Gliederung
A. Einleitung
B. Die Besserungsabrede
I. Definition
II. Erscheinungsformen und Terminologie
1. Erscheinungsformen
a) Einzelvertragliche Regelung
b) Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs
c) Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
2. Terminologie
III. Rechtliche Einordnung
1. Mögliche Konstruktionen
a) Stundung auf einen dies incertus an et quando
b) Abstraktes Schuldanerkenntnis iVm Stundung
c) Erlaß mit aufschiebend bedingter Neuverbindlichkeit
d) Auflösend bedingter Erlaß
e) Auflösend bedingtes pactum de non petendo
2. Ergebnis
IV. Parteiinteressen und die dargestellten Lösungsansätze
1. Parteiinteressen
a) Die Interessen des Schuldners
b) Die Interessen des Gläubigers
2. Eignung der einzelnen Modelle
a) Die Interessen des Schuldners
aa) Zahlungsunfähigkeit
bb) Überschuldung
aaa) Geltendmachung außerhalb des Verfahrens
(1) Schuldrechtliche Vereinbarung nicht ausreichend
(2) Schuldrechtliche Vereinbarung ausreichend
(3) Zwischenergebnis
bbb) Geltendmachung im Verfahren
(1) Stundungsmodell
(2) pactum de non petendo
(3) Erlaßmodelle
ccc) Zwischenergebnis
cc) Erhalt von Einwendungen und Einreden
dd) Ergebnis
b) Die Interessen des Gläubigers
aa) Erhalt der Forderung
bb) Erhalt von Sicherheiten
cc) Verzinsung
c) Ergebnis
3. Ergebnis
V. Konsequenzen für die Formulierung
1. Allgemeine Besserungsabreden
2. Besserungsabreden zur Überwindung der Überschuldung
C. Rangrücktrittserklärungen
I. Definition
1. Rangrücktritte im weitesten Sinne
2. Rangrücktritte zur Abwendung der Überschuldung
II. Rechtliche Einordnung
III. Abgrenzung zur Besserungsabrede
1. Meinungsstand
2. Kriterien für eine Abgrenzung
3. Ergebnis
IV. Rangrücktritte zur Schaffung von Eigenkapitalersatz
1. Nachteile der Sanierung durch Einbringen von Eigenkapital
a) Stammkapital 15
aa) Forderung als Sacheinlage 15
bb) Umwandlung der Forderung in eine Rücklage 15
cc) Effektive Kapitalerhöhung 16
dd) Problem der Kapitalherabsetzung 16
b) Nachschüsse 16
c) Kapitalschnitt 16
d) Ergebnis 16
2. Einordnung von Rangrücktrittserklärungen
3. Passivierungspflicht in Überschuldungsstatus ohne Rangrücktritt
a) Eine Meinung: Passsivierungspflicht ohne Rangrücktritt
b) Eine Meinung: Keine Passsivierungspflicht ohne Rangrücktritt
c) Ergebnis
4. Rechtsfolgen des Rangrücktritts
a) Außerhalb eines Insolvenzverfahrens
b) Im Insolvenzverfahren
V. Formulierung des Rangrücktritts
D. Gemeinsame Probleme von Besserungsabrede und Rangrücktritt
I. Aufhebung
1. Der Regelfall
2. Einseitige Aufhebung
3. Aufhebung und Schutz der Drittgläubiger
II. Bilanzierung
E. Ergebnis
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Methoden der stillen Sanierung: Sanierung durch Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen
A. Einführung
Ist eine GmbH in einer Krise, werden Gesellschafter und Geschäftsführer primär bemüht sein, einen Zahlungsaufschub zu erhalten, die in der Überschuldungsbilanz zu passivierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren und haftendes Kapital zuzuführen[1]. Besserungsabreden und Rangrücktrittsvereinbarungen bieten sich hier als Methoden der stillen Sanierung an[2]. Sie werden im folgenden dargestellt und verglichen.
B. Besserungsabreden
I. Grundsatz
Die Besserungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, in der der Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung zunächst verzichtet, um sie bei einer Besserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geltend zu machen[3].
II. Erscheinungsformen und Terminologie
1. Erscheinungsformen
a) Das Preussische Obertribunal[4] hatte bereits 1851 über eine Vereinbarung zu urteilen, in der sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger verpflichtete, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, “sobald er in bessere Vermögensverhältnisse” gelangt. Solche Einzelvereinbarungen werden immer wieder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten geschlossen und treten damit in das Blickfeld der Rechtswissenschaft – nach dem ersten Weltkrieg und der Inflation[5] so wie auch jetzt wieder[6]. Oft werden sie als Besserungsscheine bezeichnet[7]. Sie sind meist schriftlich abgefaßt und können als indossable kaufmännische Verpflichtungsscheine ausgestaltet werden[8]. Wesentliches Interesse der Schuldner-GmbH ist dabei, sich von einer sofortigen Zahlungspflicht zu befreien und hierdurch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und ggf Überschuldung zu beseitigen. Der Gläubiger wird in dem Besserungsschein in erster Linie die Möglichkeit sehen, seine derzeit uneinbringliche Forderung ggf später realisieren zu können.
b) Verbreitung fanden Besserungsabreden vornehmlich im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverfahren nach §§ 1 ff VerglO[9] und Zwangsvergleiche gemäß §§ 173 ff KO[10]. Wenn sie in die Vergleichsurkunde selbst aufgenommen werden, spricht man von ihnen als Besserungsklausel[11]. Sie haben dort zum Inhalt, daß die Gläubiger Nachzahlungen auf die im Vergleich erlassenen Forderungen erhalten, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern und stellen damit einen Anreiz dar, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen[12]. De lege ferenda dürften Besserungsabreden auch innerhalb eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff InsO möglich sein[13]. Auf Besonderheiten der Besserungsabreden im Rahmen gerichtlicher Verfahren soll im folgenden nur kurz eingegangen werden, da es sich dabei gerade um keine “Methode der stillen Sanierung” handelt[14].
c) Ohnehin ist die Bedeutung der gerichtlichen Vergleichsverfahren nur noch gering[15]. Besserungsabreden kommen mit der gleichen Intention daher häufig in außergerichtlichen Vergleichsvorschlägen vor[16].
2. Terminologie
Neben den schon genannten Bezeichnungen “Besserungsschein” und “Besserungsklausel” bestehet eine Vielzahl weiterer Termini, denen aber regelmäßig kein eigener rechtlicher Gehalt zukommt. Deshalb soll hier mit Schrader[17] von der Besserungsabrede als Oberbgriff für alle Arten von Besserungsvereinbarungen die Rede sein.
III. Rechtliche Einordnung
Die Besserungsabrede ist gesetzlich nicht geregelt[18]. Eine Lösung muß sich in das zivilrechtliche System einordnen lassen und gewährleisten, daß der von den Vertragsparteien angestrebte Erfolg erreicht wird.
