Innerstaatlicher Minderheitenschutz als Konfliktregelungsform: Roma in Rumänien im Kontext der EG/EU-Integration 1989-2003


Seminar Paper, 2008

29 Pages, Grade: 12 Punkte


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 RUMÄNIEN AM WENDEPUNKT
2.1 Die Enttäuschung: Die Situation der Roma nach der Ära Ceausescu
2.2 Die Aufnahme Rumäniens in den Europarat: Transformation durch Integration statt Isolation

3 INNERSTAATLICHER MINDERHEITENSCHUTZ
3.1 Theoretische Einordnung der Minderheitensituation der Roma in Rumänien
3.2 Umfassender Minderheitenschutz: Garantie der Gleichstellungsrechte, Kulturelle Rechte und Repräsentations- und Selbstverwaltungsrechte

4 VON DER STAGNATION ZUR ALLMÄHLICHEN VERBESSERUNG: MINDERHEITENPOLITIK RUMÄNIENS VON 1989 BIS 2003
4.1 Der langwierige Prozess
4.2 Strategie der rumänischen Regierung zur Verbesserung der Situation der Roma
4.3 Die Verfassungsreform vom 2003

5 SCHLUSSBETRACHTUNG

QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS

ECHTHEITSERKLÄRUNG

1. EINLEITUNG

Am 1. Januar 2007 trat Rumänien im Rahmen der umstrittenen Südosterweiterung der Europäischen Union bei. Damit ging für diesen südosteuropäischen Staat ein langer und schwieriger Verhandlungsmarathon zu Ende, begleitet von einem steinigen Transformationsprozess in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – ein Prozess, der immer noch anhält. Die rumänische Gesellschaft und ihre Institutionen befinden sich nach wie vor in einem langwierigen Transformationsprozess, dass seinen Anfang in der Revolution von 1989 gefunden hat.[1]

Die osteuropäische Wende von 1989/90 und vor allem die sich auf dem europäischen Kontinent ereigneten kriegerischen Auseinandersetzungen im Kontext des Staatszerfalls Jugoslawiens von 1991/1995, gaben dem Europarat den Anlass dazu, sich der Minderheitenfrage besonders intensiv zuzuwenden.[2] Den ersten Versuch stellte der Entwurf der Venedig-Kommission für eine besondere Europäische Minderheitenschutzkonvention (EMRK) von 8. Februar 1991 dar. Darauf folgten einige Entwürfe von denen der österreichische Entwurf eines EMRK-Zusatzprotokolls vom 26. November 1991 und der Bozener Entwurf der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen für ein EMRK-Zusatzprotokoll von 28. Mai 1992 besonders hervorzuheben sind.

Mit dem Ziel den Minderheitenschutz wirksamer zu machen, konzipierte die Parlamentarische Versammlung des Europarats am 1. Februar 1993 mit der Empfehlung Nr. 1201 einen entsprechenden Entwurf „betreffend Personen, die zu nationalen Minderheiten gehören“.[3] Dieser ist dem Ministerkomitee zur Verabschiedung überwiesen worden, leider ohne Erfolg. Die Idee wurde mit der „Wiener Erklärung“ der Staats- und Regierungschefs am 9. Oktober 1993 zunichte gemacht. Auf dem Wiener Gipfel vom 9. Oktober 1993 wurde das Ministerkomitee nur beauftragt, „mit dem Entwurf eines Protokolls zu beginnen, das die Europäische Menschenrechtskonvention im kulturellen Bereich durch Bestimmungen ergänzt, die insbesondere für Angehörige nationaler Minderheiten individuelle Rechte garantieren“. Dieser Auftrag wurde dann vom Ministerkomitee weiter unkonkretisiert, so dass am 1. Februar 1995 nur ein „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“ zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, das am 1. Februar 1998 für die ersten 13 Mitgliedstaaten des Europarats in Kraft treten konnte. Mittlerweile stellt dieses Rahmenübereinkommen die wichtigste, wenn auch unbefriedigende, Rechtsgrundlage für einen europäischen Minderheitenschutz dar.[4] Die darauf basierenden Anti-Diskriminierungsnormen greifen auf mehreren Ebenen ein: Europäische, nationale und sub-nationale.[5] Für die neuen Beitrittskandidaten, darunter auch Rumänien, wo sich enormes Konfliktpotential aus vielen ungelösten bzw. sublimierten Minderheitenfragen ergab, waren diese Abkommen und Normen bindend. Das Interesse der Europäischen Gemeinschaft lag darin, schon während der Beitrittsverhandlungen den Fokus auf präventive Minderheitenpolitik zu setzen, um die latenten ethnischen Konflikte schon im Voraus zu regeln. Damit sollte die Gefahr neutralisiert werden, dass diese Konflikte innerhalb der Europäischen Union manifest werden, aber es sollte auch eine Zuwanderungswelle nach Westen verhindert werden – die Angst davor war groß.[6] Der innerstaatliche Minderheitenschutz im europäischen Kontext gewann damit enorm an Bedeutung.

