Fusion von Veba und Viag


Trabajo de Seminario, 2000

15 Páginas, Calificación: 2,5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Struktur und Geschäftstätigkeit der Unternehmen Viag und Veba
1.2. Gründe und Ablauf dieser Fusion

2. Rechtliche Kompetenzen der EU - Kommission im Bereich Wettbewerb
2.1. Juristische Grundlagen bei einem Zusammenschluß
2.2. Fusionskontrollverordnung

3. Feststellung des relevanten Marktes und der Marktanteile
3.1. Langfristige Markt und Wettbewerbssituation des fusionierten Unternehmens
3.2. Auflagen der Kommission wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten und zu entwickeln

4. Gründe der Kommission Fusionen zu untersagen
4.1. Einspruchsmöglichkeit abgelehnter Unternehmen

5. Schlußbemerkung

6. Quellenverzeichnis

7. Abkürzungsverzeichnis

8. Anhänge: 21 Seiten und 2 Disketten

1. Einleitung

Diese Hausarbeit wird sich mit der Fusion von Viag und Veba zu E.ON unter dem Aspekt, des europäischen Gemeinschaftsrechtes auseinandersetzen. Einer- seits geschieht dies aus unternehmerischer Sicht und anderseits schwerpunkt- mäßig aus der juristischen Perspektive, in erster Linie kommen die Artikel 2 bis 8 der Fusionskontrollverordnung, sowie die Artikel 57 und 81 bis 86 des EG - Vertrages in der Fassung vom 2. Oktober 1997, sowie diverse Veröffentlichungen der Europäischen Kommission, zur Anwendung.

1.1. Struktur und Geschäftstätigkeit der Unternehmen Viag und Veba

Beide Unternehmen, besitzen weitreichende Beteiligungen an anderen Kon- zernen, schwerpunktmäßig betreiben beide Energieerzeugung- und - versor- gung, und halten auch an anderen Stromerzeugern umfangreiche Aktienbe- teiligungen. Von ihren gemeinsamen Unternehmen sollen: PreussenElektra, Bayernwerk, Veba Oel, Degussa - Hüls, SKW Trostberg, Viag Interkom und Viterra1 erhalten bleiben, allerdings gab es schon einige Gespräche über einen Verkauf von Degussa, insofern bleibt fraglich, welche Strategie der neue Kon- zern verfolgt. Sicher werden aber auch in Zukunft, noch kleinere und größere Zusammenschlüsse den Weg von E.ON säumen.

1.2. Gründe und Ablauf dieser Fusion

Durch die Fusion, welche durch den Eintrag am 16.06.2000 in das Handels- register rechtskräftig wurde,2 entstand der drittgrößte Anbieter auf dem Energie- markt, und der viertgrößte auf dem Marktsegment Speziellchemie. Das neu ent- standene Unternehmen, wird auch auf dem Telekommunikationsmarkt (Viag Interkom) und dem Immobiliensektor (Viterra) seine Bestrebungen fortsetzen.

Die Verschmelzung bewirkt eine bessere Nutzung der Innovation - und Syner- ieausbeute, und dieses wird sich auch im Börsenkurs wiederspiegeln.3 Am 14. Dezember 1999 wurde daher eine Anmeldung auf Zusammenschluß nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 bei der Kommission gestellt, worin beide Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der FKVO, ihr Vor- haben zur Fusion bekanntgeben. Daraufhin hat die Kommission am 4. Februar 2000, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der FKVO und Artikel 57 des EWR - Abkommens, das Verfahren eingeleitet. Dieser Zusammenschluß, fiel unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), da beide Unternehmen vor ihrer Fusion, vollkommen voneinander unabhängig tätig waren.4

Die Kommission hatte am 13.Juni 2000, unter Auflagen die Fusion von Viag und Veba zu E.ON, genehmigt.5 Einige Beteiligungen bzw. Firmen müssen ver- äußert werden, hierzu zählen: Schmalbach / Lubeca, Gerresheimer Glas, VAW Aluminium, Klöckner, Stinnes, Veba Electronics, MEMC und E - plus.6

Zukünftig wird das fusionierte Unternehmen im Bereich Energieversorgung und Spezialchemie seine Kerngeschäfte betreiben. Hier fand ein horizontaler Zu- sammenschluß statt, welcher vorrangig der Stärkung und dem Ausbau der be- stehenden Marktposition dient, und zwischen Unternehmen der gleichen Pro- duktions- - und Handelsstufe vollzogen wird. Die Reorganisation der Struktur soll zügig verlaufen, da in kurzer Zeit eine Konzentration in diesen Kernge- schäften realisiert werden soll, um dort eine entsprechende Kompetenz aufzuweisen.7

