Ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV)

Unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Sozialstaatsmodells


Seminar Paper, 2008

23 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Eine Ableitung: Vom Sozialstaatsmodell zu Krankenversicherung

3 Krankenversicherungen
3.1 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
3.2 Die private Krankenversicherung (PKV)
3.3 Ein direkter Vergleich zwischen GKV und PKV

4 Auswirkung des demografischen Wandels auf die GKV und die PKV

5 Anstehende Reformen
5.1 Reformen in der GKV
5.2 Reformen in der PKV

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis:

1 Einleitung

„Wir bilden uns ein, dass die Einkommensschwachen und die Einkommensstarken den gleichen Zugang zu Gesundheit und Bildung haben; gleichzeitig aber organisiert der Staat die sozialen Sicherungssysteme so, dass es doch darauf hinausläuft, dass der Privilegierte eine bessere Versorgung bekommt“.[1]

Der Begriff der „Zwei-Klassen-Medizin“ wird häufig von den Medien als politische Provokation oder als Angriff auf die Politik verwendet. Die Bürger, welche für die gegenwärtige Entwicklung des Gesundheitssystems stimmen, leugnen dagegen die Existenz einer „Zwei-Klassen-Medizin“.

Gerade in der heutigen Zeit stellen die beiden Systeme GKV und PKV Diskussionsthemen in der Gesundheitspolitik dar. Ferner ergibt sich die Frage der Entwicklung hin zu einer „Zwei–Klassen-Medizin“ und die bevorstehende Einrichtung eines Gesundheitsfonds in den Krankenkassen. Die folgende Hausarbeit soll helfen, sich ein eigenes Bild über die momentane Situation in der Gesundheitspolitik zu verschaffen und die prekären Fragen nach eigenem Ermessen zu beantworten.

Das Aufgreifen des Begriffs des „deutschen Sozialstaatsmodells“ und der „sozialen Sicherung“ leitet den Übergang zur Darstellung der jeweiligen Systeme GKV und PKV ein. Die vorliegende Hausarbeit mit dem Thema „Ein Vergleich zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV), unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Sozialstaatsmodells“ befasst sich insbesondere mit der Darstellung beider Versicherungstypen sowie deren Unterschiede im Vergleich.

Beantwortet werden im Verlauf Fragen zu den herrschenden Strukturen und Prinzipien in den Krankenversicherungen sowie zur Auswahl ihrer jeweiligen Mitglieder. Auch eine konkrete Gegenüberstellung erfolgt im Hauptteil dieser Arbeit. Interessant sind zudem die Auswirkungen auf die kranken Versicherungen durch den demographischen Wandel, sowie in naher Zukunft geplanten Reformen im Gesundheitswesen, die im letzten Abschnitt aufgezeigt werden.

Ziel dieser Arbeit ist es, eine ausführliche Information über die gesetzliche beziehungsweise die private Krankenversicherung zu vermitteln, um sich ein Bild über aktuelle Bewegungen im Gesundheitssystem machen zu können.

3 Eine Ableitung: Vom Sozialstaatsmodell zu Krankenversicherung

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“[2]

Der führende Grundsatz aller staatlichen Handlungen ist die stetige Forderung nach sozialer Gerechtigkeit. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zur sozialen Gerechtigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Verankert sind diese Grundsätze in Art. 20 Abs. 1 GG (siehe oben) und Art.28 Abs. 1 Satz 1 GG.[3]

„ Die >> Sozialstaatsklausel << des GG fordert nicht die Einrichtung eines totalen Wohlfahrtsstaates; […]. Sie erstrebt aber die annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger und die annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten.“[4]

Eine unumgehbare Spannungslage entsteht jedoch zwischen dem ebenfalls in der Verfassung verankerten und unabdingbaren Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen und dem geforderten sozialstaatlichen Pflichtgebot. So hat die gesetzgebende Gewalt stets dann gewisse Freiheiten, wenn sie Entscheidungen zwischen den beiden o.g. Prinzipien zu treffen hat.[5]

Aus dem Sozialstaatsprinzip resultiert eine Zwangsversicherung bestimmter Gruppen als Vorsorge für Krankheit, Unfall, Alter, etc.. Ferner sichern die sozialen Hilfen das Existenzminimum und garantieren ein menschenwürdiges Dasein.