Erst mit den Diskussionen um eine EU-Osterweiterung hat sich eine größere Aufmerksamkeit des Westens auf die Roma in Mittel- und Osteuropa und damit auch in Rumänien gerichtet. Der Aspekt der kulturellen Diversität Europas mit ihren über 300 Volksgruppen[7] ist gerade im Bezug auf Roma kontrovers diskutiert worden.[8] Die sozio-ökonomische Lage der größten Minderheit Europas[9] stellte ein nicht zu unterschätzendes strukturelles gesellschaftliches Problem dar, dem sich Europa im Kontext der Osterweiterung stellen musste.[10] Die Diskriminierung der Roma musste bekämpft werden, durch Garantie der Minderheitenrechte. Von Anfang an machte sich der Europarat zur Aufgabe, diesen Reformprozess durch ein Monitoring-Verfahren zu beobachten. Dabei wurden Defizite festgestellt, die allerdings die Aufnahme Rumäniens in diese Organisation nicht verhindert haben. Durch eine Politik der Unterstützung durch Integration sollten diese Mängel bei Seite geräumt werden, was sich in Rumänien auf Grund der Existenz enormer struktureller Diskriminierung gegen die Roma als äußerst kompliziert erwies.

Demzufolge, widmet sich das zweite Kapitel dieser Hausarbeit einer Skizzierung der Situation der Roma direkt nach der Revolution von 1989 zu. Die Auswirkungen der Diskriminierung, nicht nur im institutionellen, sondern auch im innergesellschaftlichen Rahmen, sind ohne eine Retrospektive nicht nachvollziehbar. Das Vorhandensein dieser breiten innergesellschaftlichen Diffamierung der Roma verursachte eine Verkomplizierung der Sachlage. Denn während von den externen Akteuren im Kontext des Transitionsprozesses eine Gestaltung der Minderheitenrechte und Liberalisierung gefordert wurde, entfaltete sich nach dem Ende des Kalten Krieges in Rumänien enorme Mobilisierungskraft des Nationalismus bzw. Chauvinismus.[11] Vor allem die gegenüber den Roma, als schwächstem Glied der Gesellschaft, vorhandenen Feindbilder gewannen an Aktualität und Radikalität. Die radikalisierten Minderheitenprobleme erschienen als eine tendenziell vorhandene Gefahr für die Ausübung der Staatsmacht. Die Minderheitenfrage wurde zur Machtfrage. Die daraus resultierende Ambiguität zwischen der Notwendigkeit, Minderheitenschutz zu implementieren und dem Wunsch der Mehrheitsbevölkerung und der Regierung und nach einem starken Nationalstaat erwies sich als äußerst hemmend bei der Implementierung der Minderheitenrechte. Die Aufnahme Rumäniens in den Europarat initiierte, wie im selben Kapitel gezeigt werden soll, einen Prozess der begleitet war von Fort- und Rückschritten.

Im dritten Kapitel soll der theoretische Rahmen für einen erfolgreichen innerstaatlichen Minderheitenschutz vorgestellt werden. Hierfür soll das theoretische Konzept von Ulrich Schneckener herangezogen werden. In diesem theoretischen Entwurf ist die Gewährleistung innerstaatlicher Minderheitenrechte als eine Form der strukturorientierten konstruktiven Konfliktregulierung eingeordnet.[12] Strukturorientiert, weil es durch verfassungspolitische Arrangements direkt Einfluss auf die innergesellschaftlichen Strukturen eines Staates ausübt und diese zu modifizieren versucht. Am Beispiel Rumäniens hieße es, institutionelle Arrangements im Form der Gleichstellungs-, Kulturelle-, Repräsentations- und Selbstverwaltungsrechte zu etablieren, die dazu beitragen sollen, die in der Gesellschaft vorhandenen Feinbilder über die Roma, die auf einer jahrhundertlangen Stereotypisierung basieren, nachhaltig in ihrer Wirkung zu dekonstruieren. Wenn gelungen, stabilisiert die Institutionalisierung der Minderheitenrechte den Staat und neutralisiert die Möglichkeit einer gewaltsamen Konflikteskalation. Hiermit erhält die Theorie einen normativen Charakter. Im Kontext der Minderheitenpolitik Rumäniens gegenüber der Roma soll exemplifiziert werden, welche Handlungsweisen für die rumänische Regierung theoretisch gegeben waren bzw. sind.

