Gestaltungen im Rahmen eines steueroptimierten Unternehmenskaufs unter Berücksichtigung der Interessengegensätze der Vertragsparteien


Thèse de Master, 2021

83 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Ablauf einer Unternehmensakquisition
2.1 Überblick über den Verfahrensablauf eines Unternehmenskaufs
2.2 Due Diligence
2.3 Überblick über die Verfahren zur Unternehmensbewertung
2.4 Struktur der Transaktion
2.4.1 Vorbemerkungen zur Wahl der Transaktionsstruktur
2.4.2 Share Deal
2.4.3 Asset Deal
2.5 Allgemeine steuerliche Interessenlage der Beteiligten

3 Ertragsteuerliche Auswirkungen bei Veräußerung eines Betriebs oder einer Personengesellschaft
3.1 Unternehmensveräußerung aus Sicht des Veräußerers
3.1.1 Vorbemerkungen
3.1.2 Kapitalgesellschaft als Veräußerer
3.1.3 Natürliche Person als Veräußerer
3.1.3.1 Betriebsveräußerung
3.1.3.2 Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften
3.2 Unternehmenskauf aus Sicht des Erwerbers
3.2.1 Erwerb eines Betriebs
3.2.2 Erwerb von Personengesellschaftsanteilen
3.2.3 Steuerimplikationen der Finanzierungsaufwendungen
3.3 Nutzung von Verlustvorträgen

4 Ertragsteuerliche Auswirkungen bei Veräußerung einer Kapitalgesellschaft
4.1 Unternehmensveräußerung aus Sicht des Veräußerers
4.1.1 Kapitalgesellschaft als Veräußerer
4.1.2 Natürliche Person als Veräußerer
4.1.2.1 Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile
4.1.2.2 Im Privatvermögen gehaltene Anteile
4.2 Unternehmenskauf aus Sicht des Erwerbers
4.2.1 Allgemeine steuerliche Implikationen
4.2.2 Steuerimplikationen der Finanzierungsaufwendungen
4.3 Nutzung von Verlustvorträgen

5 Verkehrssteuern
5.1 Grunderwerbsteuer
5.1.1 Grundstücksveräußerung im Rahmen des Asset Deals
5.1.2 Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften
5.1.3 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
5.1.4 Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
5.2 Umsatzsteuer
5.2.1 Umsatzsteuer beim Asset Deal
5.2.2 Umsatzsteuer beim Share Deal

6 Ausgewählte Gestaltungsmodelle eines steueroptimierten Unternehmenskaufs
6.1 Veräußererumwandlungsmodell
6.1.1 Strategische Überlegungen
6.1.2 Gesellschaftsrechtliche Umsetzung
6.1.3 Steuerrecht
6.1.3.1 Vorbemerkungen
6.1.3.2 Ebene der Kapitalgesellschaft
6.1.3.3 Ebene der Personengesellschaft und der Gesellschafter
6.1.3.4 Gewerbesteuerliche Sperrfrist
6.1.3.5 Grunderwerbsteuer
6.1.3.6 Verlustvorträge
6.1.4 Schlussbetrachtung der Gestaltung
6.2 Gestaltungen zur Optimierung der Finanzierungsstruktur beim Käufer
6.2.1 Problemstellung und Vorüberlegungen
6.2.2 Debt-Push-Down-Gestaltungen
6.2.2.1 Up-Stream-Merger
6.2.2.2 Down-Stream-Merger
6.2.2.3 Ausschüttung der offenen Gewinnrücklagen
6.2.3 Ertragsteuerliche Organschaft

7 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Wesentliche Schritte im Prozess des Unternehmenskaufs

Abbildung 2: Verfahren der Unternehmensbewertung

Abbildung 3: Strukturierung der Umwandlung

Abbildung 4: Ablauf des Formwechsels

Abbildung 5: Ungünstige Finanzierungsstruktur

Abbildung 6: Down- und Up-Stream-Merger

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Steuerbelastung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft

Tabelle 2: (Keine) steuerliche Entlastung durch Fünftel-Regelung

Tabelle 3: Steuerbelastung bei Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung durch eine Kapitalgesellschaft

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

In Deutschland existieren ca. 3,5 Millionen Unternehmen verschiedenster Rechtsformen.1 Nicht verwunderlich ist deshalb, dass in Deutschland jährlich mehrere tausend dieser Unternehmen veräußert werden.2 Das Gesamtvolumen aller Transaktionen in Deutschland betrug in der jüngeren Vergangenheit meist mehr als 100 Milliarden Euro jährlich.3 Eine der größten Transaktionen mit deutscher Beteiligung im letzten Jahr war der Verkauf der Aufzugsparte von Thyssen-Krupp an verschiedene Finanzinvestoren für insgesamt rund 17,2 Milliarden Euro.4 Aber nicht nur im Bereich der Großkonzerne sind Unternehmensakquisitionen von großer Bedeutung. Auch mittelständische Unternehmen sind gefragte Ziele, wenngleich deren Aufmerksamkeit in der breiten Öffentlichkeit nicht mit den „Mega-Deals“ verglichen werden kann.5 Obwohl die Corona-Krise die Aktivitäten auch im Bereich der Unternehmensakquisitionen deutlich eingeschränkt hat, bleibt dieser weiterhin ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.6 Zwar verhalten sich Unternehmen seit Beginn der Corona-Krise zögerlicher im Hinblick auf große Transaktionen, da Liquidität gerade in diesen Zeiten von enormer Bedeutung ist, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Transaktionen nur aufgeschoben ist.7 Auch Krisenzeiten eröffnen neue Chancen. Vor allem von sinkenden Preisen und weniger Wettbewerbern können Unternehmen profitieren, die die Krise gut überwunden haben und über genug Kapital verfügen.8 Des Weiteren offenbart die Krise deutlich, inwieweit ein Geschäftsmodell tragfähig ist und auch schwierige Zeiten erfolgreich überwunden werden können.9

Der Begriff des Unternehmens ist im deutschen Recht nicht geregelt. Für eine sachgerechte Abgrenzung bedarf es der Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Überlegungen. Eine Begriffsbestimmung darf ein Unternehmen deshalb nicht nur auf eine Gesamtheit von verschiedenen Vermögenswerten begrenzen. Vielmehr ist ein Unternehmen eine selbständige ökonomische Organisationseinheit, die sowohl Sachen und Rechte, Beziehungen und Erfahrungen als auch unternehmerische Handlungen einschließt.10 Die Begriffe Unternehmenskauf und -verkauf bzw. Unternehmensakquisition, häufig auch unter Mergers & Acquisitions subsumiert, umfassen alle Übertragungen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum an einem Unternehmen gegen Entgelt.11

Es gibt viele Motive für einen Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf. Allgemein lassen sich als Gründe für einen Verkauf persönliche oder betriebliche Überlegungen anführen. Alter, Gesundheit und andere persönliche Lebensumstände, Marktveränderungen, Finanzbedarf, Gewinnrealisierung durch Wertsteigerungen oder das Fehlen eines Nachfolgers sind exemplarische Gründe, warum sich Eigentümer dazu entschließen könnten, ihr Unternehmen oder einen Teil ihres Unternehmens zu verkaufen.12 Anstelle einer Neugründung eines Unternehmens stellt der Unternehmenskauf eine weitere sinnvolle Handlungsalternative dar, um unternehmerische Zielsetzungen zu erreichen. Auch die Motive auf Käuferseite sind vielfältig: Wachstum, Zugang zu Know-how oder qualifiziertem Personal, geographischen Präsenz, Erschließung neuer Märkte bzw. Ausbau einer Marktmacht oder Kosteneinsparungen, insbesondere durch die Realisierung von Synergieeffekten (economies of scope) und Skalierungsvorteilen (economies of scale).13 Zur Abgrenzung der Motive lassen sich Käufer grob in vier Gruppen unterteilen:

- Strategische Investoren, die eine Ergänzung zu ihrem Unternehmen suchen;
- Finanzinvestoren und Private Equity-Investoren, die in der Regel mit Hilfe von Fremdkapital hauptsächlich Renditeziele verfolgen und einen begrenzten Investitionshorizont aufweisen;
- Family Offices, die Familienvermögen betreuen und versuchen, dies zu vermehren;
- Das Management selbst, in Form von sog. Management-Buy-Outs (MBO) oder Management-Buy-Ins (MBI), bei denen das Unternehmen entweder von einem oder mehreren leitenden Angestellten bzw. der Geschäftsführung erworben wird oder fremde Manager das Unternehmen übernehmen.14

Auch wenn die Motive für einen Unternehmenskauf oder -verkauf meist außersteuerlicher Natur sind, ergeben sich aus dieser Transaktion nicht selten erhebliche steuerliche Chancen und Risiken, die die Vorteilhaftigkeit des gesamten Projekts entscheidend beeinflussen können. Vor allem die verschiedenen Durchführungsmöglichkeiten eines Unternehmenskaufs haben Auswirkungen auf steuerliche Bemessungsgrundlagen, Steuersätze und Zeiteffekte.15 Die Akquisition kann entweder als Veräußerung von Geschäftsanteilen (Share Deal) oder als Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter (Asset Deal) ausgestaltet werden. Nicht immer ist die gewählte Transaktionsstruktur für den Erwerber und den Veräußerer gleich vorteilhaft. Da die hierdurch entstehenden Interessenkonflikte häufig auch Einfluss auf den Kaufpreis nehmen, ist der Bedarf nach steuerlichen Gestaltungen zur Erreichung einer Interessenbefriedigung beider Parteien groß. Da Unternehmenskäufe – als hochkomplexe und zeitaufwendige Akquisitionsprojekte – gerade aufgrund der Verflechtung von verschiedenen Rechtsgebieten auch einige Fallstricke bereithalten, ist eine umfassende Beratung vor, während und häufig auch nach der Transaktion notwendig.