Die Sozialstaatlichkeit beinhaltet folglich drei wesentliche Aspekte:

- das Streben nach sozialer Gleichheit
- ein Mindestmaß an sozialer Gerechtigkeit
- ein Höchstmaß an sozialer Sicherheit für alle Mitglieder der Gesellschaft

Um die soziale Sicherheit zu gewähren, stellt der deutsche Sozialstaat dem sozialen Sicherungssystem den institutionellen Rahmen. Die erste Säule und insofern auch Kernstück hierbei ist die soziale Vorsorge, genauer die Sozialversicherung. Daneben wird die soziale Sicherheit noch von zwei weiteren Säulen getragen: „Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ und „Soziale Hilfen“. Ergänzend baut sich schließlich noch die „private Vorsorge“ auf. (siehe Abb.1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (Abb.1 )[6]

Vorerst möchte ich an dieser Stelle auf die erste der drei bzw. vier Säulen eingehen. Die Sozialversicherung als die oben erwähnte Zwangsversicherung verhindert, dass sich der Einzelne auf Grund einer prekären finanziellen Lage gesundheitlich nicht genügend versorgen kann.

Folgende Versicherungen sind in dieser sozialstaatlichen Stütze enthalten:

- gesetzliche Krankenversicherung,

- soziale Pflegeversicherung,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Arbeitslosenversicherung als Bestandteil des Systems der Arbeitsförderung.

Des Weiteren greife ich die private Vorsorge auf.

Zu der unantastbaren Würde des Menschen[7] gehört ebenfalls auch „…das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, […],,[8]. Der Einzelne darf durch den Sozialstaat nicht völlig bevormundet werden, sondern soll auch die Möglichkeit auf autonome Eigenversorgung haben.

Den Bereich der privaten Vorsorge sichert jeder einzelne Bürger nach seinem Ermessen, also nach seinen eigenen Bedürfnissen, ab.

Als Beispiel privater Versicherungen seien zu nennen:

- Lebensversicherung,
- private Rentenversicherung,
- private Unfallversicherung,
- private Pflegeversicherung,
- private Krankenversicherung,

sowie: Sachversicherungen, Vermögensversicherungen, private Haftpflichtversicherung und Rechtschutzversicherung.[9]

4 Krankenversicherungen

In den folgenden zwei Punkten 3.1 und 3.2 werde ich näher auf die gesetzliche Krankenversicherung eingehen, welche im 2. Kapitel unter dem Punkt der Sozialversicherungen bereits erwähnt wurde, bzw. auf die gesonderte Säule des Systems der sozialen Sicherung – die private Krankenversicherung (Vgl. Abb.1).

Im darauf folgenden Abschnitt wird im Einzelnen der direkte Vergleich der beiden Krankenversicherungen erläutert.

4.1 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

„In Deutschland sind rund 90 Prozent der Bevölkerung für den Fall einer Erkrankung gesetzlich versichert.“[10]

Unter besonderen Voraussetzungen tritt die Versicherung als eine Pflicht und automatisiert auf.

In folgenden Situationen ist dies der Fall:

“Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und beträgt 46.800 Euro im Jahr 2005. […] Auszubildende und Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Künstler und Publizisten.“[11]

Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitsgeber getragen. Die andere Beitragshälfte, nämlich die des Arbeitnehmers, wird durch den Arbeitgeber vom Lohn oder Gehalt abgezogen und direkt an die Krankenkasse nach Wahl überwiesen.[12]

Der Leistungsanspruch ist nicht von den Beiträgen abhängig, denn bei der GKV gilt das Naturalleistungsprinz, oder auch Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Versicherte eine Versichertenkarte erhält und diese bei notwendigen Behandlungen, beispielsweise beim Arzt, vorzuzeigen hat. Die Ärzte oder auch Kliniken fordern für ihre Leistungen kein Geld beim Patienten ein, sondern rechnen diese nach der Erbringung, mit der Krankenkasse bzw. der kassenärztlichen Vereinigung ab.[13]

Für Mitglieder ist entweder der allgemeine, der erhöhte oder der ermäßigte Beitragssatz einer KK maßgeblich. Für die zu Versichernden lohnt es sich, die Beitragssätze der verschiedenen Krankenkassen zu vergleichen, da beispielsweise die allgemeinen Beitragssätze zwischen 12 – und 16 Prozent schwanken können.

