2
Die bis heute alltäglich praktizierte und insofern handlungsmächtige Anklage und Verurteilung von Menschen wegen des Phantomdelikts „Beleidigung“ durch die beiden justiziellen Leitinstitutionen „Richter“ und „Staatsanwalt“ veranschaulichen nach Meinung des Autors erstens die illegale Praxis eines Doppelten Deutschen Rechts mit der Bevorrechtung von „Justizangehörigen“ als privilegierten Rechtssubjekten. Dies ist zweitens sowohl verfassungswidrig als auch bürgerverachtend und menschenrechtsfeindlich. Die Praxis des Sonder(un)rechts „Beleidigung von Justizangehörigen“ ist drittens deshalb ein nachhaltiges gesellschaftliches Scandalon, weil es zeigt, daß der erforderliche kulturelle Bruch mit der historischen antidemokratischen Anklage- und Verurteilungspraxis des Kaiserreichs, des „Dritten Reichs“ und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) leider schade bis heute nicht erfolgt ist.
Damit erfährt unterhalb der Ebene großer Politik und Debatte eine (im Sinne Siegfried Kracauers scheinbar unscheinbare) Einzelheit beängstigende Aktualität: Im Jahr des K.P.D.-Verbots (1956) hatte der Große Zivilsenat des obersten (damals west-) deutschen Strafgerichts, des Bundesgerichtshofs (BHG), im Zusammenhang mit der (Wieder-) Beschäftigung von im nationalsozialistischen Faschismus „belasteten“ Staatsdienern, den nach Artikel 131 des Grundgesetzes sogenannten Hunderteinunddreißigern, rechtskräftig entschieden, daß der nationalsozialistische Staat 1933-1945 „im Kern ein Rechtsstaat“ war (BGHZ 13: 265-319).
Problemstellung
Eigene Erfahrungen 1 mit und Veröffentlichungen 2 zu „Beleidigung“ dokumentierten: Immer wenn vom Leitsatz des bürgerlichen Strafrechts (StGB § 1) „Keine Strafe ohne Gesetz“ [nulla poena sine lege; auch „nullum crimen sine lege“: Kein Verbrechen ohne Gesetz] ausgegangen wird, ist „Beleidigung“ ein virtuelles oder „Phantomdelikt“. Hier geht es um mehr: Den Nachweis des massenhaft praktizierten doppelten Rechts in Ganzdeutschland oder des doppelten deutschen Rechts immer dann wenn es um „Beleidigung“ und „Justizangehörige“ geht, also angebliche „Beleidigung“ von „Justizangehörigen“ im gegenwärtigen Deutschland.
Dieser justizkritisch-rechtskulturelle Kurzbeitrag bewegt sich unterhalb der ´großen´ Ebene von Rechtsprechung durch Rechtsbeugung 3 und vermachteter „staatsverstärkter“ Kriminalität 4 : Es geht hier ebensowenig um einen speziellen justitiablen Sachverhalt (§ 339: „Rechts-
1 http://unschuldige.homepage.t-online.de/beleidig.htm; sowieausführlicher:
http://ricalb.files.wordpress.com/2009/07/beleidigungsfarce.pdf (hier 1-3: Verfahrenseröffnung [und] 31-38: Anklageschrift und ihre Kritik
2 Zum Komplex „Beleidigung“ als „Phantomdelikt“ auch im Zusammenhang mit Praktiken deutschbürgerlicher „StaatsRache“ vgl. etwa: http://www.grin.com/e-book/36391/staatsrache-justizkritische-beitraege-gegen-diedummheit-im-deutschen (als Buch in erweiterter 2. Auflage 2007);
http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/109310.html; wiederveröffentlicht in der Broschüre (2008): http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/80615.html; aktualisierte englische Version:
http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/110710.html; sowie die BVerfG/EGMR-Beschwerden des Au-tors (2005 [und] 2006): http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/110332.hthttp://www.grin.com/e- book/110332/beleidigung-verfassungsbeschwerdel [und] http://www.grin.com/e-book/110333/menschenrechtsbeschwerde-2006-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte. - Grundlegend Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland. Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts und ihre Konsequenzen [2003]: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechte.pdf
3 Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung. Sechs strafrechtliche Studien. Berlin 1984
4 Wolfgang Naucke, Die strafjuristische Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität. Frankfurt/Main 1966
3
beugung“) im strafrechtlichen Sinn 5 wie um „Perversionen von Rechtsordnungen“ und „Rechtsperversionen“ 6 als Ausdruck einer „doppelten Rechtsordnung“ 7 . Hier geht es, entsprechend des in Form eines Kracauer-Leitzitats vorangestellten sozialwissenschaftlichen Ansatzes, um die alltägliche Justizpraxis eines sonder- und/oder standesrechtlichen doppel-
ten Rechts in Deutschland oder/und um das massenhaft praktizierte und nachhaltig wirksame doppelte deutsche Recht im Zusammenhang mit „Beleidigung“ und „Justizangehörige“, genauer: Der angeblichen „Beleidigung von Justizangehörigen“ und en détail auch darum, wie dieses doppelte deutsche Recht unterhalb der Ebenen von Gesetz(en) und Verordnung(en) seit 1977 und zuletzt bundeseinheitlich seit 1994 durch eine bestimmte Richtlinie hergestellt wurde und bis heute (prozeß)produziert wird.