1.2 Gang der Untersuchung

Häufig lassen sich steuerliche Nachteile und Interessengegensätze der Parteien durch frühzeitige Planung und Beratung vermeiden. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, praxisorientierte Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die einen steueroptimierten Unternehmenskauf sowohl aus Sicht des Veräußerers als auch aus Sicht des Erwerbers ermöglichen. Dabei soll stets ein umfassendes Verständnis der steuerlichen Interessen der anderen Vertragspartei vermittelt werden, da diese Kenntnisse im Rahmen der Vertragsverhandlungen zielgerichtet (bspw. in Form von Kaufpreisanpassungen) eingesetzt werden können.

Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, werden zunächst die wesentlichen Prozesse und grundlegenden steuerlichen Interessen erläutert, die für das Verständnis einer erfolgreichen Unternehmensakquisition im Ganzen notwendig sind (Kapitel 2). Um die grundsätzlichen Präferenzen in der Ausgestaltung der Transaktion und etwaige Interessengegensätze nachvollziehen zu können, werden in Kapitel 3 und 4 die ertragsteuerlichen Auswirkungen bei der Veräußerung eines Unternehmens rechtsformabhängig untersucht. Nicht selten spielt die steuerliche Belastung mit Verkehrssteuern in der Praxis eine große Rolle. Kapitel 5 widmet sich deshalb ausschließlich den Auswirkungen des Unternehmenskaufs auf die Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit wird Kapitel 6 sein, das ausgewählte steuerliche Gestaltungen sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer aufzeigt und wie diese in der Praxis rechtssicher umgesetzt werden können. Abschließend werden die Kernelemente der Arbeit in einem Fazit (Kapitel 7) zusammengefasst.

Der Untersuchungsgegenstand beschränkt sich nur auf nationale Fälle von Unternehmensveräußerungen, das heißt, dass sowohl Veräußerer und Erwerber als auch das zu veräußernde Unternehmen in Deutschland ansässig sind. Sofern nicht abweichend beschrieben, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen vollständig und gegen einmaligen Kaufpreis veräußert wird. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, werden die Begriffe Unternehmenstransaktion, Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf und Unternehmensakquisition synonym verwendet, sofern sie nicht explizit die Sicht einer Vertragspartei bedienen. Diese Arbeit stellt die steuerlichen Auswirkungen des Unternehmenskaufs, als einmaligen Geschäftsvorfall, dar – auf Aspekte der laufenden Besteuerung soll weitestgehend verzichtet werden. Alle Ausführungen erfolgen grundsätzlich de lege lata. Auf Vergleiche mit alten Rechtslagen wird verzichtet, da dies den Umfang der Arbeit über das zulässige Maß hinaus erhöhen würde und sich daraus kein wesentlicher Mehrwert für die Praxis ableiten lässt.

2 Ablauf einer Unternehmensakquisition

2.1 Überblick über den Verfahrensablauf eines Unternehmenskaufs

Da der Unternehmenskauf immer ein sehr individueller und beeinflussbarer Prozess ist, gibt es hierfür keinen standardisierten Ablauf. Der klassische Unternehmenskauf vollzieht sich jedoch häufig in sechs wesentlichen Schritten, die in der folgenden Abbildung chronologisch dargestellt und im Anschluss näher erläutert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Wesentliche Schritte im Prozess des Unternehmenskaufs

Quelle: Eigene Darstellung.

Planungsphase: Nachdem sich der Verkäufer dazu entschieden hat, sein Unternehmen zu verkaufen, beginnen die ersten Überlegungen, wie der Verkauf im Einzelnen organisiert werden kann. In dieser Phase muss sich der Verkäufer entscheiden, ob und in welchem Umfang er externe Berater wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder M & A-Berater einbeziehen möchte. Eine Einbeziehung von Spezialisten ist dringend zu empfehlen, da nur auf diese Weise im späteren Stadium des Prozesses eine Verhandlung mit potenziellen Käufern auf Augenhöhe erfolgen kann.16 Gerade bei größeren Transaktionen wird der Verkäufer zu Beginn regelmäßig selbst eine umfangreiche Unternehmens- und Situationsanalyse in Auftrag geben (sog. Vendor Due Diligence), die einen Überblick über die Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens verschafft.17 Dies hilft dem Verkäufer, Forderungen der anderen Parteien und eventuellen Angriffs- und Verhandlungspunkten substantiiert begegnen zu können.18 Um das Unternehmen im weiteren Verlauf erfolgreich präsentieren zu können, erstellt der Verkäufer Verkaufsunterlagen, insbesondere ein Exposé (auch Informations- oder Verkaufsmemorandum genannt), das umfassende Informationen über das Unternehmen enthält. Typische Bestandteile sind Ausführungen über die Marktsituation, Organisation sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Für eine erste Ansprache von Interessenten wird darüber hinaus eine Übersicht über die wesentlichen Fakten des Unternehmens erstellt, sog. Teaser, der jedoch deutlich weniger ausführlich ist als das Exposé.19 Ebenfalls empfiehlt es sich schon vorab eine interne Unternehmensbewertung durchzuführen, um ein Gefühl und Argumente für die bevorstehenden Verhandlungen zu gewinnen.20

Käufersuche und Kontaktaufnahme: Nach Abschluss der Planungsphase wird der Verkäufer, häufig durch die Vermittlung von M & A-Beratern oder Investmentbanken, potenzielle Käufer suchen. Um das Unternehmen – zu Beginn oftmals noch anonymisiert – vorzustellen, wird den Interessenten der Teaser zur Verfügung gestellt.21 Für die Ansprache potenzieller Käufer hat der Verkäufer die Wahl zwischen einem Exklusivverfahren, Parallelverfahren oder einer Auktion (privat oder öffentlich).22 Beim Exklusivverfahren erfolgen die weiteren Schritte und die anstehenden Verhandlungen ausschließlich zwischen dem Verkäufer und einem Kaufinteressenten. Das bringt den Vorteil mit sich, dass nicht mehrere Interessenten Zugang zu sensiblen Unternehmensinformationen bekommen und eine Vertraulichkeit besser gewährleistet werden kann. Nachteilig ist jedoch, dass dem Verkäufer – anders als beim Parallel- oder Auktionsverfahren – nicht der gesamte Markt und dessen Wettbewerb zur Verfügung steht und deshalb regelmäßig niedrigere Verkaufserlöse erzielt werden.23 Bei ernsthaftem Kaufinteresse unterzeichnet der Interessent eine Vertraulichkeitserklärung und erhält daraufhin weitere umfangreichere Informationen über das Unternehmen, wie bspw. das Exposé. Gegenstand einer solchen Erklärung ist die Verpflichtung, alle im Rahmen der beabsichtigten Transaktion erhaltenen Informationen, auch nach einem Abbruch der Verhandlungen, geheim zu halten und nicht außerhalb des Akquisitionsprozesses zu verwenden.24 Die Vertraulichkeitserklärung bildet die Grundlage für die folgenden Verhandlungsphasen. Mit Beginn der Verhandlungen und Zurverfügungstellung von Informationen begründen die Vertragsparteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.25 Sowohl der grundlose Abbruch der Verhandlungen als auch die unerlaubte Weitergabe von erlangten Informationen kann somit Schadensersatzansprüche des Verkäufers gem. § 280 Abs. 1 BGB auslösen.26 Da jedoch der erlittene Schaden in der Praxis nur schwer quantifiziert werden kann, empfiehlt sich eine Vereinbarung über Vertragsstrafen für derartige Fälle.

