Der Rechtsschutz im Strafvollzug


Seminar Paper, 2003

44 Pages, Grade: 14 Punkte


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Bezug zum öffentlichen Recht

3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes

4. Verfahren des Rechtsschutzes
4.1. Rechtsbehelfe außerhalb des Gerichtsverfahren
4.1.1. Formlose Rechtsbehelfe: Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition
4.1.2. Beschwerde (§ 108 I StVollzG)
4.1.3. Widerspruch i.S. des Verwaltungsvorschaltverfahrens (§ 109 III i.V.m. Vorschaltverfahrensgesetz der Länder)
4.2. Gerichtlicher Rechtsschutz im Strafvollzug
4.2.1. Anfechtungsantrag (§ 109 I S. 1 StVollzG) und Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 115 II S. 1 StVollzG)
4.2.2. Verpflichtungsantrag (§ 109 I S. 2 StVollzG) und gerichtliche Entscheidung (§ 115 IV StVollzG)
4.2.3. Feststellungsantrag (§ 115 III StVollzG); Abgrenzung zur gerichtlichen Entscheidung über die Folgebeseitigung (§ 115 II S. 2 StVollzG)
4.2.4. Vornahmeantrag (§ 113 StVollzG)
4.2.5. Geltendmachung eigener Rechtsverletzung (§ 109 II StVollzG)
4.2.6. Verwaltungsvorverfahren (§ 109 III StVollzG)
4.2.7. Zuständigkeit und Verfahrensbeteiligte (§ 110, 111 StVollzG)
4.2.8. Antragsfrist und Wiedereinsetzung (§ 112 StVollzG)
4.3. Vorläufiger Rechtsschutz (§ 114 II StVollzG)
4.4. Rechtsbeschwerde (§ 116 ff StVollzG)

5. Rechtsschutzproblematik

6. Effizienz des Rechtsschutzes

7. Verbesserung des Rechtsschutzes

8. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

1.Einleitung

"Zugang zum Recht" bedeutet nicht nur "Recht zu haben" sondern man muss dieses in zumutbarer Zeit auch durchsetzen und sich diese Durchsetzung auch leisten können. Die rechtliche Ausdifferenzierung vieler Lebensbereiche, die veränderte Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zum Recht und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben zu einem deutlichen Anstieg der Verfahren bei Gericht geführt. Unter diesen Umständen Rechtsfrieden zu sichern, verlangt die Prüfung aller Möglichkeiten der Beschleunigung und Effektuierung des Rechtsschutzes. Mit der oft überlangen Dauer der Verfahren wird gerade den sozial Schwächeren der Zugang zum Recht wesentlich erschwert. Deshalb ist die Reorganisation der Arbeitsabläufe bei Gericht und Staatsanwaltschaft eine permanente Aufgabe. Dazu gehört der systematische Ausbau der informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten der Justizbehörden. Die Führungs- und Kooperationsfähigkeit des Leitungspersonals muss ebenso verbessert werden wie die kommunikative Fähigkeit aller Justizbediensteten.

Den erheblichen Rechtsbeschränkungen Strafgefangener entspricht ein System von Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfen zur Wahrung der zustehenden Rechtspositionen. Darin spielt die gerichtliche Nachprüfung von Vollzugsentscheidungen (getroffene, abgelehnte oder unterlassene Maßnahmen) auf ihre Rechtmäßigkeit eine besondere Rolle (§§ 109 ff. StVollzG). Neben der Übersicht über die Verfahren des Rechtsschutzsystem, welche den größten Teil der Arbeit einnehmen wird, soll zuerst der Bezug zum öffentlichen Recht dargestellt werden. Daran anschließend möchte ich die historische Entwicklung des Rechtsschutzes aufzeigen. Abschließend sollen noch Fragen nach der Effizienz und der Verbesserung des Rechtsschutzes erörtert werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit die Thematik nicht ausschöpfend behandelt werden kann, da dies den Rahmen sprengen würde. Es soll lediglich ein Überblick über den Rechtsschutz im Strafvollzug gegeben werden.

