Grin logo
de en es fr
Shop
GRIN Website
Texte veröffentlichen, Rundum-Service genießen

Wissenschaftliche Texte zu  § 2b Umsatzsteuergesetz

Der § 2b Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dieser Paragraph ist von großer Bedeutung im Bereich des Steuerrechts und wird insbesondere im Kontext der öffentlich-rechtlichen Körperschaften diskutiert. Die Regelung hat Auswirkungen auf die kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen.

2  Veröffentlichungen
  • Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch § 2b UStG
    Eine Untersuchung zum Status quo der Umsetzung am Beispiel der kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen in Sachsen-Anhalt
    Titel: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch § 2b UStG
    Autor:in: Maximilian Dumpies (Autor:in)
    Fach: Jura - Steuerrecht
    Kategorie: Bachelorarbeit , 2019 91 Seiten , Note: 1,3
    Katalognummer: 583660
    Preis: US$ 42,99
  • Umsatzbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    Titel: Umsatzbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    Autor:in: Jan-Erik Bauer (Autor:in)
    Fach: BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
    Kategorie: Bachelorarbeit , 2019 62 Seiten , Note: 1,3
    Katalognummer: 501271
    Preis: US$ 34,99

Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch den § 2b Umsatzsteuergesetz hat zu einer Vielzahl von Diskussionen und Untersuchungen im Steuerrecht geführt. Ein zentrales Thema ist die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis, insbesondere bei kommunalen Gebietskörperschaften und Hochschulen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem § 2b Umsatzsteuergesetz betrifft auch die Frage, wie die Umsatzbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu gestalten ist. Du findest wissenschaftliche Arbeiten zu diesem Thema als PDF und eBook, viele auch als Print-on-Demand, bei GRIN.

Grin logo
  • Grin.com
  • Versand
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • AGB
  • Impressum
  • Vertrag widerrufen