Dabei wird nicht auf das juristisch Spezielle (§ 339 StGB „Rechtsbeugung“) abgehoben. Vielmehr interessiert das im Speziellen aufscheinende Besondere auch als Ausdruck des Allgemeinen. Gegenüber juristisch bekannten Bezeichnungen wie etwa „Rechtsperversion(en)“ und „Rechtsbruch“ wird hier jedoch der auch im internationalen Strafrecht (1947) geschaffene Ausdruck „Rechtsverdrehung“ (englisch: tort, umgangssprachlich auch shystery) bevorzugt, weil er begrifflich etwas Allgemeines anspricht: „Verweigerung eines ordnungsgemäßen Verfahrens.“ 8
Diesem allgemeinen Aspekt entspricht auch die historische Analyse des nationalsozialistischen Herrschaftssystems durch Franz Leopold Neumann. Dieser sah insbesondere im NS-Rechtssystem „eine Technik der Massenmanipulation durch Terror in Rechtsform“ und beschrieb ihre wesentlichen Merkmale als Abschaffung der Gewaltentrennung, als Beseitigung des Laienrichtertums, als Reduktion der deutschen Berufsrichterschaft „auf den Status von Polizisten“ (oder bloßer „Polizeibüttel“ [Rosa Luxemburg]) und als Aushöhlung des „nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege“-Grundsatzes im Strafverfahren 9 .
Dokumentation
Es folgt der fünfte Abschnitt "Beleidigung“ der seit 1977 bestehenden und seit 1994 bundeseinheitlich wirksamen „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“ (RiStBV) 10 . Er gilt als eine der „sonstigen Rechtsvorschriften“. Der spezielle Abschnitt besteht aus vier Nummern:
5 Volker Käswieter, Der Begriff der Rechtsbeugung im deutschen Strafrecht. Aachen 1999
6 Fritz v. Hippel, Die Perversion von Rechtsordnungen. Tübingen 1955
7 Egon Schneider, Recht und Gesetz. Die Welt der Juristen. Eine Darstellung juristischer Grundbegriffe und eine Einführung in das juristische Denken für Laien. München 1967, hier besonders 158 ff. - Angemessener freilich wäre der Ausdruck: Rechtsunordnung
8 FALL 3. Das Urteil im Juristenprozeß gefällt am 4. Dezember 1947 vom Militärgerichtshof III der Vereinigten Staaten von Amerika. Hg. P.A. Steiniger; L. Leszcynski. Berlin 1969, hier besonders 40 ff.
9 Franz Neumann, Behemoth. The structure and practice of National Socialism 1933-1944 [²1944]; paperback edition New York ³1966; reprint 1983, besonders 440 ff., zitiert 444, 447, 453, 458; deutsche Ausgabe: Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus. Frankfurt 1984, hier besonders 517 ff.
