Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Hintergründe
2.1 Methodisches Vorgehen
2.2 Ausgangslage
2.3 Definition „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“
3 Trauma
3.1 Posttraumatische Belastungsstörung und Traumafolgestörung
3.2 Besonderheit von Traumatisierung im Kindes- und Jugendalter
3.2.1 Entwicklungsaufgaben
3.2.2 Psychosoziale Entwicklung nach Erikson
3.2.3 Entwicklungsbezogene Traumafolgestörung
3.3 Traumatische Erfahrungen minderjähriger Geflüchteter
3.3.1 Trauma im Kontext von Krieg, Migration und Flucht
3.3.2 Psychologische und Soziale Konsequenzen
3.4 Bindung und Trauma
3.4.1 Bindungstheorie nach Bowlby
3.4.2 Bindungstypen
3.5 Dissoziation
3.6 Sequenzielle Traumatisierung
4 Traumapädagogik
4.1 Grundlagen und Methoden Traumapädagogik
4.2 Pädagogik des sicheren Ortes nach Kühn
4.3 Pädagogik der Selbstbemächtigung
4.4 Die Bedeutung traumapädagogischer Ansätze bei der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
4.5 Potenzielle Belastung der PädagogInnen
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
7 Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Am 07.09.2020 erregte eine Protestaktion vor dem Bundestagsgebäude in Berlin große Aufmerksamkeit. 13.000 Stühle wurden vor dem Reichstagsgebäude aufgestellt. Jeder davon symbolisierte einen Flüchtling1 im Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos. Die EU-Staaten ringen seit einiger Zeit mit der Aufnahme und Verteilung der dort lebenden Flüchtlinge. Die Bundesregierung sagte dort zwar die Aufnahme von 900 Personen zu, Platz sei aber für mehr Menschen, kritisieren die Organisationen wie Seawatch und Seebrücke, die sich für geflüchtete Menschen einsetzten. Die Veranstalter wollen mit der Aktion Solidarität mit anderen EU Staaten ausdrücken und zur Aufnahme aufrufen, mit dem Leitsatz ‚Wir haben Platz!‘.
Solche Protestaktionen zeigen, dass Asylpolitik mehr ins Bewusstsein der Menschen rücken muss. Zu diesem Zwecke, wird durch die erhöhte Präsenz von solcher Themen im Alltag der breiten Gesellschaft auf Probleme aufmerksam gemacht, die nicht dem gewöhnlichen Lebensalltag entsprechen. In der Politik ist Flüchtlingspolitik ein umstrittenes Thema seit dem die ,Flüchtlingsfrage‘ zum ersten Mal aufkam und zum politischen Streitthema seit der Flüchtlingskrise 2015 wurde. Damals erfolgte ein hoher Anstieg von Flüchtlingszahlen aufgrund des Kriegs in Syrien, dem Irak und Afghanistan. Von 2003 bis 2013 lag der Durchschnittswert der Asylbewerber in Deutschland bei 34.000 pro Jahr. Dieser stieg in der Flüchtlingskrise an und bis zum Sommer 2016 reisten daraufhin 1,4 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland ein (vgl. Herbert/Schönhagen 2020). Insgesamt ist aktuell ein Rückgang der Asylerstanträge zu verzeichnen (vgl. BAMF 2020c, S. 4). Die Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen war 2016 auf dem Höhepunkt mit 745.545 Anträgen insgesamt. Darin sind sowohl Erstanträge als auch Folgeanträge eingeschlossen. 2019 hingegen waren es 165.938 Anträge. Die Altersgruppenverteilung der Asylanträge von Januar bis September 2020 verzeichnet, dass 33,8% der Asylerstanträge von Kindern unter 4 Jahren gestellt wird. Darin sind 51,3% männlich und 48,7% weiblich. Insgesamt wurden 54,5 % aller Asylerstanträge von Januar bis September 2020 von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gestellt (vgl. ebd. S. 8). Die meisten Antragssteller stammen wie bereits 2015 aus Syrien, dem Irak und Afghanistan. (ebd. S. 9).
