Islamic Banking. Grundlagen, Instrumente und Potenziale


Libro Especializado, 2016

128 Páginas, Calificación: 1.3


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorbemerkung - Grundsätzliches über den Islam
2.1 Islam und Muslime
2.2 Scharia - Das islamische Rechtssystem
2.2.1 Die Rechtsquellen der Scharia
2.2.1.1 Der Koran
2.2.1.2 Die Sunna
2.2.1.3 Idschma - Der Konsens der Rechtsgelehrten
2.2.1.4 Qiyas - Der Analogieschluss
2.2.2 Der Einfluss der islamischen Rechtsschulen
2.3 Leitgedanken des islamischen Wirtschaftssystems

3. Grundlagen des Islamic Banking
3.1 Definition des Islamic Banking
3.2 Geschichte des Islamic Banking
3.3 Schlüsselprinzipien des Islamic Banking
3.3.1 Das Zinsverbot - Riba“
3.3.2 Das Spekulationsverbot „Gharar“
3.3.3 Das Glücksspielverbot - „Maysir“
3.3.4 Verbot von unethischen „Haram“ Geschäften
3.4 Die Rolle der Scharia-Boards
3.5 Wichtige internationale islamische Finanzinstitutionen
3.3.1 IDB
3.3.2 AAOIFI
3.3.3 IFSB

4.Instrumente des Islamic Banking
4.1 Finanzierungsinstrumente
4.1.1 Handelsfinanzierung
4.1.1.1 Murabaha
4.1.1.2 Bay Salam
4.1.1.3 Istisna
4.1.2 Beteiligungsfinanzierung
4.1.2.1 Mudaraba
4.1.2.2 Musharaka
4.1.3 Leasingfinanzierung -Ijara
4.1.4 Qard Hassan
4.1.5 Abschließende Bemerkung zu den Finanzierungsinstrumenten
4.2 Anlageinstrumente
4.2.1 Bankkonten
4.2.1.1 Girokonto
4.2.1.2 Sparkonto
4.2.1.3 Investmentkonto
4.2.2 „Sukuk“ - Die islamische Anleihe
4.2.3 Islamkonforme Aktien und Aktienindizes
4.2.4 Islamische Anlagefonds
4.3 Abschließende Bemerkung zu den Instrumenten

5. Potenziale des Islamic Banking
5.1 Finanzstabilität des islamischen Bankwesens
5.1.1 Potenziale des Islamic Banking für die Finanzstabilität
5.1.2 Auswirkungen der internationalen Finanzkrise auf die islamischen Banken
5.2 Aktuelle Marktsituation
5.2.1 Globaler Marktanteil und globales Marktvolumen
5.2.2 Situation und Potenzial in Europa
5.2.2.1 Die Vorreiterrolle Großbritanniens
5.2.2.2 Marktpotenzial in Frankreich und Deutschland
5.3HerausforderungenundProbleme
5.3.1. Herausforderungen hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen
5.3.2 Herausforderungen im Liquiditätsmanagement
5.3.3 Herausforderungen im Bereich der Unternehmenskontrolle
5.3.4 Personelle Herausforderungen

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

8. Glossar

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die fünf Säulen des Islam

Abb. 2: Die muslimische Welt im Überblick

Abb. 3: Die Quellen des islamischen Rechts

Abb. 4: Ausbreitung der islamischen Rechtsschulen

Abb. 5: Einordnung des Islamic Banking im Islam

Abb. 6: Finanzierungsinstrumente im Überblick

Abb. 7: Prinzip von Murabaha

Abb. 8: Prinzip von Parallel-Salam

Abb. 9: Prinzip von Parallel-Istisna

Abb. 10: Prinzip von Mudaraba

Abb. 11: Prinzip von Musharaka

Abb. 12: Prinzip von Ijara wa Iqtina

Abb. 13: Sukuk-al-Ijara-Struktur

Abb. 14: Sukuk-al-Musharaka-Struktur

Abb. 15: IMF-Studienergebnis 1

Abb. 16: IMF-Studienergebnis 2

Abb. 17: IMF-Studienergebnis 3

Abb. 18: Anteil der Länder am Gesamtaktiva des globalen Islamic Banking-Sektors

Abb. 19: Wachstumsraten des islamischen Bankensektors in ausgewählten Ländern

Abb. 20: Entwicklung der globalen Sukuk-Emissionen (in Milliarden US-Dollar)

Abb. 21: Größe der islamischen Banken im nationalen Bankensektor ausgewählter Länder mit einem international großen Marktanteil

1. Einleitung

Den islamischen Banken wird seit einigen Jahren vor allem wegen ihrer enormen Wachstumszahlen große Neugierde zu Teil, weshalb sie im internationalen Finanzwesen auch immer mehr an Bedeutung gewinnen und mittlerweile zu den aussichtsreichsten Finanzmärkten der Welt zählen. Doch dieser Wachstumstrend ist nicht der alleinige Grund für das zunehmende Interesse. Mit der Finanzkrise 2008 verlor das konventionelle Finanzwesen in der Gesellschaft an Vertrauen. Gründe für diese Krise waren unter anderem ein rücksichtloses und maßloses Verhalten gegenüber dem Markt und der Gesellschaft, sei es durch spekulative und äußerst riskante Finanzgeschäfte, exzessives Gewinnstreben, mangelnde Transparenz, übermäßige Staatsverschuldung, Geldmanipulation oder ganz allgemein durch den verlorenen Bezug zur Realwirtschaft. So war vor allem die Bankenbranche geprägt von Fusionen, Übernahmen, Insolvenzen und einer starken Konsolidierung.1 Schließlich mussten viele Banken von den Staaten gerettet werden, wobei auch viele Unternehmen in die Insolvenz gingen. Teilen der Bevölkerung missfiel dies, zumal die Banken für die Krise hauptsächlich mitverantwortlich waren. Die Krise führte schließlich zur Selbstreflexion, sowie einer bisweilen anhaltenden Diskussion über die Instabilität des westlichen Finanzsystems und zu einer immer stärkeren Forderung nach einem Bankensystem, das sich auf die Befriedigung realwirtschaftlicher Bedürfnisse konzentriert, sowie an ethischen und moralischen Prinzipien orientiert.

Islamic Banking stellt den Anspruch dar, ein Bankgeschäft im Einklang mit den ethischen Prinzipien des Islam und der Verpflichtung zu sozialer Verantwortung zu bilden. Es gilt als nachhaltiger, ethischer und scheint sich insbesondere in unsicheren Zeiten als krisenstabiler herauszustellen. Das Zinsverbot, Spekulationsverbot, das Verbot des Glücksspiels und der Fokus auf die Realwirtschaft bilden hierbei wichtige Merkmale. Auch ist das Islamic Banking prinzipiell auf eine Begrenzung und Teilung der Risiken unter den Vertragspartnern ausgerichtet. Dies würde vor allem der seit der Finanzkrise in Erscheinung getretenen Tendenz, wonach astronomische Gewinne und Bonuszahlungen privatisiert und immense Verluste durch den Staatshausalt sozialisiert wurden, entgegenstehen. Folglich könnte insbesondere das Islamic Banking einen Anhaltspunkt geben, von dem die konventionellen Banken lernen und profitieren könnten. So forderte selbst die Vatikanzeitung „L’Osservatore Romano“, dass sich westliche Banken an den Prinzipien des Islamic Banking orientieren sollten.2 Trotz der zunehmenden Bedeutung dieses Bankwesens besteht in vielen Kreisen - auch unter Muslimen - vergleichsweise noch wenig Kenntnis über das Islamic Banking. Was also ist Islamic Banking? Aufbauend auf diesen Gedanken soll es Ziel dieser Arbeit sein, einen wissenschaftlich fundierten Beitrag zum Verständnis des Islamic Banking mit seiner noch relativ jungen Historie zu leisten, indem es in seinen wesentlichen Bestandteilen mit samt seinen Grundlagen, seinen Instrumenten, sowie der Marktsituation, dem Potenzial und den Herausforderungen dargestellt wird.

Um den Grundgedanken des islamischen Bankwesens im Verlauf der Arbeit stets nachvollziehen zu können, sollen zunächst die wichtigsten Prinzipien des islamischen Glaubens und des islamischen Rechts- und Wirtschaftssystems in komprimierter Weise erläutert werden, zumal die Grundprinzipien des Islamic Banking sich in der Religionslehre des Islam wiederspiegeln. Hierbei ist vor allem der Frage nachzugehen, welche Bedeutung der Scharia im Islam als Ausgangslage für jedwede Tätigkeit zukommt. Damit soll auch gezeigt werden, dass die Prinzipien und Grundlagen des Islamic Banking auf keinem willkürlichen Kodex beruhen, sondern auf Regeln, die seit vielen Jahrhunderten ihre Gültigkeit bewahren. Danach erfolgt der Einstieg in die eigentliche Thematik, indem zunächst die Grundlagen des Islamic Banking vorgestellt werden. Hierbei wird der Frage nachgegangen, was allgemein unter „Islamic Banking“ zu verstehen ist, wie und aus welchen Beweggründen es historisch entstanden ist, an welche religiösen und ethischen Prinzipien es gebunden ist, welche Rolle die sogenannten „Scharia-Boards“ haben und welche Organisationen zu den wichtigsten Institutionen dieses Sektors zählen.

Wie inzwischen bekannt ist, dürfen islamische Banken keinen Zins nehmen. Zinsen bilden jedoch die wichtigste Säule des konventionellen Bankwesens. Welche Finanzinstrumente stehen also dem Islamic Banking zur Verfügung? Um dies zu beantworten, sollen aufbauend auf den vermittelten Grundlagen des islamischen Rechts und den vorgestellten Rahmenbedingungen, die Merkmale und Besonderheiten der wesentlichen Finanzierungs- und Anlageinstrumente dieses Bankwesens dargestellt und mögliche Anwendungsgebiete erläutert werden.