1. Mögliche Konstruktionen
a) Die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts[19] auf Grundlage des BGB haben die einzelvertragliche Besserungsabrede als Stundung aufgefaßt. Diese Ansicht ist in der Kommentarliteratur nach wie vor verbreitet[20]. Stundung ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung durch Vertragsänderung[21]. Im Falle der Besserungsabrede werde die festgelegte Zahlung fällig, sobald die vereinbarte Besserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist[22]. Es handelt sich also um die Stundung auf einen dies incertus an et quando[23].
b) Diese Annahme trägt aber nicht, geht man von Besserungsabreden im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverfahren aus. Denn wird hier ein (Teil-)Verzicht vereinbart, so wird aus der ursprünglichen Schuld eine bloße Naturalobligation, die zwar erfüll-, aber nicht erzwingbar ist[24]. Um eine vollwertige Schuld zu erhalten, ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB geeignet[25] ; diese Schuld wird dann auf den Zeitpunkt der Vermögensverbesserung gestundet[26]. Insbesondere Herlinghaus[27] hat diesen Gedanken auf “außergerichtliche” Besserungsabreden ausgedehnt, wobei hier das Anerkenntnis ggf neben die ursprüngliche dann auch gestundete Schuld tritt.
c) Ausgehend von der irrigen Annahme, eine bloße Stundung bedinge die Passivierung in der Überschuldungsbilanz[28], wird in Anlehnung an den gerichtliche Vergleich vertreten[29], die Besserungsabrede sei ein Erlaß (§ 397 I BGB) der ursprünglichen Forderung in Verbindung mit einer nach § 158 II BGB aufschiebend bedingten Neuverbindlichkeit. Bedingungseintritt ist die Verbesserung der Vermögensverhältnisse.
d) Da bei der vorgenannten Ansicht aber – anders als beim gerichtlichen Vergleich, vgl § 82 II VerglO, § 193 KO –akzessorische Sicherheiten verloren gehen[30], sieht eine wohl vom Reichsfinanzhof[31] begründete Ansicht[32] die Besserungsabrede als auflösend bedingten Erlaß nach §§ 397 I, 158 II BGB. Die Forderung werde mit Abschluß der Abrede erlassen. Die Wirkung des Erlasses entfalle, wenn die Vermögensverbesserung eintritt, der ursprüngliche Anspruch lebe dann wieder auf (§ 158 II BGB). Entgegen einer älteren Auffassung[33], die den Erlaß aufgrund seines Wesens für bedingungsfeindlich hält, sind mit der nun herrschenden Meinung[34] unter Verweis auf die Privatautonomie (§ 305 BGB) keine Gründe zu erkennen, die gegen diese Lösung sprechen.
e) Schließlich hat das Reichsoberhandelsgericht[35] die Ansicht[36] begründet, die Besserungsabrede beinhalte ein auflösend bedingtes pactum de non petendo. Dies ist die Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, eine Forderung nicht geltend zu machen. Die Fälligkeit der Forderung wird dadurch zunächst nicht berührt, der Schuldner erhält jedoch eine Einrede gegen seine Inanspruchnahme[37]. Mit Eintritt der Vermögensverbesserung entfällt bei dieser Lösung das pactum de non petendo.
2. Ergebnis
Es bestehen mehrere Konstruktionen, mit denen sich Besserungsabreden erklären lassen. Es soll untersucht werden, inwieweit diese den jeweiligen Interessen der Parteien gerecht werden.
IV. Die Parteiinteressen und die dargestellten Lösungsansätze
1. Die Parteiinteressen
a) Die primären Interessen der Schuldner-GmbH werden sein, einen “Zahlungsaufschub” zu erhalten und ggf die von der Besserungsabrede betroffene Forderung in der Überschuldungsbilanz nicht passivieren zu müssen. Daneben mag ein Interesse bestehen, eventuelle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung zu erhalten.
b) Der Gläubiger wird sicherstellen wollen, daß er seine Forderung nach der Überwindung der Krise geltend machen kann, eventuelle Sicherheiten bestehen bleiben und ggf. eine Verzinsung gewährleistet ist.
2. Eignung der einzelnen Modelle
a) Zuvörderst muß die Abrede den Schuldnerinteressen gerecht werden.
aa) Durch den mit der Besserungsabrede erreichten “Zahlungsaufschub” könnte der Schuldner eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit überwinden. Dies ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl § 17 II InsO)[38]. Sieht man in der Besserungsabrede ein Stundungselement, so ist die Schuld bis zur Besserung der Vermögensverhältnisse nicht fällig. Beim auflösend bedingten pactum de non petendo bleibt die Forderung zwar fällig, kann aber bis zum Bedingungseintritt nicht eingefordert werden, was fehlender Fälligkeit entspricht[39]. Bei den Erlaßmodellen schließlich besteht bis zum Eintritt der Vermögensverbesserung schon gar keine Forderung, die geltend gemacht werden könnte. Die Überwindung der Zahlungsunfähigkeit ist – entsprechendes Höhe der betroffenen Forderungen vorausgesetzt – durch die Abrede möglich.
bb) Problematischer ist, ob die Abwendung der Überschuldung möglich ist. Der Überschuldungstatbestand ist im einzelnen sehr strittig[40], doch ist sein Kern, daß die Passiva höher sind als die Aktiva (§ 64 I GmbHG)[41], was regelmäßig durch eine Überschuldungsbilanz geprüft wird[42]. Besserungsabreden betreffen unmittelbar nur die Passivseite der Bilanz[43], deren Bewertung vom Streit um den Überschuldungsbegriff weitestgehend unbeeinflußt ist[44] ; dieser kann hier offen bleiben. Fraglich ist also, ob die von der Besserungsabrede umfaßte Forderung in der Überschuldungsbilanz zu passivieren ist. Passivierungspflicht besteht für alle Verbindlichkeiten, die der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltend machen kann, obwohl das Vermögen nicht die Schulden deckt, und zweitens für Verbindlichkeiten, die bei Eröffnung des Verfahrens aus der Konkursmasse zu bedienen wären[45].
aaa) Außerhalb des Verfahrens kann die Forderung bei allen dargestellten zivilrechtlich möglichen Konstruktionen erst geltend gemacht werden, wenn es zu der vereinbarten Vermögensverbesserung gekommen ist. Das Vermögen wird dann regelmäßig die Schulden decken[46], wovon für die folgende Betrachtung ausgegangen werden soll. Auf diesen Gesichtspunkt ist bei der Formulierung von Besserungsabreden noch zurückzukommen[47].
(1) Einige[48] meinen jedoch, Stundung und pactum de non petendo seien nicht geeignet, die Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz zu beseitigen, da sie nur schuldrechtlich wirkten. Leiste der Schuldner trotz Abrede an den Gläubiger, sei ein Anspruch aus § 812 BGB wegen § 813 II BGB ausgeschlossen. Auch könne die Forderung an einen Dritten abgetreten werden, gegenüber dem sich der Schuldner nicht auf § 404 BGB berufen könne. Nur dinglich wirkende Lösungen, damit die Erlaßmodelle, seien geeignet, die Überschuldung zu überwinden.
(2) Dem ist zu entgegnen, daß der Schuldner und der jeweilige Gläubiger die dinglich wirkende Erlaßvereinbarung genauso aufheben können[49], was zu der gleichen Gefährdung der anderen Gläubiger führt. Hinreichender Schutz gegen Masseverkürzungen kann sich aus den Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 29 ff KO (§§ 129 ff InsO) sowie im Einzelfall dem Bereicherungsrecht ergeben[50]. Tritt ein Gläubiger seine Forderung ab, ist auf den weiten Einwendungsbegriff des § 404 BGB[51] zu verweisen, der den Schuldner vor der Inanspruchnahme durch einen Zessionar schützt.