E.ON erwartet nach eigenen Angaben, einen jährlichen Synergieeffekt von 800 Millionen Euro, die Umsätze 1998 lagen bei Viag und Veba zusammen bei 76 Milliarden Euro.8

Die Fusion von Veba und Viag hätte in Teilbereichen eine Angelegenheit des Bundeskartellamtes sein können, da nur deutsche Unternehmen und der deutsche Strommarkt betroffen war, daher hatte „Das Bundeskartellamt [...] bei der Euro- päischen Kommission einen Antrag auf Rückverweisung des Zusammenschluss- vorhabens Veba/Viag, gestellt, soweit die Energiemärkte in Deutschland betrof- fen sind.“9

Dieses Anliegen wurde damit begründet, daß nur deutsche Stromerzeuger be- teiligt seien, und der Antrag auf Zusammenschluß von VEW/ REW beim Bundeskartellamt vorliegt, und da beide Vorhaben eng miteinander verflochten sind, könnte es sich als Vorteil erweisen, falls nur eine Behörde die Bearbeitung vornimmt.10

2. Rechtliche Kompetenzen der EU -Kommission im Bereich Wettbewerb

„Die Europäische Kommission ist für alle Wettbewerbsbeschränkungen zuständig, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“11

„Die Europäische Kommission wird einen Teil der geplanten Fusion zwischen der Veba AG Düsseldorf, und der Viag AG München, auf jeden Fall in Brüssel prüfen. Es handelt sich dabei um den Bereich Stahlhandel, der in Brüssel unter den Bestimmungen des Montan - Vertrages (EGKS) geprüft werden müsse, hieß es am Mittwoch in der EU-Behörde.“12

Die Kommission beginnt nach der Anmeldung der fusionswilligen Unternehmen mit der Prüfung des Antrages. Der EGV in der Fassung vom 2. Oktober 1997, regelt die verschiedenen Bereiche und Verfahren der Wettbewerbspolitik. Artikel 81 [ex - Art. 85] und Artikel 82 [ex - Art. 86]13 untersagen wettbe- werbsbehindernde Absprachen zwischen Unternehmen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sowie den Mißbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung. Beide Artikel haben eine zentrale Bedeutung für die europäische Wettbewerbspolitik,14 da sie direkt in das Verhalten der Unternehmen können eingreifen, Ausnahmen sind jedoch möglich, falls die Kommission den Gesamtnutzen höher einstuft.

“Während Art. 81 [ex - Art. 85] EGV bereits das Entstehen von Markmacht verhindern will, setzt Art. 82 [ex - Art. 86] EGV das Bestehen von Marktmacht voraus und will lediglich ihre missbräuchliche Markt Ausnutzung aufgrund einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen oder einem wesentlichen Teil desselben verbieten soweit, dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.“15

Bezüglich des Wettbewerbes, werden die rechtlichen Befugnisse in Artikel 8 der FVKO geregelt, doch reicht der Arm der Kommission weiter, als es diese Be- schreibung dort erkennen läßt, da nicht nur die FVKO ist maßgeblich, sondern auch der EGV und der EGKS - Vertrag. Zusammenschlüsse von gemein- schaftsweiter Bedeutung, im Sinne der FVKO, müssen bei der Kommission innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluß angezeigt werden. Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt, so veröffentlicht sie dies unter Angabe der Namen der Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses, sowie der betroffenen Wirtschaftszweige.16

2.1. Juristische Grundlagen bei einem Zusammenschluß

Mit der Verabschiedung der FKVO, wurde das System der europäischen Regeln gegen Wettbewerbsbeschränkungen vervollständigt. Diese wurde im Jahr 1989 im Rahmen des Binnenmarktkonzeptes mit Paragraph 87 und Paragraph 308 des Europäischen Gemeinschaftsvertragesertrages und der Verordnung Nr. 4064 / 89 begründet, die Verordnung ist eine wettbewerbsorientiertere Lösung, doch handelt es sich insgesamt um einen Kompromiss.17

Die Definition des Binnenmarktes ist in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe a) und c), des EGV beschrieben, Artikel 2 geht es um die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, also einen Wirtschaftsraum ohne Grenzen und Handels- hemmnisse, Artikel 3 a) und c)18 regelt die Abschaffung von Zöllen und men- genmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung im Wa- renverkehr.