10 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) [vom 1. Januar 1977 in der ab 1. September 1994 (bundeseinheitlich) geltenden Fassung]; in: Strafrecht. STUD-JUR Nomos Textausgaben. Baden-Baden 2002, 11. Auflage: Text 28
4
„229 E r h e b u n g d e r ö f f e n t l i c h e n K l a g e (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. Liegt dagegen eine wesentliche Ehrenkränkung oder ein Fall des § 188 StGB vor, so wird das öffentliche Interesse meist gegeben sein. Auf Nr. 86 wird verwiesen. (2) Auch wenn ein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt ist, prüft der Staatsanwalt, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will er es verneinen, so gibt er dem Antragsteller vor der abschließenden Verfügung Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. (3) Ist kein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt, so folgt daraus allein noch nicht, daß kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben, gibt er dem nach § 194 Abs. 3 StGB Berechtigten Gelegenheit, einen Strafantrag zu stellen. Dies gilt sinngemäß, sofern eine Beleidigung nur mit Ermächtigung der betroffenen politischen Körperschaften (§ 194 Abs. 4 StGB) zu verfolgen ist. 230 W a h r h e i t s b e w e i s Dem Versuch, die Zulassung des Wahrheitsbeweises zur weiteren Verunglimpfung des Beleidigten zu missbrauchen und dadurch den strafrechtlichen Ehrenschutz zu unterlaufen, tritt der Staatsanwalt im Rahmen des § 244 Abs. 2, 3 StPO entgegen. 231 Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t g a b e d e r V e r u r t e i l u n g Ist nach § 200 StGB die Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen, so hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Beleidigten in die Urteilsformel aufgenommen wird. Ist die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zu vollziehen (§ 463c StPO), so sind die dazu ergangenen Vorschriften der Strafvollstreckungs-ordnung zu beachten. 232 B e l e i d i g u n g v o n J u s t i z a n g e h ö r i g e n (1) Wird ein Justizangehöriger während der Ausübung seines Berufs oder in Beziehung auf ihn beleidigt und stellt die vorgesetzte Dienststelle zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB, so ist regelmäßig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO zu bejahen (vgl. Nr. 229). (2) Wird in Beschwerden, Gnadengesuchen oder ähnlichen Eingaben an Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden oder -angehörigen in beleidigender Form Kritik geübt, so ist zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmende Ehrenkränkungen handelt und es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten (vgl. Nr. 229 Abs. 1). Offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben, es sei denn, dass wegen falscher Verdächtigung vorzugehen ist. (3) Für ehrenamtliche Richter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
Die hier vollständig zitierte Nr. 232 ist die einzige Stelle der 300 Nummern umfassenden Richtlinien für Berufsrichter und Staatsanwälte, in denen überhaupt - und in dieser Formulierung - von "Justizangehörigen" ausdrücklich die Rede ist. Damit erweist sich die Richtlinie
zur „Beleidigung von Justizangehörigen“ als "Alleinstellungsmerkmal" (“unique feature”,
“unique selling point”, “unique selling proposition”) im gesamten RiStBV-Text.
Kerngehalt der RiStBV-Nummer 232 ist dieser Verfahrenshinweis: Nachdem diejenigen, die als (was immer folgende Kombination von Adjektiv und Substantiv bedeuten soll) „unbelehrbare Querulanten“ zum einen und subjektiv Rechtsverletzte zum anderen subsumtiv ausgesondert wurden, ist gegen den verbleibenden Rest „zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege […] öffentliche Klage wegen falscher Verdächtigung“ (§ 164 StGB) zu erheben. Das meint nun aber, daß es nicht mehr um eine justiziell unterwertige Strafsache wie das Phantomdelikt „Beleidigung“ geht. Sondern um „falsche Verdächtigung“ (§ 164 StGB). Und damit
um ein Verbrechen, das „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ wird
11
.
Das bedeutet zugleich nicht nur die justizielle Konstruktion eines speziellen Tätertyps durch Transformation eines deliktischen Beleidigers in einen verbrecherischen Falschverdächtiger
11 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
5
als besondere „Repressivideologie vom Täterttypus“ 12 . Sondern auch und weitergehend die Schaffung einer im Artikel 101 des Grundgesetzes ausdrücklich verfassungsrechtlich geächteten „Ausnahmegerichtsbarkeit“ 13 für „Justizangehörige“.
Privilegierung von Justizangehörigen
Die seit 1994 bundesweit geltende und einheitlich angewandte RiStBV schafft damit eine weder verfassungsrechtlich noch gesetzlich vorgesehene bevorrechtete Sozialkategorie. Diese ist sowohl Bundestagsabgeordneten 14 als auch „Mitgliedern der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihren Familienmitgliedern und ihren privaten Hausangestellten“ 15 vergleichbar: „Justizangehörige“. Sie unterliegen nach dem tyrannisch-diktatorischen und so prä- wie antidemokratischen Grundsatz, demzufolge Herrscher keinem Gesetz unterworfen sind (princeps legibus solutus), dem privilegierten Sonderrecht der doppelten Rechtsspechung: „Sich selbst und die Seinen“ - so Egon Schneider im vergleichbaren
Zusammenhang - mißt die deutsche Justiz „mit ganz anderen Maßstäben als Fremde.“
16
Bisher wurde in Deutschland seit 1994 kein Einzelfall bekannt, in dem befaßte Staatsanwälte bei den Landgerichten und/oder (Einzel-) Richter bei den Amtsgerichten sich n i c h t an diese Richtlinien im allgemeinen und ihre Nummer 232 im speziellen gehalten hätten, etwa als unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Berufsrichter instrumental durch Verfahrensaussetzung nach GG Artikel 100 (1) 17 oder fundamental durch grundsätzliche Nichtannahme aller Strafverfolgungsanträge von "Beleidigung" (§ 185 StGB) unter ausdrücklichem Verweis auf den strafgesetzlichen Leitsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (§ 1 StGB).