Anschließend sollen den islamischen Prinzipien und Finanzinstrumenten als Grund für die Stabilität und Resistenz gegen die Auswirkungen der globalen Finanzkrise besondere Beachtung geschenkt und die aktuelle Marktsituation und Potenziale des Islamic Banking weltweit, sowie insbesondere in Europa dargestellt werden. Schließlich gilt es auch aufzuzeigen, welche Herausforderungen das Islamic Banking noch zu bewältigen hat, um letztlich in einem Fazit die gesammelten Erkenntnisse zusammenzufassen und einen Ausblick geben zu können.

2. Vorbemerkung - Grundsätzliches über den Islam

2.1 Islam und Muslime

Islam bedeutet so viel wie die Unterwerfung unter den Willen Gottes bzw. Gottergebenheit, wobei die Anhänger des Islam als Muslime oder Moslems bezeichnet werden. Die Bedeutung „Frieden“ rührt daher, dass der Begriff Islam mit dem arabischen Wort „salam“ (arabisch: Frieden) verwandt ist. Muslime glauben daran, dass es einen einzigen Gott gibt, der der Schöpfer des gesamten Universums ist und an dessen Offenbarung durch den Propheten Mohammed. Diese Offenbarung wird in einem für Muslime als heilig erachteten Buch, dem Koran, dargelegt. Der Islam selbst sieht seinen Ursprung bei Adam und Eva und betrachtet alle Propheten von Adam bis Mohammed ebenfalls als Muslime, also als Menschen, die sich dem Willen Gottes unterworfen und seine Offenbarung den Menschen verkündet haben. Aus diesem Grund werden auch alle früheren Propheten von den Muslimen geachtet und verehrt. Die Absicht des Islam ist es, die Urreligion Gottes, also den reinen Monotheismus, der in der Tradition des gemeinsamen Vaters Abraham steht, wiederherzustellen. Dadurch sollen die vorherigen Botschaften ergänzt und verfälschte Lehren richtiggestellt werden.3 Für die Muslime stellt Mohammed, geboren im Jahr 632 n.Chr., den letzten aller Propheten dar und wird deshalb auch als das „Siegel der Propheten“ bezeichnet, der somit am Ende aller göttlicher Sendungen steht.4

Wie die Bezeichnung schon verrät, gehören zu den wichtigsten Grundpflichten eines jeden Muslims, die im Islam genau bestimmt sind, die fünf Säulen des Islam:

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Abb. 1: Die fünf Säulen des Islam5

1. Das Glaubensbekenntnis: Mit dem Glaubensbekenntnis wird bezeugt, dass es keine Gottheit außer Allah gibt und Mohammed sein Diener und Gesandter ist. Mit der Ablegung dieses Bekenntnisses wird man zum Muslim. Hiermit ist zugleich die Anerkennung des absoluten Monotheismus, der prophetischen Sendung Mohammeds und des Koran als die endgültige Offenbarung Gottes verbunden.5 6 Des Weiteren gibt es im Islam sechs Glaubensgrundsätze, die in dem Glaubensbekenntnis impliziert sind. Diese sind der Glaube an den einzigen Gott, an seine Engel, an seine Bücher, an seine Gesandten, an den Jüngsten Tag - verbunden mit dem Glauben an das Jenseits - und der Glaube an die göttliche Vorhersehung7
2. Das Gebet: Das islamische Ritualgebet gilt auch als Stütze des Glaubens und ist in Verbindung mit den unterschiedlichen Tageszeiten insgesamt fünfmal am Tag zu verrichten. Es besteht aus einer Abfolge von Körperhaltungen, bei dem sich der Muslim in Richtung Mekka niederwirft. Dies steht für die Verneigung vor dem Schöpfer.
3. Die Zahlung des Zakat: Dies stellt eine Pflichtabgabe dar, die der vermögende Muslim von einem Teil seines gesamten Vermögens jährlich an Bedürftige abgeben muss und deswegen auch als Armensteuer bezeichnet werden kann. Die Zakatabgabe gehört also einem selbst nicht, weshalb die Einbehaltung dieses Geldes einem Diebstahl an den Bedürftigen gleichkommt. Im Islam existiert somit eine Sozialbindung des Eigentums. Seit Anbeginn wird die gesamte islamische Gemeinde, die „umma“, als eine Solidargemeinschaft betrachtet, in der jeder für die anderen einzustehen hat. Die Muslime sind also Geschwister. Diese Solidaritätsabgabe in Höhe von 2,5% des gesamten Vermögens stellt zugleich die Urform des islamischen Steuerwesens dar. Die Basis wird durch einen Freibetrag gebildet, das als ein lebensnotwendiges Minimum nicht besteuert wird. Da heutzutage die meisten muslimisch geprägten Staaten den Za kat nicht erheben, ist jeder Muslim, der den religiösen Vorschriften nachkommen möchte, verpflichtet, diesen freiwillig direkt an Bedürftige oder gemeinnützige Organisationen zu spenden. Schätzungen zu Folge werden so jedes Jahr Almosen in Höhe von mehreren Milliarden US-Dollar gesammelt.
4. Das Ramadan-Fasten: Das tägliche Fasten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Monat Ramadan des islamischen Mondkalenders, der knapp elf Tage kürzer ist als das Sonnenjahr. Beim Fasten darf der Muslim keinerlei Lebens- oder Genussmittel konsumieren, auch ist sexuelle Enthaltsamkeit vorgeschrieben. Dies soll sowohl die Treue gegenüber dem Schöpfer zum Ausdruck bringen, Selbstbeherrschung lehren, sowie ein Einfühlungsvermögen für Bedürftige entwickeln. Kranke, Reisende, Schwangere, Ammen und Alte sind jedoch vom Fasten ausgenommen. All diese Gruppen haben als Ausgleich dafür eine Almosengabe zu leisten oder bei Möglichkeit das Fasten nachzuholen.
5. Die Pilgerfahrt: Die Pilgerfahrt zur „Heiligen Moschee“ in Mekka, die im Islam als „Hadsch“ bezeichnet wird und von jedem Muslim begangen werden sollte, sofern er sich dies aus materieller Sicht leisten kann. Alle Abläufe dauern insgesamt zwölf Tage. Dies stellt zugleich ein bedeutendes Gemeinschaftserlebnis dar, bei dem tausende gleichgekleidete Menschen aller Rassen aus aller Herren Länder zusammenkommen. Hier wird der egalitäre Anspruch des Islam, dass alle Gläubigen vor Gott gleich sind, am deutlichsten.8

Bei Betrachtung dieser Bestimmungen kann gesagt werden, dass sie dem Gläubigen Demut vor Gott lehren und ihn in die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nehmen sollen. Insbesondere der Zakat, das Fasten und die Pilgerfahrt können dazu beitragen, den natürlichen Egoismus des Menschen zugunsten eines gesteigerten Kollektivismus zu verringern.9 10

Der Islam stellt heute mit 1,6 Milliarden Muslimen oder mit 23% der Weltbevölkerung die zweitgrößte Weltreligion nach dem Christentum dar.

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Abb. 2: Die muslimische Welt im Überblick10

Obgleich der Islam oft mit dem Mittleren Osten oder Afrika in Verbindung gebracht wird, leben 62% (ca. 985 Millionen) der Muslime in der asiatisch-pazifischen Region, 19,8% (ca. 317 Millionen) im Nahen Osten und Nordafrika, 15,5% (ca. 248 Millionen) in Subsahara­Afrika, 2.7% (ca. 43 Millionen) in Europa und Russland, 0,2% (ca. 3,5 Millionen) in Nordamerika und 0,1% (ca. 840.000) in Südamerika.11 Der Islam ist nicht nur die jüngste, sondern gemäß dem aktuellen demographischen Trend auch die am schnellsten wachsende Religion auf der Welt. Laut dem Forschungszentrum „Pew Research Center“ soll die Anzahl der Muslime mit einem Anstieg von 73% bis zum Jahr 2050 - die Wachstumsrate der gesamten Weltbevölkerung liegt bei 35% - mit 2,76 Milliarden zum ersten Mal fast genauso hoch wie die Anzahl der Christen werden. Demzufolge würden die Muslime nach vier Jahrzehnten ca. 29,7% der gesamten Weltbevölkerung und über 10% der gesamten europäischen Bevölkerung ausmachen. Dieser Anstieg wird auf die hohe Geburtenrate, den niedrigen Altersdurchschnitt und auf eine höhere Konversionsanzahl zurückgeführt. Bei einer Fortsetzung dieses Trends würde der Islam ab dem Jahr 2070 zur größten Religion auf der Welt aufsteigen.12

Es gibt zwei Hauptströmungen unter den Muslimen, die mit den christlichen Konfessionen vergleichbar sind: die Sunniten und die Schiiten. Die Sunniten bilden die größte Glaubensrichtung im Islam. Zur Schia rechnen sich 10 bis 15% aller Muslime.13 Mohammed selbst hatte nämlich keinen Nachfolger ernannt, der die islamische Gemeinschaft nach seinem Tod führen sollte. Aus diesem Grund haben die frühesten Gefährten nach dem Tod des Propheten seine Nachfolge bzw. Vertreter bestimmt. Diese waren der Reihe nach Abu Bakr (632-634), Umar (634-644), Utman (644-656) und Ali (656-661), die auch als die „rechtgeleitete Kalifen“ bezeichnet werden.14 Die Schiiten waren aber der Meinung, dass nach dem Tode des Propheten nicht Abu Bakr, sondern Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali zum Kalifen hätte ernannt werden müssen. Die Aufsplitterung ergab sich also aus der unterschiedlichen Anerkennung der direkten Nachfolgerschaft Mohammeds und ist somit auf politische Gründe zurückzuführen.15

