Finanztransaktionen im Konzern. Umsetzung der neuen OECD-Verrechnungspreisleitlinien in das nationale Recht


Thèse de Bachelor, 2021

75 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Fallbeispiele

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Vorüberlegungen
2.1 Verrechnungspreise bei konzerninternen Finanztransaktionen
2.1.1 Darlehen
2.1.2 Cash Pooling
2.1.3 Sonstige Finanztransaktionen
2.2 Fremdvergleichsgrundsatz

3 Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen
3.1 Zweistufige Verrechnungspreisprüfung
3.2 Konzerninterne Darlehen
3.2.1 Sachgerechte Abgrenzung bei Darlehenstransaktionen
3.2.1.1 Qualifizierung als Fremdkapital
3.2.1.2 Vergleichbarkeitsfaktoren
3.2.2 Überprüfung der Zinshöhe
3.2.2.1 Kreditrating
3.2.2.2 Konzernrückhalt
3.2.2.3 Sicherheiten
3.2.2.4 Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises
3.3 Cash Pooling Vereinbarungen
3.3.1 Sachgerechte Abgrenzung der Cash Pooling Vereinbarung
3.3.2 Zinssatz für die Liquiditätsüberlassung
3.3.3 Vergütung des Cash-Pool-Leiters nach der OECD
3.3.3.1 Koordinierungsfunktion
3.3.3.2 Cash-Pool-Leiter mit weitreichendem Funktions- und Risikoprofil
3.3.4 Vergütung der Cash-Pool-Teilnehmer

4 Referentenentwurf des § 1a AStG
4.1 Überblick
4.2 Darlehensverhältnisse zwischen Konzernunternehmen
4.2.1 Fremdüblichkeit dem Grund nach
4.2.1.1 Kapitaldienstfähigkeit
4.2.1.2 Mittelverwendungstest
4.2.1.3 Vollständige Umqualifizierung in Eigenkapital
4.2.2 Fremdüblichkeit der Höhe nach
4.2.2.1 Konzernrefinanzierungszinssatz als Grundsatz des Fremdüblichen
4.2.2.2 Grundsatz des Gruppenratings
4.2.2.3 Absicherungen
4.2.2.4 Verrechnungspreismethode
4.3 Cash Pools
4.3.1 Verzinsung innerhalb des Cash Pools
4.3.2 Vergütung des Cash-Pool-Leiters nach dem BMF
4.3.2.1 Regelvermutung
4.3.2.2 Öffnungsklausel
4.3.3 Aufteilung von Synerg ieeffekten
4.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anmerkung

Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen, wird hier und im folgenden Text nur die männliche Form verwendet. Die Verwendung erfolgt hierbei geschlechtsunabhän­gig, weibliche und andere Formen sind stets gleichermaßen mitgemeint.

Verzeichnis der Fallbeispiele

Fallbeispiel 1: Koordinationsgewinn

Fallbeispiel 2: Dept Capacity Test

Fallbeispiel 3: Konzernrückhalt

Fallbeispiel 4: Koordinierungsfunktion des Cash-Pool-Leiters

Fallbeispiel 5: Ausgeprägtes Funktions- und Risikoprofil

Fallbeispiel 6: Fremdüblichkeit i. S. d. § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG-RE

Fallbeispiel 7: Fremdüblicher Zins des § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG-RE

Fallbeispiel 8: Vergütung des Cash Pool Leiters

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Verrechnungspreise (VP) für grenzüberschreitende Finanztransaktionen1 innerhalb eines Konzerns sind ein ständiges Thema bei Betriebsprüfungen. Im Schnitt werden bei jedem dritten Konzernunternehmen (KU) die angesetzten VP kritisch hinterfragt und beanstandet.2 Kern einer jeden Verrechnungspreisprüfung bildet hierbei der Fremdvergleichsgrundsatz.3 Die Diskussion über die Fremdüblichkeit der VP von konzerninternen Finanztransaktionen ist derweil keine Besonderheit des deutschen Steuerrechts4 und wird auch global facettenreich diskutiert.5 Da Verrechnungspreis­sachverhalte stets bilateral wenn nicht sogar multilateral sind, ist eine einheitliche internationale Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes geboten. Unilaterale Al­leingänge sind in diesem Kontext nicht zielführend und befördern lediglich Doppel­besteuerungsstreitigkeiten, die sich aufgrund einseitiger Verrechnungspreiskorrek­turen ergeben.6

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat daher im Februar 2020 die Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen (OECD-VPL Finanz.) veröffentlicht, um weltweit eine kohärentere Verrechnungs­preisprüfung zu ermöglichen.7 Auf nationaler Ebene hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ebenfalls dem Thema der Verrechnungspreisprüfung bei Fi­nanzierungsleistungen angenommen. Durch die Einführung eines § 1a in das Au­ßensteuergesetz (AStG) sollen hierfür eindeutige Regelungen geschaffen werden. Orientiert hat sich das BMF bei der angedachten Neureglung an den Verrechnungs­preisleitlinien der OECD.8

Im Folgenden soll untersucht werden, wie die neuen OECD-Verrechnungspreisleit- linien im Rahmen des § 1a AStG in der Fassung des Referentenentwurfs zum ATAD9 -Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 24.03.202010 (AStG-RE) in das nati­onale Recht umgesetzt werden. Hierfür soll in einem ersten Schritt die Fremdver­gleichsprüfung von VP für Finanztransaktionen im Konzern nach Ansicht der OECD betrachtet werden. Dieser soll vergleichend die Verrechnungspreisprüfung des ge­planten § 1a AStG-RE gegenübergestellt werden. Zu beantworten gilt es, ob das BMF eine einheitliche Vorgehensweise mit der OECD anstrebt oder eine unilaterale Positionierung und damit Doppelbesteuerungsrisiken vorzieht. Im Detail soll die Be­trachtung für konzerninterne Darlehen und das Cash Pooling erfolgen.