Fluchtursachen, aufgrund derer sich Kinder und Jugendliche dazu entschließen eine hoffnungsvollere Zukunft in einem anderen Land zu suchen sind unter anderem „Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, Kinderhandel und Kinderprostitution, sklavenförmige Ausbeutung, Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifische Diskriminierung und Gewalt“ (Thomas/Sauer/Zalewski 2018, S. 13). Zudem kommen die Fluchtursachen wie Krieg, Folter und physischer Missbrauch durch Offizielle (vgl. Jovic 2017, S. 175f.), die auch Kinder und Jugendliche dazu bewegen die Familie zurückzulassen und sich in der Hoffnung auf eine bessere Zukunftsperspektive auf den Weg in ein anderes Land zu machen, hinzu. Doch nicht selten ist der Weg geprägt von vielen Unsicherheiten, Gewalt, Hunger, Armut und Misshandlung, womit sich die Gefahren, die sie durch die Flucht zu meiden ersuchen, zunächst erst fortsetzen. Gerade Kinder und Jugendliche gelten hierbei als ausgesprochen verletzliche Gruppe von Flüchtlingen. (vgl. Thomas/Sauer/Zalewski 2018, S. 13f.) Jedoch darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass ihr Wunsch zur Änderung ihrer Lebenssituation im Heimatland so stark ist, dass sie bereit sind diese Gefahren auf sich zu nehmen. Sie sind eine Gruppe von Menschen mit außerordentlichem Autonomiebestreben, die sich nicht einfach mit ihrer Situation im Heimatland abfinden, sondern durch eine aktive Gestaltung ihrer Gesamtlage an Aktionsfähigkeit gewinnen (vgl. ebd.). Doch sind sie erst einmal im Ankunftsland angekommen, ändern sich die Herausforderungen, vor die sie gestellt werden. So sind sie auf einmal mit Fragen der Integration und Teilhabe konfrontiert und stehen nun vor neuen Komplexitäten wie Asylanträgen, Clearingverfahren2 sowie einer Kultur gegenüber, die sie nicht kennen, einer Sprache, die sie nicht verstehen und institutionalisierten Handlungsabläufen, die äußerst verwirrend wirken. Dies führt resultierend dazu, dass die Hoffnungen, mit denen sie aus der Heimat ausgereist sind, sich in vielen Fällen als Illusionen herausstellen (vgl. ebd. S. 14f.).
Sind die Erlebnisse aus dem Heimatland oder von der Flucht jedoch so intensiv und von Grauen und Schrecken geprägt, die sie die Betroffenen an die Grenze des Aushaltbaren bringen, geht die Flucht mit Traumatisierung einher3. Diese zeigt sich jedoch erst später, meist in den Folgeeinrichtungen nach der Inobhutnahme und äußert sich häufig durch aggressiv-destruktives und impulsives Verhalten, was wiederum die Betreuer an ihre pädagogischen Grenzen bringt. Traumapädagogische Ansätze sind hierbei notwendig, um das Verständnis für die psychischen Problemlagen der UMF zu fördern und Ansätze zur Traumabearbeitung4 zu bieten (vgl. Quindeau/Rauwald 2017, S. 15f.). Somit beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit dem Thema der Traumapädagogik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und zeigt die Besonderheiten ebendieser Adressatengruppe auf. Die Traumatisierung wird hier als Folge der Flucht behandelt, was wiederum verdeutlicht werden soll durch den Begriff der UMF, und bewusst nicht UMA, da dies nicht den Fluchtaspekt wiederspiegelt, der jedoch für den Hintergrund dieser Arbeit von großer Relevanz ist.
Die Arbeit ist folgendermaßen konzipiert; zunächst wird das methodische Vorgehen erläutert, woraufhin in Kapitel 2 Hintergrundinformationen bezüglich der Verfahren, vor welche UMF bei der Ankunft in Deutschland gestellt werden, gegeben werden. Dies erleichtert die Erfassung der aktuellen Lebenslage von UMF. Darüber hinaus wird der Begriff des Traumas in Kapitel 3 eingehend erläutert und verschiedene Traumafolgestörungen herausgearbeitet, die bei der Konzeptionsentwicklung der Traumapädagogik, die im Kapitel 4 folgt, von besonderer Bedeutung sind. Infolgedessen werden in Kapitel 4.1 bis 4.2 sowohl Grundlagen als auch allgemeine traumapädagogische Methoden aufgezeigt, sowie zwei der bekanntesten Konzepte der Traumapädagogik vorgestellt, bevor die Bedeutung ebendieser Konzepte für die Arbeit mit UMF in Kapitel 4.3 aufgezeigt werden. Anschließend werden in Kapitel 4.4 die besonderen Belastungen der Pädagogen herausgearbeitet, um ein holistisches Verständnis der Traumapädagogik zu subventionieren. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einem Ausblick auf mögliche zukünftige Studien ab.