2. Der Bezug zum öffentlichen Recht

Das Strafrecht gehört auch zum Bereich des Öffentlichen Rechts. „Seine besondere Bedeutung erfordert jedoch eine etwas genauere Betrachtung.“[1] Die Aufgabe des Strafrechts ist es, dass „wichtige Rechtsgüter, die für das friedliche Zusammenleben der Menschen unentbehrlich sind, besonders zu schützen“[2] sind. Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass für bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen (Straftaten), durch welche solche Rechtsgüter geschädigt werden, Strafen angedroht und gegebenenfalls auch verhängt werden. Die staatliche Strafe, ist immer ein schwerwiegender Eingriff in die Freihit desjenigen, den sie betrifft. Im Rechtsstaat, der ja Eingriffe der Staatsgewalt in die Freiheit des einzelnen begrenzen soll, kann deshalb nicht jedes beliebige schutzwürdige Interesse durch strafrechtliche Normen geschützt werden.[3] Doch kann die staatliche Rechtsordnung nicht für jede beliebige Störung des gesellschaftlichen Zusammenlebens eine Strafe androhen (ultima ratio des Strafrechts), da sind ihr doch Grenzen gesetzt.[4] Wie bereits erwähnt ist das Strafrecht ein Teil des Öffentlichen Rechts, „in dem das Verhältnis des einzelnen zu dem ihm übergeordneten Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt ist.“[5] Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt daher auch im Strafrecht. Das bedeutet, dass „bei Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechte das angewendete Mittel nicht stärker sein [darf] und der Eingriff nicht weitergehen, als der Zweck der Maßnahme es rechtfertigt.“[6] Das wirkt sich im Strafprozess dahingehend aus, dass verfahrensrechtlich zulässige Eingriffe in Freiheit, Eigentum und andere Rechtsgüter des Beschuldigten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und zum Grad des bestehenden Verdachts stehen müssen.[7] Des weiteren ergibt sich der Bezug zum Öffentlichen Recht sowohl formal, als auch inhaltlich. Formal deshalb, weil das Strafvollzugsrecht ebenso wie das Straf- und Strafverfahrensrecht dem Öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Inhaltlich aus dreierlei Gründen: Zum einen haben Grundsätze des Verfassungsrechts weitreichende Bedeutung für den Bereich des Strafvollzugs, zum zweiten stellt das Strafvollzugsrecht auch Justizverwaltungsrecht dar, zum dritten ist die sozialrechtliche Komponente nicht zu übersehen, wobei Sozialrecht ebenfalls dem Öffentlichen recht zuzurechnen ist.[8] Dies lässt sich im einzelnen folgendermaßen darstellen:

- Bedeutung der Grundsätze des Verfassungsrechts:[9]

- Art. 1-19, 104 GG definieren die Rechtsstellung des Gefangenen.
- Die Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats beeinflussen die Ausgestaltung des Vollzugs.
- Für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sind Art. 30, 74 Nr. 1, 83, 84 GG maßgeblich.

- Strafvollzugsrecht als Justizverwaltungsrecht:

- Das Strafvollzugsrecht selbst ist großenteils Verwaltungsrecht.
- Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch im Strafvollzugsrecht, man denke an den Begriff des Verwaltungsakts oder die Angleichung der Klagearten der §§ 109ff. StVollzG an die Systematik des Verwaltungsprozessrechts.
- Es gelten bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG), vgl. ferner die DSVollz. sowie die VVJug.

- Bezüge zum Sozialrecht:

- Resozialisierungsziel und Grundsatz des Behandlungsvollzugs, § 2 S. 1 StVollzG.