(3) Die obligatorisch und die dinglich wirkenden Modelle erfüllen diese Voraussetzung zum Nichtansatz im Überschuldungsstatus.
bbb) Unklarer ist, ob die Besserungsforderung in einem Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
(1) Besonders zweifelhaft ist dies, nimmt man ein Stundungsmodell an. Denn de lege lata (§ 65 I KO) und de lege ferenda (§ 41 I InsO) gelten betagte (nicht fällige) Forderungen als fällig; der Gläubiger könnte sie geltend machen. Mit dieser Begründung wird die Einordnung der Besserungsabrede als Stundung abgelehnt[52]. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Fälligkeitseintritt, anders als sonst bei der Stundung, ungewiß ist – und in dieser Form gestundete Forderungen fallen nicht unter § 65 I KO (§ 41 InsO), sie sind als bedingte Forderungen iSd § 67 KO (§ 191 I InsO) zu behandeln[53], was ebenfalls die Passivierungspflicht nach sich zöge[54]. Es ist jedoch fraglich, ob hier überhaupt eine Forderung iSd § 3 I KO (§ 38 InsO) vorliegt. Denn die Forderung wird erst fällig, wenn die vereinbarte Vermögensverbesserung eintritt. Ist das Verfahren eröffnet, ist die Vermögensverbesserung und damit das Fälligwerden der Forderung ausgeschlossen. Die Forderung aus der Besserungsabrede stellt daher bei Verfahrenseröffnung keinen Vermögenswert mehr dar und ist schon deshalb keine Forderung iSd § 3 I KO (§ 38 InsO). Dies stellt sich freilich anders dar, wenn die Besserungsabrede so formuliert ist, daß die Fälligkeit auch im Verfahren eintreten kann, was auch den Parteiinteressen entsprechen kann – dann ist die Forderung aus der Besserungsabrede im Überschuldungsstatus anzusetzen. De lege ferenda könnte aber § 39 II InsO eine Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz begründen. Nach der Vorschrift sollen nachrangige Forderungen – und Forderungen aus Besserungsabreden zumindest ähnlich wie nachrangige Forderungen ausgestaltet werden[55] – am Insolvenzverfahren teilnehmen, was für einen Ansatz in der Überschuldungsbilanz spricht[56]. Da die betroffenen Forderung aber auch nach § 39 InsO erst bedient werden sollen, wenn alle anderen Gläubigern befriedigt wurden, ist bei Berücksichtigung der Interessen dieser vertretbar, von der Passivierung in der Überschuldungsbilanz abzusehen[57]. Damit ist bei korrekter Abfassung der Abrede auch die zweite Voraussetzung der Nichtansetzung der Forderung aus der Besserungsabrede im Überschuldungsstatus erfüllt, nimmt man eine Stundung an.
(2) Hinsichtlich des bedingten pactum de non petendo meint Schrader[58], die Pflicht zur Passivierung in der Überschuldungsbilanz entfalle, da Forderungen, auf deren Einklagung der Gläubiger verzichtet habe, keine Konkursforderungen sind[59]. Dies kann aber nur gelten, wenn der Gläubiger dauerhaft auf die Einklagbarkeit verzichtet hat, was im Falle der Besserungsabrede eben nicht der Fall ist. Es verhält sich hier vielmehr wie bei der Stundung auf einen dies incertus an et quando. Aus vorgenannten Gründen[60] ist die Forderung aus der Besserungsabrede keine Verfahrensforderung und damit nicht zu passivieren.
(3) Nichts anderes gilt bei den Erlaßlösungen. Eine Forderung, die einen Vermögenswert darstellt, besteht auch hier erst mit Bedinungseintritt – und dieser ist im Verfahren ausgeschlossen.
ccc) Die Überwindung der Überschuldung – entsprechendes Forderungsvolumen und korrekte Abfassung der Abrede vorausgesetzt[61] – wird mithin durch alle Modelle gewährleistet.
cc) Voraussetzung für den Erhalt eventueller Einwendungen und Einreden ist, daß das zugrundeliegende ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht erlischt, was bei der Annahme einer einfachen Stundung oder dem pactum de non petendo unproblematisch gegeben ist. Ähnlich verhält es sich beim auflösend bedingten Erlaß, bei dem mit Bedingungseintritt die ursprüngliche Forderung wieder entsteht. Geht man allerdings von einem Erlaß mit aufschiebend bedingter Neuverbindlichkeit aus, so erlöscht die ursprüngliche Forderung endgültig, was dann auch für Einwendungen und Einreden gegen diese gilt. Problematisch ist zudem die Lösung, die ein abstraktes Schuldanerkenntnis als Bestandteil der Besserungsabrede sieht, denn hier wird man grundsätzlich davon ausgehen müssen, daß Einreden und Einwendungen gegen die Forderung erlöschen sollen[62].
dd) Damit werden die Lösungsmodelle “Erlaß mit aufschiebend bedingter Neuverbindlichkeit” und “Schuldanerkenntnis” dem sekundären Interesse des Schuldners nicht in jeder Hinsicht gerecht.
b) Gleichfalls muß die Besserungsabrede den Gläubigerinteressen gerecht werden; nur dann wird er bereit sein, diese abzuschließen.
aa) Wichtigste Intention des Gläubigers ist, die Forderung nach der Überwindung der Krise geltend machen zu können, was durch alle Modelle gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist allenfalls von Bedeutung, daß die Forderung bis zum Eintritt der Vermögensbesserung nicht verjährt. Dies ist bei allen Lösungen gewährleistet; bei der Annahme einer Stundung oder eines pactum de non petendo ergibt sich dies aus § 202 I BGB, sonst aus §§ 208, 217 BGB resp §§ 781, 195 BGB.
bb) Ist ein gesicherter Gläubiger zu einer Besserungsabrede überhaupt bereit, wird er interessiert sein, diese aufrechtzuerhalten. Unproblematisch ist dies sowohl bei der reinen Stundung als auch beim pactum de non petendo, da die alte Forderung als solche unverändert bleibt. Lebt die ursprüngliche Forderung beim auflösend bedingten Erlaß wieder auf, so gilt dies gleichfalls für eventuell bestellte Sicherheiten; es entfällt jedoch die Sicherung während der Krise. Zweifelhaft ist der Erhalt von Sicherheiten bei den anderen Lösungsansätzen[63]. Hier ist allenfalls die eigenständige Sicherung der “Besserungsforderung” denkbar[64].
cc) Von Belang kann zuletzt das Interesse des Gläubigers sein, die Forderung für die Dauer der Krise zu verzinsen. Zu beachten ist hier das zinsrechtliche Akzessorietätsprinzip, nach dem ohne Hauptforderung keine Zinsforderung entstehen kann[65]. Handelt es sich um eine anfänglich zu verzinsende Forderung, so ist eine fortlaufende Verzinsung bei den Lösungen Stundung und pactum de non petendo erreichbar[66]. Hinsichtlich der aufschiebend bedingten Forderung im Rahmen des Lösungsansatzes “auflösend bedingter Erlaß” können die Parteien die rein schuldrechtlich wirkende Rückbeziehungsvereinbarung nach § 159 BGB schließen, woraus sich dann bei Bedingungseintritt die Verpflichtung des Schuldners ergibt, den vorher vereinbarten Zins für die Dauer der Krise nachzuzahlen. Anders verhält es sich, war die Forderung anfänglich unverzinslich. Jedenfalls bei den Modellen, bei denen für die Dauer der Krise keine Forderung besteht, wird aufgrund des zinsrechtlichen Akzessorietätsprinzips keine Verzinsung möglich sein[67]. Allerdings kann ein in der Besserungsabrede vereinbarter “Zins” für die änfänglich unverzinsliche Schuld als Begründung einer Rentenschuld verstanden werden[68], was dem wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers gerecht wird. Bei den anderen Modellen ist die Verzinsung einer anfänglichen unverzinslichen Schuld für die Dauer der Krise konstruierbar, da die Hauptforderung weiter besteht[69].
c) Alle dargestellten Lösungsmodelle werden den jeweils primären Interessen von Gläubiger und Schuldner gerecht. Hinsichtlich der weiteren Intentionen sind nicht alle Modelle geeignet, diese zu erfüllen. Am weitesten entsprechen die Stundung auf einen dies incertus an et quando und das auflösend bedingte pactum de non petendo den beiderseitig verfolgten Absichten. Knobbe-Kneuk[70] weist zutreffend darauf hin, daß die meisten Lösungsansätze “überkonstruiert” sind. Daher ist dem einfachsten Ansatz der Vorzug zu geben: man wird in der Abrede regelmäßig eine Stundung auf den dies incertus an et quando der Vermögensverbesserung sehen können.
