Sexuelle Ausbeutung in der spätrömischen Sklavenhaltergesellschaft


Dossier / Travail, 2019

20 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sexuelle Ausbeutung in der spätrömischen Sklavenhaltergesellschaft
2.1. Besitzbedingte Ausbeutung
2.1.1. Sexualität als Ware
2.1.2. Ehe und Eheschließung
2.1.3. Sexualdelikte im römischen Recht
2.1.4. Das Konkubinat
2.2. Prostitution
2.2.1. Die Klausel „ne serva prostituatur“

3. Zusammenfassung - Sklaverei und römische Sexualität

4. Quellen- und Literaturverzeichnis
4.1. Quellen
4.2. Literatur

1. Einleitung

In seinem umfassenden Werk zur Sklaverei identifiziert Orlando Patterson die Verfügungsgewalt des Herrn über den Körper der Sklaven und Sklavinnen als eines der Hauptmerkmale der Sklaverei und benennt dieses als intrinsisches Element einer patriarchalischen Sklavenhaltergesellschaft. Dennoch ist das sich daraus ableitende Thema der sexuellen Verfügbarkeit in der Forschung stark unterrepräsentiert.

In dieser Arbeit soll somit die sexuelle Ausbeutung der Sklaven und Sklavinnen im römischen Reich des vierten und fünften Jahrhunderts beleuchtet und der Frage nachgegangen werden, auf welche Weise diese in die Sexualität der römischen Gesellschaft integriert wurde. Ziel der Arbeit ist es also grundlegende Mechanismen aufzudecken, welche die sexuelle Ausbeutung förderten und in das sexuelle Landschaftsbild der römischen Gesellschaft integrierten.

Hierzu soll das Thema auf zwei Ebenen betrachtet werden. Zunächst soll die Ausbeutung von Sklavinnen und Sklaven durch ihren Herrn beleuchtet werden. Hierzu sollen die gesellschaftlichen Verhältnisse bezüglich der römischen Sexualität, genauer der Praxis der Eheschließung, untersucht werden, welche sich wiederum auf die Ausbeutung der Sklaven und Sklavinnen innerhalb der familia auswirkten. Anschließend wird das Konkubinat als soziale Praxis von sexuellen länger andauernden Beziehungen zu Sklavinnen betrachtet. Als zweite Ebene wird die Zwangsprostitution von Sklavinnen thematisiert und es wird insbesondere auf die Bedeutung der „ne serva prostituatur“-Klausel eingegangen. Um einen genauen Eindruck zu gewinnen, wird bei diesen Ebenen jeweils die Gesetzgebung sowie die gesellschaftliche Praxis untersucht. Die Einflüsse des Christentums und die Ausbeutung auf gleichgeschlechtlicher Basis werden in dieser Arbeit nicht tiefer behandelt, stellen jedoch auch wichtige Aspekte dar.

Zur Klärung der Frage konnte besonders Kyle Harpers gelungener Versuch einer umfassenden Auseinandersetzung mit diesem Thema in „Slavery in the late Roman World, AD 275-45“ viel beisteuern. Des Weiteren wurden unter anderem Werke von Thomas A. J. McGinn, Bettina Stumpp und Raimund Friedl als Sekundärliteratur zu Rate gezogen. Als Quellen sollen hauptsächlich die Digesten, Gesetzestexte wie die Lex Iuliana oder der Justinianische und Theodosianische Kodex sowie Schriften der Kirchenväter dienen.

2. Sexuelle Ausbeutung in der spätrömischen Sklavenhaltergesellschaft

2.1. Besitzbedingte Ausbeutung

2.1.1. Sexualität als Ware

Sklavinnen und Sklaven konnten täglich Opfer von sexueller Ausbeutung durch ihre Besitzer werden, denn diese erwarteten die Erfüllung auch dieser Bedürfnisse als logische Folge ihres Besitzanspruches.1 Diese Erwartung existierte jedoch schon seit den Anfängen der Sklaverei und durchzieht mit Beständigkeit als interkulturelles Merkmal diese Institution.2 Dies unterstützt auch die große Menge an Quellen, welche die sexuelle Nutzung von Sklavinnen und Sklaven durch ihre Eigentümer thematisieren.3 Um aufzudecken wie genau die Sklavenhaltergesellschaft die sexuelle Ausbeutung ihrer Sklavinnen und Sklaven in ihr System integrierte, sollen nun in diesem Kapitel die Einstellung gegenüber der Sexualität der Sklaven und Sklavinnen sowie die römischen Prinzipien von Ehe, Ehre und Recht, welche die Methodik der sexuelle Ausbeutung festlegten, elaboriert werden.4