Analyse- und Bewertungsphase: Nachdem beidseitiges Interesse an einem Unternehmenskauf besteht, erhält der Käufer die Möglichkeit, das Unternehmen intensiver zu analysieren und zu prüfen, um Informationsasymmetrien zu reduzieren (sog. Due Diligence).27 Die Due Diligence sollte neben einer reinen Informationsbeschaffung und Prüfung auch immer vor dem Hintergrund durchgeführt werden, sowohl eine Datenbasis für die Unternehmensbewertung als auch eine Basis für die folgenden Verhandlungsphasen zu schaffen.28 Aufbauend auf den Ergebnissen der Due Diligence und einer etwaigen Präsentation durch das Management beurteilt der Käufer das Zielobjekt und ermittelt einen (aus Verkäufersicht angemessenen) Unternehmenswert.29

Verhandlungsphase: Sind Informationsasymmetrien reduziert worden, beginnen die konkreteren Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer. Erste übereinstimmende Vorstellungen und der weitere Verlauf der Verhandlung werden in einer Absichtserklärung, dem sog. Letter of Intent (LoI), festgehalten.30 Der LoI hat zwar Vorvertragscharakter, allerdings löst dieser noch keine rechtliche Bindung aus; vielmehr kommt ihm vor allem eine psychologische Bedeutung zu.31 Typische Inhalte sind u. a.: Erklärung der wechselseitigen Absicht, Angaben zur Transaktionsstruktur, Kaufpreisrahmen und Anpassungsmöglichkeiten sowie Festlegung der weiteren Schritte.32

Abschlussphase, Signing und Closing: Haben sich die Parteien über Vertragsgegenstand, Kaufpreis, Übertragungszeitpunkt, Haftungsbeschränkungen, Garantien und andere individuelle Vertragsbestandteile geeinigt, wird das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag, von beiden Parteien unterschrieben (sog. Signing).33 Die anschließende dingliche Verfügung bzw. Übertragung des Unternehmens bezeichnet man als Closing.34 Auch wenn beide Zeitpunkte regelmäßig auseinanderfallen, werden die dingliche Einigung und der Kaufvertrag zumeist in einer Urkunde gefasst.35 Die Übertragung des Unternehmens ist jedoch in der Regel aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) und wird bspw. erst nach Zahlung des Kaufpreises oder Zustimmung bzw. Freigabe der Transaktion durch Dritte oder Behörden wirksam.36

Integrationsphase: In der letzten Phase im Prozess eines Unternehmenskaufs muss das Unternehmen in die Unternehmensstruktur des Erwerbers integriert werden – häufig wird diese Phase als Post-Merger-Phase bezeichnet.37 Auch diese Phase sollte frühzeitig geplant werden, sodass einzelne Integrationsmaßnahmen unmittelbar nach Übergang des Unternehmens umgesetzt werden können.38

2.2 Due Diligence

Die Due Diligence (zu Deutsch „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“) umfasst alle Prüfungshandlungen im Rahmen des Unternehmenskaufs zur Aufdeckung von Stärken und Schwächen des Zielunternehmens und etwaigen Risiken, die sich aus der Transaktion ergeben können.39 Zwar gibt es keine Verpflichtung der Parteien, eine Due Diligence durchzuführen, eine Durchführung hat sich allerdings in der Praxis als außerordentlich wichtig herausgestellt und wird deshalb nicht selten auch als Kernstück eines Unternehmenskaufs bezeichnet.40 Geschäftsführer bzw. Vorstände der (Käufer-)Kapitalgesellschaft laufen ohne Durchführung einer Due Diligence im Rahmen eines Kaufprozesses Gefahr, ihre Sorgfaltspflichten zu verletzen, was wiederum Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, u. a. nach §§ 43 GmbHG, 93 AktG, begründen kann (sog. business judgement rule).41 Auch im Rahmen eines Unternehmenskaufs stehen dem Käufer grundsätzlich sämtliche Gewährleistungsrechte nach §§ 437, 433, 453 BGB zu. Allerdings könnten diese Rechte gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Käufer den Mangel kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Käufer eine grob fahrlässige Unkenntnis durch Verletzung seiner Obliegenheiten zuzurechnen ist, wenn ein Mangel nur deshalb nicht erkannt wird, weil keine oder nur eine unzureichende Due Diligence durchgeführt wurde. Eine grobe Verletzung von obliegender erforderlicher Sorgfalt könnte dann vorliegen, wenn eine entsprechende Verkehrssitte besteht, das Zielunternehmen im Rahmen einer Due Diligence zu untersuchen. Nach h. M. kann eine Obliegenheitsverletzung jedoch nur angenommen werden, wenn augenscheinliche Mängel oder besonderen Verdachtsmomenten bestehen.42 Um Streitigkeiten zu Gewährleistungsrechten im Voraus zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings eine vertragliche Vereinbarung, die Haftungsmöglichkeiten und Kenntniszurechnungen umfassend regelt.43

Die Due Diligence umfasst verschiedene Sachgebiete, die in Abhängigkeit von Art und Umfang der Transaktion von verschiedenen Experten und in unterschiedlicher Tiefe untersucht werden. Typische Bereiche der Due Diligence sind:

Legal Due Diligence:

Rechtliche Prüfung der Zielgesellschaft durch Beurteilung von Rechtsgrundlagen, rechtlichen Risiken, internen und externen Rechtsverhältnissen.44

Tax Due Diligence:

Prüfung der aktuellen steuerlichen Situation, der Besteuerung in der Vergangenheit und der Auswirkungen von steuerlichen Gestaltungen, insbesondere durch Einsichtnahme in Betriebsprüfungsberichte, vertragliche Beziehungen (vor allem mit Gesellschaftern und anderen nahestehenden Personen) und Steuererklärungen der letzten Jahre.45

Financial Due Diligence:

Prüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch Untersuchung der Jahresabschlüsse der letzten Jahre. Neben der Aufdeckung von bilanziellen Risiken werden Prognosen der zukünftigen Ertragskraft und zukünftige Cashflows analysiert.46 Diese haben maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung eines Unternehmenswerts.47

Commercial Due Diligence:

Analyse des wirtschaftlichen Umfelds, Validierung der strategischen Ausrichtung und Beurteilung der Tragfähigkeit des Unternehmenskonzepts.48

Environmental Due Diligence:

Prüfung, ob umweltrechtliche Haftungsrisiken bestehen, insbesondere im Hinblick auf umweltrechtliche Genehmigungen, Auflagen und Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.49

Technical Due Diligence:

Überprüfung der IT-Infrastruktur und der technischen Anlagen auf Investitions- oder Reparaturstau, Prüfung von erforderlichen Genehmigungen und Beurteilung des Zustands der Anlagen.50

Human Resources Due Diligence:

Die Human Resources Due Diligence umfasst Prüfungen der allgemeinen Aufbau- und Ablauforganisation, der Vergütungsstruktur (inklusive der Pensionszusagen) und der Personalkosten.51 Hierfür erfolgt mindestens eine Durchsicht der Standardarbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.52

Die Parteien besprechen im Vorfeld, welche Daten und Unterlagen für die Due Diligence benötigt werden und stellen diese in einem gemeinsamen (heute zumeist virtuellen) Datenraum zur Verfügung.53 Im Hinblick auf Offenlegungs- und Aufklärungspflichten bzw. Haftungsumfänge des Verkäufers sollten möglichst viele Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und vor allem keine Unterlagen zurückgehalten werden, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein können.54

Nach Abschluss der Due Diligence werden die gewonnenen Erkenntnisse in einem Due Diligence Report festgehalten. Neben einer Einschätzung des (zukünftigen) Risikoprofils des Unternehmens, hilft der Due Diligence Report dem Käufer, kaufpreismindernde Tatsachen und Sachverhalte in die Verhandlung einzubringen.55

2.3 Überblick über die Verfahren zur Unternehmens-bewertung

Auf die Due Diligence folgt in der Regel eine Bewertung des Zielunternehmens, dessen Ergebnisse von der jeweiligen Partei als Grundlage für die Kaufpreisverhandlungen verwendet werden. Die Parteien werden hierfür Bewertungsgutachter beauftragen, die entweder einen Grenzpreis56 (je nach Auftraggeber, entweder aus Sicht des Käufers oder aus Sicht des Verkäufers) oder einen argumentativen Wert für die Verhandlungen ermitteln.57 Denkbar wäre auch ein neutraler Gutachter, der im Auftrag beider Parteien einen möglichst objektiven Unternehmenswert – im Rahmen seiner Schiedsfunktion – ermittelt.58 Den einen Unternehmenswert wird es nicht geben, jedoch versuchen beide Parteien, eine individuelle Unternehmenswertspanne zu ermitteln, die als Entscheidungsbasis dienen soll.59 Gibt es Schnittmengen zwischen dem Käufer- und Verkäuferkorridor bzw. ist der Grenzpreis des Käufers höher als der Grenzpreis des Verkäufers, kommt es grundsätzlich zu einer Transaktion.60

Ein denkbarer Unternehmenswert könnte das bilanzielle Eigenkapital bzw. das Reinvermögen des Unternehmens, als Saldo von Vermögensgegenständen und Schulden, sein. Diese ausschließlich auf Rechnungslegungsvorschriften beruhende Ermittlung ist allerdings als Schätzgröße eines Unternehmenswerts in den allermeisten Fällen ungeeignet, da bilanzielle Werte stets vergangenheitsbezogen sind und unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes gebildet werden.61 Eine derartige Bewertung kann keinen marktfähigen Unternehmenswert ermitteln.