3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes

Bereits im Jahre 1879 war im ersten Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes ein Beschwerderecht über die Art der Strafvollstreckung und die Verhängung von Disziplinarstrafen für den Gefangenen vorgesehen (§ 41 Abs. 1). Allerdings war hier die Aufsichtsbehörde der Adressat der darüber entschied. Der Gefangene konnte sich gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde bei der Oberaufsichtsbehörde beschweren (§ 41 Abs. 2). Dies ging aber nur sofern die Oberaufsichtsbehörde nicht die Erstinstanz war. Nach heutigem Recht gab es damals nur die Aufsichtsbeschwerde.[10] Am 07.06.1923 war die wichtigste Neuerung für den Gefangenen in den Reichsratgrundsätzen für den Vollzug die anstaltsinterne Vorbeschwerde. Der Anstaltsleiter konnte vor der aufsichtsbehördliche Entscheidung über die Vorbeschwerde befinden. Nur wenn die Beschwerde sich gegen ihn richtete und er ihr in diesem Fall nicht abhalf, entschied die Aufsichtsbehörde (§ 152). Auch die Vorführung zum Anstaltsvorsteher, um eine Beschwerde vorzubringen, wurde in den Reichsgrundsätzen eigens kodifiziert (§ 149 Abs. 1).[11] Das Beschwerderecht wurde hier allgemeiner gefasst. Es entfiel die ausdrückliche sachliche Einengung auf verhängte Disziplinarstrafen. Somit war der Gefangene berechtigt, sich über die Maßnahmen des Strafvollzugs zu beschweren (§ 147). 1923 wurde erstmals erwähnt, „dass die Beschwerde mündlich oder schriftlich erhoben oder zu Protokoll eines Beamten erklärt werden kann“[12] (§148). In den Reichsgrundsätzen sind die aufsichtsbehördlichen Beschwerdeinstitute mit erst- und zweitinstanzlicher Beschwerde die gleichen wie vor fünfzig Jahren geblieben (§ 153).[13] Es bestand für den Gefangenen des weitern die Möglichkeit sich zu beschweren, in dem er verlangen konnte, „dem Anstaltsvorsteher oder einem Vertreter der Aufsichtsbehörde anlässlich dessen nächster Anstaltsinspektion vorgeführt zu werden (§ 149 Abs. 1). Der Gefangene musste dem Aufsichtsbeamten melden, wenn er beim Vorsteher oder gelegentlich der nächsten Besichtigung eine Beschwerde anbringen wollte.“[14] Der Gefangene musste keine näheren Angaben über den Inhalt der beabsichtigten Beschwerde machen.[15] Am 09.09.1927 wurden diese Reichsratsgrundsätze aus dem Jahre 1923 im wesentlichen in die Reichtagsvorlage zum Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes übernommen. „Ebenso war die Rechtsmittelregelung dieses Entwurfs bis auf kleine redaktionelle Änderungen mit der vorausgegangenen Reichtagsvorlage vom 13.01.1927 identisch.“[16] Jedoch wurde hier das Recht des Gefangenen dahingehend wieder eingeschränkt, „dass der sich beschwerende Gefangene von der Maßnahme selbst betroffen sein musste (§ 221 Abs. 1 = § 213 Abs. 1 Reichratsvorlage). “[17] Trotz dieser Begrenzung sollte das Gesetz dem Gefangenen ein umfassendes Beschwerderecht garantieren. Die Form des Beschwerdevorbringens und das Beschwerdeverfahren sollten nach der Reichstagsvorlage von 1927 besonderen Ausführungsbestimmungen überlassen bleiben. Die Aussetzung der Vollzugsmaßnahme durch den Anstaltsleiter oder durch die Aufsichtsbehörde, bevor über die Beschwerde entschieden ist, wurde erstmals in der Reichtagsvorlage im Jahre 1927 vorgesehen. (§ 225 Satz 2 = § 217 Abs. 2 Reichsratsvorlage).[18] Hier wurde sich das erste Mal mit der „erneuten Beschwerde“ befasst. Dem Gefangenen brauchte danach kein Bescheid erteilt zu werden, „wenn er Beschwerden wiederholte, die von der obersten Aufsichtsbehörde bereits beschieden waren.