Die Haftung in der Vor-GmbH. Die Rechtsnatur der Vor-GmbH, die Haftung des Handelnden sowie die Haftung der Gesellschafter


Texte Universitaire, 2021

37 Pages, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte)


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Einordnung der Vor-GmbH im Kontext der Gesellschaftsgründung
I. Die Vorgründungsgesellschaft
II. Die Vor-GmbH
III. Die eingetragene GmbH

C. Die Rechtsnatur der Vor-GmbH
I. Definition der Rechtsnatur der Vor-GmbH
II. Abgrenzung zur Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft
III. Abgrenzung zur Rechtsnatur der GmbH

D. Haftung
I. Haftung des Handelnden
1. Traditionelle Funktion des § 11 II GmbHG
2. Entwicklung der Funktion des § 11 II GmbHG
3. Bedeutung der Entwicklung des § 11 II GmbHG
a) Anwendbarkeit des § 11 II GmbHG bei bestehender Vertretungsmacht
b) Anwendbarkeit des § 11 II GmbHG bei fehlender Vertretungsmacht
4. Stellungnahme zur Haftung des Handelnden
II. Haftung der Gesellschafter
1. Unterbilanzhaftung (Haftung bei erfolgreicher Eintragung)
a) Unbeschränkte Haftung vs. beschränkte Haftung
b) Stellungnahme zu unbeschränkte Haftung vs. beschränkte Haftung
c) Innenhaftung vs. Außenhaftung
aa) Argumentation für die Außenhaftung
bb) Argumentation für die Innenhaftung
d) Stellungnahme zu Innenhaftung vs. Außenhaftung
2. Verlustdeckungshaftung (Haftung bei gescheiterter Eintragung)
3. Persönliche Haftung (Haftung bei aufgegebener Eintragung)

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Haftung der Vor-GmbH, im Rahmen des Entstehungsprozesses der GmbH, ist Gegenstand einer Vielzahl kontrovers geführter Diskussionen. Diese Thematik erscheint auf den ersten Blick schwer zu überblicken, auch weil es hierzu eine Vielzahl an Literatur und Rechtsprechung gibt.

Ziel dieser Studienarbeit ist es, einen Überblick über die die Vor-GmbH betreffenden Haftungsfragen zu verschaffen und somit ein besseres Ver­ständnis der Thematik zu ermöglichen.

Hierzu wird die Vor-GmbH zunächst im Kontext des Gründungsvorgangs und von ihrer Rechtsnatur her eingeordnet. Zugleich wird eine Abgrenzung zur Vorgründungsgesellschaft und zur GmbH vorgenommen. Im zweiten Schritt, zugleich dem Schwerpunkt dieser Ausarbeitungen, geht die Studi­enarbeit auf die Frage der Haftung in der Vor-GmbH ein. Hierbei stehen die Analyse der Handelndenhaftung und die Haftung der Gesellschafter im Vordergrund. Letztere ist in die Punkte Unterbilanzdeckungshaftung, Ver­lustdeckungshaftung und persönliche Haftung unterteilt. Dabei werden aus­führlich die Fragen „begrenzte oder unbegrenzte Haftung?“ und „Innenhaf­tung oder Außenhaftung?“ thematisiert. Zum Abschluss werden die im Rahmen dieser Studienarbeit gewonnenen Erkenntnisse in einem Fazit zu­sammengefasst.

B. Einordnung der Vor-GmbH im Kontext der Gesellschaftsgründung

Um die Haftung der Vor-GmbH darstellen zu können wird diese zunächst im Prozess der Entstehung der GmbH eingeordnet.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 13 I, II GmbHG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche für die Verbindlich­keiten ihrer Gläubiger nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.1 Die Gründung erfolgt, wie bei allen Körperschaften, in einem im Folgenden erläuterten, mehrstufigen Gründungsakt.2 Dieser beginnt regelmäßig mit dem Zusammenschluss zu einer Vorgründungsgesellschaft, gefolgt von dem Entstehen der Vorgesellschaft (der Vor-GmbH).3 Die Gründung endet ge­wöhnlich mit dem endgültigen Entstehen der GmbH.4