Eindeutige Merkmale für die sexuelle Ausbeutung lassen sich schon beim Verkauf der Sklaven und Sklavinnen beobachten. So stellten Merkmale wie Fruchtbarkeit, Jungfräulichkeit und Attraktivität als Teile der sexuellen Geschichte der Sklavinnen und Sklaven wichtige Parameter dar, welche durch erniedrigende Befragungen und physische Untersuchungen auf dem Sklavenmarkt festgestellt und ausgehandelt wurden.5 Die Attraktivität der Sklavinnen und Sklaven stellte hier auch einen Faktor für eine Art Statussymbol dar, indem beispielsweise Chrysostomos beschreibt, wie reiche Männer danach streben „Körperschönheit und Bewunderung“ durch den Kauf von „Mägden“ zu erlangen.6 Welche Wichtigkeit die Sexualität als kaufbares Gut für die zukünftigen Patrone hatte, zeigt auch der Fakt, dass nur die durchschnittlichen Preise von frühjugendlichen Sklavinnen denen von männlichen Sklaven ebenbürtig waren.7

Wichtig für die zukünftige Betrachtung des Themas ist übrigens, dass wenn von sexueller Ausbeutung die Rede ist, obwohl auch von den Quellen wesentlich seltener erwähnt, dies auch immer die gleichgeschlechtliche Sexualität mit einbezieht. So bezog sich eine Unterscheidung hinsichtlich der Sexualität mehr auf die Ausübung aktiver oder passiver Rollen, anstatt auf das biologische Geschlecht.8 Dies zeigt sich beispielsweise in einer Passage des Satyrikons, in welcher der männliche Sklave Trimalchio erzählt: „Und doch blieb ich vierzehn Jahre lang der Liebling meines gnädigen Herrn. Und was der Herr befiehlt, das kann doch keine Schande sein“.9 Zwar handelt es sich hier um einen fiktiven Charakter, jedoch wird diesem Ausschnitt von der Forschung hohe Authentizität in der Wiederspiegelung der römischen Alltagswelt eines Haussklaven zugemessen.10 Die Selbstverständlichkeit mit der die Herren diese Dienste von beiden Geschlechtern in Anspruch nahmen, zeigt ein Ratschlag Horaz’: „ Wenn dir das Glied schwillt - Magd und Bursche sind zuhanden, könntest flugs zum Angriff schreiten - , ja, willst du dann vor Stanzen lieber platzen? Ich nicht! Ich liebe für den Venus-Dienst, was raschbeschafft und leicht erhältlich ist!“11 Neben der Ausbeutung durch ihren Dominus wurden Sklaven und Sklavinnen auch im Sinne der Gastfreundschaft Besuchern angeboten oder als erotische Unterhaltung bei festlichen Anlässen eingesetzt.12

2.1.2. Ehe und Eheschließung

Zum Erhalt der sozialen Ordnung war die Institution der Ehe ein wichtiges Instrument. In diesem Zuge jedoch hatte diese auch einen erheblichen Einfluss auf die Realisierung der sexuellen Ausbeutung. Zur Heirat vorgesehen war die ehrenhafte Bevölkerung, also vorrangig freie Bürger und Bürgerinnen, welche diese in erster Linie zum Zweck der Zeugung von legitimen, erbfähigen Nachkommen schlossen.13 Dies exkludierte somit Sklavinnen und Sklaven. Der erwartete Einstieg in die Ehe wurde je nach Geschlecht sehr unterschiedlich gehandhabt. So wurden Frauen schon so früh wie möglich, also ab dem 12. Lebensjahr jungfräulich verheiratet, während es für Männer erst in den mittleren bis zwanziger Jahren üblich war, in eine Ehe einzusteigen.14 Somit ergibt sich für Männer ab ihrer Pubertät eine längere Zeitspanne, in welcher sie zwar sexuell aktiv sind, diese Aktivität weder mit einer ehrbaren Frau ausleben konnten, noch sollten. Während Männer sogar dazu angehalten wurden, ihre voreheliche Sexualität mit Prostituierten zu verbringen und quasi einen gesellschaftlichen Freifahrtschein genossen, waren Frauen dahingehend an die Ehe gebunden.15 Somit ergibt sich schon allein durch die Definition der Ehe eine Institution, welche im Zuge des Ehre-Scham- Systems nicht nur Sklavinnen und Sklaven ausschloss, sondern diese als nahezu einzig möglichen Geschlechtspartnern für die junge männliche voreheliche Generation übriglies. Doch wie sich nun zeigen soll, relativierte sich auch während der Ehe die monogame Grundhaltung der römischen Gesellschaft im Zuge der gestatteten sexuellen Nutzung von Prostitution und Sklaverei.16

