Das Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige - Sinn und Nutzen aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer


Tesis, 2002

196 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Zur Notwendigkeit und Begründung der Durchführung von Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige
1.1 Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige in Deutschland
1.2 Rechtliche Grundlagen
1.2.1 Resozialisierung - Definition und Bedeutung aus rechtlicher Sicht
1.2.2 Rechtliche Grundlagen der Resozialisierung
1.2.3 Rechtliche Grundlagen für Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige
1.3 Sozialen Problemlage der unmittelbar Betroffenen
1.3.1 Zur Situation des Inhaftierten
1.3.2 Zur Situation der Ehefrau/Partnerin
1.3.3 Zur Auswirkung auf die Partnerschaft
1.3.4 Zur Situation der Kinder
1.3.5 abschließend!

2. Das „Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“
2.1 Sozialpädagogischer Zugang
2.2 Die Organisation des „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“
2.2.1 Der Träger
2.2.2 Die Finanzierung
2.2.3 Die Rahmenbedingungen
2.2.4 Das Team
2.2.5 Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
2.2.6 Der Ablauf des Seminars
2.3 Pädagogische Elemente des „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“
2.3.1 Die Ziele
2.3.2 Die pädagogischen Inhalte
2.3.3 Die methodische Umsetzung

3. Sinn und Nutzen des „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“ aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3.1 Ausgangslage und Erkenntnisinteresse
3.2 Darstellung der methodischen Vorgehensweise bei der empirischen Erhebung
3.2.1 Überlegungen zur Vorgehensweise bei der empirischen Erhebung
3.2.2 Vorgehensweise bei der empirischen Erhebung
3.2.3 Auswahl der Stichprobe
3.2.4 Datenerfassung und Auswertung
3.3 Auswertung der Ergebnisse der empirischen Erhebung
3.3.1 Sozialdaten zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
3.3.2 Erwartungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3.3.3 Veränderungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus deren Sicht
3.3.4 Perspektiven, die sich für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Familienseminar ergeben
3.3.5 Qualität des Familienseminars aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3.4 Resümee zur empirischen Erhebung
3.4.1 Resümee hinsichtlich des Inhalts der empirischen Erhebung
3.4.2 Resümee hinsichtlich Ablauf und Methode der empirischen Erhebung
3.4.3 Das letzte Wort den Teilnehmerinnen und Teilnehmern

4. Literaturverzeichnis

5. Anhang

5.1 Adressen anderer Einrichtungen, die Familienseminare durchführen
5.2 Informationsmaterial für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
5.3 Die Fragebögen
5.3.1 Erster Fragebogen – zu Beginn des Familienseminars
5.3.2 Zweiter Fragebogen – am Ende des Familienseminars
5.4 Ergebnisse der empirischen Erhebung
5.4.1 Erster Fragebogen – zu Beginn des Familienseminars
5.4.2 Zweiter Fragebogen – am Ende des Familienseminars

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Ein Familienseminar für Strafgefangene und deren Angehörige ... was sich dahinter verbirgt ist schwer in Worte zu fassen. Es ist eine sehr komplexe Maßnahme der Sozialen Arbeit, die an alle Beteiligten hohe Anforderungen stellt und sehr viel persönlichen Einsatz fordert. Dies habe ich während meiner fünfmaligen Mitarbeit bei dem

„Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“ erlebt. Die Motivation, immer wieder mitzuarbeiten, liegt vielleicht darin verborgen, dass diese Arbeit auch für die TeamerInnen sehr gewinnbringend ist.

Zur Mitarbeit an dem „Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“ bin ich im Rahmen meiner praktischen Studiensemester gestoßen, die ich im Arbeitskreis Resozialisierung in der Stadt-mission Nürnberg e. V. absolviert habe. Der Arbeitskreis Resozialisierung organisiert dieses Familienseminar und führt es durch.

Nachdem ich seit meiner ersten Mitwirkung bei dem Seminar von dieser Maßnahme überzeugt war, hat sich mir die Frage gestellt: Was erwarten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (TN) davon und welche ihrer Erwartungen erfüllen sich? Was bringt ihnen die Teilnahme an einem Familienseminar, was nehmen sie von dem Seminar mit? In einem Gespräch mit dem Leiter des Seminars hat sich herausgestellt, dass die TN des Seminars noch nie strukturiert nach ihrer Bewertung des Seminars befragt wurden. So entstand der Entschluss eine TN-Befragung durchzuführen und sie zum Inhalt meiner Diplom-Arbeit zu machen. Da eine TN-Befragung in der Regel einen wichtigen Schritt in Richtung Qualitätssicherung bedeutet und die Überprüfung von Effektivität und Wertigkeit des Seminars im Hinblick auf dessen Finanzierung und Fortsetzung beeinflussende Faktoren sind, wurde mir von der Seminarleitung die volle Unterstützung zugesagt.

Das erste Kapitel dieser Diplom-Arbeit enthält kurz die Entstehungsgeschichte und

einen kurzen Abriss der in Deutschland durchgeführten Familienseminare, der nicht auf Vollständigkeit besteht. Weiterhin wird Resozialisierung aus rechtlicher Sicht definiert, es werden rechtliche Grundlagen aufgezeigt sowie die soziale Problemlage der Betroffenen beschrieben.

Im zweiten Kapitel wird einleitend dargestellt, wie die Soziale Arbeit die besondere Problematik von Strafgefangenen und ihren Angehörigen sieht und wie sie damit umgeht. Es folgt eine ausführliche Beschreibung des „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“, sie enthält Trägerschaft, Finanzierung, Mitarbeiterteam, Organisation, TN-Auswahl, Zielsetzung und pädagogische Inhalte und Methoden.

Die empirische Erhebung ist Inhalt des dritten Kapitels. Nach einer Erläuterung der Ausgangslage und des Erkenntnisinteresses werden Überlegungen zur Vorgehensweise, Ablauf und Methodik der Erhebung, Auswahl der Stichproben sowie Datenerfassung und Auswertung dargestellt. Anschließend werden die Ergebnisse dieser empirischen Erhebung besprochen und in einem Resümee, das inhaltliche und methodische Schlussfolgerungen enthält, abgerundet.

Alle Ergebnisse dieser empirischen Erhebung sind unkommentiert im Anhang zu finden.

Der Begriff „Familienseminar“ wird hier als eine zeitlich begrenzte Zusammenkunft der Familie während der Inhaftierung eines Familienmitglieds unter Betreuung eines pädagogisch ausgebildeten Teams in einem Tagungszentrum verwendet und verstanden. Die Bezeichnung „Angehörige“ steht für die engsten Familienmitglieder des Inhaftierten, d. h. seine Ehefrau oder Lebensgefährtin und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, dies können auch für einen der beiden Partner Stiefkinder sein.

„Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“ war bis einschließlich 2001 die komplette Bezeichnung des hier beschriebenen Familienseminars. Die Konfession der Inhaftierten und ihrer Angehörigen war in der Praxis aber nie Auswahlkriterium für deren Teilnahme. Die Forderung „evangelisch“ ist auf den Träger der Maßnahme - Diakonisches Werk Bayern bzw. Stadtmission Nürnberg e. V. - zurückzuführen. In den Jahren, in denen ich als Teamerin an dem Seminar teilgenommen habe, konnte ich sowohl Angehörige der evangelischen Kirche als auch Katholiken, Moslem, Angehörige der griechisch-orthodoxen Kirche, Sikh[1] und auch Menschen, die sich zu keiner Glaubensrichtung bekennen, erleben.

Mittlerweile wurde das Seminar umbenannt in „Familienseminar für Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“. Da sich diese Diplom-Arbeit auf Seminare vor dieser Umbenennung bezieht, werde ich hier die bis einschließlich 2001 gültige Bezeichnung des Seminars beibehalten.

Obwohl das Konzept des Seminars nicht festlegt, ob der inhaftierte Elternteil der teilnehmenden Familie männlich oder weiblich sein sollte, haben bisher nur Familien mit inhaftierten Vätern teilgenommen. Dies liegt darin begründet, dass viel mehr Männer als Frauen inhaftiert sind (Statistisches Bundesamt, 2001) und unter den inhaftierten Frauen kaum welche zu finden sind, auf die außerhalb der Gefängnismauern Mann und Kinder auf deren Rückkehr warten[2]. Bei inhaftierten Müttern ist häufiger als bei inhaftierten Vätern zu beobachten, dass die Beziehung durch die Inhaftierung zerbricht und vorhandene Kinder in Heimen oder bei Pflegefamilien untergebracht werden. Aus diesen Gründen ist es schwierig, fünf Familien mit inhaftierten Müttern zu finden, die an dem Familienseminar teilnehmen könnten. Es müssten aber mindestens „fünf“ Familien dieser Konstellation gefunden werden, da im Seminar eine Gruppe für fünf Familien vorgesehen ist. Eine „gemischte Gruppe“ zu bilden wurde bisher vermieden, da das

Seminarteam davon überzeugt ist, dass dies in der pädagogischen Arbeit berücksichtigt werden muss. In einer Gruppe, in der sowohl Familien mit inhaftierten Müttern als auch Familien mit inhaftierten Vätern sind, muss „anders“ gearbeitet werden, als mit einer homogenen Gruppe. Diese Gruppenkonstellation wurde immer wieder diskutiert, aber bisher nie umgesetzt.

1. Zur Notwendigkeit und Begründung der Durchführung von Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige

Einleitend wird hier kurz die Entwicklungsgeschichte und ein kleiner Überblick von Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige in Deutschland dargestellt. Weiterhin wird aufgezeigt, welche Grundlagen das deutsche Gesetz für die Durch­führung derartiger Familienseminare bietet. Danach folgt eine allgemein gefasste Darstellung der sozialen Problemlage der betroffenen Klientel und daran anschließend die sozialpädagogische Sichtweise.

1.1 Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige in Deutschland

„Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die Durchführung des Strafvollzugs und damit auch die konkrete Behandlung von Gefangenen - ggf. in Verbindung mit ihren Familienangehörigen - Angelegenheit der einzelnen Bundesländer.“[3] Wenn es um die Durchführung von Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige geht, verweist das Bundesministerium der Justiz darauf, sich an die Justizministerien der jeweiligen Bundesländer zu wenden. Diese wiederum - von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - verweisen weiter an die jeweiligen JVAen oder an private Träger der freien Straffälligenhilfe, die derartige Seminare in Eigenverantwortung durchführen. Eine zentrale Erfassung oder Koordination durch die Justiz-ministerien findet nicht statt. Ob Familienseminare durchgeführt werden und nähere Auskünfte darüber, in welcher Form dies geschieht, können nur bei den JVAen oder privaten Trägern direkt eingeholt werden. Dies macht eine Erfassung aller in Deutschland durchgeführten Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige sehr schwierig. Eine vollständige Bestandsaufnahme der in Deutschland durchgeführten Familienseminare wird daher im Rahmen dieser Diplom-Arbeit nicht möglich sein, da es dazu aufwendiger Recherchen bedarf. Trotzdem soll hier eine kleine exemplarische

Bilanz gezogen werden, was die einzelnen Bundesländer hinsichtlich Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige zu bieten haben.

In vielen deutschen Bundesländern, wenn auch nicht in allen, werden Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige in unterschiedlicher Art durchgeführt[4]. Obwohl die Seminare in Organisation, Rahmenbedingungen und Struktur sehr variieren, verfolgen sie alle das gleiche Ziel: Stabilisierung vorhandener familiärer Beziehungen Strafgefangener.