2 Vorüberlegungen

Die im Rahmen eines Konzerns zusammengeschlossenen Unternehmen bilden wirtschaftlich eine Einheit,11 aus zivilrechtlicher Sicht bleiben die einzelnen KU in­nerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe12 (MNU) jedoch selbständig.13 Für Besteuerungszwecke wird an die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit angeknüpft, wodurch jedes KU ein unabhängiges Steuersubjekt bildet (Trennungsprinzip). Die KU werden für steuerliche Zwecke als rechtlich und wirtschaftlich selbständig be- trachtet14 (Grundsatz des selbständigen Unternehmens15 ) und haben ihre steuerli­che Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften ihres jeweiligen Sitzstaates zu ermitteln.16 Im Rahmen der Gewinnermittlung werden die Geschäftsvorfälle mit fremden Dritten und die des konzerninternen Liefer- und Leistungsaustauschs be­rücksichtigt, somit auch Finanztransaktionen innerhalb des Konzerns.17

Auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung werden die zwischen den verbundenen KU tatsächlich vereinbarten Entgelte, sog. VP, zugrunde gelegt. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit,18 das bedeutet aus betriebswirtschaftlicher Sicht können die beteiligten KU die VP frei festlegen.19 Diese Freiheit wird auf der zweiten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung jedoch durch den sogenannten (sog.) Fremdvergleichsgrundsatz eingeschränkt.20 Der Fremdvergleichsgrundsatz soll si­cherstellen, dass die Besteuerung von Unternehmensgewinnen am Ort ihrer wirt­schaftlichen Entstehung erfolgt und Steuerumgehungen durch den gezielten Ansatz von zu hohen oder zu niedrigen VP verhindert werden. Insbesondere Finanztrans­aktionen zwischen KU bieten sich hierfür besonders an,21 da sich Zinsen und Ver­gütungen direkt auf das steuerliche Ergebnis auswirken,22 und werden auch nach­weislich entsprechend genutzt.23 24 Die Gewinnverlagerung berührt den wirtschaftli­chen Gesamtgewinn des Konzerns vor Steuern aufgrund der Wirtschaftseinheit nicht, die konsolidierte Steuerlast der MNU kann jedoch gesenkt werden.24,25 Damit die VP für steuerliche Zwecke vollständig anerkannt werden, müssen sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.26

2.1 Verrechnungspreise bei konzerninternen Finanztransaktionen

Finanztransaktionen sind vielschichtig27 und unterscheiden sich unter anderem (u. a.) in ihrem Zweck, der Laufzeit und der Höhe der Kapitalüberlassung.28 Auch gibt es bezüglich der Bedeutung, der Komplexität, des Risikos und der Außenwir­kung verschiedene Ausprägungen.29 Es kommt daher an unterschiedlichen Stellen zu der Notwendigkeit VP anzusetzen und damit zur Anwendung des Fremdver­gleichsgrundsatzes.

2.1.1 Darlehen

Die gängigste Form der konzerninternen Finanzierungsleistung ist das Darlehen. Eine Darlehensvergabe ist mittel- bis langfristig und damit auch die klassischste Form der längerfristigen Fremdfinanzierung. In der Regel (i. d. R.) wird das Fremdkapital (FK) für einen bestimmten Zweck aufgenommen zum Beispiel (z. B). für die Investition in Sachanlagen oder zur Finanzierung des dauerhaften Bestands von Umlaufvermögen. Bereits bei der Vergabe der Finanzmittel wird die Laufzeit und damit der Rückzahlungszeitpunkt festgelegt. Für die Mittelüberlassung hat der Darlehensnehmer einen Zins an den Darlehensgeber zu zahlen, denn dieser trägt u. a. das Risiko, dass die Rückzahlung entfällt. Sowohl das Ausfallrisiko als auch die Laufzeit der Darlehensvergabe sind entscheidend für die Bemessung des zu entrichtenden Zinses.30 Für den Zins gilt es einen VP festzulegen. Für dessen steu­erliche Abzugsfähigkeit ist es entscheidend, dass das Darlehen dem Grunde nach als FK und nicht als Eigenkapital (EK) anerkannt wird.

Darlehen werden häufig von der Konzernmuttergesellschaft an Tochter- bezie­hungsweise (bzw.) Enkelgesellschaften vergeben, aber auch zwischen Schwester­gesellschaften kann es hierzu kommen.31 Eine weitere Möglichkeit stellt die Darle­hensgewährung durch eine Konzernfinanzierungsgesellschaft dar. Diese ist nicht in den allgemeinen Konzernaufbau eingebunden und zentralisiert die konzernexterne Kapitalbeschaffung,32 wodurch die Beschaffung von hohen Fremdkapitalbeträgen an den externen Kapitalmärkten zu möglichst günstigen Finanzierungskonditionen möglich wird. Als konzerninternes Darlehen wird das Kapital durch die Konzernfi­nanzierungsgesellschaft dann weitergereicht.33

2.1.2 Cash Pooling

Das Cash Pooling stellt eine Liquiditätsbündelung der gesamten MNU dar. Es ist oftmals bei der Muttergesellschaft zu finden, kann aber auch bei Konzernfinanzie­rungsgesellschaften oder in Treasury Centers angesiedelt sein.34 Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit unter den Finanztransaktionen im Konzern, da das Cash Pooling zwischen unverbundenen Unternehmen als nahezu ausgeschlossen angesehen werden kann.35 Das Cash Management des gesamten Konzerns erfolgt durch einen Liquiditätsausgleich an zentraler Stelle. Im Detail heißt das, KU mit überschüssiger Liquidität wird diese entzogen, um sie dann auf KU mit Liquiditätsunterdeckung zu verteilen.36 Auf diese Weise werden kurzfristig benötigte Finanzmittel innerhalb des Konzerns dorthin verlagert, wo sie benötigt werden, und es werden weniger externe Finanzmittel benötigt.37

Die Abgabe der liquiden Mittel stellt ein kurzfristiges Darlehen dar, wofür die Cash­Pool-Teilnehmer (CPT) eine Verzinsung erhalten, für den Erhalt müssen sie dage­gen Zinsen an den Cash-Pool-Leiter (CPL) entrichten.38 Unter kurzfristig ist hierbei eine Anlage oder Aufnahme mit einer Laufzeit von unter einem Jahr zu verstehen.39 Es kommt zu zivilrechtlichen Darlehensbeziehungen zwischen den CPT und dem CPL.40 Für die Soll- und Habenzinsen werden VP festgelegt.

