Das CISG. Ursprung für ein "Welthandelsrecht"?


Thèse de Bachelor, 2021

47 Pages, Note: 2,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG)
2.1. Entstehungsgeschichte des CISG
2.2. Die Bedeutung des CISG in der Praxis
2.3. Einfluss des CISG auf Internationale Handelsverträge
2.4. Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereiche des CISG

3. Vertragsabschluss im CISG
3.1. Pflichten des Verkäufers
3.2. Pflichten des Käufers
3.3. Die Leistungsstörung auf Verkäuferseite im CISG
3.3.1. Nichtlieferung als Form der Nichterfüllung einer Verkäuferpflicht
3.3.2. Leistungsstörungen im internationalen Warenhandel gemäß CISG und BGB

4. Der Begriff der „höheren Gewalt" und „Force Majeure"
4.1. Die Corona-Krise als Akt höherer Gewalt?
4.2. Auswirkung der Corona-Pandemie auf Dritte
4.3. Voraussetzungen der Entlastung nach Artikel 79 CISG
4.3.1. Unbeherrschbarer Hinderungsgrund
4.3.2. Unvorhersehbarkeit des Hinderungsgrundes
4.3.3. Unabwendbarkeit des Hindernisses und seiner Konsequenzen
4.4. Voraussetzung der Entlastung nach dem BGB
4.4.1. Unmöglichkeit der Leistung
4.4.2. Störung der Geschäftsgrundlage

5. Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB und Artikel 79 CISG

6. Anwendung des CISG und BGB im internationalen Warenhandel

7. Fazit / Ausblick

1. Einleitung

Das Jahr 2020 wird fast ausnahmslos von einem Thema dominiert, der COVID-19 Pandemie. Neben den Auswirkungen auf das zivile Leben, ist die Wirtschaftswelt mindestens genauso schwer von dieser Krise betroffen. Regierungen sehen sich zunehmend gezwungen, gesellschaftliche und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu treffen. Diese Regulierungen führen auf wirtschaftlicher Seite unter anderem dazu, dass Betriebe geschlossen, Kurzarbeit eingeführt und Lieferanten ihren Lieferverpflichtungen kaum oder gar nicht mehr nachkommen können. Gerade international vernetzte Unternehmen, welche ihre Produkte aus dem Ausland beziehen, stehen vor der Frage, wer für entstandene Kosten der verzögerten oder gar unterlassenen Lieferung haftet.

Die Rechtswahl in einem internationalen Vertrag und damit einhergehend die Frage nach Leistungspflichten und Schadensersatzverpflichtungen aufgrund mangelnder oder gänzlich ausbleibender Leistungen spielen durch die aktuell anhaltende Corona­Pandemie eine bedeutsame Rolle für Organisationen und Unternehmen weltweit.

In der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit wird dargestellt, ob das UN-Kaufrecht (engl.: CISG) als Ursprung für ein Welthandelsrecht bestehen kann. Hat es zum Wachstum anderer Regelwerke beigetragen, sie überhaupt erst möglich gemacht und bietet es eine geeignete Grundlage um als gemeinsames Welthandelsrecht zu dienen?

Um einen aktuellen, rechtsrelevanten Bezug zum Zeitgeschehen darzustellen, wird untersucht, welchem Stellenwert dem CISG in der Corona-Krise in Bezug auf Leistungsstörungen - im speziellen Lieferstörungen im globalen Handel - beigemessen werden kann.

Den Grundstein für diese wissenschaftliche Arbeit legt eine erläuternde Darstellung des einheitlichen UN-Kaufrechts, inklusive dem inhaltlichen Aufbau, um dem Leser1 die thematische Verortung zu erleichtern. Die darauffolgende Entstehungsgeschichte des CISG wird den internationalen Charakter dessen aufzeigen und bildet gleichzeitig eine Grundlage für ein weiteres Kapitel, welches sich mit der Bedeutung des CISG in der Praxis befasst. Neben der Bedeutung des CISG als Instrument für den internationalen Handelskauf, werden dem Leser die Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts aufgezeigt.

In Kapitel 2.3. wird der Einfluss des CISG auf verschiedene internationale Handelsverträge beschrieben. Im Einzelnen wird dargelegt, in welchem Ausmaß das CISG nationale Regelwerke und Gesetzgebungen beeinflusst hat.

