Die "Stifter" GmbH (gGmbH) als Ersatzform der selbstständigen, gemeinnützigen Stiftung


Travail d'étude, 2008

30 Pages, Note: "-"


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Merkmale der „selbstständigen“, gemeinnützigen Stiftung und der gGmbH

3. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
3.1. „Muß“Anforderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit nach den §§ 61 und 62 AO
3.2. Anforderungen um den Gemeinnützigkeitsstatus „nachhaltig“ sicherzustellen
3.2.1. Satzungsänderung
3.2.2. Änderungen auf der Anteilseignerebene (Verfügung über den Geschäfts­anteil, Eintritt und Austritt)

4. Steuerliche Besonderheiten einer gGmbH
4.1. Einkommensermittlung und partielle Steuerpflicht für den wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb nach § 14 S .1 AO
4.2. Steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen aus dem steuerpflichtigen Bereich in den nichtsteuerpflichtigen Bereich einer GmbH
4.2.1. Einzelne Wirtschaftsgüter
4.2.2. Betrieb oder Teilbetrieb
4.3. Körperschaft/Gewerbesteuerbelastung
4.4. Umsatzsteuer
4.5. Spendenabzug
4.6. Gewährung von Unterhalt
4.7. Angemessene Tätigkeitsvergütung
4.8. Erlöschen der Erbschaft/Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit
4.9. Mittelzuwendung an Gesellschafter
4.10. Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer

5. Steuerliche Folgen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbildung
5.1. Körperschaft/Gewerbesteuer
5.2. Umsatzsteuer
5.3. Spendenabzug
5.4. Schenkungsteuer
5.5. andere Steuerarten

6. Resümee

Literaturverzeichnis

Gesetzestexte

Sekundärliteratur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Bürger stellen nach wie vor hohe Ansprüche an den Staat und seine Leistungen. Angesichts des riesigen Schuldenberges sind dessen finanzielle Möglichkeiten jedoch begrenzt. Die „Rundumversorgung“ durch den Staat ist nicht bezahlbar und auch nicht wünschenswert.

Immer mehr Bürger erkennen den Zusammenhang zwischen der Zunahme des privaten Wohlstandes und dem gleichzeitigen Rückzug des Staates aus der Förderung öffentlicher Ausgaben und sind bereit sich mit Geld und/oder Arbeit für das Gemeinwohl einzusetzen.

Hinzu kommt, dass die in Deutschland zwischenzeitlich angesammelten Vermögen auch ein „Zurückgeben an die Gesellschaft“ möglich machen. Die Stärkung des Spenden- und Stiftungswesens durch den Staat ist demnach eine folgerichtige Konsequenz.[1] Der Staat ist auf engagierte Bürger angewiesen.

2. Merkmale der „selbstständigen“, gemeinnützigen Stiftung und der gGmbH

Nach dem deutschen Stiftungsrecht ist die selbstständige Stiftung privatrechtlich als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände ohne Gesellschafter und Mitglieder organisiert.[2] Die Rechtsfähigkeit ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 80 ff BGB.[3] Sie steht zur dauerhaften Verwirklichung eines unveränderten Zwecks zur Verfügung.[4] Eine einheitliche Begriffsdefinition ist in der Literatur nicht zu finden.[5]

Die Errichtung einer selbstständigen Stiftung ist wegen der erforderlichen staatlichen Genehmigung aufwendig und kompliziert. Zudem unterliegt sie nach ihrer Errichtung behördlicher Aufsicht.[6]

Die GmbH ist nach der Intention des Gesetzgebers als Organisationsform für gewinnorientierte Unternehmen konzipiert worden.[7] § 1 GmbHG sieht keine Einschränkung der Zwecke vor, zu deren Verfolgung eine GmbH gegründet wird.[8] Die GmbH kann somit auch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche, also ideelle Zwecke verfolgen und somit auch steuerlich begünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO.[9] Die gGmbH ist insoweit keine gesellschaftsrechtliche Sonderform; sie unterliegt vielmehr ohne Einschränkungen dem GmbH-Recht.[10]

Nach ihrer Gründung unterliegt die gGmbH weder der Genehmigung nach dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes noch einer laufenden Stiftungsaufsicht.