“[19] In der Reichtagsvorlage war die Befristung des Beschwerderechts auf einen Monat nach Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds vorgesehen (§ 221 Abs. 3). Die Reichsgrundsätze von 1923 wurden hier im wesentlichen übernommen. Das bedeutet, dass es weiterhin sowohl die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, als auch die weitere Beschwerde bei der obersten Aufsichtsbehörde geben sollte.[20] Des weitern sollte noch erwähnt werden, dass vom Gefangenen Schreiben an die Vollzugsaufsichtsbehörden jederzeit ohne zeitliche Beschränkung abgesandt (§ 124 Abs. 3 Satz 1 = § 117 Abs. 3 Satz 1 Reichsratsvorlage) und von der Anstalt nicht zurückgehalten werden konnten (§ 128 Abs. 2 = § 121 Abs. 2 Reichratsvorlage).[21] Am 21.01. 1960 wurde durch Einfügung der §§ 23 ff EGGVG in der Verwaltungsgerichtsordnung der Gerichtsweg für die Gefangenenbeschwerde eröffnet.[22] 1961 wurde dem Gefangenen die Möglichkeit gegeben, sich in eigenen Angelegenheiten mit seinen Bitten, Beschwerden und Vorstellungen direkt an den Anstaltsleiter zu wenden, (Nr. 194 Abs. 1 DVollzO). Sowohl in die Dienst- und Vollzugsordnung, als auch in alle anderen Entwürfe zum Strafvollzugsgesetz 1961 wurde bei der Beschwerderegelung die einengende Formulierung der Reichtagsvorlage übernommen. Das hieß, dass für den Gefangenen nur die Angelegenheiten beschwerdefähig sein sollten, von denen er selbst betroffen war. Des weitern wurde dem Gefangenen aber nach Nr. 194 Abs. 2, 3 und Nr. 195 DVollzO gestattet, „sich mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen die Entscheidungen des Anstaltleiters zu beschweren.“[23] Die Dienst- und Vollzugsordnung kannte generell keine Unterscheidung zwischen der sachlichen Aufsichtsbeschwerde und der personellen Dienstaufsichtsbeschwerde. Für sie waren beide Beschwerdearten identisch. Dies hing damit zusammen, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Gefangenen als weitere Beschwerde gegen Ablehnungen des Anstaltsleiters diente.[24] Die Dienst- und Vollzugsordnung in Nr. 196 Abs. 2 erhielt 1961 eine Regelung, „welche den Gefangenen unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde als förmliches Rechtsmittel den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestattete, über den das Oberlandesgericht durch Beschluss zu entscheiden hatte.“[25] Problematisch war jedoch, dass die Strafzwecke und das besondere Gewaltverhältnis den Rechtsschutz ins Leere laufen ließen, „da jede Beschränkung der Rechte des Strafgefangenen als rechtmäßig galt, soweit sie zur Erreichung der Strafzwecke und wegen der durch sie bestimmten Natur des Anstaltsverhältnisses notwendig ist.“[26] Erst im März 1972 wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Figur des besonderen Gewaltverhältnisses für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde auch dazu verpflichtet, ein Strafvollzugsgesetz zu verabschieden, welches die Rechte und Pflichten des Gefangenen genau bestimmt.[27] Im Strafvollzugsgesetz vom 01.01.1977 wurden die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gefangenen formal erheblich erweitert. Der Gefangene, der schon im Aufnahmeverfahren über seine Rechte und Pflichten unterrichtet wird (§ 5 Abs. 2 StVollzG) erhält Gelegenheit, sich mit Beschwerden an den Anstaltsleiter zu wenden (§ 108 Abs. 1 StVollzG).[28] Wenn sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt, dann kann er gemäß § 109 StVollzG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer gegen die Maßnahme der Vollzugsverwaltung stellen. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann der Gefangene schließlich Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht einreichen (§ 116 StVollzG).[29] In den Entwürfen zum Strafvollzugsgesetz von 1982 wird die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Gefangenen unabhängig von seinem sonstigen Beschwerdevorgehen zugestanden (§ 99 Abs. 3 KE, § 96 Abs. 3 RE und § 147 Abs. 3 AE).[30]