Für den Liquiditätsausgleich wird ein zentrales Konto, sog. Masterkonto, beim CPL geführt, auf dem die Liquidität der einzelnen KU konsolidiert wird. Grundsätzlich kann zwischen dem physischen und virtuellen Cash Pooling unterschieden werden. Beim virtuellen Cash Pooling erfolgt kein physischer Transfer der liquiden Mittel, hierbei wird durch ein Kreditinstitut im Auftrag des CPL nur rechnerisch der Saldo aller KU ermittelt. Beim physischen Cash Pooling, das in der Praxis auch weltweit zur Anwendung kommt, werden die liquiden Mittel dagegen auf dem Masterkonto beim CPL tatsächlich zusammengeführt.41 Die Konten der einzelnen CPT werden so täglich auf null gestellt.42 43 Den sich hieraus ergebenen Gesamtsaldo beim CPL, legt dieser extern an bzw. nimmt externe Gelder auf, um den Cash Pool auszuglei­chen. Für die Verwaltung des Masterkontos und die konzernexternen Anlagen und Aufnahmen haben die CPT dem CPL eine Vergütung zu zahlen.43,44

Durch das Betreiben eines Cash Pools entstehen zwei Arten von Vorteilen, die zu differenzieren sind.45 Zum einen fallen Koordinationsgewinne an. Diese Gewinne bzw. Verluste ergeben sich aus der positiven bzw. negativen Differenz der Soll- und Habenzinsen (Spreads) und aufgrund dessen, dass ein Teil der Ausleihungen des CPL über Anlagen der CPT finanziert wird. Neben solchen, die aus Zinsdifferenzen innerhalb des Cash Pools entstehen, sind auch die aus externen Geldanlagen/-auf- nahmen des CPL zu berücksichtigen.46

Fallbeispiel 1: Koordinationsgewinn

Zinserträge aus Ausleihungen an CPT + 6,0 Geldeinheiten (GE)

Zinsaufwendungen aus Anlagen von CPT - 3,0 GE

= Saldo intern des Cash Pools (1) + 3,0 GE

Zinserträge externe Geldanlage + 1,5 GE

Zinsaufwendungen externe Geldaufnahme 0,0 GE

= Saldo extern des Cash Pools (2) + 1,5 GE

= Saldo aus (1) und (2) = Koordinationsgewinn + 4,5 GE47

Zum anderen werden durch die konzerninterne Liquiditätsbündelung Synergieef­fekte bzw. Synergievorteile generiert. Diese ergeben sich durch die Zugehörigkeit zum Cash Pool und können sich durch ein besseres Rating oder den Skaleneffekt bzw. Größenvorteil ergeben. Im Ergebnis erhält das KU beispielsweise (bspw.) in der Summe bessere Zinskonditionen in Form höherer Haben- und niedrigerer Soll­zinsen oder muss geringere Bankgebühren zahlen, als wenn es allein auftreten würde. Die Synergiegewinne, auch wenn diese nur schwer messbar sind, und die Koordinationsgewinne müssen auf die CPT verteilt werden.48

2.1.3 Sonstige Finanztransaktionen

Neben Darlehen und Cash Pooling Vereinbarungen gibt es noch weitere konzern­interne Finanztransaktionen. Hierzu zählt u. a. das Hedging. Es handelt sich dabei um Absicherungsgeschäfte gegen Währungskursänderungen. Hedging-Geschäfte werden i. d. R. über die Konzernmuttergesellschaft oder die Finanzierungsgesell­schaft des Konzerns zur Verfügung gestellt. Diese erbringen damit eine Dienstleis­tung, die zu vergüten ist. Ebenfalls zur Absicherung dienen Garantien, Bürgschaften oder Patronatserklärungen. Hierbei wird die Übernahme von Verbindlichkeiten ei­nes Schuldners zugesichert, falls dieser diese selbst nicht erbringen kann. In einem Konzern tritt oftmals die Konzernmuttergesellschaft bspw. als Garantiegeber für eine Tochtergesellschaft (Garantienehmer) auf und sichert rechtsverbindlich zu, für eine finanzielle Verpflichtung, wie ein konzernextern aufgenommenes Darlehen, einzustehen. Hierfür ist eine Vergütung an den Garantiegeber zu zahlen.49 Diese Form der Einstandsverpflichtung ist von der zu unterscheiden, die sich durch die reine Konzernzugehörigkeit ergibt.50 Von der OECD werden zudem die Tätigkeiten von Eigenversicherern und Eigenrückversicherern unter die konzerninternen Fi­nanztransaktionen subsumiert.51

2.2 Fremdvergleichsgrundsatz

Gesetzlich normiert ist der Fremdvergleichsgrundsatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG. § 1 AStG wurde in Anlehnung an Artikel (Art.) 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkom- mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA) eingeführt, der das „Arm's Length Principle“52 auf internationaler Ebene als Maßstab der Verrechnungspreisprüfung festlegt.53

Der Fremdvergleichsgrundsatz besagt, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen (Stpfl.)54 so zu ermitteln sind, als habe er in seinen grenzüberschreitenden Ge- schäftsbeziehungen55 56, wie Finanztransaktionen, mit nahestehenden Personen56,57 Bedingungen und insbesondere Preise vereinbart, die denen entsprechen, die fremde Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen miteinander verein­bart hätten.58 Maßstab für den Fremdvergleichsgrundsatz ist der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter.59 Bei der Fremdvergleichsprüfung kann man sich daher stets folgende Frage stellen: Hätte sich das KU gegenüber einem konzernfremden Unternehmen bei ansonsten vergleichbaren Rahmenbedingungen gleich oder vergleichbar verhalten?60 Damit diese Frage beantwortet werden kann, ist es notwendig, vergleichbare Fremdgeschäftsvorfälle zu identifizieren. Durch diese können die fremdüblichen Bedingungen, bspw. Laufzeit und Rückzahlungs­modalitäten bei einem Darlehen, bestimmt werden.61 Der fremdübliche VP (Fremd- vergleichspreis62 ) kann unter Anwendung einer Verrechnungspreismethode (VPM), i. d. R. einer der drei Standardmethoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und Wiederverkaufsmethode63 ) auf diese Weise ebenfalls ermittelt werden.64

Die Bestimmung möglicher Vergleichstransaktionen bereitet im Bereich der Finanz­transaktionen jedoch Schwierigkeiten. Die Verhältnisse potenzieller vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle können nicht ohne Weiteres auf den zugrundeliegenden Verrechnungspreissachverhalt übertragen werden. Bei Darlehen wird der Fremd­vergleichspreis neben transaktionsspezifischen Aspekten, wie der Laufzeit, nämlich auch durch empfängerspezifische Eigenschaften, wie die Kreditwürdigkeit des Dar­lehensnehmers, geprägt.65 Die Kreditwürdigkeit kann bei KU durch den Konzern­rückhalt bedingt sein, der sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer MNU ergibt und nicht beeinflussbar ist.66 Dieser darf im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben. Es stellt sich damit die Frage, wie die Kreditwürdigkeit des KU bestimmt werden soll. Des Weiteren sind Sicherheiten bei der Zinsbestimmung zu berücksichtigen.67 U. a. diese Punkte müssen bei der Bestimmung von Vergleich­stransaktionen berücksichtigt werden und haben somit auch Einfluss auf den Fremdvergleichspreis. Beim Cash Pooling besteht zudem die Problematik, dass es grundsätzlich an Vergleichstransaktionen mangelt. Es bedarf daher eines konkreten Rahmens für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Finanztransak- tionen.68