Eine „Stifter“ GmbH darf in ihrer Firma den Begriff „Stiftung“ führen, muss aber gleichzeitig durch den Zusatz „GmbH“ ihre Rechtsform klarstellen, um eine Verwechslung mit der Stiftung im Sinn der §§ 80 ff. BGB zu verhindern. Nach einer Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 13. 12. 2006, Az.: 31 Wx 84/06 soll der Zusatz „gGmbH“ firmenrechtlich nicht mehr zulässig sein.[11]

Im Unterschied zum handelsrechtlichen Normativsystem, in dem weder eine staatliche Genehmigung notwendig ist noch eine Rechtaufsicht erfolgt, handelt es sich bei der Stiftung eher um ein Konzessionssystem.[12]

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag, den steuerlichen Besonderheiten einer gGmbH und den steuerlichen Folgen bei Verletzung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung.

3. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer GmbH kann bei entsprechender Vertragsgestaltung die Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen im Sinne der Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO dienen.[13] Die Organisationsform der GmbH stellt nach ihrem Leitbild kein Instrument zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlichen Zwecks dar.[14] Die Anpassung der Satzung auf eine dauerhaft angelegte Zielvorstellung ist jedoch auf der Grundlage der weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheit zu erreichen. Im Innenverhältnis räumt das GmbH-Recht nahezu unbeschränkte Satzungsautonomie ein (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG). Die gesetzlichen Regelungen können in der Satzung größtenteils abgedungen werden.[15] Steuerbegünstigte Zwecke in Sinne der §§ 51 ff. AO können somit auch von einer GmbH verfolgt werden. Nach § 1 GmbHG braucht ihr Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.[16]

3.1. „Muß“Anforderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit nach den §§ 61 und 62 AO

Zur Erlangung der Steuerbegünstigung muss die Satzung des Gesellschaftsvertrags neben den zivilrechtlichen Voraussetzungen des § 3 GmbHG den Anforderungen der §§ 51 ff AO entsprechen, d. h. insbesondere den Satzungsvorgaben der § 60 bis 62 AO.[17] Nach der amtlichen Mustersatzung in AEAO, Anlage 1 und 2 zu § 60 AO, müssen deshalb insbesondere festgelegt werden

- die GmbH muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wobei diese im Einzelnen aufzuführen sind;[18]
- die GmbH muss selbstlos tätig sein, also nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen;[19]
- beim Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück;[20]
- die GmbH darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.[21] Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter aus Mitteln der GmbH erhalten;[22]
- bei Auflösung der GmbH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschaft und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden;[23]
- keine Personen dürfen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.[24]

3.2. Anforderungen um den Gemeinnützigkeitsstatus „nachhaltig“ sicherzustellen.

3.2.1. Satzungsänderung

Den Gesellschaftern kann die Möglichkeit der Satzungsänderung nicht wirksam entzogen werden, der Bestand der Gesellschaft als stiftungsähnliche Organisation ist somit gefährdet.[25] Der Stifterwille soll jedoch erhalten bleiben.

Eine Änderung des Gesellschaftszwecks ist analog § 33 BGB nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.[26] Der Beschluss über eine Satzungsänderung erfordert zwingend mindestens eine ¾ Mehrheit (§ 53 Abs. 2 GmbHG).[27]

Geeignete Maßnahmen, wenn mehr als 1 Gesellschafter die Anteile hält:[28]

- Erhöhung der im Gesetz vorgesehenen ¾ Mehrheit. Sogar Einstimmigkeit aller abstimmenden, aller anwesenden oder aller Gesellschafter kann vorgeschrieben werden;
- Einräumung eines Zustimmungsvorbehalts zu Satzungsänderungen als Sonderrecht für einzelne Gesellschafter, sofern keine Einstimmigkeit vorgeschrieben ist;
- Einräumung von Sonder- oder Mehrfachstimmrechte einzelner Gesellschafter;
- Zusätzliche Anforderungen zur Änderung der Satzung(§ 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG wie z. B. Pflicht zur wiederholten Abstimmung in zeitlichen Abständen.