Der Anwendungsbereich des CISG speist sich aus speziellen Anwendungsvoraussetzungen. Diese werden im dritten Abschnitt der Arbeit umfänglich dargestellt und zeigen auf, unter welchen Bedingungen das Welthandelsrecht zur Anwendung kommen kann. Hierbei werden neben den verschiedenen Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereichen, auch die Anwendungsprobleme beschrieben.

Der darauffolgende Abschnitt vier, welcher sich mit Kaufvertragsabschlüssen über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten beschäftigt, erläutert die Pflichten auf Verkäufer- und Käuferseite. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Leistungsstörungen bei der Leistungserbringung. Die Nichtlieferung als Form der Nichterfüllung einer Verkäuferpflicht steht hier stellvertretend für die Leistungsstörungen im internationalen Handel während der Corona-Krise.

Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt liegt auf dem von außen kommenden, betriebsfremden, unvorhersehbaren Ereignis der „höheren Gewalt“ oder auch international anerkannt, der „Force Majeure“. Innerhalb dieses Kapitels wird die Frage nach der Corona-Pandemie als Akt der höheren Gewalt beleuchtet. Speziell wird dargelegt, ob sich in der Corona-Krise, Leistungshindernisse im globalen Warenhandel realisieren lassen und ob sich Verkäufer auf diesen Umstand stützen können. Ebenso wird der Frage nach dem günstigeren Rechtsinstitut für internationale Lieferverträge nachgegangen.

Hierzu sollen die Voraussetzungen zur Entlastung nach dem CISG als auch nach dem BGB erläutert werden. Gefolgt werden diese von einer vergleichenden Darstellung der Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB und Artikel 79 CISG.

Um der eingangs formulierten Fragestellung nach den Auswirkungen der Corona-Krise auf das Welthandelsrecht zu begegnen, wird im fortschreitenden Kapitel eben jene Frage aufgegriffen und aus den Blickwinkeln des deutschen Rechts und dem CISG beleuchtet.

Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit, welches die Hypothese des CISG als Ursprung für ein Welthandelsrecht aufgreift und zusammenfassend beantwortet. Zur gleichen Zeit soll eine abschließende Einschätzung hinsichtlich der Rolle des CISG während der aktuellen Corona-Krise beziehungsweise die daraus resultierenden Lieferstörungen, gegeben werden.

Geschäfte welche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland getätigt werden, unterliegenden den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch dem Handelsgesetzbuch (HGB). Wird der Blick auf die Außenhandelsbeziehungen gerichtet, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Kaufvertrag nach deutschem Kaufvertragsrecht beurteilt werden muss. Es gilt das Territorialprinzip was besagt, dass das Recht eines Staates nur innerhalb seiner Hoheitsgebietsgrenzen Geltung entfaltet. Im internationalen Kontext sind diverse Rechtskreise zu finden, damit einhergehend sind auch die kaufvertragsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Käufer und Verkäufer von Land zu Land unterschiedlich. Es ist somit bedeutend sich, noch vor Abschluss eines Kaufvertrages, über die Frage der Rechtswahl zu einigen. Es gilt der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit. So kann zum einen das Recht des Exporteurs, das Recht des Importeurs, das Recht eines Drittlandes oder aber auch das UNCITRAL- Kaufrecht gewählt werden. Treten im Nachhinein Zweifel über das anzuwendende Recht im Kaufvertrag auf, so kann ein Rückgriff auf das Internationale Privatrecht (IPR) erfolgen.

Aufgrund der Rechtswahlfreiheit besteht die Neigung, innerhalb von Außenhandelsbeziehungen, eigenes nationales Recht zur Anwendung zu bringen. Dies kann allerdings zu Unklarheiten und Beeinträchtigungen des Geschäftsabschlusses zwischen den Vertragsparteien führen. Eine Lösung für diesen Konflikt wurde im UN­Kaufrecht gefunden, was im folgenden Kapitel nähere Erläuterung finden soll.2

2. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG)

Das UN-Kaufrecht (von: UNCITRAL-Kaufrecht3, United Nations Conference on Contracts for the Sale of Goods) hat die Aufgabe den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen der verschiedenen Vertragsstaaten ein einheitlich geltendes Sachrecht (Einheitsrecht) zur Verfügung zu stellen. Somit soll der internationale Güteraustausch gefördert werden. Im deutschsprachigen Raum wird das Übereinkommen als UN­Kaufrecht bezeichnet. Ebenso ist aber auch die englischsprachige Abkürzung CISG (Convention on the International Sale of Goods) gängig, welche in dieser wissenschaftlichen Arbeit vorwiegend Verwendung findet.

