Geschichte der Konventionalscheidung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

34 Pages, Note: 10 Punkte vollbefriedigend


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht
I. Begriff und Abgrenzung
II. Verfahren der einverständlichen Scheidung
III. Zusammenfassung

C. Geschichte der Scheidung und die Einführung der Konventionalscheidung.
I. Einführung der Konventionalscheidung im 18. Jhd
II. Gründe für die Einführung
1. Naturrechtsschule.
2. Gründe für die Beschränkung der Konventionalscheidung
III. Zusammenfassung

D. Abschaffung der Konventionalscheidung im 19. Jhd
I. Rechtslage
II. Gründe für die Abschaffung
1. Einfluss der Religion
2. Ehe als Institution.
3. Staatliche Interessen
III. Zusammenfassung

E. Neuere Reformen und Fortwirkung der Theoriengeschichte
I. Das 1. EheRG und Zerrüttungstatbestand
II. Gründe und Hintergrund der Reform

F. Kontroverse um die Konventionalscheidung
I. Argumente gegen die Konventionalscheidung
1. Religion/Form der Ehe.
2. Gefahr von unfreiwilligen Einverständnissen
3. Scheidungsstatistik
4. Überschreitung der Privatautonomie
II. Argumente für die Konventionalscheidung
1. Schutz der Privatsphäre
2. Aussicht auf Versöhnung.
3. Einheit zwischen Religion und Realität
III. Ergebnis

G. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Geschichte der Konventionalscheidung

A. Einleitung

Die Geschichte des Scheidungsrechts war in der Vergangenheit zahlreichen Veränderungen unterworfen. Nach deutschem Recht ist heute die Scheidung der Ehe in den §§ 1564 – 1588 BGB[1] geregelt. Unter einer Ehescheidung versteht unser Recht die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil mit der Wirkung für die Zukunft aufgrund bestimmter Scheidungsgründe. Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund, die Zerrüttung der Ehe. Die Konventionalscheidung, oder einverständliche Scheidung, die als unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe dient, ist zum gesetzlichen Institut geworden[2]. Jedoch ist die nach § 1565 I anerkannte Form der einverständlichen Scheidung sehr kompliziert und scheint auf eine praktische Erschwerung hinauszulaufen. Der beiderseitige Scheidungswille der Ehegatten begründet nur unter bestimmten Voraussetzungen und Erfordernissen, wie z.B. die Erfordernis, dass die Ehegatten 1 Jahr getrennt leben oder die zusätzlichen Voraussetzungen des § 630 ZPO, die unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe. Während die Freiheit eine Ehe einzugehen ein anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung ist[3], scheint die Scheidung der Ehe allein aufgrund des übereinstimmenden Willens der Ehegatten keineswegs solch ein unabdingbares Prinzip zu sein. Da die Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 I nur durch Urteil und bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes, der Zerrüttung der Ehe, geschieden werden kann, sind die Möglichkeiten zur privatautonomen Beendigung der ehelichen Rechtsbeziehungen beschränkt[4]. Hier steht das Interesse des Staates, die Ehe als Grundlage der Familie aufrechtzuerhalten und das christliche Eheideal mit dem Grundsatz der lebenslangen Bindung[5] im Spannungsfeld zur dem im bürgerlichen Recht geprägten Grundsatz der Privatautonomie der Rechtssubjekte[6].

Gegenstand der Arbeit ist die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Konventionalscheidung. Hierzu ist zunächst der Begriff der Konventionalscheidung zu erläutern und abzugrenzen. Es soll vor allem dargestellt werden wie schon Ursprünge der unterschiedlichen Grundeinstellungen zu der Scheidung auf die rechtliche Gestaltung der Konventionalscheidung und die gegenwärtige Argumentation eingewirkt haben. Hierbei soll die Frage nach dem Einfluss individueller und staatlicher Interessen auf die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen eine Konventionalscheidung erläutert werden. Schließlich sollen die Argumente für und gegen die Konventionalscheidung gegenübergestellt werden.

B. Konventionalscheidung nach heutigem Recht

Die einverständliche Scheidung oder die Konventionalscheidung wird heute in ca. zwei Dritteln aller Scheidungsverfahren gewählt. Dieses vom neuen Scheidungsrecht akzeptierte Verfahren gewährleistet in der Mehrzahl der Fälle, dass die Scheidungsfolgen von den Beteiligten in der Regel besser verarbeitet werden und innerlich akzeptiert werden können. Um die geschichtliche Entwicklung darstellen zu können muss zunächst klargestellt werden, was man unter einer Konventionalscheidung versteht, wie diese nach dem geltenden Recht gestaltet ist und wie der Verfahrensablauf nach dem heutigen Recht ist.

