Vom Vertrag von Wiener Neustadt 1463/64 zum Preßburger Vertrag 1491

Zwei Varianten mit dem gleichen Ergebnis?


Trabajo, 2007

32 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Vom Vertrag von Wiener Neustadt zum Preßburger Vertrag
1. Der Vertrag von Wiener Neustadt 1463/64
1.1 Vorgeschichte
1.2 Inhaltsklärung der Quelle
2. Der Preßburger Vertrag vom 7. November 1491
3. Die Entwicklungen, die vom Wiener Neustädter Vertrag zum Preßburger Vertrag führten
3.1 Matthias Corvinus` Krieg um Österreich (1482- 1485)
3.2 Der Tod des Matthias Corvinus am 6. April 1490 und die Thronfolgefrage
3.2.1 Potentielle Thronfolgekandidaten und ihre Thronfolgebegründungen
3.2.2 Die Königswahl Wladislaws II. von Böhmen und Ungarn und ihre Hintergründe und Folgen
4. Der Krieg zwischen Maximilan I. und Wladislaw II. von Böhmen
4.1 Die habsburgische Rückgewinnung der östlichen Erbländer
4.2 Der Ungarnfeldzug Maximilians I. 1490/91
5. Der Preßburger Friede vom 7. November 1491 – Mehr als die bloße Erneuerung des Vertrages von Wiener Neustadt von 1463/1464 ?

III. Fazit

IV. Verwendete Literatur

V. Anhang

I. Einleitung

In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob der Ödenburger Vertrag von 1463/64 und der Preßburger Vertrag des Jahres 1491 als dynastische Verträge zwischen den Habsburgern und Ungarn zwei Varianten mit ein und demselben Ergebnis darstellen. Vielfach liest man in der Literatur davon, dass der Preßburger lediglich eine Erneuerung des Wiener Neustädter Vertrages darstellt.[1] Diesem Aspekt soll daher näher nachgegangen werden. Die Ausgangspunkte der Untersuchung sollen in chronologischer Folge die beiden Verträge sein, deren Inhalte zunächst geklärt und kritisch verglichen werden müssen, um Gemeinsamkeiten und etwaige Unterschiede feststellen zu können. Anschließend sollen die einzelnen Entwicklungen hervorgehoben werden, die dazu führten, dass der Vertrag von Wiener Neustadt in den Preßburger Vertrag mündete, wobei die Frage aufgeworfen werden soll, warum es so und nicht anders gekommen ist. Abschließend soll der Anfang der Arbeit, die beiden Verträge rückblickend aufgegriffen werden, um die Frage zu klären, ob der Preßburger Vertrag lediglich eine Erneuerung des Wiener Neustädter Vertrages darstellt und dementsprechend beide Varianten zum gleichen Ergebnis führten oder ob doch einer der beiden Verträge über den anderen hinausgeht. Zur Illustration liegen beide Verträge, die aus Janos Baks` Werk, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert[2] entnommen wurden, im Anhang bei. Beide Originale befinden sich im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Auch die herangezogenen Regesten Friedrichs III., herausgegeben von Heinrich Koller[3], sind im Anhang beigelegt. Zu beiden Verträgen und deren Vorgeschichte ist mittlerweile eine Vielzahl von Literatur gegeben, wobei ich hiermit auf diverse Arbeiten verweisen möchte, welche mir zu meinen Ergebnissen verhalfen: Zunächst ist die Arbeit von Jörg K. Hoensch zu Matthias Corvinus[4] erwähnenswert, wobei für dieses Thema die Kapitel 4, 10 und 12[5] besonders relevant sind. Das Verhältnis zwischen Friedrich III. und Matthias Corvinus, somit die Zeit des Ödenburger Vertrages, scheint mir Nehring[6] sehr gut zu beleuchten, wobei dieser dem Vertrag von Wiener Neustadt ein eigenes Kapitel widmet und ebenso die verschiedenen Verträge im Anhang bietet. Zu Maximilian I. hat Wiesflecker mittlerweile zahlreiche Bände herausgegeben, wobei sich besonders dessen erster Band[7] vielfältig als hilfreich erwiesen hat, um die Vorgeschichte des Preßburger Vertrages zu erarbeiten. Hierin befindet sich zudem ein eigenes Kapitel zum Preßburger Vertrag. Das Thronfolgerecht, welches explizit 1490, nach Ableben Matthias Corvinus` eine Rolle spielt illustriert Turba[8] in seinem Werk anschaulich, auch wenn jenes bereits in die Jahre gekommen ist.