I. Die Vorgründungsgesellschaft

Zu einer sogenannten Vorgründungsgesellschaft können sich die späteren Gesellschafter im Vorgründungsstadium zusammenschließen, um einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, dessen Inhalt und Zweck der Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrages ist.5 Um klagbar zu sein, bedarf auch dieser Gesellschaftsvertrag der Form des § 2 I GmbHG; ansonsten würde dessen Warnfunktion umgangen, da dann bereits im Vorgründungsstadium formlos eine Pflicht zur Unterzeichnung des GmbH-Gesellschaftsvertrages entstünde.6 Diese Gesellschaft ist grundsätzlich eine GbR.7 Im Einzelfall, wenn bereits ein gemeinsames Unternehmen als Handelsgewerbe betrieben wird, ist sie eine OHG.8 Die Vorgründungsgesellschaft wird nach § 726 BGB aufgelöst, wenn mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsver­trages der GmbH ihr Zweck erreicht wurde.9

II. Die Vor-GmbH

Mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vorge­sellschaft, die Vor-GmbH. Diese ist nicht identitätswahrend mit der Vor­gründungsgesellschaft, vielmehr müssen Sach- und Personalmittel und Ver­bindlichkeiten einzeln auf sie übertragen werden, gegebenenfalls erfolgt eine Liquidation.10 Der Zweck der Vor-GmbH ist das Herbeiführen der Ein­tragung der GmbH ins Handelsregister.11 In dieser Zeit kann die Gesell­schaft schon als Unternehmen geführt werden, soweit es die Gesellschafter vereinbart haben.12 Insbesondere dann ist eine Führung erforderlich, wenn ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht werden soll und dies für eine problemlose und ordnungsgemäße Übernahme erforderlich ist.13 Die Vorge­sellschaft endet mit Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Regis­tergericht und ihre Rechte und Verbindlichkeiten gehen im Wege der Ge­samtrechtsnachfolge auf die GmbH über.14

III. Die eingetragene GmbH

Die GmbH wird als solche ins Handelsregister eingetragen, wenn das Stammkapital, gemäß § 5 I GmbHG in Höhe von mindestens fünfundzwan­zigtausend Euro abzüglich der Gründungskosten, bei Antragsstellung vor­handen ist, der Gesellschaft frei zur Verfügung steht und somit die Versi­cherung der Geschäftsführer nach § 8 II S. 1 GmbHG zutrifft.15 Bei der Ein­tragung sind gemäß § 10 GmbHG die Firma, der Sitz, eine inländische Ge­sellschaftsanschrift, die Höhe des Stammkapitals, das Datum des Abschlus­ses des Gesellschaftsvertrages und die Person des Geschäftsführers anzuge­ben. Verluste die nach der Eintragung entstehen, führen grundsätzlich nicht zur Ablehnung der Eintragung gemäß § 9c I GmbHG, außer es bestehen Zweifel daran, dass die Gründer in der Lage sind ihren Verpflichtungen nachzukommen.16 Zwischen Vor-GmbH und GmbH herrscht Identität.17

C. Die Rechtsnatur der Vor-GmbH

Nachdem die Vor-GmbH in den Kontext des Gründungsprozesses einge­ordnet wurde, ist nun ihre Rechtsnatur zu erörtern. Gemäß § 11 I GmbHG besteht die GmbH erst ab Eintragung, weshalb sie bis dahin als juristische Person nicht besteht.18 Weiter ist die Vor-GmbH gesetzlich nicht kodifi- ziert.19 Das Stadium Vor-GmbH ist rechtlich jedoch sehr relevant, da die zeitliche Spanne zwischen Beurkundung und Eintragung im Regelfall drei und manchmal sechs Monate beträgt, aber auch deutlich länger als ein Jahr andauern kann.20 Aus dem Genannten ergibt sich die Notwendigkeit, zuerst die Rechtsnatur zu bestimmen, um auf die Fragen der Haftung der Vor­GmbH eingehen zu können.

Ferner wirft jede Gründungsstufe Fragestellungen auf, welche sich auch auf die Haftung auswirken können, wenn die Gesellschaft in das nächste Grün­dungsstadium übergeht. Daher ist im Folgenden, zum Zwecke der Abgren­zung, auch ein kurzer Überblick über Haftung und Rechtsnatur von Vor­gründungsgesellschaft und GmbH zu schaffen.

