Bilanzierung von Fußballspielern: Ein internationaler Vergleich


Seminar Paper, 2004

19 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bilanzierung in Deutschland
2.1 BFH-Urteil vom 26.08.1992
2.2 Das „Bosman-Urteil“ des EuGH
2.3 Kritische Würdigung der Aktivierung
2.4 Folgeprobleme der Aktivierung

3. Bilanzierung nach IAS/IFRS
3.1 Relevanz der IAS/IFRS
3.2 Bilanzierungskriterien nach IAS 38
3.3. Folgebewertung

4. Bilanzierung in Großbritannien

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Durchschnittlich aktiviertes Spielervermögen in der 1. Bundesliga

Abb. 2: Bilanzielle Behandlung von Spielerwerten.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bilanzierung von Fußballspielern: Ein internationaler Vergleich

1. Einleitung

Der professionelle Fußball hat sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt. Dies führte in der Folge dazu, dass auch ökonomische Fragestellungen zunehmende Bedeutung erlangt haben. Dazu gehören unter anderem Fragen der Bilanzierung.

Eine zentraler Punkt ist hierbei die bilanzielle Behandlung der Spielerwerte, die meist den größten Vermögensposten der Profivereine darstellen. So beträgt z.B. die Position „Immaterielle Vermögensgegenstände“ in der Bilanz des Bundesligisten Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zum 30.06.2004 (30.6.2003) 32.427 T€ (55.299 T€).[1] Dies sind 30,6% (47,1%) des gesamten Anlagevermögens. Der britische Club Manchester United PLC weist in seiner Bilanz zum 31.07.2004 (31.07.2003) die Position „intangible assets“ bzw. in der Erläuterung „net book value of players registration“ in Höhe von 78.233 T₤ (55.229 T₤) aus, also 38,3% (30,4%) des Anlagevermögens.[2]

Das durchschnittliche, aktivierte Spielervermögen in der 1. Bundesliga ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen, wie nachfolgende Abbildung zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Durchschnittlich aktiviertes Spielervermögen in der 1. Bundesliga.

Quelle: WGZ-Bank/KPMG (2004), S. 129

In dieser Arbeit soll zunächst die aktuelle Bilanzierungspraxis der Vereine der Bundesliga in Deutschland nach dem BFH-Urteil vom 26.08.1992 betrachtet werden.[3] Entscheidende Bedeutung kommt weiterhin dem „Bosman-Urteil“ des EuGH zu, welches bezüglich seiner Auswirkungen dargestellt werden soll.[4] Die Bilanzierung der Spielerwerte ist einschließlich der Folgeprobleme zu diskutieren.

Weiterhin wird untersucht, wie sich die Bilanzierung unter Anwendung der International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) darstellt, welche in Zukunft möglicherweise nationale Rechnungslegungsstandards ganz oder teilweise ersetzen könnten. Schließlich soll zum Vergleich kurz die Rechtslage im „Mutterland des Fußballs“ Großbritannien beleuchtet werden.

2. Bilanzierung in Deutschland

2.1 BFH-Urteil vom 26.08.1992

Mit Urteil vom 26.08.1992 (I R 24/91) hat der BFH entschieden, dass Transferentschädigungen, die bei einem Spielerwechsel gezahlt werden, Anschaffungskosten des abnutzbaren, immateriellen Wirtschaftsgutes Spielerlaubnis sind und folglich zu aktivieren sowie abzuschreiben sind.[5] Damit wurde ein langjähriger Rechtsstreit über die bilanzielle Behandlung entschieden.[6] Als wesentliche Kernpunkte des Urteils lassen sich zusammenfassend nennen:

- Die vom DFB erteilte Spielerlaubnis wird als ähnliches Recht i.S. des § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB und zugleich als immaterielles Wirtschaftsgut eingeordnet.
- Als Anschaffungskosten werden die Transferentschädigungen angesetzt.
- Die Spielerlaubnis ist als abnutzbares Wirtschaftsgut nach § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags.

Bereits vor dem BFH-Urteil wurde die Frage der Aktivierung von Spielerwerten diskutiert und überwiegend abgelehnt. Eine Übersicht des Meinungsstandes findet sich z.B. bei Parensen.[7] Auch nach dem BFH-Urteil wurde der Meinungsstreit nicht beendet. Sowohl Kritiker als auch Befürworter setzen sich detailliert mit dem Urteil auseinander.[8]

Das BFH-Urteil ist trotz inzwischen geänderter Rahmenbedingungen nach wie vor im Steuerrecht gültig und entspricht nach H 31a EStR der Verwaltungsauffassung. Die Lizensierungsvorschriften des Ligaverbandes sehen gemäß dem BFH-Urteil die Position „Spielerwerte“ in der Bilanz vor.[9] Die Mehrzahl der Vereine behandeln die Spielerwerte als Aktiva.[10]

2.2 Das „Bosman-Urteil“ des EuGH

Einen neuen Impuls hat die Diskussion um die Aktivierung von Spielerwerten durch das „Bosman-Urteil“ des EuGH erhalten.[11] Bis zu diesem Urteil hatten Fußballvereine gemäß nationalem und europäischem Reglement bei der Verpflichtung eines neuen Spielers an dessen bisherigen Verein auch bei abgelaufenem Vertrag eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu bezahlen. Nachdem jedoch im Falle des belgischen Berufsfußballers Bosman aufgrund dieser Transferregelungen ein Wechsel zu seinem neuen Verein verhindert wurde, hatte der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit solcher Transferentschädigungen vor dem Hintergrund der Freizügigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang setzte er sich außerdem mit den im europäischen Fußballsport bis dato üblichen Ausländerklauseln auseinander.

