Der § 111 StPO in einer rechtspolitischen Betrachtung


Dossier / Travail, 2001

29 Pages, Note: 12 Pkt.


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Die Ermächtigungsgrundlage § 111 StPO

III. Datenerhebung und Nutzung

IV. Das Verhältnis Strafprozeßrecht und Polizeirecht

V. Gesetzmäßige Freiheit als Staatsaufgabe ?

VI. Der § 111 StPO im Wandel der Zeit

VII. Die Polizei als gestaltende Kraft

VIII. Rechtspolitischer Schluß

IXLiteraturverzeichnis

X. Abkürzungsverzeichnis

I. Einführung

Zur Steigerung der Effizienz bei der Fahndung nach Terroristen ist § 111 StPO im Rahmen der sog. Anti-Terrornovelle von 1978 eingefügt worden und ermöglicht beim Verdacht der Begehung von Straftaten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 129 a StGB mit den dort aufgeführten Straftaten die Einrichtung von Kontrollstellen. Das sind Sperren, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie sonst öffentlich zugänglichen

Orten errichtet werden.

Diese Vorschrift soll hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit dem Ziel untersucht werden, ob ein Grenzbereich rechtsstaatlichen Handelns vorliegt.

Im Rahmen dieser Arbeit sollen daher folgende Fragen Gegenstand einer rechtlichen und rechtsphilosophischen Betrachtung sein :

- welche weiteren Auswirkungen entstehen, die sich über die Erduldung der Maßnahme hinaus ergeben können (Datensammlungen)
- inwieweit verschwimmen repressive und präventive Zielsetzungen, das heißt, mutieren das Strafprozeßrecht und das Polizeirecht zu einer Art “Strafpolizeiprozeßrecht” durch das Verschwimmen von Grenzen ?
- muß der Staat notwendigerweise in die Freiheitsrechte unbeteiligter Bürger eingreifen oder anders ausgedrückt: muß der

Bürger für eine allgemeine, vom Staat definierte, “öffentlichen Sicherheit” solche Eingriffe erdulden ?

Zunächst soll in einem Exkurs auf den wesentlichen Inhalte des § 111 StPO eingegangen werden :

II. Die Ermächtigungsgrundlage § 111 StPO

Die Kontrollstellen nach § 111 StPO dienen der Verbrechensaufklärung und der Strafverfolgung; sie haben also strafprozessualen Charakter.

Darüber hinaus sind Kontrollstellen zulässig, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen (z. B. Polizeirecht hier § 9 Abs. 1 Satz 4 PolG NW) oder eine Kontrollstelle im Rahmen des Straßenverkehrsrechts (§ 36 StVO). An den jeweiligen Kontrollstellen sind die Eingriffsbefugnisse der

Polizei unterschiedlich. An den durch § 111 zugelassenen Kontrollstellen sind auch unverdächtige Personen verpflichtet, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

Diese gegenüber den §§ 163 b, 103 StPO sehr weit gehenden Eingriffsbefugnisse lassen sich nur dann rechtfertigen, wenn sie der Aufklärung schwerster Straftaten dienen. Die an diesem Erfordernis gemessene, sehr weite Fassung des § 111 StPO (die u. a. sämtliche Straftaten nach § 129 a StGB - nach h. M. also auch leichtere Begehungsformen - erfaßt [1] findet ihre Einschränkung im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine Straftat nach § 129 a StGB oder eine in dieser Vorschrift genannte Straftat oder ein schwerer Raub mit Schußwaffen i.

S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen worden ist. [2] Ebenfalls mit erfaßt ist die Räuberische Erpressung mit Schußwaffen, da § 255 StGB auf § 250 I Nr. 1 StGB verweist. [3]

Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber in erster Linie terroristische und sonstige schwere Gewaltanschläge erfassen. Bei dieser formalen Anknüpfung an Straftatbestände sind jedoch auch weniger gefährliche Handlungen erfaßt, wie solche aus dem Randbereich des § 129 a oder nur versuchte Gewalttaten . [4]

Bestimmte Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, daß die Einrichtung der Kontrollstelle

- zur Ergreifung des Täters führen oder [5]
- der Sicherstellung von Beweismitteln dienen kann. [6]