Hinsichtlich der Vertragsstaaten (aktuell 93 Vertragsstaaten4 ) ist festzuhalten, dass diejenigen Staaten am Übereinkommen beteiligt sind, welche das CISG auch als verbindliches Recht übernommen und ratifiziert haben. Aus dem Blickwinkel der einzelnen Vertragsstaaten ist vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des CISG erfüllt sind.

Alle Nicht-Vertragsstaaten sind grundsätzlich nicht zur Anwendung des CISG verpflichtet. Trotz dessen kann das CISG, aufgrund des dort geltenden internationalen Privatrechts, zur Anwendung kommen.5

Das CISG ist in vier Abschnitte unterteilt in denen die einzelnen rechtlichen Regelungen jeweils in Artikeln festgeschrieben sind. Der erste Teil bezieht sich auf den Anwendungsbereich und die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 1-13 CISG), gefolgt vom zweiten Abschnitt, welcher sich mit dem Abschluss des Vertrages (Artikel 14-24 CISG) beschäftigt. Abschnitt drei wird vom Kauf von Sachen (Artikel 25-88 CISG) geprägt und der letzte, vierte Teil, von den Schlussbestimmungen (Artikel 89-101 CISG).

Findet das CISG Anwendung werden die jeweiligen nationalstaatlichen Bestimmungen, beispielsweise das BGB und HGB, in Deutschland verdrängt.6

2.1. Entstehungsgeschichte des CISG

Im Jahr 1929 veröffentlichte Ernst Rabel den Blauen Bericht und besiegelte damit die erste Kaufrechtsvereinheitlichung. Diese war die erste und ist bis heute einzige Vereinheitlichung die einen Hauptvertragstyp mit seinen Pflichten, aber auch mit Fragen des Vertragsabschlusses und -beendigungen, erfasst. Somit entstand neben einer Vorlage für kaufvertragliche Pflichten auch ein Modell für das gesamte Vertragsrecht mit Vertragsschluss, Leistungsstörungen, Beendigungs- und Ausschlussgründen.

Kriegsbedingt waren die Bemühungen um eine Kaufrechtsvereinheitlichung zuerst nicht von Erfolg gekrönt. Erst im Jahr 1950 fanden die Entwürfe wieder Resonanz und wurden im Jahr 1951 von der Haager Konferenz über die Vereinheitlichung aufgegriffen. Das (Haager) „Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und das „Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen“ aus dem Jahr 1964 trat in Kraft, sollte jedoch kurz danach an dem mangelnden Zuspruch aus den Vereinigten Staaten scheitern. Diese hielten das Übereinkommen als zu stark kontinental geprägt.

Kurz darauf, im Jahr 1980, entwickelte sich das (Wiener) „UN-Kaufrecht“, das „CISG“. Die Vereinigten Staaten lehnten dieses Übereinkommen nicht ab, Japan und Großbritannien jedoch ratifizierten jenes nicht. Neben dem Anwendungsbereich und der Abwählbarkeit regelt das Übereinkommen explizit den Vertragsschluss,- änderung und - auslegung, alle beiderseitigen Primärpflichten, Leistungsstörungen als auch alle Fragen der Gefahrtragung, des Schadensersatzes mit Zinsen und der Entlastungsgründe. Auch werden einige Sondersituationen wie etwa die vorweggenommene Vertragsverletzung, die Wirkung der Vertragsaufhebung und der Umgang mit Waren bei Vertragsverstoß geregelt.

Innerhalb des CISG werden die bereits genannten Regelungen nur für den zweiseitigen grenzüberschreitenden Handelskauf (zweiseitiges Unternehmensgeschäft) geregelt.7 87 8

2.2. Die Bedeutung des CISG in der Praxis

Die Bedeutung des CISG wird deutlich durch die Akzeptanz und Anwendung vieler Staaten aus der ganzen Welt. Hinsichtlich der Anzahl der Vertragsstaaten, ist das CISG aktuell auf knapp 80 Prozent des weltweiten Warenhandels anwendbar. Zu Beginn stieß das CISG unter Wirtschaftstreibenden noch auf große Skepsis, da das Inkrafttreten die Verarbeitung in neue Rechtsregeln erforderte. Die deutschsprachige Gerichtsbarkeit stand dem Einheitskaufrecht jedoch schon bald positiv gegenüber und fand auch dort Anwendung wo die Parteien sich darüber gar nicht im Klaren waren.