Im eigenen Haushalt unterstand der pater familias keinen rechtlichen Grenzen in der Ausübung seiner Sexualität, während er gleichzeitig die der weiblichen Teile der familia kontrollierte und beschützte. Da Sklavinnen vor oder im Zuge des Verkaufs von allen männlichen Beziehungen getrennt wurden, konnten sie somit schon allein deswegen nicht mehr auf diese soziale und sexuelle Ehre zurückgreifen. Diese Lücke wurde nun durch die Reputation des Dominus oder der Domina ganz im Sinne des Besitzes des Menschen gefüllt und zukünftiges (sexuelles) Verhalten hatte somit einen Einfluss auf das Ansehen dieser und musste dahingehend reflektiert werden.17 Die sexuelle Dimension der patriarchalen Macht, unter welcher der Haushalt eines pater familas stand, wird in einer Reaktion auf die Aufforderung, das Sexualleben nur auf die Ehefrau zu beschränken, besonders stark repräsentiert: „‚Gehe ich etwa zu einer fremdem Frau? Ich gehe doch zu meiner Magd.‘“18 Gleichzeitig impliziert die zitierte Argumentation auch, dass mit der Institution der Ehe weniger die „freizeitliche“ Sexualität verbunden wurde, welche als Trieb nur mit der unehrenhaften Bevölkerung ausgelebt werden konnte.

2.1.3. Sexualdelikte im römischen Recht

Die Gesetze, welche strafbare sexuelle Handlungen thematisierten, sind in der aus der Zeit Augustus’ stammenden Lex Iulia de adulteriis coercendis festgelegt. Innerhalb dieses Gesetzestexts werden zwei Begriffe definiert: Adulterium und Stuprum. Adulterium beschreibt das Sittlichkeitsdelikt mit einer verheirateten Frau, während unter Stuprum die Unzucht mit einer nicht verheirateten Frau verstanden wurde. In beiden Fällen jedoch wurden ausdrücklich Frauen ohne sexuelle Ehre, hierunter fallen Sklaven oder Prostituierte, von dem Gesetz ausgenommen.19 Ob eine erzwungene Sexualhandlung also rechtlich als Straftat galt, war somit abhängig von der Ehrbarkeit und somit dem Status der weiblichen Partnerin.20 Folglich wurden Verstöße in diesem Rahmen nicht nur als sexuelle, sondern besonders auch als soziale Angriffe begriffen.21 Zwar konnte bei Vergewaltigung einer Sklavin von außerhalb des Besitzanspruch genießenden Personenkreises rechtliche Klage erhoben werden, doch bezog sich diese dann auf das Besitzrecht und wurde mehr als Sachbeschädigung, denn als sexuelle Straftat gesehen.22 Im Codex Theodosianus bestätigt Konstantin die Ausnahme auch noch einmal, indem er verfügt, dass es Frauen gäbe, deren sexuelle Ehre durch den niedrigen Stand des Lebens der Beachtung durch das Gesetz unwürdig sei.23 Insofern werden Sklavinnen und ihre sexuelle Ehre also durch das Gesetz im Zuge des Schutzes der ehrbaren mater familias mittels einer Negativschablone definiert und die sexuelle Ausbeutung somit nicht nur legitimiert, sondern durch den besagten Schutz der ehrbaren weiblichen Bevölkerung noch verstärkt. Erst 533/4 wurde durch Athalarich ein Gesetz erlassen, welches verheirateten Männern untersagte, sexuellen Kontakt mit ihren Sklavinnen zu haben.24 Harper sieht in diesem Eingriff des Staats in die private sexuelle Verfügungsgewalt des Sklavenbesitzers einen Indikator für das letztendliche Verlassen der antiken Welt.25