„Die Realisierung des Binnenmarktprogramms ist keineswegs ein abge- schlossenes Kapitel der europäischen Integration, auch wenn mit dem 31.12.1992 der >> offizielle Termin << dafür längst verstrichen ist.“19

Der europäische Binnenstrommarkt, wird durch die 19. Februar 1997 verab- schiedete Richtlinie „Elektrizität“, welche bis zum 19. Februar 1999 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden muß, geregelt. Diese Richtlinie, sieht eine stufenförmige Marktöffnung vor. Die Mitglied- staaten Großbritannien, Schweden, Finnland und Deutschland, haben ihre Märkte da-hingehend komplett geöffnet. Für den Strommarkt insgesamt, ist die Richtlinie 96/92/EG, der Liberalisierung der Gas - und Elektrizitätsversorgung, ein entscheidender Parameter, ob eine Fusion genehmigt oder abgelehnt wird. Die Liberalisierung der Strom -und Gasmärkte innerhalb Europas, hatte für den deutschen Markt fundamentale Veränderungen zufolge.20 Bei Kollisionen zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht, hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang.21

In der nächsten Stufe, wird geprüft welche Konkurrenzunternehmen am Markt vertreten sind, und inwieweit die vor - und nachgelagerten Märkte, sowie der eigentliche Produktmarkt beherrscht werden könnte.

2.2. Kontrollfusionsverordnung

„Die Fusionskontrolle wird in der Gemeinschaft nicht von einer unabhängigen Behörde, sondern von der EG - Kommission durchgeführt. Die Entscheidungen werden von der Generaldirektion IV vorbereitet. Diese Generaldirektion ist für Wettbewerbsfragen zuständig und insoweit einer Wettbewerbsbehörde vergleichbar. Die Entscheidung liegt jedoch ausschließlich bei der Kommission, d.h. bei ihren 17 Kommissaren.“22

Die Fusionskontrollverordnung ist maßgebend, sobald ein Unternehmenszusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist. Die Kriterien hierfür, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 geregelt. Dort heißt es, in Artikel 1 Absatz 2 a): „Ein Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:

a.) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd.
b.) ein gemeinschaftsweiter Grundumsatz von mindestens zwei beteiligten Un- ternehmen von mehr als 250 Millionen ECU; dies gilt nicht, wenn die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Grundumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat er- zielen.“23

Die Kommission behält sich allerdings in Artikel 1 Absatz 5, der gleichen Verordnung vor, eben diese Schwellenwerte durch Abstimmung zuverändern. Die FKVO enthält eine Generalklausel, welche besagt, daß ein Zusammenschluß dann stattfindet, wenn durch einen Erwerb Kontrolle über andere Unternehmen bewirkt wird.24

3. Feststellung des relevanten Marktes und der Marktanteile

Die Klärung der Marktbegrenzung ist meist das erste Kriterium, hierbei spielen die Nachfrager die entscheidende Rolle, anhand der Preise und des Verwendungszweckes wird geprüft und zu beurteilen versucht, welches der sachlich und räumlich relevante Markt des entstehenden Unternehmens wäre. Im Dezember 1997 ist eine Mitteilung der Kommission erschienen, in der zum ersten Mal klar dargelegt wurde, was ein relevanter Markt ist.

„ Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und / oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise, und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“25

Beim räumlich relevanten Markt gilt,“ Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichen homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.“26

Unter diesen zwei Aspekten wird die Wettbewerbskraft, die Nachfrage - und Angebotssubstituierbarkeit, sowie der potentielle Wettbewerb, und alle damit zusammenhängenden Fragen untersucht. Erst jetzt besteht die Möglichkeit die Marktanteile der fusionswilligen Unternehmen zu bestimmen, und daraus Rück- schlüsse, auf die des entstehenden Unternehmens vorzunehmen. Das nächste Prüfungskriterium, ist die Höhe der Marktanteile die das Unter- nehmen nach einem erfolgten Zusammenschluß kontrollieren würde. Erst nachdem die relevanten Märkte abgegrenzt wurden, besteht die Möglichkeit festzustellen wer auf diesem Markt tätig ist, sowohl als Endverbraucher als auch als Anbieter. Anhand dieser Daten, läßt sich einerseits die Marktgröße, sowie die Umsätze einzelner Produkte oder Dienstleistungen belegen.

Dies wird in der FVKO Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis Artikel 4 geregelt, insgesamt wird geprüft, inwieweit das entstehende Unternehmen mit dem Markt vereinbar wäre.

