Methoden der stillen Sanierung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1997

28 Pages, Note: 15 Punkte


Extrait


Gliederung

A. Einleitung

B. Die Besserungsabrede

I. Definition

II. Erscheinungsformen und Terminologie

1. Erscheinungsformen

a) Einzelvertragliche Regelung

b) Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs

c) Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens

2. Terminologie

III. Rechtliche Einordnung

1. Mögliche Konstruktionen

a) Stundung auf einen dies incertus an et quando

b) Abstraktes Schuldanerkenntnis iVm Stundung

c) Erlaß mit aufschiebend bedingter Neuverbindlichkeit

d) Auflösend bedingter Erlaß

e) Auflösend bedingtes pactum de non petendo

2. Ergebnis

IV. Parteiinteressen und die dargestellten Lösungsansätze

1. Parteiinteressen

a) Die Interessen des Schuldners

b) Die Interessen des Gläubigers

2. Eignung der einzelnen Modelle

a) Die Interessen des Schuldners

aa) Zahlungsunfähigkeit

bb) Überschuldung

aaa) Geltendmachung außerhalb des Verfahrens

(1) Schuldrechtliche Vereinbarung nicht ausreichend

(2) Schuldrechtliche Vereinbarung ausreichend

(3) Zwischenergebnis

bbb) Geltendmachung im Verfahren

(1) Stundungsmodell

(2) pactum de non petendo

(3) Erlaßmodelle

ccc) Zwischenergebnis

cc) Erhalt von Einwendungen und Einreden

dd) Ergebnis

b) Die Interessen des Gläubigers

aa) Erhalt der Forderung

bb) Erhalt von Sicherheiten

cc) Verzinsung

c) Ergebnis

3. Ergebnis

V. Konsequenzen für die Formulierung

1. Allgemeine Besserungsabreden

2. Besserungsabreden zur Überwindung der Überschuldung

C. Rangrücktrittserklärungen

I. Definition

1. Rangrücktritte im weitesten Sinne

2. Rangrücktritte zur Abwendung der Überschuldung

II. Rechtliche Einordnung

III. Abgrenzung zur Besserungsabrede

1. Meinungsstand

2. Kriterien für eine Abgrenzung

3. Ergebnis

IV. Rangrücktritte zur Schaffung von Eigenkapitalersatz

1. Nachteile der Sanierung durch Einbringen von Eigenkapital

a) Stammkapital 15

aa) Forderung als Sacheinlage 15

bb) Umwandlung der Forderung in eine Rücklage 15

cc) Effektive Kapitalerhöhung 16

dd) Problem der Kapitalherabsetzung 16

b) Nachschüsse 16

c) Kapitalschnitt 16

d) Ergebnis 16

2. Einordnung von Rangrücktrittserklärungen

3. Passivierungspflicht in Überschuldungsstatus ohne Rangrücktritt

a) Eine Meinung: Passsivierungspflicht ohne Rangrücktritt

b) Eine Meinung: Keine Passsivierungspflicht ohne Rangrücktritt

c) Ergebnis

4. Rechtsfolgen des Rangrücktritts

a) Außerhalb eines Insolvenzverfahrens

b) Im Insolvenzverfahren

V. Formulierung des Rangrücktritts

D. Gemeinsame Probleme von Besserungsabrede und Rangrücktritt

I. Aufhebung

1. Der Regelfall

2. Einseitige Aufhebung

3. Aufhebung und Schutz der Drittgläubiger

II. Bilanzierung

E. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Methoden der stillen Sanierung: Sanierung durch Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen

A. Einführung

Ist eine GmbH in einer Krise, werden Gesellschafter und Geschäfts­führer primär bemüht sein, ei­nen Zahlungsaufschub zu erhalten, die in der Überschuldungsbilanz zu passivierenden Verbind­lich­keiten zu re­duzieren und haftendes Ka­pital zuzuführen[1]. Besserungs­­ab­reden und Rang­rück­tritts­­ver­einbarun­gen bieten sich hier als Methoden der stillen Sanierung an[2]. Sie werden im folgen­den dar­ge­stellt und ver­glichen.

B. Besserungsabreden

I. Grundsatz

Die Besserungsabrede ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, in der der Gläubiger auf die Geltend­ma­chung seiner For­de­rung zunächst verzichtet, um sie bei ei­ner Besserung der Vermögens­ver­hält­nisse des Schuldners gel­tend zu machen[3].

II. Erscheinungsformen und Terminologie

1. Erscheinungsformen

a) Das Preussische Obertribunal[4] hatte bereits 1851 über eine Verein­barung zu urteilen, in der sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger verpflichtete, eine Ver­bindlichkeit zu erfüllen, “sobald er in bessere Vermögensverhältnisse” gelangt. Solche Einzelvereinbarungen werden immer wieder in wirt­schaft­lich schwierigen Zeiten geschlossen und treten damit in das Blickfeld der Rechts­wissen­schaft – nach dem ersten Weltkrieg und der Inflation[5] so wie auch jetzt wieder[6]. Oft werden sie als Besserungs­­scheine bezeichnet[7]. Sie sind meist schrift­­­lich abge­faßt und können als indossable kaufmännische Ver­pflich­tungs­scheine ausgestaltet werden[8]. Wesentliches Interesse der Schuldner-GmbH ist dabei, sich von einer sofor­tigen Zahlungs­pflicht zu befreien und hier­durch die (drohende) Zah­lungsun­fähigkeit und ggf Über­schuldung zu beseitigen. Der Gläubiger wird in dem Besserungsschein in erster Linie die Mög­lichkeit sehen, seine derzeit un­einbringliche Forderung ggf später realisieren zu können.

b) Verbreitung fanden Besserungsabreden vornehmlich im Rahmen ge­richt­licher Ver­gleichs­verfahren nach §§ 1 ff VerglO[9] und Zwangs­ver­gleiche ge­mäß §§ 173 ff KO[10]. Wenn sie in die Vergleichsurkunde selbst auf­ge­nom­men werden, spricht man von ihnen als Besserungs­klausel[11]. Sie haben dort zum Inhalt, daß die Gläubiger Nachzahlungen auf die im Vergleich erlassenen Forderungen erhalten, wenn sich die Ver­mö­gens­verhältnisse des Schuldners bessern und stellen damit einen An­reiz dar, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen[12]. De lege ferenda dürften Besserungsabreden auch innerhalb eines In­solvenz­plans gemäß §§ 217 ff InsO möglich sein[13]. Auf Besonder­heiten der Bes­serungsabreden im Rahmen gerichtlicher Ver­fahren soll im folgenden nur kurz ein­ge­gangen werden, da es sich dabei gerade um keine “Methode der stil­len Sanierung” handelt[14].

c) Ohnehin ist die Bedeutung der gerichtlichen Vergleichsverfahren nur noch gering[15]. Besserungsabreden kommen mit der gleichen Intention daher häufig in außerge­richtlichen Vergleichsvorschlägen vor[16].

2. Terminologie

Neben den schon genannten Bezeichnungen “Besserungsschein” und “Besserungsklausel” bestehet eine Vielzahl weiterer Termini, denen aber regel­mäßig kein eigener rechtlicher Gehalt zukommt. Deshalb soll hier mit Schrader[17] von der Besserungs­ab­rede als Ober­bgriff für alle Arten von Besserungsvereinbarungen die Rede sein.

III. Rechtliche Einordnung

Die Besserungsabrede ist gesetzlich nicht geregelt[18]. Eine Lösung muß sich in das zivilrechtliche System einordnen lassen und ge­währ­lei­sten, daß der von den Vertragsparteien an­ge­strebte Er­folg erreicht wird.