In Theorie und Praxis haben sich dagegen folgende Verfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswerts etabliert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Rahmen dieser Arbeit würde eine ausführliche Befassung mit den dargestellten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmodellen zu weit führen. Im Folgenden sollen die Verfahren deshalb nur kurz – unter Hinweis auf ihre praktischen Anwendungsmöglichkeiten – erläutert werden. Für eine vertiefende Behandlung sei auf die betriebswirtschaftliche und investitionstheoretische Literatur zur Unternehmensbewertung verwiesen.62

Die Gesamtbewertungsverfahren betrachten das Unternehmen – unter Berücksichtigung der zukünftigen Ertragskraft – als Gesamtheit.63 Einzelbewertungsverfahren hingegen basieren auf der Betrachtung der einzelnen Vermögengegenstände und Schulden des Unternehmens.64

Die Multiplikatorverfahren ermitteln einen Unternehmenswert mithilfe von Multiplikatoren („Multiples“). Diese leiten sich aus öffentlichen Marktwerten bzw. Transaktionen vergleichbarer Unternehmen (bzw. einer sog. peer group) ab.65 Das Verhältnis des Unternehmenswerts zu einer geeigneten Bezugsgröße ergibt einen Multiplikator, der auch auf die Bewertung des Zielunternehmen übertragen werden kann.66 Geeignete Bezugsgrößen können sein: Ergebnis vor (Zinsen und) Steuern, Jahresüberschuss oder Umsatz.67 Beispielhaft lässt sich eine Praktiker-Regel anführen, nach der sich ein Unternehmenswert durch Multiplikation des nachhaltigen Ergebnisses mit einem Faktor zwischen 6 und 10 ermitteln lässt.68 Die Multiplikatorverfahren werden häufig zur Plausibilisierung des Ergebnisses eines anderen Verfahrens (bspw. nachfolgend erläuterte Zukunftserfolgsverfahren) oder zur ersten groben und schnellen Einschätzung des Unternehmenswerts angewandt.69

Zukunftserfolgsverfahren ermitteln den Unternehmenswert durch Abzinsung zukünftiger finanzieller Überschüsse bzw. Cashflows. Die DCF-Verfahren („Discounted-Cashflow-Verfahren“) lassen sich hierbei in zwei Gruppen einteilen: die Equity-Methode und die Entity-Methode.70 Die Equity-Methode ermittelt den Wert des Unternehmens direkt durch Abzinsung zukünftiger Cashflows an die Eigenkapitalgeber (sog. Flow to Equity).71 Zur Diskontierung wird die Eigenkapitalrenditeforderung der Eigenkapitalgeber nach Steuern und unter Berücksichtigung von Finanzierungsrisiken herangezogen. Diese lässt in der Praxis regelmäßig mithilfe des kapitalmarktorientierten (Tax-)CAPM („capital asset pricing model“) ableiten.72

Die Entity-Methode ermittelt zunächst den Unternehmensgesamtwert durch Abzinsung der Zahlungsüberschüsse aller Kapitalgeber (also Eigen- und Fremdkapitalgeber, in der Regel sog. Free Cashflow). Anschließend wird der Marktwert des Fremdkapitals vom Unternehmensgesamtwert abgezogen – das Ergebnis stellt den eigentlichen Unternehmenswert dar.73 Die gängigste Form der Entity-Methode ist das WACC-Verfahren.74 Die Free Cashflows werden beim WACC-Verfahren jeweils mit einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (sog. WACC – „weighted average cost of capital“) unter Berücksichtigung des Steuervorteils aus der Fremdfinanzierung abgezinst.75

Das Ertragswertverfahren ist ebenfalls eine Equity-Methode. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer wendet das Ertragswertverfahren nach dem IDW-Standard S1 an. Nach der Wertkonzeption von IDW S1 legt der Zweck, dem die Unternehmensbewertung dienen soll, die Art der Unternehmenswertermittlung fest. Je nachdem ob der Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter, Berater einer Partei oder als Vermittler auftritt, wird der Unternehmenswert als objektivierter Wert, Entscheidungswert oder fairer Schiedswert ermittelt.76

Die zukünftigen Zahlungsüberschüsse werden aufbauend auf einer Vergangenheitsanalyse und den Erkenntnissen aus der Due Diligence zunächst für einen Detailplanungszeitraum von drei bis fünf Jahren geplant.77 Die Zahlungsströme der Jahre danach sollen unter Berücksichtigung von Konjunktur-, Branchen- und Lebenszyklen pauschal in Form einer ewigen Rente fortgeschrieben werden.78

Im Substanzwertverfahren erfolgt eine Saldierung von allen Vermögensgegenständen zu Wiederbeschaffungskosten mit den Schulden des Unternehmens.79 Dieses Verfahren beruht auf dem Gedanken, dass ein potenzieller Käufer das Zielunternehmen auch selbst „nachbauen“ könnte, indem er in Höhe des Substanzwertes investiert.80 In der Praxis wird ein Substanzwert allerdings nur als absolute Wertuntergrenze akzeptiert, da u. a. immaterielle Werte und zukünftige Erfolgsaussichten im Substanzwertverfahren nicht berücksichtigt werden.81

2.4 Struktur der Transaktion

2.4.1 Vorbemerkungen zur Wahl der Transaktionsstruktur

Schon im Vorfeld des Unternehmenskaufs bzw. spätestens im Stadium der Verhandlungen sollten sich die Parteien mit der Struktur des Unternehmenskaufs bzw. der Art der Übertragung des Unternehmens auseinandersetzen. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen: Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (sog. Asset Deal) oder Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen (sog. Share Deal). Welche Transaktionsstruktur aus Sicht der jeweiligen Partei am sinnvollsten ist, hängt unter anderem von steuerlichen Konsequenzen, Hürden in der praktischen Umsetzung, Kostenfaktoren, Haftungsfragen und anderen rechtlichen Folgen der Transaktion ab.82 Da steuerliche Konsequenzen oftmals einen entscheidenden Faktor für die Wahl der Transaktionsstruktur darstellen, wird den steuerlichen Auswirkungen des Share und Asset Deals in den Untersuchungen dieser Arbeit besondere Bedeutung zukommen. Zu beachten ist, dass ertragsteuerlich eine Übertragung von Personengesellschaften bzw. Personengesellschaftsanteilen aufgrund fehlender Rechtsformneutralität nur im Rahmen eines Asset Deals möglich ist.83 Zivilrechtlich können Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften auf beide Arten übertragen werden.

2.4.2 Share Deal

Beim Share Deal werden nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, wie bspw. Betriebsmittel, Forderungen oder Verbindlichkeiten, sondern die Geschäftsanteile am Zielunternehmen übertragen. Die rechtliche Einheit bzw. der Rechtsträger bleibt hierbei unverändert, das Unternehmen erhält lediglich einen neuen Eigentümer.84 Zivilrechtlich stellt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft einen Rechtskauf i. S. d. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 453 Abs. 1 BGB dar.85 Das dingliche Verfügungsgeschäft erfolgt durch Abtretung gemäß §§ 398, 413 BGB.86 Das Unternehmen geht mit allen Rechten und Pflichten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Erwerber über.87 Der Erwerber übernimmt somit das Unternehmen sowohl mit allen Chancen aber auch mit allen (bekannten oder auch unbekannten) Risiken. Insbesondere weil keine Wirtschaftsgüter oder Vertragsbeziehungen einzeln benannt und übertragen werden müssen, ist der Share Deal grundsätzlich unkompliziert und weniger zeitintensiv als der Asset Deal.88 Vorsicht geboten ist allerdings bei Vertragsbeziehungen, die eine sog. Change of Control-Klausel beinhalten, nach der der Vertragspartner berechtigt ist, das Vertragsverhältnis zu ändern oder zu kündigen, wenn sich die Inhaberschaft des Unternehmens (wesentlich) verändert.89 Ergibt die Due Diligence, dass derartige Klauseln, bspw. in Kunden- oder Lizenzverträgen, vorliegen, sollte eine Verzichtserklärung der Vertragspartei eingeholt werden, da dies ansonsten in jedem Fall zu einer Kaufpreisreduzierung führen wird.90