Daran anknüpfend soll im vierten Kapitel dieser Seminarsarbeit die zentrale Fragestellung dieser Arbeit untersucht werden: Inwiefern spiegeln sich die theoretischen Ansätze in den von Rumänien auf nationalem Niveau konzipierten Strategien und Gesetzen wider und an welche Grenzen stieß man bei deren Umsetzung bzw. Institutionalisierung von 1989 bis 2003. Dafür sollen zudem die Strategie der rumänischen Regierung zur Verbesserung der Roma-Situation vom 25. April 2001 und die Verfassungsreform von 2003 in die Analyse einbezogen werden.

Die zeitliche Abgrenzung der Untersuchung, 1989-2003, erscheint insofern sinnvoll, als hier zu einem die Komplexität eines Transformationsprozesses deutlich zum Vorschein kommt und zum anderen sind in dieser Phase fundamentalen Grundlagen – trotzt der festzustellenden Mängel – für einen konstruktiven Minderheitenprozess geschaffen worden.

2. RUMÄNIEN AM WENDEPUNKT

2.1 Die Enttäuschung: Die Situation der Roma nach der Ära Ceausescu

„Verstoßen wir also nicht diejenigen, die noch bis gestern die „Neger“ dieses Landes waren […] Unsere Minderheit blickt hoffnungsvoll in die Zukunft. Sie sind aber auch bewußt, daß alles, was einer Nationalität heute widerfährt, schon morgen auch den übrigen Volksgruppen zustoßen kann […] Lassen wir keinen Gedanken daran aufkommen, daß wir gezwungen werden könnten, unsere Hoffnungen zu revidieren […] das Land braucht alle seine Söhne, auch die Zigeuner. Dementsprechend sollte man sie auch behandeln […]“[13]

Bei diesem Zitat handelt es sich um einen Auszug aus dem Protestschreiben der Roma, das nach der absichtlichen Unterbrechung einer Ausstrahlung einer Stellungnahme ihrer Vertreter im rumänischen Fernsehen am 26. Dezember 1989 – einen Tag vor der Erschießung des Diktators Nicolai Ceausescu – verlesen wurde. Die Ausstrahlung ist an der Stelle angehalten worden, als der rumänische Schauspieler Ion Caramitru die Punkte aufzählte, in denen die gesellschaftliche Unterdrückung der Roma in Rumänien aufgegriffen wurde.[14] Tatsächlich setzten die Roma Rumäniens im Dezember 1989 große Hoffnungen in die revolutionäre Neugestaltung des Landes. Sie erwarteten ein Ende der in allen gesellschaftlichen Ebenen vorhandenen Diskriminierung und eine ansetzende politische Partizipation und Emanzipation. Innerhalb von zwei Jahren kam es zur Etablierung vieler demokratischer Vereinigungen und Parteien, deren Eingliederung in eine Dachorganisation allerdings gescheitert ist.[15] Die Gründung dieser Vertretungen wurde von den staatlichen Instanzen begrüßt und unterstützt – ein Neuanfang wurde durch die öffentliche Meinung suggeriert.[16]

Vor allem die Roma litten unter der gegenüber, den rumänischen Minderheiten geführten nationalen Vereinheitlichungs- und Zurücksetzungspolitik des Ceausescu-Regimes. Sie waren nicht in der Lage, ihr Interesse im Sinne eines gewichtigeren Einflusses auf die Innenpolitik Rumäniens zu vereinen. Vielmehr stritten sie sich untereinander oder waren einfach politisch apathisch. Dies trug enorm dazu bei, dass die ersten Wahlen ein schlechtes Ergebnis für die Roma mit sich brachten.[17] Die Uniunea Democrata a Romilor din Romania (Demokratische Union der Roma in Rumänien), die größte Roma-Partei, erhielt nur ein Abgeordnetenmandat. Dies wurde durch den Artikel 60 der Verfassung von 1991 bestimmt. Demnach erhalten die Parteien der Minderheiten ex officio einen Abgeordnetensitz, auch wenn sie im Wahlkampf nicht über die Drei-Prozent-Hürde kommen.[18]