2.1.4. Das Konkubinat

Während die Verfügbarkeit der Sklaven und Sklavinnen hinter den verschlossenen Türen der familia im Zuge von Besitzansprüchen eine sexuelle Ausbeutung legitimierte, soll nun die sexuelle Zugänglichkeit der Sklaven innerhalb der Ebene des Konkubinats untersucht werden.

Beryl Rawson hat hierzu in seinen Studien eine große Menge an Quellen gefunden, welche darauf hinweisen, dass das Konkubinat mit Versklavten als Partnerinnen häufig wahrgenommen wurde.26

Um sich der Institution des Konkubinats zu nähern, soll dieses zunächst von anderen Ebenen der sexuellen Ausbeutung abgegrenzt werden.

Gegenüber der angesprochenen häuslichen sexuellen Verfügbarkeit der Sklaven und Sklavinnen gegenüber ihrem Herrn, bildet das Konkubinat zunächst eine informelle, vor dem Gesetz zwar inexistente Abmachung über eine länger anhaltende Beziehung, welche jedoch teils öffentlich geführt werden konnte. Die Gemeinsamkeit jedoch macht aus, dass es sich um eine Beziehung zwischen zwei Partnern ungleichen Stands handelt, welche wiederum die Abgrenzung zur römischen Ehe darstellt.27 Wichtig jedoch für diese Art Verbindung zwischen Sklavinnen und Herrn ist: gegenüber dem sexuellen Zugriff innerhalb der Hausgewalt des Dominus konnte ein Konkubinat auch, beziehungsweise gerade nach der Freilassung gegründet werden.28

Wie die Grenzen zwischen häuslicher sexueller Ausbeutung, Prostitution und Konkubinat verschwimmen, zeigt die Antwort Augustinus’ von Hippo auf die Rechtfertigung eines fiktiven Interlucutors: „Aber das ist keine Hure, das ist meine Konkubine.“29: „‚Du, der du das sagst, hast du eine Ehefrau?‘ ‚Ja.‘ ‚Also ist jene, ob du willst oder nicht, eine Hure.‘“30 Dieses zeigt einerseits, dass das Führen eines Konkubinats als gesellschaftlich akzeptierter galt und somit auch als ehrenvollere Alternative zur Prostitution gelten konnte, anderseits wird die Diskrepanz zum Christentum deutlich. Aus diesen verschwimmenden Grenzen zeigt sich besonders die praktizierte Gemeinsamkeit, nämlich dass diese sich alle im Raum der sexuellen Unehre befinden.31 Raimund Friedl bietet hier zur Unterscheidung die Erweiterung des Begriffs Contubernium, welcher ansonsten für eine ehegleiche aber gesetzlich inexistente Verbindung zwischen zwei Sklaven und Sklavinnen genutzt wird, an.32 Somit wäre das Konkubinat nur auf die Beziehung zwischen Patron und einer Freigelassenen oder Freigeborenen beschränkt.

Gerade der relative Statusunterschied der Partner legte generell den Unterschied zwischen der Einrichtung einer Ehe und eines Konkubinats nahe.33 So folgert auch Rawson, dass das Konkubinat hauptsächlich als Ersatz zur Ehe zwischen zwei nicht heiratsfähigen Partnern genutzt wurde.34 Dieser Ersatz wurde insofern benötigt, als dass das Konkubinat gegenüber der Ehe keine Nachkommen produzieren sollte.35 Während die Kinder der Sklaven–Dominus–Beziehung neben der Befriedigung des Herrn dem Zweck der Reproduktion von weiteren Sklaven und Sklavinnen zugeschrieben werden kann, kamen die Nachkommen als Produkte eines Konkubinats zwischen einer Freigelassenen und ihrem Patron auf Grund ihres Freiheitsstatus nicht in Frage.36 In seinen Konfessionen ermöglicht uns hierzu auch wieder Augustinus von Hippo einen Einblick, wenn er schreibt: „In jenen Jahren hatte ich ein Weib, keine rechtmäßige Gattin, sondern meine umherschweifende, unbesonnene Glut hatte sie aufgespürt; aber es war doch meine einzige Geliebte, und ich hielt ihr wenigstens Treue. An ihr sollte ich wahrlich aus eigener Erfahrung den Unterschied zwischen einem zum Zwecke der Kindererzeugung geschlossenen ehelichen Bunde und einer losen Verbindung unreiner Liebe erfahren, wo Kinder sehr unwillkommen sind, auch wenn sie uns nachher Liebe abzwingen.“37