Nicht möglich dagegen ist:[29]

- eine Übertragung der Kompetenz von Satzungsänderungen auf gesellschaftsfremde Dritte oder auf ein Gesellschaftsorgan;
- die Zustimmung kann nicht von Dritten abhängig gemacht werden, ebenso können Mitspracherechte von Dritten nicht begründet werden.

Eine gGmbH kann sich durch eine Satzungsänderung flexibler an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen. Eine Erschwerung der Satzungsänderung sollte sich jedoch auf bedeutsame Änderungen für die Gesellschaftsfunktion beschränken.[30]

3.2.2. Änderungen auf der Anteilseignerebene (Verfügung über den Geschäftsanteil, Eintritt und Austritt)

Um die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Personen zu erschweren, welche den Zweck des Unternehmens nicht unterstützen, kommt einer Beschränkung besondere Bedeutung zu. In der Satzung kann mit Hilfe von sog. Vinkulierungsklauseln (§ 15 Abs. 5 GmbHG) die Abtretbarkeit ausgeschlossen oder an weitere Voraussetzungen gebunden werden.[31] Häufig werden Vorkaufs-, Ankaufs- oder Erwerbsrechte vereinbart.[32]

Die Zustimmung zur Abtretung wird durch den Geschäftsführer erklärt. Die Abtretung bedarf der Genehmigung durch die Gesellschafter. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Nachstehende Erfordernisse sind u. a. möglich:[33]

- Es ist eine qualifizierte Mehrheit, jedoch noch besser Einstimmigkeit erforderlich.
- Ist kein einstimmiger Beschluss erforderlich, kann durch Sonderrechte einzelner Gesellschafter die Zustimmung vorbehalten werden.
- Es ist zulässig die Zustimmung zur Anteilsabtretung an die Genehmigung eines Gesellschaftorgans (z. B. Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat falls eingerichtet oder des Geschäftsführers) zu knüpfen.

Ein Ausschluss von Gesellschaftern kann nur über die Einziehung oder Pflicht zur Anteilsabtretung erfolgen. Dies muss in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Eine Einziehung gegen den Willen ist nur zulässig, wenn die Anforderungsgründe im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt sind (§ 34 Abs. 2 GmbHG).[34]

- Den Anforderungen hierfür genügt auch das „Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher in der Person des Betroffenen“ begründet sein muss.
- Ein Gesellschafter kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn dieser die Anteile unentgeltlich erworben hat und die Schenkung mit einem freien Widerrufsvorbehalt verbunden wurde.
- Der Gesellschafterkreis kann durch Festlegung bestimmter Eigenschaften, Herkunft oder Funktion in der Satzung beschränkt werden. Ein Wegfall hat nicht den automatischen Verlust der Gesellschafterstellung zur Folge. Jedoch ist die Gesellschaft zum Ausschluss der betreffenden Personen berechtigt.
- Die Zwangseinziehung ermöglicht es, z. B. einen Gesellschafter bei Insolvenz- oder Vermögensanfall auszuschließen.
- Das Verbleiben von Erben als Gesellschafter kann verhindert werden. Die Satzung kann vorsehen, dass Erben die Einziehung zu dulden haben.

Eingezogene Geschäftsanteile gehen unter. Der Nennwert der übrigen Stammeinlagen erhöht sich automatisch um den eingezogenen Geschäftsanteil am Stammkapital. Das Mindestkapital muss jedoch erhalten bleiben.[35]

Bei einem Austritt aus der Gesellschaft kann der Gesellschafter seinen Anteil abtreten oder die Einziehung beantragen. Das Recht zum Austritt sollte bei einer GmbH, welche ideelle Zwecke verfolgt als freies Austrittsrechts ausgestattet werden, zumal eine gGmbH auf den freiwilligen Einsatz ihrer Mitglieder angewiesen ist.[36]

[...]