Die längste Tradition in dieser Richtung haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachsen. Die Recherche hat ergeben, dass die Seminararbeit mit Strafgefangenen und ihren Angehörigen 1974 in Nordrhein-Westfalen mit einem Eheseminar, durchgeführt vom Sozialamt der Evangelischen Kirche von Westfalen - Haus Villigst, begonnen wurde. Kinder von Strafgefangenen wurden nicht miteinbezogen (Balzer-Ickert, 1996). Die sogenannten „Villigster Eheseminare“ existieren noch immer. Seit 1999 werden sie vom Institut für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen getragen und finden vier mal im Jahr statt. (Riekenbrauck, 1999)

Das zweite „Villigster Eheseminar“ gab die Anregung zum ersten „Münsteraner

Familienseminar“, das 1976 durchgeführt wurde. Von 15 teilnehmenden Paaren hatten acht Familien ihre Kinder dabei. Das Seminar war zweiphasig konzipiert, es bestand aus einer Grundtagung von neun (später zehn) Tagen und einer Aufbautagung von vier Tagen, die sieben Monate später stattfand. Träger des Seminars war das Franz-Hitze-Haus der Katholisch-Sozialen Akademie des Bistums Münster. Sowohl der Arbeit mit den Erwachsenen als auch mit den Kindern lag ein therapeutisch-pädagogisches[5] Konzept zugrunde. (Balzer-Ickert & Roloff, 1978 und Roloff, 1980) In den Jahren 1977 und 1978 wurden die Münsteraner Familienseminare zu Erprobungs- und Beobachtungszwecken vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft finanziert (Pilger-Micheletto, 1979, S. 12). Das „Münsteraner Familienseminar“ wurde 1979 das letzte Mal veranstaltet. Es war ausschließlich für die JVA Münster konzipiert worden, worin begründet liegt, dass es nur vier Mal durchgeführt worden ist. In der JVA Münster konnten auf die Dauer nicht genügend TN gefunden werden, welche die Teilnahme-kriterien erfüllten, so dass das Seminar weiterhin jedes Jahr hätte stattfinden können.[6]

Auch die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen hat sich 1978 intensiv Gedanken über die Situation von Inhaftierten mit Familie gemacht und einen Modellversuch eines „Familienkurses“ gestartet. Unter dem Trägerverband Bundes-Bezirks-Kreisverband wurde der Familienkurs in einem Familiendorf der Arbeiterwohlfahrt mit 12 Paaren und deren Kindern durchgeführt. Mit den Kindern wurde - ebenso wie mit den Erwachsenen - nach einem pädagogischen Konzept[7] gearbeitet. Wesentliche Bestandteile dieses Modellversuchs waren sowohl eine intensive Vorbereitung der TN auf den Kurs, wie auch eine intensive, sechsmonatige Nachbetreuungsphase. (Tiedt, 1979) Ab 1981 hat die Arbeiterwohlfahrt Duisburg die Fortsetzung und regelmäßige Durchführung dieser Familienkurse übernommen. Die Dauer der bis 1988 jährlich durchgeführten Kurse erstreckte sich über einen Zeitraum von sieben bis zehn Monaten. Innerhalb dieser Zeit fanden ein Vorbereitungswochenende, zwei Wochenseminare, ein bis zwei Wochenendveranstaltungen dazwischen und ein Abschlusswochenende statt. Aufgrund der dabei entstehenden immensen Kosten wurde der Kurs 1989 auf einen dreimonatigen Zeitraum mit nur einer intensiven Seminarwoche gekürzt. In dieser Zeit haben jeweils zwischen drei und zehn Familien an dem Kurs teilgenommen. (Kasanowski, 1991) Der Mangel an finanziellen Mitteln hat dann dazu geführt, dass die Durchführung des Seminars nach 1994 eingestellt wurde.[8]

Mittlerweile gibt es in Nordrhein-Westfalen wieder Familienseminare, jetzt unter der Trägerschaft des Instituts für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die TN kommen aus mehreren nordrhein-westfälischen JVAen. Einmal pro Jahr treffen sich maximal neun Strafgefangene und ihre Familien im Haus Erlenhof in Brakel für zehn gemeinsame Tage. (Ritter, 2002)

Auf Initiative einer Sozialpädagogin aus Nordrhein-Westfalen ist die Idee der Durchführung von Ehe- und Paarseminaren für Strafgefangene nach Bayern gekommen. 1977 wurde das erste bayerische Eheseminar unter der Leitung des Diakonischen Werkes Bayern durchgeführt. Aufgrund dieser Erfahrung ist aus dem Eheseminar im Jahre 1979 ein Eheseminar mit Kinderbetreuung und Anfang der 80er Jahre ein Familienseminar geworden, bei dem auch mit den Kindern nach einem pädagogischen Konzept[9] gearbeitet wird. Seitdem wird es regelmäßig einmal pro Jahr mit 15 Familien in einem

Tagungszentrum in der Nähe von Nürnberg durchgeführt. Die Trägerschaft hat inzwischen gewechselt. Das „Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“ wird seit 1997 vom Arbeitskreis

Resozialisierung der Stadtmission Nürnberg e. V. ausgetragen.[10] (Dieses Seminar ist Grundlage dieser Diplom-Arbeit.)

Seit 1979 wird in Niedersachsen einmal pro Jahr ein Familienseminar mit zwölf Strafgefangenen und deren Angehörigen durchgeführt. Träger ist hier das Kardinal-von-Galen-Haus Stapelfeld, Katholische Akademie und Heimvolkshochschule Cloppenburg, wo auch das Seminar stattfindet. Das Hauptseminar dauert elf Tage. Etwa ein halbes Jahr später findet im Rahmen eines verlängerten Wochenendes ein Nachtreffen statt, um die in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen auszutauschen, neu bemerkte Probleme zu bearbeiten und weiter für die Zukunft zu planen. Auch bei diesem Seminar wird mit den Kindern pädagogischen-konzeptionell[11] gearbeitet (Kappenberg & Ebbers, 1987).

Das Diakonische Werk Augsburg lädt seit 1980 zu Wochenendseminaren ein. Die Zahl der teilnehmenden Familien variiert zwischen sechs und 18, wobei sie sich zwischen sechs und zehn Familien eingependelt hat. Die Seminare finden in einer Erwachsenenbildungsstätte zweimal im Jahr statt.[12]

Zu einem Partnerseminar mit Kinderbetreuung kommen Inhaftierte und ihre Familien der JVA Heilbronn in Baden Württemberg von Freitagmittag bis Sonntagmittag in einer externen Tagungsstätte zusammen. Ausgetragen und finanziert wird dieses Seminar von der evangelischen oder katholischen Kirche (je nach Tagungszentrum) zusammen mit der Sozialberatung Heilbronn e. V.. Das Seminar findet seit Anfang der 80er Jahre jeweils zweimal pro Jahr für sechs bis acht Familien statt.[13]

In Schleswig-Holstein treffen sich Inhaftierte der JVA Lübeck mit ihren Familien in einem Tagungszentrum für fünf Tage. Die Kinder sind beim Seminar dabei, werden aber nicht gesondert pädagogisch betreut. Das Seminar findet seit 1986 zweimal im Jahr für acht Familien statt, finanziert wird das Seminar über das Justizministerium.[14]

Seit 1990 finden in Rheinland-Pfalz in der JVA Zweibrücken Seminare mit Familien statt. Hier trifft man sich aber nicht außerhalb der JVA für mehrere Tage am Stück, sondern die Angehörigen - Partnerinnen und Kinder - kommen an sechs Samstagen in 14tägigem Abstand zu den Inhaftierten in die JVA. Die Seminarsitzungen sind jeweils für ca. zehn Familien angelegt. Die Kinder werden getrennt von den Eltern betreut.[15]

In Thüringen führt seit 1995 das Diakonische Werk Thüringen Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige durch. Einmal im Jahr treffen sich für drei Tage zehn Inhaftierte aus den Thüringer Haftanstalten mit ihren Familien in einem Tagungszentrum. Auch bei diesem Seminar wird mit den Kinder gezielt pädagogisch gearbeitet (Lieberich, 1995).

Diese Auflistung von Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige in Deutschland erfüllt keinesfalls den Anspruch der Vollständigkeit, sie kann nur Entwicklung und Tendenz der Maßnahmen für Familien mit inhaftierten Mitgliedern skizzieren. Bezüglich der Trägerschaft, der Finanzierung, der Dauer und Regelmäßigkeit, des Mitarbeiterteams, der organisatorischen Rahmenbedingungen und auch der Inhalte und Methodik der Maßnahmen gibt es große Unterschiede. Es fällt auf, dass trotzdem vor über 20 Jahren das erste Langzeit-Familienseminar durchgeführt wurde und seitdem Qualität, Sinn und Nutzen dieser Maßnahmen der Sozialen Arbeit nie in Frage gestellt wurden, konnten sich „Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige“ nie richtig etablieren. Dies wird unter anderem von der recherchierten Tatsache bewiesen, dass in ganz Deutschland nur drei verschiedene Langzeit-Familienseminare regelmäßig durchgeführt werden.

Auffallend ist auch, dass es zu Beginn der Recherche sehr schwierig war, bei den

Justizministerien bzw. Mittelbehörden geeignete Ansprechpartner zu finden, die adäquate Auskunft hinsichtlich „Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige“ geben konnten. Dies lässt auf Seiten von Legislative und Exekutive wenig Interesse und Koordinationsbereitschaft gegenüber dieser Maßnahme vermuten. Das wird auch dadurch belegt, dass es keine eindeutige Zuständigkeit in finanzieller und administrativer Hinsicht gibt. Die Träger von „Familienseminaren für Strafgefangene und deren Angehörige“ sind mit ihren Mitarbeitern nahezu auf sich alleine gestellt. Ein Austausch unter den Trägern sowie eine gemeinsame, strukturierte Weiterentwicklung dieser Maßnahme wird dadurch schwierig. Eine Standardisierung auf Bundesebene scheint kein Ziel in absehbarer Zukunft zu sein.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Familienseminare für Strafgefangene und deren Angehörige sind als eine Maßnahme der Resozialisierung einzuordnen. Was ist Resozialisierung, weshalb ist sie so wichtig und wo findet sie ihre rechtliche Grundlage?

1.2.1 Resozialisierung - Definition und Bedeutung aus rechtlicher Sicht

Was ist Resozialisierung? Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.

Resozialisierung findet als Begriff viele unterschiedliche Verwendungen und ist weniger ein klar definierter Fachbegriff, als einer der Alltagssprache (Cornel & Maelicke, 1998). „Obwohl der Begriff der Resozialisierung von Mitte der 60er Jahre bis Ende der 70er Jahre im Zentrum nicht nur des fachöffentlichen Interesses stand, fand er zunächst keinen Eingang in das Strafvollzugsgesetz von 1976“ (Cornel, 1995, S. 22). Erst „als die sozialtherapeutischen Anstalten ... zu Strafvollzugsabteilungen degradiert wurden, tauchte in § 9 StVollzG der Begriff Resozialisierung auf, allerdings ohne jegliche inhaltliche Relevanz“ (Cornel, 1995, S. 22). Auch in § 67a StGB und § 37 BtMG wird Resozialisierung als Ziel angegeben, ohne den Begriff näher zu erläutern. Bisher fand keine inhaltliche Klärung oder auch nur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs hinsichtlich des Begriffs Resozia­lisierung statt.

„Krebs hatte schon 1970 darauf hingewiesen, daß der Begriff Resozialisierung je nach Weltbild und nach Generationszugehörigkeit unter­schiedlich gebraucht werde“ (Cornel, 1995, S. 22).

Dass eine eindeutige Definition der Resozialisierung so schwierig ist, liegt viel­leicht

daran, dass Resozialisierung weniger ein Begriff als viel mehr Synonym für einen Prozess ist. Einen komplexen Prozess, der von vielen Faktoren, Institutionen und Perso­nen beeinflusst wird und der eigentlich niemals als beendet betrachtet werden kann. Es ist sogar schwierig den Prozess an sich zu definieren und festzulegen. Eine klare Definition ist nur für das Ziel der Resozialisierung möglich und selbst diese Definition wird von Nation zu Nation, von Kultur zu Kultur unterschiedlich aussehen. Einfach ausgedrückt, ist das Ziel der Resozialisierung in unserem Kulturkreis ein Prozess der Rückführung bzw. Wiedereingliederung von Personen in die Ge­sellschaft.

Genauer ausgedrückt hat sich das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „Lebach-Urteil“ vom 5. Juni 1973. Hier wird Resozialisierung „als das herausragende Ziel ... des Vollzuges von Freiheitsstrafen“ (BVerfGE 35, 202) angegeben und das Ziel wie folgt definiert: „Dem Gefangenen sollen Fähigkeit und Willen zur verantwortlichen Lebens-füh­rung vermittelt werden, er soll es lernen, sich unter Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu beste­hen“ (BVerfGE 35, 202). Das BVerfG ist weiterhin der Auffassung, dass nicht nur die Bemühungen des Täters die Resozialisierung gelingen lassen. In der Beschreibung was Resozialisierung ist, kann demnach nicht nur der Täter vorkommen. Aus dem

Sozial­staatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des GG verankert ist, hat das BVerfG abgeleitet: „Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muß der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 GG (Recht auf Menschenwürde). Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer per­sönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutze der Gemeinschaft selbst; diese hat ein unmittelbares Interesse daran, daß der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger oder die Gemeinschaft schädigt.“ (BVerfGE 35, 202).

Dies bedeutet, sowohl Täter als auch Gesellschaft haben ein Interesse und auch ein Recht auf Resozialisierung. Beide müssen aber auch ihren Teil dazu beitragen, beide sind für das Gelingen der Resozialisierung verantwortlich. Hieraus wird ersichtlich, weshalb Resozialisierung so wichtig ist. Wenn beide Seiten - Täter und Gesellschaft - einen Weg finden miteinander zu leben und den Alltag zu bewältigen, leben beide Teile in mehr Sicherheit und werden vor Rückfällen bewahrt.

1.2.2 Rechtliche Grundlagen der Resozialisierung

Nicht unbedingt einfacher scheint sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage von Re­sozialisierung beantworten zu lassen.

Auf internationaler Ebene hat die „Erste Konferenz der Vereinten Nationen über Verbrechensverhütung und die Be­handlung Straffälliger“ 1955 in Genf die „Einheit-lichen Mindestgrundsätze für die Be­handlung Gefangener“ formuliert. Unter dem Untertitel „Soziale Beziehungen und Nachsorge“ wurden unter den Artikeln 79 und 80 folgende Regelungen getroffen:

79. Besondere Aufmerksamkeit ist der Aufrechterhaltung und Förderung von Be­ziehungen zwischen einem Gefangenen und seiner Familie zu widmen, wie sie im

besten Interesse beider Teile wünschenswert erscheinen.

80. Vom Beginn des Strafvollzuges an muß die Zukunft des Gefangenen nach der Ent­lassung in Betracht gezogen werden; er muß ermutigt und unterstützt werden, Be­ziehungen zu Personen oder Vereinigungen außerhalb der Anstalt aufrecht zu erhalten, die dem wohlverstandenen Interesse seiner Familie und seiner sozialen Wiederein­gliederung förderlich sein können.[16]

Obwohl diese Regelungen schon sehr lange bestehen und auch für Deutschland gelten, lassen sich keine bemerkenswerten Auswirkungen auf die gesetzlichen Regelungen auf nationaler Ebene feststellen. Die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland, welche die Begründung und Finanzierung der Arbeit mit Straffälligen untermauern, nehmen keinen expliziten Bezug auf die o. a. Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen.