Auch in der unternehmerischen Praxis ist das CISG heute fast überall akzeptiert. Somit sehen die Musterverträge der Standesvertretungen im Im- und Exportgeschäft mittlerweile keinen Ausschluss des CISG mehr vor. Auch in Vertragsverhandlungen ist die Anwendung des CISG gängig und wird als neutrales und oft vorzugswürdiges Regelwerk anerkannt.9

Für internationale Kaufverträge ist das CISG von großer Bedeutung. Durch dieses konnten die grenzüberschreitenden Handelskäufe weltweit vereinheitlicht werden. Auch die Präambel des CISG spricht von einer Förderung des „[... Internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung“10. Wie bereits dargestellt, ist der Abschluss dieser Verträge als auch die aus ihnen folgenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in der Kaufrechtskonvention aus dem Jahr 1980 materialrechtlich geregelt. Das UN­Kaufrecht stellt sich als eine in der Praxis bewährte, anwendbare Kaufrechtsordnung dar, welche das deutsche HGB/BGB-Kaufrecht deutlich übertrifft. Das CISG hat sich als Instrument für den internationalen Handelskauf durchgesetzt, stellt die zentrale Rechtsgrundlage dar und erleichtert die Kaufgeschäfte internationaler professioneller Marktteilnehmer. Die hierin geregelten einheitlichen Bestimmungen für internationale Kaufverträge gelten für alle beteiligten Staaten in gleichem Maße. Käufer wie Verkäufer können daraus direkt entnehmen, welche Pflichten durch den Abschluss internationaler Warenkaufverträge für sie entstehen.11 12

Vor der verbindlichen Einführung des CISG waren die verschiedenen Parteien darauf angewiesen, sich auf eine nationale Rechtsordnung zu einigen. Dies hatte jedoch den Nachteil, dass jene für mindestens eine Partei fremdartig war. In der aktiven Verwendung des CISG besteht der Vorteil, dass nun der überwiegende Teil der Rechtsfragen zu den internationalen Kaufverträgen für alle beteiligten Parteien gleichermaßen geregelt werden kann. Das CISG vermag es somit, bei festgefahrenen Verhandlungen einen Ausweg anzubieten indem das UN-Kaufrecht das anwendbare Recht vorgibt. So besteht eine neutrale, die Interessen beider Seiten berücksichtigende Rechtsordnung für Kaufverträge. Ein weiterer Vorteil des CISG im Hinblick zu einzelnen nationalen Regelungen besteht darin, dass mit dem CISG ein weltweit gültiger Standard für den globalen Handelskauf entstand. Vorteilhaft für das Gerichtswesen ist die gute Vergleichbarkeit und Auslegung des CISG mit anderen Urteilen von Gerichten der Mitgliedsstaaten. Somit kann gewährleistet werden, dass Urteile innerhalb der Mitgliedsstaaten in ähnlicher Tendenz ausfallen. Der internationale Charakter des CISG wird hierbei gestärkt. Doch sind in der Verwendung des CISG nicht ausschließlich Vorteile zu sehen.13 14

Einer der schwerwiegendsten Nachteile des CISG ist die Möglichkeit, Vorbehalte (gemäß Artikel 93, 95 CISG) zu erklären. Jene geben den Mitgliedsstaaten die Wahl, den zweiten oder auch dritten Teilbereich des CISG für sich nicht bindend gelten zu lassen. Weiterhin kann jeder Mitgliedsstaat während der Hinterlegung der Ratifikations-, Ausnahme-, Genehmigungs-, oder Beitrittsurkunde, den Artikel 1 I b CISG ausschließen.

Die Möglichkeit der Anwendung von Vorbehalten kann durchaus zu Irritationen führen. Es ist zunächst zu prüfen ob der Vertragsstaat, in dem sich die Vertragsparteien befinden, von einem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat.

Eine weitere Problematik liegt in der Gültigkeitseingrenzung und dessen Lückenhaftigkeit. So lassen sich offene Fragen bezüglich Abtretung, Stellvertretung oder11 12 13 14 Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Parteien nicht durch die Anwendung des CISG lösen. Diese und andere offene Fragen können umhin nur durch das jeweilige nationale Recht beantwortet werden.