“In der Krankenversicherung variiert der Beitragsatz je nach Krankenkasse, über seine Höhe entscheidet die jeweilige Selbstverwaltung der Kasse.“[14]

Dieser Tatbestand ergibt sich dadurch, dass die Krankenkassen entsprechend dem für sie gültigen Verhältnis von Beitragsaufkommen und Ausgabevolumen eine unterschiedliche Finanzlage und unterschiedliche Beitragssätze aufweisen.[15]

Neben dem Sachleistungsprinzip besteht bei den gesetzlichen Krankenversicherungen auch das Solidaritätsprinzip, welches vorschreibt, dass bei Schadensfällen die nötigen finanziellen Mittel aufgebracht werden, und zwar unabhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge der Betroffenen. Entsteht hingegen kein Schadensfall, ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, Auszahlungen vorzunehmen.[16]

Des Weiteren umfasst das Solidaritätsprinzip auch die jeweilige Beitragsberechnung, welche unabhängig von der gesundheitlichen Situation, Alter und Geschlecht, sondern viel mehr nach der Einkommenssituation bemessen wird.[17]

[...]


[1] Jagodzinska, Günter (Hrsg.): Prof. Lauterbach: „Gesundheitsreform völlig misslungen.“ In: http://www.readers-edition.de/2007/04/02/prof-lauterbach-gesundheitsreform-voellig-misslungen

[2] Grundgesetz Art.20 Abs. 1

[3] Vgl Bäcker/ Naegele/ Bispinck/ Hofmann/ Neubauer: Sozialpolitik und Soziale Lage in Deutschland . 4. Aufl., Wiesbaden 2008, s.71

[4] Hesselsberger: Das Grundgesetz. 8.Aufl., Neuwied/Kriftel/Berlin 1992. S.163

[5] Vgl. Ebd.

[6] AOK- Bundesverband (Hrsg.): Lernbrief, 3.1, Bonn 2004, s.13

[7] Vgl. Grundgesetz Art.1 Abs.1

[8] Grundgesetz Art.2 Abs.1

[9] Vgl. AOK- Bundesverband (Hrsg.): Lernbrief, 3.1, Bonn 2004, s. 7 ff

[10] Jungblut (Hrsg.): WISO Krankenkassenberater, Frankfurt/Wien 2002, s.9

[11] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung(Hrsg.): Referat für Öffentlichkeitsarbeit. In:http://www.diegesundheitsreform.de/gesundheitssystem/publikationen/pdf/broschuere_ratgeber_krankenversicherung.pdf

[12] Vgl. Jungblut (Hrsg.): WISO Krankenkassenberater, Frankfurt/Wien 2002, s.9

[13] Vgl. Ebd.

[14] Bäcker/ Naegele/ Bispinck/ Hofmann/ Neubauer: Sozialpolitik und Soziale Lage in Deutschland . 4. Aufl., Wiesbaden 2008, s.124ff

[15] Vgl. Ebd.

[16] Vgl. AOK- Bundesverband (Hrsg.): Lernbrief, 5.1, Bonn 2004, s.5

[17] Vgl. Schmidt – Meier/ Beenken: Privat oder gesetzlich versichert, 2.Aufl., Münster 2002, s. 10

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Details

Title
Ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV)
Subtitle
Unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Sozialstaatsmodells
College
University of Applied Sciences Darmstadt
Course
Kommunale Sozialpolitik und Sozialverwaltung + Sozialwirtschaft und Sozialmanagement
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
23
Catalog Number
V113061
ISBN (eBook)
9783640132263
ISBN (Book)
9783640134793
File size
738 KB
Language
German
Keywords
Vergleich, Krankenversicherung, Berücksichtigung, Sozialstaatsmodells, Kommunale, Sozialpolitik, Sozialverwaltung, Sozialwirtschaft, Sozialmanagement
Quote paper
Linda Karakas (Author), 2008, Ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113061

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