Cornel und Maelicke führen als die grundle­genden Regelungen für das Recht der Resozialisierung das Grundgesetz, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten so­wie den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches auf.

Die verschiedenen Bereiche der Straffälligenhilfe sind laut Cornel und Maelicke detailliert im Jugendgerichts­gesetz, im Kinder- und Jugendhilfegesetz, in der Strafprozessordnung, im Strafgesetz­buch, im Strafvollzugsgesetz und im Bundessozialhilfegesetz zu finden.

Sonder- und Detailregelungen sind in weiteren verschiedenen Verordnungen und Ge­setzestexten aufgeführt. (Cornel & Maelicke, 1995)

Es wird hier deutlich: Die gesetzliche Grundlage der Resozialisierung ist verschachtelt und unübersichtlich. Das Wort „Resozialisierung“ taucht in Gesetzestexten kaum auf, und wenn, ist es nicht näher erläutert oder inhaltlich besetzt. Es ist also nicht ganz einfach, eine rechtliche Grundlage für die Durchführung von Familienseminaren, welche sich explizit der Resozialisierung widmen, aufzuzeigen.

1.2.3 Rechtliche Grundlagen für Familienseminare für Strafgefangene und

deren Angehörige

Folgende Gesetzesauszüge können als rechtliche Grundlage speziell für die Durchführung von Familienseminaren für Strafgefangen und deren Angehörige betrachtet werden: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ So steht in Art. 6, Abs. 1 des GG der Bundesrepublik Deutschland und dies kann ebenso in Art. 124 der Bayerischen Verfassung nachgelesen werden. Diese beiden genannten

Ar­tikel bilden eine grobe rechtliche Grundlage für die Durchführung von Familien-seminaren.

Des weiteren lautet gemäss § 2 StVollzG das Vollzugsziel von Freiheitsstrafen, der Gefangene soll „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“. Ein intaktes, stabi­les Familienleben könnte einen Strafgefangenen unter-stützen, nach seiner Entlassung ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Es wäre deshalb sehr wichtig, schon während der Inhaftierung etwas dafür zu tun, dass eine vorhandene Familie stabilisiert wird. Familienseminare können zur Stabili­tät der Familie Inhaftierter beitragen und damit zur Verwirklichung des Vollzugszieles.

§ 3 Abs. 1 StVollzG fordert: „Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden“. Und weiter in Abs. 3: „Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Frei­heit einzugliedern“.

Es versteht sich von selbst, dass der in § 3 Abs. 1 StVollzG verankerte „Angleichungs-grundsatz“ im Bezug auf das Familienleben eines Inhaftierten in der Realität schwer umsetzbar ist. Ein Inhaftierter, der Frau und Kinder hat, wird während der Zeit der Inhaftierung von dieser Familie fast völlig abgetrennt. Er nimmt am Familienleben nicht mehr teil, er wird zwangsweise davon ausgeschlossen. Je länger die Inhaftierung dauert, desto größer wird der Abstand zwischen ihm und seiner Familie und um so schwieriger wird es für alle Beteiligten nach seiner Entlassung wieder ein Familienleben aufzunehmen.

Um dem entgegen zu wirken, wäre ein intensiver Kontakt zwischen allen Familienmitgliedern sehr wichtig. Diesen intensiven Kontakt zu ermöglichen, würde bedeuten, mit etlichen anderen Strafvollzugsregelungen in Konflikt zu geraten, die den Strafvollzug zu dem machen, was er ist - eine Strafe. Wie wichtig ein intensiver Kontakt zur Familie aber wäre, wird noch mehr bewusst, wenn man be­denkt, dass sich die Familie vom Zeitpunkt der Inhaftierung bis zum Zeitpunkt der Ent­lassung verändert.

Die Familie muss sich, bedingt durch die Inhaftierung, neu formieren. Diese Neuformierung wird nicht durch die Entlassung einfach wieder aufgehoben. Nach der Entlassung wird die Familie nie wieder so zusammenleben, wie vor der Inhaftierung. Diese Neuformierung erzwingt in der Familie eine Neu- oder Umorientierung ALLER Familienmitglieder - einschließlich des Inhaftierten. Diese Umorientierung kann und darf nicht erst nach der Entlassung in Gang gesetzt werden.

Die Teilnahme des Inhaftierten mit seiner Familie an einem Familienseminar könnte eine Möglichkeit sein, das Leben des Inhaftierten im Vollzug dem Leben in Freiheit näher zu bringen, den Abstand nicht so groß werden zu lassen und die familiären Veränderungen erlebbar zu machen. Entsprechend § 3 Abs. 3 StVollzG kann gegen Ende der Inhaftierung mit Hilfe eines Familienseminars daraufhin gearbeitet werden, dass der Inhaftierte mit seiner Familie einen Weg für sich und seine Familie findet, sich „in das Leben in Freiheit [wieder] einzugliedern“ (§ 3 Abs. 3 StVollzG). Ziel eines Familienseminares ist die Wiederannäherung der Familienmit­glieder und eine Erarbeitung möglicher, realistischer Perspektiven für die Zeit nach der Inhaftierung. Es handelt sich dabei also um eine Maßnahme, die der Ziel­setzung von § 3 StVollzG entspricht.

§ 7 StVollzG sieht für jeden Gefangenen einen Vollzugsplan vor, der aufgrund einer Be­handlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG erstellt wird. Die Teilnahme an einem

Familienseminar kann und sollte bei Inhaftierten mit Familie in deren Vollzugsplan aus bereits genannten Gründen mit aufgenommen werden.

§ 23 und § 74 StVollzG unterstützen weiterhin die Durchführung von Familienseminaren für Strafgefangene und ihre Angehörigen. § 23 Satz 2 StVollzG verlangt: „Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.“ Und § 74 Satz 3 StVollzG fordert: „Dem Gefangenen ist zu helfen, ... persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlas­sung zu finden.“ Best verlangt im Zusammenhang mit § 23 StVollzG eine „stärkere Gewichtung des sozialen Umfeldes von Familie und Nachbar­schaft u. a., um die Eingliederungschancen zu erhöhen, ...“ (1998, S. 137).

Der Gesetzgeber formuliert nicht genau, wie diese Hilfe aussehen soll. Best legt dies so aus, dass der Gesetzgeber „gewisse Orientierungsmarken“ setzt, aber auf ver­bindliche Vorgaben verzichtet. Laut Best könnte der Leitgedanke hierfür gewesen sein, „dass auf jeweils unterschiedliche Nöte und Bedürfnisse der Inhaftierten flexibel eingegangen wer­den muss und zu enge Festlegungen hinderlich sein können“ (1998, S. 136). Der Ge­dankengang von Best und damit auch eventuell des Gesetzgebers kann gut nachvoll­zo­gen werden. Die darin steckende Möglichkeit einer individuellen Vollzugsgestaltung sollte genutzt werden. Ein Familienseminar für Strafgefangene und deren Angehörige ist eine geeignete Maßnahme, um die Forderung der §§ 23 und 74 StVollzG im Hinblick auf Strafgefangene, die eine Familie haben, zu erfüllen.

In Verbindung mit § 154 StVollzG ist es auch durchaus möglich, die Maßnahme durch justizexterne Dienste durchführen zu lassen. Denn § 154 Abs. 2 StVollzG fördert die Zusammenarbeit „mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, ..., den Hilfe­einrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege“. Wei­terhin sollen die „Vollzugsbehörden ... mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.“ § 154 StVollzG be­rechtigt die JVAen also, Familienseminare von privaten Trägern durch­führen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage für die extramurale Durchführung ist § 11 StVollzG. Das nachfolgend beschriebene Familien­seminar findet außerhalb der Gefängnismauern statt. § 11 StVollzG in Verbin­dung mit einer Ausnahmegenehmigung nach Nr. 2 Satz 2 BayVV zu § 11 StVollzG hat es den Inhaftierten bisher ermöglicht, das Gefängnis für die Teilnahme am dreitägigen Vortreffen des Seminars zu verlassen. Die Teilnahme an der drei-tägigen Veranstaltung gilt als eine „Lockerung des Vollzuges“, während die Teilnahme an dem zehntägigen Haupt­seminar eine Strafunterbrechung im Wege der Gnade darstellt.

Nicht ganz klar ist die Rechtslage, wenn es um § 72 BSHG und die Finanzierung des Seminars geht. Maelicke (1995) zeigt auf, dass die Freie Straf­fälligenhilfe[17] für Erwachsene öffentlicher und privater Träger gesetzlich in § 72 BSHG und der dazu ergangenen VO geregelt ist. Ausgehend vom Lebenslagenansatz sind be­sondere soziale Schwierigkeiten, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent­gegenstehen, die grundlegende Voraussetzung für die Zuständigkeit des § 72 BSHG. Es werden hier „die besonderen Lebensverhältnisse und die sozialen Schwierigkeiten der Hilfesuchenden insgesamt umfasst und damit eine Einheit von materieller und persön­licher Hilfe verdeutlicht“ (Maelicke, 1995, S. 163). Nach Maelicke (1995) wurde aus dem § 72 BSHG

traditionell die „Haftentlassenenhilfe“ begründet. Dies war auf die vor dem 24. Januar 2001 gültige VO zu § 72 BSHG zurückzuführen. Unter Nr. 5 dieser VO wurde bislang exemplarisch die Personengruppe der „aus Freiheits­entziehung Entlassenen“ aufgeführt. Ebenso gehörten laut Maelicke Ange­hörige von Straffälligen zur Zielgruppe des § 72 BSHG, „soweit für sie ebenfalls beson­dere soziale Schwierigkeiten gegeben“ waren, „die der Teilnahme am Leben in der Ge­meinschaft“ (1995, S. 163) entgegenstanden.

Das hier beschriebene Familienseminar stellt in der Frage der Zuständigkeit einen Son­derfall dar, da es sich um eine Maßnahme des Strafvollzugs in Trägerschaft eines freien Wohlfahrtsverbandes der Freien Straffälligenhilfe handelt. Es ist also nicht klar, ob nun die Justiz oder die Sozialleistungsträger oder beide gleichzeitig zuständig sind. Nach den oben angeführten Erläuterungen war bisher für die teilnehmenden Strafgefangenen die Justiz verantwortlich, da es sich ja nicht um aus Freiheitsentziehung entlassene Personen gehandelt hat. Stellt sich die Frage, ob für die teilnehmenden Angehörigen nach diesen Erläuterungen die jeweiligen Sozialämter hätten aufkommen müssen. Obwohl diese Frage bis heute nicht eindeutig beantwortet werden kann, hat die Realität bisher so ausgesehen, dass sich die Sozialämter nicht zuständig fühlten. “Die Formulierungen in

§ 72 BSHG wären zu allgemein ausgedrückt und die Zuständigkeit eine Auslegungs-sache.“[18] Aus der Praxis der Angehörigenarbeit ist zu hören, dass die Sozialämter versuchten, wie überhaupt in der Angehörigenarbeit, „die Türe so lange wie möglich geschlossen zu halten, da sie befürchteten, sie nicht mehr zu zu bekommen, wenn sie einmal eine Finanzierung gewährt hätten.“[19]

Im Bezug auf das Familienseminar kommen Argumente der Notwendigkeit und Verhält­nismäßigkeit hinzu. In § 93a Abs. 1 Satz 3 BSHG ist beschrieben, dass die Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen und „das Maß des Notwen­digen nicht überschreiten“ dürfen. Dieses Argument ist schwer zu widerlegen, wenn der Sozialleistungsträger der Meinung ist, die Teilnahme an einem Familienseminar sei nicht zwingend notwendig, da die Angehörigen anderweitig genug Möglichkeiten hätten, sich beraten zu lassen. Das Argument der Verhältnismäßigkeit ist zum einen im sogenannten Ermessensgrundsatz, wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG: „Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“ und § 4 Abs. 2 BSHG: „Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ...“ beschrieben, sowie in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: „Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit un­verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.“. „Ein Familienseminar mit einem entsprechendem Kostenaufwand für 15 Familien, ist aus Sicht des Sozialamtes mit ‘unverhältnismäßigen Mehrkosten’ verbunden“, so erläutert der Leiter des hier im Folgenden beschriebenen „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“[20].

Die VO zu § 72 BSHG ist zum 24. Januar 2001 geändert worden. Diese Änderungen der nun geltenden VO zu § 72 BSHG könnten sich hinsichtlich der Zuständigkeit im Bezug auf die teilnehmenden Strafge­fangenen auswirken. Es sind jetzt nicht mehr „aus Freiheitsentziehung Entlassene“ als exem­plarischer Personenkreis aufgeführt. Es wird aber die „Straffälligkeit“ (§ 1 Abs. VO zu § 72 BSHG) als mögliche Ursache für soziale Schwierigkeiten anerkannt. Diese neue Aus­führung könnte jetzt zulassen, dass sich die Freie Straffälligenhilfe bereits zum Zeitpunkt der Inhaftierung über § 72 BSHG um Strafgefangene kümmern kann.