2.2 Scharia - Das islamische Rechtssystem

Scharia bedeutet ursprünglich „Tränke“ oder auch „Weg zur Wasserquelle“. Übertragen auf die Religion steht es sinngemäß für die Gesamtheit der dem Menschen offenbarten Willensäußerungen Gottes.16 Sie ist das rechtliche Rahmenwerk des Islam und beinhaltet sowohl Normen für das Verhältnis zwischen Gott und Mensch, als auch Normen für das zwischenmenschliche bzw. gemeinschaftliche Verhältnis und bildet demgemäß den Kern des Islam.17 So schließt sie unter anderem das Familienrecht, das Erbschaftsrecht, das Wirtschafts­und Handelsrecht, das Eigentumsrecht, das Zivilrecht, das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Verfassungsrecht, das Völkerrecht, das Verteidigungsrecht und das Friedens- und Kriegsrecht mit ein18 und ist durch die Regulierung sakraler und profaner Bereiche viel breiter gefasst als ein säkulares Rechtssystem.19 Bei den Vorschriften wird grundsätzlich zwischen Erlaubtem (Halal) und Verbotenem (Haram) unterschieden. Der Hauptgrundsatz bei sakralen Angelegenheiten lautet, dass alles verboten ist, was die Scharia nicht ausdrücklich erlaubt hat. Bei menschlichen Handlungen wie wirtschaftlichen Tätigkeiten ist hingegen alles erlaubt, was nicht ausdrücklich von der Scharia als verboten deklariert wurde.20 Gemäß ihrer Bedeutung nach, ist das Ziel der Scharia (Maqasid-al-Scharia) der Schutz der Religion, des Lebens, der Familie, des Besitzes, des Verstandes und der Würde des Menschen.21 Das islamische Recht wird jedoch heutzutage in keinem Staat vollständig angewandt, auch nicht in Saudi-Arabien. Somit muss man das islamische Recht als eine Art virtuelles Recht von Theologen betrachten, die es auf bestimmte Problembereiche und Sachverhalte anwenden.

2.2.1 Die Rechtsquellen der Scharia

Die Rechtsquelle kann als “der letzte Erkenntnisgrund, die letzte Quelle für etwas als Recht"22 oder als die Grundlage des anwendbaren Rechts verstanden werden. Demgemäß werden die allgemeinen Rechtsgedanken, die der Rechtsordnung zugrundeliegen, als Rechtsquelle angesehen.23 Bei den islamischen Rechtsquellen unterscheidet man zwischen materiellen Primär- und immateriellen Sekundärquellen. Die Primärquellen werden von den Offenbarungsquellen, also dem Koran und der Prophetentradition, die auch als Sunna bezeichnet wird, gebildet. Die Sekundärquellen sind der Konsens der islamischen Gelehrten (Idschma) und der Analogieschluss (Qiyas).24 Während die Primärquellen als rechtsverbindlich anerkannt werden und allen anderen Regelungen übergeordnet sind, kommen die Sekundärquellen erst zur Anwendung, wenn im Koran und in der Sunna zu einer bestimmten Problematik keine Aussage getroffen wird.25 26 Diese Reihenfolge ist zur Lösung eines Problems somit zwingend einzuhalten. Im Folgenden sollen die Rechtsquellen näher betrachtet werden.

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Abb. 3: Die Quellen des islamischen Rechts26

2.2.1.1 Der Koran

Der Koran kann wörtlich mit „Rezitation“ übersetzt werden und stellt für Muslime die Offenbarung Gottes dar, die über den Erzengel Gabriel an Mohammed zuteilwurde, der diese wiederum an seine Zeitgenossen weitergab. Erst unter dem Kalifen Utman (644-656 n. Chr.), dem dritten Nachfolger Mohammeds, wurden die Offenbarungstexte in eine Buchform gebracht. Vereinzelte Ansichten, die die Authentizität des Koran angezweifelt haben konnten sich nicht durchsetzen, zumal diese Überlieferungen auch von der modernen kritischen Wissenschaft durchwegs akzeptiert werden. Somit haben alle Muslime ganz unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Bekenntnissen oder sogar Sekten angehören, einen einheitlichen Text.27 Der Koran besteht aus 114 Suren, die jeweils mit einem Namen und einer Nummer versehen sind und sich wiederum in einzelne Verse unterteilen. Die Regeln des Koran gelten als verbindliche Normen, unabhängig von Ort und Zeit. Die Normen lassen sich in unterschiedliche Bereiche unterteilen: 70 Vorschriften zum Familienrecht, weitere 70

Vorschriften zum Zivilrecht, 30 Vorschriften zum Strafrecht, 13 Vorschriften für Rechtsprechung- und Verfahrensregeln, 10 Vorschriften zum Verfassungsrecht, 25 Vorschriften für die Regelung der internationalen Beziehungen und 10 Vorschriften über die Wirtschafts- und Finanzordnung. Diese bilden insgesamt 228 Verse und stellen nur einen geringen Anteil der 6348 Koranverse dar, weshalb der Koran nicht als ein reiner Gesetzestext betrachtet werden sollte.28 Auch sind die Gebote eher allgemein gehalten und nicht detailliert aufgeführt, weshalb sie zum Teil unterschiedlich interpretiert werden können.

2.2.1.2 Die Sunna

Die Sunna, die „Gewohnheit“ oder der „Usus“ des Propheten enthält im Gegensatz zum Koran weitaus mehr Rechtsvorschriften.29 Sie umfasst die Aussagen, Empfehlungen, Handlungen und Duldungen des Propheten Mohammed zu den unterschiedlichsten Themen und ist in den sogenannten Hadithen (Singular: Hadith) festgehalten.30 Sie ist somit eine detaillierte Beschreibung auf welche Weise der Prophet die Prinzipien, Gesetze und Gebote Gottes in das Leben integriert hat. Es gibt ein halbes Dutzend von Hadith-Sammlungen. Die renommiertesten Sammlungen sind die von “al-Buhari” und die von “Muslim”. Diese kanonischen Sammlungen tragen die Aussagen des Propheten zusammen, die in ihrem Umfang den Koran weitaus übertreffen. Da das Handeln und die Aussagen des Propheten von den Gläubigen als von Gott geleitet angesehen werden, erhält die Sunna einen vorbildlichen und verbindlichen Charakter für alle Muslime und wird aus diesem Grund mit dem Koran gleichgestellt.31 So heißt es in Vers 7 der Sure 59 “Al-Haschr” (Die Versammlung) dazu: “[...] Was euch der Gesandte aber gibt, das nehmt, und was er euch verwehrt, das laßt sein [...]” ?32 Doch nur die Überlieferungen, die Mohammed in seiner Rolle als Prophet betreffen, sollen normativ wirken und nicht diejenigen, die sich auf sein Leben als fehlbarer Mensch beziehen.33 Für die alltägliche Praxis eines Muslims sind die Hadithe jedoch weitaus bedeutender, da im Koran die Verhaltensvorschriften in der Regel nicht so detailliert aufgeführt werden wie in der Sunna. Im Koran wird beispielsweise das tägliche Gebet dem Muslim zwar angeordnet, aber nicht beschrieben wie oft und auf welche Weise es auszuführen ist. All diese Einzelheiten erfährt man aus der Prophetentradition.34

2.2.1.3 Idschma - Der Konsens der Gelehrten

Der Idschma stellt als nachgeordnete Rechtsquelle den einstimmigen Konsens aller relevanten Gelehrten einer Zeitepoche in Bezug auf eine Rechtsfrage dar, der auf Grundlage des Koran und der Sunna begründet sein muss.35 Die Gültigkeit des Idschma beruht auf der Aussage des Propheten, dass „die Gemeinde ... in einem Irrtum nicht übereinstimmen (wird)“. Dieser Aussage folgend ging man davon aus, dass die Gefährten des Propheten und die nachfolgenden bedeutenden Rechtsgelehrten sich bei der Rechtsfindung, die auf der Basis des Koran und der Sunna beruht, auf keinem Irrtum einigen würden. Aus diesem Grund stellt der Idschma eine weitere verbindliche Rechtsquelle im Islam dar.36 Sollte durch den Idschma kein Rechtsurteil für ein bestimmtes Problem gefunden werden, so wird versucht, dies durch den Qiyas zu lösen.