3 Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen

Die OECD hat sich der Problematik der Verrechnungspreisprüfung von Finanztrans­aktionen auf internationaler Ebene angenommen und am 11. Februar 2020 die „Ver­rechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen - Inclusive Framework on BEPS: Aktionspunkte 4, 8 - 10“ veröffentlicht. Inhaltlich werden unterschiedliche Themen angesprochen. Diese sind Darlehen, Cash Pooling und das Hedging, zusammen­gefasst als Treasury-Funktion, Finanzgarantien und konzerneigene Versicherungs­gesellschaften sowie die Ermittlung von risikofreien und risikoangepassten Rendi- ten69.70

Die OECD-Leitlinien stellen eine Auslegungshilfe des Art. 9 OECD-MA dar. Sowohl die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuer­verwaltungen 2017 (OECD-VPL 2017) als auch die OECD-VPL Finanz. stellen kein nationales Recht dar, sondern nur Empfehlungen, die keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für die deutsche Steuerverwaltung, Gerichte oder Stpfl. zur Folge haben.69 70 71 Im Falle eines zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schiedsverfah- rens72 sind die OECD-Leitlinien jedoch verbindlich.73 Denn abgeleitet aus Art. 9 OECD-MA findet sich ein entsprechender Artikel in allen von Deutschland abge­schlossenen bilateralen DBA.74

3.1 Zweistufige Verrechnungspreisprüfung

Die OECD verfolgt bei der Verrechnungspreisprüfung einen zweistufigen Ansatz. Art. 9 OECD-MA spricht von „Bedingungen“, die bei den Geschäftsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt werden. Tz. 3 Buch­stabe (Bstb.) b) des OECD-Musterkommentars zu Art. 9 OECD-MA macht deutlich, dass die Prüfung des Fremdvergleichsgrundsatzes damit zwei Schritte umfasst, dem Grunde und der Höhe nach.75 Dem Grunde nach stellt sich die Frage, ob die ausgewiesene Finanztransaktion als solche anerkannt werden kann und, ob die ihr zugrundeliegenden sonstigen Bedingungen, neben der Preishöhe, dem entspre­chen, was fremde Dritte vereinbart hätten. Um das festzustellen, ist bei konzernin­ternen Darlehen und Cash Pooling Vereinbarungen entsprechend den Grundsätzen aus Kapitel I der OECD-VPL 2017 eine sachgerechte Abgrenzung des tatsächlichen Geschäftsvorfalls durchzuführen (vgl. Abschnitt B OECD-VPL Finanz.).76 Die Prü­fung des VP der Höhe nach folgt als zweiter Prüfungsschritt der sachgerechten Ab­grenzung nach und bezieht die hierbei gewonnenen Vergleichsaspekte mit ein (vgl. Abschnitt C OECD-VPL Finanz.).

3.2 Konzerninterne Darlehen

Wie bereits dargestellt, zählen konzerninterne Darlehen zu den wichtigsten Finanz­transaktionen, die innerhalb eines Konzerns auftreten. Die OECD widmet sich in den OECD-VPL Finanz. diesen auch am intensivsten. Für die sachgerechte Ab­grenzung als auch bei der Prüfung der Zinshöhe soll eine zweiseitige Analyse, also aus Sicht des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers, erfolgen.77

3.2.1 Sachgerechte Abgrenzung bei Darlehenstransaktionen

Die sachgerechte Abgrenzung und damit die Prüfung dem Grunde nach, zielt bei konzerninternen Darlehen insbesondere darauf ab zu bestimmen, ob ein Darlehen tatsächlich als Darlehen und damit als FK und nicht als EK anzusehen ist.78 Es stellt sich die Frage, ob ein fremder Dritter unter den gegebenen Umständen ein Darlehen vergeben hätte. Zudem müssen weitere Vergleichbarkeitsfaktoren, die relevante wirtschaftliche Merkmale darstellen, bestimmt werden, um sie bei der Prüfung dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigen zu können. Insgesamt fordert die OECD eine sehr umfassende Analyse der zugrundeliegenden Darlehens- und Rahmenbe- dingungen,79 um im Einzelfall entscheiden zu können, ob der Fremdvergleichs­grundsatz erfüllt ist.80

3.2.1.1 Qualifizierung als Fremdkapital

Die Qualifizierung eines Darlehens als FK setzt voraus, dass die Darlehenstransak­tion bei einer Gesamtwürdigung zwischen fremden Dritten in vergleichbarer Weise vereinbart worden wäre. Bevor eine Umqualifizierung in EK erfolgt, ist stets zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit nicht durch eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen kann.81 Die OECD stellt im Rahmen der Qualifizierung auf die Funktion des Höchst­betrags ab,82 den ein konzernfremder Darlehensgeber unter vergleichbaren Um­ständen bereit gewesen wäre auszugeben bzw. ein konzernfremder Darlehensneh­mer bereit gewesen wäre aufzunehmen.83 Überschreitet der gewährte Darlehens­betrag den fremdüblich gewährten Höchstwert, erfolgt insoweit eine Umqualifizie­rung des FK in EK.84 Als Folge dessen scheidet der steuerliche Abzug der Zinsen aus, die auf den nicht fremdüblichen Darlehensbetrag entfallen.

Die OECD listet in Tz. 10.12 eine Reihe von Vereinbarungspunkten auf, die als An­haltspunkte für eine Einordnung dienen können. Hierzu zählen u. a. das Vorhan­densein bzw. Fehlen eines festen Rückzahlungstermins, die Verpflichtung zur Zah­lung von Zinsen, das Recht zur Durchsetzung von Zins- und Tilgungszahlungen, die Gewährung von Sicherheiten, die Kreditwürdigkeit und der Zweck der Mittelauf- nahme.85 Je nach Beantwortung, können diese Punkte indiziell für oder gegen die Einordnung als Darlehen sprechen.86

Ein weiterer zu prüfender Punkt ist, ob der Darlehensnehmer die durch das Darle­hen entstehenden Schulden und Verpflichtungen leisten kann (Dept Capacity Test). Kann er dies nicht, würde ein fremder Dritter kein Darlehen vergeben, eine Qualifi­zierung als FK scheidet aus.87

Fallbeispiel 2: Dept Capacity Test

Das in Deutschland ansässige Unternehmen D, Teil einer MNU, erhält von dem nahestehenden im Ausland ansässigen Unternehmen A ein Darlehen in Höhe von (i. H. v.) 100.000 € für eine Laufzeit von 10 Jahren. Es ist es von Beginn an klar, dass B nur % der Zins- und Tilgungszahlungen für ein Darlehen dieser Höhe bedienen kann. Basierend darauf hätte ein unverbundenes Un­ternehmen nur ein Darlehen i. H. v. 75.000 € an B ausgegeben bzw. ein kon­zernfremder Darlehensnehmer aufgenommen. Der fremdübliche Darlehensbetrag dem Grunde nach beträgt 75.000 €. A erbringt eine Einlage i. H. v. 25.000 € an D.88