II. Vom Vertrag von Wiener Neustadt zum Preßburger Vertrag

Als Ausgangspunkt sollen zunächst die Inhalte beider dynastischen Verträge behandelt werden, um die Entwicklungen zwischen beiden und die für die Habsburger und Ungarn daraus resultierenden Folgen verstehen zu können. Diesbezüglich soll eine Inhaltsklärung durchgeführt werden, um formale sowie inhaltliche Übereinstimmungen und Unterschiede verdeutlichen zu können.

1. Der Vertrag von Wiener Neustadt 1463/64

1.1 Vorgeschichte

Der Friedensvertrag von Wiener Neustadt, welchen Friedrich III. und Matthias Corvinus am 19. Juli 1463 in Ödenburg durch den Austausch der Vertrauensurkunden ratifizierten, wird auch als Schlüsselvertrag für alle späteren Auseinandersetzungen zwischen dem Kaiser und Matthias Corvinus erachtet. Indem Friedrich III. an Rechts- und Erbansprüchen, die jedoch auf einer schwachen Rechtsgrundlage beruhten, festhielt, konnte er einen unglaublichen Erfolg für das Haus Habsburg, insbesondere die Sicherung der Nachfolge in Ungarn, im Falle dessen, dass Matthias Corvinus ohne legitime Erben sterben sollte, erzielen. Doch wie kam es überhaupt zu diesem Erfolg?

Um die Entwicklung verstehen zu können, muss man bereits sehr früh, nämlich beim Tod König Albrechts II. von Ungarn ansetzen, wie er in der Kottannerin beschrieben wird.[9] Denn aufgrund dessen übernahm Friedrich III. die Vormundschaft dessen posthum geborenen Sohnes Ladislaus und mit diesem wurde auch die heilige Stephanskrone ins Reich gebracht und dort aufbewahrt.[10] Denn die Stephanskrone, indem sie Ungarn verloren ging, sollte fortan die wichtigste Verhandlungsbasis für den späteren Wiener Neustädter Vertrag darstellen: Mit der Entwendung der Krone sollte die Einheit Ungarns brüchig werden. Denn als sich Matthias Corvinus zum König von Ungarn krönen lassen wollte, widersetzte sich eine Adelspartei[11] unter der Führung von Ladislaus Garai[12] und Nikolaus Ūjlaki dieser Wahl.[13] Stattdessen sollte laut ihnen Friedrich III. den ungarischen Thron besteigen, wobei dessen Anwartschaft zielbewusst durch seine Verwandtschaft zum letzten gekrönten König von Ungarn, Albrecht II., legitimiert wurde und sich auch die ungarische Krone in seinem Besitz befand, was im 15. Jahrhundert der korporativen Bedeutung des regnums gleichkam. Wie die Adelspartei argumentierte, konnte Matthias Corvinus nicht als legitimer König gekrönt werden.[14] Somit hatte Corvinus ein großes Interesse an der Auslieferung der Krone, welches ihn letztendlich dazu bewegen sollte, die Ansprüche Friedrichs III. zu akzeptieren. Zunächst scheiterten mehrere Verhandlungen[15] um die Rückgabe der Krone jedoch an den unrealistischen Bedingungen, die Friedrich III. erhob. Anschließend sollte Georg von Podiebrad, König von Böhmen, der seine Tochter mit Matthias Corvinus verlobt hatte[16], in die Verhandlungen eintreten, indem er in die Rolle eines Schiedsrichters im Donauraum schlüpfte: Zunächst ermutigte er den polnischen König Kasimir IV., seine Ansprüche auf den ungarischen Thron geltend zu machen, welche er aufgrund der Verwandtschaft seiner Frau Elisabeth legitimiert hat.[17] Anschließend sollte er sich abwechselnd mal Friedrich III., mal Matthias Corvinus zuwenden, je nachdem, von wem er sich mehr erhoffen konnte. Im Jahre 1458 sollte seine Gunst auf Friedrich III. fallen, als er einen Vergleich erzielte, in dem unter der Führung des Palatins Ladislaus Garai über 20 habsburgfreundliche Magnaten[18] zusammenkamen und am 17.02.1459 Friedrich III. zum König von Ungarn wählten. Dabei betonten die Magnaten seine Legitimität, wohingegen Matthias das Symbol seiner Legitimität, die Krone, fehle.[19] Matthias reagierte daraufhin mit Krieg gegen Friedrich III. und die habsburgfreundlichen Magnaten. Geschickt suchte Friedrich III. die Anlehnung an Podiebrad[20], mit dem er schließlich einen Bund gegen Ungarn schloss.[21] Doch nun sollte sich ein neues Problem um die Thronfolge einschalten: Der neu gewählte Papst Pius II.[22] Gemäß seines Amtes sollte er die Streitigkeiten zwischen den beiden Herrschern missbilligen. Was er wollte, war ein gemeinsamer Türkenzug der beiden Herrscher, was unter den momentanen Bedingungen nicht möglich schien. Doch auch seine Vermittlungsversuche scheiterten an den horenten Forderungen des Kaisers.[23] Im Jahre 1461 wandte sich Matthias Corvinus schließlich, nach weiteren Jahren mit schweren Kämpfen und Intrigen, die kein Ergebnis brachten, dem diplomatischen Weg zu. Und als Friedrich III. der Streit[24] mit seinem Bruder Albrecht VI. die letzte Kraft und die letzten Mittel raubte, musste auch er den Verhandlungsweg einschlagen. Am 3. Mai 1463 einigten sich die beiden Herrscher in Graz auf den Präliminarvertrag, am 17. Juli 1463 werden die beiden ratifizierten Urkunden im Wiener Neustadt ausgetauscht, deren Inhalt anschließend näher beleuchtet werden soll.