2.2.1.4 Qiyas - Der Analogieschluss

Der Qiyas bzw. Analogieschluss als weitere sekundäre Rechtsquelle ist ein logisches Schlussverfahren und bezieht sich auf Fälle, die eine Ähnlichkeit mit einem vorliegenden Fall aufweisen, wodurch die Anwendbarkeit eines früheren Urteils im Rahmen einer Deduktion auf den vorliegenden Fall gerechtfertigt wird.37 Der zugrundeliegende Grundfall muss jedoch entweder aus dem Koran, der Sunna oder dem Konsens der Rechtsgelehrten entnommen worden und nicht seinerseits auf dem Weg des Analogieschlusses zustande gekommen sein.38

Die Auslegung und Interpretation der Rechtsquellen durch die islamischen Rechtsgelehrten, hängt von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Rechtsschule ab, die eine Art Kategorisierungsinstrument für islamische Normen darstellen und eine große Bedeutung für die islamische Wissenschaft und Praxis besitzen.39 Im Islam setzten sich die vier sunnitischen Schulen und die schiitische Schule durch. Zu den sunnitischen Rechtsschulen zählen die hanafitische, die malikitische, die schafiitische und die hanbalitische Rechtschule, die nach den als Gründerväter angesehenen Persönlichkeiten Abu Hanifa (gest.767), Malik (gest. 795), al-Schafi’i (gest. 820) und Ahmad ibn Hanbal (gest. 855) benannt wurden.40 Die hanafitische Rechtsschule ist die am weitesten verbreitete Rechtsschule und gilt allgemein als die liberalste, während die hanbalitische Rechtsschule als die strengste angesehen wird. Die malikitische und schafiitische Rechtsschule kann zwischen diesen beiden eingeordnet werden. Meinungsverschiedenheiten werden unter den Rechtsschulen dennoch als zulässiger Meinungspluralismus betrachtet.41 Die Schiiten betrachten sich hingegen als eine eigene Rechtsschule. Da die Schia anfänglich ein irakisches Phänomen darstellte, scheint sie auch in ihren Bräuchen und Riten viele altmesopotamische Traditionen weiterzuleben.42 Anhand der Abb. 4 kann man erkennen, dass in Nordafrika vor allem die malikitische Rechtsschule, in Südostasien, in Somalia, im Jemen, in Palästina und im Irak die schafiitische Rechtsschule, in Saudi-Arabien die hanbalitische und in Zentralasien, in der Türkei, in Syrien, im Libanon, in Jordanien, in Ägypten, in Pakistan und in Bangladesch besonders stark die hanafitische Rechtsschule vertreten ist. Die schiitische Schule hat ihre größte Verbreitung im Iran, im Südirak und Aserbaidschan, wobei man Schiiten als Minderheiten auch im Libanon, in Afghanistan, in Bahrain, im Jemen und auf dem indo-pakistanischen Subkontinent findet.43 In der Realität gehen diese Rechtsschulen geografisch gesehen teilweise ineinander über, weshalb eine klare geografische Abgrenzung nicht möglich ist.

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Abb. 4: Ausbreitung der islamischen Rechtsschulen44

Theoretisch steht jedem Muslim die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule frei. In der Praxis wird diese Wahl jedoch durch die vorherrschende Rechtsschule in der jeweiligen Region und durch die Familie beeinflusst.45

2.3 Leitgedanken des islamischen Wirtschaftssystems

Wie bislang erkenntlich wurde stellt der Islam nicht nur eine Religion mit metaphysischen Elementen dar, sondern auch eine Kodifizierung von allgemeinen Verhaltensnormen, die über reine Glaubensinhalte weit hinausgehen. Da die unterschiedlichen Bereiche des menschlichen Lebens im Islam ganzheitlich betrachtet werden, sind auch wirtschaftliche Aktivitäten von der Religion determiniert. Indem die Scharia auch das wirtschaftliche Denken und Handeln bestimmt, bildet es letztlich das Fundament für das islamische Wirtschaftsrecht und die islamische Wirtschaftsethik. Aus diesem Grund können für einen Muslim die wirtschaftlichen Gebote nicht getrennt vom Glauben, dem Gottesdienst oder anderen Geboten betrachtet werden. Eine Trennung von materiellem und spirituellem Streben ist also nicht möglich.46 Ein konkretes Wirtschaftssystem wird vom Islam zwar nicht vorgeschrieben, dennoch gibt es diesbezüglich verschiedene Anforderungen, die aus dem Koran und der Sunna abgeleitet werden können. Gemäß dem islamischen Glauben ist der wahre Eigentümer des gesamten Vermögens auf der Welt einzig und allein Allah. So gesehen ist der Mensch lediglich ein Diener Gottes und hat in Wahrheit kein Eigentum, sondern nur die Erlaubnis bzw. Pflicht alle Ressourcen und Vermögen der Erde treuhänderisch gemäß den islamischen Prinzipien auf bedachte und behutsame Weise zu „verwalten“, um diese der Gemeinschaft und den nachkommenden Generationen wieder zur Verfügung zu stellen. Durch solch eine Handhabung sollen wirtschaftlicher Reichtum und ein friedvolles gemeinschaftliches Zusammenleben auf gerechte und produktive Weise ermöglicht werden.47 Der Wunsch Kapital produktiv zu verwenden, wird wiederum am Beispiel des Zakat sehr deutlich. Wenn man das Geld nämlich horten und nicht investiert würde, müsste man jährlich 2,5% davon abgeben. Dies käme einem negativen Zins gleich, durch den sich das Vermögen ständig verringern würde. Der Zakat schafft somit einen Anreiz zur Investition. Dadurch soll sich das Geld stets im Wirtschaftskreislauf befinden und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung fördern. Des Weiteren herrscht im Gegensatz zum konventionellen bzw. kapitalistischen Wirtschaftssystem im islamischen Wirtschaftssystem keine Knappheit von Gütern, da Gott genügend Ressourcen erschaffen hat, die alle Bedürfnisse der gesamten Menschheit befriedigen können. Das ökonomische Problem entstehe vielmehr aus dem Mangel an Leistungsbereitschaft und ungezügelten Bedürfnissen. So soll der Gläubige zwischen erstrebenswerten wirklichen Bedürfnissen und nicht erstrebenswerten Wünschen unterscheiden und nur Erstere befrieden. Der Muslim darf also nicht verschwenderisch mit den Ressourcen umgehen, indem er sich unislamischen Aktivitäten wie dem Glücksspiel, dem Alkohol- und Drogenkonsum, der Prostitution oder der Waffenproduktion widmet. Ökonomische Probleme sollen somit nachfrageseitig durch eine Einschränkung der Bedürfnisse und angebotsseitig durch eine Begrenzung der freien Ressourcenallokation gelöst werden. Generell kommt wirtschaftlichen Aktivitäten und dem Streben nach Wohlstand und Vermögen jedoch eine hohe Bedeutung zu, zumal auch der Prophet von Beruf Kaufmann war.48 So ist jeder Muslim auch zur Arbeit verpflichtet, wodurch letztlich das Vermögen und der Besitz eines Muslims erst legitimiert werden. Das Recht auf einen akzeptablen Lebensstandard eines jeden Individuums genießt aber Priorität vor den rein persönlichen wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Menschen.49 Das Streben nach individuellem Wohlstand darf also keineswegs andere negativ beeinflussen. Im Islam ist Privateigentum somit durchaus gestattet, aber sein Besitz bringt gleichzeitig Verpflichtungen mit sich. Dies ähnelt der Norm in Artikel 14 Absatz 2 GG, gemäß der Eigentum ebenfalls verpflichtet. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Sicherung des Gemeinwohls und die Erfüllung der Pflichten gegenüber Allah und der Gesellschaft das Ziel eines solchen Wirtschaftssystems sind.50 Die wirtschaftliche Freiheit ist somit durch die moralischen und religiösen Gebote des Islam begrenzt. Dazu gehört die Pflicht der Zakatabgabe, die Verpflichtung sein Eigentum produktiv für die Gesellschaft einzusetzen, sowie das Verbot von Verschwendung, Hortung und Zinsen, auf das noch einzugehen sein wird. Auch Ehrlichkeit, der Respekt vor den Rechten anderer Menschen, Verbot von Ausbeutung und Betrug in jeglicher Form zählen zu den wichtigen Grundfesten des islamischen Wertesystems. Durch diese Bestimmungen soll letztlich ein nachhaltiges Zusammenleben der Menschen ermöglicht werden. Die islamische Wirtschafts- und Sozialethik umfasst also weitaus mehr als nur religiöse Aspekte. Da der Mensch letztlich als Treuhänder Gottes agiert, gilt die Rücksichtnahme auf andere und die Unterstützung bedürftiger als ein wichtiger Teilbereich des Ganzen.51 Nicht Konkurrenz, sondern Partnerschaft steht somit im Mittelpunkt. Chancen und Risiken gilt es zu teilen. Jeder Mensch soll dadurch optimale Rahmenbedingungen haben, um seine weltlichen und spirituellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Aus diesem Grund wird unter Wachstum nicht nur eine reine volumenmäßige Größe verstanden, vielmehr wird der Begriff mit den Bereichen Moral, Gerechtigkeit und Nachsicht gegenüber anderen ergänzt.52 Dieser umfassende Rahmen der Religion ist auch der grundlegende Unterschied zwischen der islamischen Wirtschaftslehre und anderen Modellen.

3. Grundlagen des Islamic Banking

Nun sollen die wichtigsten Grundlagen des Islamic Banking vorgestellt werden. Angefangen von der Definition und Geschichte des Islamic Banking, über die religiösen und ethischen Schlüsselprinzipien bis hin zu den wichtigsten Organisationen, um ein grundlegendes Verständnis für dieses System bekommen zu können.