1. Mögliche Konstruktionen

a) Die ersten Entscheidungen des Reichsgerichts[19] auf Grundlage des BGB haben die einzel­vertragliche Besserungsabrede als Stundung auf­gefaßt. Diese Ansicht ist in der Kommentarliteratur nach wie vor verbreitet[20]. Stundung ist die Hin­ausschiebung der Fä­lligkeit einer Forderung durch Ver­trags­ände­rung[21]. Im Falle der Besserungsabrede werde die festgelegte Zah­lung fällig, sobald die ver­einbarte Besserung der Ver­mögensverhält­nisse eingetreten ist[22]. Es handelt sich also um die Stundung auf einen dies incertus an et quando[23].

b) Diese Annahme trägt aber nicht, geht man von Besserungsabreden im Rahmen gerichtlicher Vergleichsverfahren aus. Denn wird hier ein (Teil-)Verzicht verein­bart, so wird aus der ursprüngli­chen Schuld eine bloße Naturalobligation, die zwar erfüll-, aber nicht erzwingbar ist[24]. Um eine vollwer­tige Schuld zu er­hal­ten, ist ein abstraktes Schuldan­er­­kenntnis nach § 781 BGB geeig­net[25] ; diese Schuld wird dann auf den Zeitpunkt der Vermögensverbesserung gestundet[26]. Insbesondere Herlinghaus[27] hat diesen Gedanken auf “außergericht­liche” Besserungsab­reden ausgedehnt, wobei hier das Anerkenntnis ggf neben die ursprüngliche dann auch gestundete Schuld tritt.

c) Ausgehend von der irrigen Annahme, eine bloße Stundung bedinge die Passivierung in der Überschuldungsbilanz[28], wird in An­leh­nung an den gerichtliche Vergleich vertreten[29], die Besserungsabrede sei ein Erlaß (§ 397 I BGB) der ur­sprüng­lichen Forderung in Ver­­bindung mit einer nach § 158 II BGB auf­schiebend bedingten Neu­ver­bindlich­keit. Be­dingungseintritt ist die Verbesserung der Ver­mögens­ver­hältnisse.

d) Da bei der vorgenannten Ansicht aber – anders als beim gerichtlichen Vergleich, vgl § 82 II VerglO, § 193 KO –akzessorische Sicher­heiten verloren gehen[30], sieht eine wohl vom Reichs­finanz­hof[31] be­gründete Ansicht[32] die Besserungsabrede als auflösend bedingten Er­­laß nach §§ 397 I, 158 II BGB. Die Forderung werde mit Ab­schluß der Abrede er­lassen. Die Wirkung des Erlasses entfalle, wenn die Ver­mögensver­besserung eintritt, der ursprüngliche An­spruch lebe dann wieder auf (§ 158 II BGB). Ent­gegen einer älteren Auf­fassung[33], die den Er­laß auf­grund seines Wesens für be­dingungs­feind­lich hält, sind mit der nun herrschenden Meinung[34] unter Ver­weis auf die Privatautonomie (§ 305 BGB) keine Gründe zu erkennen, die gegen diese Lösung spre­chen.

e) Schließlich hat das Reichsoberhandelsgericht[35] die Ansicht[36] be­gründet, die Besserungsabrede beinhalte ein auflösend bedingtes pac­tum de non pe­tendo. Dies ist die Verpflichtung des Gläubi­gers gegen­über dem Schuldner, eine Forderung nicht geltend zu ma­chen. Die Fällig­keit der Forderung wird dadurch zunächst nicht be­rührt, der Schuldner erhält jedoch eine Einrede gegen seine Inan­spruchnahme[37]. Mit Eintritt der Vermögensverbesserung entfällt bei dieser Lösung das pactum de non petendo.

2. Ergebnis

Es bestehen mehrere Konstruktionen, mit denen sich Besserungs­ab­reden erklären lassen. Es soll untersucht werden, inwieweit diese den jeweiligen Interessen der Parteien gerecht werden.

IV. Die Parteiinteressen und die dargestellten Lösungsansätze

1. Die Parteiinteressen

a) Die primären Interessen der Schuldner-GmbH werden sein, einen “Zahlungsaufschub” zu erhalten und ggf die von der Besserungsabrede be­troffene Forderung in der Überschuldungsbilanz nicht passivieren zu müssen. Daneben mag ein Interesse bestehen, eventuelle Ein­wen­dun­g­en und Einreden gegen die Forderung zu erhalten.

b) Der Gläubiger wird sicherstellen wollen, daß er seine Forderung nach der Überwindung der Krise geltend machen kann, eventuelle Sicher­heiten bestehen bleiben und ggf. eine Verzinsung gewährleistet ist.

2. Eignung der einzelnen Modelle

a) Zuvörderst muß die Abrede den Schuldnerinteressen gerecht werden.

aa) Durch den mit der Besserungsabrede erreichten “Zahlungsaufschub” könnte der Schuldner eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit über­winden. Dies ist das auf dem Mangel an Zahlungs­­mitteln be­ruhende Un­ver­mögen des Schuldners, seine fälli­gen Geld­ver­bindlichkeiten zu er­füllen (vgl § 17 II InsO)[38]. Sieht man in der Besserungsabrede ein Stun­dungs­element, so ist die Schuld bis zur Besserung der Vermö­gens­ver­hältnisse nicht fällig. Beim auflösend bedingten pactum de non pe­tendo bleibt die Forde­rung zwar fällig, kann aber bis zum Bedin­gungseintritt nicht einge­fordert werden, was fehlender Fälligkeit ent­spricht[39]. Bei den Erlaß­modellen schließ­lich be­steht bis zum Eintritt der Ver­mögens­verbesserung schon gar keine Forderung, die geltend ge­macht werden könnte. Die Über­windung der Zahlungs­unfähigkeit ist – entsprechendes Höhe der be­troffenen Forderungen vorausgesetzt – durch die Abrede möglich.

bb) Problematischer ist, ob die Abwendung der Über­schuldung mög­lich ist. Der Überschuldungstatbestand ist im einzelnen sehr strittig[40], doch ist sein Kern, daß die Passiva hö­her sind als die Aktiva (§ 64 I GmbHG)[41], was regel­mäßig durch eine Über­schuldungs­bi­lanz geprüft wird[42]. Bes­serungs­abreden be­treffen un­mittelbar nur die Passiv­seite der Bilanz[43], deren Bewer­tung vom Streit um den Über­­schul­dungs­be­griff weitest­gehend unbe­einflußt ist[44] ; dieser kann hier offen bleiben. Fraglich ist also, ob die von der Besserungsabrede umfaßte Forderung in der Überschuldungsbilanz zu passivieren ist. Passivierungspflicht besteht für alle Ver­bind­lich­keiten, die der Gläu­biger außer­halb eines Insolvenzverfahrens geltend machen kann, ob­wohl das Vermögen nicht die Schulden deckt, und zweitens für Ver­bind­lich­kei­ten, die bei Er­öffnung des Ver­fahrens aus der Konkurs­masse zu be­dienen wä­ren[45].

aaa) Außerhalb des Verfahrens kann die Forderung bei allen dar­gestellten zivil­rechtlich möglichen Konstruktionen erst geltend ge­macht werden, wenn es zu der vereinbarten Vermögensverbesserung gekommen ist. Das Vermögen wird dann regelmäßig die Schulden decken[46], wovon für die folgende Betrachtung ausgegangen werden soll. Auf diesen Ge­sichtspunkt ist bei der Formulierung von Besserungsabreden noch zu­rückzukommen[47].

(1) Einige[48] meinen jedoch, Stundung und pactum de non petendo seien nicht geeignet, die Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz zu be­seitigen, da sie nur schuldrechtlich wirkten. Leiste der Schuldner trotz Abrede an den Gläubiger, sei ein Anspruch aus § 812 BGB we­gen § 813 II BGB ausgeschlossen. Auch könne die Forderung an einen Dritten abgetreten werden, gegen­über dem sich der Schuldner nicht auf § 404 BGB be­rufen könne. Nur dinglich wir­kende Lö­sungen, damit die Erlaß­modelle, seien ge­eignet, die Über­schuldung zu über­winden.