1.2 Inhaltsklärung der Quelle

Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich um einen Friedens- und Freundschaftsvertrag handelt, den die beiden Parteien, Kaiser Friedrich III. auf habsburgischer und Matthias Corvinus auf ungarischer Seite, am 19. Juli 1463[25][26] unterzeichneten, wie im Protokoll der Urkunde vermerkt wird (Z.1-4).

In der Intitulatio werden zunächst die Namen jener genannt, die speziell dazu bestimmt wurden, anzuerkennen und bekannt zu geben, dass zwischen Serenissimum Principem et dominum dominum Fridericum Romanorum Imperatorem semper Augustum und dem ungarischen König Matthias Corvinus sowie deren Königreichen, mitsamt ihren Einwohnern sowie Prälaten, Baronen und Adeligen des ungarischen Königreiches Frieden und Eintracht herrschen soll.[27] Dabei ist von Relevanz, dass zu diesem Zwecke einige der höchsten weltlichen und kirchlichen Vertreter König Matthias` von Ungarn und der Prälaten, Herren etc. auserwählt wurden, um den Vertrag quasi im Auftrag ihres Herrschers und Königs auszustellen.[28] Dabei drängt sich die Frage nach konsensualer Herrschaft im Mittelalter auf, also die Frage nach Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten von Vertretern des Königs.[29] Die Inscriptio benennt schließlich die Adressaten des Vertrags (Vertragspartner): Den Römischen Kaiser Friedrich III. sowie den Ungarischen König Matthias Corvinus[30]. Nun folgt im Kontext die Dispositio der Urkunde (Z.17-113), also der rechtsrelevante Teil, der die einzelnen Beschlüsse aufzählt. Zunächst wird bestätigt, dass Matthias Corvinus rechtmäßiger König Ungarns bleibt und die Barone, Adligen und Bewohner des Königreiches Ungarns ihn auch mit dem titulo regio anreden sollen. Und auch Friedrich III. darf den ihm 1459 zugestandenen Titel Rex dicti Regni Hungarie beibehalten und zu seinem Schmuck und seiner Ehre nutzen.[31] Zweitens nimmt „der Kaiser […] Kg. Matthias fur unnsern erwelten son an, verspricht ihm und seinem Reich seine väterliche Förderung und gestattet Matthias, ihn zeitlebens Vater zu nennen; die ungarischen Vertreter haben dazu für sich selbst und an statt der Prälaten, Herren etc. ihre Zustimmung erteilt.“[32] Der Kaiser soll Matthias als filium suum bezeichnen, wobei beschlossen wird, dass Rex Mathias, adoptiuus filius sue Serenitatis, den Vater und König ehren, achten, so nennen und anschreiben muss.[33] Auffällig ist dabei, dass die Adoption des Matthias zusätzlich eingeschränkt wird, dadurch dass Friedrich III. im Gegensatz zum Vorvertrag ausdrücklich den gerade vierjährigen Maximiliano sue Imperialis Maiestatis filio, als legitimen Erben und möglichen Kandidaten für die Nachfolge in Ungarn hervorhebt.[34] Beide, Friedrich III. und Corvinus, sollen einander verpflichten, in allen Dingen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu helfen. So zum Beispiel auch contra Turcum et infideles Christi hostes apud Sanctissimum dominum nostrum Summum pontificem, Sedem Apostolicam [...]