2 Hintergründe
Durch die Begriffsklärung zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, der Erklärung der Wortherkunft und den dahinterliegenden rechtlichen Einordnungen, wird eine Grundlage, auf der der nachfolgende Argumentationsrahmen dieser Arbeit basiert, geschaffen. Anschließend folgt im Kapitel „Trauma“ ebenfalls ein Überblick über die Entwicklung und die Herkunft sowie über die Grundlagen und spezifischen Konzepte.
2.1 Methodisches Vorgehen
Die vorliegende Arbeit wurde literaturbasiert verfasst und stützt sich hauptsächlich auf aktuelle Literatur, um den aktuellen Diskurs unter wissenschaftlichem Augenmerk besser einordnen zu können. Die Flüchtlingskrise 2015 stellt hier einen Einschnitt in der Verfassung von Fachliteratur dar, da die Publikationen zwar bereits nach den 1990er Jahren gestiegen sind, jedoch das Thema Traumapädagogik nach 2015 insbesondere im Themenfeld von Flucht immer mehr Beachtung in der breiten Öffentlichkeit fand. Des Weiteren werden aktuelle Statistiken und Umfragen hinzugezogen. Ferner wurde Literatur verwendet, die sich hauptsächlich mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen beschäftigt, die jedoch nicht die Erfahrungen einer Flucht hinter sich gebracht haben. Daraus wurden allgemeine, traumapädagogische Konzepte gezogen, im Kapitel 4.3 aufgegriffen und auf die Adressatengruppe der UMF angepasst.
2.2 Ausgangslage
Von Mai 2017 bis Dezember 2019 sind 20.037 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingereist (BUMF 2020a, S. 1). Zu verzeichnen ist hier ein leichter Rückgang zu den Vorjahren. Der Anteil von Mädchen und unter 16-jährigen stieg von 2018 MIT 17,4% auf 18,6 % im Jahr 2019. 2017 waren es hingegen nur 12,0% (vgl. BUMF 2020c). Zudem werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge seit 2017 immer jünger. Ein Drittel von ihnen waren unter 16-Jährige, in 2017 waren es nur 27,0%. Insgesamt sind 3.564 unbegleitete Kinder und Jugendliche weniger eingereist als in 2018 und 13.845 weniger als 2017 (BUMF 2020a, S.1). Die Herkunftsländer, aus denen die größte Anzahl der Flüchtlinge stammt, waren 2019 aus Guinea. Diese stellten 20,9 % aller Asylerstanträge. 14,3 % der Asylerstanträge wurden von Flüchtlingen aus Afghanistan gestellt und 11,4 % von Antragsstellern aus Syrien (BUMF 2020a, S. 2).
Die Unterscheidung zwischen dem Status begleitet und dem Status unbegleitet sowie die Unterscheidung zwischen volljährig und minderjährig greift nach Angaben des Bundesfachverbandes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oft zu kurz, da sich Fachkräfte oft mit allen jungen Geflüchteten befassen. UMF, die als unter 18-jährige eingereist sind, jedoch während der Hilfemaßnahmen volljährig werden haben schließlich weiterhin Unterstützungsbedarf. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche deren Status sich durch Familiennachzüge „unbegleitet“ zu „begleitet“ ändert, sowie für Kinder und Jugendliche, die vorgeben von einer Tante oder einem Onkel begleitet zu sein, faktisch jedoch unbegleitet sind (vgl. BUMF 2020b, S. 1). Die Jugendhilfe hat sich jedoch der Versorgung begleiteter Minderjähriger, die Zugang zu Leistungen des SGB VIII erhalten diesbezüglich geöffnet und betreut diese trotz des geänderten Status mit (Vgl. ebd.). Dies bedeutet wiederum für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, dass sie sich einem breiteren Adressatenkreis öffnen und neue „Misch- und Übergangsformen“ der Maßnahmenplanung einführen müssen (vgl. ebd.). Auch wenn 2019 ein leichter Rückgang der Asylerstanträge im Vergleich zu 2018 zu verzeichnen ist, stellt die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen trotzdem eine große Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe dar.
2.3 Definition „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“
Die Begriffsklärung erfolgt in diesem Kapitel gegliedert in die Begriffe „unbegleitet“, „Flüchtling“ und „minderjährig“.