Zu prüfen wäre diesbezüglich der Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 2 Abs. 1 BSHG). Strafgefangene gelten als Bewohner der JVAen, also ist auch die Justiz für sie zuständig. Die geänderte VO zu § 72 BSHG könnte aber dann ein Thema werden, sobald sich die Justiz darauf besinnt, dass die Strafgefangenen zur Teil­nahme an dem Seminar - aufgrund einer Strafunterbrechung - die JVAen und damit den Strafvollzug für zehn Tage verlassen. Hierzu der Leiter des hier beschriebenen „Familienseminars für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige“: „Dieser Aspekt macht es interessant, die neue Situation hinsichtlich der VO zu § 72 BSHG genauer anzuschauen.“[21]

Im Bezug auf die Angehörigen der Strafgefangenen sieht die Realität in Bayern nach wie vor - trotz Änderungen in § 72 BSHG und der dazugehörigen VO - nicht besser aus: Die Sozialleistungsträger verweigern weiterhin ihre Zuständigkeit. Zwar sind Angehörige von Hilfe­suchenden jetzt wörtlich in § 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG sowie in § 2 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 72 BSHG aufgeführt, was daraus wird, muss sich aber erst zeigen.

Bis jetzt ist es nach wie vor schwierig, eine Finanzierung von Sozialer Hilfe gegenüber Angehörigen von Strafgefangenen zu bekommen.[22] In ihrer Argumentation beziehen sich die Sozialämter immer wieder auf die Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 72 BSHG: „Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaft­licher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen.“ Dies treffe auf die Angehörigen von Strafgefangenen nicht zu. Die Gegenargumentation, dass es bei Angehörigen von Strafge-fangenen in erster Linie um persönliche Beratung aufgrund psy­chischer und sozialer Probleme gehe, lassen die Sozialämter in ihrer Vorrangigkeit nicht gelten.[23] Obwohl in § 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG „Maßnahmen, ... vor allem zur Beratung und persönlichen Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen“ aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 72 BSHG wörtlich steht: „Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, ...“. Und in § 6 VO zu § 72 BSHG wird die Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen als eine Maßnahme im Sinne des § 72 BSHG gesehen. Die Begegnung und der Umgang mit anderen Personen soll gefördert oder ermöglicht werden.

Das Familienseminar für Strafgefangene und deren Angehörige ist eine Maßnahme, die dieser Beschreibung absolut entspricht. Insofern müsste die Teilnahme der Angehörigen von Strafgefangenen durchaus über § 72 BSHG finanziert werden können. Ob dies noch bayerische Realität wird, wird sich erst zeigen und hängt bisher von der Frage der Mög­lichkeiten zur Durchsetzung ab. „Die Zuständig­keit der Sozialämter müsste von betroffenen Angehörigen eingeklagt werden. Diese wiederum brauchen dazu, neben Durchhaltevermögen und Zeit, einen kompetenten Rechtsbeistand. In der aktuellen Praxis ist es zu einer entsprechenden Vorgehensweise jedoch noch nicht gekommen, da die Betroffenen gerade wegen ihrer besonderen Schwierigkeiten mit sich und ihrer Lebens-situation überfordert sind.“[24]

Speziell im Bezug auf das hier im folgenden dargestellte Familienseminar erklärt der Leiter des Seminars: „Bisher war aus der Praxis bekannt, dass sich die Sozialleistungsträger für Angehörige von Strafgefangenen nicht zuständig fühlten. Deshalb wurde in der Vergangenheit keine Vorstoß in diese Richtung gewagt. Außerdem wurden Kosten des Seminars, die nicht von der Justiz übernommen wurden, bislang von anderen Institutionen bzw. über Spendengelder aufgebracht. Diese Finanzierung ist aber für die Zukunft nicht mehr sicher, es müssen neue Finanzierungsträger gefunden werden. Da die VO zu § 72 BSHG geändert wurde, wird jetzt ein Vorstoß in Richtung Sozialleistungsträger ge­wagt werden.“[25]

1.3 Soziale Problemlage der unmittelbar Betroffenen

Von den fast 61 000 Inhaftierten in Deutschland sind gut 22 Prozent verheiratet (Statistisches Bundesamt, 2001). Es ist nicht bekannt, wie viele der Inhaftierten in einer eheähnlichen Beziehung leben und wie viele der verheirateten Inhaftierten mit ihren Ehepartnern/innen vor der Inhaftierung zusammengelebt haben bzw. dies nach der Inhaf-tierung wieder tun wollen. Es geht daraus nicht hervor, wie viele der Inhaftierten Kinder haben. Und es ist aus diesen nüchternen Daten auch nicht herauszulesen, wie sich die Situation der direkt Betroffenen und der Mitbetroffenen durch die Inhaftierung verändert.

In Zahlen ausgedrückt sind also knapp 13 500 aller in Deutschland Inhaftierten verhei-ratet (Statistisches Bundesamt, 2001). D. h., es gibt knapp 13 500 Ehepartner/innen, die zwangsweise mehr oder weniger von der Inhaftierung mitbetroffen sind. Zu dieser Zahl hinzu kommen noch die in einer eheähnlichen Beziehung lebenden Partner/innen und die Kinder, die aus den Beziehungen hervorgehen oder in die Beziehungen mit eingebracht wurden. Sowohl Ehepartner/innen, Lebensgefährten/innen als auch die Kinder müssen ebenso wie die Inhaftierten selbst mit der durch die Inhaftierung entstandenen Situation fertig werden, d. h. sie werden mitbestraft. Wie extrem diese Situation sein kann und was die Mitbestrafung der Angehörigen ausmacht soll in diesem Kapitel - ausgehend davon, dass der Mann die inhaftierte Person ist - aufgezeigt werden.

Das BMJFFG hat 1980 ein Forschungsprojekt zur Situation der Angehörigen von Inhaftierten in Auftrag gegeben. Diese Studie ist wohl die bisher umfangreichste zu diesem Thema und hat tiefe Einblicke hinsichtlich der sozialen Lage dieser Personengruppe erbracht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde „der Versuch unternommen, die Lebens-, Interaktions- und Problembereiche der Betroffenen möglichst aus ‘ihrer Sicht’ zu“ (Meyer, 1990, S. 148) beleuchten. „Ausgehend von der Lebenswelt der Frau zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Mannes wurden materielle, soziale und psychische Auswirkungen untersucht“ (Meyer, 1990, S. 148). Dabei wurde aufgezeigt, dass sich die Situation der zerrissenen Familien drastisch verändert und von allen Beteiligten - Inhaftierte, Partnerinnen und Kinder - als Krise[26] erlebt wird.

Zum besseren Verständnis zuerst eine Betrachtung der Situation der Familie vor der Inhaftierung. Die genannte Studie unter dem Titel „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ zeigt deutliche Schwerpunkte in der Rollenverteilung[27] innerhalb der Familie vor der Inhaftierung auf. Das überwiegende Betätigungsfeld der Frauen in der Familie ist die Kindererziehung und der Haushalt. Es entspricht dem Bereich der Binnenfunktion der Familie. Die Männer dagegen sind berufstätig, vertreten die Familie gegenüber anderen Personen oder Institutionen und Behörden. Sie repräsentieren hauptsächlich die Außenanbindung der Familie. (Busch, Fülbier & Meyer, 1987, Kap. 3.6.4.1)

Die Ergebnisse der Studie zeigen deutlich, „die Inhaftierung - Ausfall eines Familienmitgliedes - führt zu einer Änderung der Rollen- und Aufgabenverteilung innerhalb des familialen Systems” (Busch et al., 1987, S. 326). Die gesamte, durch die Inhaftierung neu entstandene Situation hat enorme Auswirkungen auf den weiteren Lebensverlauf aller unmittelbar Beteiligten. „Diese Auswirkungen sind für alle Familienmitglieder jedoch völlig unterschiedlich. Jedes Mitglied für sich macht ganz eigene Erfahrungen, die wiederum ganz eigene Entwicklungen mit sich bringen. Diese Erfahrungs- und Entwicklungsprozesse werden meist als große Belastung erlebt. Situationserschwerend kommt hinzu, dass diese Prozesse von jedem Familienmitglied relativ allein durchlebt werden müssen. Innerhalb der Familie ist jede/jeder zu sehr mit sich selbst beschäftigt, jede/jeder versucht sich selbst und seine Belange einigermaßen aufrecht zu erhalten.” (Horndasch, 2001, S. 7).

Was es für jede/n einzelne/n Betroffene/n bedeutet, soll nun genauer betrachtet werden. Grundlage der folgenden Schilderung ist die Auswertung der sehr umfangreichen und aussagekräftigen Daten der bereits erwähnten Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ im Auftrag des BMJFFG. Obwohl die Daten der Studie bereits Anfang der achtziger Jahre von Max Busch, Paul Fülbier und Friedrich-Wilhelm Meyer erhoben wurden, scheinen sie dennoch ihre Gültigkeit bis in die heutige Zeit zu haben. Dies haben Erfahrungsberichte aus der Praxis genauso wie Literaturrecherche bestätigt.[28]

1.3.1 Zur Situation des Inhaftierten

Die Situation des Mannes in der JVA ist von Prisonisierung und Infantilisierung bedroht, sein Lebens- und Handlungsfeld wird drastisch eingegrenzt (Busch et al., 1987, S. 333). Vom Rest der Familie abgetrennt, lebt er völlig isoliert von bisherigen sozialen Kontakten in einer totalen Institution mit ihren Subkulturen. Er muss sich auseinandersetzen mit dem Verlust der Selbstbestimmung und Gefühlen der Abhängigkeit und des Ausgeliefertseins. Er, der vorher meist Ernährer seiner Familie war und die Fäden in der Hand hielt. Von seiner Frau und seinen Kindern weiß er plötzlich nur noch das, was sie ihm schreiben oder ihm während der knapp bemessenen Besuchszeit erzählen. (Horndasch, 1999) Von Problemen, die seine Familie außerhalb der JVA - zum Teil nur aufgrund seiner Inhaftierung - zu bewältigen hat, kann er nur hören oder lesen. Er kann versuchen, mit Rat zur Seite zu stehen und mentalen Beistand zu leisten, aber unmittelbar helfen kann er nicht. Gefühle der Schuld sowie Macht- und Hilflosigkeit begleiten seinen Haftalltag. Gerade diese Gefühle sind schwer zu ertragen. Der Mann ist sich durchaus bewusst, dass er seine „draußen gebliebene“ Familie nicht nur in eine extrem schwierige Lage gebracht hat, sondern dazu noch kaum etwas zur Verbesserung beitragen kann. Daraus entwickeln sich Ängste hinsichtlich des Fortbestands seiner Partnerschaft. „Unrealistische Einschätzungen, was draußen alles los sein mag, und Aufstachelungen unter den Gefangenen - ‘glaub bloß nicht, daß deine Frau bei dir bleibt, dir wird es nicht anders gehen als mir; oder glaub nur nicht, daß auf deine Frau Verlaß ist etc.’ - ...” (Busch et al., 1987, S. 414) verstärken diese noch.

Weitere schwerwiegende Belastungen kommen auf den Inhaftierten im Bezug auf die Themen "Sex" und "Treue" zu. Da geht es einmal darum, damit fertig zu werden, dass die eigenen sexuellen Bedürfnisse in der JVA kaum befriedigt werden können. Mit dem Freiheitsentzug muss der Mann einen zwanghaften sexuellen Entzug durchleben, der ihn emotional verkümmern lässt. Gleichzeitig keimen Zweifel am Treueverhalten der Partnerin. Auch sie lebt weiterhin mit sexuellen Bedürfnisse, die befriedigt werden wollen. Für die Frau ist das Angebot draußen nahezu unerschöpflich. Hier entsteht bei dem Inhaftierten ein innerlicher Konflikt zwischen Vertrauen und Zweifel gegenüber der Partnerin, der nur schwer zu ertragen ist und durch Mitinhaftierte stark beeinflusst werden kann. Hinsichtlich dieser Thematik hat die BMJFFG-Studie gezeigt, „wie schwer es den Männern fällt, zuzugeben, daß ihnen der Gedanke über das Sexualverhalten der Frau äußerste Sorge bereitet“ (Busch et al., 1987, S. 473).

Aus dem Zusammenspiel verschiedener oder aller genannter, psychischen Belastungen können gesundheitliche Probleme folgen. „Die psychosomatischen Beschwerden reichen von Herz- und Magenbeschwerden, über Kopfschmerzen, Verstopfung, Durchfall, Müdigkeit/Erschöpfung, Hautprobleme, Asthmaanfälle bis hin zu Angst vor Alleinsein oder engen Räumen, zu akuter oder latenter Suchtproblematik, Depression, Aggression, Selbstmord, Selbstbeschädigung, Hungerstreik“ (Kappenberg, 1996, S. 63).

Zusammengefasst stellt sich die Situation des Inhaftierten wie folgt dar: Sein Leben ist bestimmt durch die totale Institution „mit vorgeschriebenen und geregelten Bahnen, [es bieten sich] ... kaum Möglichkeiten, selbst zu gestalten und einzugreifen, kaum Wirkungsmöglichkeiten nach außen auf die Familie ... . Inhaftierte werden oft unselbständig und untätig, resignieren, sie bauen Phantasiewelten auf, in die sie sich zurückziehen, und dergestalt greifen sie mit dieser unrealistischen Weltsicht nicht mehr oder kaum ein, gestalten nicht mehr mit“ (Kappenberg, 1996, S. 63).