12 Richard Albrecht, SUCH LINGE. Vom Kommunistenprozeß zu Köln zu google.de. Sozialwissenschaftliche Recherchen zum langen, kurzen und neuen Jahrhundert. Aachen 2008: 57-65: „Die ´Polizei - Freund und Helfer´“, hier zitiert 65
13 http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/gg_pdf.pdf -> Artikel 101 (1) [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]
14 http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/gg_pdf.pdf -> Artikel 46 [Abgeordnetenprivileg]
15 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/gesamt.pdf -> § 18 [Diplomatenprivileg]
16 Schneider, Recht und Gesetz, aaO.: 159. - Im übrigen hat - so Schneider - alle richterliche Rechtsprechung zwei zentrale Voraussetzungen: (i) "Der Richter muss sich für jede Entscheidung, die er fällt, auf einen Rechtssatz berufen"; und (ii) "Alle Entscheidungen sind aus dem Gesetz zu begründen." Entscheidend ist für die richterliche Entscheidungsbegründung. Fehlt diese, dann gilt: "Nach unseren logischen Überlegungen [...] reicht die Möglichkeit aus, daß das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht" - und zwar immer dann, wenn die Berufung auf einen Rechtssatz und/oder die Begründung aus dem Gesetz fehlt. Das sind dann jeweils materielle Rechtsverletzungen und im Sinne der Strafprozeßordnung (§ 337) bzw. der Zivilprozeßordnung (§ 548) Revisionsgründe, weil Rechtsnormen sei´s gar nicht sei´s falsch angewandt wurden: Denn wenn weder Rechtssätze noch Begründungen im richterlichen Entscheid mitgeteilt werden, kann auch nicht überprüft werden, ob Gerichtsentscheide rechts-normenkonform sind oder nicht (Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung. Berlin-Frankfurt/Main 1965: 102 ff., hier 104; ausführliche Rezension: http://www.hausarbeiten.de/rd/faecher/hausarbeit/jua/23541.html; auch in: StaatsRache, aaO.: 17 ff.)
17 "Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt." (http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/gg_pdf.pdf)
6
Der hier nur kurz skizzierte Sachverhalt realexistierenden doppelten deutschen Rechts im justiziellen Feld bestätigt formal etwas, das Lord Ralf Dahrendorf (1929-2009) bereits in seiner soziologischen Grundlagenstudie (1965) als eine Erscheinungsform des staatlichen Juristenmonopols herausarbeitete - die „zentrale Rolle des Staatsanwalts im deutschen Strafverfahren."
18
Diese wurde am Beispiel des gesetzlich eingeforderten, jedoch typischerweise - und im einzelnen sogar in vier von fünf Fällen - mißachteten „Richterprivilegs bei der Telefonüberwachung“ von straftatsverdächtigen Bürger(inne)n empirisch untersucht
19
. Und was schließlich die Problematik des doppelten deutschen Rechts (DDR) zur Privilegierung von Justizangehörigen durch die RiStBV betrifft, so möchte ich nicht ausschließen, daß es hier einen em-
pirisch ermittelbaren Implementationsfaktor wenn nicht von 100, so doch von 99 Prozent geben könnte …
ner Habilitation und Beurlaubung als Privatdozent 1989 als Freier Dozent, Editor und Publizist in Bad Münstereifel; e-Post dr.richard.albrecht@gmx.net; Netlink http://ricalb.files.wordpress.com/2010/06/cv.pdf
18 Ralf Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München 1965: 260-276: "Die Juristen des Monopols", hier zitiert 162
19 Otto Backes; Christoph Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung? Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung. Unter Mitarbeit von Maik Bergmann, Siiri Doka und Anja Finke. Frankfurt/Main, Berlin, Bern etc. 2003; ausführliche Rezension: http://www.diplomarbeiten24.de/vorschau/108618.html; auch StaatsRache, aaO.: 113 ff.
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Dr. Richard Albrecht, 2010, Doppeltes Deutsches Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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