Ebenfalls zu betrachten ist, ob es zur vereinbarten Darlehenstransaktion keine Handlungsalternativen („realistischerweise zur Verfügung stehenden Optionen“89 ) für die beteiligten KU gibt, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine bessere Option zum Erreichen des geschäftlichen Zwecks darstellen. Es ist also im Vergleich zu dem vereinbarten konzerninternen Darlehen keine „eindeutig attraktivere Möglich- keit“90 vorhanden. Für den Darlehensgeber kann es sich bspw. um alternative Anla­gemöglichkeiten, beim Darlehensnehmer um Darlehen mit besseren Bedingungen, insbesondere niedrigeren Zinssätzen, handeln.91 Liegt keine bessere Alternative vor, spricht das für eine Einordnung als FK. Ein weiterer Punkt, der für ein Darlehen spricht, ist, dass das darlehensnehmende KU dieses auch wirtschaftlich für seine Unternehmenszwecke benötigt und verwendet (Business Purpose Test).92

3.2.1.2 Vergleichbarkeitsfaktoren

Die OECD hat in den OECD-VPL 2017 fünf Vergleichbarkeitsfaktoren festgelegt, die bei der sachgerechten Abgrenzung eines konzerninternen Geschäftsvorfalls be­rücksichtigt werden sollen. Diese sollen bei Finanztransaktionen in entsprechender Weise bestimmt werden.93 So soll eine umfangreiche Vergleichbarkeit mit konzern­externen Darlehensvereinbarungen erreicht und die Fremdüblichkeit zuverlässig bestimmt werden können.

Bei Darlehenstransaktion sind das zum einen die Charakteristika, die ein Darlehen grundsätzlich ausmachen, also den Darlehensbetrag, die Laufzeit, den Tilgungs­plan, die Art und der Zweck sowie eventuelle Sicherheiten bzw. Garantien.94 Die schriftlichen Vertragsbedingungen dienen grundsätzlich als erster Anhaltspunkt, um die vereinbarten Bedingungen festzustellen. Sie sind jedoch durch weitere Doku­mente zu ergänzen und das tatsächliche Verhalten der betroffenen KU ist zu be­rücksichtigen. Im Falle des Abweichens des tatsächlichen Verhaltens von der schriftlichen Vereinbarung, hat Erstgenanntes Vorrang.95 Sollte z. B. schriftlich eine Rückzahlung vereinbart worden sein, tatsächlich aber nicht erfolgen, ist das tatsäch­liche Verhalten maßgeblich und würde für eine EK Qualifizierung sprechen.

Besondere Bedeutung kommt der Funktions- und Risikoanalyse zu. Hierbei sollen die Funktionen der beteiligten KU, deren genutzten Vermögenswerte und übernom­menen Risiken bestimmt werden. Bei einem Darlehensgeber zählen zu den Funkti­onen bspw. die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen Kapital zur Ver­fügung gestellt wird.96 97 Im Bereich der Risikoanalyse wird geprüft, ob er die Risiken der Finanztransaktion kontrollieren und durch genügend vorhandenes Kapital wirt­schaftlich tragen kann. In Fällen, in denen keine Risikokontrolle und/oder Risiko­tragfähigkeit beim Darlehensgeber gegeben ist, müssen diese dem KU zugeordnet werden, das das Risiko trägt. Als Resultat daraus stände dem Darlehensgeber nur noch eine risikofreie Rendite zu.97,98 Die Funktionen des Darlehnsnehmers bestehen regelmäßig darin, ausreichend Geldmittel für Zins- und Tilgungszahlungen zur Ver­fügung zu haben und Sicherheiten zu vergeben.99 Aus der Rückzahlungsverpflich­tung über einen bestimmten Zeitraum ergibt sich ein Risiko für das darlehensneh­mende KU.100

Die OECD vertritt grundsätzlich eine starke ökonomische Betrachtungsweise. Es sind damit einhergehend auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Marktes, in dem die KU tätig sind, zu betrachten. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie das Zins- und Währungsumfeld, der Standort und die damit verbundene inländische Rechtslage, aber auch der Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls können den VP und da­mit auch den Fremdvergleichspreis beeinflussen.101 Zusätzlich sollte ein Blick auf die Brache geworfen werden, in dem die betroffenen KU tätig sind. Je nach Branche kommt es zu Unterschieden bei der Kapitalintensität, was sich wiederum auf die Art und die Höhe der benötigten Finanzierungsleistung auswirkt.102 Die Geschäftsstrategien des Konzerns sind ebenfalls bei der Fremdvergleichsprüfung zu berücksichtigen.103

3.2.2 Überprüfung der Zinshöhe

Die Prüfung des festgelegten Zinssatzes der Höhe nach auf seine Fremdüblichkeit erfolgt im Anschluss an die sachgerechte Abgrenzung der Darlehenstransaktion. Nur auf den Betrag, der als Darlehen qualifiziert wurde, ist der Fremdvergleichszins anzuwenden. Die durch die sachgerechte Abgrenzung gewonnenen Vergleichsda­ten sind weiterhin zu berücksichtigen und um weitere spezifische Aspekte zu erwei- tern.104

3.2.2.1 Kreditrating

Wie bereits bei der Funktions- und Risikoanalyse angesprochen, muss der Darle­hensgeber in der Lage sein, die Risiken der Darlehensvergabe zu kontrollieren und zu tragen. Zur Bestimmung des Risikos, das mit der Darlehensvergabe einhergeht, überprüft ein Darlehensgeber regelmäßig die Rückzahlungsfähigkeit bzw. die Kre­ditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Die Kreditwürdigkeit gilt als einer der Haupt­faktoren, die unabhängige Darlehensgeber bei der Bestimmung des Zinssatzes be­trachten, und ermöglicht eine Vergleichbarkeit mit Fremdtransaktionen.105 Ein Kre­ditrating kann zur Abbildung der Kreditwürdigkeit und Ausfallwahrscheinlichkeit her­angezogen werden.106 Die Kreditwürdigkeit beschreibt die Fähigkeit des Darlehens­nehmers, die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, Tilgungen und Zinszahlungen vertragskonform zu leisten.107 Je höher die Ausfallwahrscheinlichkeit, desto nachtei­liger fällt das Kreditrating aus. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Zinssatz steigt, da diesem ein Risikozuschlag hinzugefügt wird.108