„Im deutschenAsylverfahren5 gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat derEUein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige.“ (BAMF 2020a)
Als unbegleitet gelten Kinder und Jugendliche, die nach den Richtlinien zum internationalen Schutz des Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen UNHCR, die „von beiden Elternteilen und anderen Angehörigen getrennt wurden und von keinem Erwachsenen betreut werden, der nach dem Gesetz oder der Tradition hierfür zuständig ist“ (UNHCR 2009 zit. nach Manesch/Keller 2016, S. 211)
Der erste Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung flüchtet. Diese muss ausgelöst durch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sein, sodass sie den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann (vgl. UNHCR 2020). Die Genfer Flüchtlingslingskonvention unterscheidet in der Definition von Flüchtlingen zwischen denen, die vor Kriegen fliehen und denen die vor anderen Konflikten fliehen. Letztere werden nach der Konvention nicht als Flüchtlinge angesehen obwohl viele Kriege der letzten Jahre, aus denen Flüchtlingsbewegungen hervorgingen, durch Bürgerkriege ausgelöst wurden, die aufgrund „religiöse[r], ethnische[r] oder Stammesgewalt eskalierten“ (UNHCR 2020). Dem entgegengesetzt setzt sich der UNHCR dafür ein, auch solcherlei Konflikte als Fluchtursache anzusehen. Die Ursache der Verfolgung sollte dem UNHCR zufolge nicht das Wesentliche bestimmen, sondern dass Personen internationalen Schutz benötigen, da er im Heimatland nicht gewährleistet werden kann (vgl. ebd.).
Die Jugendämter sind nach §42 SGB VIII dazu verpflichtet, Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland einreisen in ihre Obhut zu nehmen (vgl. Manesch/Keller 2016, S.211). Die Inobhutnahme dauert zwischen drei und vier Wochen. Hauptbestandteil dessen ist das Screeningverfahren, welches dazu beiträgt, die verwaltungs- und sorgerechtlichen Angelegenheiten zu klären, sowie die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung zu prüfen. Gemäß der Dublin III Verordnung wird hierzu ein gesetzlicher Vertreter des Heranwachsenden herbeigeführt, der dabei behilflich sein soll. Um Verwandte ausfindig zu machen ist es vorgeschrieben, dass die EU-Mitgliedstaaten eng miteinander kooperieren sollen. Dabei kann Unterstützung durch internationaler Such-Dienste, wie beispielsweise der ‚internationale Suchdienst des roten Kreuzes‘ hinzugezogen werden. Dieser ist dabei behilflich Verwandte oder Familienmitglieder, die sich in anderen EU-Staaten aufhalten aufzufinden und zusammenzuführen (vgl. ebd. S. 213).
Außerdem wird die Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme geklärt (vgl. ebd. S. 212). Des Weiteren wird geklärt, wie der Gesundheitszustand des Heranwachsenden ist, wie sich die ausländerrechtliche Registrierung und die Sozialanamnese verhält und wie die Bildungs- und Informationsvermittlung vonstattengehen wird. Außerdem steht die weitere Hilfeplanung an (vgl. ebd. S. 213). Innerhalb der Inobhutnahme wird zunächst ein Erstgespräch durchgeführt, welches nach dem „Vier-Augen-Prinzip“(ebd.) vorgenommen wird. Innerhalb dieses Gesprächs soll die Minderjährigkeit festgestellt werden. Die Minderjährigen sind dazu angehalten zwei erfahrenen Fachkräfte des Jugendamtes ihre Ausweispapiere, falls diese vorhanden sind oder erteilen ihnen eine Auskunft über sich selbst Bedeutet die Minderjährigen zeigen, wodurch die Minderjährigkeit festgestellt werden soll. (vgl. ebd. S.212). Eine eindeutige Feststellung des Alters ist jedoch oftmals kaum durchführbar. Es wird zwar auch auf radiologische Verfahren, wie die Vermessung des Handwurzelknochens zurückgegriffen, jedoch ist nachgewiesen, dass traumatische Erlebnisse und Angst zu Entwicklungsveränderungen und Veränderung des Wachstums führen (vgl. Manesch/Keller 2016, S. 212f.). Ebenso geschieht dies unter Umständen durch Mangelernährung auf der Flucht. Dementsprechend ist diese Methode als fragwürdig einzustufen, weshalb sie in der Öffentlichkeit einer massiven Kritik unterliegt. Außerdem besteht aufgrund dieser experimentellen Verfahren die Gefahr der Retraumatisierung für den Heranwachsenden (vgl. ebd. S.212f.). Nach der Altersfeststellung erfolgt die Aufnahme in eine Erstaufnahmestelle, in der das Kind oder der Jugendliche solange verbleibt, bis eine Zuweisung an einen Sorgeberechtigten oder an eine weitere Hilfestelle im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erfolgt. Dies kann eine stationäre Einrichtung, sonstige betreute Wohnform oder aber auch die Aufnahme in eine Pflegefamilie sein. Die Entscheidung darüber fällt das zuständige Jugendamt auf der Grundlage der Persönlichkeitsentwicklung und des Selbstständigkeitsgrades (vgl. ebd. S. 213). Es ist nicht unüblich, dass UMF in eigens für sie vorgesehene Wohngemeinschaften untergebracht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der Unterbringung in regulären stationären Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch deutsche Kinder und Jugendliche wohnen (vgl. ebd. S.13).