. [35] „Die ungarischen Vertreter schließen für König Matthias und das Reich Ungarn mit dem Kaiser ein unzerbrechlich ewiglich Bündnis, erklären wie dieser alle dagegen gerichteten Verträge für ungültig und verpflichten sich zur Hilfe für den Kaiser und seinen Sohn Maximilian gegen jedermann, als offt das noit thun wirdet, auf deren Ersuchen, doch auf Kosten des Königreichs Ungarn, ausgenommen nur Papst und Kirche sowie Zeiten eines gemeinen zcugs gegen die Türken, unbeschadet jedoch der ungarischen Freiheiten.“[36] Zudem verpflichtet sich der Römische Kaiser seinerseits dazu, „Matthias und dem Reich Ungarn beim Papst, dem päpstlichen Stuhl, den Fürsten des Römischen Reichs und überall, wo es Not sein wird, Hilfe gegen die Türken zu verschaffen. Falls der Kaiser und der König von Ungarn oder ihre Untertanen [ ] dennoch Klagen gegeneinander haben sollten, dann sollen diese ausschließlich auf dem Weg des Rechts ausgetragen werden.“[37]

Der dritte Punkt des Ödenburger Vertrages verweist auf die Rückgabe der heiligen Stephanskrone in das ungarische Königreich, nachdem sie in die Hände Friedrichs III. gelangt war, als Serinissima domina Elizabeth Regina ihren Sohn Ladislaus und mit ihm Sacram coronam in habsburgische Hände gelegt hatte. Die Kronhüter sollen dabei die Krone treu bewachen und bis zur Herausgabe verwahren, so dass sie nicht in fremde Hände fällt.[38] „Damit die gute Gesinnung des Kaisers gegen König Matthias furbas bekant mug werden, überantwortet er den ungarischen Vertretern die ihm seinerzeit von Königin Elisabeth samt König Ladislaus zu treuen Händen übergebene und von ihm vor der Gefahr, in fremde Hände zu gelangen, treu gehütete heilige cron desselbigen Reichs Ungarn sowie die Stadt Ödenburg unter Aufhebung aller Schulden.“[39] Der für Friedrich III. und die Habsburger wohl relevanteste Vertragsabschnitt verweist auf die Nachfolgeregelung der Habsburger in Ungarn.[40] So wird festgehalten, dass, wenn Matthias Corvinus sterbe, „ohne Sohn und Enkel auß sinem leib geboren und das Reich zu Ungarn [ledig werde]“[41], „sua Imperialis Maiestas aut filius sue Cesaree sublimatis […] et ex post sue Serenitatis decessum filius eiusdem sue Maiestatis quem reliquerit, aut si plures fuerint relict, alter ex istis quem Regnum ipsum preelegerit“ in Ungarn nachfolgen soll. „Die Ungarn hatten sich […] zu verpflichten, den Kaiser oder einen von ihm benannten Sohn, sowie nach dessen Tod seinen Sohn, als Nachfolger zu erwählen und die Prälaten, Herren etc. des Reiches Ungarn sollen dafür sorge tragen, dass dieser „mit rait unnd mechtiger hilff desselben Reichs hilff, als syt ist, gekronet unnd in regierung des Reichs volkomen in frid erkant und anerkannt wird .[42] Aus diesem Grunde sollen „omnes Iniurie differencie dissensiones impeticiones […] et acciones“ zwischen beiden Seiten, wie sie nach König Ladislaus' Tod oder sonst wie erwachsen sind, vergolten und ausgelöscht werden.[43] „keine Partei soll sich an den ungarischen Anhängern der anderen Seite weder durch geschicht noch rechten rächen.“[44]

[...]