Der Tatsache, daß das Gesetz zwischen den Begriffen “Verdacht begründen" und “Annahme rechtfertigen" unterscheidet, ist nicht zu entnehmen, daß ein unterschiedlicher Grad der Erwartung verlangt wird. Dies gilt auch für das offensichtlich auf sprachlichen Gründen beruhende Weglassen des Wortes “bestimmt" im zweiten Teil des § 111 StPO, denn Tatsachen sind immer “bestimmt". Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Die aufgrund kriminalistischer Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse typischer Geschehensabläufe sind jedoch schon eine ausreichend bestimmte Tatsache. [7] Es muß dabei Anlaß für die Annahme bestehen, daß der mit der Kontrollstelleneinrichtung bezweckte Erfolg [8] in der in Aussicht genommenen Zeit und an dem vorgesehenen Ort eintritt. Die Kontrollstelle kann überall da eingerichtet werden, wo die öffentlichen Straßen und Plätze für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Öffentlich zugänglich sind dagegen die Orte, die (ohne für den öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein) von jedermann ohne Beschränkung betreten werden können. [9] Dies gilt auch für unbebaute, nicht abgegrenzte Grundstücke, Bahnhöfe, Flughäfen usw. Das befriedete Besitztum, wie Geschäftsräume oder Gaststätten, auch wenn hier jedem Besucher der Zutritt zunächst gestattet ist, darf nicht Ort einer Kontrollstelle sein. Öffentlich zugänglich ist auch nicht das auf dem Flugplatz stehende Flugzeug und der am Bahnsteig stehende Zug. [10]

Bei der Einrichtung von Kontrollstellen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nach § 111 Abs. 1 S. 2 StPO muß also die Notwendigkeit vorhanden sein, den Täter mit der

Einrichtung der Kontrollstelle zu ergreifen oder die Beweismittel zu sichern. 11 Diese Maßnahme kommt also nicht in Betracht, wenn solche nach § 163 b StPO ausreichen würden.

Die Anordnung einer Kontrollstelle nach § 111 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, der auf Antrag der StA tätig wird.

- 165 StPO ist entsprechend anwendbar. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Staatsanwalt oder ein Hilfsbeamter der StA anordnungsbefugt.

Die zulässigen Maßnahmen ergeben sich aus § 111 Abs. 1 S. 2 StPO: Jedermann ist verpflichtet, seine Identität feststellen zu lassen. 12 Personen, die sich nicht ausweisen können oder die sich weigern, Angaben zu machen, dürfen durchsucht und unter den Voraussetzungen des § 163 b StPO festgehalten oder erkennungsdienstlich behandelt werden (Abs. 3). 13 Jedermann ist verpflichtet, sich und seine mitgeführten Sachen durchsuchen zu lassen. Hierzu zählen auch die Transportmittel, wie z. B. der Pkw. Diese Maßnahme dient in erster Linie der Beweismittelsuche. Sie ist jedoch als Identifizierungsmaßnahme zulässig, wenn dies angezeigt ist (Durchsuchung nach dem Personalausweis, den vorzuzeigen der Betroffene sich weigert). Der Umfang der Durchsuchungsmaßnahme wird durch den Zweck der Maßnahme und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmt. § 111 StPO gestattet deshalb nicht, die Einrichtung von Kontrollstellen dazu auszunutzen, allgemein nach Straftaten und Beweismitteln hierfür zu forschen.

In der Praxis handelt es sich bei “Kontrollstellen” zunächst um eine Abriegelung ganzer Bezirke und / oder Straßen. Der Verfasser hat selbst als Polizeivollzugsbeamter zwischen 1994 und 1996 als Angehöriger einer Verkehrsüberwachungsbereitschaft (heute : “Autobahnpolizeiinspektion”) an solchen Kontrollstellen mitgewirkt. In der Umgangssprache der Polizei wurden diese Vollsperrungen als “künstliche Staus” bezeichnet, gemeint war das völlige zum Stillstand kommen des fließenden Verkehrs mit mehreren Kilometern Stau. Dabei wurde unterschieden zwischen einer zeitlich vorbereiteten sogenannten “Vollsperrung” der Bundesautobahn unter Zuhilfenahme ziviler Kräfte der Autobahnmeistereien und in Absprache mit Fachdienststellen wie angrenzende Kreispolizeibehörden und dem Zoll (Mobile Kontrolleinheit eines Hauptzollamtes) und einer schlagartig auf Befehl der Leitstelle eingerichteten Kontrollstelle aus