Trotz der Tatsache, dass die Roma rasch nach der Revolution mit der Gründung eigener Vertretungen angefangen haben, spielten sie, anders als die Ungarn[19], politisch keine Rolle in Rumänien. Die politische Apathie der Roma resultiert aus einem im Laufe der Geschichte entstandenen Misstrauen gegenüber den staatlichen Instanzen. Die Erinnerung und die damit verbundenen Ängste vor einer Zwangs-Assimilation sind nach wie vor im kollektiven Bewusstsein stark vorhanden.[20]

Auch wenn ihnen erstmals der Status einer nationalen Minderheit zuerkannt wurde, brachten die ersten Jahre nach der Revolution für die Roma keine Verbesserung ihrer Lage mit sich. Die propagierte Solidarität zwischen den Völkern Rumäniens direkt nach 1989 sollte nicht lange währen. Bis in die Mitte der Neunziger kam es zu pogrom-ähnlichen Überfällen auf Roma-Siedlungen. Die Roma wurden paradoxerweise als treue Anhänger des Ceauseşcu-Regimes, Diebe, Asoziale und als Sündenbock für die miserable wirtschaftliche Situation in Rumänien stigmatisiert. Die Polizei und die Gerichte schauten nur zu, verfolgten und bestraften die Täter nicht. Dies trug in starkem Maße dazu bei, dass die ohnehin stark vorhandene Nicht-Identifikation mit dem Gemeinwesen zunehmend verstärkt wurde.[21]

Auf Verfassungsebene änderte sich vorerst gar nichts zu Gunsten der Roma, aber auch anderer Minderheiten. Im Gegenteil, im Mai 1990, noch vor den Wahlen, wurde ein Beschluss betreffend Organisation und Funktionsweise des Bildungswesens erlassen. Aus der Sicht der Minderheiten, kann dieses Dekret nur als völlig unzufriedenstellend bezeichnet werden, da der Unterricht aller Stufen nur in Rumänisch stattzufinden hatte. Ein Recht die Muttersprache zu erlernen und auch gegebenenfalls in dieser unterrichtet zu werden sicherte dieser Regierungsbeschluss den Minderheiten nicht zu. Zudem musste eine Mindestzahl von fünfzehn Schülern je Klasse erreicht werden – im Gymnasien sogar 18 –, damit Unterricht in der jeweiligen Minderheitensprache hätte stattfinden können.[22]

Signifikant für die prekäre Situation der Roma war, dass sie im Vergleich mit den anderen Minderheiten[23], wie der ungarischen, viel schlechter dastanden. Als nämlich im März 1990 in der Stadt Tirgu Mares die Ungarn,[24] unterstützt von den Roma, und die Rumänen aneinander gerieten, wurden hauptsächlich die Roma bestraft. Die zwei verurteilten Rumänen konnten ihre Strafe am Arbeitsplatz verbußen.[25] Dies steht stellvertretend für die Politik des rumänischen Staates gegenüber ihren nationalen Minderheiten. Die Ungarn besaßen einen besseren Status als die Roma, da sie besser und einheitlicher organisiert waren und sind. Unterstrichen wird diese Sonderbehandlung durch die Existenz eines Patronagestaates, in diesem Falle Ungarns, der sich aktiv für die Belange seiner Volksgruppe in Rumänien einsetzte.[26] Die Autonomie- und sogar Sezessionsbestrebungen der Ungarn wurden unterstützt durch den ungarischen Staat, weshalb die Regelung dieses Konfliktes auch anderer Herangehensweise bedarf, als die bezüglich der Roma, die auf dem ganzen Territorium Rumäniens verteilt leben und dementsprechend keine territorialen Ansprüche an den rumänischen Staat stellen.[27] De facto stellten die Ansprüche der ungarischen Minderheit für Rumänien ein Sicherheitsproblem dar.[28] Somit lässt es sich erklären, dass keine einheitliche Behandlung der Minderheiten, auch im Kontext der Integration Rumäniens in die europäischen Institutionen, zu registrieren war.[29] Einheitlich in dem Sinne, dass auf die spezifische Situation der jeweiligen Minderheit auch entsprechende gezielte Maßnahmen ergriffen werden, mit dem Ziel, die Lage konstruktiv und nachhaltig zu verbessern. Im Falle der Roma bedeutete dies, dass die auf Druck der ungarischen politischen Vertretungen erlassenen Verordnungen de jure auch für sie galten, allerdings berührte diese, die ihnen gegenüber ausgeübte Diskriminierung kaum. Effizient konnten nur die Maßnahmen werden, die auf die speziellen Bedürfnisse der Roma zugeschnitten waren.