[1] Vgl. Hollegger, Manfred, Maximilian I. (1459- 1519), Herrscher und Mensch einer Zeitwende, Stuttgart, 2005, S.74;

[2] Bak, Janos, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert, Wiesbaden, 1973, S.148- 150 und S.154-157

[3] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, Nr.85, S.71-73

[4] Hoensch, Jörg K., Matthias Corvinus, Diplomat, Feldherr und Mäzen, Graz, Wien, Köln, 1998

[5] Konsolidierung der Herrschaft, Krieg um Österreich, Friedensverhandlungen, Thronfolge, Tod

[6] Nehring, Karl, Matthias Corvinus, Kaiser Friedrich III. und das Reich, Zum hunyadisch- habsburgischen Gegensatz im Donauraum, München, 1975

[7] Wiesflecker, Hermann, Kaiser Maximilian I., Bd. 1, München, 1971

[8] Turba, Gustav, Geschichte des Thronfolgerechts in allen habsburgischen Ländern bis zur pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI. 1156- 1732, Wien, 1932

[9] Mollay, Karl, Die Denkwürdigkeiten der Helene Kottannerin (1439-1440), Wien, 1971, S.10- 14

[10] Als Gegenleistung finanzierte Friedrich III. den Bürgerkrieg Elisabeths gegen Wladislaus, nachdem dem die Nachfolge ihres Sohnes nicht anerkannt wurde.

[11] Ihr schloss sich auch Michael Szilágyi an, Schwager des Johann Hunyadi, als dieser 1458 von Corvinus als Gubernator abgesetzt wurde.

[12] Der ehemalige Palatin (Stellvertreter und höchster Würdenträger)

[13] Dabei muss erwähnt werden, dass Matthias Corvinus ein König ohne dynastischen Hintergrund war. Denn als Wladislaus II. 1444 in der Schlacht von Varna fiel, und Ladislaus Posthumus noch in den Händen seines Oheims war, lag das Land faktisch ohne Herrscher da. Schließlich wählte der Reichstag Johann Hunyadi, einen Baron mit erheblichem Landbesitz, zum Reichsverweser. 1453 konnte ihm Ladislaus V., nachdem dieser aus der Vormundschaft Friedrichs III. entlassen wurde nachfolgen. Nach dessen Tod war der Weg für Matthias, nachdem sein älterer Bruder ermordet wurde, frei.

[14] Die „richtige“ Sankt Stephanskrone war ja im Besitz der Habsburger. Sie sollte er im Jahre 1464 an Ungarn zurückgegeben werden.

[15] So zum Beispiel im Sommer 1458, als Matthias 12.000 Gulden für die Einlösung der Stephanskrone sowie 10.000 Gulden, falls Friedrich III. Ödenburg wieder an Ungarn abtritt. Dazu muss gesagt werden, dass der Kaiser den Besitz des Ladislaus Posthumus trotz der erzwungenen Aufgabe seiner Vormundschaft behaupten konnte.

[16] Katharina von Podiebrad sollte am 1.Mai 1461 nach Ungarn übersiedeln und Corvinus heiraten. Aufgrund ihres noch jungen Alters sollte die Ehe jedoch erst in zwei Jahren vollzogen werden, so dass sie als Matthias „sponsa“ (Verlobte) galt. Doch trotz dessen, dass Podiebrad Corvinus` Schwiegervater war, suchte er immer verstärkter die Annäherung an Friedrich III. und fiel Matthias in den Rücken.

[17] Sie war die Schwester des Ladislaus Posthumus.

[18] Überwiegend aus den west- und südwestungarischen Komitaten. Ihr Ziel sollte es sein, eine zu große Machtfülle des Corvinen zu verhindern.

[19] Vgl. Nehring, Karl, Matthias Corvinus, Kaiser Friedrich III. und das Reich, Zum hunyadisch- habsburgischen Gegensatz im Donauraum, München, 1975, S.15

[20] Indem er ihm die Belohnung als Kurfürst von Böhmen in Aussicht stellte.