Kreditratings können in Form eines Emittentenratings die Kreditwürdigkeit des ge­samten Konzerns, Konzern- oder Gruppenrating109 genannt, oder eines einzelnen KU (Einzelrating bzw. Stand-Alone-Rating110,110 111 ) darstellen. Auch ist ein Kreditrating für eine spezifische Schuldtitelemission (Emissionsrating) möglich.112 Das Emissi­onsrating ist ein Kreditrating eines Emittenten (Konzern oder KU) in Bezug auf ein spezifisches Finanzinstrument und beruht auf dessen spezifischen Merkmalen wie bspw. Sicherheiten oder Garantien.113

Für die Fremdvergleichsprüfung stellt sich die Frage, welches Rating für das darle­hensnehmende KU angewendet werden soll. Die OECD trifft hierzu keine feste Aus- sage,114 es hat eine Einzelfallentscheidung zu erfolgen.115 Bevorzugt wird von Seiten der OECD jedoch das Emissionsrating. Liegt sowohl ein Emissions- als auch ein Emittentenrating vor, ist erstgenanntes zu bevorzugen, wenn die konzernexterne Schuldtitelemission mit dem konzerninternen Darlehen vergleichbar ist.116 An zwei­ter Stelle folgt das Stand-Alone-Rating. Dieses ist unter Berücksichtigung von boni­tätsverbessernden Faktoren, wie dem Konzernrückhalt, gegebenenfalls (ggf.) an­zupassen (Adjusted Stand-Alone-Rating117 ).118 119 Als letztes kommt nach Ansicht der OECD das Gruppenrating zur Anwendung. Dieses kommt nur zum Einsatz, wenn keine verlässlichen Werte auf Stand-Alone-Basis für das einzelne KU ermittelbar sind, diese nicht angemessen wären oder das betroffene Gruppenunternehmen eine zu starke Einbindung und Bedeutung für die MNU aufweist, also der Konzern­rückhalt zu stark ist.119,120 Die OECD widmet sich auch der Frage der Ermittlung des Kreditratings. Hierzu soll nur gesagt werden, dass die OECD das Rating einer unabhängige Ratingagentur anerkennt. Das ist positiv zu sehen, denn das Finanzgericht (FG) Münster hatte in seinem Urteil vom 07.12.2016 diesbezüglich entschieden, das Kreditrating von Standard & Poor's abzulehnen, da die Ermittlung nicht nachvollziehbar war, und es damit nicht bei der Fremdvergleichsprüfung berücksichtigt.121 Für die weiteren De­tails der Ratingermittlung wird an dieser Stelle auf Tz. 10.71 ff. der OECD-VPL Fi­nanz. verwiesen.

3.2.2.2 Konzernrückhalt

Wird im Rahmen der Kreditratingbestimmung, das Stand-Alone-Rating bei dem dar­lehensnehmenden KU zugrunde gelegt, ist zu prüfen, ob die Konzernzugehörigkeit dieses beeinflussen.122 Der Effekt der Konzernzugehörigkeit, auch „impliziter Kon- zernrückhalt“123 genannt, umfasst die zufälligen Vorteile, die einem KU durch die Zugehörigkeit zum Konzern entstehen, die einem allein handelnden Unternehmen verwehrt bleiben. Im Bereich der Finanztransaktionen, wie hier bei einer Darlehens­vergabe, kann der Konzernrückhalt bedeuten, dass von Seiten der Unternehmens­gruppe finanzielle Verpflichtungen übernommen werden, sollte das einzelne Unter­nehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.124 125 Diese Art der passiven Unterstüt­zung entsteht allein durch die Synergie der Unternehmensgruppe, ohne dass ein aktives Handeln des KU nötig oder eine gesonderte Vergütung hierfür zu leisten ist.

Fallbeispiel 3: Konzernrückhalt

M ist die Muttergesellschaft einer MNU mit einem AAA-Kreditrating126. Die in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft D benötigt ein Darlehen, das ei­gene Kreditrating ist jedoch nur ein Baa-Kreditrating. Weil D jedoch Mitglied des Konzerns von M ist, sind unabhängige Kreditgeber bereit, ihr Geld zu Zinssätzen zu verleihen, wie sie unabhängigen Darlehensnehmern mit einem A-Rating berechnet werden. Im Ergebnis sind die Zinssätze niedriger als die, die D bezahlen müsste, wenn sie ein unabhängiges Unternehmen wäre, aber auch höher als die Zinsen, die der Muttergesellschaft M berechnet werden.127 Die OECD vertritt die Auffassung, dass der Konzernrückhalt nicht in allen Fällen eine Auswirkung auf das Stand-Alone-Rating haben darf. Einzelfallbezogen gilt es zunächst zu prüfen, welchen Status128 das KU innerhalb der MNU einnimmt. Daraus resultiert der Konzernrückhalt, auf den das einzelne Unternehmen bauen kann und der das Kreditrating beeinflusst. Je wichtiger das Unternehmen für die Gruppe, desto stärker wird der Konzernrückhalt ausfallen. So führt die OECD an, dass bspw. ein KU mit starken Verbindungen, das wesentlich für die Identität der Gruppe und deren zukünftigen Strategien ist sowie im Kernbereich der Unternehmensgruppe tätig ist, mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Rest der Unternehmensgruppe unterstützt wird.129 Die Analyse des Konzernrückhalts würde in diesem Fall ergeben, dass das Stand-Alone-Rating dieses Unternehmens durch Anpassungen in Form von Heraufstufungen (sog. Notching) an das Gruppenrating angenähert wird.130 Im Ergebnis erhält man ein Adjusted Stand-Alone-Rating.

Es gilt jedoch beim Konzernrückhalt zu beachten, dass dieser auf subjektiven Ein­schätzungen beruht.131 Es wird keine offenkundigen Entscheidungen der MNU für die Unterstützung geben, bis diese tatsächlich notwendig wird.132

3.2.2.3 Sicherheiten

Eine Sicherheit kann in Form eines Vermögenswerts wie einem Grundstück oder, was oftmals der Fall ist, als Garantie133 vorliegen. Im Gegensatz zum Konzernrück­halt wird eine Absicherung dieser Art bewusst vorgenommen, um bspw. einen nied­rigeren Zinssatz zu erhalten. Im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese zwingend notwendig sind, um das Dar­lehen als fremdüblich anerkennen zu können.