Berücksichtigt werden, “ a.) die Notwendigkeit den wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;

b.) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Ab- nehmer, ihren Zugang zu den Beschaffung - und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebotes und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen - und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wett- bewerb nicht verhindert.“27

Als Faustregel kann angenommen werden, daß die Kommission bei Markt- anteilen unterhalb von 40 Prozent im allgemeinen keine Probleme sieht, so daß sie bei solchen Marktanteilen keine weitere Prüfung anderer Kriterien erfolgt. Erst bei Marktanteilen oberhalb davon findet eine tiefergehende Begutachtung dahingehend statt, ob das entstehende Unternehmen eine Marktbeherrschung ausüben könnte. In der Praxis zieht die Kommission aber nicht gleichzeitig den Schluß, daß hohe Marktanteile, auch das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung beinhaltet, da die Kommission Faktoren berücksichtigt, die auch bei hohem Marktanteil einem Zusammenschluß in wettbewerblicher Hinsicht nicht im Wege steht, und eine Fusion trotzdem genehmigt wird.28

Zusammenschlüsse die innerhalb der 40 Prozent - Grenze liegen, erhalten die Freigabe in der ersten Prüfungsphase, der Entscheid wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung der ( EWG) Nr. 4064/89 FKVO getroffen, die Zusammenschlüsse, mit einem höheren Marktanteil, werden im Hauptverfahren nach Art. 8 Abs. 2 FKVO entschieden.29 Bei Zusammenschlüssen, die als unvereinbar mit dem Markt erklärt werden, können die Beteiligten Rechtsmittel eingelegen, die Entscheidung liegt dann beim Europäische Gerichtshof bzw. beim Gericht der ersten Instanz.

3.1. Langfristige Markt - und Wettbewerbssituation des fusionierten Unternehmens

Eine seriöse Aussage dazu läßt dazu sich schwerlich machen, da zwar die Bilanzen der Vorjahre, und die Berechnungen der zukünftig erwarteten Umsätze der beteiligten Unternehmen vorliegen, komplementiert durch Gutachten unab- hängiger Sachverständiger, die von der Kommission in Auftrag gegeben wur- den, doch wie dieses sich in der Zukunft real entwickelt ist nicht völlig berechenbar. Es ist ebenso unmöglich einen Markt langfristig im voraus vollkommen korrekt zu prognostizieren, insofern können solche Annahme immer nur Schätzungen sein, und daher bleibt vieles abhängig von der vor- herrschen Ansicht - und Auslegung der jeweils amtierenden Kommission.

Den Außenmitbewerbern kommt eine erhebliche Rolle zu, doch im Energiesektor, ist es so, daß „Fast alle neu in den Markt eingetretenden Unternehmen beim Vertrieb von Strom weitgehend abhängig von Belieferungen aus der Erzeugung der Duopolmitglieder“30, sind.

3.2. Auflagen der Kommission einen wirksamen Wettbe- werb zu gewährleisten und zu entwickeln

„Grundsätzlich wird ein oligopolistisches Paraelleverhalten auf den Märkten für die Strombelieferung von Endkunden wesentlich durch die Homogenität und das geringe Innovationspotential des Produktes Strom begünstigt. Hinzu kommt die Transparenz der Erzeugungskosten und die Transparenz der Verkaufspreise. Vor diesem Hintergrund ist die Entstehung einer kollektiven Marktbeherrschung zu erwarten.“31

Auch scheint es eher unwahrscheinlich, daß die Konzerne Viag/Veba und REW/VEW, zueinander auf dem Binnenmarkt, in Konkurrenz zueinander treten werden.32

Auflagen dienen daher der Kommission,33 sowie dem Bundeskartellamt, zur Un- terbindung einer marktbeherrschenden Stellung bei fusionswilligen Unterneh- men, sie dienen gleichzeitig der Entflechtung von gegenseitigen Beteiligungen der Unternehmen untereinander, welche manchmal kaum überschaubar schei- nen.