Sofern das Gesetz nicht für gewisse Transaktionen eine Form vorschreibt, bedarf ein Unternehmenskaufvertrag keiner bestimmten Form.91 Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben und wird diese nicht gewahrt, führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 125 BGB. Für den Kauf und die Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sodass diese Rechtsgeschäfte auch privatschriftlich geschlossen werden können.92 Bei einer GmbH hingegen ist sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Verfügungsgeschäft notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG), wobei eine Beurkundung des Verfügungsgeschäfts in der Praxis häufig zusammen mit dem Kaufvertrag in einer Urkunde erfolgt.93 Diese Beurkundungspflicht gilt ebenfalls beim Kauf einer GmbH & Co. KG-Beteiligung, wenn die KG zusammen mit der Komplementär-GmbH übertragen werden soll.94 Die Übertragung von Aktien ist grundsätzlich formfrei möglich.95

Zu beachten sind in jeden Fall gesetzliche oder vertragliche Übertragungsbeschränkungen. Bei Übertragung einer GmbH ist u. a. wegen § 15 Abs. 5 GmbHG zwingend der Gesellschaftsvertrag zu beachten, der bspw. eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Falle einer Abtretung von Gesellschaftsanteilen vorsehen kann.96 Bei Aktiengesellschaften kann eine Vinkulierung von Namensaktien zu Zustimmungserfordernissen führen, § 68 Abs. 2 AktG. Personengesellschaftsanteile können nur übertragen werden, wenn die Anteilsabtretung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder die Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt (§ 719 Abs. 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 bzw. § 161 Abs. 2 HGB).

2.4.3 Asset Deal

Bei einem Asset Deal werden keine Unternehmensanteile, sondern Aktiva und Passiva, also Sachen und Rechte wie materielles und immaterielles Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen.97 Neben steuerlichen Motiven kann der Asset Deal auch sinnvoll sein, wenn nicht alle Wirtschaftsgüter übertragen werden sollen.98 Bspw. könnte ein verunreinigtes Grundstück als äußerst risikobehaftetes bzw. haftungsträchtiges Wirtschaftsgut oder einzelne Forderungen und Verbindlichkeiten von der Übertragung ausgenommen werden.99 Bei dem Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter handelt es sich um einen Sachkauf i. S. d. §§ 433 ff. BGB oder beim Kauf von Rechten, wie bspw. Marken- oder Patentrechten, um einen Rechtskauf i. S. d. §§ 453, 433 BGB. Die dingliche Übertragung richtet sich nach der Art des Wirtschaftsguts. Bewegliche Sachen werden durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 BGB und unbewegliche Sachen durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch übertragen (§§ 873, 925 BGB). Forderungen und Rechte werden nach §§ 398, 413 BGB abgetreten. Verbindlichkeiten können nur im Rahmen einer befreienden Schuldübernahme gem. §§ 414, 415 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies erfordert die Zustimmung des Gläubigers; wird diese nicht erteilt, verpflichtet sich der Erwerber in der Regel, den Verkäufer im Innenverhältnis von seiner Verpflichtung freizustellen.100 Eine große Herausforderung besteht meistens in der Überleitung der bestehenden Verträge, insbesondere der Dauerschuldverhältnisse. Können bestehende Verträge nicht kurzfristig gekündigt und neu abgeschlossen werden, bleibt oftmals nur die offene Kommunikation mit dem Vertragspartner, um eine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme zu erreichen.101 Als Ultima Ratio im Falle einer nicht zu erlangenden Zustimmung von wichtigen Vertragspartnern könnte über eine Vereinbarung nachgedacht werden, nach der der Veräußerer im Außenverhältnis Schuldner bleibt, im Innenverhältnis aber ausschließlich für Rechnung und auf Weisung des Käufers – unter Freistellung von anfallenden Kosten – tätig wird.102 Aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sollten die zu übertragenden Wirtschaftsgüter exakt beschrieben werden, um ein „Vergessen“ von wichtigen Gegenständen zu vermeiden.103 Hierzu bietet sich eine Inventarliste (idealerweise aus der Buchhaltungssoftware) als Anlage zum Kaufvertrag an.104 Denkbar sind auch sog. catch-all-Klauseln, die gewährleisten, dass tatsächlich alle der Sachgesamtheit eines Unternehmens zugehörigen Wirtschaftsgüter übergehen sollen. Der Verkäufer verpflichtet sich demnach, „vergessene“ Wirtschaftsgüter bei Bekanntwerden nachträglich zu übereignen.105 Letztendlich ermöglicht der Asset Deal eine gezielte Übertragung von Wirtschaftsgütern, was das Risiko von nachträglich bekannt werdenden Verpflichtungen – im Vergleich zum Share Deal – deutlich minimiert. Werden sämtliche Aktiva und Passiva übertragen, verbleibt eine leere Hülle.106

Sind Grundstücke Bestandteil einer Übertragung im Wege des Asset Deals, so Bedarf der gesamte Unternehmenskaufvertrag der notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 BGB, wenn das Grundstücksgeschäft – was die Regel ist – von dem formfreien Rechtsgeschäft (dem Unternehmenskaufvertrag) abhängt.107 Wird im Rahmen des Asset Deals das gesamte Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens des Verkäufers veräußert, ist der Vertrag notariell zu beurkunden (§ 311b Abs. 3 BGB). Streitig in der Literatur ist, ob eine Beurkundung dann nicht erforderlich ist, wenn die Gegenstände (eines Kaufmanns, wie auch bei Kapital- und Personengesellschaften) im Vertrag – wie beim Asset Deal üblich – einzeln oder durch Sammelbezeichnung aufgeführt sind.108 Aus Vorsichtsgründen ist eine Beurkundung in jedem Fall zu empfehlen; erst recht, wenn der Vertrag eine Auffangklausel, wie die oben beschriebene catch-all-Klausel, enthält.109 Zwingend zu beurkunden ist die Veräußerung, wenn die zu übertragenden Gegenstände nicht näher spezifiziert werden und nur der Übergang von sämtlichen Aktiva und Passiva oder des gesamten Betriebs vereinbart wird.110

Gesellschaftsrechtlich ist zudem zu beachten, dass eine Übertragung des gesamten Vermögens einer AG im Rahmen des Asset Deals nach §§ 179a Abs. 1, 179 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit bedarf, sofern die Satzung nicht eine größere Kapitalmehrheit bestimmt. Dies gilt für die GmbH insofern analog, als dass für den Beschluss der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit genügt.111

Geht ein Unternehmen im Rahmen des Share Deals über, ergeben sich hieraus keine Auswirkungen auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse zwischen Zielunternehmen und den Mitarbeitern. Bei einem Unternehmensübergang im Rahmen des Asset Deals ist allerdings stets zu beachten, dass Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen können, wenn die Voraussetzungen des Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen.112

2.5 Allgemeine steuerliche Interessenlage der Beteiligten

Neben geringen Kosten im Rahmen der Unternehmensübertragung und einem hohen Kaufpreis, ist es im Interesse des Veräußerers, einen Veräußerungsgewinn möglichst steuerfrei zu vereinnahmen. Der Erwerber strebt neben einem niedrigen Kaufpreis nach einer schnellen steuerlichen AfA des Kaufpreises bzw. nach Transformationsmöglichkeiten des Kaufpreises in AfA-Volumen. Außerdem möchte der Erwerber etwaige Finanzierungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf entstehen, steuerlich in Abzug bringen. Auch eine zusätzliche Steuerbelastung durch Verkehrssteuern, insbesondere der Grunderwerbsteuer, soll idealerweise vermieden werden. Existieren im Zielunternehmen Verlustvorträge sollten diese nicht verloren gehen.113

Um eine Beurteilung der einzelnen Akquisitionsformen vornehmen zu können, werden die Kapitel 3 bis 5 die steuerliche Vorteilhaftigkeit in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform des Zielunternehmens bzw. des Erwerbers untersuchen.

3 Ertragsteuerliche Auswirkungen bei Veräußerung eines Betriebs oder einer Personengesellschaft

3.1 Unternehmensveräußerung aus Sicht des Veräußerers

3.1.1 Vorbemerkungen

Die Übertragung von Personengesellschaften wird zivil- und steuerrechtlich nicht gleichbehandelt. Zivilrechtlich stellen Anteile an Personengesellschaften eigenständige Vermögensgegenstände dar, die selbständig übertragen werden können.114 In der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personengesellschaften selbst keine eigenen Steuersubjekte, vielmehr gelten sie als transparent und eine Besteuerung wird nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter vorgenommen.115 Trägt der zivilrechtliche Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und kann darüber hinaus auch mitunternehmerische Initiativen entfalten, spricht man von einem sog. Mitunternehmer.116 Bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kommt es nicht zu einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sondern stets zu einer Übertragung der einzelnen – bilanzierten und nicht bilanzierten – Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft (Asset Deal), soweit sie dem Gesellschafter zuzurechnen sind.117 Die steuerlichen Folgen hängen deshalb davon ab, ob der veräußernde Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist.