[21] Im Jahre 1459 erweiterten beide ihr Bündnis, was Friedrich III. zunehmend stärkte. Als Gegenleistung belehnte er Podiebrad mit Böhmen, seinen Sohn zum Herzog von Münsterburg. Podiebrad hoffte daraufhin, dass zum ersten mal seit dem Aussterben der Premisliden wieder eine tschechische Dynastie begründet werden könne. Denn er hatte die Belehnung zum Kurfürsten von Böhmen nötig, um eine tschechisch- nationale Dynastie begründen zu können.

[22] Zuvor Aeneas Silvio Piccolomini

[23] Oder im März 1462, als die päpstliche Gesandtschaft den Kaiser zur Herausgabe der ungarischen Krone bewegen sollte, um endlich den Kreuzzug realisieren zu können, zumal die Türken bereits in Bosnien eingefallen waren.

[24] Albrecht VI. bedroht seine Herrschaft in Niederösterreich, indem er Ansprüche darauf geltend machte. Später sollte Friedrich III. seinen Bruder mit Österreich unter der Enns zu belehnen haben.

[25] Quelle entnommen aus: Bak, Janos, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert, Wiesbaden, 1973, S.148- 150

[26] Die beiden Bezeichnungen „Wiener Neustädter“ und „Ödenburger Vertrag“ rühren daher, dass die Verträge zunächst am 19. Juli in Ödenburg und anschließend am 24. Juli 1463 in Wiener Neustadt unterzeichnet wurden. Da die Inhalte deckungsgleich sind, werden beide Begriffe im Folgenden synonym verwendet.

[27] Nos Stephanus die et Apostolice Sedis gracia Colocensis et Bachiensis Ecclesiarum Archiepiscopus Locique eiusdem Colocensis Comes perpetuus, […]Recognoscimus et Notum facimus […]Cum alias occasione differenciarum et controversarium inter Serenissimum Principem et dominum dominum Fridericum Romanorum Imperatorem semper Augustum […] et Inclitum Regnum Hungarie Prelatosque Barones Nobiles Proceres Incolas et Inhabitatores eiusdem Regni partbus ex altera […] pacis et concordie deventum fuerit.

Bak, Janos, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert, Wiesbaden, 1973, S.148, Z.5-17

[28] Als Vertreter des ungarischen Königs werden genannt: Stefan von Kalócsa und Bács, ewiger Graf zu Kalócsa, Bischof Johann von Wardein, Niclas von Wylack, der Woiwode von Siebenbürgen und Macsó und Ban des Windischen Reichs, Graf Ladislaus von Palóczi, Richter des königlichen Hofs und Emmerich von Zapolya, oberster königlicher Schatzmeister und Hauptmann in Oberungarn

[29] Mehr zu diesem Aspekt in: Schneidmüller, Bernd, Konsensuale Herrschaft, Ein Essay über Formen und Konzepte politischer Ordnung im Mittelalter, In: Heinig, Paul- Joachim; Jahns, Sigrid; Schmidt, Hans Joachim; Schwinges, Christoph; Wefers, Sabine (Hrsg.), Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit, Festschrift für Peter Moraw, Berlin, 2000, S.53- 87

[30] […] inter Serenissimum Principem et dominum dominum Fridericum Romanorum Imperatorem semper Augustum, Hungarie Dalmatie Croacie etc. Regem ac Austrie Stirie Karinthie et Carniole etc. ducem, dominum nostrum graciosissimum ex una, et Inclitum Regnum Hungarie […], a.a.O.,S.148, Z.11-15

[31] Item quia prefatus dominus noster Imperator, bonis et honestis respectibus hucusque titulo et nomine Regio Regni Hungarie usus est, deliberatum est et conclusum est, quod eadem sua Maiestas Imperialis huiusmodi titulo a prelatis […] honorata et decorata quoad uixerit remaneat et Rex dicti Regni Hungarie […] nominari et vocari et eo titulo uti et frui possit et valeat […], a.a.O., S.148, Z.17-25