Die Fusion von Veba und Viag, sowie der Zusammenschluß von RWE und VEW, hätte nach Ansicht der Kommission ohne Auflagen eine marktbe- herrschende Stellung auf dem deutschen Strommarkt zur Folge, da auf der Ver- bundebene über 80 Prozent des Marktes von ihnen kontrolliert würden. Die Zusagen die REW/VEW betreffend des Elektrizitätsmarktes, gegenüber dem Bundeskartellamt gegeben haben, hält die Kommission für ausreichend dies zu verhindern. Demnach werden die beiden Konzerne ihre Beteiligungen an den deutschen Elektrizitätsunternehmen VEW, VEAG, BEWAG und HEW abgeben. Zusätzlich wird die Veba - Tochter Preussen Elektra an der Grenze zu Dänemark weitere Durchleitungskapazitäten zur Verfügung stellen, und sie wurden ver- pflichtet über einen Zeitraum von sieben Jahren Strom von der Veag zu kaufen, womit der größte Teil des Gesamtabsatzes der Veag gesichert ist.34 Die Veag bekommt außerdem die Kaufoption, für die Aktienbeteiligung der RWE am ostdeutschen Regionalversorger Envia, da der Veag - Konzern der künftige Eigentümer der Envia ist, wird seine Marktposition insgesamt gefestigt. „Dadurch werde die Veag [...] zu einem vollständigen und bedeutenden Wettbe- werber. Eine marktbeherrschende Stellung durch Veba/Viag und REW/VEW sei damit ausgeschlossen, der Außenwettbewerb auf allen Marktstufen sei gewähr- leistet.“35

Die Veag nehme dadurch ungefähr die Marktposition ein, wie Viag sie vor dieser Verschmelzung innehatte, und wäre somit die dritte Kraft am Markt.36

4. Gründe der Kommission Fusionen zu untersagen

Im Verfahren zur Genehmigung eines geplanten Zusammenschlusses, bewertet die Kommission auch andere Faktoren, denen eine bedeutende Rolle zukommt. In der jüngeren Vergangenheit hat die Kirchgruppe zusammen mit Bertelsmann feststellen müssen, daß die Kommission zwar häufig zustimmt, doch das eine Ablehnung auch konsequent sein kann, falls die zugesagten Änderungen der beteiligten Unternehmen als unzureichend befunden werden und die wettbewerblichen Probleme dadurch nicht lösbar sind oder der Zusammenschluß generell einen unvereinbaren Marktfaktor darstellt. Sie kann das Verfahren auch bis zu einer endgültigen Entscheidung aussetzen.37

Bei der Beurteilung ist es wichtig, wie die Preise sich entwickeln oder wie viele Nachfrager am betreffenden Markt vorhanden sind, deren Entscheidungsfähig- keit von einer solchen Fusion beeinflußt wäre. Ein entscheidender Parameter hierbei ist, ob genügend Konkurrenz für das entstehende Unternehmen vorhan- den wäre, und es „ [...] muß aber auch dafür gesorgt werden, daß die Macht- strukturen flexibel und offen bleiben, um eine optimale Wirksamkeit des Wett- bewerbes zu gewährleisten. Aus diesem Grunde hat die Kommission die Zu- sammenschlüsse Bertelsmann, Kirch und Premiere einerseits und zwischen Deutsche Telekom und BetaResearch anderseits untersagt, weil diese beiden Vorhaben dazu geführt hätten, daß in Deutschland die Strukturen für das digi- tale Fernsehen errichtet werden, durch die die beiden beteiligten Unternehmen beherrschende und sogar monopolistische Stellungen auf mehreren Märkten er- langt hätten. Dafür hat sie mehrere Vorhaben unter der Voraussetzung ge- nehmigt, daß die beteiligten Unternehmen, die Verpflichtungen erfüllen, die sie eingegangen sind, um einen ausreichenden Wettbewerb auf den betreffenden Märkten aufrechtzuerhalten.“38

Auch die Fusion zu E.ON wurde anfangs untersagt, da die Kommission eindeutig feststellte, daß bei der ursprünglichen Planung eine Marktbeherrschung gegeben sei, und daher eine Unvereinbarkeit mit dem Markt darstelle, da ein marktbeherrschendes Duopol aus Veba/Viag und REW/VEW bei der Erzeugung und Verteilung von Elektrizität in Deutschland entstünde.39 Die Konzerne Veba und Viag, hatten jedoch fristgerecht neue Vorschläge ein-gereicht, um die Bedenken der Kommission gegen die geplante Fusion auszu-räumen, und einem Scheitern des Zusammenschlusses entgegenzuwirken.40

„Die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden für die Bearbeitung der Fälle im Anwen-dungsbereich der Artikel 81 und 82 ( heute 85 und 86) ist in diesem Jahr zum erstenmal angewandt worden.41 Durch die Verordnung Nr. 2842/98 hat sich das Anhörungsrecht der beteilten Unternehmen in einem Zusammen- schlußverfahren verbessert, so können die Beteiligten sich nun auch schriftlich zum Vorgang äußern, sie behalten jedoch weiterhin das Recht, mündlich Stellung zunehmen.42