3. Ergebnis
Ein einheitlicher Tatbestand der Besserungsabrede besteht nicht. Die Vertragsparteien sind frei, eine der dargestellten Lösungen mit den jeweiligen Rechtsfolgen ausdrücklich zu wählen, was in der Praxis oft geschieht. Ist ein bestimmter Parteiwille nicht feststellbar, kann von einer Stundung bis zu der vereinbarten Vermögensverbesserung ausgegangen werden.
V. Konsequenzen für die Formulierung
Die Besserungsabrede kann den von den Parteien angestrebten Erfolg nur gewährleisten, wenn sie korrekt abgefaßt ist.
1. Allgemeine Besserungsabreden
Die früher üblichen Besserungsabreden wie “Über die geschuldete Forderung wird Besserungsschein gegeben”[71] oder “Der Schuldner verpflichtet sich, den Betrag x zu zahlen, sobald er in bessere Vermögensverhältnisse gelangt ist.”[72] stellen zwar klar, daß eine Forderung zunächst nicht geltend gemacht werden kann. Auch weist das ältere Schrifttum darauf hin, daß bei einer Vermögensverbesserung die Schulden durch das Vermögen gedeckt sein werden[73], doch ist dies nicht zwingend und nicht eindeutig. Oft wird auch ein bestimmtes Ereignis für das “Wiederaufleben der Forderung” definiert. Der BGH[74] hatte über einen Besserungsschein zu urteilen, in dem der Eintritt der Fälligkeit von einem bestimmten jährlichen Mieteingang abhängig gemacht wurde. Denkbar sind zB auch bestimmte Verkaufserlöse etc. Eine solche Besserungsabrede ist nicht darauf angelegt, daß die von ihr umfaßte Forderung nicht im Konkursfall geltend gemacht werden kann. Allerdings kann sich im Einzelfall ergeben, daß sie in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren ist. Dies dann, wenn das Ereignis, mit dem die Forderung wieder fällig werden soll, nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht eintreten kann, wie zB ein bestimmter Bilanzgewinn etc. Entspricht dies nicht dem Interesse des Gläubigers, so ist ihm zu raten, eine Wiederauflebensklausel in die Abrede aufzunehmen, die bestimmt, daß die Forderung im Konkurs des Schuldners geltend gemacht werden kann. Auch eine solche Besserungsabrede kann durch den stets gegebenen Zahlungsaufschub einen sinnvollen Beitrag zu der Sanierung eines Unternehmens in der Krise leisten. Den Parteien ist zu raten, daß der Zeitpunkt, mit dem die Forderung fällig werden soll, möglichst genau festgelegt wird. Empfehlenswert ist, diese Feststellungen bei Streitfällen einem unabhängigen Dritten – zB einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerbereter – zu überlassen[75]. Fixiert werden sollte weiter eine mögliche Verzinsung (Rente), sowie welche Sicherheiten bestehen.
2. Besserungsabreden zur Überwindung der Überschuldung
Für den Schuldner kann es wichtig sein, daß die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, solange er überschuldet ist bzw der Eintritt der Fälligkeit zur Überschuldung führt. Ein solches Interesse mag aber auch besonders für nicht gesicherte und nicht bevorrechtigte Gläubiger bestehen, die im Konkurs des Schuldners nur eine geringe Quote zu erwarten hätten. Diese werden mit der Besserungsabrede die Hoffnung verbinden, durch die Sanierung ihre Forderung voll geltend machen zu können. Während hinsichtlich Bestimmungen über die Verzinsung und die Behandlung von Sicherheiten das gesagte gilt, ist besonderes Augenmerk auf die “Besserungsklausel” zu richten. Klar gestellt werden sollte, daß die Forderung einschließlich ggf angefallener Zinsen nur geltend gemacht werden kann, wenn ein Jahresüberschuß in bestimmter Höhe festgestellt wurde oder ein Liquidationsüberschuß entstanden ist. Daß die Geltendmachung im Konkurs (Insolvenzverfahren) ausgeschlossen sein soll, sollte gleichfalls ausdrücklich vereinbart werden. Damit bewegen sich Besserungsabreden zur Abwendung der Überschuldung in die Nähe von Rangrücktrittserklärungen.
C. Rangrücktrittserklärungen
I. Definition
1. Rangrückttritte im weitesten Sinne
Im weitesten Sinne sind Rangrücktrittserklärungen Vereinbarungen, nach denen eine Forderung hinter andere Forderungen zurücktreten soll[76]. Darunter fallen zB Rangänderungen an Immobilliarrechten (§ 880 BGB) und Mobiliarsicherheiten[77]. Häufig sind rangändendernde Vereinbarungen zwischen bevorrechtigten Gläubigern und dem Konkursverwalter, um die Einstellung des Verfahrens nach § 204 I KO zu vermeiden oder einen Zwangsvergleich zu ermöglichen[78]. Die Praxis kennt Verträge zwischen Gläubigern, die untereinander eine Rangfolge vereinbaren, in der sie ihre Forderungen gegenüber einem gemeinsamen Schuldner geltend machen können[79].
2. Rangrücktritte zur Überschuldungsabwendung
Im hier vornehmlich interessierenden Zusammenhang sind Rangrücktrittserklärungen Verträge, in denen der Gläubiger mit der Schuldner-GmbH vereinbart, daß er mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger tritt und sie im Insolvenzfalle nicht geltend machen wird[80]. K. Schmidt[81] faßt als wichtigste Zwecke dieser Rangrücktrittsvereinbarung zusammen: Die Bindung von Krediten im Gesellschaftsvermögen und die Abwendung von Überschuldungssituationen. Ansonsten stellen sich die Interessen der Parteien ähnlich dar wie bei Besserungsvereinbarungen[82].
II. Rechtliche Einordnung
Die Einordnung von Rangrücktrittsvereinbarungen ist noch umstrittener als die der Besserungsabreden. Die Ansätze reichen von den bereits dargestellten Modellen auflösend bedingtes pactum de non petendo, auflösend bedingter Erlaßvertrag und Stundung über die Annahme verschiedener modifizierter Erlaßverträge, eines Vertrages sui generis bis hin zu bedingten Verträgen zugunsten Dritter[83]. Viel spricht für die Annahme eines subordinierenden Schuldänderungsvertrages[84]. Wie schon am Beispiel der Besserungsabreden gezeigt[85], lassen sich die primären Interessen des Schuldners und des Gläubigers grundsätzlich mit allen Konstruktionen erreichen. Weitergehend gilt hier, daß eine Forderung schon keine Konkursforderung ist, wenn die Parteien auf die Geltendmachung im Insolvenzfall unbedingt verzichtet haben[86], was bei Rangrücktrittsvereinbarungen faktisch immer der Fall ist. De lege ferenda könnte aus § 39 InsO gefolgert werden, nachrangige Forderungen in der Überschuldungsbilanz passivieren zu müssen. Hiervon wird man ohne Gefährdung der anderen Gläubiger absehen können, da die Forderung erst geltend gemacht werden kann, wenn diese befriedigt sind[87]. Festzuhalten ist: Alle Konstruktionen – korrekte Formulierung und entsprechendes Forderungsvolumen vorausgesetzt – sind geeignet, die primären Interessen der Parteien zu erfüllen. Diese sind daher frei, eine Form zu wählen, die ihren weiteren Interessen am besten gerecht wird, so daß es der eindeutigen rechtlichen Einordnung des Rangrücktritts nicht bedarf[88].
III. Abgrenzung zu Besserungsabreden
Nach dem gesagten scheint eine Nähe der Rangrücktrittserklärung zur Besserungsabrede zu bestehen. Tatsächlich ist das Verhältnis von Rangrücktritt und Besserungsabrede nicht geklärt.