Anlaß eines, zum Beispiel, Gewaltverbrechens (sogenannte “Ringfahndungen”). 14 Die beschriebenen Kontrollstellen haben unabhängig vom Zweck, welcher der Anordnung zugrunde lag, zur Folge gehabt, daß Verdächtige sowie Unverdächtige von der Maßnahme gleichsam betroffen waren und durch den Stillstand des Verkehrs in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt worden sind. 15

In der Praxis stellt sich dies bildlich beschrieben so dar : Geplante Kontrollstellen finden meistens nachts statt. Der gesamte Verkehr auf einer Bundesautobahn (bspw.) wird gestoppt. Es gibt keine Informationen oder Vorwarnungen für die Verkehrsteilnehmer, wie dies bei anderen

Vorkommnissen, bei denen sich Verkehrsbehinderungen oder Staus ergeben, der Fall ist. Meistens werden nach taktischen Gesichtspunkten Streckenabschnitte herausgesucht, die keinerlei Ausweichmöglichkeiten wie zum Beispiel Abfahrten oder Rastplätze haben. Der Verkehrsteilnehmer befindet sich demnach ohne Informationen ob, wann und wie es weitergeht auf einer dunklen Autobahn inmitten anderer Fahrzeuge. Dies geschieht ohne Rücksichtnahme auf persönliche Termine und / oder Bedürfnisse, da eine Betreuung nicht vorgesehen ist. Die sich daraus ergebende psychologische Belastung kommt zu der Beschränkung der persönlichen Freiheit noch hinzu.

In einem weiteren Kapitel wird darzustellen sein, inwieweit sich die Tätigkeiten an einer Kontrollstelle auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auswirkt und ob es hierbei Überschneidungen mit dem Polizeirecht gibt.

III. Datenerhebung und Nutzung

Eine Personenkontrolle nach § 111 StPO findet statt, wenn unter den Voraussetzungen des § 111 StPO eine Kontrollstelle eingerichtet worden ist und Identitätsfeststellungen (§ 111 Abs. 1 S. 2 StPO) stattfinden. Die dabei erhobenen Daten dürfen gem. § 163 d StPO erfaßt und gespeichert werden, womit die in dem BDSG geregelte Phase der Datenverarbeitung beginnt. [11] Die Vorschrift geht davon aus, daß die Speicherung der anläßlich einer polizeilichen Kontrolle anfallenden Daten der Normalfall sei und nennt zusätzlich auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 StPO angefallenen Daten. Da § 163 d StPO ausdrücklich an die Personenkontrolle nach § 111 StPO (und nicht allein an die in § 111 bezeichneten Straftaten) anknüpft, können nur diejenigen Daten gespeichert werden, die gemäß § 111 StPO erhoben werden dürfen.

Des weiteren werden im Rahmen der “polizeilichen Beobachtung” an Kontrollstellen Daten erfaßt und letztendlich verarbeitet.

Unter dem Begriff Polizeiliche Beobachtung wird die planmäßige, grundsätzlich heimliche Beobachtung einer Person (oder eines Objekts) zwecks Erstellung eines vollständigen Bewegungsbildes verstanden.

Das OrgKG hat mit § 163 e eine entsprechende Eingriffsnorm geschaffen, die die polizeiliche Beobachtung aber nicht schlechthin und uneingeschränkt zuläßt, sondern sie an strenge Voraussetzungen knüpft und Beschränkungen unterwirft.

Ziel der Polizeilichen Beobachtung ist die von der betroffenen Person unbemerkte, unauffällige Ermittlung und Sammlung von Erkenntnissen, um sich ein Bewegungsbild von ihr zu verschaffen. [12] Darüber hinaus dient die Beobachtung dazu, Zusammenhänge und Querverbindungen zwischen dieser und anderen Personen zu erfassen, um damit kriminelle

Strukturen aufzuspüren und insbesondere die Organisierte Kriminalität bekämpfen zu können.