1.3.2 Zur Situation der Ehefrau/Partnerin

Die Ehefrau/Partnerin erlebt das Gegenteil dessen, was der Inhaftierte erlebt, „ihr Aufgaben- und Handlungsfeld wird zwangsweise erweitert. Sie steht neuen Anforderungen gegenüber” (Busch et al., 1987, S. 333). Vor der Inhaftierung kann der Partner ganz unterschiedliche Rollen innerhalb der Familie eingenommen haben, z. B. war er Vater/

Erzieher, Ehemann/Partner sowie Familien(-mit-)ernährer und vieles mehr. Ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung hinterlässt er eine Lücke. Seine Rollenfunktionen und Aufgabenbereiche müssen entweder neu besetzt werden oder die Partnerin bzw. die Familie muss versuchen, ohne sie zu existieren. (Busch et al., 1987, S. 326)

Die Studie im Auftrag des BMJFFG hat ergeben, dass es vor allem in den Bereichen Geld-, Miet- und Behördenangelegenheiten, Entscheidungen über Anschaffungen, Geld verdienen, Gestaltung der Wohnung, Kindererziehung und Haushalt eine gravierende Verschiebung hinsichtlich der Verteilung der Rollen und Aufgaben zur Ehefrau/

Partnerin hin gegeben hat (Busch et al., 1987, S. 329). So, wie der Mann plötzlich von vielschichtigen Aufgaben entbunden zur “Nutzlosigkeit” verdammt ist, erlebt die Frau die Umkehrung. Sie sieht sich von heute auf morgen einem doppelt so großen, oft fremden Aufgabenfeld gegenüber verpflichtet. Dass diese Veränderungen oftmals sehr abrupt eintreten, stellt ein besonders erschwerendes Argument dar. Für die Frauen bedeutet das, sich möglichst schnell in fremde oder nur bedingt vertraute Gebiete einzuarbeiten, sich entstehenden Problemen alleine zu stellen und adäquate Lösungen zu finden. Dazu gehört der Gebrauch von Werkzeug, um anfallende kleine Reparaturen im Haushalt auszuführen, genauso wie die Erledigung von Rechnungen, die Verwaltung laufender Zahlungen für Unterkunft und anderes Hab und Gut, der Abschluss von Versicherungen oder auch die Weiterführung eines Betriebes oder Geschäftes des inhaftierten Partners.

Nicht gerade situationserleichternd ist die Tatsache der erschwerten, eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeit mit dem inhaftierten Partner. Aber gerade in der ersten Zeit der Inhaftierung ist die Kommunikation auf ein Minimum beschränkt. Es ist nicht einfach, Fragen bezüglich der Betriebsführung, des Haushalts, der Kinder, der Finanzen und mehr in einer Stunde Besuchszeit im Monat zu klären, wenn dabei auch noch Zeit sein sollte, den Kontakt zu den Kindern zu erhalten, Gefühlswelten mitzuteilen und die Belastungen der Beziehungen zu verarbeiten. Es ist aber auch nicht einfacher, wichtige Probleme oder Fragen auf schriftlicher Ebene zu klären, wenn zu erwarten ist, dass sich das Thema schon wieder verändert oder erledigt hat, bis der Antwortbrief ankommt. Die zeitliche Verzögerung im briefliche Kommunikationsfluss macht eine Problemlösung auf diesem Weg nahezu unmöglich. (Busch et al., 1987, 335-336)

Bedingt durch diese Veränderungen auf der äußeren Ebene kommen Veränderungen im Inneren der Partnerinnen. „Der Mensch, der ... am nächsten steht, mit dem ... bisher alle Sorgen und Probleme geteilt“ wurden, „ist ... nicht mehr greifbar. [Die Partnerinnen] tragen nunmehr die alleinige Verantwortung für die gesamte soziale und materielle Versorgung, nicht nur für sich selbst, sondern auch für [die] ... Kinder“ (Clephas, 2002, S. 12). Dieses Bewusstsein löst massiv Ängste im Inneren der Partnerinnen aus.

Hinzu kommt das Bekanntwerden der Straftat gegenüber der Partnerinnen. Während die Männer bis zur Inhaftierung wussten, was sie taten und - im Falle des „Erwischtwerdens“ - mit einer Inhaftierung rechnen mussten, gibt es bei den Partnerinnen ver-schiedene Varianten, die von totaler Ahnungslosigkeit bis hin zur Mithilfe bei der Straftat führen. Auch mit dieser Thematik hat sich die bereits erwähnte Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ im Auftrag des BMJFFG befasst. Dabei hat sich herausgestellt, dass für rund die Hälfte der befragten Frauen die Inhaftierung des Mannes völlig unvorbereitet gekommen ist. (Busch et al., 1987, Kap. 3.6.5.2) Für diese Frauen muss das Bekanntwerden der Straftat einem Schockerlebnis gleichkommen. Die Studie hat in diesem Zusammenhang nach dem Zusammenbruch bisheriger Wirklichkeitskonstruktionen durch das Bekanntwerden der Straftat des Partners gefragt. Hierbei ist herausgekommen, dass für die Mehrheit der Frauen die Konfrontation mit der Straftat ihres Partner „zu einem weitgehenden ... Zusammenbruch der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorstellungen über die soziale Realität, in der sie und ihr Mann/ihre Familie lebten, geführt” (Busch et al., 1987, S. 343) hat. Wobei der „Zusammenbruch ihrer bisherigen Welt” (Busch et al., 1987, S. 343) mehr von Frauen erlebt wurde, die von der Straftat ihres Mannes völlig überrascht wurden, als von Frauen, die auf die Inhaftierung vorbereitet waren. Dies ist verständlich, lebten doch Erstgenannte in einer bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung für sie „heilen Welt”, die in einem Augenblick völlig aus den Angeln gehoben wurde. Nicht selten wird die Situation der Festnahme des Partners als sehr demütigend erlebt. Das Haus wird durchsucht und die Partnerin ungnädig verhört. Sofort tauchen im Kopf der betroffenen Frauen Fragen nach dem „Morgen” auf, „wie es weitergehen soll“, „was wohl werden wird“. Die bereits erwähnte Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ zeigt, dass in der Anfangsphase der Inhaftierung fast zwei Drittel der befragten Frauen von massiven allgemeinen, unbestimmten Zukunftsängsten geplagt werden. Diese für die Mehrzahl der betroffenen Frauen extrem hohen Angstbelastungen lassen sich schließlich noch weiter differen-zieren in folgende unterschiedliche Problembereiche, geordnet nach dem Grad der Belastung entsprechend dem subjektiven Empfinden der Frauen. Die extremste Belastung empfinden die betroffenen Frauen in der Einsamkeit und dem Fehlen des Partners. Danach folgen: Finanzielle Probleme - Fehlen sexueller Kontakte zum Partner - Erziehung der Kinder - Entfremdung vom Partner - Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden - Fehlendes Verständnis der Umwelt für ihre Lage - Selbständiges Entscheiden und Handeln - Arbeitsbelastung - Diskriminierungen durch die Nachbarschaft, Freunde,

Arbeitskollegen etc. - Wohnungsprobleme - Druck der Familie, sich vom inhaftierten Partner zu trennen - Probleme mit dem Arbeitsplatz bzw. Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Auflistung ist in dieser Rangfolge ein Ergebnis der hier genannte Studie im Auftrag des BMJFFG. Nicht bei allen betroffenen Frauen treten die gleichen Probleme auf und nicht jede Frau ordnet jedem aufgeführten Problembereich die gleiche Gewichtung zu. (Busch et al., 1987, S. 308-310)

Tatsache ist aber, die Partnerinnen werden von den unterschiedlichsten Ängsten geplagt, die mitverantwortlich sind für das nachgewiesene krisenhafte Erleben. Und ebenso kann allgemein festgestellt werden, dass für alle Partnerinnen von Inhaftierten, die sich entschlossen haben, die Beziehung über die Inhaftierung hinweg aufrecht zu erhalten, die Trennung vom Partner und die damit verbundene Einsamkeit als schwerwiegende Belastung empfunden wird, ganz gleich wie die Beziehung vor der Inhaftierung gelaufen ist. Diese Tatsache macht die Mitbestrafung der Partnerin besonders deutlich.

Die Frauen haben durch die Trennung zwar gelernt „allein zurecht zu kommen”, fühlen sich aber „mit ihren Problemen ... ‘allein gelassen’” (Busch et al., 1987, S. 377). Auch machen sich Gefühle von Verbitterung und Enttäuschung breit. (Busch et al., 1987, Kap. 3.6.6.3.2)

Nach dieser Darstellung der sich ergebenden Allgemeinsituation sollen einzelne Problembereiche noch genauer betrachtet werden. Als besonders belastend werden „Finanzielle Probleme“ erlebt, sie rangieren in der Problem-Rangliste der Befragung zur Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ an zweiter Stelle. Tatsächlich ist es so, dass etwa zwei Drittel der Familien Inhaftierter, die Sozialhilfe empfangen, durch die Inhaftierung des Mannes in diese Lage gekommen sind (Hefft, 1988, S. 59/Busch et al., 1987, S. 35). Der wichtigste Grund dafür ist der Wegfall des Einkommens des Mannes. Hinzu kommen oft Schulden, die meist bereits vor der Inhaftierung in gewisser Höhe vorhanden waren und durch die Straftat und dadurch anfallende Gerichtskosten noch erhöht werden. Sonstige Kosten, die durch die Inhaftierung entstehen, wie Besuchsfahrten zur JVA, oder Umzüge und anderes mehr belasten die finanzielle Situation neben den üblichen Lebenshaltungskosten zusätzlich. (Busch et al., 1987, Kap. 3.3) Insgesamt ist hier festzustellen, „daß es infolge einer Inhaftierung des Mannes zu einer relativen Verarmung der Angehörigen kommt“ (Busch et al., 1987, S. 37), die „letztlich als ökonomische Mitbestrafung Nichtverurteilter zu interpretieren ...“ (Busch et al., 1987, S. 37/38) ist.

Nach den finanziellen Belastungen folgt in der Aufreihung der Belastungen durch die Inhaftierung das „Fehlen sexueller Kontakte zum Partner“ an nächster Stelle. Sozial-pädagogische Erfahrungen bestätigen, dass Frauen Inhaftierter in persönlichen Gesprächen zugeben, „dass die sexuelle Enthaltsamkeit ein Problem darstellt und oftmals zu psycho-somatischen Beschwerden (Magenbeschwerden, schlechte Träume etc.) führt (sexuelle Frustration)“ (Busch et al., 1987, S. 463). Je nachdem welchen Wert die Treue gegenüber dem inhaftierten Partner bei den betroffenen Frauen einnimmt, werden sie hinsichtlich der sexuellen Zwangsenthaltung mitbestraft. Die befragten Frauen der BMJFFG-Studie repräsentieren einen Personenkreis, der es mit der Treuemoral sehr hoch hält. Die Frauen leiden sehr an der sexuellen Enthaltsamkeit, bleiben dem inhaftierten Partner aber weitgehend treu. Sie werden auf diese Weise mitbestraft. (Busch et al., 1987, 463)

Ein weiteres zentrales Thema der Inhaftierung des Partners ist die Angst vor der Entfremdung vom Partner. Kurz nach der Inhaftierung befürchten mehr als die Hälfte der Frauen, dass die Trennung vom Partner zu einer Entfremdung[29] in der Beziehung führen könnte (Busch et al., 1987, S. 411). Diese Ängste stellen sich als „eine kontinuierliche Begleiterscheinung während der Haftzeit des Ehemannes/Partners“ heraus. Auch „sie sind ein wesentlicher Teil der Mitbestrafung der nicht verurteilten Frauen“ (Busch et al., 1987, S. 412).