Werden im Rahmen eines Clearingverfahrens bereits gesundheitliche Belastungen erkannt, werden sofort weitere Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Dies ist jedoch selten der Fall, da sich vor allem psychische Belastungen eher im Alltag zeigen, als in den Clearinggesprächen, da sie meist auf der Flucht gelernt haben durch eigens entwickelte Schutzmechanismen, mit ihren eigenen Ängsten und Nöten nicht aufzufallen „und möglichst unsichtbar durch ein nicht einschätzbares Prozedere zu gelangen“ (Quindeau/Rauwald 2017, S.15). Es gilt jedoch zu beachten, dass Geflüchtete minderjährige im Allgemeinen zu einer Risikogruppe für psychische Störungen gehören, die aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten schwer zu erreichen sind und deshalb als sehr verletzlich gelten (vgl. ebd. S.14).
3 Trauma
Das Wort „Trauma“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet „Wunde“ (Pausch/Matten 2018 S. 4). Daraus lässt sich ableiten, dass es sich bei einem Trauma um eine Verletzung handelt. So kann hier einerseits die körperliche Ebene betrachtet werden, auf der sich Wunden nach äußerer Einwirkung bilden andererseits lässt dies auch die Interpretation zu, dass sich Wunden aufgrund einer ‚innere Verletzung‘ bilden und als psychosomatische Beschwerden zutage kommen. In diesem Verständnis gelten sie wiederum als körperliche Beschwerde die von einer ‚inneren Wunde‘ ausgelöst wurde. Durch Sigmund Freud wurde der Begriff des Traumas zum ersten Mal mit psychischen Beschwerden in Verbindung gebracht, da er den Traumabegriff definiert als ein Ereignis, welches so intensiv erlebt wird, dass es den Menschen an der adäquaten Verarbeitung hindert und somit seine psychische Organisation dauerhaft durcheinanderbringt (vgl. Stolle zit. nach Detemple 2013 S. 33). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „Trauma“ auf unterschiedliche Arten und Weisen verwendet, zum einen zur Beschreibung der traumatischen Situation, zum anderen aber auch für die darauffolgende Symptomatik. Deshalb wird im folgenden Kapitel Klarheit über die Definitionen von Trauma und traumatischen Ereignissen geschaffen.
Die Weltgesundheitsorganisation WHO definierte 1991 ein Trauma als „kurz- oder lang anhaltendes Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“. (WHO zit. nach Pausch/Matten 2018 S.5). In der ‚Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme‘ kurz ICD-10, ist In der Neuauflage des ICD-116 wird die Definition des Traumas erweitert um ein Ereignis oder eine Serie von Ereignissen von außergewöhnlicher Bedrohung (vgl. Maercker/Augsburger 2019 S. 21ff.). Im DSM, dem Diagnostischer und statistischen Leitfaden psychischer Störungen der APA, der American Psychiatric Association, wird ein Trauma als „Exposure to actual or threatened death, serious injury, or sexual violence“ (American Psychiatric Association, 2013, S. 271) [„Erleben von tatsächlichem oder drohendem Tod, schwerwiegender Verletzung oder sexueller Gewalt“] definiert . Auffällig zwischen den beiden verschiedenen Definitionen der Klassifikationssysteme ist die Teilung zwischen der subjektiven und objektiven Ebene. Auf der objektiven Ebene steht die Definition der APA im DSM-IV „außergewöhnliche Bedrohung mit katastrophenartigem Ausmaß, die tatsächlichen oder drohenden Tod, tatsächliche oder drohende ernsthafte Körperverletzung oder eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von einem selbst oder Anderen" (DSM-IV zit. nach Jegodtka/Luitjens 2016, S.25) verursachen kann. Die Interpretation auf der subjektiven Ebene „die bei fast jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde“ (WHO zit. nach Pausch/Matten 2018, S.5), lässt zu, dass ein traumatisches Ereignis individuell aufgefasst wird. Nicht jedes Ereignis, dass für eine Person in einem Trauma endet, muss auch für jede andere Person traumatisch sein. Abhängig ist dies von vielen verschiedenen Einflüssen, wie Alter, Entwicklungsstadium und Resilienzfaktoren, die im Folgenden noch aufzeigt werden.