1. Meinungsstand
So meint Schrader[89], Rangrücktrittserklärungen seien nur ein Unterfall der Besserungsabrede. Eppler[90] sieht hingegen die Besserungsabrede als eine Form des Rangrücktritts. Schulze-Osterloh[91] geht davon aus, Besserungsabreden gebe es nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichverfahrens, sonst handele es sich um eine Rangrücktrittsvereinbarung. Mit diesen Stimmen aus der Literatur soll nur aufgezeigt werden, welche Verwirrung um Terminologie und Einordnung der beiden Instrumente herrscht.
2. Kriterien für eine Abgrenzung
Die Kautelarjurisprudenz hat Rangrücktritte und Besserungsabreden von ihren einfachen Ursprüngen her weiterentwickelt und teilweise vermengt, worin – neben der aber darin begründeter unterschiedlicher rechtlicher Qualifizierung – die Ursache für die aufgezeigten Unklarheiten zu suchen ist. Eine systematische Abgrenzung verlangt daher einen davon ungetrübten Blick. Es soll von der je einfachsten und ursprünglichen Form ausgegangen werden. Diese lautet bei der Rangrücktrittserklärung “Die Forderung soll hinter alle anderen Forderungen gegen die GmbH zurücktreten”[92], bei der Besserungsabrede zB “Der Betrag x soll gezahlt werden, sobald der Schuldner in bessere Vermögensverhältnisse gelangt ist”[93]. Aus diesen Formulierungen wird der wesentliche Unterschied deutlich: Die Besserungsabrede sollte ursprünglich in erster Linie einen Zahlungsaufschub auf den Tag der Vermögensverbesserung gewähren[94]. Das Interesse, ggf eine Passivierung in der Überschuldungsbilanz zu vermeiden, entstand bei der Besserungsabrede erst mit dem Konkursgrund der Überschuldung bei Kapitalgesellschaften. Der Rangrücktritt dagegen soll primär Kredite haftendem Kapital gleichstellen und Überschuldungssituationen abwenden[95]. Schon die einfachste Form einer Rangrücktrittserklärung stellt klar, daß eine Befriedigung des Gläubigers erst nach allen anderen Gläubigern erfolgen soll. Typischerweise werden Rangrücktritte daher von Gesellschaftern der GmbH erklärt, seltener von Drittgläubigern[96]. Dieser Zielsetzung entspricht auch, daß Rangrücktrittserklärungen meist keine Besserungsklausel im Sinne einer Aufhebungsklausel enthalten, dh, keine Bestimmung, wann die Wirkung des Rücktritts entfallen soll[97]. Dies mag sich ihnen konkludent entnehmen lassen, kann aber auch ausdrücklich festgelegt werden[98].
3. Ergebnis
Nach alledem ist festzuhalten: Rangrücktrittserklärungen sind ein vornehmlich gesellschaftsrechtliches Phänomen im Umfeld des Eigenkapitalersatzes. Auch wenn sie sich mit den gleichen zivilrechtlichen Konstruktionen erklären lassen wie Besserungsabreden, sind sie strikt von diesen zu unterscheiden. Von den Parteien als Besserungsabreden bezeichnete Vereinbarungen sind als Rangrücktrittserklärungen zu qualifizieren, wenn sie die gleichen Auswirkungen haben wie diese.
IV. Rangrücktritte zur Schaffung von Eigenkapitalersatz
Da Rangrücktrittsvereinbarungen vornehmlich von einer GmbH mit ihren Gesellschaftern geschlossen werden, um eine Gesellschafterforderung – meist aus Darlehen (§ 607 BGB) – mit haftendem Kapital gleichzustellen, sollen sie in der Folge in erster Linie unter diesem Gesichtspunkt behandelt werden.
1. Nachteile der Sanierung durch Einbringen von Eigenkapital
An sich könnte die GmbH auch durch das Einbringen von Eigenkapital saniert werden.
a) Naheliegend wäre die Erhöhung des Stammkapitals.
aa) Bestehen bereits (Darlehens-)Forderungen, so ist denkbar, daß diese Forderungen als Sacheinlagen eingebracht werden. Problematisch ist hierbei schon, wie die Forderung zu bewerten ist, da die GmbH in der Krise nicht in der Lage wäre, diese voll zu befriedigen, womit die Forderung selbst nicht als voll werthaltig angesehen werden kann[99].
bb) Auch der Weg, die Forderung zunächst in Rücklagen und diese dann in Stammkapital umzuwandeln, wird wegen §§ 57c ff GmbHG bei der notleidenden GmbH meist nicht in einer den Interessen der Gesellschaftern entsprechender Weise möglich sein.
cc) Hat kein Gesellschafter eine Forderung gegen die GmbH, ist eine effektive Kapitalerhöhung unter Zuführung neuer Mittel möglich[100]. Die Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG) bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter[101]. Die Einberufungsfrist für die Gesellschafterversammlung beträgt nach § 51 I S 1 GmbHG mindestens eine Woche, was angesichts der drei-wöchigen Frist des § 64 I GmbHG problematisch ist, wenn es gilt, die schon eingetretene Überschuldung abzuwenden. Zwar besteht die Möglichkeit, eine Vorauszahlung auf die geplante Kapitalerhöhung zu leisten[102], doch kann dann die Überschuldung nur überwunden werden, wenn für diese Vorauszahlung ein Rangrücktritt vereinbart wird[103]. Ohnehin besteht für den vorleistenden Gesellschafter ein Risiko, wenn die Kapitalerhöhung schließlich nicht beschlossen wird[104].
dd) Zuletzt ist anzumerken, daß die Gesellschafter nach der Überwindung der Krise ihre Forderung regelmäßig wieder geltend machen wollen. Werden bestehende Forderungen in Stammkapital umgewandelt oder wird neues Kapital eingebracht, müßte die Gesellschaft nach Überwindung der Krise dann eine Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG vornehmen, was umständlich ist, zusätzliche Kosten verursacht und dem Ruf der Gesellschaft abträglich sein mag – aus der “stillen Sanierung” würde eine öffentliche (vgl nur § 58 I Nr 1 GmbHG).
b) Ähnlich verhält es sich wegen § 30 II GmbHG mit der Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen. Solche sind ohnedies nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag sie vorsieht (§ 26 GmbHG).
c) In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit des Kapitalschnitts hinzuweisen; doch auch diese Möglichkeit der Sanierung ist komplexer als die des Rangrücktritts eines (Gesellschafter-)Gläubigers.
d) Die Umwandlung der Forderungen in echtes Eigenkapital resp die Zuführung neuen Eigenkapitals ist als schnelles Mittel zur stillen Sanierung einer GmbH in der Krise nur bedingt geeignet. Würde sich ein Drittgläubiger zu diesem Sanierungsbeitrag entschließen, so wird er dadurch zum Gesellschafter – mit allen Risiken, die bei einem Unternehmen in der Krise bestehen[105].
2. Einordnung von Rangrücktrittserklärungen
Hat ein Gesellschafter bereits eine Forderung an die GmbH, die er ihr vor einer Krise zugeführt hat, kann er diese zu “Quasi-Eigenkapital”[106] umwandeln und damit die Überschuldung abwenden, wenn er mit der Gesellschaft den Rangrücktritt vereinbart. Es handelt sich dann um einen nachträglichen Rangrücktritt[107]. Der Rangrücktritt kann schon bei Begründung der Schuld vereinbart werden; man spricht von einem anfänglichen Rangrücktritt[108]. Hier kann schon der Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß alle Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft im Rang zurücktreten sollen[109]. Wird der Kredit zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem “ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten”, so fällt die Forderung in den Anwendungsbereich des § 32a GmbHG, der Rangrücktritt wirkt nur noch deklaratorisch und nicht mehr konstitutiv[110]. In allen Fällen bedarf es nur einer Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und den Vertretern der GmbH. Diese kann formlos sein, die Überschuldung kann sozusagen “mit Handschlag” abgewendet werden. Es ist allerdings anzuraten, die Vereinbarung schriftlich abzufassen.