Schwierigkeiten - und damit eine ernstzunehmende Belastung - haben die betroffenen Frauen auch im Umgang mit Behörden. Vor allem der Umgang mit dem Sozialamt bereitet vielen Frauen Probleme. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sie durch die Inhaftierung des Partners überhaupt in die Lage gekommen sind, das Sozialamt zu beanspruchen und andererseits liegt es daran, wie sie den Umgang mit der Behörde und

deren Mitarbeitern erleben. Die Studie des BMJFFG zeigt, dass ein Problem darin liegt, dass die Frauen kaum als unterstützungsberechtigte Personengruppe im Sinne des § 72 BSHG vom Sozialamt anerkannt werden. Als eine weitere tiefgreifenden Belastung empfinden die Frauen die Mitteilung durch das Sozialamt, dass sie die erhaltenen

Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Weiterhin wird der Gang zum Sozialamt dadurch erschwert, dass sie die dortige Behandlung als eine unpersönliche Abfertigung empfinden, sie nicht vollständig über die ihnen zustehenden Unter-stützungsmöglichkeiten aufgeklärt werden und eine unzureichende bis gar keine Beratung stattfindet. Die betroffenen Frauen haben Angst vor einer erniedrigenden Behandlung, die sie von den Mitarbeitern des Sozialamtes erwarten. Es fällt ihnen sehr schwer, sich einer „Behörde“ anzuvertrauen und sich den Mitarbeitern zu öffnen. Dies führt dazu, dass sie lieber auf die Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere ihnen zustehende Unterstützung verzichten. Den Gang zum Sozialamt empfinden sie als einen erniedrigenden Bittgang obwohl dem Großteil der Frauen durchaus bewusst ist, dass sie ein Recht auf Leistungen vom Sozialamt haben. Der Anspruch auf Sozialhilfe bedeutet für sie keine Erleichterung im Kampf um die existentielle Absicherung, sondern eine zusätz-liche, unangenehme Belastung. (Busch et al., 1987, S. 56-61)

Ebenso ein nicht zu übersehender Angstfaktor für die Partnerinnen von Inhaftierten ist das Bekanntwerden der Straftat in der Familie und im sonstigen sozialen Nahraum. (Busch et al., 1987, Kap. 3.6.6) Zum „sozialen Nahraum“ zählen Freunde und Bekannte, Verwandte, Nachbarn und Arbeitskollegen. Die vom BMJFFG in Auftrag gegebene Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ hat hierbei ergeben, dass sich die Frauen von Inhaftierten sehr viele Gedanken darüber machen, wie Personen des sozialen Nahraums reagieren, wenn sie von der Inhaftierung hören. Sie empfinden gegenüber dem sozialen Umfeld eine enormes Schamgefühl und haben Angst vor negativen Reaktionen. Dies gilt besonders für den Personenkreis der Arbeitskollegen und Nachbarn. Von diesen Personen erwarten die Frauen auch am meisten Diskriminierungen bzw. Diffamierungen und am wenigsten Verständnis. Um sich, ihre Kinder und auch ihren inhaftierten Mann vor den erwarteten Reaktionen zu schützen greifen die Frauen auf unterschiedliche Verhaltensweisen zurück. Die häufigsten Verhaltensweisen sind laut Busch et al. Verheimlichen, Täuschung (z. B. Krankheit oder Beruf ist für die Abwesenheit des Mannes verantwortlich), sozialer Rückzug, Reduktion und Abbruch von Kontakten, Tabuisierung und Ausweichen (1987, S. 555). Besonders anstrengend und belastend gestaltet sich die Technik der Täuschung. Im Lauf der Zeit bauen die Frauen oft regelrechte Täuschungssysteme auf. Einmal mit einer Täuschung angefangen, müssen die Frauen im jeweiligen Personenkreis entsprechend logisch und stimmig weiter täuschen. Im Gespräch mit diesen getäuschten Personen müssen die Frauen stets hochkonzentriert und wachsam sein, sie müssen aufpassen, dass sie sich nicht zufällig oder leichtfertig enttarnen. Auch müssen die Frauen darauf achten, dass sie sich in den unterschiedlichen Personenkreisen nicht verzetteln, denn es kommt schon vor, dass die Frauen in unterschiedlichen Personenkreisen unterschiedliche Täuschungsargumente einsetzen. Überschneiden sich Personenkreise, können daraus schwierig lösbare Problemsituationen werden. Schnell kann die gesamte

Situation zu einem hochkomplexen Täuschungskonstrukt avancieren, aus dem es nur schwer wieder einen Weg nach draußen gibt. Diese Täuschungsmanöver sind sehr be-lastend für die Frauen. Ständig leben sie in der Angst vor der Aufdeckung ihrer

Situation. Diese Konstrukte führen oft zu sozialer Isolation und Vereinsamung, da die Frauen nicht mehr offen und frei an Gesprächen teilnehmen können und diese dann lieber versuchen zu vermeiden. (Busch et al., 1987, Kap. 3.10.5) Hinzu kommt, dass sie ihr eigenes Verhalten, zu täuschen und zu lügen, als unehrenhaft empfinden und zusätzlich unter Selbstvorwürfen leiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Frauen sich helfen, wenn sie sich schlecht und depressiv fühlen. Die Möglichkeit, sich in derartigen Momenten Erleich-terung durch die Nähe anderer Menschen zu verschaffen um sich abzulenken, bleibt ihnen bei Verheimlichung und Täuschung verwehrt. Zu groß wäre das Risiko, die Kontrolle zu verlieren und zu viel herauszulassen. Betroffene Frauen nennen als Alter-nativen „ins Bett gehen“, „weinen“, „herumkramen“, „sich mit den Kindern beschäftigen“. (Hefft, 1988, S. 64)

Auf die Frage, wie erwartete Diskriminierungen und negativen Reaktionen durch den sozialen Nahraum aussehen, zählen die Frauen der Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ Verhaltensweisen wie „schief angucken“, nicht mehr grüßen, sowie das Erleben von „Unfreundlichkeit und Sticheleien“ und „... Anspielungen und Bemerkungen“ (Busch et al., 1987, S. 567) auf. Die Frauen hören auch von Freunden, dass hinter ihrem Rücken über sie geredet wird. Es kommt vor, dass „... Türen ... beschmiert“ werden (Busch et al., 1987, S. 568) und durch Außenstehende Kontrolle ausgeübt wird. Obwohl viele Frauen es sich nach außen nicht anmerken lassen, hat die Studie gezeigt, dass sie sehr stark unter sozialer Diskriminierung leiden. (Busch et al., 1987, Kap. 3.10.7)

In diesem Zusammenhang ist es auch interessant, aus Sicht der Frauen die Entwicklung der Beziehung zu den eigenen Eltern und den Schwiegereltern zu betrachten. Während sich das Verhältnis zu den eigenen Eltern kaum zu verändern scheint, wird in der Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ deutlich, dass sich das Verhältnis zu den Schwiegereltern verschlechtert hat. Oft geben die Schwiegereltern den Partnerinnen ihrer Söhne Mitschuld an der Inhaf-tierung. Diese Mitschuld besteht darin, dass die Partnerin die Straftat des Sohnes nicht verhindert hat. Vor allem Mütter von Inhaftierten neigen dazu, ihren Schwiegertöchtern dies vorzuwerfen. Grund dafür könnten Entlastungs- und Legitimationsversuche der Schwiegereltern sich selbst gegenüber sein. Die Strafe des Sohnes kann somit als Versagen der Ehefrau/Partnerin zugeschrieben werden und nicht sich selbst, sozusagen als „Versagen in der Erziehung“. (Busch et al., 1987, Kap. 3.9.2) Es kommt auch vor, dass Partnerinnen von Inhaftierten ein gewisses Kontrollverhalten der Eltern des Inhaftierten erleben. Diese Zuschreibungen und das Kontrollverhalten stellen eine zusätzliche nicht zu unterschätzende Belastung für die betroffenen Frauen dar. (Busch et al., 1987, Kap. 3.9.3.2)

Auch bei den Partnerinnen führen Überlastung und Überforderung gepaart mit Einsamkeit und sozialer Isolation zu gesundheitlichen Schäden. Diese Schäden können nicht immer benannt werden. Zu beobachten sind vor allem ein schlechter Allgemeinzustand der Betroffenen, Stress, häufige Erkrankungen aller Art, vermehrt Unfälle, Nervenzusammenbrüche, Depressionen sowie akute oder latente Medikamentenge- und -missbräuche. (Kappenberg, 1996, S. 64)

1.3.3 Zur Auswirkung auf die Partnerschaft

Konflikte und Krisen gibt es vermutlich in jeder Partnerschaft, es sind keine spezifischen Probleme der hier beschriebenen Zielgruppe. Zwei Unterschiede zu “normalen Partnerschaften” sind aber zu bemerken: Die Partner in einer von Inhaftierung be-troffenen Partnerschaft werden zwangsgetrennt und können durch äußere Einflüsse bedingt nur sehr schwer miteinander kommunizieren. Hinzu kommt die Straftat als Grund für die Zwangstrennung, die einen anzunehmenden spezifischen Belastungsfaktor darstellt. (Busch et al., 1987, Kap. 3.7) Die vom BMJFFG in Auftrag gegebene und bereits mehrfach erwähnte Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ hat jedoch bewiesen, dass “durch die Straftat keine wesentliche Gefährdung der Beziehung gesehen” (Busch et al., 1987, S. 408) wird. Beziehungsängste sind zwar deutlich auf beiden Seiten vorhanden, Ängste vor Trennung/Scheidung und Entfremdung, sie treten aber weniger aufgrund der Straftat, sondern infolge der Inhaftierung auf (Busch et al., 1987, S. 412).

Einen großen Einfluss auf den Prozess der Entfremdung haben Kommunikations-quantität und -qualität, d. h. je mehr und je offener Partner miteinander kommunizieren, desto geringer wird die Gefahr der Entfremdung (Busch et al., 1987, Kap. 3.7.6.5). Die Kommunikation stellt aber gerade unter den äußeren Bedingungen der betroffenen Zielgruppe ein besonderes Problem dar. Gerade in einem Moment, in dem Kommunikation in der Beziehung so sehr wichtig wäre, weil die Ausnahmesituation „Inhaftierung eines Partners aufgrund einer Straftat“ den Fortbestand der Beziehung massiv bedroht, ist sie kaum möglich. Durch die Regeln des Strafvollzugs wird die Kommunikation zwischen den Partnern auf ein Minimum reduziert. Je nach JVA und Vollzugsform wird neben einer Stunde Besuch pro Monat, Ausgängen und Urlaub der schriftliche Austausch zur häufigsten Form der Kommunikation zwischen den Partnern. Neben der Quantität leidet hierbei auch die Qualität des Austausches. Busch et al. sprechen in diesem Zusammenhang von einer „selektive[n] Kommunikation“ (1987, S. 418). Sowohl Frauen als auch Männer wählen gezielt aus, was sie der Partnerin/dem Partner mitteilen, Informationen werden aktiv und bewusst zurückgehalten. Begründet wird dies von beiden Seiten damit, dass sie ihre Partner nicht unnötig aufregen wollen. Ein weiterer Grund für die

innere Kontrolle dessen, was mitgeteilt wird, liegt darin, dass die eigenen Probleme ja ohnehin alleine gelöst werden müssen. Außerdem ist im Rahmen eines Besuchs nicht klar ist, ob das angesprochene (Problem-) Thema zu einem Ende gebracht werden kann. Es wird dann lieber weggelassen, als „unfertig“ wieder mitgenommen. Die Briefzensur durch die JVA hindert oft beide Partner daran, persönliche und intime Sachverhalte schriftlich mitzuteilen. Außerdem stellt die briefliche Kommunikation oft eine ungewohnte und abstrakte Kommunikationsform dar. Die Partner sind es nicht gewohnt, Gefühle und persönliche Schwierigkeiten und Bedürfnisse schriftlich mitzuteilen. Es fehlt Ihnen an Ausdrucksmöglichkeiten. D. h. sowohl im direkten als auch im indirekten Austausch findet unter den Partnern ein mangelnder Informationsfluss statt und wesentliche Themen werden zurückgehalten. Diese Art zu Kommunizieren kann als Kommunikationsstörung betrachtet werden, die die Beziehung massiv beeinträchtigt. Die „Nichtverbalisierung von emotionalen Erlebnisinhalten und Ausklammerung wesent-licher Lebens- und Inhaltsbereiche muss zwangsläufig zu einer Entfremdung zwischen den Partnern führen“ (Busch et al., 1987, S. 425). Durch diese Verhaltensweisen beider Partner kann eine massive Beeinträchtigung der Beziehung nicht verhindert werden. (Busch et al., 1987, Kap. 3.7.5.2) Ein weiteres Problem hinsichtlich der Kommunikation besteht sicherlich auch durch die getrennten Lebenswelten der Partner. Es ist schwierig, sich auszutauschen, wenn der Gegenüber von der eigenen Lebenswelt nichts mitbekommt. Die Gespräche bestehen dann eher aus einem „sich gegenseitig erzählen“, als einem „sich austauschen, verstehen, nachvollziehen können“. Hier entsteht ein Teufelskreis: Einerseits ist es schwierig mit der Partnerin/dem Partner über das zu sprechen, was jeweils beschäftigt, da die Partnerin/der Partner am aktuellen Leben nicht teilnimmt. Andererseits wird die Entfremdung immer größer, wenn es unterlassen wird, von den unterschiedlichen Lebenswelten mitzuteilen.

Ein weiteres sehr wichtiges Thema hinsichtlich der Beziehung ist die Sexualität. Die Studie im Auftrag des BMJFFG hat gezeigt, „die faktische Unmöglichkeit gemeinsam erlebter Sexualität - zumindest deren erzwungene Reduzierung - ist nicht nur eine Nebenwirkung der Bestrafung für den Inhaftierten. Ebenso ist es eine Mitbestrafung seiner Lebensgefährtin“ (Busch et al., 1987, S. 459). Ohne Frage kommt es durch die Zwangstrennung auf beiden Seiten zu einer Nichtbefriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse nach Zärtlichkeit, Körperkontakt, Geborgenheit und Wärme.