[...]


[1] Vgl. Björn Opfer-Klinger: Die ungeliebte EU-Südosterweiterung. Bulgariens und Rumäniens steiniger Weg nach Europa, Osnabrück 2007, 172f.

[2] Vgl. Pierre Hassner: Neue Strukturen in Europa und die neuen Nationalismen, in: Nationalismen im Umbruch. Ethnizität, Staat und Politik im neuen Osteuropa, Hatschikjan und Weilemann (Hrsg.),

Köln 1995, S. 14.

[3] Nach diesem Entwurf, ist nationale Minderheit eine Gruppe von Personen in einem Staat, „die 1. im Hoheitsgebiet dieses Staates ansässig und dessen Staatsbürger sind, 2. langjährige, feste und dauerhafte Verbindung zu diesem Staat aufrechterhalten, 3. besondere ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Merkmale aufweisen, 4. ausreichend repräsentativ sind, obwohl ihre Zahl geringer ist als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates und 5. von dem Wunsch beseelt sind, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, gemeinsam zu erhalten.“ Vgl. Rudolf Streinz: Minderheiten- und Volksgruppenrechte in der Europäischen Union, in : Der Schutz von Minderheiten- und Volksgruppenrechten durch die Europäische Union, Dieter Blumewitz und Gilbert Gornig (Hrsg.), Bonn 1996, S. 17.

[4] Vgl. Georg Brunner: Internationaler Minderheitenschutz, Dokument auf: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/ostrecht/minderheitenschutz/Vortraege/internationaler_minderheitenschutz_brunner.htm, eingesehen am: 15.03.2008.

[5] Den Mitgliedsstaaten bleibt viel Freiraum bei der Ausformulierung der Anti-Diskriminierungsgesetze. Die meisten Staaten in Europa verstehen sich als Nationalstaaten und folglich betrachten sie die Behandlung der Minderheiten im Kontext der Anti-Diskriminierung als ihre nationale Angelegenheit. So haben Griechenland und Österreich immer noch keine Gesetze zum Schutz ihrer Minderheiten vor der Diskriminierung konstituiert. Frankreich erkennt zum Beispiel die Existenz der Minderheiten erst gar nicht an. Vgl. Mark Bell: Anti-Discrimination Law and the European Union, Oxford 2004, S. 145-178.

[6] Vgl. Max Matter: Vorwort, in: Beiträge der Akademie für Migration und Integration, Heft 9: Die Situation der Roma und Sinti nach der EU-Osterweiterung, Max Matter (Hrsg.), Göttingen 2005, S. 9.

[7] Vgl. Charta der autochthonen, nationalen Minderheiten/Volksgruppen in Europa, unter: http://www.fuev.org/pdfs/20060525Charta_DE.pdf, zuletzt eingesehen am: 14.03.2008.

[8] Kristin Henrad: The European Convention on Human Rights and the Protection of the Roma as Controversial Case of Cultural Diversity, in: European Diversity and Autonomy Papers, EDAP 5/2004, S. 5-9, unter: www.eurac/edap, zuletzt eingesehen am: 14.03.2008.

[9] Ca. 10 bis 12 Millionen leben in Europa.

[10] Vgl: Katrin Reemstma: Zur Lage der Roma in Südosteuropa nach der „großen Wende“, in: Hatschikjan und Weilemann (1995), S. 156.

[11] Vgl. Othmar Kolar: Rumänien und seine nationalen Minderheiten 1918 bis heute, Wien 1997, S. 382ff. Der Rumänismus, manchmal ein Mittel des menschlichen Widerstands gegen das Künstliche und Groteske [während des kommunistischen Totalitarismus], ist zu einem ausgezeichneten politischen Instrumentarium und – in Verbindung oder parallel dazu – zu einer Verweigerung der Zivilisation geworden. Ebd. S. 448.