Auch wenn das Erleben eines Traumas individuell ist, so sind doch verschiedene Trauma-Typen definiert. Zum einen wird unterschieden zwischen den Typ I-Traumata, welche akute unvorhersehbare und einmalige Ereignisse einbeziehen und Typ II Traumata, welche wiederholt auftreten und teilweise unvorhersehbar sind. Somit kommt es zu mehreren traumatischen Ereignissen und einer langfristigen Traumatisierung (vgl. Pausch/Matten 2018, S.4)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Traumata definiert sind, durch ihre „Plötzlichkeit, Heftigkeit und Ausweglosigkeit“ (ebd.). Dies macht es in der Regel unmöglich, sich auf deren Eintreffen vorzubereiten, wodurch oft ein Gefühl der Ausweglosigkeit entsteht. Meist reagieren Betroffene sowohl mit körperlichen als auch emotionalen und kognitiven Veränderungen (vgl. ebd.).
3.1 Posttraumatische Belastungsstörung und Traumafolgestörung
Traumafolgestörungen entstehen, wenn nach einem traumatischen Erlebnis die Verhaltensweisen, die zur Vermeidung erneuter Situationen nicht abgelegt werden können. Daher entsteht ein permanentes Gefühl von Bedrohung. Somit dienen die Körperfunktionen wie erhöhte Wachsamkeit und Adrenalinausschüttung dazu, Gefahren schneller zu erkennen und auf diese reagieren zu können. Ebenso führt ein erhöhtes Misstrauen dazu, dass man nicht so schnell durch Mitmenschen in gefährliche Situationen gelangt (Vgl. Baierl 2014, S.80). Diese körpereigenen Mechanismen dienen dem Überleben und als Ausdruck von einer anhaltenden Vermeidung von gefährlichen Situationen. Diese können nicht abgelegt werden, bis sich die betroffene Person als „dauerhaft sicher“ (ebd.) erlebt.
Um eine Diagnose über eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere Traumafolgestörung zu diagnostizieren, werden im Allgemeinen diagnoseorientierte Klassifikationen von Traumfolgestörungen hinzugezogen. Diese sind im ICD-10 der WHO und im DSM-IV, beziehungsweise DSM-V der APA, der American Psychiatric Association, zu finden. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem Anforderungsprofil der Diagnosestellung (vgl. Hensel 2017, S.30). Durch spezifischere Diagnosekriterien im DSM-IV wird eine PTBS nach ICD-10 Kriterien doppelt so häufig festgestellt, wodurch eine Übereinstimmung zwischen den beiden Diagnosemanualen zwischen 35% und 75% liegt (vgl. ebd.).
Eine akute Belastungsreaktion7 wird diagnostiziert, wenn eine vorübergehende Störung nach einer außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastung auftritt. Symptome von Betäubung, Bewusstseinseinengung, vegetative Zeichen panischer Angst sowie Desorientiertheit und die Unfähigkeit Reize zu verarbeiten werden im ICD-10 beschrieben, wohingegen laut DSM-IV-Kriterien eine ‚akute Belastungsreaktion‘ vorliegt, wenn zusätzlich dissoziative Zustände auftreten. Sie gilt demzufolge als noch nicht chronifizierte Form der Posttraumatischen Belastungsstörung. Demnach wird einer akuten Belastungsreaktion eine Dauer von bis zu vier Wochen zugeschrieben (vgl Hensel 2017, S.30).