I. Definition der Rechtsnatur der Vor-GmbH

Die Frage welche Rechtsnatur die Vor-GmbH hat war, aufgrund des nume­rus clausus der Gesellschaftsformen, lange umstritten.21 Einerseits kann sie keine juristische Person sein, da sie noch nicht eingetragen ist und ihr des­halb die Rechtsfähigkeit fehlt.22 Andererseits ist auch die Einordnung als Personengesellschaft oder nicht rechtsfähiger Verein nicht überzeugend, da so dem wichtigsten Strukturmerkmal der GmbH, der Ausgestaltung als Körperschaft, nicht Rechnung getragen wird.23 Ein dritter Ansatz geht daher davon aus, dass der Kreis der Gesellschaftsformen nicht ausschließlich auf vom Gesetzgeber ausführlich geregelte beschränkt sein kann, sondern, dass zusätzliche Gesellschaftsformen vom Gesetz vorausgesetzt werden, ohne dass diese gesetzlich kodifiziert werden.24 Danach ist die Vor-GmbH eine Gesellschaft sui generis welche teilrechtsfähig und handlungsfähig ist.25 Daraus lässt sich zwar nur bedingt herleiten, welches Recht für die Vor­GmbH Anwendung findet aber grundsätzlich, dass das Recht der eingetra­genen GmbH anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung der Gesell­schaft voraussetzt.26 Bezüglich der Haftung ist somit kein direkter Zugriff auf das Recht der Personengesellschaften oder des rechtsfähigen Vereins möglich.27 Für die Haftung der Vor-GmbH bedeutet dies, dass Rechtspre­chung und Lehre gefordert sind, die vom Gesetzgeber offen gelassene Lü­cke zu füllen.28 Dabei finden auch die Prinzipien des Rechts der Personen­gesellschaften Beachtung.29 Zusammengefasst ist die Vor-GmbH eine Ge­sellschaft sui generis, auf welche grundsätzlich das Recht der GmbH anzu­wenden ist, bei Fragen der Haftung aber Rechtsprechung und Lehre gefor­dert sind.

II. Abgrenzung zur Rechtsnatur der Vorgründungsgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft ist, wie zuvor beschrieben, meistens eine GbR oder eine OHG.30 Ihre Aktiva und Passiva gehen nicht automatisch auf die nächsten Gründungsstadien über und eine solche Übertragung ist nur durch Rechtsgeschäft möglich; insbesondere bei Verbindlichkeiten nur unter Mitwirkung des Gläubigers.31 Die Gesellschafter haften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nach § 128 S. 1 HGB (ggf. analog), regelmäßig persönlich und unbeschränkt.32 Da keine Identität mit der später entstehenden Vor-GmbH besteht, entfällt die persönliche Haftung nicht mit der Eintragung dieser.33

III. Abgrenzung zur Rechtsnatur der GmbH

Die GmbH entsteht vollkommen mit Eintragung ins Handelsregister.34 Sie ist eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person gemäß § 13 GmbHG), die selbstständig klagen und verklagt werden kann.35 Gemäß §§ 35 ff., 45 GmbHG wird sie dabei durch den/die Geschäftsführer vertre­ten . Sie tritt an die Stelle der Vorgesellschaft, bei gleichzeitiger Kontinuität der Rechtsverhältnisse.36 Die Gesellschafter haften, gemäß § 13 II GmbHG, nicht mehr persönlich für neu hinzukommende Verbindlichkeiten, vielmehr haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gläu- biger.37 Damit begrenzt sich das Haftungsrisiko der Gesellschafter auf ihre erbrachten Einlagen.38 Sicherheit entsteht für den Gläubiger dadurch, dass das Stammkapital der Gesellschaft durch strenge Vorschriften der Kapital­aufbringung- und Erhaltung gesichert wird.39 Ausnahmen von der Ausnah­me der persönlichen Haftung bestehen etwa in §§ 9a, 82 GmbHG .