[12] Vgl. Ulrich Schneckener: Auswege aus dem Bürgerkrieg, Frankfurt am Main 2002, S. 19.

[13] Vgl. Franz Remmel: Die Roma Rumäniens. Volk ohne Hinterland, Wien 1993, S. 85f.

[14] Ebd. S. 85.

[15] Vgl. Vgl. Peter Vermeersch: Romani Political Mobilization in Central and Eastern Europe, in: European Yearbook of Minority Issues, Volume 1, 2001/2, Den Haag 2003. S. 376f.

[16] Vgl: Erich Kendi: Minderheitenschutz in Rumänien, München 1992, S. 138ff.

[17] Siehe: Vermeersch (2003), S. 379.

[18] Vgl. Die Verfassung Rumäniens 1991, Artikel 60, Dokument unter: http://www.cdep.ro/pls/dic/act_show?ida=1&idl=4&tit=3, zuletzt eingesehen am 16.03.2008.

[19] Die Partei der ungarischen Minderheit, UDMR, war in der Lage bei den ersten demokratischen Wahlen in Rumänien im Mai 1990 7,23% der Stimmen zu erhalten und wurde die zweitstärkste Partei im Abgeordnetenhaus und im Senat. Sie erhielt folglich im Abgeordnetenhaus 29 und im Senat 12 Mandate. Vgl. Kolar (1997), S. 567.

[20] Vgl. Erin Jenne: The Roma of Central and Eastern Europe: Constructing a Stateless Nation, in: Jonathan P. Stein (Hrsg.): The Politics of National Minority Participation in Post-Communist Europe. State-Building, Democracy, and Ethnic Mobilization, New York 2000, S. 202.

[21] Siehe: Remmel (1993), S. 106f.

[22] Siehe: Kendi (1992), S. 144.

[23] Die größten Zahlen der rumänischen Minderheiten, außer der Roma, stellen die Ungarn, Deutschen, Serben.

[24] Auslöser der Unruhen war die Forderung der Ungarn nach eigenen Schulen in dieser Stadt und nach Sprachrechten. Diese Forderungen wurden als separatistisch gebrandmarkt. Tatsächlich wurden die Demonstranten durch die Besucher aus Ungarn auch unterstützt. Die rumänischen Nationalisten fassten dies als Provokation und verprügelten mehrere Funktionäre der Ungarischen Demokratischen Partei Rumäniens. Daraufhin kam es zu Bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Tigru Mures; Ergebnis waren fünf Tote und 400 Verletzte. Siehe dazu: Remmel (1993), S. 100.

[25] Vgl. Kolar (1997), S. 452.

[26] Vgl. Dieter W. Bri>

[27] Siehe Jenne (2000), S. 205f.

[28] Vgl. Paul Roe: Misperception and Minority Rights: Romania’s Security Dilemma?, in: Arie Bloed, Rainer Hofmann and Joseph Marco (Hrsg.): European Yearbook of Minority Issues Volume 1, 2001/2, The Hague 2003, S. 358-361.

[29] Die ungarische Minderheit in Rumänien versteht sich als unveräußerlicher Teil der universalen ungarischen Nation. Vgl. Monica Vlad: Verfassungsentwicklung und Stellung der Minderheiten in Rumänien, erschienen in: Publikationen des Instituts für Föderalismus, Fribourg 2002, S. 61.

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Details

Title
Innerstaatlicher Minderheitenschutz als Konfliktregelungsform: Roma in Rumänien im Kontext der EG/EU-Integration 1989-2003
College
University of Marburg  (Gesellschaftswissenschaften und Philosophie)
Course
Formen der Konfliktregelung
Grade
12 Punkte
Author
Year
2008
Pages
29
Catalog Number
V113021
ISBN (eBook)
9783640131037
ISBN (Book)
9783640131082
File size
550 KB
Language
German
Keywords
Innerstaatlicher, Minderheitenschutz, Konfliktregelungsform, Roma, Rumänien, Kontext, EG/EU-Integration, Formen, Konfliktregelung
Quote paper
Bachelor Damir Hajric (Author), 2008, Innerstaatlicher Minderheitenschutz als Konfliktregelungsform: Roma in Rumänien im Kontext der EG/EU-Integration 1989-2003, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113021

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