Die Ausschreibung zur Beobachtung kann angeordnet werden anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen. Die Kontrollstellen werden nicht für die polizeiliche

Beobachtung errichtet, sondern bereits bestehende Kontrollstellen werden hierfür genutzt. [13] In Betracht kommen Kontrollstellen nach §§ 111, 163 b StPO, ferner solche nach den Polizeigesetzen der Länder und Grenzkontrollstellen. Zur Feststellung der Personalien gehören auch Erkenntnisse über sonstige Umstände wie Begleiter, Reiseweg, Transportmittel und mitgeführte Gegenstände. Alle diese Informationen dürfen erfaßt, der ausschreibenden Behörde gemeldet, von dieser ausgewertet, gespeichert und ggf. an zur Erfassung solcher Daten errichteter Zentralbehörden weitergemeldet werden.

Soweit Polizeiliche Beobachtungen nach Polizeirecht zulässig sind, dürfen dabei zulässig gewonnene Erkenntnisse auch im Strafverfahren verwendet werden. [14]

Das Haupthindernis für die Datenverarbeitung in den vorhandenen polizeilichen Systemen besteht in der Doppelzuständigkeit der Polizei für repressive und präventive Aufgaben. Personenbezogene Daten sind zunächst “neutral”. Es gibt keine Daten, die unveränderlich und trennbar in eine Kategorie “Repressiv” oder “Präventiv” eingruppiert werden könnten. Alle EDV-Systeme der Polizei gehen eben von dieser Doppelzuständigkeit aus. Daten aus beiden Bereichen werden in ihnen gespeichert, verarbeitet und untrennbar vermischt, was bedeutet, daß jede Einstellung repressiver Daten in eine solche Datei den Zugriff für präventive Aufgaben ermöglicht. Darin könnte aber eine unerlaubte Zweckänderung gesehen werden. [15]

Es wird an dieser Stelle bereits deutlich, daß es hier zu einer Vermischung repressiver und präventiver Aufgaben kommt. Wird an einer Kontrollstelle nach § 111 StPO ein Fahrzeug kontrolliert, dessen Benutzer darüber hinaus eventuell zusätzlich noch zur Polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben worden ist, werden die entsprechenden Daten erhoben und zur vorbeugenden Bekämpfung weiterer Straftaten aus diesem Umfeld benutzt. In diesem Falle aber hätten die an der Kontrollstelle aus Anlaß der Ausschreibung (zufällig) gewonnenen Daten rein präventiven Charakter.

Eine Vermischung präventiver und repressiver Aufgaben der Polizei wäre auch hier die natürliche Folge, die sich aus der Anwendung der Ermächtigung aus § 111 StPO und ggf. in Verbindung mit weiteren Vorschriften ergibt.

[...]


[1] BGH NJW 1978, 1536

[2] K leinknecht / Meyer-Goßner, § 111, Rdnr.3

[3] Achenbach, JA, 1981, 655

[4] Nack, KK , 3.Aufl. 1993, § 111 Rdnr. 4.

[5] Kleinknecht / Meyer-Goßner, § 111, Rdnr. 5

[6] Nicht aber Einziehungsgegenstände, ebenda, Rdnr. 273 ff

[7] Laufhütte, KK, § 111 StPO, Rdnr. 6

[8] Vogel, NJW, 1978, 1227

[9] Kleinknecht / Meyer-Goßner, § 111, Rdnr. 8

[10] Nack, aaO, § 111 Rdnr. 7.

[11] Kleinknecht / Meyer-Goßner, § 111, Rdnr. 2 und 4

[12] Hilger NStZ 1992, S. 525

[13] ebenda

[14] BGH NJW 1991, S. 2651

[15] Schoreit, KK, 3. Aufl. 1993, § 163 d Rdnr. 19

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Der § 111 StPO in einer rechtspolitischen Betrachtung
Université
Bielefeld University  (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Cours
Grundseminar
Note
12 Pkt.
Auteur
Année
2001
Pages
29
N° de catalogue
V1010
ISBN (ebook)
9783638106221
Taille d'un fichier
431 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kontrollstellen, § 111 StPO
Citation du texte
Thorsten Ruppel (Auteur), 2001, Der § 111 StPO in einer rechtspolitischen Betrachtung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1010

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