(2) Dem ist zu entgegnen, daß der Schuldner und der jeweilige Gläubiger die dinglich wirkende Erlaßvereinbarung genauso aufheben können[49], was zu der gleichen Gefährdung der anderen Gläubiger führt. Hinreichender Schutz gegen Masseverkürzungen kann sich aus den An­fechtungs­möglichkeiten nach §§ 29 ff KO (§§ 129 ff InsO) sowie im Einzelfall dem Bereicherungsrecht ergeben[50]. Tritt ein Gläubiger seine Forderung ab, ist auf den weiten Einwen­dungs­begriff des § 404 BGB[51] zu ver­weisen, der den Schuldner vor der Inanspruch­nahme durch einen Zessionar schützt.

(3) Die obligatorisch und die dinglich wirkenden Modelle er­füllen diese Vor­aussetzung zum Nichtansatz im Über­schuldungs­status.

bbb) Unklarer ist, ob die Besserungsforderung in einem Insolvenzverfahren nicht geltend ge­macht werden kann.

(1) Besonders zweifelhaft ist dies, nimmt man ein Stundungsmodell an. Denn de lege lata (§ 65 I KO) und de lege ferenda (§ 41 I InsO) gelten betagte (nicht fällige) Forderungen als fällig; der Gläubiger könnte sie geltend machen. Mit dieser Begründung wird die Einordnung der Bes­serungsabrede als Stundung abgelehnt[52]. Hier ist jedoch zu berück­sich­tigen, daß der Fällig­keitseintritt, anders als sonst bei der Stundung, ungewiß ist – und in dieser Form gestun­dete Forderungen fallen nicht un­ter § 65 I KO (§ 41 InsO), sie sind als be­dingte Forderungen iSd § 67 KO (§ 191 I InsO) zu behandeln[53], was ebenfalls die Passivierungspflicht nach sich zöge[54]. Es ist jedoch fraglich, ob hier überhaupt eine Forderung iSd § 3 I KO (§ 38 InsO) vorliegt. Denn die Forderung wird erst fällig, wenn die ver­einbarte Ver­mögensverbesserung eintritt. Ist das Ver­fah­ren eröffnet, ist die Vermögensverbesserung und damit das Fällig­wer­den der For­derung ausgeschlossen. Die Forderung aus der Besse­rungsabrede stellt daher bei Verfahrenseröffnung keinen Ver­mögens­wert mehr dar und ist schon deshalb keine Forde­rung iSd § 3 I KO (§ 38 InsO). Dies stellt sich freilich anders dar, wenn die Besserungsabrede so for­muliert ist, daß die Fälligkeit auch im Verfahren eintreten kann, was auch den Parteiinteressen entsprechen kann – dann ist die Forderung aus der Besserungsabrede im Überschuldungs­status anzu­setzen. De lege ferenda könnte aber § 39 II InsO eine Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz be­gründen. Nach der Vorschrift sollen nach­rangige Forderungen – und Forderun­gen aus Besserungsabreden zumindest ähnlich wie nachrangige For­derungen ausgestaltet werden[55] – am In­solvenz­verfahren teil­nehmen, was für einen Ansatz in der Überschul­dungsbilanz spricht[56]. Da die be­troffen­en Forderung aber auch nach § 39 InsO erst bedient werden sollen, wenn alle anderen Gläubigern be­friedigt wurden, ist bei Be­rücksichtigung der Interessen dieser ver­tret­bar, von der Passivierung in der Über­schuldungs­bilanz ab­zu­se­hen[57]. Damit ist bei korrekter Abfassung der Abrede auch die zweite Voraus­setzung der Nichtansetzung der Forderung aus der Besserungsabrede im Überschuldungsstatus er­füllt, nimmt man eine Stundung an.

(2) Hinsichtlich des bedingten pactum de non petendo meint Schrader[58], die Pflicht zur Passivierung in der Überschuldungsbilanz entfalle, da Forderungen, auf deren Einklagung der Gläubiger verzichtet habe, keine Konkursforderungen sind[59]. Dies kann aber nur gelten, wenn der Gläubiger dauerhaft auf die Ein­klagbarkeit verzichtet hat, was im Falle der Besserungsabrede eben nicht der Fall ist. Es verhält sich hier vielmehr wie bei der Stundung auf einen dies in­certus an et quando. Aus vorgenannten Gründen[60] ist die For­derung aus der Besserungsab­rede keine Verfahrensforderung und damit nicht zu passivieren.

(3) Nichts anderes gilt bei den Erlaßlösungen. Eine Forderung, die einen Vermögenswert darstellt, besteht auch hier erst mit Bedinungs­ein­tritt – und dieser ist im Verfahren ausgeschlossen.

ccc) Die Überwindung der Über­schul­dung – entsprechendes Forderungs­volumen und korrekte Abfassung der Abrede vorausgesetzt[61] – wird mithin durch alle Modelle gewährleistet.

cc) Voraus­set­zung für den Erhalt eventueller Einwendungen und Ein­reden ist, daß das zugrundeliegende ursprüngliche Rechts­ver­hältnis nicht erlischt, was bei der Annahme einer ein­fachen Stundung oder dem pac­tum de non petendo unproblematisch gegeben ist. Ähnlich verhält es sich beim auflösend be­ding­ten Erlaß, bei dem mit Bedin­gungseintritt die ursprüng­liche For­derung wieder ent­steht. Geht man allerdings von einem Erlaß mit aufschiebend beding­ter Neu­­ver­bind­lich­keit aus, so erlöscht die ursprüngliche For­derung end­gültig, was dann auch für Einwendungen und Einreden gegen diese gilt. Problematisch ist zudem die Lö­sung, die ein abstraktes Schuld­an­er­kenntnis als Bestandteil der Bes­serungsabrede sieht, denn hier wird man grundsätzlich davon ausgehen müssen, daß Einreden und Ein­wendungen gegen die Forderung erlöschen sollen[62].

dd) Damit werden die Lösungsmodelle “Erlaß mit aufschiebend be­dingter Neuverbindlichkeit” und “Schuldanerkenntnis” dem sekundären Interesse des Schuldners nicht in jeder Hinsicht gerecht.

b) Gleichfalls muß die Besserungsabrede den Gläubigerinteressen ge­recht werden; nur dann wird er bereit sein, diese abzuschließen.

aa) Wichtigste Intention des Gläubigers ist, die Forderung nach der Über­windung der Krise geltend machen zu können, was durch alle Modelle ge­währleistet ist. In diesem Zusammenhang ist allenfalls von Be­deu­tung, daß die Forderung bis zum Eintritt der Vermögens­besserung nicht verjährt. Dies ist bei allen Lösungen gewähr­leistet; bei der An­nahme einer Stundung oder eines pactum de non petendo ergibt sich dies aus § 202 I BGB, sonst aus §§ 208, 217 BGB resp §§ 781, 195 BGB.

bb) Ist ein gesicherter Gläubiger zu einer Besserungsabrede überhaupt be­reit, wird er interessiert sein, diese aufrechtzuerhalten. Unproblematisch ist dies sowohl bei der reinen Stundung als auch beim pactum de non petendo, da die alte Forderung als solche unver­ändert bleibt. Lebt die ur­sprüng­liche Forder­ung beim auflösend be­dingten Erlaß wieder auf, so gilt dies gleich­falls für eventuell bestellte Sicherheiten; es entfällt jedoch die Sicherung während der Krise. Zweifelhaft ist der Erhalt von Sicherheiten bei den anderen Lösungs­an­sätzen[63]. Hier ist allenfalls die eigen­ständige Sicherung der “Besse­rungs­forderung” denk­bar[64].