3.1.2 Kapitalgesellschaft als Veräußerer

Aufgrund des Transparenzgrundsatzes wird die Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in der Körperschaftsteuer wie ein laufender, grundsätzlich voll körperschaftsteuerpflichtiger, Geschäftsvorfall behandelt.118 Auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist ein Gewinn aus der Veräußerung (Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich Kapitalkonto in der Gesamthands- und Ergänzungsbilanz119 sowie abzüglich der Veräußerungskosten) somit mit dem Regelsteuersatz der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (auf die Körperschaftsteuer, §§ 1 ff. SolZG) zu versteuern.120 Hält die Personengesellschaft Anteile an Körperschaften, gilt für die veräußernde Kapitalgesellschaft (über § 8b Abs. 6 KStG) § 8b Abs. 2 und 3 KStG, sodass im Ergebnis 95 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind, allerdings nur, soweit dieser auf Anteile an Körperschaften entfällt. Veräußerungsverluste sind steuerneutral zu behandeln, § 8b Abs. 3 S. 3, Abs. 6 KStG.

Nach § 7 S. 2 GewStG ist ein Veräußerungsgewinn zudem gewerbesteuerpflichtig.121 Eine Befreiung nach § 8b Abs. 6, 2 und 3 KStG gilt auch für Zwecke der Gewerbesteuer.122 Nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG ist die Personengesellschaft Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Da ein Veräußerungsgewinn oder -verlust im körperschaftsteuerlichen Einkommen (vor Verlustabzug) der Kapitalgesellschaft und somit auch in der Ausgangsgröße zur Ermittlung der Gewerbesteuer enthalten ist, wird das Ergebnis im Rahmen der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags durch Kürzung bzw. Hinzurechnung eliminiert (§ 9 Nr. 2 GewStG bzw. § 8 Nr. 8 GewStG). Ansonsten würde das Ergebnis aus der Veräußerung sowohl bei der veräußerten Personengesellschaft als auch bei der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen.123 Hat die Personengesellschaft neben der Kapitalgesellschaft, die ihren Mitunternehmeranteil veräußert, noch weitere Gesellschafter, tragen diese die Gewerbesteuerbelastung durch die Veräußerung gleichermaßen, obwohl sie nicht Verursacher hierfür sind.124 Um eine Belastung der anderen Gesellschafter zu vermeiden, kann eine vertragliche Regelung getroffen werden, die die restlichen Gesellschafter von einer Gewerbesteuerbelastung freistellt.125 Ein etwaiger Veräußerungsverlust mindert den Gewerbeertrag i. S. d. §§ 7 ff. GewStG. Ist der Gewerbeertrag negativ (Gewerbeverlust), steht dieser (unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung des § 10a S. 1 und 2 GewStG) für eine Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung, § 10a GewStG.126

Steuervergünstigungen, wie sie nach §§ 16, 34 Abs. 1 oder 3 EStG gewährt werden, gelten für eine Kapitalgesellschaft als Veräußerer nicht.127 Allerdings kommt nach § 6b Abs. 1, 3 EStG eine Übertragung von stillen Reserven auf Reinvestitionen in Betracht, sofern sich die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern Grund und Boden oder Gebäude befinden.128 § 6b Abs. 1, 3 EStG ermöglicht es, eine Aufdeckung von stillen Reserven, die normalerweise durch die Veräußerung entsteht, für Grund und Boden oder Gebäude zu verhindern. Nach § 6b Abs. 1 EStG können stille Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden sowohl auf neuerworbenen Grund und Boden als auch auf Gebäude übertragen werden. Stille Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden können nur auf neuerworbene Gebäude übertragen werden.129

Auf Ebene der Gesellschafter der veräußernden Kapitalgesellschaft ist zu differenzieren, ob der Gesellschafter eine natürliche Person, die die Anteile entweder im Privat- oder im Betriebsvermögen hält, oder eine Kapitalgesellschaft ist. Für Kapitalgesellschaften als Gesellschafter der veräußernden Gesellschaft ergibt sich gem. § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG eine Steuerfreiheit der Gewinnausschüttung von 95 Prozent, wenn eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent vorliegt (gewerbesteuerlich 15 Prozent, siehe §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG). Werden die Anteile im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten, gehören die Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden mit einem gesonderten Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, § 32d Abs. 1 EStG und §§ 1 Abs. 1, 4 SolZG.130 Korrespondierende Werbungskosten können nicht in tatsächlich entstandener Form abgezogen werden, stattdessen wird nach § 20 Abs. 9 EStG ein Freibetrag in Form des sog. Sparerpauschbetrags in Höhe von EUR 801 bzw. 1.602 (gemeinsame Veranlagung) gewährt. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht auf Antrag eine Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG), sofern dies für den Steuerpflichtigen zu einer niedrigeren Steuer führt. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten scheidet allerdings auch in diesem Fall aus.131 Ist der Gesellschafter entweder zu mindestens 25 Prozent oder zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und gleichzeitig dergestalt für die Kapitalgesellschaft tätig, dass er maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausüben kann, kann der Gesellschafter einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach §§ 3 Nr. 40 lit. d, 3c Abs. 2 EStG stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 und 2 EStG). Ausschüttungen und korrespondierende Werbungskosten sind in diesem Fall zu 60 Prozent anzusetzen und es findet der individuelle Einkommensteuertarif Anwendung.132 Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen allerdings auch für die vier folgenden Veranlagungszeiträume, sofern er nicht widerrufen wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG). Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 6 EStG nicht mehr zulässig. Sofern der individuelle Steuertarif für diese Einkünfte geringer als 41,67 Prozent133 ist, lohnt sich die Optierung zum Teileinkünfteverfahren; liegt der individuelle Steuertarif darüber, ist der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent grundsätzlich günstiger. Auch im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit (hoher) Werbungskosten kann eine Optierung zum Teileinkünfteverfahren sinnvoll sein, wenn Werbungkosten über EUR 801 ansonsten keine Berücksichtigung finden würden.

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder über eine gewerbliche Personengesellschaft gehalten, so stellen die Gewinnausschüttungen laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG dar und unterliegen ebenfalls dem oben beschriebenen Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. d i. V. m. S. 2 und § 3c Abs. 2 EStG (Subsidiarität des § 20 EStG aufgrund § 20 Abs. 8 EStG).134 Unabhängig von der Art der Veranlagung ist die Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung von 25 Prozent Kapitalertragsteuer (§§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag (§§ 1 Abs. 1, 4 SolZG) verpflichtet. Sofern keine abgeltende Wirkung vorliegt bzw. von einer Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG abgewichen wurde, wird die Kapitalertragsteuer auf die jeweilige Steuer angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 31 Abs. 1 KStG.

Unter der Annahme eines Hebesatzes135 von 400 Prozent (Gewerbesteuersatz = 14 Prozent136 ) ergibt sich für eine natürliche Person als Gesellschafter der veräußernden Kapitalgesellschaft folgende Steuerbelastung aufgrund der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, wenn die Anteile an der veräußernden Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten werden und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 100 Geldeinheiten erzielt wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 : Steuerbelastung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft

Quelle: Eigene Darstellung und Berechnung.

[...]


1 Vgl. Statistisches Bundesamt (rechtliche Einheiten, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

2 Amtliche Statistiken über Unternehmensverkäufe werden nicht geführt, Schätzungen hierüber weisen große Spannbreiten auf. Das IfM bspw. schätzt die Zahl der Unternehmensverkäufe auf rund 9.000 pro Jahr, wobei kleine Einheiten mit weniger als EUR 58.000 Jahresgewinn keine Berücksichtigung fanden, vgl. IfM (Unternehmensnachfolgen, 2018), abgerufen am: 08.05.2021.

3 Vgl. Statista (Volumen der M & A Deals, 2021), abgerufen am: 08.05.2021.

4 Vgl. Handelsblatt (Thyssen-Krupp, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

5 Ausführlich zur Bedeutung und Entwicklung von M & A-Deals im deutschen Mittelstand KfW (M & A im Mittelstand, 2018), abgerufen am: 08.05.2021.

6 Vgl. BCG (Erholung M & A-Markt, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

7 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 22; ebenfalls mit positiven Aussichten für 2021 Handelsblatt (Deals 2021, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

8 Vgl. WirtschaftsWoche online (Unternehmenskauf in Krisenzeiten, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

9 Vgl. Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) e.V. (Chancen und Herausforderungen durch Corona, 2020), abgerufen am: 08.05.2021.