3. Keine Passivierungspflicht auch ohne Rangrücktritt
Fraglich ist, ob ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, das in den Anwendungsbereich des § 32a GmbHG fällt, in der Überschuldungsbilanz zu passivieren ist; ggf wäre eine Rangrücktrittserklärung im Einzelfall dann entbehrlich.
a) Die bisher überwiegende Rechtsprechung[111] lehnt dies ab und fordert grundsätzlich die Passivierung eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz, was teilweise aus den Materialien zu §§ 32a, 32b[112] geschlossen wird. Es sei ggf auch schwer festzustellen, ob die Forderung tatsächlich unter § 32a GmbHG fällt.
b) Eine im vordringen befindliche Ansicht[113] verneint die Passivierungspflicht, da das Darlehen im Konkurs nicht geltend gemacht werden könne und Unsicherheiten bei der Erstellung der Übschuldungsbilanz immer bestünden.
c) Der BGH hat die Frage bisher ausdrücklich offengelassen[114]. Daher ist den Geschäftsführern noch zu raten, auch dann auf eine Rangrücktrittsvereinbarung hinzuwirken, wenn sie an sich nur deklaratorische Wirkung hat[115].
4. Rechtsfolgen des Rangrücktritts
Zusammengefaßt ergeben sich folgende unmittelbare Rechtsfolgen:
a) Durch den korrekt formulierten Rangrücktritt wird die Forderung haftungsrechtlich einer Einlage oder einer Zuzahlung (§ 26 GmbHG) gleichgestellt. Für sie gilt also das zweistufige Schutzsystem nach §§ 30, 31 GmbHG und §§ 32a, 32b GmbHG[116]. Auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 32a GmbHG kommt es nicht mehr an[117].
b) In der Überschuldungsbilanz ist die Forderung de lege lata nicht zu passivieren; de lege ferenda gilt dies trotz § 39 InsO. Die jeweilige Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, ob die Forderung im Insolvenzfall gar nicht mehr geltend gemacht werden kann oder als “nachrangigste” Konkursforderung doch noch insoweit, als die anderen Gläubiger befriedigt sind[118] (iÜ ist letzteres angesichts der üblicherweise erreichten Quoten eher hypothetisch). Ersteres wird bei Anwendung der KO regelmäßig der Fall sein. Wegen § 39 InsO ist de lege ferenda regelmäßig von der zweiten Auslegung auszugehen. De lege lata kann durch den Rangrücktritt vermieden werden, daß der Gläubiger mit der subordinierten Forderung an einem Vergleich oder Zwangsvergleich teilnimmt, was sonst die Rechtsfolge aus § 32a I S 2 GmbHG ist[119].
V. Formulierung des Rangrücktritts Der Text einer einfachen – gleichwohl ausreichenden – Rangrücktrittsvereinbarung kann lauten: “Die Forderung soll hinter die Rechte der anderen Gläubiger zurücktreten und nur aus Bilanzgewinnen oder einem Liquidationsüberschuß beglichen werden”[120]. Ist der Rangrücktritt in irgendeiner Form als Erlaß ausgestaltet – was nach hier vertretener Auffassung möglich ist[121] – bedarf es jedenfalls einer Besserungsklausel[122]. Für Details, besonders die aufhebende Besserungsklausel, sei auf die Ausführungen zur Besserungsabrede verwiesen[123].
D. Weitere gemeinsame Problemstellungen
I. Aufhebung
1. Regelfall
Die “Aufschubwirkung” der Besserungsabrede und des Rangrücktritts enden mit Eintritt der vereinbarten Vermögensverbesserung, die Forderung ist idR dann fällig.
2. Einseitige Aufhebung und Gläubigerschutz
Eine einseitige Kündigung wird man als unzulässig ansehen müssen, da es sich bei Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen um zweiseitige Verträge handelt. Sieht eine Vereinbarung ein einseitiges Kündigungsrecht des Gläubigers vor, so ist zweifelhaft, ob der Nichtansatz der Forderung in der Überschuldungsbilanz gerechtfertigt ist. Ein Schutz des Gläubigers, wenn zB hintertreibt der Schuldner die Sanierung, kann sich je nach rechtlicher Ausgestaltung aus entsprechender oder unmittelbarer Anwendung des § 162 I BGB ergeben; die Vermögensverbesserung gilt dann als eingetreten, wenn der Schuldner sie wider Treu und Glauben verhindert.
3. Aufhebung und Schutz der Drittgläubiger
Nach ganz herrschender Meinung[124] sind die Parteien aber frei, die Abrede aufzuheben; dies ist besonders dann wichtig, wenn die Rangrücktrittserklärung nicht mit einer Besserungsklausel versehen ist[125]. Wird der Rangrücktritt – oder die einem Rangrücktritt gleichstehende Besserungsabrede – allerdings in einem Zeitpunkt aufgehoben, in dem ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, so sind die §§ 30, 31, 32a, 32b GmbHG zu beachten[126]. Es besteht hinreichender gesellschaftsrechtlicher Schutz der Drittgläubiger. Zu verweisen ist weiter auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 32a KO, 3b AnfG und de lege ferenda § 135 InsO, § 6 AnfG. War die Forderung nicht eigenkapitalersetzend, kann die Aufhebung und die Befriedigung des Gläubigers nach §§ 29 ff KO (§§ 129 ff InsO) sowie den Bestimmungen des AnfG nach Einzelfallprüfung ggf angefochten werden[127]. Bei bewußtem Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger kann obendrein ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehen[128].
II. Bilanzierung
Nach überwiegender Ansicht[129] sind Verbindlichkeiten, die nur aus zukünftigem Gewinn zu tilgen sind, in der Handelsbilanz des Schuldners auszubuchen. Dies würde bei der Rangrücktrittserklärung zu einer inkorrekten Wiedergabe der Haft- und Kapitalsituation der Gesellschaft führen[130]. Als Lösungsmodelle bietet sich die Schaffung eines eigenen Bilanzpostens zwischen Eigen- und Gesamtkapital[131] oder eine weitere Bilanzierung als Verbindlichkeit mit einem besonderen Zusatz bzw einem Hinweis im Anhang[132] an. Ähnlich stellt sich die Problematik bei reinen Besserungsabreden dar. In der Praxis wird die Verbindlichkeit aus der Besserungsabrede üblicherweise ausgebucht[133]. Hier ist mE zu unterscheiden: wirkt die konkrete Besserungsabrede wie ein Rangrücktritt, ist sie ebenso wie dieser zu bilanzieren[134], hängt sie vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses ab, ist sie mit entsprechender Anmerkung weiter auszuweisen, soll sie nur aus künftigen Gewinnen bedient werden, kann aber im Konkurs geltend gemacht werden, ist es vertretbar, sie auszubuchen[135]. Im Recht der Aktiengesellschaft bedingt § 160 I Nr 6 Alt 2 AktG, daß im Anhang des Jahresbschlusses nähere Angaben über Verpflichtungen aus Besserungsscheinen gemacht werden. Bei anderen Kapitalgesellschaften wird sich diese Verpflichtung schon aus dem auf § 264 II S 2 HGB gestützten Grundsatz des “true and fair view” sowie aus § 285 Nr 3 HS 1 ziehen lassen[136].
E. Zusammenfassung
Besserungsabreden und Rangrücktrittsvereinbarungen sind schnell und einfach umzusetzende Methoden der stillen Sanierung. Besserungsabreden sind vornehmlich geeignet, einen Zahlungsaufschub hinsichtlich der von ihnen umfaßten Forderungen zu erreichen. Bei entsprechender Ausgestaltung können sie zudem einen Beitrag zur Abwendung der Überschuldung der GmbH leisten. Sie sind dann ggf Rangrücktrittsvereinbarungen gleichzusetzen. Deren Hauptzwecke sind die Abwendung von Überschuldungssituationen und die Bindung von Krediten als “Quasi-Eigenkapital”.