3.1 Definition des Islamic Banking

Islamische Banken haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie auch ihre konventionellen Pendants. Beide dienen in einer Wirtschaft als Finanzintermediäre und haben wichtige Funktionen bezüglich der Akkumulation und Distribution von Kapital.53 Somit erfüllen auch sie die volkswirtschaftlichen Grundfunktionen einer Bank wie Fristen-, Losgrößen- und Risikotransformation. Auch islamische Banken verringern das Risiko für den Einleger durch die Vergabe langfristiger Kreditbeträge aus vielen kleinen und eher kurzfristigen Einlagen. Darüber hinaus reduzieren sie die Transaktionskosten zwischen Sparer und Kreditnehmer, indem sie Such-, Verhandlungs- und Durchsetzungskosten senken.54 Aus rein funktioneller Sicht weisen die islamischen Banken also keinen Unterschied zu konventionellen Banken auf. Die grundlegenden Unterschiede zwischen islamischen und konventionellen Banken ergeben sich aus den Regeln, die islamische Banken zu befolgen haben. Kurzerhand kann man islamische Banken als Finanzinstitute bezeichnen, die Bankgeschäfte auf islamischer Grundlage tätigen. Islamic Banking stellt somit ein Bankwesen dar, dass nach islamischen Prinzipien Einlagen von Anlegern sammelt und diese wiederum islamkonform den Kapitalnachfragern zur Verfügung stellt.55 Neben der Gewinnerwirtschaftung sind islamische Banken auch mit dem Ziel nach einem ausgewogenen und gerechten Wirtschaftssystem gekoppelt. Ein Gewinn ist somit grundsätzlich erlaubt, solange er nicht zu Lasten der sozialen Gerechtigkeit geht oder andere Wirtschaftsteilnehmer schädigt. Auch als Förderer von Entwicklungsprojekten durch die Unterstützung und Vergabe von Krediten für soziale oder ökonomisch sinnvolle Investitionen, die der Gesellschaft als Ganzes nützlich sein sollen, kommt den islamischen Banken eine wichtige Rolle zu. Die programmatischen Grundsätze und Ziele einer islamischen Bank, die sie in die Nähe von Entwicklungsbanken rücken, sind in sämtlichen Statuten islamischer Banken aufzufinden.56 Aus dieser Hinsicht wurde das Islamic Banking als ein gemeinnütziges und kollektivistisch geprägtes Bankwesen konzipiert. Vor allem vermögen islamische Banken das Kapital derjenigen Leute zu mobilisieren und in den Wirtschaftskreislauf einzuführen, die den konventionellen Banken aus religiösen Gründen skeptisch bzw. ablehnend gegenüberstehen. Die Motivation liegt letztlich darin, durch die Gründung eines islamischen Bankwesens, die Vorgaben der Religion auch in diesem Bereich erfüllen zu wollen.57 58 Folgende Grafik liefert eine Übersicht, wie das islamische Bankwesen unter Berücksichtigung des religiösen Rahmens und dessen Eingliederung in den islamischen Gesamtkontext einzuordnen wäre:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Einordnung des Islamic Banking im Islam58

Wie aus der Abbildung zu erkennen ist, bildet die Rechtsgrundlage für das Islamic Banking mit sämtlichen Details die Scharia. Folglich wird das Islamic Banking zuerst durch die Scharia und erst dann durch die wirtschaftlichen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten bestimmt. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum konventionellen Bankwesen dar, welches innovativ und flexibel - höchstens durch einzelstaatliche Gesetze eingeschränkt - auf die Möglichkeiten des Marktes reagieren kann und hierbei regelmäßig auf maximale Renditen gerichtet ist.59 Dabei darf man islamische Banken nicht allgemein mit Banken in der islamischen Welt verwechseln, zumal es sich bei der Mehrzahl der Banken in der islamischen Welt um auf Zinsbasis arbeitende konventionelle Banken handelt. Die islamischen Banken werden somit nicht wegen ihrer Herkunft, sondern ausschließlich aufgrund der Übereinstimmung der Bankgeschäfte mit der Scharia, also solche bezeichnet. Prof Dr. Sabahaddin Zaim, ein bedeutender Denker in den islamischen Wirtschaftswissenschaften, ist jedoch der Meinung, dass der Begriff „Islamic Bank“ eigentlich ungeeignet ist, da mit dem Begriff „Bank“ zugleich eine Assoziation mit dem Zinsphänomen hergestellt wird. Er schlägt deswegen die Bezeichnung „Islamische Finanzinstitutionen“ vor.60 Islamische Banken können in drei Kategorien unterteilt werden:

- Eine vollwertige islamische Bank: Hierbei handelt es sich um islamische Banken, die entweder eine neue Lizenz erhalten haben oder in Folge einer Umformung aus einer konventionellen Bank heraus entstanden sind.61
- „Islamische Fenster“ einer konventionellen Bank: Ein „Islamic Window“ oder „islamisches Fenster“ stellt einen Teilbereich einer konventionellen Bank dar, in dem separat von den konventionellen Geschäftstätigkeiten, islamkonformes Banking betrieben wird. Malaysia gilt als Pionier für die Implementierung islamischer Fenster im Islamic Banking.62
- Islamische Bank als Tochtergesellschaft einer konventionellen Bank: Diese kann aus einem „islamischen Fenster“ heraus oder komplett neu gegründet werden. Sowohl beim „islamischen Fenster“ als auch bei der Gründung einer islamischen Tochtergesellschaft muss die übergeordnete Bankenleitung dafür sorgen, dass es zu keiner Vermischung des Gewinns aus islamkonformen und nicht-islamkonformen Geschäftstätigkeiten kommt.63

Die Anwendungsmöglichkeit dieser drei Modelle hängt in der Praxis auch von der Gesetzeslage des jeweiligen Landes ab, in dem die Bank wirtschaftet. Somit sind nicht alle drei Modelle in jedem Land anwendbar. Um die Gefahr einer Vermischung islamisch zulässiger und unzulässiger Erträge gänzlich zu unterbinden, ist beispielsweise die Errichtung von islamischen Fenstern in Katar und Bahrain nicht gestattet.

3.2 Geschichte des Islamic Banking

Im Zuge der Kolonialisierung im 19. Jahrhundert wurde zur Vereinfachung der Handelsgeschäfte das konventionelle Finanzsystem auch in die islamischen Länder eingeführt, ohne dabei Rücksicht auf die lokalen Umstände und religiösen Wertvorstellungen zu nehmen. Dieses Finanzsystem wurde zwar von den kolonialisierten Völkern aus nationalistischen und religiösen Gründen verachtet, aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Entwicklung aber auch für gläubige Muslime letztlich unumgänglich.64 Auch wenn die Prinzipien des Islamic Banking sehr weit zurückreichen, so haben sich erst in den 1960er-Jahren nach Ende der Kolonialherrschaft muslimische Ökonomen und Scharia-Gelehrte mit diesem Thema auseinandergesetzt. Die Idee des Islamic Banking im modernen Sinn wurde erstmals vom Pakistaner Mohammad Uzair formuliert65 und der erste Versuch ein zinsloses Bankwesen zu etablieren, stellt die Gründung der als „Mit Ghamr Savings Bank“ bekannten Institution dar, die in der ägyptischen Stadt Mit Ghamr von Ahmed Al-Najjar im Jahre 1963 gegründet wurde. Seine Absicht war es, die Spareinlagen der ländlichen Bevölkerung zusammenzuführen, um diese in lokale Entwicklungsprojekte zu investieren.66 Dazu wurden unter anderem Spar- und Kreditfonds eingerichtet, die zwar keine Zinsen abwarfen, aber den Sparern das Recht einräumten, später einen zinslosen Kredit zu erhalten. Auch wurden Investmentfonds gegründet, um Investitionen in verschiedene Unternehmen zu tätigen, wodurch die Einleger sich am Profit und Verlust der Bank beteiligen konnten. In einem Sozialfonds hingegen wurden die Zakat-Mittel verwaltet, die ein gewisses Maß an Sicherheit bei Notlagen bieten sollten.67 Innerhalb kürzester Zeit konnten neun Filialen, 250.000 Kunden und über zwei Millionen ägyptische Pfund als Einlagen verzeichnet werden.68 Dieses Projekt scheiterte jedoch letztendlich am Misstrauen der ägyptischen Machthaber, diente aber zugleich als Grundlage für die Etablierung weiterer islamischer Finanzinstitutionen in verschiedenen Ländern.

Mit dem zunehmenden Reichtum der muslimischen erdölfördernden Staaten in den 1970er Jahren wurde zugleich der Wunsch Finanzinstitutionen zu gründen, die gemäß den islamischen Prinzipen wirtschaften und eine Alternative zum dominierenden Finanzsystem bilden sollten, immer stärker.69 Eine wichtige Entwicklung war die Gründung der „Islamic Development Bank“ (IDB) 1974 in Dschidda, Saudi-Arabien. Sie löste zusammen mit dem Ölboom der 1970er Jahre und den damit verbundenen Mittelzuflüssen schließlich eine Welle von weiteren islamkonformen Bankgründungen aus. So wurde gleich nach ihrer Gründung die erste private islamische Bank, die „Dubai Islamic Bank“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sowie 1977 die „Faisal Islamic Bank of Egypt“, die „Faisal Islamic Bank of Sudan“, das „Kuwait Finance House“ und 1979 die „Bahrain Islamic Bank“ gegründet.70 In einem Zeitraum von knapp zehn Jahren entstanden so etwa 50 islamische Banken.71 Ab Mitte der 1990er Jahre begannen auch große konventionelle westliche Banken, wie 1996 die US- amerikanische Citibank in Bahrain oder HSBC mit ihrer Tochtergesellschaft HSBC Amanah, mit der Etablierung islamischer Bankfilialen. Mit der „Islamic Bank of Britain“ erfolgte 2004 schließlich die Gründung der ersten islamischen Vollbank in Europa. Wichtige Finanzzentren für das Islamic Banking bilden heute Abu Dhabi, Doha, Jeddah und Riad, Kuwait City, Manama, Dubai, Kuala Lumpur, Istanbul, London und Singapur.72

3.3 Schlüsselprinzipien des Islamic Banking

Da der Rahmen des Islamic Banking durch die Scharia gebildet wird, ist es unerlässlich, sich mit den islamischen Bestimmungen bezüglich des Finanzwesens auseinanderzusetzen. Aus Sicht der islamischen Banken ist es durchaus legitim Profite zu erwirtschaften, nur die Frage ist wie. Bei der Konstruktion der Instrumente im Islamic Banking, hat man sich deswegen vor allem an den Ge- und Verboten des islamischen Rechts orientiert. Somit bilden sie den Ausgangspunkt des islamischen Bankwesens und grenzen die islamischen von konventionellen Bankgeschäften ab. Hier sollen jedoch nur diejenigen Prinzipien erläutert werden, die auch relevant für das Thema dieser Arbeit sind. Gebote, die nur im entferntesten Sinn das finanzielle bzw. wirtschaftliche Handeln betreffen, sollen nicht beachtet werden, da dies den Rahmen der Arbeit sprengen würde. Auf Vollständigkeit wird hier deshalb bewusst verzichtet.