I. Begriff und Abgrenzung

Bei der Begriffsbestimmung muss zunächst zwischen den verschiedenen Vorstellungen, die in der Literatur vertreten werden, unterschieden werden. Je nachdem, wie die Scheidung rechtlich ausgestaltet ist, kann zwischen einer echten, unechten und einer faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung unterschieden werden. Eine echte Konventionalscheidung liegt vor, wenn den Ehepartnern die Verfügungsmacht über den rechtlichen Bestand der Ehe eingeräumt wird, d.h. die übereinstimmenden Willenserklärungen der Ehepartner, die Ehe beendigen zu wollen, werden staatlicherseits anerkannt, so dass der von diesen Willenserklärungen intendierte Rechtserfolg, die Scheidung eintritt[7]. Hierbei wird der privatautonome Wille der Ehepartner allein für die Scheidung einer Ehe als hinreichend angesehen. Bei der unechten Konventionalscheidung wird beim beiderseitigen Begehren der Ehescheidung für die Entscheidung, ob die Ehe geschieden wird oder nicht, zwar Bedeutung zuerkannt, dieses stellt aber lediglich ein Merkmal eines Gesamttatbestandes dar, der schließlich die Ehescheidung rechtfertigt[8]. Daneben wird regelmäßig das Vorliegen anderer Voraussetzungen verlangt und bei Vorliegen dieser, dann auf die Zerrüttung einer Ehe geschlossen. Je nachdem wie diese Voraussetzungen die einverständliche Scheidung beeinflussen, kann die Abgrenzung zur echten Konventionalscheidung problematisch sein[9]. Bei der faktischen oder verdeckten Konventionalscheidung wird vor dem Gericht der übereinstimmende Scheidungswille verborgen gehalten um den Anforderungen einer einverständlichen Scheidung zu entgehen.

Nach heutigem deutschen Recht wird der beiderseitige Wille zur Scheidung als eine unwiderlegliche Vermutung für die Zerrüttung einer Ehe qualifiziert. Nach dem Grundtatbestand des § 1565 I S. 2, der zugleich eine Legaldefinition gibt, ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Scheitern der Ehe meint also die voraussichtlich unheilbare Zerrüttung des inneren Verhältnisses der Ehegatten zueinander. Die materielle Zerrüttungsprüfung obliegt den Familiengerichten, diese sollen den Zustand der Ehe analysieren und daraus eine Prognose über die Versöhnungschancen gewinnen[10].

Der Grundtatbestand des § 1565 I S. 2 wird durch zwei weitere Tatbestände ergänzt, die es dem Gericht erleichtern sollen, das Scheitern der Ehe durch äußerliche Indizien festzustellen. Nach § 1566 I wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Dieser Tatbestand stellt die einverständliche Scheidung dar. Ein weiterer Scheidungstatbestand wird in dem § 1566 II geregelt. Danach wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Von dem Grundsatz, dass eine Ehe auf Antrag zu scheiden ist, gibt es Ausnahmen. Zum einem die „Härtefallscheidung“. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nach § 1565 II geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zum anderen soll die Ehe, obwohl das Scheitern der Ehe im Einzelnen nachgewiesen ist, nicht geschieden werden, wenn besondere Umstände ein weiteres Hinausschieben der Scheidung rechtfertigen. Bei diesen Ausnahmen, die im § 1568 geregelt sind, soll die Ehe aufrechterhalten werden, wenn dies für die, aus der Ehe hervorgegangenen, minderjährigen Kinder oder für den Antragsgegner aus besonderen Gründen notwendig ist.