cc) Von Belang kann zuletzt das Interesse des Gläubigers sein, die Forde­rung für die Dauer der Krise zu verzinsen. Zu beachten ist hier das zinsrechtliche Akzessorietätsprinzip, nach dem ohne Haupt­forderung keine Zinsforderung entstehen kann[65]. Handelt es sich um eine an­fäng­lich zu verzinsende Forderung, so ist eine fortlaufende Ver­zin­sung bei den Lösungen Stundung und pactum de non petendo erreich­bar[66]. Hin­sichtlich der aufschiebend bedingten Forderung im Rah­men des Lö­sungsansatzes “auflösend bedingter Erlaß” können die Par­teien die rein schuldrechtlich wirkende Rückbeziehungsverein­barung nach § 159 BGB schließen, woraus sich dann bei Bedingungs­eintritt die Ver­pflichtung des Schuldners ergibt, den vorher verein­barten Zins für die Dauer der Krise nachzuzahlen. Anders verhält es sich, war die Forderung anfänglich unverzinslich. Jedenfalls bei den Modellen, bei denen für die Dauer der Krise keine Forderung besteht, wird aufgrund des zinsrechtlichen Akzessorietäts­prinzips keine Verzinsung möglich sein[67]. Allerdings kann ein in der Besserungsabrede vereinbarter “Zins” für die änfänglich unverzins­li­che Schuld als Begründung einer Renten­schuld verstanden werden[68], was dem wirtschaftli­chen Interesse des Gläubi­gers gerecht wird. Bei den anderen Modellen ist die Verzinsung einer anfänglichen un­ver­zinslichen Schuld für die Dauer der Krise konstruierbar, da die Haupt­forderung weiter besteht[69].

c) Alle dargestellten Lösungsmodelle werden den jeweils primären Inter­essen von Gläubiger und Schuldner gerecht. Hinsichtlich der weiteren Intentionen sind nicht alle Modelle geeignet, diese zu er­füllen. Am weitesten entsprechen die Stundung auf einen dies incertus an et quando und das auflösend bedingte pactum de non petendo den beider­seitig verfolgten Absichten. Knobbe-Kneuk[70] weist zutreffend da­rauf hin, daß die meisten Lösungsansätze “überkonstruiert” sind. Daher ist dem einfachsten Ansatz der Vorzug zu geben: man wird in der Abrede regelmäßig eine Stundung auf den dies incertus an et quando der Ver­mögensverbesserung sehen können.

3. Ergebnis

Ein einheitlicher Tatbestand der Besserungsabrede besteht nicht. Die Vertragsparteien sind frei, eine der darge­stellten Lösungen mit den je­weiligen Rechtsfolgen aus­drück­lich zu wählen, was in der Praxis oft geschieht. Ist ein bestimm­ter Parteiwille nicht feststellbar, kann von einer Stun­dung bis zu der ver­einbarten Vermögensverbesserung aus­gegangen werden.

V. Konsequenzen für die Formulierung

Die Besserungsabrede kann den von den Parteien angestrebten Erfolg nur gewähr­leisten, wenn sie korrekt abgefaßt ist.

1. Allgemeine Besserungsabreden

Die früher üblichen Besserungsabreden wie “Über die geschuldete Forderung wird Besserungsschein gegeben”[71] oder “Der Schuldner ver­pflichtet sich, den Betrag x zu zahlen, sobald er in bes­sere Vermö­gens­verhält­nisse gelangt ist.”[72] stellen zwar klar, daß eine Forderung zu­nächst nicht geltend gemacht werden kann. Auch weist das ältere Schrift­tum darauf hin, daß bei einer Vermögensverbesserung die Schulden durch das Vermögen gedeckt sein werden[73], doch ist dies nicht zwingend und nicht eindeutig. Oft wird auch ein bestimmtes Ereignis für das “Wiederaufleben der Forderung” definiert. Der BGH[74] hatte über einen Besserungsschein zu urteilen, in dem der Eintritt der Fälligkeit von einem bestimmten jährlichen Mieteingang abhängig gemacht wurde. Denkbar sind zB auch bestimmte Verkaufserlöse etc. Eine solche Besserungsabrede ist nicht darauf angelegt, daß die von ihr umfaßte Forderung nicht im Konkursfall geltend gemacht werden kann. Allerdings kann sich im Einzelfall ergeben, daß sie in der Über­schuldungsbilanz nicht zu passivieren ist. Dies dann, wenn das Er­eig­nis, mit dem die Forderung wieder fällig werden soll, nach Er­öffnung des Konkursverfahrens nicht eintreten kann, wie zB ein be­stimmter Bilanzgewinn etc. Entspricht dies nicht dem Interesse des Gläubigers, so ist ihm zu raten, eine Wiederauflebensklausel in die Abrede auf­zu­nehmen, die bestimmt, daß die Forderung im Konkurs des Schuldners geltend gemacht werden kann. Auch eine solche Besserungsab­rede kann durch den stets gegebenen Zahlungs­aufschub einen sinnvollen Beitrag zu der Sanierung eines Unternehmens in der Krise leisten. Den Parteien ist zu raten, daß der Zeitpunkt, mit dem die Forderung fällig werden soll, möglichst genau festgelegt wird. Empfehlenswert ist, diese Feststellungen bei Streitfällen einem unab­hängigen Dritten – zB einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerbereter – zu überlassen[75]. Fixiert werden sollte weiter eine mögliche Verzinsung (Rente), sowie welche Sicher­heiten bestehen.

2. Besserungsabreden zur Überwindung der Überschuldung

Für den Schuldner kann es wichtig sein, daß die Forderung nicht gel­tend gemacht werden kann, solange er über­schuldet ist bzw der Ein­tritt der Fälligkeit zur Überschuldung führt. Ein solches Interesse mag aber auch besonders für nicht gesicherte und nicht bevorrechtigte Gläubiger bestehen, die im Konkurs des Schuldners nur eine geringe Quote zu erwarten hätten. Diese werden mit der Besserungsabrede die Hoffnung verbinden, durch die Sanie­rung ihre Forderung voll geltend machen zu können. Während hinsichtlich Bestimmungen über die Verzinsung und die Be­handlung von Sicherheiten das gesagte gilt, ist besonderes Augenmerk auf die “Besserungsklausel” zu richten. Klar gestellt werden sollte, daß die Forderung einschließlich ggf ange­fallener Zinsen nur geltend gemacht werden kann, wenn ein Jahres­überschuß in bestimmter Höhe festgestellt wurde oder ein Liquidations­überschuß entstanden ist. Daß die Geltend­machung im Konkurs (Insolvenzverfahren) ausgeschlossen sein soll, sollte gleich­falls ausdrücklich vereinbart werden. Damit bewegen sich Besserungsabreden zur Abwendung der Über­schuldung in die Nähe von Rangrücktrittserklärungen.

C. Rangrücktrittserklärungen

I. Definition

1. Rangrückttritte im weitesten Sinne

Im weitesten Sinne sind Rangrücktrittserklärungen Vereinbarungen, nach denen eine Forderung hinter andere Forderungen zurücktreten soll[76]. Darunter fallen zB Rang­än­derungen an Immobilliarrechten (§ 880 BGB) und Mobiliar­sicher­hei­ten[77]. Häufig sind rang­än­dendernde Verein­ba­rungen zwischen bevor­rechtig­ten Gläubi­gern und dem Konkursver­walter, um die Einstellung des Verfahrens nach § 204 I KO zu ver­meiden oder einen Zwangsvergleich zu ermöglichen[78]. Die Praxis kennt Verträge zwischen Gläubi­gern, die unter­­ein­ander eine Rangfolge vereinbaren, in der sie ihre Forderungen gegen­über einem gemeinsamen Schuldner geltend machen kön­nen[79].

2. Rangrücktritte zur Überschuldungsabwendung

Im hier vornehmlich interessierenden Zusammenhang sind Rang­rück­trittser­klä­rungen Verträge, in denen der Gläubiger mit der Schuldner-GmbH vereinbart, daß er mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläu­biger tritt und sie im Insolvenzfalle nicht geltend machen wird[80]. K. Schmidt[81] faßt als wichtigste Zwecke dieser Rangrück­tritts­verein­ba­rung zusammen: Die Bindung von Krediten im Gesell­schaftsver­mö­gen und die Ab­wen­dung von Überschuldungs­situationen. Ansonsten stellen sich die Interessen der Parteien ähnlich dar wie bei Besserungsvereinbarungen[82].