D. Haftung

Nachdem die Vor-GmbH im Kontext der Gesellschaftsgründung eingeord­net wurde und ihre Rechtsnatur erörtert wurde, ist auf die Einzelheiten der Haftung einzugehen. Diese ist zentrale Frage des Gesellschaftsgründungsak­tes und dieser Studienarbeit.

Grundsätzlich haftet die Vor-GmbH als rechtsfähiges Gebilde sui generis mit ihrem eigenen Vermögen für ihre eigenen Verbindlichkeiten.40 Daneben gibt es die Haftung des Handelnden und die Haftung der Gesellschafter. Mangels (ausreichender) gesetzlicher Kodifizierung, ist zu letzteren eine Vielzahl an Rechtsprechung und Literatur entstanden, welche es einzuord­nen gilt. Im Folgenden wird auf diese, in verschiedenen Konstellationen, aufgeworfenen Haftungsfragen eingegangen.

I. Haftung des Handelnden

Die Haftung des Handelnden (Handelndenhaftung) ist in § 11 II GmbHG kodifiziert. Dieser regelt die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Person, die vor Eintragung der GmbH im Handelsregister in ihrem Na­men handelt, gegenüber einem Drittgläubiger.41 Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es aus heutiger Sicht, vor allem einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass vor der Eintragung ins Handelsregister eine Gewährleistung der Kapitalgrundlage noch fehlt.42

Die rechtliche Einordnung des § 11 II GmbHG hat sich mit der Zeit stark verändert. Zu einem genauen Verständnis ist daher seine Wandlung mitein­zubeziehen. Zunächst wird auf seine ursprüngliche Bedeutung, sodann auf seinen Bedeutungswandel eingegangen. Dabei wird auch die Abhängigkeit des § 11 II GmbHG von der Vertretungsmacht des Handelnden thematisiert und seine heute noch vorhandene Funktion. Abschließend wird dazu Stel­lungnahme bezogen.

1. Traditionelle Funktion des § 11 II GmbHG

Schon früh bestand Einigkeit darüber, dass die Vorgesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann; das Reichsgericht erkannte sie als Gesell­schaft bürgerlichen Rechts an.43 Auch vertreten wurde, sie sei ein nicht rechtsfähiger Verein.44 Wesentlich hierbei war, dass Identität zwischen der Gründungsgesellschaft und der an ihre Stelle tretende GmbH bestand.45 Et­was anderes sollte nur gelten, wenn diese Vorgesellschaft bereits ein Han­delsgewerbe betrieb, sie war dann OHG und wurde auch wie eine solche behandelt.46 Diese wurde auch als „unechte“ Vorgesellschaft bezeichnet.47 Trotz der Identität zwischen (echter) Vorgesellschaft und GmbH sollten die Rechtsverhältnisse ersterer nicht vollständig auf die GmbH übertragen wer­den, vielmehr sollten nur die Verbindlichkeiten, die für die Gründung not­wendig waren übertragen werden.48 Dies wurde u.a. damit begründet, dass der Zweck der Vorgesellschaft alleine auf die Herbeiführung der Gesell­schaft beschränkt sei.49 Um die volle Kapitalausstattung der GmbH bei ihrer Eintragung zu sichern, bestand somit ein Vorbelastungsverbot (Unversehrt- heitsgrundsatz).50 Dies hielt die Gesellschaft nicht davon ab, abgeschlossene Geschäfte durch Genehmigung an sich zu ziehen.51 Die GmbH sollte erst mit der Eintragung ins Handelsregister entstehen, der Gesellschaftsvertrag regelte nur die rechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander.52 In der Praxis bedeutete dies, dass die Aktiva der Vor-GmbH solche der GmbH wurden, während für die Passiva nur innerhalb der Grenzen des Vorbelas­tungsverbotes übertragen wurden.53 Dieses Ergebnis wurde als inkonsequent kritisiert, da dies der bestehenden Wesensgleichheit zwischen GmbH und Vor-GmbH widerspreche.54

[...]


