Die Zinsschranke. Ausgestaltung und empirische Befunde

Ein kurzer Überblick


Term Paper (Advanced seminar), 2021

20 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Funktion und Inhalt der Zinsschranke
2.1 Vorgängerregelung: § 8a KStG a.F
2.2 Zinsschranke: § 4h EStG n.F
2.2.1 Normadressat
2.2.2 Berechnung des Zinssaldos
2.2.3 Die Abzugsgrenze des steuerlichen EBITDA
2.2.4 Zinsvortrag
2.2.5 EBITDA-Vortrag
2.3 Ausnahmeregelungen
2.3.1 Freigrenze
2.3.2 Konzern-Klausel
2.3.3 Escape-Klausel

3 Empirische Befunde
3.1 Eigenschaften und Anzahl der betroffenen Unternehmen
3.2 Anpassung der Finanzierungsstruktur
3.2.1 Kapitalgesellschaften
3.2.2 Personengesellschaften
3.3 Auswirkung auf die Steuerbasis
3.4 Wirkung des aktuelles Zinsniveaus
3.5 Gleichbleibende Bewertung des Eigenkapitals

4 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit dem Inkrafttreten der Untemehmenssteuerreform von 2008 gingen erhebliche Änderungen im deutschen Steuerrecht einher. Mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum anzukurbeln wurde unter anderem entschieden, die Körperschaftssteuer auf 15% und die Messzahl der Gewerbesteuer auf 3,5% herabzusetzen. Die damit einhergehenden Steuerausfälle sollten durch diverse Gegenfinanzierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Hierzu zählte neben der Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuern als Betriebsausgaben sowie der Abschaffung der degressiven Abschreibung insbesondere die Einführung der Zinsschranke.

Während die der Zinsschranke vorhergehende Regelung in § 8a KStG lediglich zur Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Zinsaufwendungen aus grenzüberschreitender Fremdkapitalfinanzierung durch ausländische Gesellschafter führte, sollte die neu eingeführte Zinsschranke allgemein verhindern, dass das in Deutschland zu versteuernde Ergebnis eines Unternehmens gezielt klein gehalten wird, indem vergleichsweise hohe Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe vom Ergebnis abgezogen werden. Erklärtes Ziel der Zinsschranke war dementsprechend auch die Bekämpfung dieser steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeit in Deutschland, die nicht nur zu einer systematischen Erosion der Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland, sondern aufgrund der daraus resultierenden hohen Fremdkapitalquoten vor allem zu erhöhten Insolvenzrisiken geführt hatte (Bundestags-Drucksachen 16/4841, Satz 31, 47/48).

Inwieweit die Einführung der Zinsschranke nach über zehn Jahren tatsächlich zu einer allgemeinen Reduzierung der Fremdkapitalquoten in Deutschland geführt hat, ist indessen umstritten. Zunächst ist sich die Literatur (Buslei und Simmler (2012), Dreßler und Scheuering (2012) und Alberternst und Sureth (2015)) zwar insoweit einig, als nach Einführung der Zinsschranke eine - im Vergleich zu den Jahren vor 2008 - stärkere Reduktion der Fremdkapitalquoten der von der Zinsschranke betroffenen Unternehmen stattgefunden hat. Es besteht einstweilen jedoch Uneinigkeit hinsichtlich der Größenordnung dieser Veränderungen.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob nicht auch andere Entwicklungen in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben. In Betracht kommt etwa die seinerzeit bei Einführung der Zinsschranke sicherlich nicht vorhersehbare Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus, das sich seit Anfang 2012 beziehungsweisejedenfalls seit Ende 2014 nach wie vor auf einem historischem Tiefstand befindet, während am Aktienmarkt ein historischer Aufschwung, das heißt eine zwischenzeitlich wesentlich höhere Bewertung des Eigenkapitals, zu verzeichnen ist.

Nachdem im folgenden Kapitel zunächst die Funktionsweise der Zinsschranke im Einzelnen erläutert wird, widmet sich die Arbeit im dritten Kapitel sodann der vorstehend skizzierten Fragestellung. Abschließend fasst das vierte Kapitel die Ergebnisse zusammen.