II. Rechtliche Einordnung

Die Einordnung von Rangrücktrittsvereinbarungen ist noch umstrit­tener als die der Besserungsabreden. Die An­sätze reichen von den be­reits dar­ge­stell­ten Modellen auflösend bedingtes pactum de non petendo, auf­lösend be­dingter Erlaß­ver­trag und Stundung über die Annahme verschiedener modifizierter Erlaß­ver­träge, eines Vertrages sui generis bis hin zu bedingten Verträgen zugunsten Dritter[83]. Viel spricht für die Annahme eines subordinierenden Schuldänderungs­vertrages[84]. Wie schon am Beispiel der Besserungsabreden gezeigt[85], lassen sich die primären Interessen des Schuldners und des Gläubigers grund­sätz­lich mit allen Konstruktionen erreichen. Wei­tergehend gilt hier, daß eine Forderung schon keine Konkurs­forde­rung ist, wenn die Parteien auf die Geltendmachung im Insolvenzfall unbedingt ver­zichtet haben[86], was bei Rangrücktrittsvereinbarungen faktisch immer der Fall ist. De lege ferenda könnte aus § 39 InsO gefolgert werden, nach­ran­gige Forderun­gen in der Überschuldungsbilanz passivieren zu müssen. Hiervon wird man ohne Gefährdung der anderen Gläubiger abse­hen können, da die Forderung erst geltend gemacht werden kann, wenn diese befriedigt sind[87]. Festzuhalten ist: Alle Konstruktionen – korrekte Formulierung und entsprechendes Forderungsvolumen voraus­gesetzt – sind geeignet, die primären Interessen der Parteien zu erfüllen. Diese sind daher frei, eine Form zu wählen, die ihren weiteren In­teressen am besten gerecht wird, so daß es der eindeutigen recht­li­chen Einordnung des Rang­rück­tritts nicht bedarf[88].

III. Abgrenzung zu Besserungsabreden

Nach dem gesagten scheint eine Nähe der Rang­rücktritts­er­klärung zur Besserungsabrede zu bestehen. Tatsächlich ist das Ver­hält­nis von Rang­rück­tritt und Besserungsabrede nicht geklärt.

1. Meinungsstand

So meint Schrader[89], Rangrücktrittserklärungen seien nur ein Unter­fall der Besserungsabrede. Eppler[90] sieht hingegen die Besserungs­ab­rede als eine Form des Rangrücktritts. Schulze-Osterloh[91] geht da­von aus, Besserungsabreden gebe es nur im Rahmen eines gericht­li­chen Vergleichverfahrens, sonst handele es sich um eine Rang­rück­tritts­vereinbarung. Mit diesen Stimmen aus der Literatur soll nur aufgezeigt werden, welche Ver­wirrung um Terminologie und Ein­ord­nung der beiden Instrumente herrscht.

2. Kriterien für eine Abgrenzung

Die Kautelarjurisprudenz hat Rangrücktritte und Besserungsabreden von ihren einfachen Ursprüngen her weiterentwickelt und teilweise ver­mengt, worin – neben der aber darin begründeter unter­schied­licher recht­licher Qualifizierung – die Ursache für die aufge­zeigten Unklar­heiten zu suchen ist. Eine systematische Ab­gren­zung ver­langt daher einen davon unge­trüb­ten Blick. Es soll von der je ein­fachsten und ursprünglichen Form aus­gegangen werden. Diese lautet bei der Rangrücktrittserklärung “Die Forde­rung soll hin­ter alle anderen Forderungen gegen die GmbH zu­rücktreten”[92], bei der Besserungs­ab­rede zB “Der Betrag x soll gezahlt werden, sobald der Schuldner in bes­sere Vermögens­ver­hältnisse ge­langt ist”[93]. Aus diesen Formulierungen wird der wesentliche Unterschied deut­lich: Die Besserungsab­rede sollte ursprünglich in erster Linie einen Zahlungsauf­schub auf den Tag der Vermögens­ver­besserung gewäh­r­en[94]. Das Inter­esse, ggf eine Passivierung in der Über­schuldungs­bi­lanz zu vermeiden, entstand bei der Besserungsabrede erst mit dem Kon­kurs­grund der Über­­schuldung bei Kapitalgesellschaften. Der Rangrücktritt dagegen soll primär Kredite haftendem Kapital gleichstellen und Überschuldungssituationen ab­wenden[95]. Schon die ein­fach­ste Form einer Rangrücktrittserklärung stellt klar, daß eine Be­­friedi­gung des Gläubigers erst nach allen anderen Gläubigern er­fol­gen soll. Typischer­weise werden Rangrücktritte daher von Gesell­schaftern der GmbH er­klärt, seltener von Drittgläubigern[96]. Dieser Ziel­setzung ent­spricht auch, daß Rangrück­trittserklärungen meist keine Besserungs­klausel im Sinne einer Auf­hebungsklausel ent­halten, dh, keine Bestimmung, wann die Wirkung des Rücktritts entfallen soll[97]. Dies mag sich ihnen konkludent entnehmen lassen, kann aber auch aus­drücklich fest­gelegt werden[98].

3. Ergebnis

Nach alledem ist festzuhalten: Rangrücktrittserklärungen sind ein vor­nehmlich gesellschafts­recht­liches Phänomen im Umfeld des Eigen­ka­pital­ersatzes. Auch wenn sie sich mit den gleichen zivilrechtlichen Konstruktionen erklären lassen wie Besserungsabreden, sind sie strikt von diesen zu unter­scheiden. Von den Parteien als Bes­serungsabreden be­zeich­nete Vereinbarungen sind als Rang­rück­tritts­erklärungen zu qualifi­zieren, wenn sie die gleichen Aus­wirkungen ha­ben wie diese.

IV. Rangrücktritte zur Schaffung von Eigenkapitalersatz

Da Rangrücktrittsvereinbarungen vornehm­lich von einer GmbH mit ihren Gesell­schaftern geschlossen werden, um eine Gesellschafter­forderung – meist aus Darlehen (§ 607 BGB) – mit haftendem Kapital gleichzustellen, sollen sie in der Folge in erster Linie unter diesem Gesichts­punkt behandelt werden.

1. Nachteile der Sanierung durch Einbringen von Eigenkapital

An sich könnte die GmbH auch durch das Einbringen von Eigen­kapi­tal saniert werden.

a) Naheliegend wäre die Erhöhung des Stammkapitals.

aa) Bestehen be­reits (Darlehens-)Forderungen, so ist denkbar, daß diese Forderungen als Sach­einlagen eingebracht werden. Problematisch ist hierbei schon, wie die Forderung zu be­wer­ten ist, da die GmbH in der Krise nicht in der Lage wäre, diese voll zu befriedigen, womit die Forderung selbst nicht als voll werthaltig angesehen werden kann[99].

bb) Auch der Weg, die Forderung zunächst in Rücklagen und diese dann in Stammkapital umzuwandeln, wird wegen §§ 57c ff GmbHG bei der not­leidenden GmbH meist nicht in einer den Interessen der Gesell­schaftern entsprechender Weise möglich sein.

cc) Hat kein Gesell­schafter eine Forderung gegen die GmbH, ist eine effektive Kapi­talerhöhung unter Zuführung neuer Mittel möglich[100]. Die Kapitaler­höhung (§ 55 GmbHG) bedarf eines satzungs­ändernden Be­schlusses der Ge­sellschafter[101]. Die Einbe­rufungsfrist für die Gesell­schafterversamm­lung beträgt nach § 51 I S 1 GmbHG mindestens eine Woche, was ange­sichts der drei-wöchigen Frist des § 64 I GmbHG pro­blematisch ist, wenn es gilt, die schon ein­ge­tretene Überschuldung ab­zuwenden. Zwar besteht die Möglich­keit, eine Vorauszahlung auf die ge­plante Kapitalerhöhung zu leisten[102], doch kann dann die Über­schul­dung nur überwunden werden, wenn für diese Vorauszahlung ein Rang­rücktritt vereinbart wird[103]. Ohne­hin besteht für den vor­leisten­den Gesellschafter ein Risiko, wenn die Kapitaler­höhung schließlich nicht beschlossen wird[104].