Für den weiteren Erfolg eines internationalen Kaufrechts ist die Teilnahme möglichst vieler Staaten unabdingbar da nur so seine Legitimation aufrechterhalten werden kann. Für manche Staaten wäre ein Beitritt mit einem Verlust von Autonomie und der eigenen kulturellen Einzigartigkeit verbunden, wie die Befürchtungen der Staaten Brasilien oder der USA zeigen. Natürlich liegt im Wesen des CISG auch der Drang nach einem Kompromiss aus der Angleichung der Rechtssysteme dieser Welt.15

Hinsichtlich der dargestellten Vor- und Nachteile in der Anwendung des UN-Kaufrechts ist festzuhalten, dass die genannten Vorteile zugunsten des CISG deutlich überwiegen. Durch die Anwendung von flexibel gestalteten Verträgen ist es somit möglich auch spezielle Besonderheiten in Einzelfällen zu berücksichtigen. Dies ist möglich wenn die Parteien Gebrauch machen von der Option, zusätzliche Regelungen in den Vertrag aufzunehmen. Das CISG hat in den letzten Jahren immer mehr an praxisrelevanter Bedeutung dazugewonnen.16

2.3. Einfluss des CISG auf Internationale Handelsverträge

Das CISG hat großen Einfluss auf internationale Vereinheitlichungsprojekte und auch auf nationalspezifische Reformen genommen. Somit kann gerade der Einfluss auf die „UNIDROIT-Principles“ und auf viele andere europäische Richtlinien hier angeführt werden. Neben der Einflussnahme auf internationale Regelungen, nahm das CISG auch maßgeblich Einfluss auf nationale Regelwerke wie die Richtlinie 99/44/EG und trug somit zu Gestaltung des deutschen Schuldrechts und vielen Neuerungen des Kaufrechts in Europa bei.17

Bezüglich der nationalen Regelwerke sind gerade die nordeuropäischen Länder hier anzuführen. So haben vor allem die skandinavischen Staaten, außer Dänemark, ihr eigenes Kaufrecht nach dem Muster des CISG ausgerichtet.

Der Ruf nach einer gemeinschaftlichen innereuropäischen Lösung für die Herausforderungen des multinationalen Warenverkehrs wurden während der Europäisierung der letzten Jahrzehnte immer lauter. Ziel war es, die getrennten einzelnationalen Regelungen zu vereinheitlichen. Eine bedeutende Ursache für den Drang nach einer Vereinheitlichung war die zunehmende Globalisierung des Binnenmarktes. So führte die Erschließung neuer Märkte dazu, über die nationalen Regeln des Warenverkehrs nachzudenken. Als wichtige europäische Richtlinien sind hier die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG), die Verbrauchsgüterrichtlinie (1999/44/EG) oder auch die E-Commerce-Richtlinie nach 2000/31/EG zu nennen.18

Auch die Organisation für die Rechtsangleichung des Wirtschaftsrechts in Afrika hat auf Basis des CISG, seine grenzüberschreitenden Kaufverträge in mittlerweile siebzehn afrikanischen Staaten zur Anwendung gebracht. Der Einfluss des UN-Kaufrechts wird hierbei insbesondere durch die gelegentliche Anwendung der UNIDROIT-Principles deutlich, wenn es um die Rechtsbehelfe im Falle einer Verletzung von Vertragspflichten geht. Ähnliches gilt auch für die „Principles of European Contract Law“ (kurz PECL oder Lando-Prinzipien) oder den „Principles of Asian Contract Law“ (PACL).19

2.4. Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereiche des CISG

Wie bereits dargelegt, gilt das CISG für den grenzüberschreitenden Warenkauf. Somit handelt es sich bei der ersten Anwendungsvoraussetzung um die des Warenkaufs. Da sich der Kaufvertrag über Waren auf Vertragsparteien mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten bezieht, ist hierin eine weitere, die räumliche Voraussetzung, erfüllt. Die zu handelnde Ware darf sich weiterhin nicht für den persönlichen Gebrauch eignen, denn nur so wird die persönliche Voraussetzung erfüllt. Auch muss der Kaufvertrag über Waren nach Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen worden sein, um der zeitlichen Voraussetzung Rechnung zu tragen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so gilt das CISG für die Parteien automatisch und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Gleichzeitig kann die Geltung des CISG mittels der Opt-Out-Lösung nach Artikel 6 CISG, vertraglich ausgeschlossen werden.20

Voraussetzung für die Anwendung des CISG ist, dass die Staaten auch Vertragsstaaten sind oder die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates kommen.