— Ende der Bearbeitung —
[...]
[1] MünchHdbGesR III/Wellensiek/Oberle, § 68, Rn 30.
[2] Knobbe-Keuk, StuW 1991, 306.
[3] Schrader, Besserungsabrede, § 1 II.1.
[4] Streithorst Archiv III, 270 ff.
[5] Marx, Besserungsschein.
[6] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 1.A.; Schrader, Besserungsabrede, § 1 I.
[7] BGH, ZIP 1984, 1405 (1407); Künne, KuT 1927, 102.
[8] Böhle-Stammschräder/Kilger, § 85 VerglO, Anm 8.
[9] Böhle-Stamschräder/Kilger, § 85 VerglO, Anm 8.
[10] Kilger/K. Schmidt, § 174 KO, Anm. 2.
[11] Uhlenbruck, Anwaltliche Beratung Konkursantrag, IV.1.g)aa); Cahn, KuT 1931, 1.
[12] Rowedder/ders, § 29 GmbHG, Rn 92.
[13] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.III.
[14] Baur/Stürner, Insolvenzrecht, § 25 Rn 4; Teller, Rangrücktritt, G.I.
[15] Jauernig, Insolvenzrecht, § 63 I.
[16] Groh, BB 1993, 1882 (1883).
[17] Besserungsabrede, § 1 II.2.d).
[18] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.II.; Schrader, Besserungsabrede, § 1 III.2.
[19] JW 1906, 457; 1908, 478; RGZ 94, 290 (291).
[20] Baumbach/Hopt, § 346 HGB, Rn 40; Erman/Sirp, § 271 BGB, Rn 4; MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 21; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 14; Soergel/Wolf, § 271 BGB, Rn 18.
[21] Larenz, SchuldR AT, § 23 I.2; MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 20.
[22] MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 20; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 14.
[23] Larenz, BGB AT, § 25 I.
[24] BGH, WM 1968, 39; Bley/Mohrbutter, § 82 VerglO, Rn 16; Kilger/K. Schmidt, § 193 KO, Anm 4.a).
[25] RGZ 160, 134 (138); Soergel/Teichmann, vor § 241 BGB, Rn 6.
[26] Uhlenbruck, Anwaltliche Beratung Konkursantrag, I.A.IV.1.g)aa).
[27] Forderungsverzicht, 2.A.V.2.; ebenso: Gottwald/Maus, § 5, Rn 40.
[28] siehe unten: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.
[29] BFH, DStR 1989, 775 (776); Künne, KTS 1968, 201 (202); ähnlich: Häuselmann, BB 1993, 1552.
[30] siehe unten: B.IV.b)bb) – S 9.
[31] RStBl. 1940, 609 (610).
[32] BFH, DStR 1990, 598; Bullinger, DStR 1993, 225 (229); Groh, BB 1993, 1882 (1884); Preister, DB 1991, 1917 (1921); Thiel, GmbHR 1992, 20 (26).
[33] Hachenburg7/Goerdeler/Müller, § 42 GmbHG, Rn 55; Staudinger/Kaduk, § 397 BGB, Rn 55.
[34] Erman/Westermann, § 397 BGB, Rn 7; MünchKomm/vFeldmann, § 397 BGB, Rn 5.
[35] SeuffArch 28, 206.
[36] BFH, NJW 1983, 2216; Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.1.
[37] MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 19; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 13.
[38] RGZ 50, 39 (40); Kilger/K. Schmidt, § 102 KO, Anm 2a.
[39] Jauernig, Insolvenzrecht, § 53 I.1.
[40] Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 8 ff; Lutter/Hommelhoff, § 63 GmbHG, Rn 4 ff.
[41] Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 7; Rowedder/ders, § 63 GmbHG, Rn 7.
[42] Rowedder/ders, § 63 GmbHG, Rn 16; Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 10.
[43] Schrader, Besserungsabrede, § 2 II.2.b)aa).
[44] K. Schmidt, Wege zum Insolvenzrecht, S 48; Teller, Rangrücktritt, C.V.
[45] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.V.2.b)bb)ccc); Schrader, Besserungsabrede, § 2 II.2.b); Uhlenbruck, GmbH&Co KG, 8.II.9; Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 26.
[46] Dahl, GmbHR 1964, 112 (115); Schumann, KTr 1938, 253.
[47] siehe unten: B.IV. – S 10 ff.
[48] Peters, WM 1988, 685 (686); Schulze-Osterloh, Wpg 1996, 97 (98); Serick, ZIP 1980, 9 (13).
[49] Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.4.b)bb).
[50] siehe auch unten: D.I.3. – S 19.
[51] Palandt/Heinrichs, § 404 BGB, Rn 2.
[52] Serick, ZIP 1980, 9 (13); Schrader, Besserungsabrede, § 3 I.3.
[53] BAG, ZIP 1989, 319; 1990, 400 (401); Kuhn/Uhlenbruck, § 65 KO, Rn 6b.
[54] Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 31.
[55] siehe unten: C.III. – S 13 ff.
[56] so wohl auch: BT-Drucks. 12/2443, S. 115 ff.
[57] vgl.: Teller, Rangrücktritt, J; Groh, BB 1993, 1882 (Fn 4).
[58] Besserungsabrede, § 3 V.4.b.aa).
[59] RGZ 67, 390 (392); Kilger/K. Schmidt, § 3 KO, Anm 2 h.; Kuhn/Uhlenbruck, § 3 KO, Rn 25.
[60] siehe oben: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.
[61] siehe unten: B.V. – S 10 f.
[62] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.V.2.b)aa).
[63] Groh, BB 1993, 1882 (1883).
[64] vgl.: Soergel/Wolf, § 158 BGB, Rn 15.
[65] Soergel/Teichmann, § 246 BGB, Rn 7; Staudinger/K. Schmidt, § 246 BGB, Rn 37.
[66] Schrader, Besserungsabrede, § 3 III.2.c); § 3 IV.3.c).
[67] Schrader, Besserungsabrede, § 3 III.2.c); § 3 IV.3.c).
[68] RGZ 53, 294 (297); BGH DB 1976, 2010 (2011); Soergel/Teichmann, § 246 BGB, Rn 8.
[69] vgl.: Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.5.c).
[70] StuW 1991, 306 (309).
[71] vgl.: Cahn, KTr 1931, 1.
[72] vgl.: Pr.Obertribunal v. 9.9.1851, StreithorstArch III, S. 270 ff; Marx, Besserungsschein, S 6.
[73] Dahl, GmbHR 1964, 112 (115); Schumann, KTr 1938, 253.
[74] ZIP 1984, 1405.
[75] Schrader, Besserungsabrede, § 6 3; vgl auch: Künne, KTS 1968, 201 (205).
[76] Peters, WM 1988, 641; Teller, Rangrücktritt, A.V
[77] Groh, BB 1993, 1882; Teller, Rangrücktritt, A.V.2.
[78] Teller, Rangrücktritt, A.V.
[79] Peters, WM 1988, 641 (642); Teller, Rangrücktritt, A.V.4.
[80] Kilger/K. Schmidt, § 32a KO, Anm 3.d.
[81] FS Goerdeler, 487 (500); Gesellschaftsrecht, § 18 III.2.
[82] Teller, Rangrücktritt, E.II.1.; E.IV.1; siehe auch oben: B.IV.1. – S 4 f.
[83] vgl.: Häuselmann, BB 1993, 1552 (1553); Teller, Rangrücktritt, E.