4. Verfahren des Rechtsschutzes

Im folgenden wird eine Übersicht über die möglichen Verfahren des Rechtsschutzes im Strafvollzug gegeben.

4.1. Rechtsbehelfe außerhalb des Gerichtsverfahren

Dem Strafgefangenen stehen verschiedene Rechtsbehelfe nach dem Grundgesetz und dem Strafvollzugsgesetz zu. Dementsprechend vielfältig sind hier auch die Bitt- und Beschwerdemöglichkeiten. Diese reichen von dem mündlichen oder schriftlichen Vorbringen innerhalb der Justizvollzugsanstalt über das gerichtliche Vorgehen durch zwei Instanzen. Des weiteren gibt es die Möglichkeit der Klage beim Bundesverfassungsgericht oder der Europäischen Menschenrechtskommission bis zur Petition und dem Gnadengesuch.[31]

4.1.1. Formlose Rechtsbehelfe: Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition

Zwei Beispiele für formlose Rechtsbehelfe sind die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Petition. Unabhängig davon, ob ein Gefangener sich gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG beim Anstaltsleiter oder nach § 108 Abs. 2 StVollzG beim die Anstalt besichtigenden Vertreter der Vollzugsaufsichtsbehörde beschwert, bleibt ihm unbenommen, darüber hinaus eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorzubringen (§ 108 Abs. 3 StVollzG). Diese unterscheidet sich von den in allen Verwaltungshierarchien für alle Verwaltungsstufen üblichen personenbezogenen Dienstaufsichtsbeschwerden, weil sie sich sowohl gegen eine Person als auch gegen eine Maßnahme richten kann.[32] Der Strafgefangene kann hier ohne weiteres ganz unabhängig von seinem sonstigen Beschwerdevorgehen eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen das gesamte Anstaltspersonal einleiten. Sie kann sich gegen jeden Vollzugsbediensteten vom Anstaltsleiter bis zum rangniedrigsten Angestellten richten.[33] Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die den Anstaltsleiter betrifft, kann nur die Landesjustizverwaltung oder ein Justizvollzugsamt befinden (§ 151 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 StVollzG).[34] In den Verwaltungsvorschriften wird die kurze Fassung des § 108 Abs. 3 StVollzG über die Dienstaufsichtsbeschwerde konkretisiert. Sie besagt, dass bei der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Anordnungen und Maßnahmen des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sich die unverzügliche Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach sich zieht. „Die Intensität des Arbeitsaufwands ist wegen des zusätzlichen Einschaltens einer außeranstaltlichen Behörde noch größer als bei der schriftlichen Beschwerde nach § 108 Abs. 1 StVollzG.“[35] Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird entweder handschriftlich oder mit Maschinenschreiben vorgebracht, mitunter an den Anstaltsleiter auch mittels Rapportschein.[36] Auffällig ist, dass sich Dienstaufsichtsbeschwerden ohne Ausnahme sowohl im gesamten Anstaltsstab als auch im gesamten Vollzugsdienst finden lassen. Verständlicherweise ist der Anteil dieser Beschwerden über den Anstaltsleiter relativ hoch. Da er gemäß § 156 StVollzG die Verantwortung im Innenverhältnis trägt und folglich Allgemeinverfügungen oder sonst generellen Anordnungen erlässt, die häufig Gründe für Dienstaufsichtsbeschwerden der Gefangenen darstellen.