10 Vgl. Beisel, in: Beisel/Klumpp, Unternehmenskauf, 2016, § 1, Rz. 14-17.

11 Vgl. Stumpf-Wollersheim/Horsch, in: Stump-Wollersheim/Horsch, Forum M & A, 2019, S. 1; „Mergers“ steht im Wesentlichen für Zusammenschlüsse und „Acquisitions“ für den Erwerb von Unternehmen.

12 Vgl. Schnee-Gronauer/Schnee-Gronauer, Unternehmensverkauf von KMU, 2017, S. 17.

13 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 24; siehe mit Beispielen zu den economies of scale und scope u. a. Hutzschenreuter, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2015, S. 413 f. und Bergau, in: Bergau, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2021, S. 8.

14 Zu den unterschiedlichen Käufergruppen vgl. ausführlich Borowicz/Schuster, Mergers & Acquisitions für Entscheider, 2017, S. 30-36.

15 Vgl. Jüttner, Übertragung einer Kapitalgesellschaft, 2009, S. 6.

16 Vgl. Ostermaier/Vogt/Vogt, Unternehmenskauf, 2019, S. 16.

17 Vgl. Ostermaier/Vogt/Vogt, Unternehmenskauf, 2019, S. 42 f.; der Inhalt und Aufbau einer Vendor Due Diligence entspricht im Wesentlichen den in Kapitel 2.2 (Due Diligence des Käufers) näher ausgeführten Grundsätzen.

18 Vgl. Kann, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 21.

19 Vgl. ausführlich zu Exposé und Teaser, inkl. eines Musters, Schnee-Gronauer/Schnee-Gronauer, Unternehmensverkauf von KMU, 2017, S. 56-61.

20 Vgl. Mück, in: Bergau, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2021, S. 37.

21 Vgl. Ostermaier/Vogt/Vogt, Unternehmenskauf, 2019, S. 46 f.

22 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 63.

23 Vgl. im Detail zu den drei Verfahrensarten Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 63-66.

24 Vgl. Matzen, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 5.

25 Vgl. ausführlich, welche vorvertraglichen Pflichten die Parteien beachten müssen, Engelhardt/von Maltzahn, in: Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 2017, S. 154-156.

26 Vgl. Beisel, in: Beisel/Klumpp, Unternehmenskauf, 2016, § 1, Rz. 59-66.

27 Vgl. von Keitz, in: Balz/Arlinghaus, Praxisbuch M & A, 2007, S. 46 f.; siehe zur Due Diligence Kapitel 2.2.

28 Vgl. von Keitz, in: Balz/Arlinghaus, Praxisbuch M & A, 2007, S. 46 f.

29 Vgl. von Keitz, in: Balz/Arlinghaus, Praxisbuch M & A, 2007, S. 47 f.; Einzelheiten zur Ermittlung eines Unternehmenswerts siehe Kapitel 2.3.

30 Vgl. Kann, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 24; Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 95.

31 Vgl. Kann, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 24; Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 95.

32 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 95 f.; ggf. wird eine Absichtserklärung auch schon vor einer Due Diligence abgegeben, die Phasen sind hier nicht immer klar abzugrenzen.

33 Vgl. Keitz, in: Balz/Arlinghaus, Praxisbuch M & A, 2007, S. 48 f.

34 Vgl. Lieb/Op den Camp/Steinheimer, Unternehmenskauf der GmbH, 2019, S. 10 f.;

35 Vgl. Stamer, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 67.

36 Vgl. Stamer, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 67 f.

37 Vgl. Keitz, in: Balz/Arlinghaus, Praxisbuch M & A, 2007, S. 49 f.;

38 Weitere Einzelheiten zum Aufgabenspektrum und dem Management in der Post-Merger-Phase siehe u. a. Stratz/Hettler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 1, Rz. 116-132.

39 Vgl. Lieb/Op den Camp/Steinheimer, Unternehmenskauf der GmbH, 2019, S. 23; Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 98.

40 Vgl. Carlé, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 45-48.

41 Vgl. Hörtnagl/Zwirner, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 2, Rz. 47-49.

42 Vgl. Andreas/Beisel, in: Beisel/Andreas, Beck'sches Mandatshandbuch Due Diligence, 2017, § 2, Rz. 58-64; a. A. u. a. Vogt, DStR 2001, S. 2027 (2031), die eine generelle Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence bejaht.

43 Vgl. zu auftretenden Interessengegensätzen Lips, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 3, Rz. 234.

44 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 112-114; ausführlich zu Inhalten und Umfang einer Legal Due Diligence Fitz, in: Bergau, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2021, S. 206 ff.

45 Vgl. Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 16; Keiluweit, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 40; ausführlich zu Schwerpunkten einer steuerlichen Due Diligence und ausgewählten Risikobereichen Ackermann/Geiger, in: Kneip/Jänisch, Tax Due Diligence, 2010, S. 51 ff. und Sinewe/Bellheim/Jundt et al., in: Sinewe, Tax Due Diligence, 2014, S. 145 ff.

46 Vgl. Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 15.

47 Vgl. hierzu Kapitel 2.3.

48 Vgl. mit weiteren Details Borowicz/Schuster, Mergers & Acquisitions für Entscheider, 2017, S. 199-202.

49 Vgl. Uebrick, in: Rotthege/Wassermann, Unternehmenskauf bei der GmbH, 2020, 2. Kapitel, Rz. 78-82.

50 Vgl. Keiluweit, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 40.

51 Vgl. Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 16.

52 Vgl. Keiluweit, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 42.

53 Vgl. Ostermaier/Vogt/Vogt, Unternehmenskauf, 2019, S. 60.

54 Vgl. mit weiteren Einzelheiten zu Offenlegungen und Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf, insbesondere im Zusammenhang mit dem Datenraum Möller, NZG 2012, S. 841 (841-846).

55 Vgl. Carlé, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 46 f.

56 Grenzpreis des Käufers ist der Preis, den er maximal zu zahlen bereit ist; Grenzpreis des Verkäufers ist der niedrigste Preis, zu dem er bereit ist, das Unternehmen zu verkaufen, vgl. Zwirner/Mugler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 4, Rz. 9.

57 Vgl. Behringer, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, B. Phase 1, Rz. 25.

58 Vgl. Behringer, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, B. Phase 1, Rz. 25.

59 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 120.

60 Vgl. Zwirner/Mugler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 4, Rz. 9.

61 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, 2017, S. 39.

62 Anerkannte Literatur zum Thema ist u. a. Ballwieser/Hachmeister, Unternehmensbewertung, 2016 und Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 2016.

63 Vgl. Heesen, Basiswissen Unternehmensbewertung, 2019, S. 4.

64 Vgl. Lucks/Meckl, Internationale M & A, 2015, S. 368.

65 Vgl. Matzen, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 51.

66 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, 2017, S. 312.

67 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, 2017, S. 312.

68 Vgl. Zwirner/Mugler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 4, Rz. 160.

69 Vgl. mit weiteren Details zur Anwendung von Multiplikatoren Oehlrich, IRZ 2021, S. 171 (171-176).

70 Vgl. Nestler, in: Schalast/Raettig, Grundlagen des M & A-Geschäftes, 2019, S. 43 f.

71 Vgl. Nestler, in: Schalast/Raettig, Grundlagen des M & A-Geschäftes, 2019, S. 43 f.

72 Vgl. ausführlich zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten/Eigenkapitalrenditeforderung Heesen, Basiswissen Unternehmensbewertung, 2019, S. 210 ff.

73 Vgl. Lucks/Meckl, Internationale M & A, 2015, S. 370, 372-374.

74 Vgl. Dreher/Ernst, M & A, 2021, S. 121.

75 Vgl. mit weiteren Details zum WACC-Verfahren Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung, 2013, S. 713 f.

76 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, 2017, S. 73.

77 Vgl. Zwirner/Mugler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 4, Rz. 43; vgl. zum Einfluss der Due Diligence auf die Bewertung Nestler, in: Schalast/Raettig, Grundlagen des M & A-Geschäftes, 2019, S. 43 f.

78 Vgl. Kuhner/Maltry, Unternehmensbewertung, 2017, S. 126 f., 131-134.

79 Vgl. Lucks/Meckl, Internationale M & A, 2015, S. 368 f.; im Falle einer negativen going concern-Prämisse stellt das Substanzwertverfahren auf Liquidationswerte ab, vgl. Zwirner/Mugler, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 4, Rz. 166.

80 Vgl. Lucks/Meckl, Internationale M & A, 2015, S. 368 f.

81 Vgl. Lucks/Meckl, Internationale M & A, 2015, S. 368 f.

82 Vgl. Lips, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 3, Rz. 105.

83 Vgl. Bodden, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 52.

84 Vgl. Jaques, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, A. Einführung und Überblick über den Ablauf eines Unternehmensverkaufs, Rz. 27.