[84] Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 127 (130); Priester, DB 1991, 1917; Schrader, Besserungsabrede, § 1 IV.1.
[85] siehe oben: B.III; IV. – S 3 ff.
[86] RGZ 67, 390 (392); Kilger/K. Schmidt, § 3 KO, Anm 2 h.; Kuhn/Uhlenbruck, § 3 KO, Rn 25.
[87] siehe oben: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.
[88] ähnlich auch: Teller, Rangrücktritt, E.VI.
[89] Besserungsabrede, § 1 IV.1.
[90] DB 1991, 195.
[91] Wpg 1996, 97 (98).
[92] Kilger/K. Schmidt, § 32a KO, Anm 3.d.
[93] siehe oben: B.II.1.a) – S 1.
[94] siehe oben: B.II.1.a) – S 1.
[95] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (500); Gesellschaftsrecht, § 18 III.2.
[96] MünchHdbGesR III/Rümker, § 53, Rn 133.
[97] siehe auch unten: C.V. – S 18; D.II.1. – S 19.
[98] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 87.
[99] Gross, GmbHR 1983, 290 (292 ff); K. Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Rn 350.
[100] Baumbach/Hueck/Zöllner, § 55 GmbHG, Rn 4.
[101] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 V.1.b).
[102] Hachenburg8/Ulmer, § 56a GmbHG, Rn 19 ff.
[103] BGH, ZIP 1992, 995 (998).
[104] Teller, Rangrücktritt, A.VI.1.a)aa).
[105] K. Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Rn 342.
[106] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487.
[107] Teller, Rangrücktritt, A.VI.2.b.
[108] Teller, Rangrücktritt, A.VI.2.a.
[109] vgl.: Teller, Rangrücktritt, D.IV.3.
[110] siehe aber unten: C.IV.3. – S 17.
[111] OLG Hamburg, ZIP 1986, 1113; OLG Stuttgart, BB 1992, 531; LG München I, ZIP 1983, 67.
[112] BT-Drs. 8/1347.
[113] OLG München, NJW 1994, 3112 (3114); LG Waldshut-Tiengen, WM 1996, 1414 (1415); Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 15; Lutter/Hommelhoff, § 63, Rn 7.
[114] vgl.: BGHZ 124, 282 (285 ff).
[115] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 60.
[116] Teller, Rangrücktritt, D.VI.1.
[117] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 88.
[118] Jaeger/Henckel, § 32a KO, Rn 13.
[119] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 61.
[120] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 18 III 2.
[121] siehe oben: C.II. – S 13.
[122] Sender, GmbHR 1992, 157.
[123] siehe oben: B.V. – S 10 f.
[124] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 86.
[125] siehe oben: C.III.2. – S 14 f.
[126] BGH, ZIP 1982, 562 (565); Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 86; etwas zurückhaltender: Hommelhoff/Kleindiek, FS 100 Jahre GmbHG, 421 ff.
[127] Teller, Rangrücktritt, E.IV.a.
[128] Priester, DB 1977, 2429 (2434).
[129] RGZ 81, 17 (22); Groh, BB 1993, 1882 (1884); Häuselmann, BB 1993, 1552 (1553).
[130] BFH, BStBl II, 1990, 7; FG Berlin, DB 1992, 1497; K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (500 ff); Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.; Scholz/Crezelius, Anh § 42a GmbHG,Rn 220.
[131] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (502); Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.
[132] Priester, DB 1991, 1917 (1923); Scholz/Crezelius, Anh § 42a GmbHG,Rn 220.
[133] Gross/Fink, BB 1991, 1379; Beck’scherBilanzKom/Clemm/Nonnenmacher, § 247 HGB, Rn 277.
[134] Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.
[135] vgl: Eppler, DB 1991, 195; Schruff, FS Leffson, 153 ff; L. Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG, Rn 57.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen im Kontext der Sanierung von Unternehmen?
Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen sind Methoden der stillen Sanierung, die insbesondere bei GmbHs in Krisensituationen eingesetzt werden, um Zahlungsaufschübe zu erreichen, Verbindlichkeiten in der Überschuldungsbilanz zu reduzieren und haftendes Kapital zuzuführen.
Was ist eine Besserungsabrede?
Eine Besserungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, bei der der Gläubiger zunächst auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichtet, diese aber bei einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wieder geltend machen kann.
Welche Erscheinungsformen von Besserungsabreden gibt es?
Besserungsabreden können als einzelvertragliche Regelungen, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. Vergleichsverfahren, Insolvenzplan) auftreten. Sie werden auch als Besserungsscheine bezeichnet.
Welche rechtlichen Konstruktionen sind für Besserungsabreden möglich?
Mögliche Konstruktionen sind Stundung auf einen "dies incertus an et quando", abstraktes Schuldanerkenntnis in Verbindung mit Stundung, Erlass mit aufschiebend bedingter Neuverbindlichkeit oder auflösend bedingtes pactum de non petendo.
Welche Interessen haben Schuldner und Gläubiger bei Besserungsabreden?
Der Schuldner hat primär Interesse an einem Zahlungsaufschub und der Nichtpassivierung der Forderung in der Überschuldungsbilanz. Der Gläubiger will seine Forderung nach der Krise geltend machen können, eventuelle Sicherheiten erhalten und gegebenenfalls eine Verzinsung gewährleisten.
Was ist eine Rangrücktrittserklärung?
Eine Rangrücktrittserklärung ist ein Vertrag, bei dem ein Gläubiger mit der Schuldner-GmbH vereinbart, dass er mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger tritt und sie im Insolvenzfall nicht geltend machen wird.
Welche Ziele werden mit Rangrücktrittserklärungen verfolgt?
Rangrücktrittserklärungen dienen hauptsächlich dazu, Kredite im Gesellschaftsvermögen zu binden, Überschuldungssituationen abzuwenden und Gesellschafterforderungen haftendem Kapital gleichzustellen.
Wie grenzen sich Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen voneinander ab?
Besserungsabreden dienen primär dem Zahlungsaufschub, während Rangrücktrittserklärungen darauf abzielen, Kredite haftendem Kapital gleichzustellen und Überschuldung zu vermeiden. Rangrücktrittserklärungen sind vornehmlich ein gesellschaftsrechtliches Phänomen im Umfeld des Eigenkapitalersatzes.
Welche Vorteile hat die Sanierung durch Rangrücktrittserklärungen im Vergleich zum Einbringen von Eigenkapital?
Die Sanierung durch Rangrücktrittserklärungen ist oft einfacher und schneller umzusetzen als die Erhöhung des Stammkapitals oder die Leistung von Nachschüssen. Sie ermöglicht es, Gesellschafterforderungen als "Quasi-Eigenkapital" zu behandeln, ohne komplizierte Kapitalherabsetzungen nach der Krise vornehmen zu müssen.
Wie ist die Formulierung einer Rangrücktrittserklärung zu gestalten?
Eine einfache, aber ausreichende Formulierung lautet: "Die Forderung soll hinter die Rechte der anderen Gläubiger zurücktreten und nur aus Bilanzgewinnen oder einem Liquidationsüberschuss beglichen werden."
Welche gemeinsamen Probleme treten bei Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen auf?
Gemeinsame Probleme sind die Aufhebung der Vereinbarungen und der Schutz von Drittgläubigern, sowie Fragen der Bilanzierung der betreffenden Verbindlichkeiten.
Wie sind Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen in der Bilanz zu behandeln?
Verbindlichkeiten aus Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen sind in der Handelsbilanz des Schuldners in der Regel auszubuchen, wobei eine gesonderte Ausweisung im Anhang oder ein eigener Bilanzposten zwischen Eigen- und Gesamtkapital in Betracht gezogen werden kann, um die Haft- und Kapitalsituation der Gesellschaft korrekt darzustellen.
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- Severin Tatarczyk (Autor), 1997, Methoden der stillen Sanierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107622