2 Funktion und Inhalt der Zinsschranke

2.1 Vorgängerregelung: § 8a KStG a.F.

Der Anwendungsbereich der alten Regelung des § 8a KStG war bis zur Einführung des § 4h EStG auf Gesellschafterdarlehen beschränkt und führte lediglich dazu, dass bestimmte Zinsaufwendungen (zum Beispiel übermäßig hohe) für Gesellschafterdarlehen nicht als Betriebsausgabe vom Ergebnis abgezogen werden durften (Schreiber (2005, S.260)), sondern als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden, während die neue Regelung grundsätzlich jede Art der Fremdkapitalfmanzierung betrifft.

Im Rahmen des § 8a KStG a.F. konnten daher Gewinne weitgehend durch Gestaltung, das heißt durch eine gezielt hohe Gesellschafterfremdfinanzierung, ins Ausland verlagert werden. Darüber hinaus war es beim sogenannten Leveraged Buyout durch einen ausländischen Finanzinvestor bis zur Einführung der Zinsschranke grundsätzlich möglich, die nach dem Erwerb anfallende Zinslast der hohen Kaufpreisfremdfinanzierung vollständig vom Ertrag des erworbenen Unternehmens abzuziehen.

2.2 Zinsschranke: § 4h EStG n.F.

Die Attraktivität, sich mit einer hohen Fremdkapitalquote und den damit einhergehenden hohen Zinszahlungen steuerlich zu optimieren, wird seit der Einführung der Zinsschranke gemäß § 4h EStG beziehungsweise § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG eingeschränkt.

2.2.1 Normadressat

§ 4h EstG gilt zunächst für alle in Deutschland im Sinne des EStG steuerpflichtigen Betriebe beziehungsweise die insoweit aufgrund des sogenannten Transparenzprinzipsjeweils mit Blick auf den erzielten Gewinn unmittelbar einkommenssteuerpflichtigen Gesellschafter beziehungsweise Inhaber. Dabei betreiben die Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, vornehmlich einer GmbH & Co. KG oder KGaA und sonstige Mituntemehmer, stets nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Einem Ein- zeluntemehmer ist es hingegen möglich mehrere Betriebe zu betreiben (Bundesministerium der Finanzen (2008, S.2f)).

Auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, KGaA, GmbH, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) findet § 4h EstG gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 KStG entsprechend Anwendung, das heißt anstelle des nach § 4h EstG maßgeblichen Gewinns, tritt das - gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 - 4 KStG zu ermittelnde - maßgebliche Einkommen. Mit Blick auf steuerliche Organschaften regelt § 15 S. 1 Nr. 3 KStG, dass die Mitglieder der Organschaft als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke zu betrachten sind.

2.2.2 Berechnung des Zinssaldos

Aus der Differenz zwischen Zinseinahmen und Zinsaufwendungen ergibt sich das Zinssaldo. Jedoch kann dieses im Sinne der Zinsschranke nur als ein negatives Zinssaldo relevant sein, da ein positives Zinssaldo nicht von der Zinsschranke betroffen sein kann. Das negative Zinssaldo unterliegt nach der neuen Zinsschranke einer Abzugsbeschränkung, falls dieses ein gewisses Maß übersteigt.

Die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes ist limitiert auf die Höhe des verrechneten EBITDA und betrifft alle Arten des Zinsaufwandes, also nicht nur Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (Erle/ Sauter/ Adrian (2010, S.504)). Gemäß § 4h Abs. 3 S. 2-4 EStG stellen Zinsaufwendungen Vergütungen für Fremdkapital dar, während Zinserträge, Erträge aus Kapitalforderungen jeglicher Art sowie Erträge aus der Aufzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten Kapitalforderungen repräsentieren. Sowohl Zinsaufwendungen als auch Zinserträge müssen den maßgeblichen Gewinn jeweils gemindert beziehungsweise erhöht haben.

Im Übrigen zählen zu den Zinsaufwendungen alle Zinskosten wie Damnum oder Disagio einschließlich der Kosten für die Fremdkapitalfinanzierung {arrangement fees, commitment fees, etc.), Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten für Leasing, Lizenzen, Pacht und Miete. Gemäß § 4h Abs. 3 S. 4 EStG ist außerdem der Aufwand aus der Abzin sung unverzinslich oder niedrig verzinslicher Forderungen den Zinsaufwendungen zuzurechnen. Zinsaufwendungen, welche den maßgeblichen Gewinn nicht gemindert haben, wie die gemäß § 4 Abs. 3a EStG oder § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, Skonti, Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sowie Zinsen nach der Definition des § 233a AO, gehören hingegen allerdings nicht zu den Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke (Bundesministerium der Finanzen (2008, S.lOf)).