85 Vgl. BGH v. 26.09.2018, NZG 2018, S. 1305 (1305 f.), mit dem Hinweis, dass der Unternehmenskauf im Hinblick auf die Gewährleistung aber wie ein Sachkauf behandelt wird, wenn das Unternehmen (nahezu) vollständig verkauft wird. Sofern die Anteile in einem Wertpapier verkörpert sind, handelt es sich ohnehin um einen Sachkauf, vgl. Picot, in: Picot, Handbuch M & A, 2012, S. 304.

86 Vgl. Heckschen, in: Heckschen/Herrler/Münch, Beck'sches Notar-Handbuch, 2019, § 25, Rz. 28.

87 Vgl. Ostermaier/Vogt/Vogt, Unternehmenskauf, 2019, S. 24 f.

88 Vgl. Lips, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 3, Rz. 105.

89 Vgl. Picot, in: Picot, Handbuch M & A, 2012, S. 304.

90 Vgl. Münch, in: Brück/Sinewe, Steueroptimierter Unternehmenskauf, 2010, S. 188.

91 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 210.

92 Vgl. Bodden, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 56.

93 Vgl. Kann, in: Kann, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2017, S. 64 f.; sind beide Rechtsgeschäfte nicht zusammen in einer Urkunde gefasst und ist das Verpflichtungsgeschäft nicht notariell beurkundet, kann dies durch formgemäßen Vollzug des Verfügungsgeschäfts geheilt werden, vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 210.

94 Vgl. Bodden, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 56.

95 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 211.

96 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 211.

97 Vgl. Bergau, in: Bergau, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2021, S. 290.

98 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 195.

99 Lips bezeichnet dies zutreffend auch als die Möglichkeit von „cherry picking“, vgl. Lips, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 3, Rz. 105. Zu beachten ist, wenn Assets vom Kauf ausgenommen werden, dass dies zu einer Steuerbarkeit in der Umsatzsteuer führen kann, da ggf. nicht mehr von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen werden kann, siehe Kapitel 5.2.

100 Vgl. Bodden, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 54.

101 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 203.

102 Vgl. mit weiteren Einzelheiten zu dieser Ultima Ratio Lips, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 3, Rz. 149.

103 Vgl. Heckschen, in: Heckschen/Herrler/Münch, Beck'sches Notar-Handbuch, 2019, § 25, Rz. 9.

104 Vgl. Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 41; zu berücksichtigen sind in diesem Fall allerdings auch nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter wie bspw. selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

105 Vgl. Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 41.

106 Vgl. Bergau, in: Bergau, Praxishandbuch Unternehmenskauf, 2021, S. 294.

107 Vgl. BGH v. 26.11.1999, DNotZ 2000, S. 635 (635).

108 Die wohl h. M. hält § 311b Abs. 3 BGB in diesem Fall für nicht anwendbar, vgl. u. a. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2016, § 311b, Rz. 66 und ausführlicher Klöckner, DB 2008, S. 1083 (1083-1089), der eine Beurkundung auch für Unternehmenskäufe mit catch-all-Klauseln in diesem Fall für entbehrlich hält; a. A. Heckschen, in: Heckschen/Herrler/Münch, Beck'sches Notar-Handbuch, 2019, § 25, Rz. 11.

109 Vgl. Meyer-Sparenberg, in: Hoffmann-Becking/Gebele; Beck’sches Formularbuch, 2019, III. Schuldrecht BT, 19. Unternehmenskaufvertrag, Rz. 1.

110 Vgl. OLG Hamm v. 26.03.2010, NZG 2010, S. 1189 (1189-1190).

111 Vgl. Münch/Nebeling, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 215.

112 Siehe im Detail zu § 613a BGB Hirdina, Arbeitsrecht, 2021, S. 159 ff.

113 Vgl. zu den aufgeführten steuerlichen Erwägungen Becker/Voß, in: Knott, Unternehmenskauf, 2019, S. 44 und mit den diesbezüglichen Aufgaben des steuerlichen Beraters Bodden, in: Carlé/Strahl, Unternehmens- und Anteilskauf, 2016, S. 54.

114 Vgl. Brück, in: Brück/Sinewe, Steueroptimierter Unternehmenskauf, 2010, S. 131; dies gilt im Speziellen auch für das Handelsrecht.

115 Vgl. W. Maier, in: Grobshäuser et al., Besteuerung der Gesellschaften, 2020, S. 44; zu beachten: in der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer hingegen ist die Personengesellschaft selbst Steuerschuldnerin (§§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG, 13a UStG).

116 Vgl. BFH v. 07.11.2000, DStR 2001, S. 74 (74 f.); mit weiteren Abgrenzungskriterien eines Mitunternehmers H 15.8 Abs. 1 „Allgemeines“, „Mitunternehmerinitiative“ und „Mitunternehmerrisiko“ EStR.

117 Vgl. Brück, in: Brück/Sinewe, Steueroptimierter Unternehmenskauf, 2010, S. 131 f.

118 Vgl. Hörtnagl/Hoheisel, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 8, Rz. 160.

119 Sofern Sonderbetriebsvermögen übertragen wird, ist das entsprechende Sonderkapital ebenfalls vom Veräußerungspreis abzuziehen, vgl. Rode, in: BeckOK, EStG, 2021, § 16, Rz. 875.

120 Vgl. Adolf, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 145.

121 St. Rspr., vgl. BFH v. 05.09.2001, DStR 2001, S. 2111 (2111 f.).

122 Vgl. OFD Koblenz v. 22.12.2005, DStR 2006, S. 235 (235); beachte, dass für Veräußerungen sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich kein „Schachtelprivileg“ existiert und eine Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beteiligung gewährt wird.

123 Vgl. Hörtnagl/Hoheisel, in: Hettler/Stratz/Hörtnagel, Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf, 2013, § 8, Rz. 161.

124 Vor allem andere beteiligte Kapitalgesellschaften erleiden eine ungerechte Belastung, da sie die Gewerbesteuer, im Gegensatz zu natürlichen Personen, nicht nach § 35 EStG anrechnen können.

125 Vgl. Ettinger, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, B. Phase 1, Rz. 144.

126 Vgl. Ettinger, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, B. Phase 1, Rz. 144.

127 Vgl. Ettinger, in: Ettinger/Jaques, Beck'sches Handbuch Unternehmenskauf, 2021, B. Phase 1, Rz. 143.

128 Vgl. Adolf, in: Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 146; eine Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG gilt für Kapitalgesellschaften als Veräußerer hingegen nicht, § 6b Abs. 10 S. 10 EStG.

129 Vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 2021, § 6b, Rz. 15-22; weitere Einzelheiten und ein umfassendes Beispiel zur Anwendung des § 6b EStG in Weber-Grellet, Bilanzsteuerrecht, 2019, S. 154-157.

130 Etwaige Kirchensteuer wird hier der Einfachheit halber vernachlässigt.

131 Vgl. BFH v. 28.01.2015, DStR 2015, S. 565 (565).

132 Vgl. Levedag, in: Schmidt, EStG, 2021, § 32d, Rz. 20.

133 0,4167 x 0,6 ≈ 25 Prozent ≈ pauschaler Abgeltungsteuersatz.

134 Vgl. Levedag, in: Schmidt, EStG, 2021, § 3, Rz. 143.

135 Der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland betrug für 2019 403 Prozent, vgl. Statistisches Bundesamt (Gewerbesteuerhebesatz, 2021), abgerufen am: 08.05.2021.

136 Dies entspricht der Multiplikation der Gewerbesteuermesszahl (3,5, § 11 Abs. 2 GewStG) mit einem Hebesatz von 400 Prozent: 3,5 x 4 ≙ 14 Prozent.

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Résumé des informations

Titre
Gestaltungen im Rahmen eines steueroptimierten Unternehmenskaufs unter Berücksichtigung der Interessengegensätze der Vertragsparteien
Université
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Note
1,0
Auteur
Année
2021
Pages
83
N° de catalogue
V1129261
ISBN (ebook)
9783346499479
ISBN (Livre)
9783346499486
Langue
allemand
Mots clés
Unternehmenskauf, M&A, Unternehmenssteuern, Deal Tax, Steuergestaltung, steueroptimierter Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Unternehmenstransaktion, Unternehmensakquisition, Mergers & Acquisitions, Share Deal, Asset Deal, Veräußererumwandlungsmodell, Verkauf Kapitalgesellschaft, Verkauf Personengesellschaft, Umwandlungssteuerrecht, Ertragsteuerrecht
Citation du texte
Benjamin Grod (Auteur), 2021, Gestaltungen im Rahmen eines steueroptimierten Unternehmenskaufs unter Berücksichtigung der Interessengegensätze der Vertragsparteien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1129261

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