[1] Die Stiftertätigkeit hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich und beträchtlich zugenommen. Seit 1990 hat sich die Zahl der in Deutschland errichteten rechtsfähigen Stiftungen mehr als verdoppelt. Während im Jahr 1990 lediglich 181 Stiftungen neu errichtet wurden, waren es im Jahr 2006 bereits 899. Im Jahr 2007 lag die Zahl der neu gegründeten Stiftungen erstmals über 1000. Die Gesamtzahl der Stiftungen beträgt somit gegenwärtig bereits über 15.000. Vgl. Kaiser (2008), Onlinedokument. Vgl. auch Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.) (2007), S.3. ff.

[2] Vgl. Berndt (1997), S.3505. Freundl (2004), S.1509.

[3] Vgl. Toepler (1996), S.86.

[4] Vgl. Wochner (1998), S.1835.

[5] Vgl. Berndt (1997), S.3505.

[6] Vgl. Wochner (1997), S.1835. Vgl. Berndt (2003), S.166-167.

[7] Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.

[8] Vgl. Baumbach/Hueck (2000), S.19, Rz.6. Selbstverständlich muss es sich um gesetzlich zulässige Zwecke handeln. Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965. Es existieren außerdem einige spezielle gesetzliche Verbote; bspw. kann die Rechtsform einer GmbH nicht für Apotheken oder Versicherungsunternehmen gewählt werden. Vgl. Lutter/Hommelhoff (2005), S.63, § 1, Rz.13.

[9] Vgl. Lutter/Hommelhoff (2005), S.63, § 1, Rz.9; Rz.11.

[10] Vgl. Thiel (1997), S.11. Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.

[11] Vgl. Winheller (2008), S.291.

[12] Vgl. Toepler (1996), S.86.

[13] Vgl. Thiel (1997), S.11.

[14] Vgl. Wochner (1998), S.1835.

[15] Vgl. Baumbach/Hueck (2000), S.945 f., § 45, Rz.5.

[16] Vgl. Thiel (1997), S.11. Vgl. Lutter/Hommelhoff (2004), S.63, § 1, Rz.6.

[17] Vgl. Thiel (1997), S.11.

[18] Vgl. Wochner (1998), S.1840. Vgl. auch Engelsing/Rohde (2005), S.4966.

[19] Vgl. Wochner (1998), S.1840.

[20] Vgl. Wochner (1998), S.1840.

[21] Vgl. Thiel (1997), S.11.

[22] Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.

[23] Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.

[24] Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4966.

[25] Vgl. Wochner (1998), S.1836.

[26] Vgl. Wochner (1998), S.1837.

[27] Vgl. Lutter/Hommelhoff (2004), S.993, § 53, Rz.13.

[28] Vgl. Baumbach/Hueck (2000), S.1214, § 53, Rz.33. Vgl. Wochner (1998), S.1836.

[29] Vgl. Lutter/Hommelhoff (2004), S.992, § 53, Rz.7. Vgl. Wochner (1998), S.1837.

[30] Vgl. Wochner (1998), S.1837.

[31] Vgl. Lutter/Hommelhoff (2004), S.371, § 15, Rz.41.

[32] Vgl. Wochner (1998), S.1838.

[33] Vgl. Wochner (1998), S.1838.

[34] Vgl. Wochner (1998), S.1838.

[35] Vgl. Wochner (1998), S.1839.

[36] Vgl. Wochner (1998), S.1839.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die "Stifter" GmbH (gGmbH) als Ersatzform der selbstständigen, gemeinnützigen Stiftung
Note
"-"
Auteur
Année
2008
Pages
30
N° de catalogue
V112176
ISBN (ebook)
9783640108015
ISBN (Livre)
9783640109760
Taille d'un fichier
471 KB
Langue
allemand
Mots clés
Stifter, GmbH, Ersatzform, Stiftung
Citation du texte
Josef Schoberer (Auteur), 2008, Die "Stifter" GmbH (gGmbH) als Ersatzform der selbstständigen, gemeinnützigen Stiftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/112176

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die "Stifter" GmbH (gGmbH) als Ersatzform der selbstständigen, gemeinnützigen Stiftung



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur