist die Umwandlung.

Hierbei können Rechtsträger (OHG;KG;AG;GMBH u.a.) ihre Rechtsform umwandeln. Im einzelnen ist zu unterscheiden:

Formwechsel:

Hier ändert der Rechtsträger nur seine Rechtsform. Wegen fortbestehender Identität bedarf es keiner Übertragung des (Gesellschafts-)Vermögens. Voraussetzung ist ein wirksamer Umwandlungsbeschluss des Rechtsträgers und eine Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister.

Verschmelzung (Fusion)

Hierunter versteht man die Vereinigung von Vermögen von mindestens 2 Rechtsträgern ohne Durchführung einer Liquidation gegen die Gewährung von neuen Anteilen an die bisherigen Anteilsinhaber.

Spaltung (3 Formen möglich)

Aufspaltung:

Ein Rechtsträger kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen auf mehrer übernehmende Rechtsträger übertragen.

Abspaltung:

Es geht nur ein Teil des Vermögens auf den anderen (neuen) Rechtsträger über.

Ausgliederung:

Hierbei wird ein Teil des Vermögens ausgegliedert; der Gegenwert für die ausgegliederten Vermögenswerte gelangt hier in Form von Beteiligungen an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers selbst.

XI. Quellenverzeichnis:

Creifelds: Rechtswörterbuch 14. Auflage, C.H.Beck

HGB, 27.Auflage, C. H. Beck`Sche Verlagsbuchhandlung

AktG, 18. Auflage, Beck-Texte im dtv

Kruse-Heun: Betriebswirtschaftslehre 173. Auflage, Winklers Verlag

Kallwass: Privatrecht 11. Auflage, Verlag U.Thiemonds

Spangemacher: Handels- u. Gesellschaftsrecht, Steuerrecht f. Studium, 8. Auflage, Fleischer Verlag

Scheffer/Poeschel: Grundkurs d. Steuerrechts 4. Auflage, Scheffer/Poeschel Verlag

Olfert/Rahn: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 5.Auflage, Kiehl Verlag

Hahn/Lenz u.a.: Buchführung und Kostenrechnung der Industriebetriebe 10. Auflage, Gehlen Verlag

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Details

Title
Die Aktiengesellschaft
Authors
Year
2001
Pages
14
Catalog Number
V99813
ISBN (eBook)
9783638982498
File size
515 KB
Language
German
Keywords
Aktiengesellschaft
Quote paper
Marion Tigges (Author)Lisa Schwens (Author), 2001, Die Aktiengesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99813

Comments

  • guest on 3/18/2007

    Danke^^.

    Sehr ausführlich und leicht verständlich!
    Hat mir bei meinem Vortrag über Kapitalgesellschaften sehr geholfen, die Materie zu verstehen^^

    Danke :-*

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Title: Die Aktiengesellschaft



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