[32] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

[33] Item ut […] prefatus dominus noster Gloriosissimus Imperator, Serenissimum dominum nostrum Mathiam Regem, […] pro filio suo adoptiuo habebit […] et in filium recipit et adoptat […] eundemque dominum nostrum Regem Mathiam filium suum nominabit,Et […]conclusum est , Quod idem dominus noster Rex Mathias, […], prefatum dominum Imperatorem exadverso quoad uixerit, pro patre honorare reputare, nominare, scribere et tenere debebat.Annuendo Quod Idem […] Rex Mathias prefatum dominum nostrum Imperatorem patrem et Regem nominet, honoret, reputet, et eidem patrie et Regi Hungarie scribat. A.a.O., S.149, Z.26-40

[34] Die Nachfolge des Matthias Corvinus im Reich stand somit durch die Adoption keinesfalls zur Debatte. Im Gegensatz zum Vorvertrag wurde in der Endfassung nämlich „legitim“ vor den Erben gesetzt, wodurch eine Adoption auch auf Seiten Friedrichs III. für die Nachfolge außer Frage steht.

Insuper dominum nostrum Regem Mathiam ac Prelatos Barones Proceres Nobiles Incolas et Inhaitatores dicti Regni Hungarie […] obligamus et astringimus […], cum eodem domino nostro Romanorum Imperatore et Heredibus […]Serenissimo Principi domino Maximiliano sue Imperialis Maiestatis filio […] exceptis […], a.a.O.,S.149, Z.40-50

[35] A.a.O., S.149, Z. 57/58; Vgl. Z.51-64

[36] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

[37] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

[38] Item ad finem […] Sacram Coronam ipsius Regni Hungarie, sue Maiestati per condam Serenissimam dominam Elizabeth Reginam unacum Serenissimo olim bone memorie Rege Ladislao ad fideles manus assignatam […] ne ad alienas manus illam devenire contingeret, Oppidumque […] domini nostri Mathie Regis et ipsius Regni Hungarie graciose assinavit, et omnem obligacionem super eodem remisit.

A.a.O., S.149, Z.64-74

[39] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

[40] Deliberatum et conclusum est, Quod vacante Regno Hungarie, filiis seu nepotibus legitimis, ex prefati domini nostri Regis Mathie lumbis procreatis non extabtibus, sua Imperialis Maiestas aut filius sue Cesaree sublimitatis quem ad hoc deputandum duxerit et post sue Serenitatis decessum filius eiusdem sue Maiestatis quem reliquerit, aut si plures fuerint relicti, alter ex istis quem Regnum ipsum preeligerit, in Regem ipsi Regno Hungarie preficiatur cum plena eiusdem Regni administracione.

Bak, Janos, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert, Wiesbaden, 1973, S.149/150, Z.78-85

[41] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

[42] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72, Vergleiche:

[43] Item concordatum et conclusum est Quod omnes Iniurie […] inter partes ipsas etiam occasione felicis reminiscencie Regis Ladislai ac alias quomodolibet suborte et partibus ipsis ex quacunque causa competentes, quoad se et heredes ac successores eorum penitus remisse et extincte esse debent,[…] infuturum minime ulciscantur, neque via facti neque Iuris Sed similiter remisse et extincte esse debent.

Bak, Janos, Königtum und Stände in Ungarn im 14.- 16. Jahrhundert, Wiesbaden, 1973, S.150, Z.90-99

[44] Koller, Heinrich (Hg.), Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440- 1493), Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken des Regierungsbezirks Kassel, Wien, Köln, Graz, 1983, S. 72

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Título
Vom Vertrag von Wiener Neustadt 1463/64 zum Preßburger Vertrag 1491
Subtítulo
Zwei Varianten mit dem gleichen Ergebnis?
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Institut für Geschichte )
Curso
Hauptseminar: Ungarn im 15. Jahrhundert
Calificación
2,0
Autor
Año
2007
Páginas
32
No. de catálogo
V112044
ISBN (Ebook)
9783640105403
Tamaño de fichero
594 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vertrag, Wiener, Neustadt, Preßburger, Vertrag, Hauptseminar, Ungarn, Jahrhundert
Citar trabajo
Eva Ortegel (Autor), 2007, Vom Vertrag von Wiener Neustadt 1463/64 zum Preßburger Vertrag 1491, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112044

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