Trennungs- u. Abstraktionsprinzip
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bestand des Verfügungsgeschäftes ist unabhängig vom Bestand des Verpflichtungsgeschäftes (Abstraktionsprinzip)
aber Korrektur durch § 812 I (Bereicherungsrecht: ungerechtfertigte Bereicherung)
Vertragsschluß/ Willenserklärungen
Anspruchsprüfung (vertragliche Ansprüche)
1. Anspruch entstanden?
a) Vertrag zustandegekommen?
- wirksame Willenserklärung
- Zugang (in Machtbereich des Empfängers gelangt)
- Abgabe (willentliches In-Verkehr-Bringen)
- kein Widerruf
b) keine Nichtigkeitsgründe
?? Nichtigkeit
z.B. § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 104 ff Geschäftsunfähigkeit
§ 106 ff Minderjährigkeit
§ 117 Scheingeschäft
§ 134 Verbotsgeschäft
§ 138 Sittenwidrigkeit
- Anfechtung => Nichtigkeit "ex tunc"
§§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums, 123 Anfechtung
2. Anspruch nicht untergegangen?
?? Erfüllung
?? Unmöglichkeit
?? Aufrechnung
3. Anspruch durchsetzbar?
?? § 222 Verjährung
Wirksamkeit von Willenserklärungen
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
§ 147 I Annahme muss sofort erfolgen, sofern Antrag einem Anwesenden gegenüber oder per Fernsprecher erfolgt ist
§ 147 II Annahme gegenüber Abwesendem in dem Zeitraum, indem normalerweise mit Antwort zu rechnen ist (Brief: ca. 7 Tage, Fax früher) invitatio ad offerendum: Auslage im Schaufenster ist kein Angebot, sondern stellt Einladung dar, ein Angebot zu machen
Wirksamkeit einer empfangesbedürftigen Willenserklärung §130 (Willenserklärung gegenüber Abwesenden)
1) Abgabe = willentliches in Verkehr bringen (nicht z.B. durch Putzfrau)
2) Zugang = in den Machtbereich des Empfängers, so dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (z.B. abends um 23.59 in den Briefkasten = zählt als am nächsten Tag zugegangen)
Widerruf muss gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen oder vorher § 130 I S. 2
Zugang des Widerrugs analog zum Zugang der Willenserklärung =>
Kenntisnahme unter normalen Umständen (z.B. Hamburger Fischmarkt = Händler wird früher am morgen Kenntnis nehmen, Widerruf muss also früher geschickt werden)
- Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
- Schweigen ist keine Annahme
Ausnahme: Hotelier (Annahmeerklärung wird nach der Verkehrssitte nicht erwartet, § 151 S. 1)
fristgerechter Zugang? => rechtzeitig erfolgte WE, z.B. Kündigung?
a) Fristüberschreitung wegen verspäteter Zustellung durch Post: Postlaufrisiko des Absenders (Kündigung unwirksam)
b) pünktlicher Eingang, aber verspätete Kenntnisnahme durch Krankenhausaufenthalt: normale Umstände zu sehen (fristgerechter Zugang, Kündigung wirksam)
c) wie b, verursacht durch Urlaub, der dem Absender aber bekannt war: Kündigung zunächst wirksam, aber wenn Kündigung von Arbeitsvertrag => Kündigungsschutzgesetz: Wiedereinsetzung
d) Annahmeverweigerung wegen mangelnder Frankierung: berechtigte Annahmeverweigerung (kein Zugang, Kündigung unwirksam)
e) grundlose Annahmeverweigerung: Fiktion des Zugangs (Kündigung wirksam)
f) Zugang wird vom Empfänger bestritten: Beweislast beim Absender (Kündigung unwirksam)
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt, dass der Bestand des Verfügungsgeschäftes unabhängig vom Bestand des Verpflichtungsgeschäftes ist. Allerdings kann dies durch § 812 I (Bereicherungsrecht: ungerechtfertigte Bereicherung) korrigiert werden.
Wie prüft man vertragliche Ansprüche?
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
- Anspruch entstanden?
- a) Vertrag zustandegekommen? (wirksame Willenserklärung, Zugang, Abgabe, kein Widerruf)
- b) keine Nichtigkeitsgründe (z.B. § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels, §§ 104 ff Geschäftsunfähigkeit, §§ 106 ff Minderjährigkeit, § 117 Scheingeschäft, § 134 Verbotsgeschäft, § 138 Sittenwidrigkeit, Anfechtung => Nichtigkeit "ex tunc" §§ 119, 123)
- Anspruch nicht untergegangen? (Erfüllung, Unmöglichkeit, Aufrechnung)
- Anspruch durchsetzbar? (§ 222 Verjährung)
Wie kommt ein Vertragsschluss zustande?
Durch Angebot und Annahme. Die Annahme muss sofort erfolgen, wenn der Antrag einem Anwesenden gegenüber oder per Fernsprecher erfolgt ist (§ 147 I). Gegenüber Abwesenden muss die Annahme in dem Zeitraum erfolgen, in dem normalerweise mit einer Antwort zu rechnen ist (§ 147 II). Eine Auslage im Schaufenster ist keine Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum.
Was ist bei der Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§130 BGB) zu beachten?
Die Wirksamkeit hängt von der Abgabe (willentliches in Verkehr bringen) und dem Zugang (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers, sodass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann) ab. Ein Widerruf muss gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen oder vorher (§ 130 I S. 2).
Wie erfolgt die Annahme?
Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme. Eine Ausnahme bildet z.B. der Hotelier (§ 151 S. 1).
Was passiert bei Fristüberschreitungen und verspäteter Zustellung?
Das Dokument beschreibt verschiedene Szenarien bezüglich Fristüberschreitungen und verspäteter Zustellung (z.B. durch Post, Krankenhausaufenthalt, Urlaub, Annahmeverweigerung) und deren rechtliche Konsequenzen (z.B. Wirksamkeit einer Kündigung). Das Postlaufrisiko trägt grundsätzlich der Absender.
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- Daniel Skoda (Author), 2000, Übersicht zur Einführung in das Bürgerliche Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99841