Die genannte Studie hat weiterhin gezeigt, dass auf beiden Seiten eine hohe Treueerwartung herrscht. Es erwarten sowohl die Mehrzahl der Inhaftierten von ihren Partnerinnen als auch die Mehrzahl der Partnerinnen von sich selbst, dem Inhaftierten treu zu bleiben. Wobei die Erwartungshaltung der Inhaftierten für die Frauen eine zusätzliche Belastung bedeutet. Wie Busch et al. darstellen, „zeigt sich immer wieder, wie Frauen darunter leiden, daß ihre Männer - in den meisten Fällen unnötigerweise - äußerst eifersüchtig sind und alle Treueversprechungen und Beteuerungen der Frauen letztlich an ihnen abprallen“ (1987, S. 467). Wie schon erwähnt, scheint es den Männern gleichzeitig sehr schwer zu fallen, zuzugeben, dass ihnen das Sexualverhalten der Frau große Sorge bereitet und sie sich viele Gedanken darüber machen. Die Studie zeigt, dass sie in Gesprächen darüber dazu neigen, die Problembelastung dieses Lebensbereiches zu verharmlosen und durch Idealvorstellungen, Wunschbilder und Tabuisierung dieses Themenbe-reiches ein Wirklichkeitsbild zu konstruieren, dass ihnen das Leben in der JVA erträg-licher macht. Der Partnerin aber begegnen sie oft mit Misstrauen und sogar Kontrolle durch Freunde oder Verwandte. Die Studie zeigt also, dass bei dem Thema „Sexualität“ nicht allein durch die Entbehrung ein Problem entsteht, das die Beziehung belastet, sondern damit verbunden Eifersucht und Misstrauen hinzukommen. (Busch et al., 1987, Kap. 3.7.7)

Hinsichtlich der Beziehung ist es auch sehr wichtig, die langfristigen Folgen der Inhaftierung und der dadurch durchlebten Situation zu beachten. Die Partnerinnen, die im Verlauf der Trennung durch die Inhaftierung lernen, neue Rollen und Aufgaben zu

übernehmen und auszufüllen, werden dadurch selbständiger und autonomer. Es ist damit zu rechnen, dass sie nach der Entlassung des Partners nicht mehr automatisch und ohne Widerspruch in das alte Beziehungsmuster, das vor der Inhaftierung existiert hat, zurückkehren. Diese Möglichkeit darf nicht außer acht gelassen und unterschätzt werden. Es können daraus extreme Konfliktsituationen entstehen, die dann auch Trennung/

Scheidung zur Folge haben. Die Frauen haben durch die Inhaftierung des Partners einen Prozess durchlebt, in dem sie ihre bisherigen Handlungskompetenzen ausbauen und sich neue Handlungsmuster aneignen mussten. Dabei haben sie erlebt, dass sie das - obwohl sie es oft selbst nicht für möglich gehalten hätten - können. Verständlicherweise besteht die Möglichkeit, dass sie nach der Entlassung eine autonomere und gleichberechtigtere Stellung ihrem Partner gegenüber einnehmen wollen. Sollte dies nicht der Fall sein, so bleibt dennoch unauslöschbar die Gewissheit in ihnen bestehen, dass sie es auch ohne ihren Partner schaffen können. Dessen sind sich auch die Partner in den Haftanstalten bewusst und sie erleben diese Entwicklung ihrer Partnerinnen „zu mehr Selbständigkeit als massive Bedrohung ihrer bisherigen Position” (Busch et al., 1987, S. 388). Diese Entwicklung kann tiefgreifende Auswirkungen auf die Beziehung haben. Beide Partner sollten sich der Entwicklung und ihren daraus entstehenden Empfindungen und Bedürfnissen bewusst sein und gemeinsam einen Weg finden, wie sie nach der Entlassung damit umgehen und wie sie die Beziehung fortsetzen wollen. Busch et al. sind dabei der Meinung, dass „die konstruktive Aufarbeitung derartiger Konflikte ... eine zentrale Aufgabe sozialpädagogischen Bemühens” (1987, S. 388) sein sollte. (Busch et al., 1987, Kap. 3.6.7)

1.3.4 Zur Situation der Kinder

Betrachtet man die Situation der Kinder, fällt auf, dass es im Vergleich zu den Partnerinnen von Inhaftierten einen Unterschied gibt: Die Kinder haben keine Wahl! Im Bezug auf die Partnerinnen können die belastenden Folgen als Risiko betrachtet werden, das sie selbst aufgrund der Wahl ihres Partners eingegangen sind. Sie haben sich ihren Partner ausgesucht und sie können ihn verlassen. Diese Wahlmöglichkeiten haben die Kinder nicht. Sie können sich ihre Eltern nicht aussuchen und sie können auch nicht einfach gehen, wenn ein Elternteil inhaftiert wird. Sie sind von ihren Eltern abhängig. Damit sind sie ohne Frage die unschuldig Mitbestraften, die hilflos den Geschehnissen

gegenüberstehen und die Folgen zu tragen haben. (Römer, 1967) Sie können sich nicht überlegen, die Beziehung zum Inhaftierten zu beenden, alles hinter sich zu lassen und ein ganz neues Leben anzufangen, wie es die Partnerin kann. Die Inhaftierung eines

Elternteiles wird sich in ihrem Lebenslauf festsetzen und Spuren hinterlassen.

Was aber sind die Folgen der Inhaftierung des Vaters für die Entwicklung der Kinder? Dieser Bereich ist bisher wenig erforscht worden. Schon 1967 fand Römer es erstaunlich, dass dieser Bereich so wenig erforscht war, wo doch „so viel über die Bedeutung der Erziehung in den frühen Lebensjahren des Kindes vornehmlich im Schoße der Familie, der Lebensgemeinschaft von Eltern und Geschwister, und das Wesen und die Notwendigkeit der Familie“ (S. 10) bekannt war. An dieser verwunderlichen Gegenüber-stellung hat sich bis heute nicht viel geändert. Römer hat 1967 untersucht, wie sich die Freiheitsstrafe auf die Kinder des Strafgefangenen auswirken. Seine zentrale Aussage, „daß einem Großteil der verwahrlosten und straffälligen Jugendlichen das richtige Familienklima fehlt, und sie aus Familien kommen, die namhafte Störungen des Familien-milieus im Sinne von äußerer und innerer Zerstörung oder Zerrüttung aufweisen“ (Römer, 1967, S. 10) kann bis heute nicht widerlegt werden. Trotz dieser Untersuchung von Römer, ist es nach wie vor sehr schwer, klare Aussagen bezüglich der Folgen für die Kinder zu machen. Römer hat damals nur straffällig gewordenen Jugendliche untersucht, deren Väter für einen gewissen Zeitraum inhaftiert waren. Es werden aber nicht alle Kinder/Jugendliche straffällig, die eine Inhaftierung ihres Vaters miterleben. Allein die Variable „Alter der Kinder“ macht eine Vielzahl von Einschränkungen und Aus-differenzierung erforderlich, so dass hier nur eine skizzenhafte Aufzeichnung even-tueller Problemlagen erfolgen kann, die sich hauptsächlich auf die bereits mehrfach erwähnte Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ stützt. Im Rahmen dieser Studie wurden die betroffenen Mütter befragt, welche Beobachtungen sie bei ihren Kindern machen. Die betroffenen Kinder selbst wurden nicht zur Studie herangezogen. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.1)

Die Inhaftierung des Vaters hat für die Kinder auf ökonomischer, sozialer oder psychischer Ebene gravierende Folgen. Grundsätzlich bedeutet sie „... den Verlust einer wichtigen Bezugsperson, den Mangel an Geborgenheit und die Verringerung von Sicherheitsgefühl“ (Clephas, 2002, S. 30). Römer beschreibt, dass es den Kindern auch an einer Autorität und einem väterlichen Leitbild[30] fehlt, das mit dem Mangel an einer männlichen Bezugsperson und dem Verlust des Sicherheitsgefühls einhergeht. Damit bleibt die Entwicklung wichtiger sozialer Verhaltens- und Denkweisen außen vor bzw. wird vernachlässigt. (Römer, 1967, S. 25-26)

Genauer betrachtet zeigen sich auf der ökonomischen Ebene erhebliche Einbußen, da der Haupt- oder Miternährer wegfällt. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Kinder. Auf den ersten Blick vielleicht banal erscheinende Dinge, wie z. B. das liebgewordene Hobby, Kinobesuche, die Teilnahme an Schulausflügen, die neuesten Modetrends oder auch Taschengeld können eventuell nicht mehr finanziert werden. Diese erst gering erscheinenden Auswirkungen können auf zwei Seiten schwere Folgen haben. Einerseits empfinden die Kinder von sich aus Traurigkeit über den Verzicht, die sich bei einer längeren Entbehrungen in Schamgefühle, Verbitterung und Neid steigern kann. Auf der anderen Seite können die Kinder mit Gleichaltrigen nicht mehr mithalten, sie sind nicht mehr „trendy“, werden zu Außenseitern und sozial isoliert. Hänseleien oder auch Fragen der anderen Kinder, warum diese Veränderung stattgefunden hat, sind Folgen davon. Diese Fragen wollen beantwortet werden.

Römer konnte 1967 aufgrund einer Untersuchung von 129 straffällig gewordenen Jugendlichen, deren Väter eine Freiheitsstrafe verbüßten, bei 61 Jugendlichen beobachten, „daß sie - da sie auf vieles verzichten mußten, was anderen Kindern als selbstverständlich galt - von Neid beseelt und infolgedessen zu einer geradezu gesellschaftsfeindlichen Einstellung gelangt waren“ (S. 21)[31].

Um auf diese Folgen zu reagieren, hat die Mutter entweder die Möglichkeit, mit diesen finanziellen Einbußen zurecht zu kommen oder zu versuchen, sie durch eigene Berufstätigkeit auszugleichen. Letztere Möglichkeit bedeutet für die Kinder den Verlust einer weiteren Bezugsperson, da es zeitlich gesehen schwierig wird, Beruf und Kinder unter einen Hut zu bringen. Durch die enorme Überbeanspruchung fehlt die Zeit, den Kindern die Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, die sie bräuchten, was wiederum nicht ohne Folgen für deren Entwicklung bleiben würde. Entscheidet sich die Mutter für die erste Variante, hat sie mehr Zeit für die Kinder, muss aber mit erheblich geringeren finan-ziellen Mitteln wirtschaften. Hinzu kommt die Gefahr von Erziehungs- und Entwicklungsproblemen dadurch, dass die Mutter ihre ganze Liebe auf die Kinder konzentriert, um dadurch den Verlust des Vaters auszugleichen. Dies kann dazu führen, dass sie ihre Autorität verliert und ihr die Kinder „über den Kopf wachsen“.[32] (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.1.1 und Clephas, 2002, Kap. 5)

Weitere direkte, unmittelbare Reaktionen von anderer Personen können als Folge der Inhaftierung des Vaters auf sozialer Ebene auf die Kinder zukommen. Sie machen sich durch körperliche Auseinandersetzungen, oder Verspotten bis hin zu Ausgrenzung und sozialer Isolation bemerkbar.[33] Oder auch indirekte, vermeintliche Reaktionen können die Kinder belasten. Damit ist eine unterschwellige oder auch interpretierte Reaktion Außenstehender gemeint, die hauptsächlich von den Müttern empfunden und auf ihre Kinder übertragen wird. Dabei geht es sowohl um reale als auch um vermutete, interpretierte Verhaltensweisen anderer Personen gegenüber den Kindern, die erst auf den zweiten Blick diskriminierend wirken. Die diskriminierende Realität erhalten diese Verhaltensweisen erst durch die besondere Perspektive der Angehörigen, hauptsächlich durch das Interpretationswissen der Mütter, das auf deren Alltagswissen und Erfahrungen aus der Zeit vor der Inhaftierung des Vaters zurückzuführen ist. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.1.2) „Viele Mütter versuchen, ihre Kinder vor derartigen Reaktionen zu schützen, indem sie sie gleichfalls isolieren, also z. B. nicht mehr aus dem Haus lassen“ (Clephas, 2002, S. 30).

Überhaupt hängt das weitere Schicksal der Kinder sehr davon ab, wie die Eltern - vorrangig die Mutter - mit ihren Kindern im Bezug auf die Inhaftierung umgehen. Allein die Vermittlung der Inhaftierung des Vaters stellt ein ernstzunehmendes Problem dar. Die Mütter schwanken dahingehend zwischen Verheimlichung, Täuschung und Ehrlichkeit. Bei den ersten beiden Varianten gehen sie das Risiko ein, dass die Kinder den wahren Aufenthaltsort des Vaters von Außenstehenden unvorbereitet erfahren. Dies kann zu einem Schock führen, „der das Vertrauen zwischen Kindern und Eltern schwer beeinträchtigen kann“ (Clephas, 2002, S. 32). Gründe für die Verheimlichung oder Täuschung sind oft Ängste, das Vaterbild zu zerstören und „die Angst des Vaters vor Ablehnung durch“ (Clephas, 2002, S. 31) die Kinder. Der dritte Weg, die völlige Aufklärung der Kinder, wirft die Frage der Belastbarkeit der Kinder auf. Die Begründung, die Kinder würden es noch nicht verstehen oder seelisch noch nicht verkraften können, dient den Müttern oft als Schutz vor der Auseinandersetzung mit der vermeintlichen Wahrheit über den Vater. Ob sie nun in erster Linie ihre Kinder, den Vater vor den Kindern oder sich selbst vor der Auseinandersetzung mit der Realität[34] schützen wollen, sei dahin gestellt. Man kann dieses Verhalten verstehen, bedenkt man, dass die Eltern mit ihrer eigenen Krisenbewältigung überfordert sind (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.2.1). Die Mütter zum Beispiel sind gut damit beschäftigt, die eigene Trennung vom Partner, eventuell die Tatsache, dass der Partner eine Straftat begangen hat und die Bewältigung ihrer neuen Aufgaben und Rollen zu verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Situation der Überforderung braucht sicherlich eine bestimmte Zeit. Diese Zeit hat sie aber nicht, wenn Kinder da sind, die die gleiche Situation zum gleichen Zeitpunkt verarbeiten müssen. Um vor den Kindern ihre eigene Verunsicherung zu verbergen, behilft sie sich der genannten Täuschungsmanöver, die auf lange Sicht aber keine Lösung vorhandener, sondern wohl eher zusätzliche Probleme bringen. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.2.1) Die Täuschung durch den Inhaftierten selbst soll das bis dahin geltende Bild des „rechtschaffenen Vaters“ aufrechterhalten und die Kinder vor Nachahmung schützen. Durch diese Verhaltensweisen werden jedoch nur Illusionen erhalten und Realitäten verleugnet, was für die Entwicklung der Kinder nicht sinnvoll erscheint. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.2.2)

Weitere schwerwiegende Folgen für die Kinder liegen in der Mobilität der verkleinerten Familie, da die Mütter beschließen entweder näher an den Haftort des Vaters, in die Nähe der Großeltern oder in ein neues soziales Umfeld zu ziehen, in dem die Inhaftierung des Vaters nicht bekannt ist. Dieser Umzug bedeutet für die Kinder das Verlassen der vertrauten Umgebung, den Verlust von eventuellen treuen Freunden und weiteren Bezugspersonen, einen neuen Kindergarten, eine neue Schule, neue Lehrer etc.. Auch darunter können die Kinder sehr leiden. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.1.)