Nach Artikel 82 EGV ist es Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnehmen verboten, diese zum Nachteil Dritter miß- bräuchlich auszunutzen, dieses geschieht am ehesten durch Einschränkungen im Bereich der Produktion, und durch Manipulationen im Preissegment, so daß andere Mitbewerber am Markt benachteiligt oder verdrängt werden, sowie in Koppelungsgeschäften und Handelspraktiken, denen keine Überlegungen der Wirtschaftlichkeit zugrunde liegen. Verwerflich sind solche den Wettbewerb be- schränkenden Verhaltensweisen bei Unternehmen, deren Position am Markt der- art stark ist, daß sie selbst keinerlei Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind und die Konkurrenz aus dem Markt verdrängen können oder den Marktzutritt neuer Anbieter ernstlich behindern, ohne dabei selbst größere Einbußen zu erleiden. Diese Praktiken haben einen negativen Markteffekt bei der Vertiefung des Binnenmarktes, da die Märkte nach außen abschottet werden und für die Inte- gration der Volkswirtschaften innerhalb der Europäischen Union ein Hemmnis sind.43

„ Die Erkenntnis, daß auf der Grundlage der gegenwartsbezogenen Aufsicht von Artikel 82 EG dem Sachverhalt der oligopolistischen Koordination nicht beizukommen ist, veranlaßt zur Frage, ob das Problem nicht eher im Sinne des Präventionsgedankens mit Hilfe der Zusammenschlußkontrolle angegangen werden sollte.“44

4.1. Einspruchsmöglichkeit abgelehnter Unternehmen

Die Unternehmen können sich bei einer Ablehnung ihres Antrages, an den Euro- päischen Gerichtshof wenden, inwieweit eine solche Klage Erfolg hat, ist immer entsprechend von der zu beurteilenden Sachlage abhängig, falls kein Verfahr- ensfehler, wie eine unterbeliebende Anhörung eines Betreffenden vorliegt. Diese Nachprüfung, findet beim Gericht der ersten Instanz statt, welches für Klagen im Bereich Handel- und Wettbewerb zuständig ist.45

5. Schlussbemerkung

Die Möglichkeiten der EU-Kommission Fusionen zu unterbinden, die mit dem Markt nach Paragraph 8 der Richtlinie 4064 /89 der FKVO unvereinbar sind, und den entsprechenden Richtlinien im Kartell - und Wettbewerbsrecht reichen bei einer guten Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden aus. Hierbei sieht jedoch selbst die Kommission noch Defizite, welche sie in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden, im Anwendungsbereich von Artikel 85 und Artikel 86 EGV hinweist, und für eine stärkere Einbeziehung der nationalen Behörden plädiert.46 Hierbei ist allerdings zu bedenken, daß nicht jeder Mitgliedstaat über ein Bundeskartellamt mit derart wirksamen Instrumentarien, und einem GWB gleicher Qualität, wie Deutschland verfügt. Insgesamt hat sich die Europäische Fusionskontrolle bewährt, und die Anpassung der Richtlinien zeigt, daß es sich um dynamisches Konzept handelt, welches in der Lage ist sich dem Wettbewerb und dem sich ständig verändernden Markt anzugleichen, und nicht starr in einmal gefaßten Entscheidungen verharrt. Dies ist auch entscheidend in der Diskussion, bei einem Markt den heute kaum noch räumliche Distanzen am wachsen hindern und sich immer weiter zu einem globalen Markt entwickelt.

[...]


1 siehe Viag AG Broschüre, Unternehmenskommunikation, Brienner Str. 40, Stand Nov. 1999.

2 siehe Veba Pressemitteilung vom 16.06.2000, www.veba archiv.de (10.10.2000).

3 siehe Hamburger Abendblatt vom 26.05.2000, 20. Wo., Nr.: 123, 53. Jg., Seite 26.

4 siehe öffentliche Fassung der Entscheidung der Kommission vom 13.06.2000, über die Ver- einbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWG - Ab - kommen, Sache Nr. COMP / M. 1673 Veba - Viag, EUR- LEX (pdf - Datei, 27.09.2000), Seite 2.

5 Finanzen- EU- Kommission erlaubt Fusion von Veba uns Viag zu E_ON, file://A./Yahoo!, (26.06.2000).

6 siehe Finanz und Wirtschaft, vom 29. Sept.1999, Nr. 77, Seite 37.

