Die Abgeltungssteuer. Kritische Bestandsaufnahme einer Dekade nach Einführung der Regelung


Seminar Paper, 2021

19 Pages, Grade: 2,3

Anonymous


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Table of Contents

1. Abkürzungsverzeichnis

2. Abbildungsverzeichnis

3. Einleitung
1. Einkommensteuer

4. Hauptteil
1. Abgeltungsteuer
1. Sparer-Pauschbetrag
2. Solidaritätszuschlag
3. Kirchensteuer
4. Günstigerprüfung
2. Beschränkungen
1. Pflichtveranlagung
2. Wahlveranlagung
3. Werbungskosten
4. Verlustverrechnung
5. Ausländische Quellensteuer
6. Krypto-Asset

5. Schluss
1. Fazit & Zukunftsaussichten

6. Bibliographie

1. Abkürzungsverzeichnis

EStG = Einkommenssteuergesetz

SolZG = Solidaritätszuschlag

EUR = Euro

GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung

DBA = Doppelbesteuerungsabkommen

BMF = Bundesministerium für Finanzen

BFH = Bundesfinanzhof

gem. = gemäß

StSatz = Steuersatz

FiFo-Methode = First In First Out- Methode

z.B. = Zum Beispiel

etc. = et cetera

2. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verlustverrechnung(Ashauer-Moll/Schwerdtner, 2015, S.94)

Anlage 1: (Rüd, DStR 2013, 1220)

3. Einleitung

Am 01. Januar 2008 ist das Unternehmenssteuerreformgesetz zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland in Kraft getreten. In diesem Rahmen wurde die neue Kapitalertragsteuer, welche auch unter die Form der Abgeltungsteuer fällt, eingeführt. Der Paragraph gem. § 32d EStG beinhaltet die Besteuerung Kapitalanlagen privater Anteilseigner und gliedert sich als besondere Form der Einkommensteuer von dem bekannten Einkommensteuersystem aus. Meine Seminararbeit beschäftigt mit dem Ziel und Zweck der Einführung bis hin zur kritischen Auseinandersetzung. Durch die Erläuterung obligatorischer Darstellungen der Abgeltungsteuer selber, wird sich darüber hinaus auch intensiver mit den Beschränkungen auseinandergesetzt. Dabei wird die Komplexität dieser Steuer verdeutlicht sowie mögliche Zukunftsaussichten veranschaulicht und letztendlich mit meiner persönlichen Auswertung der Untersuchung abgeschlossen.

Das deutsche Einkommensteuerrecht ist kein synthetisches Steuersystem, da zum Einen das Einkommen progressiv versteuert wird und zum Anderen nach der Abgeltungsteuer mit 25%.1

Die Kapitalertragsteuer wird zwar als Steuervereinfachung formuliert, doch dabei treten auch verschiedene Fragestellungen auf. Gerade bei der Untersuchung sind einige kritische Punkte zu beachten, u.a.

- Ist die Abgeltungsteuer gerecht?
- Warum fallen Krypto-Währungen nicht unter der Kapitalertragsteuer?
- Ist die Abgeltungsteuer noch zeitgemäß?
- Wird Arbeit höher versteuert als Kapital?

1. Einkommensteuer

Hierbei unterscheiden wir 7 Einkommensarten, die im § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Sie ist eine Veranlagungssteuer, und wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt.2 Dabei unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Einkommenssteuer. Gehören Kapitaleinkünfte zu anderen Einkunftsarten, die gemäß § 20 Absatz 8 geregelt werden, sind sie nach dem Teileinkünfteverfahren zu verrechnen. Zusammenfassend fallen alle Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung auf diese Verfahrensweise zu.3

Erträge aus Kapitalanlagen, die aufgrund der Subsidiarität zum Betriebsvermögen gehören, werden nach §32d Abs. 1 S. 1 EStG nicht in die Abgeltungssteuer einbezogen. Diese Methode ist unter dem Begriff Subsidiaritätsprinzip bekannt.4 Dabei werden angefallene Werbungskosten auch wieder berücksichtigungsfähig.

4. Hauptteil

1. Abgeltungsteuer

Zuallererst werde ich das Grundgerüst dieser Steuerform erläutern. Die Abgeltungsteuer findet seit 01. Januar 2009 unter dem § 32d EStG seine Anwendung und verdankt ihren Namen durch die direkte Abgeltung von der Quelle.

Beginnend muss erwähnt werden, dass die Systematik nicht alle Einkommensarten erfasst, da die Versuchung einer Gestaltungswelle von Steuerpflichtigen zu widerstehen gilt in die niedrigere Pauschalsteuer zu gelangen.5

Allgemein betrifft die Ertragsbesteuerung alle natürlichen Personen und dabei werden die Kapitalerträge dem Steuerpflichtigen zugerechnet, der sie erzielt.