dd) Zuletzt ist anzumerken, daß die Gesellschafter nach der Überwindung der Krise ihre Forderung regelmäßig wieder geltend machen wollen. Werden bestehende Forderungen in Stammkapital umgewandelt oder wird neues Kapital eingebracht, müßte die Gesellschaft nach Über­windung der Krise dann eine Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG vornehmen, was umständlich ist, zusätzliche Kosten verursacht und dem Ruf der Gesellschaft abträglich sein mag – aus der “stillen Sanie­rung” würde eine öffentliche (vgl nur § 58 I Nr 1 GmbHG).

b) Ähnlich verhält es sich wegen § 30 II GmbHG mit der Rück­zahlung von geleisteten Nachschüssen. Solche sind ohnedies nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag sie vorsieht (§ 26 GmbHG).

c) In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit des Kapitalschnitts hinzuweisen; doch auch diese Möglichkeit der Sanierung ist komplexer als die des Rangrücktritts eines (Gesellschafter-)Gläubigers.

d) Die Umwandlung der Forderungen in echtes Eigenkapital resp die Zu­führung neuen Eigenkapitals ist als schnelles Mittel zur stillen Sanie­rung einer GmbH in der Krise nur bedingt geeignet. Würde sich ein Dritt­gläubiger zu diesem Sanierungsbeitrag entschließen, so wird er dadurch zum Gesellschafter – mit allen Risiken, die bei einem Unter­nehmen in der Krise bestehen[105].

2. Einordnung von Rangrücktrittserklärungen

Hat ein Gesellschafter bereits eine Forderung an die GmbH, die er ihr vor einer Krise zugeführt hat, kann er diese zu “Quasi-Eigenkapital”[106] umwandeln und damit die Überschuldung abwenden, wenn er mit der Ge­sellschaft den Rangrücktritt verein­bart. Es handelt sich dann um einen nachträglichen Rangrücktritt[107]. Der Rangrücktritt kann schon bei Begründung der Schuld vereinbart werden; man spricht von einem anfänglichen Rangrücktritt[108]. Hier kann schon der Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß alle Darlehen der Ge­sell­schafter an die Gesellschaft im Rang zurücktreten sollen[109]. Wird der Kredit zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem “ordentliche Kauf­leute Eigenkapital zugeführt hätten”, so fällt die Forderung in den Anwendungsbereich des § 32a GmbHG, der Rangrücktritt wirkt nur noch deklaratorisch und nicht mehr konstitutiv[110]. In allen Fällen bedarf es nur einer Vereinbarung zwischen dem Gesell­schafter und den Vertretern der GmbH. Diese kann formlos sein, die Überschuldung kann sozusagen “mit Handschlag” abgewendet werden. Es ist allerdings anzuraten, die Vereinbarung schriftlich abzufassen.

3. Keine Passivierungspflicht auch ohne Rangrücktritt

Fraglich ist, ob ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, das in den An­wendungsbereich des § 32a GmbHG fällt, in der Überschuldungsbilanz zu passivieren ist; ggf wäre eine Rangrücktrittserklärung im Einzel­fall dann entbehrlich.

a) Die bisher überwiegende Rechtsprechung[111] lehnt dies ab und fordert grundsätzlich die Passivierung eigenkapitalersetzenden Gesellschaf­ter­darlehen in der Überschuldungsbilanz, was teilweise aus den Materialien zu §§ 32a, 32b[112] geschlossen wird. Es sei ggf auch schwer festzustellen, ob die Forderung tatsächlich unter § 32a GmbHG fällt.

b) Eine im vordringen befindliche Ansicht[113] ver­neint die Passivierungs­pflicht, da das Darlehen im Konkurs nicht gel­tend gemacht werden könne und Unsicherheiten bei der Erstellung der Übschuldungsbilanz immer bestünden.

c) Der BGH hat die Frage bisher ausdrück­lich offengelassen[114]. Daher ist den Geschäftsführern noch zu raten, auch dann auf eine Rang­rück­trittsvereinbarung hinzuwirken, wenn sie an sich nur deklarato­rische Wirkung hat[115].

4. Rechtsfolgen des Rangrücktritts

Zusammengefaßt ergeben sich folgende unmittelbare Rechtsfolgen:

a) Durch den korrekt formulierten Rangrücktritt wird die Forderung haftungsrechtlich einer Einlage oder einer Zuzahlung (§ 26 GmbHG) gleichgestellt. Für sie gilt also das zweistufige Schutzsystem nach §§ 30, 31 GmbHG und §§ 32a, 32b GmbHG[116]. Auf die Prüfung der Vor­aus­setzungen des § 32a GmbHG kommt es nicht mehr an[117].

b) In der Überschuldungsbilanz ist die Forderung de lege lata nicht zu passivieren; de lege ferenda gilt dies trotz § 39 InsO. Die jeweilige Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, ob die Forde­rung im Insolvenzfall gar nicht mehr geltend gemacht werden kann oder als “nachrangigste” Konkursforderung doch noch insoweit, als die anderen Gläubiger befriedigt sind[118] (iÜ ist letzteres angesichts der üblicherweise erreichten Quoten eher hypothetisch). Ersteres wird bei Anwendung der KO regelmäßig der Fall sein. Wegen § 39 InsO ist de lege ferenda regelmäßig von der zweiten Auslegung auszugehen. De lege lata kann durch den Rangrücktritt vermieden werden, daß der Gläubiger mit der sub­ordi­nierten Forderung an einem Vergleich oder Zwangsver­gleich teilnimmt, was sonst die Rechtsfolge aus § 32a I S 2 GmbHG ist[119].

V. Formulierung des Rangrücktritts Der Text einer einfa­chen – gleichwohl ausreichenden – Rang­rück­tritts­ver­ein­barung kann lauten: “Die Forderung soll hinter die Rechte der anderen Gläubiger zurück­treten und nur aus Bilanzgewinnen oder einem Liquidationsüberschuß beglichen wer­den”[120]. Ist der Rang­rück­tritt in irgendeiner Form als Erlaß ausgestaltet – was nach hier ver­tretener Auffassung möglich ist[121] – bedarf es jedenfalls einer Besse­rungs­klausel[122]. Für Details, besonders die aufhebende Besse­rungs­klausel, sei auf die Ausführungen zur Besserungsabrede verwie­sen[123].

D. Weitere gemeinsame Problemstellungen

I. Aufhebung

1. Regelfall

Die “Aufschubwirkung” der Besserungsabrede und des Rangrücktritts enden mit Eintritt der vereinbarten Vermögensverbesserung, die Forderung ist idR dann fällig.

2. Einseitige Aufhebung und Gläubigerschutz

Eine einseitige Kündigung wird man als unzulässig ansehen müssen, da es sich bei Besserungsabreden und Rangrücktrittserklärungen um zweiseitige Verträge handelt. Sieht eine Vereinbarung ein ein­seitiges Kündigungsrecht des Gläubigers vor, so ist zweifelhaft, ob der Nicht­ansatz der Forderung in der Überschuldungsbilanz gerecht­fertigt ist. Ein Schutz des Gläubigers, wenn zB hintertreibt der Schuldner die Sanierung, kann sich je nach rechtlicher Ausgestaltung aus ent­sprechender oder unmittelbarer Anwendung des § 162 I BGB ergeben; die Vermögensverbesserung gilt dann als eingetreten, wenn der Schuld­ner sie wider Treu und Glauben verhindert.