7 siehe Kleinert Jörn und Klodt Henning, Megafusionen: Trends, Ursachen und Implikationen, Kieler Studien 302, Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, Seite 44 und Seite 93.

8 siehe Informationsbroschüre der Veba AG und Viag AG, Unternehmenskommunikation, Brennigsenplatz, Düsseldorf.

9 Pressemitteilung vom 17.Jan. 2000, www.bundeskartellamt.de/17.01.2000.html, (08.06.2000).

10 siehe Bundeskartellamt - 17.01.2000,www.bundeskartellamt.de/17.01.2000.html, (08.06.2000).

11 Bundeskartellamt - Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union, www.bundeskartellamt.de/wettbewerbsrecht_in_der_europa.html, (08.06.2000).

12 Geld - online vom 19.01.2000 EU- Kommission prüft Viag/Veba unter EGKS- Andere

Verweisung off, marktplatz- oberharz.de/ak/mk/news/762620- 20000119- 171745.html, (08.06.2000).

13 siehe EGV, Art. 81 und Art. 82, in der Fassung vom 2. 0kt. 1997, Europa Union Verlag, 2. Aufl., Bonn, 1999, Seite 90 f.

14 siehe Weidenfels Werner und Wessels Wolfgang, Europa von A - Z, Taschenbuch der euro - päischen Integration, Bundeszentrale für politische Bildung, Institut für Europäische Poli- tik, 6. Aufl., Bonn, 1997, Seite 346.

15 Europarecht, Streinz Rudolf, 4. völlig überarbeitete Aufl., C.F.Verlag, Heidelberg, 1999, Rnd. 827, Seite 305.

16 siehe CELEX Dok. Num. 389 R 4064,Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dez. 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenenschlüssen, Abl. Nr. L 395 vom 30/12/1989, Art.4 Abs. 3, Seite 9.

17 siehe Oppermann Thomas, Europarecht, Studienbuch, 2. völlig überarbeitete Aufl., Beck Verlag, München, 1999, Ein Studienbuch, Rnd.1046, Seite 400.

18 siehe EGV, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) und c), in der Fassung vom 2. 0kt. 1997, Europa Union Verlag, 2. Aufl., Bonn, 1999, Seite 56 f.

19 Weidenfels Werner und Wessels Wolfgang, Europa von A - Z, Taschenbuch der euro - päischen Integration, Bundeszentrale für politische Bildung, Institut für Europäische Po- litik, 6. Aufl., Bonn, 1997, Seite 93.

20 siehe Elektrizitätswirtschaft, Zeitschrift der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke VDEW, Jg. 98 ( 1999), Heft 23, Seite 20 - 24.

21 siehe Streinz, Rudolf, Europarecht, 4. völlig überarbeitete Aufl., C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 1999, Rnd.810. Seite 300.

22 Immenga Ulrich, Die Europäische Fusionskontrolle im wettbewerbspolitischen Kräfte- feld, Walter Eucken Institut, Vorträge und Aufsätze 141, Mohr Siebeck, Tübingen, 1993, Seite 34.

23 siehe Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 DES RATES über die Kontrolle von Unternehmens- zusammschlüssen, vom 21.Dez. 1989, Abl. der EG Nr. L 395 vom 30.12.89, lose Blatt- sammlung der FVKO, Das Recht der EU, 19. Lieferung, 1999, Seite 6.

24 siehe Immenga Ulrich, Die Europäische Fusionskontrolle im wettbewerbspolitischen Kräfte- feld, Walter Eucken Institut, Vorträge und Aufsätze 141, Mohr Siebeck, Tübingen, 1993, Seite 10 und Seite 16.

25 397 Y 1209(03), Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevan- ten Marktes im Sinne des Wettbewerbrechts der Gemeinschaft ( 97/C372/03) Abl. der EG Nr. 372 vom 09.12.1997, (Seite 5), Handbuch des Europäischen Rechts, 387. Lieferung, Juli 1999, Ziffer 7, Seite 2.

26 397 Y 1209(03), Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevan- ten Marktes im Sinne des Wettbewerbrechts der Gemeinschaft ( 97/C372/03) Abl. der EG Nr. 372 vom 09.12.1997, (Seite 5), Handbuch des Europäischen Rechts, 387. Lieferung. Juli 1999, Ziffer 8, Seite 2 f.

27 CELEX Dok. Num. 389 R 4064,Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21.

Dez. 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenenschlüssen, Abl. Nr. L 395 vom 30/12/1989, Artikel 2, Seite 6 f.