Dauert die Symptomatik länger als vier Wochen an, wird von einer Posttraumatischen Belastungsstörung8 (PTBS) gesprochen. Erst danach kann davon ausgegangen werden, dass die verzögerte Reaktion auf ein traumatisches Erlebnis auf das Misslingen des Verarbeitungsprozesses zurückgeht und eine Chronifizierung der Symptomatik eintritt (vgl. Maercker/Augsburger 2019, S.18.). Die Symptome treten in der Regel bis zu 6 Monate nach dem traumatischen Erlebnis ein. Der Verlauf kann wechselhaft sein. Bei einer chronischen Verlaufsform ist eine andauernde Persönlichkeitsänderung9 möglich. Die Symptommanifestationen erfolgen meist durch Introspektion, sprich das wiederholte Erleben des Traumas und die verbale Kommunikation innerer Zustände. Diese betreffen Vermeidungsverhalten und Hyperarousal Übererregungszustände (vgl. ebd.). Bei Kindern unter 6 Jahren ist die PTBS schwieriger zu diagnostizieren, da diese die inneren Zustände verbal nicht immer kommunizieren können. Zudem erfüllen sie nicht die an erwachsenen Personen festgemachten Kriterien der PTBS. Hierbei ist es maßgeblich, dass auch in den internationalen Klassifikationssystemen die Definitionen von PTBS bei Kindern ergänzt werden. Zu den Symptomen gehören unter anderem repetitives monotones Spiel, bei dem die Inhalte des traumatischen Erlebens wiederholt werden. Dies ist ein Indikator für wiederkehrendes Erleben und Erinnern des Traumas. Außerdem zeugen schlechter werdende Schulleistungen, sowie Rückzug, Spielunlust und ablehnendes Verhalten auch von einer PTBS im Kindesalter (vgl. ebd.). Zudem werden durch eine durch die Symptomatik hervorgerufene Beeinträchtigung der Alltagsfunktionen und durch regressives Verhalten weitere Symptome für das Vorhandensein einer PTBS gegeben. Dies äußert sich außerdem durch die Beeinträchtigung bereits erworbener Fähigkeiten sowie die Rückbildung der sprachlichen Entwicklung, Daumenlutschen oder Einnässen und Einkoten. Albträume, besonders quälende, sich wiederholende Träume in der Einschlafphase sind weitere Zeichen einer PTBS. Außerdem gehören Trennungsangst und somatische Beschwerden wie Bauch- oder Kopfschmerzen oder aggressivem Verhalten ebenfalls (vgl. Maercker/Augsburger 2019, S.18).
Die Diagnose Anpassungsstörung umfasst Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung. Beeinträchtigt werden soziale Funktionen und Leistungen während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung. Dies ist die am häufigsten gestellte Diagnose in der ambulanten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (vgl. Hensel 2017, S.30). Die Symptome treten innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis aber in der Regel nicht länger als 6 Monate danach auf, obwohl sich in Ausnahmefällen zum Teil eine längere depressive Reaktion bildet. Die Symptome belasten vor allem das soziale Netz des Betroffenen sowie das weitere Umfeld sozialer Unterstützungen. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Verstimmungen, Ängste und Sorgen. Eine Vermischung dieser Gefühle ist ebenfalls möglich. Auch hier kann es zu Überforderungen im Alltagsleben kommen, was sich durch ein Gefühl nicht zurecht zu kommen, vorauszuplanen oder etwas fortsetzen zu können äußert. (vgl. ebd.).
Nachdem nun die häufigsten Traumafolgen beschrieben wurden, ist zunächst anzumerken, dass im pädagogischen Kontext oftmals nicht alle Symptome auch als Traumafolge erkannt werden, da sie entweder erfolgreich versteckt werden, weil die Betroffenen gelernt haben, die negativen Gefühle beiseite zu schieben und diese unverarbeitet aus dem Alltag auszublenden, oder sie ähneln anderen Diagnosen, wodurch sie Gefahr laufen die Behandlung nicht adäquat anzugehen und falsch diagnostiziert zu werden. Die Ähnlichkeit der Symptome der Übererregung und des hyperaktiven Verhaltens, erschwert die Unterscheidung zwischen PTBS und ADHS in einem ärztlichen Diagnosekontext , wenn noch keine Kenntnisse über die Traumatisierung des Heranwachsenden vorliegen (vgl. Steil/Rosner 2019, S.415).