Bei Gemeinschaftskonten, falls keine anderen vertragliche Vereinbarungen verfasst wurden, sind jeweils die Hälfte den Ehegatten zuzurechnen. Der Besteuerungszeitraum erfasst ein Kalenderjahr und erfolgt nach dem Einfluss,- und Abflussprinzip, was auch eine Gegenüberstellung der positiven und negativen Erträge beinhaltet. Die Betrachtung von Verlusten wird hier später wieder aufgegriffen. Der Zeitpunkt richtet sich nach der Fälligkeit der Erträge.

Dabei liegt das Ziel der Einführung eine Vereinfachung der Besteuerung zu erreichen und dem deutschen Kapitalabfluss entgegenzuwirken.6 Die Formal zur Bestimmung der Abgeltungsteuer setzt sich, aus „e“ die ermittelten Einkünfte, „q“ die anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer geltende Kirchensteuersatz, zusammen.7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das folgende Beispiel dient zur Verdeutlichung. Der Anleger erzielt Kapitalerträge in Höhe von 1.500 Euro. In diesen Einkünften sind ausländische Einkünfte in Höhe von 300 Euro enthalten, auf die eine anrechenbare ausländische Steuer in Höhe von 60 Euro erhoben wurde. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 %. Gem. § 32 d Abs. 1 EStG ist Kapitalertragsteuer folgendermaßen zu erheben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darauf ist die Kirchensteuer in Höhe von 9 % also 27,73 EUR zu erheben.8

Sobald Gewinne nicht im privaten Bereich erzielt werden, greift im betrieblichen Teil das Teileinkünfteverfahren, wobei 60% der Einkünfte auf Basis des persönlichen Steuersatzes besteuert werden. Vor dem 31. Dezember 2008 wurde nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert, welcher durch die bereits genannte Steuerreform weggefallen ist.

Dabei gelten sie als Altbestände und fallen auch bei Veräußerung der Kapitalerträge nicht unter dieser Besteuerung. Diese Regelung gilt bei unentgeltlichen Depotübertragungen sowie Aktien aus Umtausch- oder Aktienanleihen, wodurch auch keine Meldung erfolgen muss.9 Die gesetzlichen Grundlagen der Abgeltungsteuer werden immer wieder modifiziert und überarbeitet. Unter Anderem wurde von der Finanzverwaltung wichtige Anwendungsschreiben verfasst z.B. das Schreiben zu Zweifels- und Auslegungsfragen des Investmentsteuergesetzes vom 18. August 2009, sowie das Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 03. Dezember 2014 und vom 18. Januar 2016.

1. Sparer-Pauschbetrag

Dieser jährliche Freibetrag fällt auf die Gewinne aus Kapitalanlagen an. Dabei werden bei Steuerpflichtigen pauschal 801 Euro pro Person, bzw. 1602 Euro bei Ehepaaren, abgezogen.10 Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Bemessung. Sollte es dazu führen, dass einer der Ehegatten seinen persönlichen Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft hat, so kann dieser dann bei dem anderen Ehegatten verrechnet werden.

Ein großer Kritikpunkt besteht mit der Einführung des Sparer-Pauschbetrages, da keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können.

2. Solidaritätszuschlag

Der Steuersatz beim Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% gem. § 4 SolZG. Hierbei orientiert sich der Steuersatz an die Grundlage der Abgeltungsteuer. Besonderes bei der pauschalen Erhebung ist die Begrenzung des Solidaritätszuschlags zu beachten, da nicht mehr als 20% des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der maßgeblichen Freigrenze erhoben werden darf.11

Da die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag mit 972 Euro über den Sparerpauschbeträgen mit 801 Euro liegen, kann es bei Einnahmen aus Kapitalvermögen zwischen 802 Euro und 972 Euro zu einer unberechtigten Erhebung von Solidaritätszuschlag auf die Quellensteuer erfolgen. Im Rahmen der Antragsveranlagung gem. § 32d Abs. 6 EStG kann dieser Fehler rückwirkend beantragt werden.12

3. Kirchensteuer

Als Form der Zuschlagssteuer wird die Kirchensteuer je nach Bundesland mit 8- 9% erhoben.13 Steuerpflichtige, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, werden von der Kirchensteuer befreit. Außerdem wurde am 01. Januar 2015 der automatische Abzug der Kirchensteuer veranlasst, welcher zuvor noch bei Bedarf weggelassen werden konnte, um später bei der Einkommenserklärung anzufallen.14 Diese Form von eigenständiger Wahlbesteuerung entfällt. Handelt es sich bei den Kapitalerträgen, um eine Beteiligung mehrerer Personen sowie verschiedener Religionsgemeinschaften, so muss der Einbehalt der Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung erfolgen.15

4. Günstigerprüfung

Sollte der persönliche Steuersatz unter den einheitlichen 25% liegen, besteht die Möglichkeit mit Hilfe der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 von der Abgeltungsteuer befreit zu werden. Daraufhin findet der linear-progressive Steuersatz seine Anwendung, der aber auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten, außer den Sparer-Pauschbetrag, ausschließt.16 Eine höhere Steuergrundlage als 25% kann auch ausgeschlossen werden. Der Antrag in der Einkommenserklärung muss einheitlich für sämtliche Kapitalerträge im jeweiligen Veranlagungszeitpunkt gestellt werden.