28 siehe Kerber Wolfgang , Europäische Fusionskontrolle: Entwicklungslinien und Per- spektiven, Marburg, Schriften des Vereins für Socialpolitik, Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozial -Wissenschaften, Neue Folge Bd. 270, Duncker & Humblot, Berlin, 2000, Seite 72 f.

29 siehe Dok. 389 R 4064,Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dez. 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. Nr. L 395 vom 30/12/198, Seite 13.

30 Bundeskartellamt, 8.Beschlußabteilung, B8-4000-U-309/99,Ziffer 139, Seite 59.

31 Bundeskartellamt, 8.Beschlußabteilung, B8-4000-U-309/99, Ziffer 122, Seite 54.

32 siehe Bundeskartellamt, 8.Beschlußabteilung, B8-4000-U-309/99, Ziffer 128, Seite 56.

33 siehe Kerber Wolfgang, Europäische Fusionskontrolle: Entwicklungslinien und Per - spektiven, Marburg, Schriften des Vereins für Socialpolitik, Gesellschaft für Wirt - schafts- und Sozial -Wissenschaften, Neue Folge Bd. 270, Duncker & Humblot, Berlin, 2000, Seite 79 f.

34 siehe Sport-Strom-Fusionen Veba -Viag und REW - VEW bekommen grünes Licht, file://A:Yahoo!, (26.06.2000).

35 Finanzen - Energieversorger nehmen weitere Hürde zu Fusionen.htm, file://A:Yahoo!, (26.06.2000).

36 siehe EU-Magazin, Unabhängige Zeitschrift für Politik in der EU, Nomos Verlag, Baden- Baden, Heft 7 + 8 / 2000, Jg. 32, Miteilung der Kommission vom 13. Juni 2000,Seite 49.

37 siehe EUR-Lex Dok. 399 DO 154, 1999/154/EG Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998, Sache IV/M.1027 - Deutsche Telekom/ BetaResearch, Aktenzeichen K (1998) Abl. Nr. L 053 vom 27/02/1999, Seite 0031 - 0045.

38 XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1998, Amt für amtliche Veröffentlich- ungen der EG, Luxemburg, 1999, SEK (99), 743 endg., Ziffer 96 Seite 49, siehe auch : Ziffer 155 ff, Seite 76 und Ziffer 3, Seite 20.

39 siehe EU-Magazin, Unabhängige Zeitschrift für Politik in der EU, Nomos Verlag, Baden- Baden, Heft 6/2000, 32.Jg., Mitteilung der Kommission vom 14.06.2000,Seite 49 f.

40 handelsblatt. com: Handelsblatt Interaktiv, vom 25.05.2000. www.handelsblatt.com/hbiwwwangebot /fn/relhbi/sfn/buil dhbi/bmc/c.../index.htm, (08.06.2000).

41 siehe XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1998, Amt für amtliche Veröffent- lichungen der EG, Luxemburg, 1999, SEK (99) 743 endg., Ziffer 30, Seite 28.

42 siehe XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1998, Amt für amtliche Veröffentlich- ungen der EG, Luxemburg, 1999, SEK (99) 743 endg., Ziffer 57 Seite 34.

43 siehe XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1998, Amt für amtliche Veröffentlich- ungen der EG, Luxemburg, 1999, SEK (99) 743 endg., Ziffer 71, Seite 40.

44 Marc Amstutz, Kollektive Marktbeherrschung im europäischen Wettbewerbsrecht, Eine evo- lutorische Perspektive, Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 161,Walter Eucken Institut, Mohr Siebeck, Tübingen, 1999, Seite 20.

45 siehe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, europa.eu./int/cj/pres/comp.htm, (16.10.2000).

46 siehe Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungs- bereich der Art. 85 und 86 EG - Vertrag, Abl. der EG Nr. C 313 vom 05.10.1997, Seite 3.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Fusion von Veba und Viag
Universidad
Hamburg University of Ecomomy and Policy
Curso
EU - Gemeinschaftsrecht
Calificación
2,5
Autor
Año
2000
Páginas
15
No. de catálogo
V105154
ISBN (Ebook)
9783640034512
Tamaño de fichero
373 KB
Idioma
Alemán
Notas
Note setzt sich aus einem Referat und der Hausarbeit zusammen
Palabras clave
Fusion, Veba, Viag, Gemeinschaftsrecht
Citar trabajo
Stephanie Anstaett (Autor), 2000, Fusion von Veba und Viag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105154

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