Die Petition ist ebenso, wie die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission ein Rechtsmittel, welches im Strafvollzugsgesetz nicht explizit genannt wird. Dies bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht, da das Petitionsrecht als verfassungsrechtlich garantiertes Recht (Art. 17 GG) ohnehin jedermann zusteht.[37] Grundlage für alle Bitten, Eingaben, Beschwerden und Vorstellungen ist das allgemeine Petitionsrecht. Die Petition muss in schriftlicher Form an die „Volksvertretung“ gerichtet werden. Sie unterliegt gemäß § 29 Abs. 2 StVollzG nicht der Überwachung und gemäß § 31 Abs. 4 StVollzG nicht der Anhaltebefugnis des Anstaltsleiters. Als Petitionsadressaten kommen nicht allein Bundestag, Landtage, Ministerpräsidenten oder Regierende Bürgermeister in Betracht, sondern auch Fraktionen, Ausschüsse und einzelne Abgeordnete.[38] Die Volksvertretungen können natürlich nicht durch Verwaltungsentscheidung den Petitionen Abhilfe schaffen. Dies würde dem Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 2, 3 GG widersprechen.[39] Trotzdem erweist sich die Petition im allgemeinen als effektiver als das förmliche gerichtliche Verfahren. Sie wird von den Strafgefangenen häufiger in Anspruch genommen.[40] Begründen lässt sich das zum einem an dem fehlenden Kostenrisiko, d.h. außer dem Briefporto fallen im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keinerlei Kosten für den Strafgefangenen an. Besonders der nicht ganz mittellose Gefangene, dem das Armenrecht versagt würde, hat auch hier durch das Petitionsrecht eine Chance, sein Recht gegenüber der Anstalt ohne finanzielles Risiko durchzusetzen. Zum anderen an dem persönliche Engagement des Abgeordneten, seiner exponierten Stellung auf politischer Ebene und vor allem an dem leichteren Zugang des Abgeordneten zu den Medien der Öffentlichkeitsarbeit. Ehe auf diesem Weg eventuelle Missstände in einer Anstalt publik werden, ist es ratsamer, sie abzustellen, wenn das möglich sein sollte.[41]

4.1.2. Beschwerde (§ 108 I StVollzG)

Der Gefangene kann seine Wünsche, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen nach § 108 Abs. 1 StVollzG, an den Anstaltsleiter weiterleiten. Der Gefangene kann von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen, muss er aber nicht.[42] Mit der Beschwerde nach § 108 Abs. 1 StVollzG ist weniger ein Rechtsbehelf im herkömmlichen Sinne gemeint als ein rechtlich garantiertes Mittel der einvernehmlichen Konfliktlösung. Insofern ist das Beschwerderecht in Zusammenhang zu sehen mit dem Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung der Behandlung (§ 4 Abs. 1 StVollzG) und der Erörterung des Vollzugsplanes (§ 6 Abs. 3 StVollzG).[43] Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Gefangene an der Planung und Durchführung der Behandlung mitwirkt. Hervorzuheben ist, dass der Gefangene grundsätzlich das Recht auf ein persönliches Gespräch mit dem Anstaltsleiter hat. Ein Gespräch mit anderen leitenden Vollzugsbeamten ist nicht vorgesehen. Sollte das Gespräch zwischen beiden nicht zur Konfliktlösung beitragen, so sind dem Gefangenen die Gründe der für ihn ungünstigen Entscheidung mitzuteilen. Wenn er auf die Verletzung seiner Rechte beharrt, so muss die Erteilung einer Belehrung über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG erfolgen. Nach § 108 II StVollzG besteht im begrenztem Umfang auch die Möglichkeit des Gefangenen, sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.[44]

4.1.3. Widerspruch i.S. des Verwaltungsvorschaltverfahrens (§ 109 III i.V.m. Vorschaltverfahrensgesetz der Länder)

Das Landesrecht kann gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG vorsehen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber auf die generelle Einführung eines Vorverfahrens verzichtet und die Entscheidung hierüber sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Vorverfahrens den Ländern überlassen.[45] Von dieser Regelungsmöglichkeit haben bereits die Bundesländer Baden- Württemberg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.[46] In den anderen Bundesländern ist von der Anordnung eines Vorverfahrens nach § 109 Abs. 3 StVollzG abgesehen worden. Der § 109 Abs. 3 StVollzG regelt die Ausnahme von dem Grundsatz, dass gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Anstaltsleiters unmittelbar ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Die Vorzüge eines vollzugsinternen Vorentscheids liegen überwiegend auf verfahrenstechnischem Gebiet. Der einzige Nachteil ist die mit dem Vorverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung über die beanstandete Maßnahme. Der Mangel eines fehlenden Vorschaltverfahrens beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann durch Einlassung der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren nachträglich durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamts geheilt werden.[47] Je nach Landesregelung beträgt die Widerspruchs- oder Beschwerdefrist eine (z.B. in Nordrhein-Westfalen) bzw. zwei (z.B. in Baden-Württemberg) Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gefangene eine schriftliche Entscheidung des Anstaltsleiters erhält. Im Falle einer nur mündlich ergangenen Entscheidung beginnt keine Frist zu laufen. Etwa 80% der Anträge, die mangels ordnungsgemäßen Vorschaltverfahrens bereits vor Eintritt in die Sachprüfung scheitern, erleiden dieses Schicksal, weil der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt wurde oder – was häufiger ist – nicht binnen der in § 3 Abs. 2 Vorschaltverfahrensgesetz festgeschriebenen Frist von einer Woche bei der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde eingegangen ist.[48]

[...]