Die Kernaussagen des „Bosman-Urteils“ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die durch Sportverbände aufgestellten Regeln, nach denen ein Berufsfußballspieler bei Ablauf des Vertrages nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transferentschädigung gezahlt hat, verstößt gegen Artikel 48 EWG-Vertrag (Art. 39 EGV n.F.).
- Die durch Sportverbände aufgestellten Ausländerklauseln verstoßen ebenfalls gegen Artikel 48 EWG-Vertrag (Art. 39 EGV n.F.).

Das „Bosman-Urteil“ hatte u. a. zur Folge, dass der DFB die Zahlung einer Transferentschädigung nicht mehr zwingend als Voraussetzung der Erteilung einer Spielerlaubnis vorsah. Aus Sicht der Vereine ist eine Konsequenz, tendenziell längerfristige Verträge abzuschließen.[12] Diese Tendenz ist jedoch durch das „FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ seit 2001 insofern eingeschränkt, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 maximal 5 Jahre Vertragslaufzeit zulässig sind.[13]

Durch das „Bosman-Urteil“ entfällt ein wesentlicher Aspekt für die Aktivierung der Spielerwerte nach der Argumentation des BFH. Nach der Entscheidung wurde die Bilanzierung der Spielerwerte weiterhin kritisch diskutiert.[14]

2.3 Kritische Würdigung der Aktivierung

Die Aktivierung bzw. Nichtaktivierung von Spielerwerten hat weitreichende Konsequenzen auf das Bilanzbild der Profivereine. Durch die Nichtaktivierung würden vermutlich zahlreiche Profivereine in den Status einer bilanziellen Überschuldung geraten.[15] Dies könnte zu Insolvenzverfahren führen, in denen sich die Spielerwerte als nicht verwertbar erweisen würden.[16]

Ein weiteres Problem ist in der Darstellung der Spielerwerte in der Bilanz nach den Lizensierungsvorschriften des Ligaverbandes und dem Lizensierungsverfahren der UEFA zu sehen.[17] Tendenziell werden die Vereine im Interesse einer Lizenzerteilung daran interessiert sein, Spielerwerte als Vermögensgegenstände auszuweisen.

Durch die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen in Kapitalgesellschaften wird der bisherige Kreis der Bilanzadressaten – Verband, Finanzamt – um die Aktionäre erweitert. Während bei ersteren eine hinreichende Klarheit über die Besonderheiten bei der Bilanzierung von Spielervermögen vorausgesetzt werden kann, erfordert die letztgenannte Gruppe eine größere Transparenz.[18]

Nachfolgend soll die sachliche Rechtfertigung der Aktivierung der Spielerlaubnis nach der aktuellen Handhabung kritisch hinterfragt werden. Da eine eigenständige steuerrechtliche Regelung zur Aktivierung nicht existiert, ist gemäß § 5 Abs. 1 EStG die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Aktivierung nach HGB erfüllt sein:[19]

- Vorliegen eines Vermögensgegenstandes,
- Verkehrsfähigkeit,
- Selbständige Bewertbarkeit und
- Entgeltlicher Erwerb, § 248 Abs. 2 HGB.

[...]


[1] Vgl. Borussia Dortmund (2004), S. 62.

[2] Vgl. Manchester United (2004), S. 55.

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.1992, BStBl. II 1992, S. 977 ff.

[4] Vgl. EuGH-Urteil vom 15.12.1995 - Rs. C-415/93, DB 1996, S. 98.

[5] Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.1992, BStBl. II 1992, S. 977 ff.

[6] Vgl. Littkemann/Schaarschmidt (2002), S. 85.

[7] Vgl. Parensen (2003), S. 173 ff.

[8] Vgl. ablehnend Jansen (1992), S. 1785 ff.; zustimmend Hüttemann (1994), S. 490 ff.

[9] Vgl. Ligaverband (2004), Lizensierungsordnung, Anhang VII, S. 5

[10] Vgl. Müller (2003), S. 193 f.

[11] EuGH-Urteil vom 15.12.1995 - Rs. C-415/93, DB 1996, S. 98.

[12] Vgl. Littkemann/Schaarschmidt (2002), S. 84.

[13] Vgl. FIFA (2001), S. 5.

[14] Vgl. ablehnend z. B. Söffing (1996), S. 523 ff.; Littkemann/Schaarschmidt (2002), S. 83 ff.; Kaiser (2004), S. 1109 ff.; zustimmend z. B. Wehrheim (2004), S. 433 ff.; Lüdenbach/ Hoffmann (2004), S. 1442 f.

[15] Vgl. Parensen (2003), S. 180.

[16] Vgl. Kaiser (2004), S. 1111

[17] Vgl. Littkemann/Brast/Stübinger (2003), S. 635 ff.; Galli (2004), S. 193 ff.

[18] Vgl. WGZ-Bank/KPMG (2004), S. 127.

[19] Vgl. Hopt (2000), § 246 Rn 3 ff.

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Details

Title
Bilanzierung von Fußballspielern: Ein internationaler Vergleich
College
University of Hagen  (Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und Controlling)
Course
Seminar
Grade
2,3
Author
Year
2004
Pages
19
Catalog Number
V113837
ISBN (eBook)
9783640150915
ISBN (Book)
9783640156399
File size
477 KB
Language
German
Keywords
Bilanzierung, Fußballspielern, Vergleich, Seminar
Quote paper
Dipl.-Kfm. Lutz Völker (Author), 2004, Bilanzierung von Fußballspielern: Ein internationaler Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/113837

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