Gerade in der Frage des Nachwuchses aus diesen Beziehungen zeigen sich weitere Faktoren für eine geförderte sexuelle Ausbeutung in der römischen Gesetzgebung. Diese Gesetzgebung befindet sich einerseits in den noch von Augustus erlassenen Gesetzen, welche Senatoren und andere Männer hohen Status’ daran hinderte illegitime Nachkommen als Erben einzutragen. Bezogen auf die spätrömische Antike erweiterte diese Konstantin im Codex Justinianus im Jahr 326 jedoch auf alle Männer.38 Dieses Legitimierungsverbot schloss hier nicht nur Sklaven und Sklavinnen, sondern auch Freigelassene und sogar deren Kinder als Eltern von erbberechtigen Kindern aus. Als Strafe wurde der Entzug von Status und Bürgerrechten angeordnet.39 Wichtig zu bemerken ist hier jedoch, dass das Konkubinat als sexuelle Auslebung keinerlei Beschränkung erfuhr, sondern allein sichergestellt wurde, dass keine Vermischung zwischen den verschiedenen Klassen durch Nachkommen möglich gemacht wurde und somit die soziale Hierarchie erhalten blieb.40 Im Unterschied dazu Griff der Justinianische Kodex bei freien Frauen, welche eine Beziehung mit einem Sklaven eingingen, hart durch und ordnete als Strafe Versklavung der Frau und ihrer Kinder an.41 Eine Beschränkung zeigt ein Fragment eines Ad Populum Erlasses, welcher die simultane Ausübung von Ehe und Konkubinat für die Aristokratie als illegitim bezeichnete.42 Diese Innovation zeigt zwar die Regulation des Privatlebens durch den Kaiser, doch erscheint die Kontrolle und Umsetzung durch die ungenaue Definition des Konkubinats und die sporadische Ausbeutung innerhalb des eigenen Hauses als schwierig. Weiterhin ist mit diesem Zusammenhang wohl kein Schutz gegenüber den Sklavinnen zu verstehen, sondern eher der Schutz der Reputation und der ehrbaren Ehe gegenüber dem Konkubinat, welches sich für Männer des höchsten Standes nicht ziemte.

[...]


1 Vgl. Kyle Harper: Slavery in the Late Roman World, AD 275–425, Cambridge 2011, S. 295.

2 Vgl. Olando Patterson: Slavery and Social Death: A Comparative Study, Cambridge 1982, S. 260f.

3 Vgl. Craig Williams: Roman Homosexuality. Ideologies of masculinity in classical antiquity, New York/Oxford 1999, S. 31.

4 Vgl. Harper: Slavery, S. 284.

5 Vgl. Ebd., S. 292f.

6 Ioh. Chrys.: Vom jungfräulichen Stande 67 (Ausgewählte Schriften des heiligen Chysostomus, Erzbischof von Konstantinopel und Kirchenlehrer, Bibliothek der Kirchenväter, 1. Reihe, Band 3, Johannes Chrysostomus Mitterrutzner u.a. (Hrsg), Kempten 1890, S. 256f).

7 Vgl. Talmud Bavli, Kethub, 40b., zit. n. Harper: Slavery, S. 293.

8 Vgl. Craig Williams: Roman Homosexuality, 2. Aufl., Oxford u.a. 2010, S. 18.

9 Petronius: Satyricon (Das Gastmahl des Trimalchio, Carl Hoffmann (Hrsg.), Berlin/Boston 2014, S. 161).

10 Vgl. Bettina Stump: Prostitution in der römischen Antike, Berlin/Boston 1998, S. 26f.

11 Horaz: Satiren 1,2 (Römische Satiren. Ennius, Lucilius, Varro, Horaz, Persius, Juvenal, Seneca, Petronius. 2. Aufl., Otto Weinreich (Hrsg.), Zürich 1962, S. 65).