2. Beschränkungen

Im Bereich der Ausnahmen sind zahlreiche Differenzierungen noch unbeantwortet oder befinden sich in Klärung. Dabei wird in eine Pflichtveranlagung und potenzielle Wahlveranlagung unterschieden. Darüber hinaus wird sich unter diesem Punkt näher mit Werbungskosten und der Verlustverrechnung beschäftigt, die nur noch beschränkt genutzt werden kann. Außerdem wird auch auf die Ausnahme der Kypto-Asset näher eingegangen.

1. Pflichtveranlagung

Eine Veranlagungspflicht besteht gem. § 32 d Abs. 3 EStG allgemein für solche Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und festgesetzt werden müssen.

Sie werden somit dem Finanzamt erklärt. Dabei ist erst mal irrelevant, ob der Steuerabzug zu Recht oder Unrecht unterblieben sei.17 Allgemein lassen sich die folgenden Szenarien direkt ausschließen und müssen der tariflichen Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Beginnend lassen sich alle Kapitalerträge nennen, die vor Ende des Jahres 2008 gekauft haben.

Das Gleiche gilt bei Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen, Immobilien, Antiquitäten, Gold etc., da diese Anteile nicht im Depot gehalten werden und somit dieser Besteuerung entfallen. Auch bei Einkünften aus der Übertragung von Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden sieht der Paragraph keine Abzugsfähigkeit vor, wenn die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind.

Bei Gesellschafterfremdfinanzierungen oder Darlehen, wenn sich Gläubiger oder Schuldner, um einander nahestehende Personen handeln, entfällt die Abgeltungsteuer. Dabei werden Beteiligungen einer Gesellschaft von mindestens 10% grundsätzlich ausgeschlossen.18 Der Begriff „Einander nahestehende Personen“ ist nicht genau definiert. Dabei muss es sich nicht nur um Ehegatten oder Eltern-Kind-Beziehungen handeln, sondern auch um Personen, die aus wirtschaftlichem Interesse Einfluss ausüben.19 Dabei kann der Einfluss vom Schuldner oder Gläubiger ausgeübt werden. Ein ähnliches Szenario besteht, falls dritte Personen ihr wirtschaftliches Interesse geltend machen können.20

Unter Back-to-Back-Finanzierungen versteht man eine Gesellschaft, die einen Kredit bei einer Bank unterhält sowie einen Gesellschafter, der auch eine Einlage getätigt hat.21 Die Zinsen, die für den Bankkredit gezahlt werden, mindern somit den Gewinn der Gesellschaft und veranlassen somit eine entsprechende Steuerminderung. Abschließend ist also zu sagen, dass hierbei nicht mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert wird.

[...]


1 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.8.

2 Vgl. Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 32d EStG, S.10.

3 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.8.

4 Vgl. Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig, Einkünfte aus Kapitalvermögen / 1.1 Subsidiarität des § 20 EStG.

5 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.30.

6 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.10.

7 § 32 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG.

8 Vgl. Haas, I. (2008b), S. 50-51.

9 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.13.

10 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d.

11 § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG.

12 Vgl. Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 121. Lieferung, § 32d, S.19 ff.

13 Vgl. Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 32d EStG.

14 BMF v. 16.12.2016 - IV C 6 - S 2134/15/10003 BStBl 2016.

15 Vgl. Haas, I. (2008), S. 53.

16 Vgl. Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 32d EStG, S.13.

17 Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 297. Lieferung 04.2020, § 32d EStG, S. 86 ff.

18 Vgl. Joachim Moritz, 2014, Neues vom BFh zu Darlehen zwischen Angehörigen und zur Gesellschafterfremdfinanzierung, München

19 Vgl. Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 32d EStG, S.6 ff.

20 Christoph Iser, 2019, Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

21 Vgl. Oliver Rhodius / Johannes Lofing, 2019, Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen, 5. Aufl., Wiesbaden, Germany, Springer.

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Details

Title
Die Abgeltungssteuer. Kritische Bestandsaufnahme einer Dekade nach Einführung der Regelung
College
University of Applied Sciences Merseburg
Grade
2,3
Year
2021
Pages
19
Catalog Number
V1008141
ISBN (eBook)
9783346395764
ISBN (Book)
9783346395771
Language
German
Keywords
Kapitalertragsteuer, § 43 EStG, § 20 EStG
Quote paper
Anonymous, 2021, Die Abgeltungssteuer. Kritische Bestandsaufnahme einer Dekade nach Einführung der Regelung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1008141

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