1 Grunewald GesR, § 12, Rn. 1; Hüffer/Koch GesR, § 33, Rn. 3.

2 Hüffer/Koch GesR, § 33, Rn. 10-11; Hüffer/Koch GesR, § 29, Rn. 8-9.

3 Grunewald GesR, § 12, Rn. 35-39.

4 Grunewald GesR, § 12, Rn. 6; Windbichler GesR, § 21, Rn. 29.

5 Grunewald GesR, § 12, Rn. 35; Windbichler GesR, § 21, Rn. 17.

6 BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 16/87 -.

7 Grunewald GesR, § 12, Rn. 35-36.

8 BGH Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 120/02 -; BGHZ 91, 148-153; Schäfer GesR, § 32, Rn. 3.

9 Grunewald GesR, § 12, Rn. 36; Windbichler GesR, § 21, Rn. 17.

10 Grunewald GesR, § 12, Rn. 36; Schäfer GesR, § 32, Rn. 3.

11 Grunewald GesR, § 12, Rn. 38.

12 Grunewald GesR, § 12, Rn. 38; Hüffer/Koch GesR, § 33, Rn. 37-39.

13 BGHZ 80, 129-146.

14 BGHZ 80, 129-146; Schäfer GesR, § 32, Rn. 10.

15 Grunewald GesR, § 12, Rn. 50; Priester, ZIP 1982, 1141-1153.

16 Grunewald GesR, § 12, Rn. 50; Schäfer GesR, § 32, Rn. 10.

17 BGHZ 80, 129-146.

18 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

19 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

20 Müther, MDR 2001, 366-371.

21 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44.

22 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44.

23 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44; Hüffer/Koch GesR, § 33, Rn. 2-3.

24 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44; Windbichler GesR, § 21, Rn. 18.

25 BGHZ 21, 242-247; Beuthien, ZIP 1996, 305-320.

26 BGHZ 21, 242-247; Beuthien, ZIP 1996, 305-320.

27 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44.

28 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44.

29 Blath in Michalski GmbHG, § 11, Rn. 43-44.

30 Siehe oben BI.

31 Schmidt, ZJS 2019, 110-115; BGHZ 91, 148-153.

32 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

33 BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 31/81 -.

34 Siehe oben BIII.

35 Windbichler GesR, § 20, Rn. 1-3.

36 BGHZ 80, 129-146.

37 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

38 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

39 Schmidt, ZJS 2019, 110-115.

40 Wicke in Wicke GmbHG, § 11, Rn. 6; siehe oben CI.

41 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

42 Wicke in Wicke GmbHG, § 11, Rn. 13.

43 RGZ 58, 55-57; RGZ 58, 55-57.

44 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

45 RGZ 151, 86-93; Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

46 BGHSt 3, 23-27; Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

47 BFHE 185, 356.

48 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186; RGZ 151, 86-93.

49 RGZ 134, 121-126; RGZ 105, 228-230.

50 RGZ 149, 293-305, BGHZ 53, 210-217; Schmidt in Scholz GmbHG, § 11, Rn. 44-46.

51 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

52 RGZ 122, 172-175; Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

53 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

54 Meyer, GmbH-R 2002, 1176-1186.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Die Haftung in der Vor-GmbH. Die Rechtsnatur der Vor-GmbH, die Haftung des Handelnden sowie die Haftung der Gesellschafter
Université
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Cours
Schwerpunktbereich Unternehmensorganisation- und Finanzierung
Note
Vollbefriedigend (12 Punkte)
Auteur
Année
2021
Pages
37
N° de catalogue
V1119249
ISBN (ebook)
9783346496706
ISBN (Livre)
9783346496713
Langue
allemand
Annotations
Die Studienarbeit entstand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad an der Eberhard Karls Universität Tübingen.
Mots clés
Haftung, GmbH, Vor-GmbH, Jura, Rechtswissenschaften, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftshaftung, Kapitalgesellschaft, Gesellschaftsgründung, Gesellschafterhaftung, Gründung, Vorgründungsgesellschaft, Handelndenhaftung, Unterbilanzhaftung, Verlustdeckungshaftung, Persönliche Haftung, Außenhaftung, Innenhaftung
Citation du texte
Theo Hübner (Auteur), 2021, Die Haftung in der Vor-GmbH. Die Rechtsnatur der Vor-GmbH, die Haftung des Handelnden sowie die Haftung der Gesellschafter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1119249

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Handelnden sowie die Haftung der Gesellschafter



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