3. Aufhebung und Schutz der Drittgläubiger

Nach ganz herrschender Meinung[124] sind die Parteien aber frei, die Ab­rede aufzuheben; dies ist besonders dann wichtig, wenn die Rang­rücktrittserklärung nicht mit einer Besserungsklausel versehen ist[125]. Wird der Rangrücktritt – oder die einem Rangrücktritt gleich­stehende Besserungsabrede – allerdings in einem Zeitpunkt aufge­hoben, in dem ordentliche Kaufleute Eigen­kapital zugeführt hätten, so sind die §§ 30, 31, 32a, 32b GmbHG zu beachten[126]. Es besteht hinreichender gesell­schafts­rechtlicher Schutz der Drittgläubiger. Zu verweisen ist weiter auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach § 32a KO, 3b AnfG und de lege ferenda § 135 InsO, § 6 AnfG. War die Forderung nicht eigenkapitalersetzend, kann die Aufhebung und die Befriedigung des Gläubigers nach §§ 29 ff KO (§§ 129 ff InsO) sowie den Bestimmungen des AnfG nach Einzelfallprüfung ggf ange­fochten werden[127]. Bei bewußtem Zusammenwirken zwischen Schuld­ner und Gläubiger kann obendrein ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehen[128].

II. Bilanzierung

Nach überwiegender Ansicht[129] sind Verbindlichkeiten, die nur aus zu­künftigem Gewinn zu tilgen sind, in der Handelsbilanz des Schuld­ners auszubuchen. Dies würde bei der Rangrücktrittserklärung zu ei­ner inkorrekten Wiedergabe der Haft- und Kapitalsituation der Gesell­schaft führen[130]. Als Lösungsmodelle bietet sich die Schaffung eines eigenen Bilanzpostens zwischen Eigen- und Gesamtkapital[131] oder eine weitere Bilanzierung als Verbindlichkeit mit einem besonderen Zusatz bzw einem Hinweis im Anhang[132] an. Ähnlich stellt sich die Problematik bei reinen Besserungsabreden dar. In der Praxis wird die Verbindlichkeit aus der Besserungsabrede übli­cherweise ausgebucht[133]. Hier ist mE zu unterscheiden: wirkt die kon­krete Besserungsabrede wie ein Rangrücktritt, ist sie ebenso wie die­ser zu bilanzieren[134], hängt sie vom Eintritt eines bestimmten Er­eig­nisses ab, ist sie mit entsprechender Anmerkung weiter auszu­wei­sen, soll sie nur aus künftigen Gewinnen bedient werden, kann aber im Konkurs geltend gemacht werden, ist es vertretbar, sie auszu­bu­chen[135]. Im Recht der Aktiengesellschaft bedingt § 160 I Nr 6 Alt 2 AktG, daß im Anhang des Jahresbschlusses nähere Angaben über Verpflichtun­gen aus Besserungsscheinen gemacht werden. Bei anderen Kapital­gesellschaften wird sich diese Verpflichtung schon aus dem auf § 264 II S 2 HGB gestützten Grundsatz des “true and fair view” sowie aus § 285 Nr 3 HS 1 ziehen lassen[136].

E. Zusammenfassung

Besserungsabreden und Rangrücktrittsvereinbarungen sind schnell und einfach umzusetzende Methoden der stillen Sanierung. Besserungsabreden sind vornehmlich geeignet, einen Zahlungsauf­schub hinsichtlich der von ihnen umfaßten Forderungen zu erreichen. Bei entsprechender Ausgestaltung können sie zudem einen Beitrag zur Ab­wendung der Über­schuldung der GmbH leisten. Sie sind dann ggf Rangrücktrittsvereinbarungen gleichzusetzen. Deren Haupt­zwecke sind die Abwendung von Überschuldungs­situa­tionen und die Bindung von Krediten als “Quasi-Eigenkapital”.

— Ende der Bearbeitung —

[...]


[1] MünchHdbGesR III/Wellensiek/Oberle, § 68, Rn 30.

[2] Knobbe-Keuk, StuW 1991, 306.

[3] Schrader, Besserungsabrede, § 1 II.1.

[4] Streithorst Archiv III, 270 ff.

[5] Marx, Besserungsschein.

[6] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 1.A.; Schrader, Besserungsabrede, § 1 I.

[7] BGH, ZIP 1984, 1405 (1407); Künne, KuT 1927, 102.

[8] Böhle-Stammschräder/Kilger, § 85 VerglO, Anm 8.

[9] Böhle-Stamschräder/Kilger, § 85 VerglO, Anm 8.

[10] Kilger/K. Schmidt, § 174 KO, Anm. 2.

[11] Uhlenbruck, Anwaltliche Beratung Konkursantrag, IV.1.g)aa); Cahn, KuT 1931, 1.

[12] Rowedder/ders, § 29 GmbHG, Rn 92.

[13] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.III.

[14] Baur/Stürner, Insolvenzrecht, § 25 Rn 4; Teller, Rangrücktritt, G.I.

[15] Jauernig, Insolvenzrecht, § 63 I.

[16] Groh, BB 1993, 1882 (1883).

[17] Besserungsabrede, § 1 II.2.d).

[18] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.II.; Schrader, Besserungsabrede, § 1 III.2.

[19] JW 1906, 457; 1908, 478; RGZ 94, 290 (291).

[20] Baumbach/Hopt, § 346 HGB, Rn 40; Erman/Sirp, § 271 BGB, Rn 4; MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 21; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 14; Soergel/Wolf, § 271 BGB, Rn 18.

[21] Larenz, SchuldR AT, § 23 I.2; MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 20.

[22] MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 20; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 14.

[23] Larenz, BGB AT, § 25 I.

[24] BGH, WM 1968, 39; Bley/Mohrbutter, § 82 VerglO, Rn 16; Kilger/K. Schmidt, § 193 KO, Anm 4.a).

[25] RGZ 160, 134 (138); Soergel/Teichmann, vor § 241 BGB, Rn 6.

[26] Uhlenbruck, Anwaltliche Beratung Konkursantrag, I.A.IV.1.g)aa).

[27] Forderungsverzicht, 2.A.V.2.; ebenso: Gottwald/Maus, § 5, Rn 40.

[28] siehe unten: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.

[29] BFH, DStR 1989, 775 (776); Künne, KTS 1968, 201 (202); ähnlich: Häuselmann, BB 1993, 1552.

[30] siehe unten: B.IV.b)bb) – S 9.

[31] RStBl. 1940, 609 (610).

[32] BFH, DStR 1990, 598; Bullinger, DStR 1993, 225 (229); Groh, BB 1993, 1882 (1884); Preister, DB 1991, 1917 (1921); Thiel, GmbHR 1992, 20 (26).

[33] Hachenburg7/Goerdeler/Müller, § 42 GmbHG, Rn 55; Staudinger/Kaduk, § 397 BGB, Rn 55.

[34] Erman/Westermann, § 397 BGB, Rn 7; MünchKomm/vFeldmann, § 397 BGB, Rn 5.

[35] SeuffArch 28, 206.

[36] BFH, NJW 1983, 2216; Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.1.

[37] MünchKomm/Keller, § 271 BGB, Rn 19; Palandt/Heinrichs, § 271 BGB, Rn 13.

[38] RGZ 50, 39 (40); Kilger/K. Schmidt, § 102 KO, Anm 2a.

[39] Jauernig, Insolvenzrecht, § 53 I.1.

[40] Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 8 ff; Lutter/Hommelhoff, § 63 GmbHG, Rn 4 ff.

[41] Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 7; Rowedder/ders, § 63 GmbHG, Rn 7.

[42] Rowedder/ders, § 63 GmbHG, Rn 16; Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 10.

[43] Schrader, Besserungsabrede, § 2 II.2.b)aa).

[44] K. Schmidt, Wege zum Insolvenzrecht, S 48; Teller, Rangrücktritt, C.V.

[45] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.V.2.b)bb)ccc); Schrader, Besserungsabrede, § 2 II.2.b); Uhlenbruck, GmbH&Co KG, 8.II.9; Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 26.

[46] Dahl, GmbHR 1964, 112 (115); Schumann, KTr 1938, 253.

[47] siehe unten: B.IV. – S 10 ff.

[48] Peters, WM 1988, 685 (686); Schulze-Osterloh, Wpg 1996, 97 (98); Serick, ZIP 1980, 9 (13).

[49] Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.4.b)bb).

[50] siehe auch unten: D.I.3. – S 19.

[51] Palandt/Heinrichs, § 404 BGB, Rn 2.

[52] Serick, ZIP 1980, 9 (13); Schrader, Besserungsabrede, § 3 I.3.