12 Vgl. Eun. Vit. 10,5. Zit. n. Stumpp: Prostitution, S. 300.

13 Vgl. Harper: Slavery, S. 285.

14 Vgl. Roger S. Bagnall, Bruce S. Frier u. Ansley S. Coale: The Demography of Roman Egypt, Cambridge 1994, S. 112 u. 116.

15 Vgl. Männer; Philo Jos. 43 , zit. n. Harper: Slavery, S. 288. Vgl. Frauen; Harper: Slavery, S. 287.

16 Vgl. Walter Scheidel: Sex and empire. A Darwinian perspective, Version 2, Stanford 2006, S. 13.

17 Vgl. Harper: Slavery, S. 294.

18 Aug. Serm. 9.11-12 (Augustinus von Hippo. Predigten zum österlichen Triduum (Sermones 218 - 229/D) (Patrologia. Beiträge zum Studium der Kirchenväter, Band 16), Hubertus R. Drobner u.a. (Hrsg.), Frankfurt am Main 2006, S. 384).

19 Vgl. Thomas A. J. McGinn: Concubinage and the Lex Iulia on Adultery, in: Transactions of the American Philological Association 121 (1991), S. 342.

20 Ebd., S. 343.

21 Vgl. Thomas A. J. McGinn: Prostitution, Sexuality, and the Law in Ancient Rome, New York 2003, S. 345.

22 Vgl. Harper: Slavery, S. 429.

23 Vgl. C. Th. 9.7.1, zit. n. Harper: Slavery, S. 430.

24 Vgl. Cass. Var. 9.18, zit. n. Harper: Slavery, S. 441.

25 Vgl. Harper: Slavery, S. 462.

26 Vgl. Beryl Rawson: Roman Concubinage and Other De Facto Marriages, in: Transactions of the American Philological Association 104 (1974), S.279-305.

27 Vgl. Harper: Slavery, S. 315.

28 Vgl. Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom. Von Augustus bis Septimius Severus (Historia Einzelschriften 98), Stuttgart 1996, S.75f.

29 Aug. Serm. 224.3 (Augustinus von Hippo. Predigten zum österlichen Triduum (Sermones 218 - 229/D) (Patrologia. Beiträge zum Studium der Kirchenväter, Band 16), Hubertus R. Drobner u.a. (Hrsg.), Frankfurt am Main 2006, S. 331).

30 Ebd., S. 331f.

31 Vgl. Harper: Slavery, S. 316.

32 Vgl. Friedl: Konkubinat, S. 75.

33 Vgl. Harper: Slavery, S. 314.

34 Vgl. Rawson: Concubinage, S. 279.

35 Vgl. Harper: Slavery, S. 314.

36 Vgl. Susan Treggiari: Questions on women domestics in the Roman West, zit. n. Stumpp: Prostitution, S. 25f.

37 Aug. Conf. 4.29 (Des heiligen Kirchenvaters Aurelius Augustinus Bekenntnisse (Bibliothek der Kirchenväter, 1. Reihe, Band 18; Augustinus Band VII), Otto Bardenhewer u.a. (Hrsg), München 1914, S. 59).

38 Vgl. Harper: Slavery, S. 452.

39 Vgl. C. Th . 4.6.3, zit. n. Harper: Slavery, S. 143.

40 Vgl. Harper: Slavery, S. 454.

41 Vgl. C. Th. 4.12.1, zit. n. Harper: Slavery, S. 432.

42 Vgl. C. Iust. 5.26.1, zit. n. Grubbs: Law, S. 298.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Sexuelle Ausbeutung in der spätrömischen Sklavenhaltergesellschaft
Université
Free University of Berlin
Note
1,0
Auteur
Année
2019
Pages
20
N° de catalogue
V1128233
ISBN (ebook)
9783346487827
ISBN (Livre)
9783346487834
Langue
allemand
Mots clés
sexuelle, ausbeutung, sklavenhaltergesellschaft
Citation du texte
Anton Drutschmann (Auteur), 2019, Sexuelle Ausbeutung in der spätrömischen Sklavenhaltergesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1128233

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