[1] Ostendorf, Strafrechtsprinzipien, in: IzPB 1991, S. 21

[2] Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21

[3] Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21

[4] Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 21

[5] siehe Information zur politischen Bildung (1999): Kriminalität und Strafrecht, München: Franzis-Verlag GmbH, S. 30

[6] Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 30

[7] siehe Information zur politischen Bildung, a.a.O., S. 30

[8] Hauf, Strafvollzug, S. 29

[9] Hauf, Strafvollzug, S. 29,30

[10] siehe Diepenbruck, K.-H. (1981): Rechtsmittel im Strafvollzug, Göttingen, S. 16, 17, 23

[11] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 16

[12] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 19

[13] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 23

[14] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 23

[15] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 16, 18, 19, 23

[16] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 17

[17] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 18

[18] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 20

[19] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 20

[20] siehe Diepnebruck, K.-H., a.a.O., S. 20, 22, 24

[21] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 24

[22] siehe Feest, J. (1993): Totale Institution und Rechtsschutz, Kriminologisches Journal, S. 15

[23] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 24

[24] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 17, 18, 24

[25] siehe Feest, J., a.a.O., S. 15

[26] siehe Feest, J., a.a.O., S. 16

[27] siehe Feest, J., a.a.O., S. 16

[28] siehe Feest, J., a.a.O., S. 16

[29] siehe Feest, J., a.a.O., S. 16

[30] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 24

[31] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 32

[32] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 46

[33] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 47, 49

[34] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 49

[35] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 50

[36] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 51

[37] siehe Litwinski, H. (1986): Strafverteidigung im Strafvollzug, Kiel: Dissertation, S. 132

[38] siehe Litwinski, H., a.a.O., S. 132

[39] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 130

[40] siehe Litwinski, H., a.a.O., S. 133

[41] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 130

[42] siehe Zwiehoff, G. (1987): Die Rechtsbehelfe des Strafgefangenen nach §§ 109 ff. StVollzG, Hagen, Dissertation, S. 29, 30

[43] siehe Litwinski, H., a.a.O., S. 130

[44] siehe Litwinski, H., a.a.O., S. 130, 131

[45] siehe Kösling, K.-G. (1991): Die Bedeutung verwaltungsprozessualer Normen und Grundsätze für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, Pfaffenweiler: Centaurus- Verlagsges., S. 19

[46] Calliess, R.-P./Müller-Dietz, H. (2000): Strafvollzugsgesetz, § 109 Rn. 16; Laubenstein, K. (1984): Verteidigung im Strafvollzug, Frankfurt/Main, Dissertation, S. 43

[47] siehe Diepenbruck, K.-H., a.a.O., S. 68, 69

[48] siehe Kamann, U. (1991): Gerichtlicher Rechtsschutz im Strafvollzug, Pfaffenweiler: Centaurus- Verlagsgesellschaft, S. 183

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Details

Title
Der Rechtsschutz im Strafvollzug
College
University of Heidelberg  (Juristisches Seminar)
Course
Recht und Wirklichkeit im Strafvollzug
Grade
14 Punkte
Author
Year
2003
Pages
44
Catalog Number
V10757
ISBN (eBook)
9783638171038
ISBN (Book)
9783638901376
File size
548 KB
Language
German
Notes
Wirklichkeitsbezug schwierig, da keine aktuelle Literatur dazu vorhanden ist. 218 KB
Keywords
Rechtsschutz, Strafvollzug, Recht, Wirklichkeit, Strafvollzug
Quote paper
Mailin Lochmann (Author), 2003, Der Rechtsschutz im Strafvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10757

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