[53] BAG, ZIP 1989, 319; 1990, 400 (401); Kuhn/Uhlenbruck, § 65 KO, Rn 6b.

[54] Scholz/K. Schmidt, § 63 GmbHG, Rn 31.

[55] siehe unten: C.III. – S 13 ff.

[56] so wohl auch: BT-Drucks. 12/2443, S. 115 ff.

[57] vgl.: Teller, Rangrücktritt, J; Groh, BB 1993, 1882 (Fn 4).

[58] Besserungsabrede, § 3 V.4.b.aa).

[59] RGZ 67, 390 (392); Kilger/K. Schmidt, § 3 KO, Anm 2 h.; Kuhn/Uhlenbruck, § 3 KO, Rn 25.

[60] siehe oben: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.

[61] siehe unten: B.V. – S 10 f.

[62] Herlinghaus, Forderungsverzicht, 2.A.V.2.b)aa).

[63] Groh, BB 1993, 1882 (1883).

[64] vgl.: Soergel/Wolf, § 158 BGB, Rn 15.

[65] Soergel/Teichmann, § 246 BGB, Rn 7; Staudinger/K. Schmidt, § 246 BGB, Rn 37.

[66] Schrader, Besserungsabrede, § 3 III.2.c); § 3 IV.3.c).

[67] Schrader, Besserungsabrede, § 3 III.2.c); § 3 IV.3.c).

[68] RGZ 53, 294 (297); BGH DB 1976, 2010 (2011); Soergel/Teichmann, § 246 BGB, Rn 8.

[69] vgl.: Schrader, Besserungsabrede, § 3 V.5.c).

[70] StuW 1991, 306 (309).

[71] vgl.: Cahn, KTr 1931, 1.

[72] vgl.: Pr.Obertribunal v. 9.9.1851, StreithorstArch III, S. 270 ff; Marx, Besserungsschein, S 6.

[73] Dahl, GmbHR 1964, 112 (115); Schumann, KTr 1938, 253.

[74] ZIP 1984, 1405.

[75] Schrader, Besserungsabrede, § 6 3; vgl auch: Künne, KTS 1968, 201 (205).

[76] Peters, WM 1988, 641; Teller, Rangrücktritt, A.V

[77] Groh, BB 1993, 1882; Teller, Rangrücktritt, A.V.2.

[78] Teller, Rangrücktritt, A.V.

[79] Peters, WM 1988, 641 (642); Teller, Rangrücktritt, A.V.4.

[80] Kilger/K. Schmidt, § 32a KO, Anm 3.d.

[81] FS Goerdeler, 487 (500); Gesellschaftsrecht, § 18 III.2.

[82] Teller, Rangrücktritt, E.II.1.; E.IV.1; siehe auch oben: B.IV.1. – S 4 f.

[83] vgl.: Häuselmann, BB 1993, 1552 (1553); Teller, Rangrücktritt, E.

[84] Knobbe-Keuk, ZIP 1983, 127 (130); Priester, DB 1991, 1917; Schrader, Besserungsabrede, § 1 IV.1.

[85] siehe oben: B.III; IV. – S 3 ff.

[86] RGZ 67, 390 (392); Kilger/K. Schmidt, § 3 KO, Anm 2 h.; Kuhn/Uhlenbruck, § 3 KO, Rn 25.

[87] siehe oben: B.IV.2.a)bb)bbb)(1) – S 6.

[88] ähnlich auch: Teller, Rangrücktritt, E.VI.

[89] Besserungsabrede, § 1 IV.1.

[90] DB 1991, 195.

[91] Wpg 1996, 97 (98).

[92] Kilger/K. Schmidt, § 32a KO, Anm 3.d.

[93] siehe oben: B.II.1.a) – S 1.

[94] siehe oben: B.II.1.a) – S 1.

[95] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (500); Gesellschaftsrecht, § 18 III.2.

[96] MünchHdbGesR III/Rümker, § 53, Rn 133.

[97] siehe auch unten: C.V. – S 18; D.II.1. – S 19.

[98] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 87.

[99] Gross, GmbHR 1983, 290 (292 ff); K. Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Rn 350.

[100] Baumbach/Hueck/Zöllner, § 55 GmbHG, Rn 4.

[101] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 V.1.b).

[102] Hachenburg8/Ulmer, § 56a GmbHG, Rn 19 ff.

[103] BGH, ZIP 1992, 995 (998).

[104] Teller, Rangrücktritt, A.VI.1.a)aa).

[105] K. Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Rn 342.

[106] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487.

[107] Teller, Rangrücktritt, A.VI.2.b.

[108] Teller, Rangrücktritt, A.VI.2.a.

[109] vgl.: Teller, Rangrücktritt, D.IV.3.

[110] siehe aber unten: C.IV.3. – S 17.

[111] OLG Hamburg, ZIP 1986, 1113; OLG Stuttgart, BB 1992, 531; LG München I, ZIP 1983, 67.

[112] BT-Drs. 8/1347.

[113] OLG München, NJW 1994, 3112 (3114); LG Waldshut-Tiengen, WM 1996, 1414 (1415); Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, § 63 GmbHG, Rn 15; Lutter/Hommelhoff, § 63, Rn 7.

[114] vgl.: BGHZ 124, 282 (285 ff).

[115] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 60.

[116] Teller, Rangrücktritt, D.VI.1.

[117] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 88.

[118] Jaeger/Henckel, § 32a KO, Rn 13.

[119] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 61.

[120] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 18 III 2.

[121] siehe oben: C.II. – S 13.

[122] Sender, GmbHR 1992, 157.

[123] siehe oben: B.V. – S 10 f.

[124] Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 86.

[125] siehe oben: C.III.2. – S 14 f.

[126] BGH, ZIP 1982, 562 (565); Scholz/K. Schmidt, §§ 32a, 32b GmbHG, Rn 86; etwas zurückhaltender: Hommelhoff/Kleindiek, FS 100 Jahre GmbHG, 421 ff.

[127] Teller, Rangrücktritt, E.IV.a.

[128] Priester, DB 1977, 2429 (2434).

[129] RGZ 81, 17 (22); Groh, BB 1993, 1882 (1884); Häuselmann, BB 1993, 1552 (1553).

[130] BFH, BStBl II, 1990, 7; FG Berlin, DB 1992, 1497; K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (500 ff); Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.; Scholz/Crezelius, Anh § 42a GmbHG,Rn 220.

[131] K. Schmidt, FS Goerdeler, 487 (502); Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.

[132] Priester, DB 1991, 1917 (1923); Scholz/Crezelius, Anh § 42a GmbHG,Rn 220.

[133] Gross/Fink, BB 1991, 1379; Beck’scherBilanzKom/Clemm/Nonnenmacher, § 247 HGB, Rn 277.

[134] Knobbe-Keuk, Bilanz-/UnternehmenssteuerR, § 4 V.3.

[135] vgl: Eppler, DB 1991, 195; Schruff, FS Leffson, 153 ff; L. Schmidt/Weber-Grellet, § 5 EStG, Rn 57.

[136] Gross/Fink, BB 1991, 1379.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Methoden der stillen Sanierung
Université
University of Bonn
Cours
Seminar Wirtschaftsrecht
Note
15 Punkte
Auteur
Année
1997
Pages
28
N° de catalogue
V107622
ISBN (ebook)
9783640058761
Taille d'un fichier
514 KB
Langue
allemand
Mots clés
Methoden, Sanierung, Seminar, Wirtschaftsrecht, Karsten, Schmidt
Citation du texte
Severin Tatarczyk (Auteur), 1997, Methoden der stillen Sanierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107622

Commentaires

  • invité le 25/8/2006

    Suche Schruff in FS Leffson.

    Hallo zusammen,

    ich schreibe gerade Seminararbeit und suche den Artikel von L.Schruff in FS für Leffson. Bei uns in Bonn gibts die FS nicht in der BIB. Wer kann mir weiterhelfen?

    Besten Dank,
    Thomas

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Titre: Methoden der stillen Sanierung



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