Mit der Zerrüttungsvermutung des § 1566 I hat nunmehr die einverständliche Scheidung ausdrückliche Anerkennung des Gesetzes gefunden[11]. Es ist jedoch nicht so, als ob es einen besonderen Scheidungsgrund der Konventionalscheidung gäbe. Die Regelung des § 1566 I bildet vielmehr eine materiellrechtliche Besonderheit bei der Beurteilung des Scheiterns der Ehe. Es gibt weder ein besonderen Antrag noch eine besondere Art von Urteil, welches die einverständliche Scheidung ausspricht[12]. Das Einverständnis über die Scheidung begründet nur unter den Voraussetzungen des § 1566 I die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, auf die ein Scheidungsurteil zudem nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 630 I, III ZPO gestützt werden darf. Allein der Wille sich scheiden zu lassen genügt noch nicht für eine Scheidung. Dies spricht dafür, dass es sich bei der, im deutschen Recht geregeltem Scheidungsrecht um eine unechte Konventionalscheidung handelt. Dies soll im späteren Verlauf unter geschichtlichen Vergleich näher untersucht werden.

II. Verfahren der einverständlichen Scheidung

In der nach § 1566 I anerkannten Form ist die einverständliche Scheidung kompliziert geregelt. Im Folgenden sollen die Besonderheiten und die einzelnen Voraussetzungen der einverständlichen Scheidung dargestellt werden. Nach dem geltenden Recht wird das Scheidungsverfahren gemäß § 622 I ZPO nicht mehr durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Dieser kann, da das Antragsrecht höchstpersönlicher Natur ist, von beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten gestellt werden[13]. Im Scheidungsverfahren, das zu den Ehesachen im Sinne der §§ 606 ff. ZPO gehört, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat ein eigenes Ermittlungsrecht. Die Dispositionsmaxime ist beschränkt. Behauptete ehefeindliche Tatsachen dürfen nicht mehr als wahr unterstellt werden, wenn sie bestritten werden[14]. Zuständig für Scheidungsangelegenheiten sind nach § 606 ZPO die Familiengerichte. In allen Ehesachen herrscht gemäß § 78 I S. 2 Nr. 1 ZPO Anwaltszwang. Bei der einverständlichen Scheidung ist die Gefahr übereilter Scheidungen besonders groß. Um dem vorzubeugen stellt der § 630 ZPO eine praktische Erschwerung der Scheidung auf. Damit soll erreicht werden, dass sich die Ehegatten zunächst über die Folgen der Scheidung im Klaren sind und die Interessen und Position ihrer Kinder geklärt werden. Nach § 630 I Nr. 3 ZPO müssen sich nämlich die Ehegatten über den Unterhalt der Kinder wie über den ehelichen Unterhalt einig sein. Die Antragsschrift auf die Scheidung soll ferner einen übereinstimmenden Vorschlag der Ehegatten über die elterliche Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder enthalten[15]. Selbstverständlich muss der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen oder die Ehegatten müssen beide die Scheidung beantragen[16]. Der Scheidungsausspruch wird somit von der einverständlichen Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen abhängig gemacht. Wird nun von den Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung angestrebt, so können sie über die wesentlichen Punkte der Scheidung und der Scheidungsfolgen vorab eine Vereinbarung treffen und diese von einem Notar beurkunden lassen. Unter gewissen Voraussetzungen muss nur ein Anwalt eingeschaltet werden, so dass mit der einverständlichen Scheidung Kosten und Zeit gespart werden können.

[...]


[1] Sämtliche Paragraphen ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB.

[2] Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 133.

[3] BVerfG v. 04.05.1971 BverfGE 31, 58.

[4] Dethloff, Einleitung, S. 1.

[5] Nabholz-Haidegger, Die Konventionalscheidung, S. 13.

[6] Dethloff, aaO.

[7] Pauli, Das Verbot der Konventionalscheidung, S. 3.

[8] Pauli, aaO.

[9] Pauli, aaO.

[10] Schwab, FamR, § 37, Rn. 302.

[11] Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rn. 90.

[12] Schwab, aaO.

[13] Henrich, FamR, § 14 V 3.

[14] Henrich, FamR, aaO.

[15] § 630 I Nr. 2 ZPO.

[16] § 630 I Nr. 1 ZPO.

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Geschichte der Konventionalscheidung
Université
Ruhr-University of Bochum  (Rechtswissenschaften)
Cours
Geschichte des Familien und Erbrechts
Note
10 Punkte vollbefriedigend
Auteur
Année
2002
Pages
34
N° de catalogue
V11006
ISBN (ebook)
9783638172783
Taille d'un fichier
410 KB
Langue
allemand
Mots clés
Geschichte, Konventionalscheidung, Geschichte, Familien, Erbrechts
Citation du texte
Olga Schwarzkopf (Auteur), 2002, Geschichte der Konventionalscheidung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11006

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