2.2.3 Die Abzugsgrenze des steuerlichen EBITDA

Das sogenannte steuerliche EBITDA besteht bei Personenuntemehmen aus dem maßgeblichen Gewinn, welcher um Softortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 EStG, nach § 6 Abs. 2a S. 2 EStG um den Aufwand aus Auflösungen der jährlichen Sammelposten und nach § 7 EStG den Absetzungen für Abnutzung zu erhöhen ist. 30% dieses Betrages stellen das verrechenbare EBITDA dar, welches nach § 4h Abs. 1 S.l EStG die Abzugsobergrenze im Sinne der Zinsschranke bildet. Der maßgebliche Gewinn ist nach dem Prinzip des § 4h Abs. 1 EStG, der steuerpflichtige Gewinn gemäß § 3 Nr. 40 EStG definiert und ist um Zinsaufwendungen zu erhöhen und um Zinserträge zu kürzen.

Für Kapitalgesellschaften nach § 8a Abs. 1 S. 1 KStG sowie Körperschaften gemäß § 8b KStG ist das maßgebliche Einkommen relevant, zuzüglich der Anrechnung von Spendenabzügen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und des Verlustabzuges gemäß § lOd EStG.

Um einen Anreiz für Investitionen in Anlagegüter zu setzen, wurde ein früher Entwurf der Zinsschranke dahingehend abgeändert, als dass anstelle des EBIT letztlich doch das EBITDA als Referenzmaß verwendet wurde.

2.2.4 Zinsvortrag

Nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG können Zinsaufwendungen, die aufgrund der Zinsschranke im aktuellen Jahr nicht abgezogen werden konnten, in voller Höhe vorgetragen werden. Dabei erhöht der Zinsvortrag gemäß § 4h Abs. 1 S. 2 EStG die Zinsaufwendungen im jeweiligen Folgejahr. Dies hat zur Folge, dass das Abzugsvolumen nicht um den Betrag des Zinsvortrages der zukünftigen Wirtschaftsjahre erhöht wird. Hieraus entstehen weitreichende Konsequenzen, vornehmlich für langfristig, also für mindestens vier bis fünf Jahre von der Zinsschranke betroffene Unternehmen (Alberternst und Schwär (2015, S.27)). Dem Datensatz von Alberternst und Schwär (2015, S.28 Tabelle 7) zufolge sind diese bei Einbezie- hung der Zinsvorträge mit 42,10% von der Zinsschranke betroffen und damit mehr als 14,80% verglichen mit solchen Unternehmen, welche ohne Zinsvorträge langfristig betroffen gewesen wären.

Liegt beispielsweise ein Zinsvortrag im aktuellen Jahre vor, so kann ein langfristig betroffenes Unternehmen ceterus paribus den Zinsvortrag nur nutzen, falls das steuerliche EBITDA über die relevante Zeit in einem ausreichenden Maße ansteigt. Des Weiteren wird bei der Nutzung des Zinsvortrages die Wahrscheinlichkeit erhöht, im folgenden Geschäftsjahr erneut von der Zinsschranke betroffen zu sein.

Für langfristig betroffene Unternehmen kommt die Zinsschranke daher einem Abzugsverbot gleich, da der Zinsvortrag tendenziell nicht oder nur teilweise in späteren Perioden genutzt werden kann. Darüber hinaus können Unternehmen, die nach einer gewissen Zeit verkauft werden oder durch das Ausscheiden von Mitunternehmern betroffen sind, nach § 4h Abs. 5 EStG keinen Gebrauch dieser Zinsvorträge mehr machen. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass zukünftige Zinsvorträge und im Speziellen solche, welche voraussichtlich erst in einer sehr späten Periode angewendet werden können, infolge der erforderlichen Diskontierung signifikant geringer ausfallen können als der nominale Wert aller zukünftigen Zinsvorträge. Laut Homburg (2007, S.15) ergibt sich daraus eine faktische Doppelbesteuerung, da in diesem Fall sowohl Zinsgläubiger als auch Zinsschuldner einer Besteuerung unterlägen.

Auch eine wirtschaftliche Krise des langfristig betroffenen Unternehmens führt paradoxerweise gerade nicht zu einem Vorteil infolge des Zinsvortrages, da in der Krise in der Regel mit einem höheren Zinsaufwand bei gleichzeitig fallendem (verrechneten) EBITDA zu rechnen ist.