Das Zinsverbot ist wohl die wichtigste und signifikanteste Vorschrift für alle wirtschaftlichen Organisationen, die gemäß den islamischen Prinzipien handeln wollen. Doch dies ist bei Weitem nicht die einzige Vorschrift für eine islamische Finanzinstitution. Neben dem Zinsverbot zählen zu den weiteren wichtigen Vorschriften ein Spekulationsverbot, ein Glücksspielverbot, sowie das Verbot von unethischen Geschäftstätigkeiten. Die Erläuterung dieser Vorschriften soll zugleich dazu beitragen, die dem Islamic Banking idealerweise zugrundeliegende Philosophie besser zu verstehen.

3.3.1 Das Zinsverbot - „Riba“

Zins kann als eine vereinbarte Mehrleistung bei der Rückgabe eines geliehenen Gutes definiert werden.73 Das Zinsverbot ist jedoch keine islamische Erfindung, sondern war seit der Antike immer wieder Gegenstand vieler Diskussionen. So missbilligten die antiken Philosophen Platon und Aristoteles, die auch die Denkweisen der nachfolgenden Epochen beeinflussten, den Zins. Aristoteles war der Ansicht, dass Geld nur als Tauschmittel fungieren und kein neues Geld erschaffen dürfe, da es unfruchtbar sei. Demgemäß stelle der Zins etwas Unnatürliches dar:

„[...] so ist erst recht der Wucher hassenswert, der aus dem Geld selbst den Erwerb zieht und nicht aus dem, wofür das Geld da ist. Denn das Geld ist um des Tausches willen erfunden worden, durch den Zins vermehrt es sich aber durch sich selbst. Daher hat es auch seinen Namen: das Geborene ist gleicher Art wie das Gebärende, und durch den Zins (Tokos) entsteht Geld aus Geld. Diese Art des Gelderwerbs ist also am meisten gegen die Natur “.74

Auch fand das Zinsverbot in jede abrahamische Religion Eingang und bestimmte auch seit jeher die Wirtschaftsgeschichte, da den Religionsvorschriften in der Gestaltung der Wirtschaft immer eine große Bedeutung zukam. Das Zinsverbot im Judentum und Christentum geht auf das Alte Testament zurück. In Exodus 22:24 heißt es hierzu: „ „Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen. “75 In Levitikus 25, 35-37 wird darauf noch ausführlicher eingegangen:

„ Wenn dein Bruder neben dir verarmt und nicht mehr bestehen kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, dass er neben dir leben könne; und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, dass dein Bruder neben dir leben könne.

Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag.“76

Die jüngste Stelle im Alten Testament dazu findet sich in Deuteronomium 23, 20 -21:

„Du sollst von deinem Bruder nicht Zinsen nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles, wofür man Zinsen nehmen kann. Von dem Ausländer darfst du Zinsen nehmen, aber nicht von deinem Bruder, auf dass dich der HERR, dein Gott, segne in allem, was du unternimmst in dem Lande, dahin du kommst, es einzunehmen.“77

Anhand der Begriffe ,Bruder‘ oder ,einem aus meinem Volke‘ erkennt man, dass Zinsgeschäfte nur zwischen den Angehörigen derselben Religion verboten waren, nicht aber gegenüber anderen.

Die christliche Bibel ist keine völlige Neubildung, sondern hängt vielmehr durch das „Alte Testament“ mit dem Judentum zusammen, dessen „Schrift“ das Christentum schon bei der75 76 77

Entstehung übernommen und für immer beibehalten hat.78 Somit waren die Vorschriften des Alten Testamentes auch für die Christen als verbindlich anzusehen, ohne dass sie im Neuen Testament ausdrücklich erwähnt werden mussten79 80, weshalb es nur allzu verständlich ist, dass Zinsen auch im Christentum abgelehnt wurden. Doch auch das Neue Testament geht auf diese Thematik ein. Die Stelle, in der die Zinsnahme am direktesten angeführt wird und das zinsbasierte Darlehen unter den Christen und gegenüber anderen Menschen verbietet, ist im Lukasevangelium 6, 35: „ „Vielmehr liebt eure Feinde; tut Gutes und leiht, wo ihr nichts dafür zu bekommen hofft.“80 So wurden auf dem ersten kirchlichen Konklave, dem Konzil von Nicäa im Jahr 325 n. Chr., Zinsgeschäfte für Geistliche verboten und ab 850 Geldverleiher auch exkommuniziert.81 Ein Gewinn ohne Arbeit wurde als Zins betrachtet und mit den Todsünden “Geiz, “Begierde” und “Trägheit” in Verbindung gebracht.82 Wie bei Aristoteles gründete sich der Erwerb von Vermögen auch in der christlichen Lehre auf Arbeit, da der Zins als unfruchtbar angesehen wurde und eine Vermögensteigerung ohne Arbeit demzufolge den Verlust eines anderen Menschen voraussetzte.

Ab dem 16. Jahrhundert kam es jedoch auch in Verbindung mit den Reformbewegungen, insbesondere unter Calvin, allmählich zu einer Aufweichung des kanonischen Zinsverbotes.83 So wurden in der Praxis verschiedene Umgehungsmethoden entwickelt, welche die Kirche nicht unterbinden konnte und deswegen eine Trennung zwischen zulässigem „Zins“ und unzulässigem „Wucher“ zog. Aufgrund der schwierigen Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen diesen beiden Formen, gingen die wirtschaftliche Realität und die moralischen Forderungen immer weiter auseinander.84 Schließlich hob Papst Pius VIII das Zinsverbot endgültig auf.85 Heutzutage wäre in der modernen westlichen Gesellschaft ein Zinsverbot wohl nicht vorstellbar, wobei die Zinsproblematik in der christlichen Theologie immer noch diskutiert wird. Nichtsdestotrotz sieht man auch aktuell einen Einfluss auf die heutige Gesetzgebung. So wird in §248 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf den Zinseszins folgendes geregelt: „Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Im Islam wird der Zins als „Riba“ bezeichnet und taucht an 20 Stellen im Koran auf. Übersetzt bedeutet es ,Wachstum‘, ,Zunahme‘, ,Anstieg‘, ,Aufblähung‘, und ,Erhebung‘. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Vermehrung oder jeglicher Überschuss im Islam verboten ist. So bezeichnet Riba jenen Überschuss, der durch die zeitlich verspätete Rückgabe von Geld oder eines Gutes entsteht.86 87 Die Übersetzung mit „Zins“ resultiert also nicht aus der Wortbedeutung, sondern aus dem Anwendungsgebiet im islamischen Rechtssystem. Die zentrale Bedeutung des Zinses im Islam begründet sich aus den Geboten, zumal es in zwölf Versen und vier Suren Erwähnung findet. Der Islam hat dieses gesellschaftliche Phänomen nämlich nicht auf einmal, sondern Schritt für Schritt verboten, da der Zins gesellschaftlich fest etabliert war und ein plötzliches Verbot zur Abkehr der Muslime von der Religion hätte führen können. Dies trifft ebenfalls für das Verbot von Alkohol zu.88 Aus diesem Grund sollen lediglich die Verse zitiert werden, durch die der Zins endgültig verboten wurde. Dies erfolgt in den Versen 275-281 in der Sure „Al-Baqara“ (Die Kuh):

„Diejenigen, die Zins nehmen (w. verzehren), werden (dereinst) nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfaßt und geschlagen ist (so daß er sich nicht mehr aufrecht halten kann). Dies (wird ihre Strafe) dafür (sein), daß sie sagen: „Kaufgeschäft und Zinsleihe sind ein und dasselbe.' Aber Gott hat (nun einmal) das Kaufgeschäft erlaubt und die Zinsleihe verboten. Und wenn zu einem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt (wie z.B. die, das Zinsnehmen zu unterlassen) und er dann aufhört (zu tun, was ihm verboten wurde), so sei ihm (belassen), was bereits geschehen ist! Und die (letzte) Entscheidung über ihn steht bei Gott. Diejenigen aber, die es (künftig) wieder tun, werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen. Gott läßt den Zins dahinschwinden, aber er verzinst die Almosen (mit himmlischem Lohn). Gott liebt keinen, der gänzlich ungläubig und ein Sünder ist. Denen, die glauben und tun, was recht ist, das Gebet verrichten und die Almosensteuer geben, steht bei ihrem Herrn ihr Lohn zu, und sie brauchen (wegen des Gerichts) keine Angst zu haben, und sie werden (nach der Abrechnung am jüngsten Tag) nicht traurig sein. Ihr Gläubigen!