Die OECD vertritt die Auffassung, dass ein besichertes Darlehen aufgrund der nied­rigeren Zinsen grundsätzlich einem unbesicherten vorzuziehen ist, eine Gestellung von Sicherheiten unter dem Fremdvergleichsgrundsatz jedoch nicht automatisch er­folgen muss. Vielmehr sind betriebswirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen. Entscheidet sich bspw. ein Darlehensnehmer gegen eine Absiche­rung des Darlehens, weil er, der begrenzten Verfügbarkeit von Sicherheiten ge­schuldet und unter Berücksichtigung der verfügbaren Optionen für seine Gesamtfi­nanzierung, die Sicherheit lieber für ein späteres Darlehen zurückbehält, würde diese fehlende Besicherung nicht reflexartig zum Fehlen der Fremdüblichkeit füh- ren.134 Der Ansatz der OECD steht im Einklang mit der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Hornbach135. Der EuGH urteilte, dass be­triebswirtschaftliche Gründe ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz recht­fertigen können.136 Im Rahmen der Fremdvergleichsprüfung muss daher gem. der OECD im Einzelfall entschieden werden, ob das Fehlen einer Sicherheit gegen die Fremdüblichkeit spricht. Den Konzernrückhalt erkennt die OECD als Ersatz für eine fehlende Besicherung an.137

3.2.2.4 Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises

Durch die Anwendung einer VPM wird in einem letzten Schritt der fremdübliche Zins ermittelt. Die OECD legt sich nicht auf eine bestimmte Methode fest, sondern vertritt die Ansicht, dass die „am besten geeignete Verrechnungspreismethode“138 auf Grundlage der sachgerechten Abgrenzung der Darlehenstransaktion, der Funkti- ons- und Risikoanalyse und der sonstigen Vergleichsfaktoren, wie dem Rating, aus­zuwählen ist.139

[...]


1 Die Begriffe „Finanztransaktion“, „Finanzierungsleistung“ und „Finanzierungsbeziehung“ sind als Synonyme zu verstehen.

2 Bei der 2018 durchgeführten Verrechnungspreisstudie im deutschsprachigen Raum gaben 35 % der befragten Unternehmen an, dass die VP für Finanztransaktionen strittig waren (Vgl. Schilling (Hrsg.), Seite 14 f.).

3 Vgl. Bernhardt (Hrsg.), Seite 35.

4 Vgl. Brinkmann, IStR, 2020, Seite 504.

5 Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 119.

6 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 65; Vgl. Wassermayer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht Kommentar (Loseblatt, Stand: 95. EL, Dez. 2020), Randziffer (Rz.) 51 zu § 1 AStG.

7 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Seite 3.

8 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 64 + 75.

9 Anti Tax Avoidance Directive, deutsch: Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungsprakti­ken (Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 1).

10 Das BMF hat insgesamt drei Referentenentwürfe zum ATADUmsG herausgegeben (10.12.2019, 24.03.2020 und 17.11.2020).

11 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 61.

12 Die Begriffe „multinationale Unternehmensgruppe“ (§ 90 Absatz (Abs.) 3 Satz 4 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit (i. V. m.) § 1 Abs. 2 AStG) und „Konzern“ sind als Synonyme zu verstehen.

13 Vgl. Kessler/Kröner/Köhler (Hrsg.), Seite 96.

14 Vgl. Kessler/Kröner/Köhler (Hrsg.), Seite 3.

15 Vgl. OECD, OECD-VPL 2017, Textziffer (Tz.) 7 f.

16 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 14.

17 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 61; Vgl. Wassermayer, in: Flick/Wassermeyer/Baum- hoff, Außensteuerrecht Kommentar (Loseblatt, Stand: 95. EL, Dez. 2020), Rz. 35 zu § 1 AStG.

18 Vgl. Wassermayer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht Kommentar (Loseblatt, Stand: 95. EL, Dez. 2020), Rz. 35 f. zu § 1 AStG.

19 Vgl. Schilling/Greil, IStR, 2020, Seite 202.

20 Vgl. Schilling/Greil, IStR, 2020, Seite 202; Vgl. Wassermayer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht Kommentar (Loseblatt, Stand: 95. EL, Dez. 2020), Rz. 35 f. zu § 1 AStG.

21 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 64 + 75.

22 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1756.

23 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 198.

24 Vgl. Hüffmeier, Seite 109.

25 Siehe hierzu auch Anhang 1: Senkung der Steuerlast durch ein konzerninternes Darlehen.

26 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 61.

27 Vgl. Schilling (Hrsg.), Seite 79.

28 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1757.

29 Vgl. Bernhardt (Hrsg.), Seite 296.

30 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1758 f.

31 Vgl. Kessler/Kröner/Köhler (Hrsg.), Seite 1132.

32 Vgl. Kessler/Kröner/Köhler (Hrsg.), Seite 1061 + 1159.

33 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1762 f.

34 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1762.

35 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1771.

36 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 79.

37 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1760.

38 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1760.

39 Vgl. Andresen, IStR, 2020, Seite 495.

40 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 215.

41 Vgl. Schilling/Greil, IStR, 2020, Seite 202 f.

42 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 215.

43 Vgl. Schilling/Greil, IStR, 2020, Seite 203.

44 Für eine grafische Darstellung eines Cash Pools siehe Anhang 2: Darstellung Cash Pool.

45 Vgl. Thörmer, IStR, 2020, Seite 754.

46 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1772; Vgl. Schilling/Greil, IStR, 2020, Seite 204.

47 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1772 f.

48 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1760 + 1772; Vgl. Schilling/Greil, IStR 2020, Seite 203.

49 Vgl. Vögele/Borstell/Bernhardt (Hrsg.), Seite 1761.

50 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.155.

51 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Abschnitt E.

52 BMF-Schreiben vom 19.05.2014, BStBl. I, Seite 838.

53 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 64.

54 Hierunter fallen alle im Inland steuerpflichtigen natürlichen (§ 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) und juristischen Personen (§ 1 Körperschaftsteuer (KStG)) sowie Personengesellschaften und Mit­unternehmerschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AStG). Ein KU erfüllt regelmäßig einen dieser Tatbestände.

55 § 1 AStG spricht von Geschäftsbeziehungen und Art. 9 OECD-MA von kaufmännischen und finan­ziellen Beziehungen. Gemäß (gem.) § 1 Abs. 4 AStG sind unter Geschäftsbeziehungen schuldrecht­liche Geschäftsvorfälle zu verstehen, die Teil einer Tätigkeit im Sinne der (i. S. d.) §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sind.

56 § 1 AStG spricht von nahestehenden Personen und Art. 9 OECD-MA von verbundenen Unterneh­men. Die Begriffe sind als Synonyme zu verstehen.

57 Bei KU handelt es sich regelmäßig um nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG (Vgl. Bernhardt (Hrsg.), Seite 39).

58 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG.

59 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AStG.