Die Niederlassungen der Vertragsparteien werden nicht berücksichtigt, sofern sich diese nicht aus dem Vertrag, möglichen Geschäftsbeziehungen in der Vergangenheit oder aber aus Verhandlungen oder Auskünften ergeben, welche vor oder während des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien geführt oder erteilt wurden.

Es wird auch nicht berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Partien bei der Anwendung des Übereinkommens besaßen, auch nicht ob diese Kaufleute oder Nichtkaufleute waren und ob der Vertrag entweder handelsrechtlicher oder bürgerlich­rechtlicher Art ist.21

Im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich werden beim CISG nur die Handelskäufe über Waren einbezogen. Als Waren werden hier lediglich bewegliche Sachen bezeichnet. Bei grenzüberschreitenden Verträgen über den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch ist das CISG nicht einschlägig. Dahingehend sind jedoch Verbraucherkäufe erfasst, eben jene die als solche nicht erkennbar waren, sondern dem Verkäufer als berufliche oder gewerbliche Käufe erscheinen mussten.

Das CISG gilt für juristische und natürliche Personen gleichermaßen und ist dabei unterschiedslos. Sofern ein Unternehmen einen Privatkauf, beispielsweise für einen Angestellten, vornimmt, wird hierin ein Verbraucherkauf (Artikel 2 CISG) realisiert. Dieser fällt aus dem Anwendungsbereich der Konvention heraus.22

Die Ausgangssituation für grenzüberschreitende Verträge unterscheiden sich grundlegend von den Inlandskaufverträgen. Dabei sprechen die Parteien oft nicht die gleiche Sprache, leben in unterschiedlichen Umgebungsbedingungen und sehen ihre eigene Rechtsordnung als die Gegebene an. Dieses Aufeinanderprallen von unterschiedlichen Blickwinkeln erfordert eine einheitliche rechtliche Begutachtung. Als global anerkannter Grundsatz gilt hierbei, dass internationale Verträge nicht einfach dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenders unterworfen werden können. Es ist dem internationalen Charakter jener Verträge Rechnung zu tragen. Daraus resultierende ist bei allen Sachverhalten mit Auslandsberührung zu ermitteln, nach welchem Recht dieser Vertrag zu beurteilen ist.

Die Vorschriften des internationalen Privatrechts (in Deutschland ist es der Artikel 27 ff. EGBGB) geben Auskunft darüber, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen anzuwenden ist. Die Bestimmungen gelten hierbei zwingend, können demnach nicht abbedungen werden. Zur gleichen Zeit werden dem Anwender durch den Artikel 27 ff. EGBGB vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.

Im Grunde können die Parteien das für ihren Vertrag geltende Recht selbst wählen. Es bedarf hierzu einer rechtlich wirksamen Vereinbarung, einseitig erstellte Diktate sind nicht zulässig. Das geltende Recht ist in der Vereinbarung deutlich von der Definition des Gerichtsstandes und eines Schiedsgerichtes zu trennen. Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, definiert Artikel 28 - 31 EGBGB welches Recht auf den vorliegenden Vertrag Anwendung findet. Bezüglich Kaufverträgen, welche keine Verbraucherverträge im Sinne des Artikel 29 EGBGB (beziehungsweise Artikel 29a EGBGB) sind, wird das Recht welches am Sitz des Verkäufers gilt, berufen. Besitzt der Verkäufer mehrere Niederlassungen, so kommt es auf die Niederlassung an, welche die Warenlieferung vertragsmäßig zu leisten hat. Für Kaufverträge die keine Verbrauchergeschäfte darstellen gilt, die Rechtsordnung welche am Sitz des Verkäufers vorherrscht, ist anzuwenden. Die Rechtsordnung auf Käuferseite spielt keine Rolle. Vielmehr wird von diesem erwartet, dass er sich nach dem Recht des Verkäufers richtet oder mit diesem eine Rechtswahl im Sinne des Artikels 27 EGBGB trifft.23

Trotz der scheinbar einfach aufzufindenden Regeln treten auch Komplikationen bei der Anwendung des CISG auf. So sind wie bereits dargelegt, nur die Staaten an das CISG gebunden welche es auch ratifiziert haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das CISG nur unter den Vertragsstaaten zur Anwendung kommen kann. In bestimmten Situationen kann das CISG auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten angewandt werden.