Fürchtet Gott! Und laßt künftig das Zinsnehmen bleiben, wenn (anders) ihr gläubig seid! Wenn ihr (es) nicht tut, dann sei euch Krieg angesagt von Gott und seinem Gesandten! Wenn ihr euch jedoch bekehrt (und auf weiteres Zinsnehmen verzichtet), steht euch euer (ausgeliehenes) Kapital (als Eigentum) zu, so daß weder ihr Unrecht tut (indem ihr Zins nehmt) noch euch Unrecht getan wird (indem man euch um euer Kapital bringt). Und wenn (unter den Schuldnern, die Kapital zurückzahlen müssen) einer ist, der sich in Bedrängnis befindet, dann sei (ihm) Aufschub (gewährt), bis er Erleichterung gefunden hat. Es ist aber besser für euch, ihr gebt (dem, der in Bedrängnis ist) Almosen (indem ihr auf die Rückzahlung überhaupt verzichtet). (Das wird euch einleuchten) wenn (anders) ihr (richtig zu urteilen) wißt. “89

Auch in der Sunna bzw. in den Hadithen wird auf das Zinsverbot eingegangen. Laut einer Aussage des Propheten Mohammed aus der Hadith-Sammlung „al-Buhari” gehören Zinsgeschäfte im Islam nach Anbetung einer weiteren Gottheit, der Zauberei, der Tötung eines Menschen ohne jegliches Recht und noch vor dem Diebstahl des Eigentums von Waisenkindern, der Desertion und der Beschuldigung einer keuschen Frau mit Unzucht, zu den sieben großen Sünden im Islam.90 Gemäß einer weiteren Aussage gebe es 73 Arten von Riba und schon die geringste von denen wiege so schwer wie der Beischlaf mit der eigenen Mutter.91 Laut dem Propheten mache sich dabei nicht nur der Zinsnehmer schuldig, sondern alle, die sich an einem solchen Geschäft beteiligen: „Der Gesandte Gottes hat denjenigen, der Riba nimmt, den, vom dem dieser genommen wird, den, der [den Vertrag] niederschreibt und die beiden Zeugen dafür verflucht. Er hat gesagt: Sie sind alle gleich“.92 Der Zins stellt gemäß dem Koran und der Sunna also etwas sehr Sündhaftes und ein Verbrechen dar und ist mit einem eindeutigen Verbot auferlegt, dessen Missachtung mit harten Strafen geahndet wird. Ob das zinsbasierte Darlehen dabei für eine Produktion oder den Konsum aufgenommen wurde, die Zinshöhe niedrig oder hoch ist, es sich um einen Real- oder Nominalzins handelt, der Zins positiv oder negativ ist, derjenige, der den Zins bezahlt arm oder reich ist, es sich um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt, ändert nichts an dem Verbot.93 So darf der Muslim bei einer Geldleihe nur die Tilgung der Schulden verlangen und sollte sogar darauf verzichten, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein sollte, seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Darlehensvergabe ist in diesem Sinne mehr eine soziale und moralische als eine reine Geschäftsangelegenheit.94 Die Zinsnahme für verliehenes Geld wird nur zur Abwehr einer lebensbedrohlichen Situation gestattet und selbst in solch in einem Fall wird dies als eine schmähliche Handlung angesehen.95 Die islamische Rechtsprechung unterscheidet zwei Arten von Riba: Riba al-Nasiah und Riba al-Fadl. Riba al-Nasiah ist definiert als der Überschuss, den ein Gläubiger durch die Vergabe eines Darlehens vom Schuldner dafür bekommt, dass er ihm Zeit für die Rückzahlung gewährt. Der Ertrag stellt - wie im konventionellen Bankwesen auch - die Kompensation für die Rückzahlungsperiode dar. Da diese Periode an sich aber keinen werthaltigen Besitz darstellt, ist auch ein daraus generierter Überschuss nicht gestattet. Riba al-Nasiah beschreibt somit den Ertrag, der als typischer Zins von Darlehensgeschäften zu sehen ist. Riba al-Fadl bezieht sich hingegen auf den Riba im Handel und beschreibt die Prämie, die für den Tausch von Waren einer geringen in Waren einer höheren Qualität zu leisten ist. Es stellt somit den unrechtmäßigen Überschuss beim Austausch zweier Gegenwarte dar, wobei dieser Überschuss messbar sein muss. Es umschließt insbesondere Güter, die als Zahlungsmittel dienen können.96 Riba al-Fadl ist auf einen Bericht über den Propheten Mohammed aus der Hadith-Sammlung „al Muslim“ zurückzuführen:

„ Gewiss, ich habe dem Gesandten Allahs (s) zugehört, als er den Verkauf von Goldfür Gold, von Silber für Silber, von Gerste für Gerste, von Weizen für Weizen, von Datteln für Datteln und Salzfür Salz verbot, es sei denn, Gleichesfür Gleiches, gleiche (Menge) für gleiche (Menge). Wer mehr gibt oder mehr verlangt, vollzieht Riba“.97

Mit diesem Verbot sollen Umgehungsgeschäfte verhindert werden, um über den Handel mit währungsähnlichen Gütern, einen Zinsertrag generieren zu können. Dies würde nämlich genauso einen Zins wie bei Geldgeschäften darstellen und ist deshalb nicht gestattet. Denn schließlich kann ein fairer Handel mit gleichen Gütern bei gleicher Abmessung nicht mit unterschiedlichen Tauschverhältnissen enden. Übervorteilungen sollen somit ausgeschlossen werden. Deswegen ist ein solches Tauschgeschäft mit gattungsgleichen Gütern nur zulässig, wenn Maßgleichheit besteht und es zu keinem Aufschub von Leistung und Gegenleistung kommt.98 Hiermit wird die Bedeutung des zugleich Riba erweitert. Die Verpflichtung zum zeitgleichen Austausch von Waren, die eine Wertmessfunktion besitzen, soll zudem gewährleisten, dass keine spekulativen Future-Transaktionen bzw. Optionsmärkte für diese Waren entstehen können, sodass sie ihre Funktion als Wertmessinstrumente nicht verlieren.99 Aus den beiden Formen des islamischen Zinsverbotes folgt auch, dass Kredite und andere Formen von Schulden nur zum Nennwert gegen Geld getauscht werden dürfen. Dies gilt auch für den Fall, wenn Kredite oder Schuldverschreibungen gegen jeweils andere Kredite bzw. Schuldverschreibungen getauscht werden sollten.100

[...]


1 Vgl. Schuster, Fabian: Perspektiven des Islamic Banking im deutschen Bankwesen unter Betrachtung der Finanzstabilität, des Gewinnstrebens deutscher Banken und Berücksichtigung des deutschen Absatzmarktes, Berlin, 2013, S.1.

2 Vgl. Yildiz, Ayhan: Islamic Banking. Jetzt auch in Deutschland, in: Bankmagazin. Für Führungskräfte der Finanzwirtschaft, 02/2011, S.40.

3 Vgl. Hofmann, Murad Wilfried: Den Islam Verstehen. Vorträge 1996-2006, Istanbul, 2007, S. 1ff.

4 Vgl. Halm, Heinz: Der Islam. Geschichte und Gegenwart, 10. Auflage, München, 2015, S. 12f.

5 Eigene Darstellung

6 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 62.

7 Vgl. Von Denffer, Ahmad/Richards, K.: An-Nawawi: Vierzig Hadithe, online unter: http://www.ansar.de/nawawi.htm. abgerufen am 07.06.2016.

8 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 62ff.

9 Schuster, Fabian: a.a.O., S. 5.

10 Globale Verteilung der Muslime in Prozent (2014), online unter: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/ba/Islam percent population in each nation World Ma p Muslim data by Pew Research.svg, abgerufen am 07.06.2016.

11 Vgl. Desilver, Drew: World’s Muslim population more widespread than you might think, online unter: http://www.pewresearch.org/fact-tank/2013/06/07/worlds-muslim-population-more-widespread-than-you- might-think/, abgerufen am 07.06.2016.

12 Vgl. Pew Research Center: The Future of World Religions: Population Growth Projections, 2010-2015, online unter: http://www.pewforum.ore/2015/04/02/religious-proiections-2010-2050/. abgerufen am 07.06.2016.

13 Vgl. Ende, Werner: Der schiitische Islam, 5. Auflage, Bonn, 2005, S. 70.

14 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 22f.

15 Vgl. Rohe, Mathias: Das islamische Recht. Eine Einführung, München, 2013, S. 15.

16 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 76.

17 Vgl. Ayub, Muhammad: Understanding Islamic Finance, West Sussex, 2010, S. 21.

18 Vgl. Yahia, Abdul-Rahman: The Art of Islamic Banking and Finance. Tools and Techniques for Community- Based Banking, 2. Auflage, Hoboken und New Jersey, 2014, S. 82.

19 Vgl. Ernst, Dietmar/Akbiyik, Bilgehan/Srour, Ali: Islamic Banking and Finance, Konstanz und München, 2013, S. 19.

20 Vgl. Muschol, Stefan: Islamic Banking. Rechtstheoretische Grundlagen, Vertragsparameter und Risikoanalyse, Plauen, 2016, S. 20.

21 Vgl. Ayub, Muhammad: a.a.O., S. 23.

22 Pöcker, Markus: Stasis und Wandel der Rechtsdogmatik, Tübingen, 2007, S. 52.

23 Vgl. Hübner, Heinz: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Auflage, Berlin und New York, 1996, S. 14.

24 Dalkusu, Ibrahim Nedim: Grundlagen des zinslosen Wirtschaftens. Eigentum, Geld, Riba und Unternehmungsformen nach den Lehren des Islam, St. Gallen und Lachen, 1999, S. 6.

25 Vgl. Ghaussy, A. Ghanie. Das Wirtschaftsdenken im Islam. Von der orthodoxen Lehre bis zu den heutigen Ordnungsvorstellungen, Bern und Stuttgart, 1986, S.35ff. i.V.m. Rohe, Matthias. Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, a.a.O., S. 16f.

26 Eigene Darstellung

27 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S.13ff.

28 Vgl. Dalkusu, Ibrahim Nedim: a.a.O., S. 8.

29 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 76.

30 Vgl. Ashrati, Mustafa: Islamic Banking. Wertevorstellungen - Finanzprodukte - Potenziale, Frankfurt am Main, 2008, S. 5f.

31 Vgl. Heinz, Halm: a.a.O., S. 42f.

32 Henning, Max: Der Koran. Das Heilige Buch des Islam, 3. Auflage, Istanbul, 2015, S. 379.

33 Vgl. Rohe, Mathias: Das islamische Recht. Eine Einführung: a.a.O., S. 16.

34 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 43.