3.2 Besonderheit von Traumatisierung im Kindes- und Jugendalter
Die Diagnose der Posttraumatische Belastungsstörung knüpft, wie im vorherigen Kapitel aufgeführt, das Vorliegen einer Traumatisierung zusätzlich an das Vorhandensein bestimmter Symptome an (vgl. Lennertz 2006, S. 249). Jedoch greift dies im Kindesalter oft zu kurz, da Traumafolgen auf sehr unterschiedliche Weise sichtbar werden10. Oft erfolgt keine unmittelbare Reaktion mit Symptomen, es ergeben sich stattdessen langfristige klinisch relevante Folgen von früh erlebten Belastungen (vgl. ebd.). Wenn Traumatisierungen lebensgeschichtlich früh aufkommen, kommt ihnen eine identitätsbildende Funktion zu (vgl. Küchenhoff 1990 zit. nach Quindeau/Rauwald 2017, S.18). Spätere Traumatisierungen, die die bereits entwickelten psychischen Funktionen außer Kraft treten lassen, können somit unter Umständen gar nicht erst entwickelt werden. Dies betrifft im Kindes- und Jugendalter bestimmte Entwicklungsaufgaben, die es zu absolvieren gilt, um sich erfolgreich weiterentwickeln zu können und eine zukunftsträchtige und sichere Ich-Identität zu formen, die zum Zuwachs der Persönlichkeitsreife beiträgt. Im Vergleich zu einer späteren Traumatisierung, bei der psychische Strukturen bereits ausgebildet sind und diese aufgrund des Traumas überschreiten, besteht in der Adoleszenz oder Kindheit ein erst in Ansätzen entwickelter psychischer Apparat11, der ab sofort konstitutiv durch das Trauma beeinflusst wird. Das Ausmaß ist dabei abhängig von dem Entwicklungsstadium, in dem sich der Betroffene befindet (vgl. Quindeau/Rauwald 2017, S. 18).
[...]
1 Zur Vereinfachung des Leseflusses erfolgt die Verfassung der vorliegenden Arbeit im generischen Maskulinum, bei der sowohl alle weiblichen, inter- und transsexuellen sowie diversen Geschlechtsformen einbegriffen sind.
2 Das Clearingverfahren ist ein vom Jugendamt durchgeführtes Verfahren im Rahmen der Inobhutnahme von neu eingereisten UMF. Auf diese Weise werden die Perspektiven und Bedarfe der Adressaten geklärt und weitere Schritte besprochen. Dies reicht von Unterbringungsmöglichkeiten zu medizinischem und therapeutischem Handlungsbedarf. Außerdem erfolgt die Bereitstellung eines Vormundes. Mehr dazu in Kapitel 2.2
3 2015 zeigte eine Untersuchung der Technischen Universität München, dass mehr als ein Drittel der syrischen Flüchtlingskinder unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und Anpassungsstörung litten (vgl. TUM 2015).
4 Die Begriffe „Traumabearbeitung“ und „Traumaarbeit“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet.
5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt das Asylverfahren durch. Es erfolgen die Asylantragstellung und eine persönliche Anhörung. Auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse ermittelt, wird entschieden, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist (vgl. BAMF 2020a)
6 Die Neuerung des ICD-10, welches dadurch zur ICD-11 wird, tritt zum ersten Januar 2022 in Kraft.
7 Nennung im ICD-10: F43.0
8 Nennung im ICD-10 F43.1
9 ICD-10 F62.0: beginnt in der Regel, wenn PTBS mindestens 2 Jahre bestanden hat. Sie äußert sich durch feindliche und/oder misstrauische Einstellung gegenüber der Welt was mit sozialem Rückzug, Gefühl der Leere und Hoffnungslosigkeit einhergeht sowie ein chronisches Gefühl der Anspannung und des ständigem bedroht-seins und schließlich Entfremdungsgefühl
10 kein einheitliches Symptombild. Ungleichzeitige Entwicklung und Entwicklungssprünge sowie besonders hohe Anpassungsfähigkeit und Verantwortungsübernahme aber auch „spezifische Vulnerabilitäten“ (Vgl. Melzak 1995 zit. nach Lennertz 2006 S.249)
11 Der Terminus des „Psychischen Apparates“ bezieht sich auf die von Sigmund Freud entwickelte Psychoanalyse, in der er das „Ich“ konzipiert, welches abhängig ist von seinem „Über-Ich“ und dem „Es“. Die Psychoanalyse ist die Grundlage für die Tiefenpsychologie.