3. Vertragsabschluss im CISG

Wie auch im deutschen Recht, kommt im CISG ein Kaufvertrag über ein Vertragsangebot und eine konkludente Vertragsannahme zustande.

„Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt bzw. deren Festsetzung ermöglicht (Artikel 14 des CISG)24

Bis zum Kaufvertragsabschluss kann ein Angebot widerrufen werden. Dabei ist der Widerruf (engl.: revocation) dann gültig, wenn dieser dem Empfänger zugeht noch bevor dieser eine Annahmeerklärung versandt hat. Eine verspätete Annahme des Vertrages kann seine Wirksamkeit als Kaufvertragsannahme dennoch entfalten, sofern die Annahme rechtzeitig versandt, jedoch durch besondere Umstände erst verspätet beim Empfänger eintrifft. Gemäß CISG hat der Empfänger nun das Recht den Vertragsabschluss zu unterbinden. Hierzu muss er allerdings die andere Partei unverzüglich über die Nichtannahme in Kenntnis setzen.

[...]


1 In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

2 Vgl. Büter, Außenhandel. Grundlagen internationaler Handelsbeziehungen, 2013, S. 205f.

3 Vgl. https://uncitral.un.org/en/, Zugriff am 17.12.2020.

4 Vgl. Magnus, UN-Kaufrecht - CISG as CISG can, 2020, S. 647.

5 Vgl. Piltz, Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel. In: Vertragsrecht und Vertragsgestaltung bei internationalen Kaufverträgen, 2002, S. 10.

6 Vgl. Büter, Außenhandel. Grundlagen internationaler Handelsbeziehungen, 2013, S. 206.

7 Vgl. Grundmann, EU-Kaufrechts-Richtlinie, 2002, S. 16ff

8 Vgl. Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2019, S. 1f.

9 Vgl. Schlechtriem; Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht. Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 2016, S. 7ff

10 Vgl. UNCITRAL, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2010, S. 1.

11 Vgl. Grundmann, EU-Kaufrechts-Richtlinie, 2002, S.79f.

12 Vgl. Piltz, Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel. In: Vertragsrecht und Vertragsgestaltung bei internationalen Kaufverträgen, 2002; S.7.

13 Vgl. Büter, Außenhandel. Grundlagen internationaler Handelsbeziehungen, 2013, S. 29f.

14 Vgl. Gildeggen, Internationale Handelsgeschäfte. Das Recht des grenzüberschreitenden Handels, 2012, S. 28.

15 Vgl. Büter, Außenhandel. Grundlagen internationaler Handelsbeziehungen, 2013, S. 29ff.

16 Vgl. Güllemann, Internationales Vertragsrecht. Kollisionsrecht, UN-Kaufrecht und internationales Zivilverfahrensrecht, 2014, S. 150f.

17 Vgl. Eiling, Das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers aus Art. 48 CISG. Unter besonderer Berücksichtigung seines Verhältnisses zu den Rechtsbehelfen des Käufers, 2003, S. 40.

18 Vgl. Schlechtriem; Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht. Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 2016, S.10

19 Vgl. Schlechtriem; Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht. Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), 2016, S.9

20 Vgl. Güllemann, Internationales Vertragsrecht. Kollisionsrecht, UN-Kaufrecht und internationales Zivilverfahrensrecht, 2014, S.151.

21 Vgl. Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2019, S. 5.

22 Vgl. Grundmann, Europäisches Kaufgewährleistungsrecht. Reform und Internationalisierung des deutschen Schuldrechts, 2000, S. 84ff.

23 Vgl. Piltz, Handbuch für Kaufrecht, Rechtsdurchsetzung und Zahlungssicherung im Außenhandel. In: Vertragsrecht und Vertragsgestaltung bei internationalen Kaufverträgen, 2002, S.6f.

24 Vgl. https://lxgesetze.de/cisg/13, Zugriff am 17.01.2021.

Fin de l'extrait de 47 pages

Résumé des informations

Titre
Das CISG. Ursprung für ein "Welthandelsrecht"?
Université
University of Applied Sciences Berlin
Note
2,5
Auteur
Année
2021
Pages
47
N° de catalogue
V1020379
ISBN (ebook)
9783346413666
ISBN (Livre)
9783346413673
Langue
allemand
Mots clés
CISG, Welthandelsrecht
Citation du texte
Johann Plümer (Auteur), 2021, Das CISG. Ursprung für ein "Welthandelsrecht"?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1020379

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