2.2.5 EBITDA-Vortrag

Der EBITDA-Vortrag wurde mit der Neufassung des § 4h Abs. 1 S. 3 ff. EStG der Zinsschrankenregelung hinzugefügt. Demnach kann der das negative Zinssaldo übersteigende verrechnete Betrag des EBITDA über die nächsten fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (München (2010, S.149). Übersteigt also das negative Zinssaldo im aktuellen Geschäftsjahr das verrechnete EBITDA, können mögliche EBITDA-Vorträge der letzten fünf Jahre herangezogen werden, um die Zinsaufwendungen abzuziehen. Sind hierbei die EBITDA-Vorträge nicht vollständig ausgeschöpft worden, so sind diese angefangen mit dem ältesten EBITDA-Vortrag mit dem negativen Zinssaldo zu verrechnen.

Liegt einer der in 2.3 behandelten Ausnahmezustände vor, so ist in diesem Geschäftsjahr nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG allerdings kein EBITDA-Vortrag möglich. Auch das Vorliegen eines positiven Zinsüberschusses führt dazu, dass ein EBITDA-Vortrag nicht entstehen kann. Es ist des Weiteren zu beachten, dass EBITDA-Vorträge, welche in den der Entstehung folgenden fünf Wirtschaftsjahren nicht genutzt wurden, sowie bei Betriebsaufgabe, Betriebsverkauf oder teilweise beim Ausscheiden von Gesellschaftern, ersatzlos untergehen (München (2010, S.149f)). Zumindest teilweise gleicht der EBITDA-Vortrag den Nachteil aus, den über eine längere Zeit von der Zinsschranke betroffene Unternehmen anderenfalls erleiden würden, wenn sie in eine Krise geraten würden. Denn durch den EBITDA-Vortrag besteht für Unternehmen die Möglichkeit in guten wirtschaftlichen Jahren EBITDA-Vorträge anzuhäufen, um diese in schlechten Jahren geltend zu machen. Da dies nur gilt, falls keine Ausnahmeregelung greift oder das Zinssaldo das verrechnete EBITDA nicht (fast) vollständig ausschöpft, kann sich die Zinsschranke für ein Unternehmen mit einem negativen Zinssaldo im Bereich um drei Millionen Euro über mehrere Jahre hinweg besonders negativ auswirken, wenn es dann in die Krise gerät.

2.3 Ausnahmeregelungen

Die Ausnahme- und Rückausnahmeregelungen zielen darauf ab, dass lediglich Unternehmen mit gewissen Eigenschaften von der Zinsschranke getroffen werden. So sorgt die Freigrenze von drei Millionen Euro (2.3.1) dafür, dass sehr kleine Betriebe von der Regelung ausgenommen werden; schließlich fokussiert sich die Zinsschranke auf größere Unternehmen. Die Konzernklausel (2.3.2) soll darüber hinaus verhindern, dass größere Betriebe, die die Freigrenze überschreiten und nicht oder nur teilweise zu einem Konzern gehören, der Regelung der Zinsschranke unterliegen. Letztlich sorgt die sogenannte Escape- Klausel dafür, dass nur solche Konzerne geahndet werden, die ihre in Hochsteuerländem ansässigen Betriebe (wie Deutschland oder viele weitere Länder innerhalb der Europäischen Union) mit bedeutend höheren Fremdkapitalquoten ausstatten, als dies aus Sicht des Gesamtkonzerns im Durchschnitt der Fall ist (2.3.3).

Durch diese Ausnahmen ist die Anzahl der betroffenen Unternehmen stark limitiert auf Unternehmen mit sehr hohem Zinsaufwand, niedriger Profitabilität und internationalen Konzemzugehörigkeiten (Alberternst / Sureth (2015, S.19)).

[...]

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Details

Title
Die Zinsschranke. Ausgestaltung und empirische Befunde
Subtitle
Ein kurzer Überblick
College
University of Frankfurt (Main)  (House of Finance)
Grade
1,3
Author
Year
2021
Pages
20
Catalog Number
V998423
ISBN (eBook)
9783346371034
ISBN (Book)
9783346371041
Language
German
Keywords
Zinsschranke, Unternehmensbesteuerung, § 4h EStG, § 8a KStG, schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung, Escapeklausel, Konzernklausel, Zinsvortrag, EBITDA-Vortrag, Finanzierungsentscheidung, Gewinnverlagerung, Freigrenze
Quote paper
Philipp Zeyer (Author), 2021, Die Zinsschranke. Ausgestaltung und empirische Befunde, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/998423

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