60 Vgl. Bernhardt (Hrsg.), Seite 71.

61 Vgl. Hüffmeier, Seite 117 f.

62 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG; Vgl. BMF-Schreiben vom 23.02.1983, BStBl. I, Seite 218.

63 Für die genauen Definitionen siehe Anhang 3: Definitionen Verrechnungspreismethoden.

64 Vgl. § 1 Abs. 3 AStG.

65 Vgl. Schilling (Hrsg.), Seite 79 f.

66 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 65; Vgl. Greil/Wargowske, ISR, 2020, Seite 171.

67 Vgl. Schilling (Hrsg.), Seite 79 f.

68 Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 117.

69 Die Abschnitte A bis E der OECD-VPL Finanz. werden als Kapitel X die OECD-VPL 2017 ergän­zen, wodurch das Thema der Finanztransaktionen erstmalig explizit in diese aufgenommen wird. Abschnitt F, die Bestimmung risikofreier und risikoangepasster Renditen, wird in Kapitel I der OECD- VPL 2017 eingefügt.

70 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Seite 3 ff.

71 Vgl. Greil/Wargowske, ISR, 2020, Seite 176.

72 Es handelt sich hierbei um zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (Vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2018, BStBl. I, Seite 1122).

73 Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 125.

74 Vgl. BMF, Referentenentwurf zum ATADUmsG vom 24.03.2020, Seite 64.

75 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.5.

76 Vgl. OECD, OECD-VPL 2017, Tz. 1.33; Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.6 ff., 10.14 + 10.21.

77 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.51.

78 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Überschrift B.1.

79 Vgl. Greinert/Karnath, DB, 2020, Seite 1871; Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 120.

80 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.11.

81 Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 119.

82 Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 126.

83 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.13.

84 Vgl. Braun/Burger, IWB, 2020, Seite 473.

85 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.12.

86 Vgl. Andresen, IStR, 2020, Seite 447.

87 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.13; Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 126.

88 Vgl. OECD OECD-VPL Finanz. Tz. 10.13.

89 OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.19.

90 OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.19.

91 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.19 + 10.58.

92 Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 126.

93 Vgl. OECD, OECD-VPL 2017, Tz. 1.36; OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.21.

94 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.28 f.

95 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.22; Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 127.

96 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.23 f.

97 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.25.

98 Zu Ermittlung der risikofreien Rendite siehe Abschnitt F der OECD-VPL Finanz.

99 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.26.

100 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.52.

101 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.30 ff.

102 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.15; Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 119 f.

103 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., 10.34 ff.

104 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.51 ff.

105 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.53 f. + 10.62.

106 Vgl. Nientimp/Apphuhn-Schneider/Yilmaz, GmbHR - Beilage, 2020, Seite 88.

107 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 204.

108 Vgl. Greil, ISR, 2020, Seite 128.

109 Die OECD vertritt die Auffassung, dass das Gruppenrating regelmäßig dem Kreditrating der Kon­zernmuttergesellschaft entspricht (Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Seite 17 Fußnote 4).

110 Bei einem Stand-Alone-Rating werden bei der Ratingbestimmung sämtliche Konzernverbindun­gen eliminiert, wodurch sich ein Rating für ein theoretisch konzernunabhängiges Unternehmen ergibt (Vgl. Hülshorst/Kouzmina/Nolden, IWB, 2010, Seite 42).

111 Vgl. Greinert/Karnath, DB, 2020, Seite 1873.

112 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.63.

113 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.69.

114 Vgl. Greinert/Karnath, DB, 2020, Seite 1872.

115 Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 122.

116 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.69 f.

117 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 205 f.

118 Vgl. Schaus/Friedrich, IStR, 2020, Seite 830.

119 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.81; Vgl. Schaus/Friedrich, IStR, 2020, Seite 830.

120 Die OECD folgt damit der Entscheidung „GE Capital Canada“ des obersten kanadischen Finanz­gerichts. Dieses hatte in seinem Urteil vom 04.12.2009 das Stand-Alone-Rating als Ausgangsbasis der Fremdüblichkeitsanalyse angesehen und, dass bei einem gegebenen Konzernrückhalt, nicht au­tomatisch vom Gruppenrating ausgegangen werden kann (Vgl. Hülshorst/Kouzmina/Nolden, IWB, 2010, Seite 42 f.).

121 Vgl. FG Münster vom 07.12.2016, Az: 13 K 4037/13 K,F, juris; Vgl. Greinert/Karnath, DB, 2020, Seite 1873.

122 Vgl. Greinert/Karnath, DB, 2020, Seite 1873.

123 OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.77.

124 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.76 f.

125 Vgl. OECD, OECD-VPL 2017, Tz. 1.157 f.

126 Für eine Darstellung der Ratingstufen siehe Anhang 4: Kredit-Rating-Stufen.

127 Vgl. OECD, OECD-VPL 2017, Tz. 1.164.

128 Siehe hierzu auch Anhang 5: Relativer Status von Unternehmenseinheiten und Rating.

129 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.78.

130 Vgl. Busch, DB, 2020, Seite 194.

131 Vgl. Greil (Hrsg.), Seite 205 f.

132 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.80.

133 Die Garantien werden von der OECD im Detail im Abschnitt D der OECD-VPL Finanz. bespro­chen.

134 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.58; Vgl. Schwarz/Stein/Lupberger, Ubg, 2020, Seite 120 f.

135 Vgl. EuGH vom 31.05.2018, C-382/16, Rechtssache Hornbach-Baumarkt; Abruf unter: https://curia.europa.eu.

136 Vgl. Bühl/Tomson, IWB, 2019, Seite 212.

137 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.56; Vgl. Lauten/Nolden, DB - Beilage, 2020, Seite 24.

138 OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.88.

139 Vgl. OECD, OECD-VPL Finanz., Tz. 10.88 f.

Fin de l'extrait de 75 pages

Résumé des informations

Titre
Finanztransaktionen im Konzern. Umsetzung der neuen OECD-Verrechnungspreisleitlinien in das nationale Recht
Université
University of Applied Sciences Ludwigsburg
Note
1,0
Auteur
Année
2021
Pages
75
N° de catalogue
V1031632
ISBN (ebook)
9783346434227
ISBN (Livre)
9783346434234
Langue
allemand
Mots clés
OECD, Verrechnungspreise, Finanztransaktionen, Finanzierungsleistungen, Verrechnungspreisleitlinien, ATAD-UmsG, Konzerndarlehen, Cash Pooling, Cash Pool, Cash-Pooling, Cash-Pool
Citation du texte
Verena Glasser (Auteur), 2021, Finanztransaktionen im Konzern. Umsetzung der neuen OECD-Verrechnungspreisleitlinien in das nationale Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1031632

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