Diese dargestellten Problembelastungen bleiben nicht ohne psychische Folgen für die Kinder. Emotionale Reaktionen auf den Verlust des Vaters wie Schmerz und Trauer bis hin zu völligem Rückzug vom Vater sind zu erwarten. Verweigerung und Phantasien sind Versuche der Kinder Ängste zu bewältigen. Entfremdung bedroht die Vater-Kind-Beziehung, vielleicht noch mehr als die Beziehung der beiden erwachsenen Partner, da hier eine noch größere Unfähigkeit besteht, Gefühle und Bedürfnisse auszudrücken. Die stetige Auseinanderentwicklung beider Lebenswelten unterstützt den Prozess der Entfremdung. Für beide Teile besteht kaum Möglichkeit am Leben des anderen teilzuhaben. Dabei besteht die Gefahr des Aufbaus verschiedenster Bilder und Phantasien, die zu Idealisierung führen und sich immer mehr vom Realbild des anderen entfernen. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.2)

Dass die Kommunikation zwischen inhaftiertem Vater und Kindern sehr schwierig zu gestalten ist, wirkt auf diese Problematik noch verstärkend. Die Kommunikationsmöglichkeiten beschränken sich auf die Besuchszeiten in der JVA, Briefverkehr und zu fortgeschrittener Haftzeit auf Ausgänge und Urlaub. Unabhängig davon wie die JVAen die Besuche von Angehörigen in der JVA organisieren, die gemeinsam verbrachte Zeit ist öffentlich, beobachtet, zeitlich begrenzt und sehr künstlich. Es wird schwer fallen, sich natürlich zu verhalten und sich gegenseitig das zu vermitteln, was so wichtig wäre - Nähe, Wärme, Zärtlichkeit ... . Die Besuche in der JVA erscheinen kaum geeignet, der sich zwischen den Besuchen aufbauenden Entfremdung zwischen Vater und Kindern entgegenzuwirken, wirklich zu kommunizieren und echte Probleme zu behandeln. Man bleibt wohl eher an der Oberfläche. Der Briefkontakt erscheint als eine Möglichkeit zu tiefergehender Kommunikation. Dennoch ist auch hier zu bedenken, dass dieses Medium bis dato kaum genutzt wurde. Damit die schriftliche Kommunikation der Entfremdung entgegen wirkt, müssen beide Seiten fähig sein, ihre Anliegen, Erlebnisse, Gefühle, Bedürfnisse schriftlich auszudrücken. Und sie müssen den Mut haben, es auch zu tun, wo doch jeglicher Briefkontakt überwacht wird.

Bleibt noch der Urlaub, der dem Inhaftierten aber erst nach Absitzen einer geraumen Zeit gewährt wird. Bis dahin ist zu vermuten, dass die Entfremdung zwischen Vater und Kindern schon weit vorangeschritten ist. Darauf zu hoffen, dass die kurz bemessene Zeit des Urlaubs ausreicht, das Verhältnis zwischen inhaftiertem Vater und Kindern zu verbessern oder zu erhalten, erscheint wie ein Himmelfahrtskommando ohne Chance zur Realität. (Busch et al., 1987, Kap. 3.8.1.3)

Wie die Kinder auf die Trennung vom Vater nach außen reagieren hängt letztendlich stark vom Alter der Kinder ab. Von außen sichtbare Reaktionen, die die Mütter von kleineren Kinder beobachten, sind z. B. Tapeten abreißen, einkoten/einnässen oder ähnliches. Bei Schulkindern ist ein Leistungsabfall oder Schuleschwänzen zu beobachten. Auch kann es zum völligen Rückzug der Kinder kommen und zum Abbruch von Freundschaften. Weiterhin beobachten Mütter Essstörungen, von Essensverweigerung bis zu übermäßigem Essen, Hautkrankheiten, Asthma, Infektionskrankheiten sowie Schlafstörungen, Depressionen, Ängstlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und gesteigerte Unruhe. Jugendliche neigen dazu, ihre Lehre abzubrechen, gehen nicht mehr zur Arbeit oder werden selbst straffällig. Ein immer wiederkehrendes Phänomen ist auch die vorzeitige Übernahme von Rollen und Aufgaben, die vorher der Vater inne hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beobachten, dass ältere Kinder oder Jugendliche beginnen, die Verantwortung für sich, andere Geschwister und auch ihre Mutter zu tragen. Manche Kinder reagieren auch mit aggressivem, autoaggressivem oder regressivem Verhalten. Dies hat auch die bereits mehrfach erwähnte Studie „Zur Situation der Angehörigen von Personen im Freiheitsentzug - Analyse und Hilfeplanung -“ gezeigt. Auf die Frage, welche Gefühle die Kinder im Bezug auf ihren inhaftierten Vater empfinden und wie sie sich ihm gegenüber verhalten, haben in der genannten Studie mehr als die Hälfte der befragten Frauen angegeben, dass ihre Kinder von ihrem Vater enttäuscht sind. Interessant ist dabei, wie die Kinder das Verhalten des Vaters interpretieren. „Da die strafbare Handlung des Vaters die Trennung zur Folge hat, interpretieren die Kinder sein Verhalten als eine auch gegen sie gerichtete Handlungsweise und empfinden sie als Zurückweisung ihrer Person durch den Vater“ (Busch et al., 1987, S. 505 und Kappenberg, 1996, S. 64). Weiterhin empfinden die Kinder Verunsicherung, reagieren mit „erhöhte[r] Aggressivität“ (Busch et al., 1987, S. 505) und haben Trennungsangst. Nur sehr wenig Mütter konnten beobachten, dass ihre Kinder Schamgefühle hinsichtlich des inhaftierten Vaters entwickeln.

[...]


[1] Anhänger des Sikhismus (indische Religionsgemeinschaft)

[2] Erfahrung der Autorin

[3] E-Mail von Herrn/Frau Tolzmann, Bundesministerium der Justiz vom 09.04.2001

[4] Adressen der im Folgenden genannten Einrichtungen siehe Anhang Kap. 5.1

[5] vgl. Balzer-Ickert, C. und Roloff, G., 1978, S. 149

[6] Telefongespräch mit C. Balzer-Ickert, Dipl.-Soz. JVA Münster, am 15.04.2002

[7] bei Interesse an dem päd. Konzept bitte an die AWO Duisburg wenden, Adresse siehe Anhang

[8] Telefongespräch mit F. Pasel, Leiter der AWO-Beratungsstelle für Inhaftierte/Entlassene und deren Familien Duisburg, am 10.04.2002

[9] Pädagogisches Konzept siehe Kap. 2.3

[10] persönliches Gespräch mit U. Morgenstern, Referent für Gefährdetenhilfe im Diakonischen Werk

Bayern, am 12.12.2000

[11] bei Interesse an dem päd. Konzept bitte an das Kardinal-von-Galen-Haus wenden, Adresse siehe Anhang

[12] E-mail von G. Bausch, Diplom-Sozialpädagogin Diakonisches Werk Augsburg, vom 19.02.2002

[13] Telefongespräch mit H. Weber-Bölz, Diplom-Sozialpädagogin JVA Heilbronn, am 20.02.2002

[14] Telefongespräch mit A. Keßler, Psychologin JVA Lübeck, am 26.01.2002

[15] Telefongespräch mit W. Schreiner, Katholischer Seelsorger JVA Zweibrücken, am 23.05.2001

[16] Social relations and after-care

79. Special attention shall be paid to the maintenance and improvement of such relations between a prisoner and his family as are desirable in the best interests of both.

80. From the beginning of a prisoner’s sentence consideration shall be given to his future after release and he shall be encouraged and assisted to maintain or establish such relations with persons or agencies outside the institution as may promote the best interests of his family and his own social rehabilitation.

(United Nations, 1955, S. 13).

[17] Die „Freie Straffälligenhilfe“ grenzt sich ab von der „Justizförmigen Straffälligenhilfe“. Sie leistet soziale Hilfe für Strafgefangene, -entlassene und deren Angehörige ohne Vorschriften von Staat oder Justiz zu unterliegen. Sie hat keine Ermittlungs-/Kontrollaufgaben und keine Berichtspflicht, ist nicht auf den Strafzweck ausgerichtet, basiert auf Freiwilligkeit und wird von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Straffälligenhilfe getragen. (Maelicke, 1995, S. 137)

[18] persönliches Gespräch mit H. Kugler-Geck, Geschäftsführerin Treffpunkt e. V. Nürnberg, am 13.11.2001

[19] persönliches Gespräch mit H. Kugler-Geck, Geschäftsführerin Treffpunkt e. V. Nürnberg, am 13.11.2001

[20] persönliches Gespräch mit F. Leinberger, Dienststellenleiter Arbeitskreis Resozialisierung Nürnberg, am 14.11.2001

[21] ebd

[22] persönliches Gespräch mit H. Kugler-Geck, Geschäftsführerin Treffpunkt e. V. Nürnberg, am 13.11.2001

[23] ebd

[24] persönliches Gespräch mit H. Kugler-Geck, Geschäftsführerin Treffpunkt e. V. Nürnberg, am 13.11.2001

[25] persönliches Gespräch mit F. Leinberger, Dienststellenleiter Arbeitskreis Resozialisierung Nürnberg, am 14.11.2001

[26] zu “Krise” vgl. Busch, M., Fülbier, P., und Meyer, F. W., 1987, Kap. 3.6.1 und 3.6.2

[27] zu “Rolle” vgl. Busch, M., Fülbier, P., und Meyer, F. W., 1987, S. 327

[28] „25 Jahre Evangelische Beratungsstelle“ - Ev. Beratungsstelle für Eltern-, Jugend-, Ehe- und Lebensfragen des Diakonischen Werkes Augsburg e. V. (1994); Jahresbericht 2001 des Treffpunkt e. V. Nürnberg; Mann im Knast „was nun?“ - Chance e. V. Münster (2002); „Mitbestraft“ von H. Ortner (1983); „Seminare für Familien mit inhaftierten Angehörigen“ von B. Kappenberg (1996); „Schwieriger, aber lebendiger“ von G. Hefft (1988); Straffälligenhilfebericht 1994 der BAG-S; (Fortsetzung ...)

(Fortsetzung Fußnote 3)

„Villigster Eheseminare im 21. Jahr“ von C. Balzer-Ickert (1996); Interessant ist der Vergleich verschiedener Forschungs- und Interpretationsprojekte von F.-W. Meyer (1990) in „Zwangsgetrennt: Frauen inhaftierter Männer“.

[29] zu „Entfremdung“ vgl. Busch, M., Fülbier, P., und Meier, F. W., 1987, Kap. 3.7.6

[30] zu „väterlichen Leitbild“ vgl. Römer, 1967, Kap. B.II.5

[31] Römer (1969, Kap. B.II.1) beschreibt anhand von Beispielen sehr anschaulich die ökonomischen Folgen der Inhaftierung des Vaters für die Kinder.

[32] vgl. dazu Römer, 1969, S. 28-29

[33] vgl. dazu Römer, 1967, Kap. B.II.6

[34] vgl. Busch, M., Fülbier, P., und Meyer, F. W., 1987, Kap. 3.8.2.1

Final del extracto de 196 páginas

Detalles

Título
Das Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige - Sinn und Nutzen aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Universidad
University of Applied Sciences Nuremberg  (FB Sozialarbeit)
Calificación
1,0
Autor
Año
2002
Páginas
196
No. de catálogo
V10737
ISBN (Ebook)
9783638170840
Tamaño de fichero
1048 KB
Idioma
Alemán
Notas
Es wird eingangs die geschichtliche Entwicklung von Familienseminaren in Deutschland dargestellt, wo ähnliche Familienseminare in Deutschland durchgeführt werden und was die gesetztliche Grundlage für die Durchführung ist. Anschließend wird das im Titel benannte Familienseminar ausführlich beschrieben und anhand einer TeilnehmerInnen-Befragung auf dessen Qualität geprüft.
Palabras clave
Familienseminar, Strafgefangene, Vollzugsanstalten, Angehörige, Sinn, Nutzen, Sicht, Teilnehmerinnen, Teilnehmer
Citar trabajo
Anke Horndasch (Autor), 2002, Das Familienseminar für evangelische Strafgefangene aus bayerischen Vollzugsanstalten und deren Angehörige - Sinn und Nutzen aus Sicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10737

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