35 Vgl. Rohe, Matthias: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, München, 2009, S. 58.

36 Vgl. Ghaussy, A. Ghanie: a.a.O., S. 38

37 Vgl. Ebd.

38 Vgl. Muschol, Stefan: a.a.O., S. 17.

39 Vgl. Ecke, Daniel: Islamic Banking. Grundlagen und Potenzial in Deutschland, Hamburg, 2012, S. 21 i.V.m. Imran, Hatem: Das islamische Wirtschaftssystem. Normen und Prinzipien einer alternativen Ökonomie, 2. Auflage, Bremen, 2008, S. 17.

40 Vgl. Rohe, Matthias: Das islamische Recht. Eine Einführung: a.a.O., S. 15.

41 Vgl. Dalkusu, Ibrahim Nedim: a.a.O., S. 22f.

42 Vgl. Halm, Heinz: a.a.O., S. 48.

43 Vgl. Ende, Werner: a.a.O., S. 70.

44 Vgl. http://lostislamichistory.com/wp-content/uploads/2013/02/Featured-Page-Image2.png. abgerufen am 07.06.2016.

45 Vgl. Imran. Hatem: a.a.O., S. 18.

46 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: Islamic Finance. Islam-gerechte Finanzanlagen und Finanzierungen, 2. Auflage, Köln, 2010, S. 29.

47 Vgl. Yahia, Abdul-Rahman: a.a.O., S. 37.

48 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: a.a.O., S. 30f.

49 Vgl. Paul, Thomas: Islamic Banking & Business. Ursprung - Wesen - Umsetzung, Norderstedt, 2010, S. 22.

50 Vgl. Ashrati, Mustafa: a.a.O., S. 26.

51 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: a.a.O., S. 30ff.

52 Vgl. Paul, Thomas: a.a.O., S. 24ff.

53 Vgl. Ipektchi, Mariam: Bankbetriebliche Geschäftstätigkeit nach islamischem Recht. Theoretische Grundlegung und ausgewählte Aspekte zur Internationalisierung, Hamburg, 1997, S. 31.

54 Vgl. Ugurlu, Soylu: Islamic Banking. Bei uns ist Ethik ein Charakteristikum, online unter: http://www.islamiq.de/2015/04/08/bei-uns-ist-ethik-ein-charakteristikum/. abgerufen am 07.06.2016.

55 Vgl. Yanpar, Atila: islâmi Finans. ilkeler, Araglar ve Kurumlar, Istanbul, 2014, S. 104.

56 Vgl. Ipektchi, Mariam: a.a.O., S.31f.

57 Vgl. Yildiz, Ayhan: Islamic Banking in Deutschland. Herausforderungen und Umsetzung eines unkonventionellen Finanzsystems in Deutschland, Göttingen, 2014, S. 17.

58 Eigene Darstellung in Anlehnung an Billah, Mohd Ma’sum: Islamic banking and the growth of takaful, Cheltenham, 2007, S. 403.

59 Vgl. Muschol, Stefan: a.a.O., S. 44.

60 Vgl. Zaim, Sabahaddin: Özel Finans Kurumlan'nin Saglikli Calisabilmesi igin Evvela insan Modelinin Olu§masi Gerekir, Istanbul, 2000, S. 166.

61 Vgl. Islamic Financial Services Industry Development: Ten-Year framework and Strategies, online unter: http://www.ifsb.org/docs/10 yr framework.pdf., S. 16, abgerufen am 07.06.2016.

62 Vgl. Kamaruddin, Badrul Hisham/Safa, Mohammad Samaun/Mohd, Rohani: Assessing Production Efficiency of Islamic Banks and Conventional Bank Islamic Windows in Malaysia, 2008, S. 32.

63 Vgl. Islamic Financial Services Industry Development: Ten-Year framework and Strategies: a.a.O., S. 16.

64 Vgl. Lysenko, Vitali/Elschen, Rainer: Islamic Banking. Vorbild für ein künftiges Bankensystem? Wiesbaden, 2009, S. 286.

65 Vgl. Özsoy, M. §erafettin: Saglam Bankacilik Modeli ile Katilim Bankaciligina Giri§, Istanbul, 2012, S. 65.

66 Vgl. Tripp, Charles: Islam and the Moral Economy. The Challenge of Capitalism, Cambridge, 2006, S. 136.

67 Vgl. Ipektchi, Mariam: a.a.O., S. 40f.

68 Vgl. Wackerbeck, Philipp: Islamic Finance. Entwicklungen und Marktpotenzial, Tübingen, 2014, S. 160.

69 Vgl. Tripp, Charles: a.a.O., S. 137.

70 Vgl. Mahlknecht, Michael: Islamic Finance. Einführung in Theorie und Praxis, Weinheim, 2009, S. 51.

71 Vgl. Lysenko, Vitali/Elschen, Rainer: a.a.O., S. 286.

72 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: a.a.O., S. 55ff.

73 Vgl. Hanke Marcus: Zinsverbot und islamische Bank. Von Datteln und Kreditkarten, Wien, 2005, S. 158.

74 Aristoteles: Politik, Erstes Buch, 1258b, 1-10, 11. Auflage, München, 2011, S. 63.

75 Das Zweite Buch Mose (Exodus), Kapitel 22 Vers 29, online unter: http://www.bibelwissenschaft.de/bibeltext/ex22.29/. abgerufen am 07.06.2016.

76 Das Dritte Buch Mose (Levitikus), Kapitel 25 Vers 35-37, online unter: http://www.bibelwissenschaft.de/bibeltext/lev25/. abgerufen am 07.06.2016.

77 Das Fünfte Buch Mose (Deuteronomium), Kapitel 23 Vers 20-21, online unter: https://www.bibelwissenschaft.de/bibeltext/5.Mose%2023.10//bibel/text/lesen/ch/2dc10b6f6c7f2496b3d29e054 dab2406/, abgerufen am 07.06.2016.

78 Vgl. Freiherr von Campenhausen, Hans: Die Entstehung der christlichen Bibel, Tübingen, 2003, S. 5.

79 Vgl. Dohmen, Christoph/Stemberger, Günter: Hermeneutik der Jüdischen Bibel und des Alten Testaments, Stuttgart [u.a.], 1996, S. 139.

80 Das Evangelium nach Lukas, Kapitel 6 Vers 35, online unter: http://www.bibelwissenschaft.de/bibelstelle/Lk6.17-49/. abgerufen am 07.06.2016.

81 Vgl. Bernstein, William J.: Die Geburt des Wohlstands. Wie der Wohlstand der modernen Welt entstand, München, 2005, S. 50f.

82 Le Goff, Jacques: Wucherzins und Höllenqualen. Ökonomie und Religion im Mittelalter. 2. Auflage, Stuttgart, 2008, S. 134f

83 Vgl. Aktepe, ishak Emin: Islam Hukuku Cergevesinde Finansman ve Bankacilik, Istanbul, 2010, S. 50.

84 Vgl. Ipektchi, Mariam: a.a.O., S. 24.

85 Vgl. Becker, Hans-Jürgen: Das Zinsverbot im lateinischen Mittelalter, Tübingen, 2014, S. 44f.

86 BGB § 248, online unter: https://deiure.org/gesetze/BGB/248.html. abgerufen am 07.06.2016.

87 Vgl. Özsoy, Ismail: Faiz, in: Islam Ansiklopedisi, Band: 12. Ankara. 1995. S. 110.

88 Vgl. Bayindir, Abdülaziz: Islam'da Faiz Mefhumu ve Unsurlari, Istanbul, 1987, S. 118.

89 Paret, Rudi: Der Koran, 7. Auflage, Stuttgart [u.a.], 1996, S. 41.

90 Vgl. Ibn Rassoul, Abu-r-Rida Muhammad Ibn Ahmad: Auszüge aus Sahih Al-Buharyy. Monolinguale Originalausgabe (Deutsch), 17. Auflage, Köln, 2007, S. 238.

91 Vgl. Lohlker, Rüdiger: Das islamische Recht im Wandel. Riba, Zins und Wucher in Vergangenheit und Gegenwart, Münster, 1999, S. 92.

92 Vgl. Ebd., S. 28.

93 Vgl. Özsoy, Ismail: a.a.O., S. 119.

94 Vgl. Muschol, Stefan: a.a.O., S. 33.

95 Vgl. Yahia, Abdul-Rahman: a.a.O., S. 20.

96 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: a.a.O., S. 36f.

97 Muslim zit. n. Imran, Hatem: a.a.O., S. 38.

98 Vgl. Paul, Thomas: a.a.O., S. 71.

99 Vgl. Yahia, Abdul-Rahman: a.a.O., S. 142.

100 Vgl. Gassner, Michael/Wackerbeck, Philipp: a.a.O., S. 37f.

Final del extracto de 128 páginas

Detalles

Título
Islamic Banking. Grundlagen, Instrumente und Potenziale
Universidad
LMU Munich
Calificación
1.3
Autor
Año
2016
Páginas
128
No. de catálogo
V1032077
ISBN (Ebook)
9783346419088
ISBN (Libro)
9783346419095
Idioma
Alemán
Palabras clave
Islam, Bank, Finanzwesen, Banking, Finance, Zinsen, Spekulations, Wirtschaft, Ethik, Ethisches Bankwesen, Schariabanking, Religion, Naher und Mittlerer Osten, Türkei, Malaysia, Orient, Nachhaltigkeit, Realwirtschaft, Scharia, Zinsverbot, Transparenz, Kapitalismus
Citar trabajo
Enis Cem Güzeller (Autor), 2016, Islamic Banking. Grundlagen, Instrumente und Potenziale, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1032077

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